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toomuchmoon

Fremdwährung in Steuererklärung angeben

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toomuchmoon

Welcher Wechselkurs ist der Richtige, wenn ich bei Interactive Brokers insgesamt 4000 Dollar Dividende von einem US Unternehmen bekomme und diese in der Anlage KAP angebe? Einmal im Jahr am Jahresende? 4 mal im Jahr bei jeder Dividendenausschüttung und dann addieren?

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Hamster92

Du rechnest jede Ausschüttung in Euro zum jeweiligen Wechselkurs dieses Tages um und addierst das an. Glücklicherweise nimmt dir der Activity Report von IB das alles schon ab, vorausgesetzt, deine Basiswährung ist auf Euro eingestellt.

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Neverdo

Wenn in Euro ausgezahlt wird, wovon ich ausgehe, nimm den ausgewiesenen Wert auf deiner Abrechnung.

Ansonsten Tageswert Ausschüttung je Zahlung.

Die wollen jede Zahlung ausgewiesen haben einmal im Jahr pauschal nicht.

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Schlumich
vor einer Stunde von Hamster92:

Du rechnest jede Ausschüttung in Euro zum jeweiligen Wechselkurs dieses Tages um und addierst das an. Glücklicherweise nimmt dir der Activity Report von IB das alles schon ab, vorausgesetzt, deine Basiswährung ist auf Euro eingestellt.

Den Activity Reort würde ich nicht nehmen. Der ist meines Wissens für das deutsche Steuerrecht nicht korrekt (zumindest was den Optionshandel anbeglangt). In der Steuerbescheinigung, die erstmalig für das Steuerjahr 2022 für den deutschen Markt erstellt wurde, ist das angeblich (!) korrekt abgebildet worden. Diese ganze Steuerthematik war für mich in diesem Jahr der Grund, warum ich mein IB Depot dicht gemacht habe und künftig auf den Optionshandel verzichte. Keine Lust auf evtl. Scharmützel mit dem FA, dafür werde ich zu alt.....

 

 

 

 

 

 

 

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MeinNameIstHase
vor einer Stunde von toomuchmoon:

4 mal im Jahr bei jeder Dividendenausschüttung und dann addieren?

Genau so.

 

Gesetzliche Grundlage zur Umrechnung ist § 9 Absatz 2 BewG: 

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. ...

 

Gesetzliche Grundlage für das Umrechnungsdatum ist § 11 Absatz 1 EStG:

Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. ...

Dividenden zählen zu den regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen. Kurze Zeit um die Jahreswende sind +/- 10 Tage. Maßgeblich ist der Tag der Kontogutschrift (Tag des Zuflusses bei Dir), nicht das sog. Ex-Datum der Gesellschaft. Aber wenn das immer innerhalb von 3 Tagen erfolgt, interessiert das kaum jemanden.

Prüfe, ob Dein Bankreport diese Kriterien erfüllt.

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toomuchmoon

@MeinNameIstHaseUnd woher nehme ich den Kurs und zu welcher Uhrzeit? Gibt es dafür irgendwelche Regeln oder ist das egal?

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chirlu
vor einer Stunde von toomuchmoon:

Und woher nehme ich den Kurs und zu welcher Uhrzeit?

 

Ich würde den EZB-Kurs nehmen, der ist einfach zu bekommen und leicht zu erklären. Du kannst aber auch einen anderen nehmen, nur muss es einheitlich sein (also nicht an einem Tag EZB, an einem anderen Reuters, je nachdem, wie es gerade für dich am günstigsten ist :-*).

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MeinNameIstHase
vor 1 Stunde von toomuchmoon:

Und woher nehme ich den Kurs und zu welcher Uhrzeit? Gibt es dafür irgendwelche Regeln oder ist das egal?

https://www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/759778/759778?listId=www_sdks_b01012_3

 

Oder mit aktuellen Excelversionen einfach per Webimport:

https://support.microsoft.com/de-de/office/einen-wechselkurs-erhalten-76572809-c9a0-439e-b626-d9994576af23

 

"Geschäftsüblich" im Sinne des BewG sind Tageskurse, die an einer Börse, einem organisiertem Markt (z.B. Interbankenhandel), der EZB (siehe Bundesbank) oder auf Bankabrechnungen aufgeführt werden. Sortenkurse (Bargeldumtausch) taugen sich dafür nicht. Tageskurse deshalb, weil es geschäftsüblich ist. Niemand würde Dir Dein Guthaben mit dem Schlusskurs des letzten Quartals abrechnen.

