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toomuchmoon

Fremdwährung in Steuererklärung angeben

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MeinNameIstHase

Randnummer 131 aus dem Anwendungsschreiben des BMF vom 14. Mai 2025:

 

Bei der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen kann es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG handeln (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 - IX R 73/98, BStBl II S. 614), sofern die Einkünfte nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind (§ 23 Absatz 2 EStG in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1EStG).

 

Das klärt die Prüfungsrangfolge: Wenn Währungsgewinne nicht schon nach § 20 Absatz 2 EStG aus der Veräußerung von Währungsguthaben steuerpflichtig sind, muss man prüfen, ob nicht doch noch ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vorliegt.

 

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar. Im Falle der späteren Rückzahlung liegt ein veräußerungsgleicher Vorgang im Sinne von § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG vor, vgl. auch Rn. 59. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder eine dritte Währung umgewandelt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Fremdwährungskapitalforderung nach Fälligkeit erneut verzinslich angelegt wird oder auf ein anderes verzinsliches Konto bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut umgebucht wird. Diese Vorgänge stellen steuerlich eine Veräußerung der ursprünglichen Kapitalforderung und zugleich eine Anschaffung einer neuen Kapitalforderung dar. Die Prolongation täglich fälliger Kapitalforderungen (beispielsweise Tagesgeldanlagen) sowie die Änderung des Zinssatzes stellt für sich genommen keinen Anschaffungs- oder Veräußerungstatbestand dar, es sei denn das Guthaben wird erstmalig verzinslich oder ein bisher verzinsliches Guthaben wird erstmalig unverzinslich angelegt. Bei der Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden.

Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z. B. Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln kann unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und eine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 EStG für Zahlungsmittel scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG.

... (geht weiter mit Hinweisen zur Prüfung nach § 23 EStG)

 

Die Prüfung, ob § 20 Absatz 2 EStG greift lautet kurz:

Ist das Konto ein (reines) Zahlungsverkehrskonto? -> Dann ist man raus aus § 20 EStG.

Zahlungsverkehrskonten dienen der Überweisung auf beliebige andere Konten (z.B. per IBAN nach dem SEPA-Verfahren) inkl. Lastschriften. Kein Zahlungsverkehrskonto sind Konten, die nur auf ein vorab bestimmtes Referenzkonto Überweisungen erlauben, ansonsten beim Broker intern nur für Kauf-/Verkaufabrechnungen, Dividenden und Zinszahlungen genutzt werden. Das zumindest meine Interpretation. Der Hinweis auf Zinsgutschriften besagt, dass hier Zinsen/Dividenden zu den Kapitaleinkünften nach §20 Absatz 1 (lfd. Kapitaleinkünfte) gehören. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit; man muss die Kapitalerträge in Euro umrechnen und sie können brutto höher sein, als die eigentliche Kontogutschrift, wenn Quellensteuer bzw. Gebühren abgezogen werden.

 

Ist das Konto verzinslich und kein (reines) Zahlungsverkehrskonto? -> Dann sind Währungsveräußerungen aus einem Währungsguthaben ein Fall für § 20 Absatz 2 EStG inkl. der im Schreiben erwähnten Verkaufsfiktionen.

Dafür erledigt sich dann die Prüfung nach § 23 EStG.

Verzinslich meint hier, dass es Zinsen auf das Kontoguthaben selbst gibt. Es geht hier nicht um Zinsen z.B. aus Anleihen, die auf dem Konto gutgeschrieben werden oder Zinsgutschriften eines anderen Festgeldkontos, die hier nur abgerechnet werden.

Profiskalisch gedacht halte ich ein Konto für verzinslich, wenn Zinsen zugesagt sind, selbst wenn der Broker die konkret erst ab 10.000 Euro verspricht.** Aber ohne konkrete Zinszahlungen fallen die fiktiven Veräußerungstatbestände im Rahmen der nicht vorhandenen Zinsbuchungen natürlich weg. Nicht aber die tatsächlichen Geldbewegungen, z.B. beim Kauf eines Wertpapiers oder einer Umbuchung auf ein Referenzkonto. Beim Kauf eines Wertpapiers verkauft man ja entsprechend Währugsguthaben.

Man beachte, dass es ein Guthaben sein muss, denn nur dann liegt eine Kapitalforderung vor, deren Veräußerung unter § 20 Absatz 2 EStG fallen kann.

 

**Es mag auch Zeitabschnitte geben, dass die Zinsen gerade bei null liegen. Hier gilt dann meiner Einschätzung nach die Regel: War das Konto das ganze Jahr unverzinslich per se oder nicht?

