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Amavalue

Besteuerung von Optionen. Der ultimative Leitfaden.

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Amavalue

Hallo an alle,

Ich bin zum ersten Mal steuerpflichtig in Deutschland und versuche, die komplexe steuerliche Behandlung von Optionsgeschäften in diesem Land zu verstehen. Ich habe viele widersprüchliche Informationen gelesen und würde in diesem Thread gerne endgültig klären, wie Gewinne oder Verluste aus Optionsgeschäften steuerlich behandelt werden. 
 

Die folgenden Informationen können Fehler enthalten, aber sie sind das, was ich aus den vielen und oft verwirrenden Websites und Kommentaren von Branchenexperten sammeln konnte. Fühlen Sie sich frei, Fehler zu korrigieren, zu präzisieren oder Anmerkungen zur Besteuerung von Optionen hinzuzufügen, die hier nicht enthalten sind. Wie bereits erwähnt, ist das Ziel, klarzustellen, wie Gewinne und Verluste aus Optionen für alle, die dieses Produkt handeln, steuerlich zu deklarieren sein müssen.
 

  • Optionen, die bis zu ihrem Verfallsdatum gehalten werden, werden als Gewinne verbucht, wenn sie verkauft wurden (weil eine Prämie eingenommen wurde), und als Verluste, wenn sie gekauft wurden (weil eine Prämie gezahlt wurde). Dies ist unabhängig davon, ob die Option OTM (out of the money) oder ITM (in the money) verfällt, und daher, unabhängig davon, ob sie ausgeübt werden oder wertlos verfallen.
     
  • Optionen, die vor ihrem Verfallsdatum veräußert werden, führen zu einem Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen der eingenommenen Prämie und der gezahlten Prämie.
     
  • Alle Verluste aus Aktienoptionen oder ETFs unterliegen der 20.000€ Verlustverrechnungsbeschränkung pro Jahr pro Steuerpflichtigen. Es ist mir unklar, ob barausgleichbare Optionen (z. B. Indexoptionen) in einen anderen Verlustverrechnungstopf fallen oder ob es überhaupt keine jährliche Verrechnungsbeschränkung für sie gibt. Die Informationen, die ich dazu gelesen habe, sind mir besonders verwirrend. 
     
  • Es gibt Besonderheiten mit dem Jahreswechsel, die die Buchführung komplexer machen. Es ist erlaubt, den Unterschied zwischen Verkauf und Kauf (der erhaltenen und gezahlten Prämie) in verschiedenen Jahren in dem Jahr zu deklarieren, in dem die Transaktion begonnen wurde. Beispiel (Quelle: https://trading-steuerberatung.de/wichtiges-urteil-fuer-alle-optionshaendler/): 

           Eine Option wird 2020 verkauft und 100 € Prämie werden eingenommen

           Die Option wurde 2021 für 30 € zurückgekauft (Gewinn 70 €)

           Versteuerung 2020: 70 € Prämieneinnahme (alte Regelung 100 €) 

Voilà. Ich glaube, das sind alle steuerlichen Aspekte im Zusammenhang mit dem Handel von Optionen, die berücksichtigt werden müssen. Sehen Sie irgendwelche Fehler oder Auslassungen in den oben genannten Informationen? :teach:


Vielen Dank für Ihre Zeit.


Im Folgenden werde ich einige Beispiele geben, um das Oben Gesagte besser zu veranschaulichen.

   

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Amavalue
21 minutes ago, Amavalue said:

Optionen, die vor ihrem Verfallsdatum veräußert werden, führen zu einem Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen der eingenommenen Prämie und der gezahlten Prämie.

