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Atrium

Hallo, 

 

die Regelungen zum Thema freiwilliger KV Beitrag sind für mich sehr verwirrend. Bekomme von den Sachbearbeitern meiner KK widersprüchliche Aussagen.

Zu meiner Situation:

 

2023 Januar-Oktober Arbeitend, November-Dezember ALG1

2024 Private Auszeit = Nicht arbeitend

2025 Wieder in ALG1 oder Arbeit

 

Um in 2024 keine KV Beiträge auf meine Veräußerungsgewinne bezahlen zu müssen, habe ich meine Positionen im Depot bereits in 2023 aufgelöst. Im guten Glauben an das "Zuflussprinzip". Kam somit in Summe 2023 auf Brutto Kapitalerträge von ca. 20.000 Euro.  Nun fragt die KK in einem Einnahmenfragebogen meine Kapitaleinkünfte ab. Ich denke da an 2024 => das ist das Jahr in dem ich in der freiwilligen KV bin. Einfach zu prognostizieren, ich kenne ja meine Tagesgeld-Konditionen. Unter 10.000€ aufs Jahr, kein Problem, Mindestbeitrag KV.

 

Aber es ist so, dass die KK den Unterlagen nach den letzten Steuerbescheid anfragt, demnach vergangenheitsbezogene Kapitaleinkünfte für die Berechnung der aktuellen Beiträge heranziehen möchte. Großer Schock! Wird mir das nun zum Nachteil, dass ich "vorsorglich" Depot Positionen 2023 liquidierte? Das ergibt für mich wenig Sinn.

 

Meine Kapitalerträge habe ich jedenfalls größtenteils neben dem Arbeitsverhältnis letztes Jahr noch erzielt. 

Siehe dazu nachstehenden Auszug aus den Beitragsgrundsätzen Selbstzahler des GKV Spitzenverbands. Fett markierte Stelle sagt für mich aus, dass sie dann nicht heranzuziehen wären.

 

"Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von Kapitalerträgen bei Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, ist abweichend von Satz 1 der innerhalb des zuletzt nachgewiesenen Kalenderjahres zugeflossene Betrag, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen er erzielt wurde, dem jeweiligen Beitragsmonat zuzuordnen."

 

Aber selbst wenn die relevant sind, was ist dann überhaupt der "jeweilige Beitragsmonat". Jeweiliger Monat heißt für mich, bezieht sich auf die Zeit in der eben die Kapitalerträge erzielt wurden, 2023, also für 2024 egal. Entspräche dann ja auch wieder dem Geiste des Zuflussprinzips. Nur warum fragt die KK dann die Beiträge aus dem letzten Jahr an?

 

Darüber hinaus, mein letzter Steuerbescheid ist aus 2023 für Steuerjahr 2022. Da hatte ich kaum Kap. Einkünfte. Die Frist zur Einreichung meiner Unterlagen bei der KK verstreicht noch bevor ich die Steuerbescheinigungen der Banken für eine mögliche Steuerklärung für 2023 bekomme.

 

Mal angenommen es ist wirklich der ganz große Unsinn und meine Kap Einnahmen aus 2023 sollen wirklich herangezogen werden für die GKV Beitragsberechnung 2024. 

Geschieht dies auch rückwirkend zum 01.01.2024 noch oder gilt die Berechnung erst ab Ausstellung des Steuerbescheids für 2023? Im letzteren Fall kann ich mir ja Zeit lassen bis 2025 mit der Steuererklärung 2023, da ich dann kein Selbstzahler mehr sein werde (ALG1) bzw ohnehin dem Höchstbetrag (wieder arbeitend) zahlen würde, würde es sich dann nicht auswirken. 

 

Sorry wenn es etwas verwirrend klingt soweit, aber das ist es für mich nun mal. Hoffe jemand kennt sich aus und kann etwas hilfreiches dazu sagen.

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966
vor 1 Stunde von Atrium:

Sorry wenn es etwas verwirrend klingt soweit, aber das ist es für mich nun mal. Hoffe jemand kennt sich aus und kann etwas hilfreiches dazu sagen.

 

Das ist bereits in Deinem alten Thread geschehen:

Am 12.9.2023 um 16:00 von chirlu:

Vermutlich rechnet die Krankenkasse nach deinem jeweils jüngsten Steuerbescheid, also wohl zunächst dem für 2022 und später dem für 2023.

