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leleliza

Kleinstanwartschaft: Bedingungen für Auszahlung erfüllt ?

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leleliza
Posted

Hallo! 
 

Ich bräuchte einmal Hilfe, da es leider überhaupt nicht mein Gebiet ist und ich keinerlei Sachverständnis dafür habe.

 

Ich habe bei meinem alten Arbeitgeber eine BAV gehabt, diese aber schon lange beitragsfrei gestellt. 
In den letzten Jahren war ich immer knapp über der Abfindungsgrenze. 
 

Folgende Werte wurden mir jetzt in der Rentenmitteilung 2025 mitgeteilt: 

 

Garantierte Altersrente: 21,50€ mtl.

Dynamikrente : 26,47€ mtl.

Variable Überschussrente mit Dynamikrente: 35,64€ mtl. 

Im Internet steht als Abfindungsgrenze 37,45€. 
Meiner Auffassung nach dürfte ich nun drin sein und das Guthaben auszahlen lassen, oder ? 
 

Danke für hilfreiche Antworte  ! 

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PrivateBanker
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Auszahlung geht erst mit möglichem Rentenbeginn, also im Regelfall mit dem 65./67. Lebensjahr

Schau mal in deinen Unterlagen nach. Ansonsten einfach Versichererkontaktieren.

Diese Kleinsbetragsgrenze ändert sich meines Wissens für die Zukunft, ist an irgendeine Größe aus der Sozialversicherung gekoppelt

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leleliza
Posted

Folgendes hatte ich im Internet gefunden: 

„Wenn die spätere Betriebsrente sehr gering ausfallen würde, können sich Arbeitnehmer einmalig abfinden lassen, sprich frühzeitig auszahlen lassen. Dies ist bei so genannten Kleinstanwartschaften der Fall.
Folgende Grenzwerte gelten 2025:

-> alte Bundesländer : 37,45€ pro Monat“ 

 

Daraus würde ich schließen dass ich sie kündigen und auszahlen lassen kann? 

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PrivateBanker
Posted

einmalig abfinden bedeutet nicht gleichzeitig frühzeitig auszahlen.

Schau in die Versicherungsbedingungen oder kontaktiere den Vertragspartner.

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satgar
Posted · Edited by satgar

Oftmals kann man betriebsrenten nicht vorzeitig kündigen. Das mit dem AG und/oder Versicherer klären.

 

Zudem kann es einem auf die Füße fallen, wenn man selbständig ist (auch im Nebenerwerb) oder sich innerhalb von 10 Jahren nach Auszahlung selbständig machen will. Vergleiche Thread :

 

 

 

Es gibt im Unterforum (Alternative Kapitalanlagen) auch andere Threads zum Thema „kündigen einer bAV“. Schau da mal rein.

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hilflos
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gilt der Betrag nicht nur für Riesterrenten? 

und bei der BAV kann alles vereinbart werden? d.h von 100% Auszahlung als kpl. Summe bis zu kpl. Verrentung egal wie niedrig

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Cauchykriterium
Posted

Das Recht auf Abfindung ist ein Recht, dass der zusagende Arbeitgeber ausüben kann, vgl. § 3 Abs. 2 BetrAVG:

Zitat

(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

Findige (ehemalige) Arbeitnehmer wirken natürlich auf ihren (früheren) Arbeitgeber ein, aber wenn der nicht will ...

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Cando
Posted · Edited by Cando
vor 12 Stunden von Cauchykriterium:

Das Recht auf Abfindung ist ein Recht, dass der zusagende Arbeitgeber ausüben kann, vgl. § 3 Abs. 2 BetrAVG: (…)

 

Findige (ehemalige) Arbeitnehmer wirken natürlich auf ihren (früheren) Arbeitgeber ein, aber wenn der nicht will ...

Da § 3 Abs. 1 BetrAVG lautet:

Zitat

(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.

… tun ehemalige Arbeitgeber gut daran, die Grenzen dieser folgenden Absätze genau einzuhalten. Denn wenn sie zu Unrecht abfinden, bringen sie den Betriebsrentenanspruch damit nicht zum erlöschen. Dann darf man sich schlimmstenfalls über die Rückforderung der Abfindung und Doppelleistungen herumärgern.


