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cpandrea

Verlustverrechnung uneinbringliche Kapitalforderungen ehegattenübergreifend

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cpandrea

Hallo

Ich habe ein Verlustvortrag zum 31.12.2021 für  uneinbringliche Kapitalforderungen, die ich jährlich nur 20.000 Euro verrechnen darf.

Im Jahr 2022 wurde ein  ehegattenübergreifender Verlustausgleich vom Steuergesetz 2022 ermöglicht.

Meine Frau hat im Jahr 2022 auch Kapitalerträge

 

Meine Frage

Können wir in Rahmen der Veranlagung den Verlustausgleich von max 20.000 Euro auch für meine Frau geltend machen ?  oder der  ehegattenübergreifende Verlustausgleich vom Steuergesetz 2022 betrifft nicht die Verluste für  uneinbringliche Kapitalforderungen `?

 

Beispiel

Verlustvortrag zum 31.12.2021 für  uneinbringliche Kapitalforderungen Ehemann     27.000 Euro

Verlustabzug Ehemann im Jahr 2022                                                                            20.000 Euro

Verbleibender Verlustvortrag                                                                                          7.000 Euro

 

Einkünfte aus Kapitalerträge Ehefrau                                                                              3.000 Euro

Verlustabzug Ehemann im Jahr 2022                                                                              3.000 Euro

Verbleibender Verlustvortrag                                                                                          4.000 Euro

 

Ist so etwas möglich ?

 

Das FA behauptet es ist nicht möglich, aber ich habe nichts in Internet über  die Verlustverrechnung uneinbringliche Kapitalforderungen  ehegattenübergreifend  gefunden

 

Danke

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MeinNameIstHase

Die Begrenzung auf 20k für wertlose Ausbuchung ist in § 20 geregelt, somit Bestandteil der Ermittlung der Kapitaleinkünfte eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen. Die Zusammenlegung der Einkünfte bei Ehegatten erfolgt aber erst nach Einkünfteermittlung, denn diese müssen ja bekannt sein, damit man sie zur gemeinsamen Veranlagung zusammenzählen kann. Insofern kann ich die Antwort des FA nachvollziehen. Alles andere müsste höchstrichterlich geklärt werden, denn die Regel ist ja "neu".

Da Deine Ehefrau keine "Verluste aus Ausbuchung wertloser Wertpapiere" hat, kann sich auch nicht ebenfalls bis 20k verrechnen. Die Verluste hattest nur du.

 

Anders in § 20 der gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag und die allg. Verlustverrechnung (allg. Topf, Aktientopf) mit entsprechenden Kapitalerträgen des Ehepartners. Wenn du 27k Aktienverluste hast, aber nur 20k an Aktiengewinnen, könntest du die verbleibenden 7k mit Aktiengewinnen (=ermittelte Kapitalerträge) der Ehefrau verrechnen.

 

Aber vielleicht findet ja ein guter Anwalt eine Begründung, warum es doch gehen sollte und klagt vor Gericht und hat Erfolg. Problem: Der wird die 20k-Regel dann erst mal selbst "angreifen" und abschaffen zu versuchen und Dein Problem nur hilfsweise in seinen Klageantrag mit aufnehmen, falls die 20k-Regel es überlebt.

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cpandrea
Am 21.10.2023 um 15:32 von MeinNameIstHase:

Die Begrenzung auf 20k für wertlose Ausbuchung ist in § 20 geregelt, somit Bestandteil der Ermittlung der Kapitaleinkünfte eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen. Die Zusammenlegung der Einkünfte bei Ehegatten erfolgt aber erst nach Einkünfteermittlung, denn diese müssen ja bekannt sein, damit man sie zur gemeinsamen Veranlagung zusammenzählen kann. Insofern kann ich die Antwort des FA nachvollziehen. Alles andere müsste höchstrichterlich geklärt werden, denn die Regel ist ja "neu".

Da Deine Ehefrau keine "Verluste aus Ausbuchung wertloser Wertpapiere" hat, kann sich auch nicht ebenfalls bis 20k verrechnen. Die Verluste hattest nur du.

 

Anders in § 20 der gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag und die allg. Verlustverrechnung (allg. Topf, Aktientopf) mit entsprechenden Kapitalerträgen des Ehepartners. Wenn du 27k Aktienverluste hast, aber nur 20k an Aktiengewinnen, könntest du die verbleibenden 7k mit Aktiengewinnen (=ermittelte Kapitalerträge) der Ehefrau verrechnen.

 

Aber vielleicht findet ja ein guter Anwalt eine Begründung, warum es doch gehen sollte und klagt vor Gericht und hat Erfolg. Problem: Der wird die 20k-Regel dann erst mal selbst "angreifen" und abschaffen zu versuchen und Dein Problem nur hilfsweise in seinen Klageantrag mit aufnehmen, falls die 20k-Regel es überlebt.

danke

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