 

Am 12.9.2023 um 16:12 von PKW:

Das ist die Regel, wenn es ausschließich Kapitalerträge gibt. Nur wenn Einkünfte aus VuV oder Selbständigkeit vorhanden sind, erfolgt nachträglich eine Korrektur mit den Daten des jeweiligen Jahres.

 

vor 1 Stunde von Atrium:

Im guten Glauben an das "Zuflussprinzip"

... das es in der freiwilligen GKV bei Kapitalerträgen nur in Form einer nachträglichen Korrektur bei Selbstständigkeit und VuV gibt, wie @PKW bereits anmerkte.

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966
vor 3 Stunden von Atrium:

Aber es ist so, dass die KK den Unterlagen nach den letzten Steuerbescheid anfragt, demnach vergangenheitsbezogene Kapitaleinkünfte für die Berechnung der aktuellen Beiträge heranziehen möchte.

So ist halt das übliche, bekannte Vorgehen der GKV.

 

vor 3 Stunden von Atrium:

Wird mir das nun zum Nachteil, dass ich "vorsorglich" Depot Positionen 2023 liquidierte? Das ergibt für mich wenig Sinn.

Und für mich hatte Dein übereiltes Vorgehen wenig Sinn gemacht. Warum hast Du Dich nicht zuerst gründlich informiert? Warum hast Du die wichtigen Hinweise von @chirlu und @PKW nicht beachtet?

 

Und wenn die Materie für Dich zu komplex war, warum hast Du Dir nicht kompetente Hilfe von z.B. einem Rentenberater geholt, der auch zu GKV/GPV gegen Honorar berät? Oder von Institutionen wie dem Sozialverband Deutschland bzw. dem VdK (Mitgliedschaft erforderlich). Es ist wichtig, sich professionelle Hilfe zu holen, wenn man alleine aus eigener Kraft nicht mehr weiterkommt.

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966
vor 3 Stunden von Atrium:

Meine Kapitalerträge habe ich jedenfalls größtenteils neben dem Arbeitsverhältnis letztes Jahr noch erzielt. 

Siehe dazu nachstehenden Auszug aus den Beitragsgrundsätzen Selbstzahler des GKV Spitzenverbands. Fett markierte Stelle sagt für mich aus, dass sie dann nicht heranzuziehen wären.

 

"Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von Kapitalerträgen bei Kapitalleistungen aus einer Kapitallebensversicherung, die nicht neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, ist abweichend von Satz 1 der innerhalb des zuletzt nachgewiesenen Kalenderjahres zugeflossene Betrag, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen er erzielt wurde, dem jeweiligen Beitragsmonat zuzuordnen."

Das hast Du missverstanden. Arbeits*einkommen* meint in diesem Zusammenhang i.d.R. *selbstständiges* Einkommen - also etwas, was in die Anlagen S, G oder für Landwirte eingetragen wird. Dazu gehören z.B. auch Einkünfte aus einem Windpark, der als GmbH & Co KG firmiert u.ä., selbst wenn man dabei gar nicht arbeitend tätig wird. Nicht aber das Arbeits*entgelt* eines Angestellten.

 

vor 3 Stunden von Atrium:

Darüber hinaus, mein letzter Steuerbescheid ist aus 2023 für Steuerjahr 2022. Da hatte ich kaum Kap. Einkünfte.

Dann hast Du (vermeintlich, s.u.) Glück gehabt.

 

vor 3 Stunden von Atrium:

Die Frist zur Einreichung meiner Unterlagen bei der KK verstreicht noch bevor ich die Steuerbescheinigungen der Banken für eine mögliche Steuerklärung für 2023 bekomme.

Die ersten Banken haben für 2023 bereits gemeldet, habe ich in meinem Bescheinigungsabruf über Elster festgestellt.

 

Du bist grundsätzlich verpflichtet, der GKV Änderungen bei Deinem Einkommen umgehend mitzuteilen. Aber möglicherweise ruft man in seinem Sabbatical nicht allzu häufig seine Onlinekonten/-Depots ab und verschiebt auch die Steuererklärung eher nach hinten.

 

vor 3 Stunden von Atrium:

Mal angenommen, (...) meine Kap Einnahmen aus 2023 sollen wirklich herangezogen werden für die GKV Beitragsberechnung 2024. 

Geschieht dies auch rückwirkend zum 01.01.2024 noch oder gilt die Berechnung erst ab Ausstellung des Steuerbescheids für 2023?

Das hat @PKW bereits beantwortet.