Wenn es nicht schon in der Versorgungszusage von vornherein so vorgesehen war, gibt es keine Pflicht des Arbeitgebers, die Kleinstanwartschaft abzufinden und die meisten Arbeitgeber reagieren auf solche Anfragen aus den zuvor genannten Gründen sehr zurückhaltend.

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leleliza
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Verstehe ich richtig, mein alter Arbeitgeber müsste also der Verfügung / Kündigung zustimmen? 
Ich habe mich nun mal an die Versicherung gewandt und nachgefragt… mal schauen, was sie sagt. 
Ich weiß nur, dass ich im letzten Jahr knapp unter der Grenze war. Da hätte ich ohne Zustimmung drüber verfügen / kündigen können. 

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Cauchykriterium
Posted · Edited by Cauchykriterium
vor 22 Minuten von leleliza:

Verstehe ich richtig, mein alter Arbeitgeber müsste also der Verfügung / Kündigung zustimmen? 

Verstehst Du nicht richtig. Die Sache geht vom Arbeitgeber aus, vorsichtshalber noch einmal:

Zitat

(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden

 

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leleliza
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Würde also bedeuten, ich müsste auf meinen alten AG zu gehen mit der Bitte die BAV aufgrund Kleinstanwartschaft an mich auszuzahlen? 

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Cando
Posted · Edited by Cando
vor 18 Minuten von leleliza:

Würde also bedeuten, ich müsste auf meinen alten AG zu gehen mit der Bitte die BAV aufgrund Kleinstanwartschaft an mich auszuzahlen? 

Die Anfrage beim Versicherer ist schon richtig, vor allem wenn Dein alter Arbeitgeber beim Ausscheiden die versicherungsförmige Lösung gewählt hat. Der Versicherer wird Dir schon sagen, wenn er eine Erklärung des alten Arbeitgebers braucht oder diese sogar selbst einholen. 

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satgar
Posted
vor 13 Minuten von Cando:

Die Anfrage beim Versicherer ist schon richtig, vor allem wenn Dein alter Arbeitgeber beim Ausscheiden die versicherungsförmige Lösung gewählt hat. Der Versicherer wird Dir schon sagen, wenn er eine Erklärung des alten Arbeitgebers braucht oder diese sogar selbst einholen. 

Genau. Nicht immer kann das auch über den AG laufen. Vielleicht gibts den schon gar nicht mehr aufgrund von Insolvenz oder Grund XY. Einfach mal beim Versicherer als deinem Vertragspartner nachzufragen, ist daher der richtige Weg.  
 

Bedenke bitte, dass du Abzüge haben wirst. Du kriegst den Rückkaufswert nicht 1zu1 raus, wenn das angesparte Geld aus einer Umwandlung vom Bruttoentgelt stammte zb

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Cauchykriterium
Posted
Am 29.3.2025 um 10:41 von satgar:

Genau. Nicht immer kann das auch über den AG laufen. Vielleicht gibts den schon gar nicht mehr aufgrund von Insolvenz oder Grund XY. Einfach mal beim Versicherer als deinem Vertragspartner nachzufragen, ist daher der richtige Weg.

Ist denn der TO der Versicherungsnehmer oder "lediglich" bezugsberechtige Person?

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satgar
Posted
vor 17 Minuten von Cauchykriterium:

Ist denn der TO der Versicherungsnehmer oder "lediglich" bezugsberechtige Person?

Wissen wir nicht. Es steht dort, dass der Vertrag schon lange beitragsfrei gestellt ist.

 

Ich kenne das so, dass nach Arbeitgeberaustritt die VN-Eigenschaft auch von der versicherten Person übernommen wird. VN=VP ist. Davon gehe ich hier zB aus.

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Daytona1805
Posted · Edited by Daytona1805

Hallo zusammen,

 

ich stecke in einer ähnlichen Dilemma :)

 

Meine BaV besteht aus 2016.

Mein ehem. AG ist 2019 in Insolvenz gegangen und wurde „Liquiditiert“ (Ihn gibts nicht mehr).

 

Mit der Insolvenz wurde die BaV auf mich übertragen und ab dem Zeitpunkt auch Beitragsfrei gestellt.