Ich verkaufe einen Put und erhalte dafür eine Prämie von 100 €. Ich löse die Position auf, indem ich den Put für 200 € zurückkaufe -> 100 € Verlust.
Ich verkaufe einen Put und erhalte dafür 100 € Prämie. Ich löse die Position auf, indem ich den Put für 50 € zurückkaufe -> 50 € Gewinn.
Ich kaufe einen Call und zahle dafür eine Prämie von 100 €. Ich löse die Position auf, indem ich den Call für 50 € verkaufe -> 50 € Verlust
Ich verkaufe eine Kaufoption und erhalte dafür eine Prämie von 100 €. Ich löse die Position auf, indem ich den Call für 50 € zurückkaufe -> 50 € Gewinn
Ich kaufe einen Put und zahle eine Prämie von 100 €. Ich löse die Position auf, indem ich den Put für 50 € verkaufe -> 50 € Verlust

22 minutes ago, Amavalue said:

Optionen, die bis zu ihrem Verfallsdatum gehalten werden, werden als Gewinne verbucht, wenn sie verkauft wurden (weil eine Prämie eingenommen wurde), und als Verluste, wenn sie gekauft wurden (weil eine Prämie gezahlt wurde). Dies ist unabhängig davon, ob die Option OTM (out of the money) oder ITM (in the money) verfällt, und daher, unabhängig davon, ob sie ausgeübt werden oder wertlos verfallen.

Verkaufe eine Put-Option und erhalte dafür eine Prämie von 100 €. Halte die Position bis zum Verfall. Die Option verfällt OTM. -> 100 € Gewinn

Verkaufe eine Call-Option und erhalte dafür eine Prämie von 100 €. Halte die Position bis zum Verfall. Die Option verfällt OTM. -> 100 € Gewinn

Verkaufe eine Put-Option und erhalte dafür eine Prämie von 100 €. Halte die Position bis zum Verfall. Die Option verfällt ITM. -> 100 € Gewinn

Verkaufe eine Call-Option und erhalte dafür eine Prämie von 100 €. Halte die Position bis zum Verfall. Die Option verfällt ITM. -> 100 € Gewinn

Kaufe eine Put-Option und zahle dafür eine Prämie von 100 €. Halte die Position bis zum Verfall. Die Option verfällt OTM. -> 100 € Verlust

Kaufe eine Call-Option und zahle dafür eine Prämie von 100 €. Halte die Position bis zum Verfall. Die Option verfällt OTM. -> 100 € Verlust

Kaufe eine Put-Option und zahle dafür eine Prämie von 100 €. Halte die Position bis zum Verfall. Die Option verfällt ITM. -> 100 € Verlust

Kaufe eine Call-Option und zahle dafür eine Prämie von 100 €. Halte die Position bis zum Verfall. Die Option verfällt ITM. -> 100 € Verlust

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B.Axelrod
· bearbeitet von B.Axelrod
vor 3 Stunden von Amavalue:

Alle Verluste aus Aktienoptionen oder ETFs unterliegen der 20.000€ Verlustverrechnungsbeschränkung pro Jahr pro Steuerpflichtigen. Es ist mir unklar, ob barausgleichbare Optionen (z. B. Indexoptionen) in einen anderen Verlustverrechnungstopf fallen oder ob es überhaupt keine jährliche Verrechnungsbeschränkung für sie gibt. Die Informationen, die ich dazu gelesen habe, sind mir besonders verwirrend. 

Das ist nicht korrekt.

Die Verlustverrechnungsbeschränkung greift nicht bei Aktien- und ETF-Optionen, wenn die Option zur Eröffnung verkauft und für eine Glattstellung (zurück) gekauft wird.

Sogenanntes Stillhaltergeschäft.

Verluste kann man mit Gewinnen aus Termingeschäften, Dividenden, Zinsen (Anleihen, Tagesgeld...) und Gewinnen

aus anderen Wertpapierverkäufen unbeschränkt ausgleichen.

 

Ausgenommen ist der Barausgleich- z.B. bei Index-Optionen.

Option auf den SPX=Verlustverrechnungsbeschränkung

Option auf den SPY (=ETF)=keine Verlustverrechnungsbeschränkung

 

Wichtige Ergänzung:

Hat man einen CALL gekauft und übt die Option aus- dann zählen die Anschaffungskosten des CALLs nach der Ausübung zu den Anschaffungskosten der Aktie.

Hat man einen CALL auf eine vorhandene Aktie verkauft (Covered CALL)- dann reduziert die eingenommene Prämie nicht die Anschaffungskosten der Aktie.

 

Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Verlusten aus Aktien verrechnet werden.