 

Die GKV soll sich als Solidargemeinschaft über die Mitglieder entsprechend ihrer finanziellen Möglichkeiten finanzieren. Dazu heißt es im "Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 11. Dezember 2023" zu den freiwilligen Mitgliedern:

Zitat

Mit der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die grundsätzliche Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen gemeint. Welche Einnahmen im Einzelnen hierunter fallen, ist im Gesetz nicht festgelegt. Aus den Gesetzesmaterialien, dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Zweckbestimmung und dem gesetzlichen Zusammenhang kann allerdings entnommen werden, dass der Beitragsbemessung alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind.

Wenn Du jetzt kaum Kapitalerträge in 2022 hattest, stellt sich die Frage, wovon Du Deinen Lebensunterhalt bestreitest.

 

Wenn dies aus einem vorhandenen Vermögen geschieht, machst Du ein neues Fass auf, weil dann möglicherweise Beiträge auf Dein Vermögen berechnet werden könnten = "Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte". Das ist rechtliches Graugebiet. Überleg Dir gut, ob Du Lust hast, Dich in Deinem Sabbatical mit einem solchen Rechtsstreit herumzuärgern.

 

Möglicherweise ist es sinnvoll, dass Du Dir bereits jetzt rechtlichen Beistand suchst (s.o.: z.B. Rentenberater, SoVD, Vdk), um nach einer möglichst guten Lösung Ausschau zu halten, denn nach einem Bescheid der GKV hast Du nur ca. 1 Monat Zeit für einen Widerspruch.

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Lazaros
· bearbeitet von Lazaros
vor 46 Minuten von Fondsanleger1966:

Wenn dies aus einem vorhandenen Vermögen geschieht, machst Du ein neues Fass auf, weil dann möglicherweise Beiträge auf Dein Vermögen berechnet werden könnten = "Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte". Das ist rechtliches Graugebiet.

Wenn Du jetzt kaum Kapitalerträge in 2022 hattest, stellt sich die Frage, wovon Du Deinen Lebensunterhalt bestreitest.

Dieses Fass interessiert mich jetzt -  gibt es einen Link dazu?

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Atrium
· bearbeitet von Atrium
vor 11 Minuten von Lazaros:

Wenn Du jetzt kaum Kapitalerträge in 2022 hattest, stellt sich die Frage, wovon Du Deinen Lebensunterhalt bestreitest.

Dieses Fass interessiert mich jetzt -  gibt es einen Link dazu?

Private Rücklagen 

vor 58 Minuten von Fondsanleger1966:

Wenn dies aus einem vorhandenen Vermögen geschieht, machst Du ein neues Fass auf, weil dann möglicherweise Beiträge auf Dein Vermögen berechnet werden könnten = "Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte". Das ist rechtliches Graugebiet. Überleg Dir gut, ob Du Lust hast, Dich in Deinem Sabbatical mit einem solchen Rechtsstreit herumzuärgern.

 

Möglicherweise ist es sinnvoll, dass Du Dir bereits jetzt rechtlichen Beistand suchst (s.o.: z.B. Rentenberater, SoVD, Vdk), um nach einer möglichst guten Lösung Ausschau zu halten, denn nach einem Bescheid der GKV hast Du nur ca. 1 Monat Zeit für einen Widerspruch.

 

Uff es wird ja immer schlimmer... Den Stress kann ich gar nicht gebrauchen. So ein Mist ich hab denen meine Zinskalkulation 2024 offengelegt d.h. die sehen auch mein Vermögen. Dacht wär clever so weil die dann sehen, Kap Erträge 2024 unter 10k also Mindestbetrag KV. Damit das Thema Kap Erträge 2023 gar nicht erst aufkommt. Hier pragmatische Lösung hab eh keinen Steuerbescheid 2023 nach der Art... 

 

Hab ich frühere Forenbeiträge offenbar nicht ganz verstanden. Einen Berater wollte ich letztes Jahr nicht nehmen, hatte hohe Kosten befürchtet da ich eine hohe Abfindung erhalten habe... hatte mich primär damit befasst wie ich die ohne Nachteile oder hohe Abzüge arrangieren kann, dass die GKV bei den Kapitalerträgen so ne üble Nummer wird hätt ich nicht gedacht. VDK Beratung merk ich mir mal vor und ggf. noch Termin bei der KK vor Ort, am Telefon das war bisher nix. 