 

Alles in allem deckt das Schreiben nicht alle Konstellationen ab, die man bei Onlinebrokern so antreffen kann. Dazu kommt, dass einige Onlinebroker aus Marketinggründen sehr kreativ mit dem Begriff Konto umgehen. Man muss also das Kleingedruckte lesen; sprich die AGB. Andererseits haben die FÄ weder die Zeit noch das Know-How, das bei Kleinanlegern im Detail alles zu prüfen. Aber das kann sich zukünfitg durchaus ändern, wenn sie merken, dass da Steuergelder "liegen" bleiben. Der Vorschlaghammer lautet dann Schätzung, wenn der klevere Kleinanleger via ausl. Onlinebroker ein paar Euro Gebühren spart, es aber dem FA dann nicht erklären kann.

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epcopal
· bearbeitet von epcopal

OK, also die Fremdwährungsschwankung (in meinem Fall USD) zum Euro muss in der Anlage SO eingetragen werden, auch wenn es in meinem Fall angelaufene USD-Gewinne sind die ich in den letzten Jahren durch Daytrading angehäuft habe.
Da jeder Kauf von US-Aktien quasi ein verkauf des USD ist. (und umgekehrt).
Zinsen auf das USD-Konto kommen umgerechnet in Euro in die Anlage KAP, auch klar.
Meine Aktientrades in USD werden zum Tageskurs in Euro umgerechnet, aufgelistet, dann Verkäufe - Käufe in Euro gerechnet, die (Gewinne) auch wieder in die Anlage KAP.

 

Alles paletti.

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Thraciel

Ich muss mich hier nochmal anhängen, irgendwie habe ich einen Knoten im Hirn:

 

Das Depot liegt bei IB, wurde vor mehreren Jahren zweimalig mit EUR gefüttert, die in USD umgetauscht wurden. Seither sind nur Optionsprämien und Dividenden zugeflossen.

Frage 1: Gilt für Optionsprämien dasselbe wie für Dividenden, sodass aus Transaktionen die gemäß Fifo auf diesem zugeflossenen Geld basieren keine Währungsgewinne/-verluste im steuerlichen Sinn entstehen können?
Frage 1.1: Sofern die Antwort auf 1 "Ja" lautet würde ich erst dann Währungsgewinne oder -verluste realisieren, wenn ich erstmalig von USD in EUR zurücktausche (FiFo)

Betrachten wir einzelne Trades, insbesondere ein- und ausgebuchte Wertpapiere. Sofern man das IB Depot unter §20 sieht (was ich in Anbetracht der theoretischen Zinsen bejahen würde) sind die folgenden Fälle irrelevant, da ich eigentlich gar nicht zwischen Aktien und Fx trennen muss, es fließt ja ohnehin zusammen, richtig?
 

Fall 1 - Ausbuchung zum selben USD Wert:

Ich rechne Ein- und Ausbuchung zum jeweilig tagesaktuellen Wechselkurs um, die Differenz gibt mir meinen Währungsgewinn/-verlust. (Diesen sehe ich für mich vorteilhaft in der Anlage KAP)

 

Fall 2 - Ausbuchung mit Verlust:

Die Differenz aus Ein- und Ausbuchung mit tagesaktuellem Wechselkurs ergibt einen Gesamtverlust, der den Fx enthält. Sofern nach §20 in Anlage KAP angegeben wird kann ich an der Stelle aufhören.

Sieht man das IB Depot unter §23 müsste ich jedoch Aktienverlust und Währungsverhalten trennen. Oder kann ich das ignorieren, da mir die USD aus Optionsprämien zugeflossen sind und nicht angeschafft wurden?

Somit wäre in jedem Fall die gesamte Summe auch in dem Fall ein Fall für die Anlage KAP?

 

Vielleicht kann mir jemand helfen, den Knoten in meinem Hirn zu lösen...

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epcopal
· bearbeitet von epcopal
Am 15.3.2026 um 10:45 von epcopal:

OK, also die Fremdwährungsschwankung (in meinem Fall USD) zum Euro muss in der Anlage SO eingetragen werden, auch wenn es in meinem Fall angelaufene USD-Gewinne sind die ich in den letzten Jahren durch Daytrading angehäuft habe.
Da jeder Kauf von US-Aktien quasi ein verkauf des USD ist. (und umgekehrt).
Zinsen auf das USD-Konto kommen umgerechnet in Euro in die Anlage KAP, auch klar.
Meine Aktientrades in USD werden zum Tageskurs in Euro umgerechnet, aufgelistet, dann Verkäufe - Käufe in Euro gerechnet, die (Gewinne) auch wieder in die Anlage KAP.

 

Alles paletti.