 

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Amavalue

Vielen Dank für Ihren Beitrag @B.Axelrod

Was Sie sagen, trägt zweifellos zur erhöhten Komplexität der Besteuerung von Optionen bei, die mir bisher bekannt war.

On 10/11/2023 at 1:37 PM, B.Axelrod said:

Die Verlustverrechnungsbeschränkung greift nicht bei Aktien- und ETF-Optionen, wenn die Option zur Eröffnung verkauft und für eine Glattstellung (zurück) gekauft wird.

Ich würde gerne sicherstellen, dass ich diesen Satz richtig verstehe. Wenn ich beispielsweise eine Option verkaufe und eine Prämie von 100 € erhalte und vor dem Verfall die Option zurückkaufe, indem ich eine Prämie von 150 € zahle, gehen die dadurch entstehenden Verluste in Höhe von 50 € nicht in den beschränkten Verlustverrechnungstopf von 20.000€ ein.

Es sei denn, die Option aus dem vorherigen Beispiel bezieht sich auf einen Index (Barausgleich), in diesem Fall würden die Verluste von 50€ in den 20.000€ Verlustverrechnungstopf einbezogen.
 

Verstehe ich richtig, dass dies nicht auf den Fall zutrifft, in dem ich eine Aktie kaufe und später mit Verlust verkaufe. Das ist der Grund, warum Sie "verkauft" in Ihrem Kommentar fett hervorgehoben haben und dann die Idee des "Stillhaltergeschäft" betont haben.

Das bedeutet, wenn ich beispielsweise eine Option für 150 € kaufe und sie später für 100 € verkaufe, würden die 50 € Verlust ja in den 20.000€ Verlustverrechnungstopf einfließen.

On 10/11/2023 at 1:37 PM, B.Axelrod said:

Hat man einen CALL gekauft und übt die Option aus- dann zählen die Anschaffungskosten des CALLs nach der Ausübung zu den Anschaffungskosten der Aktie.

Das bedeutet, wenn ich es richtig verstehe, dass wenn man einen CALL für 100 € auf ein Basiswert mit einem Ausübungspreis von 10.000 € kauft und diesen ausübt, wird der Anschaffungspreis des Basiswerts zu steuerlichweise auf 10.100 € erhöht. Daher wird die Prämie, die für die Option gezahlt wurde, nicht als Verlust aus Termingeschäfte (d.h., unter anderem, Optionen) betrachtet.
-----
Ich kannte diese Informationen nicht und frage mich, ob sie irgendwo erfasst sind :news: oder ob sie einfach das Ergebnis von Jahren der Erfahrung im Umgang mit dem deutschen Finanzamt, verschiedenen Steuerberatern und verschiedenen Gerichtsentscheidungen zu diesen Themen sind, wenn die Steuerzahler Klagen oder Beschwerden einreichen.

In jedem Fall, vielen Dank nochmals für Ihre Erläuterungen und Klarstellungen. 

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Hamster92
vor einer Stunde von Amavalue:

Ich kannte diese Informationen nicht und frage mich, ob sie irgendwo erfasst sind :news: oder ob sie einfach das Ergebnis von Jahren der Erfahrung im Umgang mit dem deutschen Finanzamt, verschiedenen Steuerberatern und verschiedenen Gerichtsentscheidungen zu diesen Themen sind, wenn die Steuerzahler Klagen oder Beschwerden einreichen.

Dafür gibt es eine Anwendungsverordnung des Finanzministeriums (Termin- und Stillhaltergeschäfte ab Seite 8): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2022-05-19-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer.pdf?__blob=publicationFile&v=3

 

 

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B.Axelrod
· bearbeitet von B.Axelrod
Am 12.10.2023 um 16:04 von Amavalue:

Ich würde gerne sicherstellen, dass ich diesen Satz richtig verstehe. Wenn ich beispielsweise eine Option verkaufe und eine Prämie von 100 € erhalte und vor dem Verfall die Option zurückkaufe, indem ich eine Prämie von 150 € zahle, gehen die dadurch entstehenden Verluste in Höhe von 50 € nicht in den beschränkten Verlustverrechnungstopf von 20.000€ ein.

