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nstu

Dividenden auf deutsche Aktien in US-Depot, Steuererklärung

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nstu

Hallo,

 

Ich habe ein Depot in den USA. Hier sind auch deutsche Aktien gelagert, als Beispiel Deutsche Post.

 

Die US-Bank schreibt Dividenden gut, führt aber ca. 26% als "foreign Tax" ab. Ich vermute daher, dass hier die Kapitalertragsteuer plus Soli direkt abgeführt wurde.

 

Bei anderen Aktien, z.B. aus Kanada kann ich eine solche "foreign Tax" einfach als anrechenbare ausländische Steuer angeben in meiner Steuererklärung und so eine Reduktion der dt. Kapitalertragssteuer erreichen. Dieser Weg erscheint unpassend für abgeführte Steuern auf deutsche Aktien, da es sich nicht um ausländische Steuern handelt und der Abzug auf 15% beschränkt ist. 

 

Eine Steuerbescheinigung nach dt. Recht habe ich nicht. 

 

Wer hat Hinweise darauf, wie ich diese Erträge in meiner deutschen Erklärung angeben sollte?

 

Grüße.

 

 

 

 

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west263
vor 14 Minuten von nstu:

Ich vermute daher, dass hier die Kapitalertragsteuer plus Soli direkt abgeführt wurde.

und ich vermute, Quellensteuer.

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chirlu
vor 21 Minuten von nstu:

Wer hat Hinweise darauf, wie ich diese Erträge in meiner deutschen Erklärung angeben sollte?

 

Am 8.1.2022 um 20:38 von reckoner:

Wer so blöd ist und deutsche Aktien bei einem ausländischen Broker hält der muss bei Dividendenzahlungen auch noch die Zeile 7, 37 und 38 ausfüllen (diese Dividenden dürfen dann natürlich nicht in Zeile 19 und 41).

 

Wenn das Finanzamt misstrauisch ist (nach Cum-Ex :-*):

Am 1.6.2013 um 15:01 von Taxadvisor:

Zur Erstattung wird aber eine Steuerbescheinigung benötigt. Diese kann grundsätzlich über die Schweizer Bank bei der inl. Lagerstelle angefordert werden. Aussteller ist dann regelmäßig nicht die Schweizer Bank sondern z.B. Clearstream. Ich würde aber vorher die Kostenfrage klären, manche Banken langen da bei den Kosten ordentlich zu (bis zu EUR 50 pro Bescheinigung).

 

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nstu
23 minutes ago, west263 said:

und ich vermute, Quellensteuer.

Ja, klar, aber irgendwie dachte ich, die deutsche Quellensteuer (withholding Tax) wäre hier identisch mit der deutschen Abgeltungssteuer. Ist das nicht korrekt?

 

siehe auch:

https://taxsummaries.pwc.com/germany/corporate/withholding-taxes

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 44 Minuten von nstu:

Ja, klar, aber irgendwie dachte ich, die deutsche Quellensteuer (withholding Tax) wäre hier identisch mit der deutschen Abgeltungssteuer. Ist das nicht korrekt?

Das ist richtig. Aber dazu brauchst du eine dt. Steuerbescheinigung der Verwahrstelle der Postaktien (Clearstream oder Dt. Bank oder wer das auch immer in D ist).

Wenn Dir die US-Bank eine dt. Steuerbescheidung darüber beschaffen kann, indem sie bei der Verwahrstelle der Postaktien diese auf Deinem Namen beantragt, dann sind die Dividenden sogar abgeltend besteuert. Den Service bieten allerdings nur ganz wenige Banken im Ausland und dann kostet das extra.

 

Was du machen kannst. Du tust so, als ob du diese Bescheinigung hast.

Die Dividenden in der Anlage KAP unter Zeile 7 (brutto) eintragen und den Steuereinbehalt unter Zeile 37 ESt (25%) + Zeile 38 Soli (5,5% von 25% = 1,375%) als bereits bezahlt eintragen. Dann hoffst du, dass das FA das durchwinkt und sich nicht beschwert, dass du darüber keine Steuerbescheinigung nach dt. Recht hast. Sollten die sich beschweren, dann erwiderst du, dass deine US-Bank sich weigert, diese für Dich zu besorgen bzw. die Kosten dafür dann höher sind als der Dividendenertrag und Dir diese formale Nachweis demzufolge unzumutbar ist. (Deshalb vorher schauen, ob die Bank das überhaupt macht und zu welchem Preis.)