 

Wie schon beschrieben halte ich einen Dollarbestand zwecks Trading mit US-Aktien. (Tägliches Trading mit vielen Ausführungen)
Dieses Dollarkonto ist verzinst. (Demnach § 20 EStG).
Im Jahr 2025 hat der Dollar zum Euro an Wert verloren.
Mein Dollarkonto wies also einen Verlust, in Euro gerechnet, aus.
Diesen Verlust habe ich in die Anlage SO (priv. Veräusserungsgeschäfte) eingetragen.

Das Finanzamt weisst nun den gesamten Betrag als nicht verrechenbarer Verlust aus!!

 

Mir drängen sich nun 2 Fragen auf:

 

Soll ich in Zukunft den Betrag in die Anlage KAP statt SO angeben?

 

Oder, brauche ich gar keine Angaben mehr über die Fremdwährungsschwankungen anzugeben?
Da es sich im USD-Betrag nur noch durch Aktienhandel zuverdiente USD handelt! (Die USD wurden nie von mir erworben, sondern sind durch Aktienhandel stetig angewachsen).

 

Bin etwas ratlos.
 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
Am 25.4.2026 um 19:29 von epcopal:

Da es sich im USD-Betrag nur noch durch Aktienhandel zuverdiente USD handelt! (Die USD wurden nie von mir erworben, sondern sind durch Aktienhandel stetig angewachsen

Dann sind sie sowohl im Sinne von § 20 EStG als auch im Falle von § 23 EStG "erworben". Nämlich im Zuge eines Tauschgeschäfts USD gegen Aktien.

 

Aber immer im Hinterkopf haben ...

Steuerauslösender Tatbestand ist der Verkauf von USD-Beständen. Erst dann muss man Veräußerungsgewinne ermitteln.

 

Die Logik ist nicht viel anders, als wenn du Kaffeebohnen gegen Gold handeln würdest. Da kannst du Veräußerungsgewinne sowohl mit den Kaffeebohnen erzielen als auch mit dem Gold. Unterm Strich musst du die Trades einfach in Euro "bewerten".

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Da es sich im USD-Betrag nur noch durch Aktienhandel zuverdiente USD handelt! (Die USD wurden nie von mir erworben, sondern sind durch Aktienhandel stetig angewachsen).

Was ist das denn für eine Denkweise?

Natürlich hast du die USD erworben, bezahlt mit Aktien. Und dann hast du Aktien erworben, bezahlt mit USD, und so weiter. Und jeder dieser Verkäufe kann steuerpflichtig sein (bei den Aktien ist es sicher der Fall, bei den USD sobald du die Freigrenze über- und die Jahresfrist unterschreitest).

 

Einzig wenn es Dividendenzahlungen waren sieht es nach Meinung einiger anders aus.

Imho ist es aber praktisch egal, das gleicht sich oft eh aus, nur muss man zwingend bei einer Linie bleiben (entweder sind Dividenden angeschaffte USD, oder eben nicht).

Ähnlich bei der Frage fifo oder lifo, solange es einheitlich ist sollte das Finanzamt das akzeptieren, jedenfalls bei normalen Währungen (bei hoher Inflation mag es anders sein).

 

Stefan

 

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Turmalin

 

vor 15 Stunden von MeinNameIstHase:

Die Logik ist nicht viel anders, als wenn du Kaffeebohnen gegen Gold handeln würdest. Da kannst du Veräußerungsgewinne sowohl mit den Kaffeebohnen erzielen als auch mit dem Gold. Unterm Strich musst du die Trades einfach in Euro "bewerten".

Guter Vergleich, danke. Langsam beginne ich zu verstehen.

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epcopal
· bearbeitet von epcopal
Formulierung

Ermittlung des Zeitraumes aus dem die USD stammen die dieses Jahr in Euro getauscht werden/wurden.


Rückwärts-addieren der USD-Käufe, Aktiengewinne in USD + Zinsen und Dividenden der letzten Monate, Jahre bis ich auf meinen jetzigen USD-Kontostand komme!

Dann weiß ich: Die USD welche ich dieses Jahr in Euro tausche sind in den paar Monaten davor erarbeitet worden.

 

Mir fällt keine bessere Methode ein, ohne mit hunderte Seiten jonglieren zu müssen.

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MeinNameIstHase
Am 30.4.2026 um 12:24 von reckoner:

Einzig wenn es Dividendenzahlungen waren sieht es nach Meinung einiger anders aus.

Die Unterscheidung ist nur bei § 23 EStG Fällen relevant. Solange man aufgrund eines verzinslichen Kontos aber in § 20 EStG ist, spielt Haltedauer, Art der Anschaffung, Freigrenze usw. keine Rolle.