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Lazaros
· bearbeitet von Lazaros
vor 21 Minuten von Atrium:
vor 24 Minuten von Lazaros:

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Private Rücklagen 

Sorry - damit warst nicht du, sondern diese Aussage von Fondsanleger1966 gemeint:

vor einer Stunde von Fondsanleger1966:

Wenn dies aus einem vorhandenen Vermögen geschieht, machst Du ein neues Fass auf, weil dann möglicherweise Beiträge auf Dein Vermögen berechnet werden könnten = "Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte". Das ist rechtliches Graugebiet.

 

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chirlu
vor 33 Minuten von Lazaros:

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Für das Wecken schlafender Fässer ist doch eigentlich die Tochter von @Madame_Q zuständig? Aber ansonsten ist das mit der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einfach nur § 240 SGB 5; die Krankenkassen gehen halt faktisch nicht an das Vermögen ran, obwohl es u.U. möglich wäre.

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Atrium
Gerade eben von chirlu:

 

Für das Wecken schlafender Fässer ist doch eigentlich die Tochter von @Madame_Q zuständig? Aber ansonsten ist das mit der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einfach nur § 240 SGB 5; die Krankenkassen gehen halt faktisch nicht an das Vermögen ran, obwohl es u.U. möglich wäre.

 

was ein Unsinn das doch ist, mein Vermögen hab ich sparsamst aufgebaut und nicht verlebt, für ein zukünftiges Eigenheim. Das erarbeitete Vermögen wurde doch bereits besteuert, da jetzt nochmals dran zu gehen wär superhart...

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Lazaros
· bearbeitet von Lazaros
vor 6 Minuten von Atrium:

was ein Unsinn das doch ist, mein Vermögen hab ich sparsamst aufgebaut und nicht verlebt, für ein zukünftiges Eigenheim. Das erarbeitete Vermögen wurde doch bereits besteuert, da jetzt nochmals dran zu gehen wär superhart...

Ich glaube, diese Befürchtung/dieses Fass hat sich mit chirlus Kommentar erledigt.

(Dann müsste man ja auch das Vermögen aller pflichtversicherten Arbeitnehmer für den Krankenkassenbeitrag heranziehen - gleiches Recht für alle)

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chirlu
vor 8 Minuten von Lazaros:

Dann müsste man ja auch das Vermögen aller pflichtversicherten Arbeitnehmer für den Krankenkassenbeitrag heranziehen - gleiches Recht für alle

 

Nein, für Versicherungspflichtige gilt anderes Recht als für freiwillig Versicherte. Deshalb werden bei ihnen ja auch weitere Einnahmen (von Vermögen oder den Einnahmen ihres Ehepartners ganz zu schweigen) nicht verbeitragt.

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migieger

Mach Dich nicht verrückt.
Die KK nimmt in Ermangelung berechenbarer Einkünfte für das laufende Jahr, Deinen zuletzt verfügbaren Steuerbescheid als Rechengrundlage für die Beiträge.
Wichtig: Du sagst denen, daß Deine Kapitaleinkünfte aus dem Steuerbescheid nicht mehr fließen werden, weil Du Deine Wertpapiere verkauft hast.
Dann fließen diese auch nicht mehr in die Beitragsberechnung ein.
(Selbst, wenn Du alles in Thesaurierer gesteckt hättest, würde wg. mangelnder Zuflüsse keine KV-Beiträge daraus geschaffen).
 

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chirlu
vor 4 Minuten von migieger:

Die KK nimmt in Ermangelung berechenbarer Einkünfte für das laufende Jahr, Deinen zuletzt verfügbaren Steuerbescheid als Rechengrundlage für die Beiträge.

 

Das kann sie allerdings nur bei Günstigerprüfung. Ansonsten muss sie andere Unterlagen anfordern und/oder die Bankenmeldungen an das BZSt abrufen.

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Lazaros
· bearbeitet von Lazaros
vor 8 Minuten von chirlu:

Das kann sie allerdings nur bei Günstigerprüfung. Ansonsten muss sie andere Unterlagen anfordern 

= die (von mir vollständig vorgelegten) Jahressteuerbescheinigungen meiner Banken (?) 

vor 8 Minuten von chirlu:

... oder die Bankenmeldungen an das BZSt abrufen.

Darf die KK das?

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migieger
vor 25 Minuten von chirlu:

 

Das kann sie allerdings nur bei Günstigerprüfung. Ansonsten muss sie andere Unterlagen anfordern und/oder die Bankenmeldungen an das BZSt abrufen.