Es sei denn, die Option aus dem vorherigen Beispiel bezieht sich auf einen Index (Barausgleich), in diesem Fall würden die Verluste von 50€ in den 20.000€ Verlustverrechnungstopf einbezogen.

Barausgleich = durch Ausübung des Käufers oder Option im Geld am Ende des Verfallstages -also kein wertloser Verfall. 

Am 12.10.2023 um 16:04 von Amavalue:

Verstehe ich richtig, dass dies nicht auf den Fall zutrifft, in dem ich eine Aktie kaufe und später mit Verlust verkaufe. Das ist der Grund, warum Sie "verkauft" in Ihrem Kommentar fett hervorgehoben haben und dann die Idee des "Stillhaltergeschäft" betont haben.

Das bedeutet, wenn ich beispielsweise eine Option für 150 € kaufe und sie später für 100 € verkaufe, würden die 50 € Verlust ja in den 20.000€ Verlustverrechnungstopf einfließen.

 

Am 12.10.2023 um 16:04 von Amavalue:

Die Verlustverrechnungsbeschränkung greift nicht bei Aktien- und ETF-Optionen, wenn die Option zur Eröffnung verkauft und für eine Glattstellung (zurück) gekauft wird.

Es handelt sich um Optionen auf Aktien oder ETFs. Diese (die Optionen) sind nicht von der 20.000 Beschränkung betroffen, wenn man die Option zur Eröffnung des Geschäfts verkauft (also short ist).

Der normale Handel mit Wertpapieren (Aktien, Anleihen, ETFs, Fonds...) ist generell nicht betroffen. 

Am 12.10.2023 um 16:04 von Amavalue:

Das bedeutet, wenn ich es richtig verstehe, dass wenn man einen CALL für 100 € auf ein Basiswert mit einem Ausübungspreis von 10.000 € kauft und diesen ausübt, wird der Anschaffungspreis des Basiswerts zu steuerlichweise auf 10.100 € erhöht. Daher wird die Prämie, die für die Option gezahlt wurde, nicht als Verlust aus Termingeschäfte (d.h., unter anderem, Optionen) betrachtet.

Richtig.

Man muss nur bedenken, das Verluste aus Aktien nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden können.

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padavona
Am 12.10.2023 um 16:04 von Amavalue:

Es sei denn, die Option aus dem vorherigen Beispiel bezieht sich auf einen Index (Barausgleich), in diesem Fall würden die Verluste von 50€ in den 20.000€ Verlustverrechnungstopf einbezogen.

Aber doch nur wenn man tatsächlich einen Barausgleich zu leisten hatte, also ausgeübt wurde?

Der Satz liest sich so als würde alleine die Glattstellung einer zur Eröffnung verkauften Index-Option schon den 20k-Verlusttopf ansprechen. Ist das wirklich so?

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SlowHand7
vor 35 Minuten von padavona:

Aber doch nur wenn man tatsächlich einen Barausgleich zu leisten hatte, also ausgeübt wurde?

Der Satz liest sich so als würde alleine die Glattstellung einer zur Eröffnung verkauften Index-Option schon den 20k-Verlusttopf ansprechen. Ist das wirklich so?

Nein, das gilt immer bei Optionen mit Barausgleich.

 

https://trading-steuerberatung.de/barausgleich-bei-optionen-unbedingt-vermeiden/

 

Abgesehen davon kann man solche Optionen gar nicht ausüben und es gibt immer einen Barausgleich.

Einen Index kann man ja nicht liefern.  :)

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Ramstein

Ich finde es lobenswert, dass hier die Besteuerungsinformationen zusammen getragen werden.

 

Weniger glücklich finde ich den Fadentitel. Wenn ich den lese, erwarte ich einen Referenzfaden, in dem die Lage (möglichst) klar dargestellt ist und nicht eine längere Diskussion zum Thema.

 

Mit anderen Worten: Ich würde den Teil "Der ultimative Leitfaden." aus dem Titel dieses Fadens streichen und den TO bitten, nachdem alles ausdiskutiert ist, einen Referenzbeitrag mit den Ergebnissen und dem bisherigen Titel zu schreiben.