 

Lt. BMF-Schreiben gelten selbst Zinssatzänderungen dann als Veräußerung und Wiederanschaffung des Währungsbestands. Die Idee des BMF ist, dass dadurch sich das zugrunde liegende Wirtschaftsgut ja ändert.

Wobei ich persönlich da meine Zweifel habe. Mein Argument ist, dass Zinsen nicht eine Eigenschaft des Wirtschaftsguts "Fremdwährung" sind, sondern für die Überlassung des WG gezahlt werden.

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epcopal
· bearbeitet von epcopal

Ein KI-Gespräch brachte hervor das:

Man könne beim Finanzamt argumentieren:
Wenn die Fremdwährung nur als Grundlage für Daytrading dient und keine Absicht von Gewinnerzielung mit der Währung vorliegt,
keine Erfassung der Gewinne/Verluste notwendig sei.  (Analog den Zahlungsverkehrkonten)

 

Ob das so durchgeht, wer weiss?

Oder die KI da halluziniert hat?

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MeinNameIstHase
vor 9 Stunden von epcopal:

Ein KI-Gespräch brachte hervor dass ...

Wenn die Fremdwährung nur als Grundlage für Daytrading dient und keine Absicht von Gewinnerzielung mit der Währung vorliegt,
keine Erfassung der Gewinne/Verluste notwendig sei.  (Analog den Zahlungsverkehrkonten)

Muss wohl John Tichys Halluzinelle gewesen sein.

 

Definition Tauschgeschäft: Die Anschaffung der einen Sache erfolgt durch Hingabe (Veräußerung) der anderen Sache.

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epcopal

Wenn ich zum Jahresende meinen Fremdwährungsbestand auflöse (auf null setze, zurücktausche in Euro) und dann die Zugänge rückwirkend zuordne.
Dann ist es doch FIFO da die ersten schon weg sind und die letzten werden ausgekehrt.
 
Ist doch logisch?

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MeinNameIstHase
vor einer Stunde von epcopal:

Wenn ich zum Jahresende meinen Fremdwährungsbestand auflöse (auf null setze, zurücktausche in Euro) und dann die Zugänge rückwirkend zuordne.
Dann ist es doch FIFO da die ersten schon weg sind und die letzten werden ausgekehrt.
 
Ist doch logisch?

Ich weiß nicht, was daran logisch ist?

Du kannst ja auch zum Jahresende Dein Depot auflösen und hast trotzdem unterjährig Aktiengewinne/-verluste gemacht.

 

Die Ermittlung von Veräußerungsgewinnen auch bei Fremdwährungsguthaben knüpft an jede einzelne Veräußerung an. Alles andere sind "nur" Schätzverfahren. Und da gibt es viele Varianten, die mehr oder weniger treffend sind.

Eine Variante wäre eine Durchschnittsmethode. Wie bei der Zinsberechnung eines Sparbuchs via Zinsstaffelmethode kannst du aus der Zinshöhe auf den Durchschnittsbestand schließen und diesen mit den Währungskursen zum Jahresanfang und Jahresende bewerten und die Differenz als Währungsergebnis ausweisen. Das in der Annahme, dass die Umsätze selbst deutlich höher sind, als der Bestand. Die Schlussfolgerung würde bei einem Sparbuch lauten: Es wurden zum Jahresende x WHG als Zinsen gebucht. Bei einem Zinssatz von y% müsste also ein vergleichbares Sparbuch ohne Umsatz ein Guthaben von z WHG ganzjährig gehabt haben.

 

Das steuerlich korrekte Schema lautet: Finde zu jedem Veräußerungsvorgang den passenden Anschaffungsvorgang bzw. -vorgänge. Gerade letzteres ergibt sich bei Teilveräußerungen bzw. mehreren Anschaffungen. Die Ermittlung ist für § 20-Fälle deutlich einfacher als für § 23-Fälle, weil letztere einen anderen Veräußerungsbegriff und Anschaffungsbegriff haben und zusätzlich die Prüfung der Haltedauern erfordern. Man spricht von Steuerverstrickung.

 

Oder: Vermeide die Abwicklung von Wertpapiergeschäften in Fremdwährung, wenn du nicht in der Lage bist, diese für jedes Einzelgeschäft in Euro zu bewerten, inkl. der Buchungen (Veränderungen) der Fremdwährungsbestände auf dem Konto. Behandle das Konto wie ein Depot, denn es dokumentiert den Bestand des Wirtschaftsguts "Fremdwährungsguthaben". Fast keine Bank der Welt und erst recht nicht die Online-Broker im Ausland berechnen Dir das passend für die Steuererklärung in Deutschland.

 

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