Es liegt im Interesse des Beitragszahlers die KV so mit Unterlagen versorgen, daß keine fiktiven Einkommen verbeitragt werden. Die KV zahlt nämlich nicht zurück, sondern passt die Beiträge nur ab Kenntnis neuer Sachlagen an.
 

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Fondsanleger1966
vor 55 Minuten von Lazaros:

Dieses Fass interessiert mich jetzt -  gibt es einen Link dazu?

Siehe die ersten 7 Kommentare inkl. des Praxisbeispiels von DF, wo GKV-Beiträge auf das verbrauchbare Vermögen berechnet wurde, in https://frugalisten.de/krankenversichert-als-privatier/

 

und die Kommentare ab 3.6.2015, 8:15 ("John") in https://der-privatier.com/kap-8-3-2-krankenversicherung-fuer-erwerbslose-kapitalisten-und-selbststaendige/

 

und die Einbeziehung des eingezahlten Vermögens bei den privaten Renten (kein Ertragsanteil wie bei der Besteuerung, sondern volle Verbeitragung auch des Vermögens-/Kapitalrückzahlungsanteil der Rente).

 

Die TK schreibt dagegen:

Zitat

Wenn Sie keine eigenen Einkünfte haben
Leben Sie ausschließlich von Ersparnissen und haben keine eigenen Einkünfte, zahlen Sie den gesetzlichen Mindestbeitrag von 179,11 Euro (2024). Unser Zusatzbeitrag ist darin bereits enthalten.

+ GPV-Beitrag. Quelle: https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/haeufige-fragen-zu-beitraegen-fuer-freiwillig-versicherte/beitragshoehe-freiwillig-versichert-nicht-erwerbstaetig-2006970

 

@chirlu hat es gut zusammengefasst: Die GKV könnte es, tut es aber derzeit i.d.R. nicht - bis auf vermutlich wenige Einzelfälle und bis auf die Rentenzahlungen, bei denen auch das eingezahlte Vermögen voll mitverbeitragt wird (anders als bei der Steuer).

 

Bei @Atrium befürchte ich aber suboptimales Vorgehen. Deshalb würde ich erneut rechtlichen Beistand in Form eines Rentenberaters, der auch in GKV versiert ist, vorschlagen - trotz des Honorars.

 

Es könnte beim "richtigen" Sachbearbeiter problemlos durchgehen, sofern ab Anfang 2025 Alg oder angestellte Pflichtversicherung besteht und sofern keine Einkunftsarten mit Nachprüfung vorliegen. Beim "falschen" Sachbearbeiter oder kopflosen Agieren kann es auch schiefgehen. 

 

vor 27 Minuten von Lazaros:

Darf die KK das?

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__21.html Absatz 4

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chirlu
vor 25 Minuten von Lazaros:

Darf die KK das?

 

Hmm … Kontenabruf darf sie wohl nicht, das ist in § 93 Abs. 8 AO nicht aufgeführt. Allgemein beim BZSt nach den genutzten Freistellungsaufträgen fragen darf sie nach § 31 AO, aber da sind die weiteren Einnahmen jenseits des Freibetrags ja nicht drin.

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966
vor einer Stunde von Atrium:

Das erarbeitete Vermögen wurde doch bereits besteuert, da jetzt nochmals dran zu gehen wär superhart...

Steuer hat nicht mit GKV/GPV zu tun.

 

Eine doppelte Verbeitragung wurde auch in Teilen der bAv nachträglich eingeführt.

 

EDIT: Die anderen GKV-Mitglieder haben ein Anrecht darauf, dass die Beitragsberechnung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erfolgt und nicht nach geschönten Zahlen. 

 

Ein sinnvolles Ziel wäre es m.M.n., jetzt überlegt, besonnen und (professionell) gut beraten vorzugehen, um die Kuh möglichst gut vom Eis zu holen.

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Atrium
vor 5 Minuten von Fondsanleger1966:

Steuer hat nicht mit GKV/GPV zu tun.

 

Eine doppelte Verbeitragung wurde auch in Teilen der bAv nachträglich eingeführt.

 

Ein sinnvolles Ziel wäre es m.M.n., jetzt überlegt, besonnen und (professionell) gut beraten vorzugehen, um die Kuh möglichst gut vom Eis zu holen.

 

Doppelte Verbeitragung mein ich, das wär superhart. Weil wie gesagt, das Vermögen kommt nicht aus dem Nichts, erarbeitet als Angestellter wo bereits Sozialversicherungsbeiträge von abgingen. die Ersparnisse, der Verzicht von heute, für die ZUKUNFT um auch ein schönes Leben mit Eigenheim zu haben.. da nochmals zuzugreifen... sozial, solidarisch soll das sein... da fehlen mir die Worte. Hoffe einfach das sie das weiterhin nicht tun.