Du hast immer noch die Dividendenabrechnung, wo "foreign withholding tax" drin steht. Das FA möge sich damit als Notbeleg begnügen.

Du bist selbst mit Steuerbescheinigung zur Eintragung in die Anlage KAP verpflichtet, wenn du kirchsteuerpflichtig bist. Ansonsten könntest du diese Dividendenerträge ganz raus lassen. Problem: Ohne Steuerbescheinigung könnte das FA dann eine Steuerhinterziehung vermuten, deshalb besser in die Anlage KAP eintragen und "hoffen". Dann können sie später nicht sagen, sie wüssten davon nichts.

 

So kann diese Steuerbescheinigung aussehen:

Steuerbescheinigung2.thumb.jpg.9b055bd5be5f2650f37a84bee837f6c6.jpg

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Norica
vor 26 Minuten von MeinNameIstHase:

...bzw. die Kosten dafür dann höher sind als der Dividendenertrag und Dir diese formale Nachweis demzufolge unzumutbar ist.

Frage: Gibt sich das FA mit dem Hinweis auf Unzumutbarkeit zufrieden und erstattet/anerkennt die entsprechende Steuer? Gibt es da Erfahrungen?

 

 

SG

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nstu

Danke schon mal für die vielen Antworten, die mir sehr weiterhelfen.

 

Noch zwei Anmerkungen:

1. Nur blöd zu sein, deutsche Aktien im US-Depot zu halten, wäre schön, aber leider besteht auch eine US-Staatsbürgerschaft, so dass deutsche Banken ein Depot verwehren. Gut, man könnte ganz auf deutsche Aktien verzichten. Ich weiß, dass die US-Staatsbürgerschaft ein wichtiger Umstand ist, nur war er für die ursprüngliche Fragestellung irrelevant, daher bisher nicht erwähnt.

2. Nicht kirchensteuerpflichtig. Ich hatte auch bereits überlegt, ob ich die ganz rauslassen soll. Dem FA werden ja auch die US-Steuerformulare (1099-DIV) vorgelegt, da die meisten Dividenden davon zu versteuern sind. Daraus wäre die Post-Dividende ohnehin ersichtlich, was evtl. gegen die Absicht der Steuerhinterziehung sprechen würde. Auch was Du vorgeschlagen hast, eine Steuerbescheinigung zu fabrizieren, hatte ich überlegt und werde ich wohl so versuchen.

 

Aber vielleicht sollte ich in Zukunft aus diesem Grund deutsche und aus einem ähnlichen Grund US-Aktien im Depot vermeiden. Ist schon etwas abstrus, dass es so kompiliziert ist, in die Länder zu investieren, denen man am nächsten verbunden ist.

 

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oktavian
vor 5 Minuten von nstu:

1. Nur blöd zu sein, deutsche Aktien im US-Depot zu halten, wäre schön, aber leider besteht auch eine US-Staatsbürgerschaft, so dass deutsche Banken ein Depot verwehren. Gut, man könnte ganz auf deutsche Aktien verzichten. Ich weiß, dass die US-Staatsbürgerschaft ein wichtiger Umstand ist, nur war er für die ursprüngliche Fragestellung irrelevant, daher bisher nicht erwähnt.

das halte ich auch für relevant. Am besten die Ablehnungen aufbewahren. Dann kann man dem Finanzamt sagen, man wollte es ihnen einfacher machen, aber es ging nicht. Sind auch nur Menschen im Finanzamt. Somit hättest du keine Alternative gehabt zum Auslandsdepot. Wenn diese dt. Steuerbescheinigungen für ausländische Banken so teuer sind, ist es Diskriminierung gegen dich. Meistens basiert der Sachverhalt nur auf Leuten, die freiwillig ausländische Depots haben. Würde hier Kulanz erwarten vom Amt.