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padavona
vor 8 Stunden von SlowHand7:

Abgesehen davon kann man solche Optionen gar nicht ausüben und es gibt immer einen Barausgleich.

Einen Index kann man ja nicht liefern.  :)

Naja, Ausübungsstil != Abwicklungsmethode. Wenn bar ausgeglichen statt physisch geliefert wird, bleibt es ja dennoch eine "Ausübung".

Wie dem auch sei: Ich finde die ursprüngliche Aussage verwirrend, weil sie impliziert, dass eine Glattstellung durch Rückkauf den 20k-Topf anspricht nur weil es sich um eine Option mit der Abwicklungsmethode "Barausgleich" handelt.

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dorian_Gray
vor 4 Stunden von Ramstein:

Ich finde es lobenswert, dass hier die Besteuerungsinformationen zusammen getragen werden.

 

Weniger glücklich finde ich den Fadentitel. Wenn ich den lese, erwarte ich einen Referenzfaden, in dem die Lage (möglichst) klar dargestellt ist und nicht eine längere Diskussion zum Thema.

 

Mit anderen Worten: Ich würde den Teil "Der ultimative Leitfaden." aus dem Titel dieses Fadens streichen und den TO bitten, nachdem alles ausdiskutiert ist, einen Referenzbeitrag mit den Ergebnissen und dem bisherigen Titel zu schreiben.

:thumbsup: Und die Idee an sich ist richtig gut!

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Saek
· bearbeitet von Saek
12 hours ago, SlowHand7 said:
13 hours ago, padavona said:

Aber doch nur wenn man tatsächlich einen Barausgleich zu leisten hatte, also ausgeübt wurde?

Der Satz liest sich so als würde alleine die Glattstellung einer zur Eröffnung verkauften Index-Option schon den 20k-Verlusttopf ansprechen. Ist das wirklich so?

Nein, das gilt immer bei Optionen mit Barausgleich.

 

https://trading-steuerberatung.de/barausgleich-bei-optionen-unbedingt-vermeiden/

Die Seite sagt das gleiche wie @padavona

(Ich weiß nicht, ob du das zum Ausdruck bringen wolltest @SlowHand7 )

Quote

Steuerlich ergibt sich aber folgendes Bild:

 

1. Option wird gesettelt (Barausgleich): Optionsverlust in Höhe von 5.000 € und ist somit bei der Verlustverrechungsbeschränkung nach § 20 Absatz 6 EstG zu berücksichtigen

 

2. Option wird kurz vor Verfall zurückgekauft: Optionsverlust ebenfalls in Höhe von 5.000 € – aber unbegrenzt anrechenbar!

 

 

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Amavalue
On 10/15/2023 at 9:27 AM, Ramstein said:

Mit anderen Worten: Ich würde den Teil "Der ultimative Leitfaden." aus dem Titel dieses Fadens streichen und den TO bitten, nachdem alles ausdiskutiert ist, einen Referenzbeitrag mit den Ergebnissen und dem bisherigen Titel zu schreiben.

Das ist eine großartige Idee. Mein ursprüngliches Ziel mit dem Beitrag war es, zu wissen, wie jeder einzelne Fall steuerlich behandelt wird, und dies in einer klaren und übersichtlichen Tabelle zusammenzufassen. Ich dachte, ich könnte das mit dem ursprünglichen Beitrag erreichen, aber leider scheint die Besteuerung von Optionen mehr Ausnahmen und Nuancen zu haben, als ich mir je hätte vorstellen können. Wenn ich aus dem Urlaub zurück bin, werde ich versuchen, eine zusammenfassende Tabelle zu erstellen, vorausgesetzt, ich habe die Antworten auf jeden einzelnen Fall, was ich immer noch nachlese und mit verschiedenen Quellen prüfe. 

Was den Titel betrifft, so werde ich sehen, ob ich ihn bearbeiten kann. Ich bin ganz neu in diesem Blog und weiß noch nicht, wie man Beiträge oder Titel bearbeitet, falls das möglich ist. 

 

Danke!