 

... bei einer Veräußerung zu erzielen wäre ...

d.h. was ein anderer Dir beim Verkauf Deines Währungsguthaben max. anbieten würde = "Geld" (und nicht "Brief"-Kurs)

Mittelkurse gehen natürlich auch. Exotische Währungen kann man auch per Cross-Umrechnung ermitteln, also zuerst schauen, was der Exot in USD wert ist, dann von USD auf EUR. Bei den EZB-Tabellen nimmt man an Sonn- und Feiertagen oder Kursaussetzungen den letzten Kurs davor.

 

 

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padavona

Der EZB-Referenzkurs am Tag der Transaktion wurde bei mir bisher auch immer vom FA akzeptiert. Das sieht vielleicht anders aus, wenn man intra-day mehrmals hin- und her tradet. Aber bei vier Dividendenausschüttungen im Jahr sollte das auf jeden Fall klar gehen.

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whister
vor 7 Stunden von Schlumich:

Den Activity Reort würde ich nicht nehmen. Der ist meines Wissens für das deutsche Steuerrecht nicht korrekt (zumindest was den Optionshandel anbeglangt). In der Steuerbescheinigung, die erstmalig für das Steuerjahr 2022 für den deutschen Markt erstellt wurde, ist das angeblich (!) korrekt abgebildet worden.

Ich glaube kaum, dass IB dir eine Steuerbescheinigung ausstellt.

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Schlumich
vor 26 Minuten von whister:

Ich glaube kaum, dass IB dir eine Steuerbescheinigung ausstellt.

dann halt Steuerreport oder was auch immer... omg

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chirlu
vor 20 Minuten von Schlumich:

omg

 

Es ist schon hilfreich, richtige Bezeichnungen zu verwenden.

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MeinNameIstHase
vor 12 Stunden von chirlu:

Es ist schon hilfreich, richtige Bezeichnungen zu verwenden.

Vor allem in Korrespondenz mit dem FA gilt das umgekehrt: Verwende keine Schlüsselbegriffe aus den Steuergesetzen, wenn du nicht ihre steuerlichen Folgen kennst. Dann besser "umgangssprachlich" den Lebenssachverhalt erläutern (und sich etwas dumm stellen).

 

Beispiel:

In der Steuerbescheinigung ... ups, das FA nimmt an, die Bank hat ihren Sitz in Deutschland, Kapitalerträge sind versteuert, es geht um eine Korrektur etc.

Besser: In der Jahresauswertung meiner Bank ...

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toomuchmoon

@MeinNameIstHase Ein Beispiel: Ich tausche in der TWS Euro in Dollar. Dann kaufe ich mit diesen Dollar US Aktien. Dann verkaufe ich die US Aktien für Dollar und behalte die Dollar bzw. reinvestiere für Dollar in Aktien. Sind dann Währungsgewinne zu berücksichtigen? Wird ein Anlage SO fällig? Oder nur wenn ich Euro in Dollar direkt tausche innerhalb eines Jahres?

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franko
vor 13 Minuten von toomuchmoon:

Ich tausche in der TWS Euro in Dollar.

= Anschaffung des Wirtschaftsguts "Fremdwährung Dollar"

 

vor 13 Minuten von toomuchmoon:

Dann kaufe ich mit diesen Dollar US Aktien.

= Veräußerung des Wirtschaftsguts "Fremdwährung Dollar", Anschaffung des Wirtschaftsguts "US-Aktien"

 

vor 13 Minuten von toomuchmoon:

Dann verkaufe ich die US Aktien für Dollar und behalte die Dollar

= Veräußerung des Wirtschaftsguts "US-Aktien", Anschaffung des Wirtschaftsguts "Fremdwährung Dollar"

 

vor 13 Minuten von toomuchmoon:

bzw. reinvestiere für Dollar in Aktien.

= Veräußerung des Wirtschaftsguts "Fremdwährung Dollar", Anschaffung des Wirtschaftsguts "Aktien"

 

vor 13 Minuten von toomuchmoon:

Sind dann Währungsgewinne zu berücksichtigen? Wird ein Anlage SO fällig? Oder nur wenn ich Euro in Dollar direkt tausche innerhalb eines Jahres?