 

vor 2 Stunden von nstu:

Deutsche Post

da sind die Dividenden doch bis 2021 steuerfrei gewesen, weil Zahlung aus dem steuerlichen EInlagenkonto. Evtl wurdest du da in der Vergangenheit auch schon benachteiligt. Keine Ahnung, ob die QSt genommen haben, wenn keine Abgeltungssteuer in DE angefallen wäre.

 

Ich habe mal kurg gegoogelt und Bei comdirect und der DAB BNP Paribas ging ein Depot bei deutschem Wohnsitz eventuell. Würde ich mal prüfen...

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

ich sehe es so: Die Abgeltungsteuer ist - wie der Name auch sagt - abgeltend. Und damit muss man diese Erträge in der - deutschen - Steuererklärung gar nicht mehr eintragen.

Schwierig wird es erst, wenn eine Steuererstattung das Ziel ist (übriggebliebener Sparer-Pauschbetrag oder Günstigerprüfung). Und genau für solche Fälle gilt dann das in #3 zitierte.

 

Zitat

Frage: Gibt sich das FA mit dem Hinweis auf Unzumutbarkeit zufrieden und erstattet/anerkennt die entsprechende Steuer? Gibt es da Erfahrungen?

Imho muss das anerkannt werden, sonst wäre es eine unzulässige Benachteiligung ...

1. der ausländischen Bank gegenüber einer inländischen

2. der deutschen Aktien gegenüber ausländischen (bei letztgenannten ist das Finanzamt nämlich in der Regel mit beliebigen Aufstellungen oder Abrechnungen zufrieden - sobald da Quellensteuern aufgeführt sind kann man sie auch absetzen)

 

CumEx ist übrigens völlig anders. [aber ich weiß, der Hinweis kam nur, um zu begründen, warum das Finanzamt jetzt vielleicht etwas genauer hinschaut]

Wenn in einem Depot sowohl die Dividende versteuert als auch die Quellensteuer gegengerechnet wird, dann sehe ich nicht was daran noch irgendwie illegal sein soll. Fehlt aber eins von beiden, dann ...

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
vor 14 Stunden von reckoner:

ich sehe es so: Die Abgeltungsteuer ist - wie der Name auch sagt - abgeltend. Und damit muss man diese Erträge in der - deutschen - Steuererklärung gar nicht mehr eintragen.

Leider stimmt das erst, wenn man den entsprechenden Nachweis, nämlich die Steuerbescheinigung hat.

 

§ 36 Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG:

Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.

 

In § 45a EStG steht dann, wer die sog. Steuerbescheinigung ausstellen muss und wie die aussehen muss (... nach amtlich vorgeschriebenen Muster).

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Taxadvisor

In § 36 Abs. 2 EStG geht es nur darum, dass die Steuer nur angerechnet wird (also verrechnet mit der sich ergebenden Steuerschuld), wenn die Steuerbescheinigung vorliegt. Das betrifft aber nur die Fälle, in denen diese Erträge angegeben werden, Aus § 32d Abs. 3 EStG lese ich, dass die Erträge aber nicht erklärt werden müssen (dann geht natürlich keine Günstigerprüfung mehr).

 

Gruß

Taxadvisor

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MeinNameIstHase

@taxadvisor

Die abgeltende Wirkung würde ich eher eher aus §43 Absatz 5 Satz 1, 1. Halbsatz EStG heraus lesen:

Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; ...

 

Ohne Angabe in der Steuererklärung kann man die nicht mit Verlusten verrechnen oder für die Anrechnung von ausl. QSt nutzen. Auch ist eine Erstattung im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags nicht möglich. Ich glaub, dass ist bei einem Kleinanleger mit Auslandsdepot eher das Problem.

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nstu
15 minutes ago, MeinNameIstHase said:

Ohne Angabe in der Steuererklärung kann man die nicht mit Verlusten verrechnen oder für die Anrechnung von ausl. QSt nutzen. Auch ist eine Erstattung im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags nicht möglich. Ich glaub, dass ist bei einem Kleinanleger mit Auslandsdepot eher das Problem.