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Amavalue

Hier finden Sie eine Tabelle, in der ich die steuerliche Behandlung von Optionsgeschäften mit physischer Abwicklung zusammengetragen habe. Dies gilt jedoch nicht für Optionen mit Barausgleich, bei denen eine abweichende steuerliche Regelung gilt (mit einer größeren Anzahl von Fällen, die unter die Verlustverrechnungsbeschränkung fallen).
 

Es können Fehler auftreten, da ich immer noch die erforderlichen Nachforschungen durchführe, um die steuerliche Behandlung von Optionsgeschäften in jedem Fall zu verstehen. Die Texte und Gesetze sind einigermaßen kompliziert und nicht immer klar und einfach (ganz zu schweigen von der Tatsache, dass sie sich im Laufe der Zeit aufgrund von Gerichtsentscheidungen aufgrund von Klagen von Steuerzahlern ändern oder präzisiert werden können).

Wie immer können Sie mich gerne korrigieren, wenn Sie einen Fehler finden.

Screenshot 2023-11-01 at 11.03.32.png

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dorian_Gray

Super Tabelle :) Ich handele keine physical settled options, deshalb wäre ich noch an cash settled interessiert. Danke für die Arbeit!

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padavona
· bearbeitet von padavona

Bei der Ausübung einer gekauften (physisch abgewickelten) Option kommt es doch auf das Underlying an, oder?

Die Ausübung löst eine Transaktion des Underlyings aus, auf welche die gezahlten Kauf- und Kaufnebenkosten für die Option angerechnet werden (siehe BMF Rn 22 und Rn 29).

Ist das Underlying beispielsweise eine Aktie, spricht man bei einem Verlust den Aktientopf und nicht den 20k-Topf an.

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Amavalue
2 hours ago, padavona said:

Bei der Ausübung einer gekauften (physisch abgewickelten) Option kommt es doch auf das Underlying an, oder?

Die Ausübung löst eine Transaktion des Underlyings aus, auf welche die gezahlten Kauf- und Kaufnebenkosten für die Option angerechnet werden (siehe BMF Rn 22 und Rn 29).

Ist das Underlying beispielsweise eine Aktie, spricht man bei einem Verlust den Aktientopf und nicht den 20k-Topf an.

Richtig.

Ich hätte dies in der Tabelle vermerken können, aber ich wollte die unkompliziert halten und auf den Punkt bringen. 
In dem speziellen Fall, in dem eine Call gekauft wurde und wir sie ausüben und damit den Basiswert kaufen, werden tatsächlich die Anschaffungkosten unserer Call Teil unserer Aktienhandelkosten. 
Aus diesem Grund habe ich die Symbole "-" und "N/A" in die Tabelle eingefügt. Denn in einer solchen Situation gibt es für steuerliche Zwecke nicht mehr einen Gewinn oder Verlust aus Optionen (d.h. Termingeschäfte), sondern in Aktien.

Wie @B.Axelrod oben richtig sagte :thumbsup::

On 10/11/2023 at 1:37 PM, B.Axelrod said:

Hat man einen CALL gekauft und übt die Option aus- dann zählen die Anschaffungskosten des CALLs nach der Ausübung zu den Anschaffungskosten der Aktie.

Und tatsächlich, so das BMF:

Ausübung einer Kaufoption

22  Übt der Inhaber die Kaufoption aus und wird der Basiswert geliefert, gehören die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten des Optionsrechts zu den Anschaffungskosten des Basiswerts.

---

Was die Puts betrifft, bin ich mir zugegebenermaßen nicht ganz sicher, da das BMF auf andere Dokumente verweist, die mir nicht bekannt sind: 
 

Ausübung einer Verkaufsoption

29  Übt der Inhaber die Verkaufsoption aus und liefert er den Basiswert, liegt ein Veräußerungsgeschäft nach § 20 Absatz 2 EStG hinsichtlich des Basiswerts vor, wenn dieser ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG (z. B. Aktien oder Anleihe) ist. Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten des Optionsrechts sind gemäß § 20 Absatz 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen.

10 hours ago, dorian_Gray said:

Super Tabelle :) Ich handele keine physical settled options, deshalb wäre ich noch an cash settled interessiert. Danke für die Arbeit!