 

Daraus schließe ich, dass mein ehem. AG absolut nichts mehr mit der BaV zutun hat.

Wie sieht es da aus?

 

Bis letztes Jahr war ich immer knapp über der kleinanwartsschaft, durch die Anhebung 2025, liege ich nun drunter.

 

Wie sieht es da aus?

Kann ich mich alleinig auf eine vorzeitige Abfindung und Auszahlung berufen?

 

Ich hatte bereits kontakt mit der Versicherung.

Der Berater meint, dass es gesetzlich einfach nicht möglich ist, vor dem Renteneintrittsalter auszuzahlen.

Laut Gesetzestext verstehe ich das mit der kleinstanwartschaft jedoch anders.

 

In der Versicherungsmitteilung (Versicherungsstand 2025) steht aber auch dieser Satz drin:

“hätten Sie bis zum xx.xx.2025 gekündigt, würde Ihnen ein Rückkaufswert von xxx zustehen…“

 

Das wäre doch auch ein Indiz für eine mögliche Auszahlung?

 

Ich krieg keinen anderen Berater zugesprochen und der stellt sich quer.

Falls die Möglichkeit besteht, muss ich wohl zu einem FA…

 

Danke für eure Antworten im Voraus

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Shylock
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36 minutes ago, Daytona1805 said:

Wie sieht es da aus?

Kann ich mich alleinig auf eine vorzeitige Abfindung und Auszahlung berufen?

Wie weiter oben schon mehrfach erwähnt ist die Abfindung von Kleinstanwartschaften ein Recht des Arbeitgebers in deinem Fall jetzt der Versicherung und nicht des Arbeitnehmers. Du hast keinerlei Anspruch auf vorzeitige Abfindung.

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satgar
Posted · Edited by satgar

Ansonsten frag einfach mal deinen Anbieter der bAV. Der wird es dir schon sagen, ob du kündigen kannst bzw. abfinden. Einfach fragen und probieren. Achte bitte auf die Folgen, die das für Selbständige im Nebenwerb haben kann oder die das planen. Das kann EXTREM nachteilig sein, so eine bAV aufzulösen.

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Daytona1805
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Sei mir nicht Böse aber ich verstehe es wirklich nicht :)

 

Der Versicherungsnehmer war der AG und ich der Versicherte.

Der AG existiert nicht mehr und die Versicherung wurde auf mich übertragen also bin ich nun Versicherungsnehmer und zugleich der Versicherte.

Wie kann es sein, dass ich keinerlei Anspruch darauf habe?

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Shylock
Posted
Just now, Daytona1805 said:

Wie kann es sein, dass ich keinerlei Anspruch darauf habe?

Weil das so im Gesetz steht.

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Daytona1805
Posted
vor 2 Minuten von satgar:

Ansonsten frag einfach mal deinen Anbieter der bAV. Der wird es dir schon sagen, ob du kündigen kannst bzw. abfinden. Einfach fragen und probieren. Achte bitte auf die Folgen, die das für Selbständige im Nebenwerb haben kann oder die das planen. Das kann EXTREM nachteilig sein, so eine bAV aufzulösen.

 Das habe ich ja schon.

Steht in dem langen text drin :)

Der Berater stellt sich gegen eine Auszahlung, schickt mir aber zugleich eine Standmitteilung mit einem Text „hätten Sie bis 30.03.2025 gekündigt, stünde Ihnen der Betrag X zu“

vor 1 Minute von Shylock:

Weil das so im Gesetz steht.

Sry aber ich kann mit der Antwort leider absolut nichts anfangen, auch nicht verstehen…(nicht böse gemeint, ich verstehs wirklich nicht..)

 

AG existiert nicht, BaV auf mich übertragen, versicherungsnehmer bin ich. Also Versicherungsnehmer und Versicherter zugleich.

 

Deine Aussage ist für mich vergleichbar wie wenn mein Vater im Kindesalter ein Konto für mich eröffnet, einzahlt, irgendwann mir gibt und verstirbt.