 

Erstattung ist in meinem Fall nicht relevant, es geht mir nur darum, nicht 2x zu zahlen. Das scheint mir mit §32d (3) EStG und §43 (5) EStG für mich hinreichend geregelt zu sein. Ich werde sicherheitshalber in einer Bemerkung zur Steuererklärung die Existenz und Höhe der betreffenden Erträge angeben.

 

On 9/12/2023 at 5:12 PM, oktavian said:

da sind die Dividenden doch bis 2021 steuerfrei gewesen, weil Zahlung aus dem steuerlichen EInlagenkonto. Evtl wurdest du da in der Vergangenheit auch schon benachteiligt. Keine Ahnung, ob die QSt genommen haben, wenn keine Abgeltungssteuer in DE angefallen wäre.

 

Ah, was es nicht alles gibt, das kannte ich noch nicht, danke. Sind hier aber tatsächlich Erträge aus 2022 und betrifft auch noch andere deutsche Aktien.

 

On 9/12/2023 at 5:12 PM, oktavian said:

Ich habe mal kurg gegoogelt und Bei comdirect und der DAB BNP Paribas ging ein Depot bei deutschem Wohnsitz eventuell. Würde ich mal prüfen...

Danke auch für den Hinweis zu comdirect und DAB. Ich hatte zwischenzeitlich meine Suche aufgegeben, nachdem wir solche, allgemein bekannten Probleme mit DB, AAB, Consorsbank, Comdirect, ING Diba, Zuricher hatten.

 

 

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MeinNameIstHase
vor 3 Stunden von nstu:

da sind die Dividenden doch bis 2021 steuerfrei gewesen, weil Zahlung aus dem steuerlichen EInlagenkonto.

Die Sache hat ein Haken, wenn du die tatsächlich so lange im Depot hast, dass du steuerfreie Dividenden aus der Zeit vor 2021 erhalten hast ...

Diese Dividenden aus dem Einlagenkonto der Aktiengesellschaft (auf Basis von § 27 KStG) mindern dann Deine Anschaffungskosten bzw. erhöhen dadurch im Verkaufsfall den Veräußerungsgewinn. In einem Auslandsdepot muss man selbst daran denken, denn ich kann mir nur schwer eine Jahresauswertung der US-Bank vorstellen, die das berücksichtigt.

Kurzum, wenn du neben Post u.a. auch Telekom, Freenet oder Vonovia hast, denk daran, dass hier die QSt nicht vergessen wurde, sondern deren Dividenden halt steuerfrei waren. Und falls die sogar vor 2009 angeschafft wurden, ist selbst das wiederum egal, weil der Aktienverkauf dann eh steuerfrei ist.

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Taxadvisor
vor 11 Stunden von MeinNameIstHase:

@taxadvisor

Die abgeltende Wirkung würde ich eher eher aus §43 Absatz 5 Satz 1, 1. Halbsatz EStG heraus lesen:

Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; ...

 

Ohne Angabe in der Steuererklärung kann man die nicht mit Verlusten verrechnen oder für die Anrechnung von ausl. QSt nutzen. Auch ist eine Erstattung im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags nicht möglich. Ich glaub, dass ist bei einem Kleinanleger mit Auslandsdepot eher das Problem.

Dann sind wir uns ja einig, Erklärung ist nicht notwendig, aber Erstattung über andere Tatbestände wie Freibetrag, Quellensteuer, Günstigerprüfung etc. formal nicht möglich. 

 

Gruß

Taxadvisor 

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spreadit
· bearbeitet von spreadit
Am 14.9.2023 um 08:49 von Taxadvisor:

Dann sind wir uns ja einig, Erklärung ist nicht notwendig, aber Erstattung über andere Tatbestände wie Freibetrag, Quellensteuer, Günstigerprüfung etc. formal nicht möglich. 

 

Gruß

Taxadvisor 

Wie kommst du darauf? Wenn kein Nachweis zum Einbehalt deutscher Kapitalertragssteuer vorliegt, dann hat der Ertrag defacto auch nicht der Kapitalertragssteuer unterlegen.