Vielen Dank @dorian_Gray!
Wir werden uns mit cash-settled Optionen befassen. In der Zukunft, wenn ich etwas Zeit habe. :news:
Im Prinzip sind sie steuerlich etwas ungünstiger behandelt, soweit ich weiß. 

Meine Idee ist es, einen endgültigen Leitfaden für die steuerliche Behandlung von Optionen in Form einer einfachen Tabelle wie der von mir vorgelegten zu erstellen. 
 

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t4ri

Gem. BMF-Schreibens vom 19. Mai 2022 Rn. 34 sind Glattstellungen aus Stillhaltergeschäften nicht als Verlust gem. § 20 EStG zu erfassen. Das betrifft somit verkaufte Optionen (Short-Optionen). Gekaufte Optionen werden gem. der Tabelle von Amavalue bei Glattstellung hinsichtlich der Differenz aus Anschaffungskosten und Verkaufseinnahmen (Glattstellung) steuerlich bewertet. Ich finde aber keinen Hinweis in den BMF Schreiben, dass die Glattstellung einer Kauf-Option den Options-Verlusttopf mindern darf, d.h. nur der Differenzwert der Optionstransaktionen wie oben beschrieben relevant ist. Kennt jemand von euch dbzgl. mehr (BMF) Details, die dieses belegen? Ansonsten müsste der Kauf vollständig als Verlust im Verlusttopf gewertet werden.

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t4ri

Ich denke ich konnte die Frage selbst beantworten. Die Glattstellung einer Kauf-Option ist gem. §20 EStG ein Differenzausgleich. Ein Differenzausgleich liegt vor, wenn das Gegengeschäft dem Eröffnungsgeschäft nachfolgt. Jedoch müssen beide Geschäfte derart miteinander verknüpft sein, dass der auf die Realisierung einer positiven oder negativen Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft gerichtete Wille der Vertragsbeteiligten ersichtlich ist. Dieses sollte bei der Glattstellung einer Kauf-Option gegeben sein.

 

Zum Thema Cash-Sellled Optionen (Barausgleich) siehe https://trading-steuerberatung.de/barausgleich-bei-optionen-unbedingt-vermeiden/ : Wenn eine Option „cash gesettelt“ wird (Barausgleich), dann fällt der Optionsverlust unter die Verlustbeschränkung in Höhe von 20.000 €. Ein Verlustbeschränkung liegt ebenfalls vor wenn die Stillhalter-Glattstellung nicht im gleichen Jahr erfolgt und deshalb getrennt betrachtet wird.

Diese Punkte wären in der Tabelle oben noch zu ergänzen.

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B.Axelrod
· bearbeitet von B.Axelrod
vor einer Stunde von t4ri:

Ein Verlustbeschränkung liegt ebenfalls vor wenn die Stillhalter-Glattstellung nicht im gleichen Jahr erfolgt und deshalb getrennt betrachtet wird.

Das war einmal- seit 2022 gibt es ein BFH-Urteil dazu:

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210176/

 

 

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padavona
Am 3.3.2024 um 23:27 von t4ri:

Gem. BMF-Schreibens vom 19. Mai 2022 Rn. 34 sind Glattstellungen aus Stillhaltergeschäften nicht als Verlust gem. § 20 EStG zu erfassen.

Das steht auch überhaupt nicht in der Rn. 34, sondern:

"Hat der Stillhalter auf Grund des Optionsgeschäfts einen Barausgleich zu leisten, ist dieser als
Verlust aus einem Termingeschäft nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG zu
berücksichtigen (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 – VIII R 55/13, BStBl II 2017 S. 264).
Für Verluste aus Termingeschäften ist die Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 20
Absatz 6 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (siehe auch Rn. 118)."

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t4ri

Sorry da hat ein "a" gefehlt und es muss auch BMF Schreiben vom 23.05.2022 Rn. 34a heißen. Letzter Satz vom ersten Absatz in 34a: "Verluste aus Stillhaltergeschäften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (z. B. durch entsprechende Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht erfasst."

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padavona

Das Schreiben kenne ich noch nicht. Hast du dazu vielleicht einen Link?

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