 

Steuerbescheid 2022 und Prognose Zinseinkünfte 2024 (inkl. Vermögensübersicht Tagesgeldkonten mit %e für die Nachvollziehbarkeit) hatte ich bereits eingereicht.

Was könnte ein Berater jetzt noch machen? 

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migieger

Hast Du bereits eine Beitragsberechnung der KV erhalten?
Dort ist genau erklärt wie sie den Beitrag berechnen.
Wenn das mehr als der Mindestbeitrag ist, kannst Du immer noch mit denen reden.
Solltest Du noch keine Beitragsberechnung erhalten haben, kannst Du auch direkt mit Deiner KV sprechen (die beissen nicht).
 

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Fondsanleger1966
vor 2 Minuten von Atrium:

Was könnte ein Berater jetzt noch machen? 

Hatte ich oben schon geschrieben: Dich unterstützen, wenn es Probleme geben sollte. Und schauen, ob jetzt alles passt.

 

Du scheinst das grundlegende System der praktischen Beitragsberechnung nicht verstanden zu haben, obwohl es Dir @chirlu und @PKW schon im Sept 2023 erläutert hatten. Dann wäre es gut, wenn noch mal jemand drüber schaut und wenn jemand da ist, falls die GKV Schwierigkeiten machen sollte.

 

Einen möglichen Punkt hatte ich oben schon genannt (gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung, die zur Nachprüfung führen).

 

Ein anderer könnten z.B. fehlende KapE im EkSt-Bescheid 2022 sein. Dann müssen Steuerbescheinigungen geliefert werden. Da könnte ein Sachbearbeiter nach den 2023er Bescheinigungen fragen, diese vielleicht auch abrufen oder automatisch erhalten (ich weiß nicht, wie genau das in der Praxis läuft).

 

Der Punkt ist die Widerspruchsfrist von ca. 1 Monat. Wenn man erst nach Eingang eines unangenehmen Bescheides anfängt, jemanden zu suchen und evtl. in seinem Sabbatical auch noch im Ausland ist, kann es halt knapp werden.

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Nyx
· bearbeitet von Nyx
vor 3 Stunden von chirlu:

 

Für das Wecken schlafender Fässer ist doch eigentlich die Tochter von @Madame_Q zuständig? Aber ansonsten ist das mit der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einfach nur § 240 SGB 5; die Krankenkassen gehen halt faktisch nicht an das Vermögen ran, obwohl es u.U. möglich wäre.

Das würde sonst auch jeden FIRE Frührentner betreffen.

In dem Kontext habe ich noch nie etwas davon gelesen, war überrascht.

 

Edit: Hätte weiter lesen sollen

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Atrium

Update: Schriftlich bestätigt bekommen, es wird nur der Mindestbeitrag berechnet.  Mündliche Aussage, ab Ausstellungsdatum des neuen Steuerbescheids wird neu berechnet, effektiv zum Folgemonat des Steuerbescheids... :D

 

Glück gehabt 

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spreadit

Keine Ahnung, was der Steuerbescheid hier für eine Aussagekraft haben soll... 

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Fondsanleger1966
vor 14 Stunden von Atrium:

2023 Januar-Oktober Arbeitend, November-Dezember ALG1

(...)

kann ich mir ja Zeit lassen bis 2025 mit der Steuererklärung 2023

Das ist ein weiterer Punkt, den ich nicht nachvollziehen kann.

 

Durch die Lohnersatzleistung Alg I in 2023 bist Du verpflichtet, eine EkSt-Erklärung für 2023 abzugeben. Siehe z.B. https://steuererklaerung.de/ratgeber-steuern/pflichtveranlagung-wer-muss-eine-steuererklaerung-abgeben/

 

Der späteste Abgabetermin dafür ist allgemein der 31.7 des Folgejahres. In diesem Jahr gibt es noch einmal eine Corona-Verlängerung. Dadurch ist die späteste Abgabe laut https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/steuererklaerung/abgabefrist-fuer-die-steuererklaerung der 2.9.2024. Danach hängt es vom Finanzamt ab, wie lange es für den Bescheid braucht. Grundsätzlich könnte dieser mglw. schon im Oktober 2024 erteilt werden und ist dann umgehend der GKV mitzuteilen.

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