Der Abzug könnte ebenso auf nationale Gesetzgebung zurückzuführen zu sein und muss nicht (nur weil die Höhe gleich ist) der deutschen Kapitalertragssteuer entsprechen.

 

M.E. ist hier formal gesehen weiterhin eine Erklärung notwendig.

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nstu
1 hour ago, spreadit said:

Wie kommst du darauf? Wenn kein Nachweis zum Einbehalt deutscher Kapitalertragssteuer vorliegt, dann hat der Ertrag defacto auch nicht der Kapitalertragssteuer unterlegen.

Der Abzug könnte ebenso auf nationale Gesetzgebung zurückzuführen zu sein und muss nicht (nur weil die Höhe gleich ist) der deutschen Kapitalertragssteuer entsprechen.

 

M.E. ist hier formal gesehen weiterhin eine Erklärung notwendig.

Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass das nicht mein Problem ist:

 

§ 44 Abs (1) Satz 3:

Quote

In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.

 

Muß ich damit rechnen, dass die auszahlende Stelle oder Schuldner eines inländischen Kapitalertrages nach §43 Abs (1), 1 oder 1a ihrer Verpflichtung nicht nachkommt?

 

 

 

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MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von spreadit:

M.E. ist hier formal gesehen weiterhin eine Erklärung notwendig.

Wenn die Steuer ordnungsgemäß einbehalten wurde, und davon kann der Gläubiger der Kapitalforderung ausgehen, dann ist sie abgegolten. Diese Abgeltungswirkung ist nicht von einer Steuerbescheinigung abhängig. Und damit entfällt die Pflicht diese per Steuererklärung zu 'erklären'. Oder steht irgendwo im Gesetz, dass die Abgeltungswirkung nur mit Steuerbescheinigung eintritt? Die beweist das nur. Aber das tun normale Bankbelege auch. 'Normale' Belege reichen bei 1000 anderen Sachverhalten im Steuerrecht doch auch.

 

Wenn man die Erträge aus anderen Gründen dennoch erklärt, dann erst besteht die Nachweispflicht per "Steuerbescheinigung", weil es ausdrücklich im Gesetz angeordnet ist. In Zeiten, wo Steuererklärungen elektronisch (ohne Belege) eingereicht werden und diese Bescheinigungen online bei der Bank ohne Unterschrift abrufbar sind, ist diese Papierkrampflicht ein Anachronismus. 

Übrigens wertvoll sind in den Steuerbescheinigungen die zusätzlichen Verrechnungs- und Erstattungsmöglichkeiten, die sich daraus bei einer Steuererklärung ergeben. Das ist wie ein Scheck. Ginge es nur um den Abgeltungsnachweis, bräuchte man diese formale Anforderung nicht.
 

Der BFH hat schon geurteilt, dass die Vorlage einer Steuerbescheinigung bzw. Verlustbescheinigung z.B. für die Verlustverrechnung dann nicht notwendig ist, wenn eh ausgeschlossen ist, dass diese doppelt (zu Gunsten des Stpfl.) berücksichtigt werden könnten. Also bei der Bank vorgetragen im Verlusttopf, obwohl per St-Erklärung mit Erträgen eine Verrechnung stattfindet. Ein BFH-Fingerzeig, dass die Steuerbescheinigung am materiellen (tatsächlichen) Sachverhalt nichts ändert, sondern auch nur ein besserer Beleg ist. Gerichte entscheiden zugunsten der materiellen Richtigkeit und verlangen nur dann die formale, wenn diese ausdrücklich angeordnet ist oder wenn sie erhebliches Missbrauchspotential sehen. Beispiel Fahrtenbuch, was unterm Strich ein kaum überprüfbarer Eigenbeleg mit hohem Manipulationspotential ist. Bankbelege sind das Gegenteil, keine Branche wird mehr kontrolliert, zumal hier die Finanzbehörden auch noch Kontrollmitteilungen der am Verfahren zum internationalen Austausch von Steuerdaten beteiligten Staaten haben.
 