Der Banker dann kommt und sagt, du hast keinen Anspruch darauf…

 

Ich bitte dich, es für einen absoluten Laien zu erklären, weshalb ich keinen Anspruch darauf habe und wer einen Anspruch darauf haben soll…

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Shylock
Posted · Edited by Shylock

Es bleibt aber ein Anspruch aus einer bAV und daher gelten die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung/BetrAVg/Betriebsrentengesetz (such Dir einen Namen aus). Die Versicherung steht in deinem Fall an Stelle des Arbeitgebers.

 

Im Gesetz ist klar geregelt das Ansprüche auf Rentenzahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen abgefunden werden dürfen und das die Kleinstbetragsregelung alleine ein Anrecht des Arbeitgebers ist.

 

Von daher: Ja Dir stehen die Leistungen aus der Versicherung zu, aber es besteht kein Recht zur vorzeitigen Kündigung. (Den Standardtext aus der Standmitteilung kannst Du ignorieren)

 

Wenn Du das nicht verstehst kann ich auch nicht weiterhelfen.

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satgar
Posted · Edited by satgar
vor 19 Minuten von Daytona1805:

Der Berater stellt sich gegen eine Auszahlung, schickt mir aber zugleich eine Standmitteilung mit einem Text „hätten Sie bis 30.03.2025 gekündigt, stünde Ihnen der Betrag X zu“

Du sollst halt nicht irgendeinen windigen Versicherungs"berater" fragen, sondern eine E_Mail an die Versicherungs-Hauptverwaltung schreiben.

 

Klassisch mit dem Text: liebe Versicherung, hiermit kündige ich zum nächstmöglichen Termin meine Betriebsrente. Bitte findet diese ab. Den Rückkaufswert zahlt Ihr bitte auf IBAN XXXXX aus"

 

Sie werden dann schreiben, ob es geht, und wenn nein, warum nicht. So hast du es schwarz auf weiß.

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Daytona1805
Posted
vor 2 Minuten von Shylock:

Es bleibt aber ein Anspruch aus einer bAV und daher gelten die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betriebleichen Altersversorgung/BetrAVg/Betriebsrentengesetez (such Dir einen Namen aus). Die Versicherung steht in deinem Fall an Stelle des Arbeitgebers.

 

Im Gesetz ist klar geregelt das Ansprüche auf Rentenzahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen abgefunden werden dürfen und das die Kleinstbetragsregelung alleine ein Anrecht des Abrbietgebers ist.

 

Von daher: Ja Dir stehen die Leistungen aus der Versicherung zu, aber es besteht kein Recht zur vorzeitigen Kündigung. (Den Standardtext aus der Standmitteilung kannst Du ignorieren)

 

Wenn Du das nicht verstehst kann ich auch nicht weiterhelfen.

Das habe ich schon verstanden, was ich nicht verstehe ist, warum der Anspruch auf die Versicherung übertritt, wenn die Versicherung vom AG auf mich übertritt.

Aus meiner Logik heraus, trete ich in die „Fußstapfen“ meines ehem. AG als Versicherungsnehmer und nicht die Versicherung.

 

Aber gut, wenns so ist, dann ist es halt so und man muss nicht alles verstehen.

 

Zumal ich auch nicht verstehe, warum ich dazu gesetzlich verpflichtet werde, 5-6-7000€ für +25 Jahre und einer mikrigen Rente von 30€/Monat, rumliegen zu lassen, wenn absolut kein interesse mehr daran besteht.

Dazu kommt noch, dass es im Jahr 2025 viel bessere Möglichkeiten, mit viel mehr potential, für die absicherung im Alter existieren…

Egal, lassen wir so stehen.

 

Danke für deine Antworten.

 

Lg

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blueprint
Posted
Am 5.6.2025 um 09:35 von Daytona1805:

 

 

Zumal ich auch nicht verstehe, warum ich dazu gesetzlich verpflichtet werde, 5-6-7000€ für +25 Jahre und einer mikrigen Rente von 30€/Monat, rumliegen zu lassen, wenn absolut kein interesse mehr daran besteht.

 

Weil es Vater Staat steuerlich gefördert hat, und dafür wollte er, dass Du es nicht jetzt für irgendwelchen Quatsch ausgeben kannst, sondern erst im Alter für irgendwelchen Quatsch.

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