Jeder Kauf, den man in Fremdwährung bezahlt, gilt als Veräußerung der Fremdwährung. Jeder Verkauf mit einem Erlös in Fremdwährung gilt als Anschaffung der Fremdwährung. Dementsprechend kann jeder Kauf einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Bezug auf die Fremdwährung bedeuten (siehe BFH, 21.01.2014 - IX R 11/13).

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padavona
· bearbeitet von padavona
vor 4 Stunden von toomuchmoon:

@MeinNameIstHase  Wird ein Anlage SO fällig? Oder nur wenn ich Euro in Dollar direkt tausche innerhalb eines Jahres?

Wie franko geschrieben hat, können Währungsgewinne schon dann entstehen, wenn man mit seinen USD eine USD-Aktie kauft, weil man die Währung vor der Aktien-Transaktion virtuell wieder veräußert. Je nachdem wie sich das Währungspaar EUR.USD seit deinem Tausch von EUR in USD entwickelt hat, bekommst du ja - in EUR gemessen - mehr oder weniger Aktienwert.

 

Deswegen das Konto immer, immer, immer in EUR führen. Dann bekommt man in der Umsatzübersicht von IB unter "Übersicht zur realisierten Performance" bei "Devisen" die Währungsgewinne angezeigt, die man in der Anlage SO angeben kann. Ich weiß aber nicht, ob die Berechnungsmethode von IB hier 100% mit der deutschen Steuergesetzgebung konform ist. Für die Anlage SO gibt es halt eine Freigrenze von 600 €, dank der man seine Währungsgewinne u. U. gar nicht angeben muss.

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MeinNameIstHase
vor 5 Stunden von franko:

Wird ein Anlage SO fällig? Oder nur wenn ich Euro in Dollar direkt tausche innerhalb eines Jahres?

siehe § 23 EStG. Private Veräußerungsgeschäfte liegen nur vor, wenn sie innerhalb der Jahresfrist getätigt wurden. 

 

Aber das FA will das zukünftig anders sehen. Tz 131 aus "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer" will Währungsgewinne demnächst unter § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 EStG (Veräußerung sonst. Kapitalforderungen) erfassen. Dann entfällt die Jahresfrist.

 

Ich frag' mich: Was hat der Verfasser beim BMF da geraucht, als er Tz 131 abfasste? Aber bis Gerichte das behandeln, dauert erfahrungsmäßig min. 5 Jahre.

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toomuchmoon
vor 14 Stunden von franko:

Jeder Kauf, den man in Fremdwährung bezahlt, gilt als Veräußerung der Fremdwährung. Jeder Verkauf mit einem Erlös in Fremdwährung gilt als Anschaffung der Fremdwährung. Dementsprechend kann jeder Kauf einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Bezug auf die Fremdwährung bedeuten (siehe BFH, 21.01.2014 - IX R 11/13).

wenn ich Euro in Dollar tausche und am selben Tag für Dollar US Aktien kaufe, liegt dann ein Veräußerungsgewinn vor? Denn der Wechselkurs gilt ja nicht minütlich sondern auf tagesbasis wie oben beschrieben wurde.

 

vor 9 Stunden von MeinNameIstHase:

siehe § 23 EStG. Private Veräußerungsgeschäfte liegen nur vor, wenn sie innerhalb der Jahresfrist getätigt wurden. 

Auch am selben Tag? Der Tagesschlusskurs ist ja gleich.

@padavona

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 15 Minuten von toomuchmoon:

wenn ich Euro in Dollar tausche und am selben Tag für Dollar US Aktien kaufe, liegt dann ein Veräußerungsgewinn vor?

 

Jedenfalls dann, wenn du vorher schon Dollars hattest, denn dann kaufst du mit den alten.

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GreatGatsby

Taugt das FX Income Worksheet zur Berechnung der Währungsumsätze was? Das sah für mich zumindest im letzten Jahr (rein stocks buy & hold) einigermaßen plausibel aus.