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SlowHand7
vor 2 Stunden von spreadit:

Wie kommst du darauf? Wenn kein Nachweis zum Einbehalt deutscher Kapitalertragssteuer vorliegt, dann hat der Ertrag defacto auch nicht der Kapitalertragssteuer unterlegen.

Der Abzug könnte ebenso auf nationale Gesetzgebung zurückzuführen zu sein und muss nicht (nur weil die Höhe gleich ist) der deutschen Kapitalertragssteuer entsprechen.

 

M.E. ist hier formal gesehen weiterhin eine Erklärung notwendig.

Die Quellensteuer die für den Kapitalfluß nach USA einbehalten wird hat in Deutschland doch keine abgeltende Wirkung.

Du hast ausländische Erträge erhalten die zu erklären sind.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 44 Minuten von SlowHand7:

Die Quellensteuer die für den Kapitalfluß nach USA einbehalten wird hat in Deutschland doch keine abgeltende Wirkung.

@SlowHand7 

Es geht um QSt, die der deutsche Staat auf Dividenden dt. Aktiengesellschaften einbehält.  Es ist nicht die US-Bank, welche die QSt einbehält und an den dt. Staat abführt, sondern die Verwahrstelle der Aktien (Clearstream Bank oder eine der anderen Depotbanken in Deutschland) behält diese schon ein (im Auftrag des Schuldners der Kapitalforderung, also im Auftrag der Aktiengesellschaft). Die US-Bank bekommt die Dividenden nur noch "netto", um diese dem Kunden gutzuschreiben. Die US-Bank schreibt in den Beleg: Dividende "brutto" (x EUR) abzgl.  "foreign withholding tax" und unterscheidet dabei nicht, dass es 25% KapErSt + 5,5 Soli (auf die 25%) sind.

 

Und da ist  §43 Absatz 5 Satz 1, 1. Halbsatz EStG ziemlich eindeutig hinsichtlich Abgeltungswirkung.

 

International heißt es Quellensteuer, weil schon der Quellstaat (hier Deutschland) die Steuer von der Dividende abziehen lässt, bevor sie überhaupt bei der Bank in den USA ankommt und den Kunden gutgeschrieben werden kann. Wäre es eine GmbH, die für die Stammanteile keine Depotbank zwecks Verwaltung nutzt, müsste die GmbH selbst die Steuer einbehalten.

 

Wann die Verwahrstelle der Aktien die Steuer schon einbehalten muss, ist alles in den 40er-Paragrafen haarklein geregelt. Ist der Empfänger z.B. eine Bank in Deutschland, zahlt die Wertpapiersammelbank (Verwahrstelle) brutto aus und die Kundenbank in Deutschland muss dann die Steuer einbehalten. Alles Dinge, mit denen ein Privatanleger und dessen StB im Normalfall nichts zu tun haben. Da werkeln Spezialisten.

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SlowHand7
vor 21 Minuten von MeinNameIstHase:

@SlowHand7 

Es geht um QSt, die der deutsche Staat auf Dividenden dt. Aktiengesellschaften einbehält.  Es ist nicht die US-Bank, welche die QSt einbehält und an den dt. Staat abführt, sondern die Verwahrstelle der Aktien (Clearstream Bank oder eine der anderen Depotbanken in Deutschland) behält diese schon ein (im Auftrag des Schuldners der Kapitalforderung, also im Auftrag der Aktiengesellschaft). Die US-Bank bekommt die Dividenden nur noch "netto", um diese dem Kunden gutzuschreiben. Die US-Bank schreibt in den Beleg: Dividende "brutto" (x EUR) abzgl.  "foreign withholding tax" und unterscheidet dabei nicht, dass es 25% KapErSt + 5,5 Soli (auf die 25%) sind.

 

Und da ist  §43 Absatz 5 Satz 1, 1. Halbsatz EStG ziemlich eindeutig hinsichtlich Abgeltungswirkung.

 

Das verstehe ich durchaus.

Aber es ist doch der umgekehrte Fall als wenn wir Dividen aus den USA bekommen.

Die Steuer ist von der letzten auszahlenden Stelle in Deutschland abzuführen.

 

Wenn eine Steuerpflicht in USA bestehen würde dann würde dort die deutsche QuSt nach DBA auch angerechnet werden.

Wenn das Geld gar nach Deutschland zurück kommt dann wird der Ertrag nochmal versteuert.

BioNTech.  :(  :(

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 3 Stunden von SlowHand7:

Aber es ist doch der umgekehrte Fall als wenn wir Dividen aus den USA bekommen.

Leider nicht.

Beispiel:

a) Bayer AG: Sitz Leverkusen, Deutschland, QSt geht an D. Verwahrstelle ist Clearstream Bank, Deutschland.

b) Microsoft Corp: Sitz Redmond, USA, QSt geht an USA. Verwahrstelle ist BNY-Mellon Bank, USA.

 

Anleger ist in Deutschland steuerpflichtig, kann sich mit DBA 15% der US-QSt auf die dt. Steuer anrechnen lassen. Die DE-QSt dagegen ist abgeltende Einkommensteuer.

 

Konto ist bei einem ausl. Broker:

In der Anlage KAP landet die US-QSt in Zeile 41. Die DE-QSt dagegen landet in Zeile 37. Die Bayer-Dividende brutto in Zeile 7, die Microsoft-Dividende brutto in Zeile 19.

 

Konto ist bei einem dt. Broker:

Alle Dividenden landen lt. Steuerbescheinigung in Zeile 7, die gezahlte Abgeltungssteuer in Zeile 37, die US-QSt vermutlich in Zeile 40, weil die Bank die Anrechnung schon berücksichtigt, sonst in Zeile 41, wenn z.B. Zeile 37 wegen Sparer-Pauschbetrag = 0 ist und es nichts anzurechnen gab.

 

Das gleiche Schicksal ergibt sich natürlich auch bei einem ausl. Broker. Nur weil in Zeile 41 die US-QSt steht, heißt es ja noch nicht, dass sie angerechnet werden kann.

Bezgl der bereits besteuerten Bayer-Dividende könnte man die Angabe in der KAP weglassen, selbst wenn das Konto bei einem ausl. Broker ist. Bei einem dt. Broker kann man sich die KAP ganz sparen.

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Hamster92
· bearbeitet von Hamster92

Ich habe in 2022 eine Dividende auf eine deutsche Aktie bei IBKR bekommen. Diese habe ich ganz normal in Zeile 7 und 37/38 erklärt und es wurde vom Finanzamt akzeptiert, nur die entsprechenden Belege wollten sie haben (ich weiß aber nicht, ob sie die speziell dafür haben wollten, da ich auch noch andere Erträge hatte). Ich habe dann unter Anderem den Tax Report und den Dividendenreport von IBKR nachgereicht und beschrieben, wo genau ich die die Zahlen hergenommen habe. Außerdem habe ich noch geschrieben, dass hierfür bereits die Abgeltungsteuer einbehalten wurde (wie aus den Reports ersichtlich ist).

 

Um mal einen analogen Fall bei einer deutschen Bank zu konstruieren: Ich habe ein reines Dividendendepot und habe da keinen FSA gestellt. Meine Dividenden laufen da regelmäßig rein und es werden gleichzeitig Steuern abgezogen. Eine Steuerbescheinigung Steuerbescheid beantrage ich NICHT und sendet mir die Bank auch nicht zu. Trotzdem ist meine Steuerschuld doch abgegolten, ich erkläre da nichts in der Anlage KAP und es wäre irrsinnig, wenn mir jemand daraus einen Strick drehen würde. Warum sollte es bei einem ausländischen Broker anders sein?

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chirlu
vor 3 Stunden von Hamster92:

Einen Steuerbescheid beantrage ich NICHT und sendet mir die Bank auch nicht zu.

 

Kann sie auch nicht; Steuerbescheide erlässt das Finanzamt.

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Hamster92
vor 3 Stunden von chirlu:

Kann sie auch nicht; Steuerbescheide erlässt das Finanzamt.

Danke. Ich meinte natürlich eine Steuerbescheinigung.

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