 

Was mich bei eigener Kalkulation mit EZB-Referenzkursen stört, ist, dass man doch einige Abweichnungen zur Realität hat, die die Sache etwas unsauber werden lassen. Beispiel: Ich tausche 500€ in USD, der Einfachheit halber 500$ USD. Diese investiere ich dann fast vollständig in Aktien, übrig bleibt 1$ Rest, der mir von IBKR automatisch wieder in € zurückkonvertiert wird. Nun kann es durch Verwendung der EZB-Tageskurse dazu kommen, dass aus diesem tatsächlichen 1$ Rest virtuell 7$ Rest werden oder sogar ein negativer Betrag herauskommt, je nachdem wie stark EUR/USD eben über den Tag geschwankt hat. Wie macht man das buchhalterisch sauber?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 4 Stunden von toomuchmoon:

Auch am selben Tag? Der Tagesschlusskurs ist ja gleich.

Man prüft §23 mehrstufig.

 

1. Liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor? (Anschaffung und Verkauf binnen Jahresfrist)

Wenn nein, liegt ein nicht-steuerbarer Vorgang vor (gesetzt der Fall, dass keine andere Einkunftsart greift ... Aber dann wäre man eh nicht in § 23 EStG.)

 

2. Wie hoch ist der Gewinn daraus (oder Verlust)?

Hier dürfen sogar WK abgezogen werden (z.B. Lagergebühren für die Lagerung von Goldmünzen in einem Banktresor).

 

3. Ist die Freigrenze aus § 23 EStG in Summe aller priv. Veräußerungsgeschäfte überschritten. Wenn nein ist sind die priv. Veräußerungsgeschäfte "steuerfrei"

 

Auch wenn durch taggleiches Handeln klar ist, dass kein Veräußerungsgewinn entstehen konnte, liegt dennoch ein priv. Veräußerungsgeschäft vor. Das Problem ist aber FiFo:

Beispiel:

Es sind bereits seit 3 Monaten 1000 USD auf dem Konto. Du kaufst für 400 USD jetzt Aktien und verkaufst tagleich für 400 USD andere Aktien. Tagesendsaldo ist wieder 1000 USD.

Nur für den Kauf  gelten die 400 aus den 1000 USD des Anfangsbestands als verwendet und deren Anschaffung war vor 3 Monaten.

 

vor 2 Stunden von GreatGatsby:

Nun kann es durch Verwendung der EZB-Tageskurse dazu kommen, dass aus diesem tatsächlichen 1$ Rest virtuell 7$

Kann es nicht. Deine USD bilden das Mengengerüst. Die Umrechnung des Eurogegenwerts ergibt sich 

a) durch Verkauf direkt in EUR

b) Tausch mit Bewertung des USD-Abgangs in EUR. Dadurch ändert sich nicht ein US-Cent, der Abgang ist ja in USD.

 

Analog gilt für USD-Zugänge auf dem USD-Konto.

 

Wenn du für 500 USD ein paar Aktien kaufst, und danach ist 1 USD noch auf dem Konto, dann hast du nur für 499 USD tatsächlich Aktien gekauft und die Bank tauscht 1 USD in EUR.

Das sind dann zwei Geschäftsvorfälle.

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toomuchmoon

@MeinNameIstHase

Und wie sieht das bei einer Dividende aus? Wenn ich eine Dividende in Dollar bekomme muss ich dann auch auf §23 achten ?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 3 Stunden von toomuchmoon:

Und wie sieht das bei einer Dividende aus? Wenn ich eine Dividende in Dollar bekomme muss ich dann auch auf §23 achten ?

Da Dividenden, aber nur solche, welche von der Firma in "ihrer" Währung ausgezahlt werden (z.B. Microsoft in USD), bezüglich Währungsguthaben nur zufließen, aber nicht angeschafft werden, liegt bei Veräußerung dieser Dollarbestände kein priv. Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vor.

 

Wird eine Dividende von der Bank erst in USD getauscht, die in einer anderen Währung ausgezahlt wurde, dann lag es an Dir, dass sie getauscht wurde, weil Du z.B. kein Whgs-Konto in der anderen Whg hast. Und im Tausch gelten die USD dann als angeschafft.

 

Das ist eine Besonderheit des § 23 EStG, dass lt. BFH nur ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn das veräußerte WG vorher auch angeschafft wurde. Ohne Anschaffung kein priv. Veräußerungsgeschäft. Du musst also 3 Punkte abklopfen: 

a) Veräußerung,

b) Anschaffung, des nämlichen Wirtschaftsguts, das in a) veräußert wurde,

c) Jahresfrist.

 

Übrigens aus Währungssicht geht es hier um die Nettodividende, die tatsächlich dem Konto gutgeschrieben wird. Nur diese Währungsguthaben fließen einem zu. Vielleicht später die Erstattung der QSt, wenn man beim ausl. Finanzamt diese beantragt und erfolgreich war.
 

Anders wäre es, wenn der Fall, wie im BMF-Schreiben angekündigt, unter § 20 Absatz 2 EStG fällt. Da gilt diese enge Auslegung nicht. 

 

§ 23 EStG ist ein alter Paragraf, zu dem der BFH schon oft geurteilt hat. Das macht die Sache kompliziert, wenn man es genau machen will, weil es aus dem Paragrafentext selbst nicht erklärt werden kann. Alternativ muss man sowas schätzen. Aber selbst dann muss man ja wissen, wie man schätzt und warum manche Sachen akzeptabel sind andere am Thema vorbei gehen.

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franko
vor 18 Stunden von MeinNameIstHase:
Am 26.11.2023 um 18:07 von franko:

Wird ein Anlage SO fällig? Oder nur wenn ich Euro in Dollar direkt tausche innerhalb eines Jahres?

 

Das waren nicht meine Worte, sondern die von toomuchmoon.

 

vor 18 Stunden von MeinNameIstHase:

Aber das FA will das zukünftig anders sehen. Tz 131 aus "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer" will Währungsgewinne demnächst unter § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 EStG (Veräußerung sonst. Kapitalforderungen) erfassen. Dann entfällt die Jahresfrist.

 

Ich frag' mich: Was hat der Verfasser beim BMF da geraucht, als er Tz 131 abfasste? Aber bis Gerichte das behandeln, dauert erfahrungsmäßig min. 5 Jahre.

Ja, das ist eine interessante Wendung, die das BMF da vollzieht. Ich sehe da einen gewissen Widerspruch zu dem BFH-Urteil, auf das in demselben Abschnitt Bezug genommen wird. Zumindest in Bayern wurde zuletzt noch eine andere Meinung vertreten (BayLfSt 12.03.2013 - S 2256.1.1-6/4 St32).

 

Allerdings soll die neue Rechtsauffassung nur verzinste Fremdwährungskonten betreffen. Für Währungsgewinne bei unverzinsten Konten wäre dagegen weiter § 23 EStG maßgeblich.

 

Und für Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten soll nun generell unterstellt werden, dass für Währungsgewinne bereits die "Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen" fehlt. Für Fälle ohne Guthabenverzinsung würde ich dann aber konsequenterweise auch keine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts (§ 23 EStG) annehmen...

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GreatGatsby
vor 10 Stunden von MeinNameIstHase:

Kann es nicht. Deine USD bilden das Mengengerüst. Die Umrechnung des Eurogegenwerts ergibt sich 

a) durch Verkauf direkt in EUR

b) Tausch mit Bewertung des USD-Abgangs in EUR. Dadurch ändert sich nicht ein US-Cent, der Abgang ist ja in USD.

 

Analog gilt für USD-Zugänge auf dem USD-Konto.

 

Wenn du für 500 USD ein paar Aktien kaufst, und danach ist 1 USD noch auf dem Konto, dann hast du nur für 499 USD tatsächlich Aktien gekauft und die Bank tauscht 1 USD in EUR.

Das sind dann zwei Geschäftsvorfälle.

Schon richtig, aber wenn ich vor dem Aktienkauf eine EUR/USD Forextransaktion mache, rechne ich ja von einem festen €-Betrag aus. D.h. die $-Summe des tatsächlichen Ausführungskurses ist eine andere als die nach EZB-Tageskurs. Dementsprechend habe ich hier auch zwei verschiedene $-Mengen und entsprechend verschiedene $-Reste nach den Aktienkäufen.

 

Noch mal ein Beispiel: Ich tausche morgens 1000€ mit dem Verhältnis 1:1 in 1000 USD. Von den 1000 USD kaufe ich dann 100 Aktien zum Stückpreis 10 USD, komme also genau bei 0 USD raus. Laut EZB-Tageskurs bekomme ich für die 1000€ aber nur 990 USD, weil der € über den Tag noch gefallen ist. Davon hab ich jetzt aber wieder (und ja auch tatsächlich) für 1000 USD Aktien gekauft. Dann stehe ich in der Buchhaltungs fürs Finanzamt aber bei -10 USD.

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