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leleliza

Kleinstanwartschaft: Bedingungen für Auszahlung erfüllt ?

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Shylock
Posted · Edited by Shylock

Versuchen wir ein letztes Mal diesen Sachverhalt zu erläutern. Hierbei müssen einige Annahmen getroffen werden, da die Informationen nicht geleifert werden konnten/wollten.

 

Es bestand eine Direktzusage per Entgeltumwandlung (?). Inhalt dieser Zusage war, dass Beiträge aus dem Bruttogehalt in eine Rückdeckungsversicherung einbezahlt wurden und der Versorgungsberechtigte vom Arbeitgeber Rentenzahlungen in Höhe der von der Versicherung geleisteten Zahlungen erhält. So weit so normal.

 

Exkurs:

Über Sinn und Unsinn einer solchen Entgeltumwandlung kann man sicher streiten. Aus Renditegesichtspunkten ist das ganze sicher nicht ideal. Dies liegt einerseits an den Kosten der Versicherung und den Kosten für die ausgesprochenen Garantien, dies sind

 

a)      Garantie über die Höhe der zugesagten Rente und

b)     Garantie über die lebenslange Zahlung der Rente

 

Nun kann der Arbeitgeber aufgrund Insolvenz seiner Verpflichtung nicht mehr nachkommen. Hier würde zunächst der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVag) als Träger der gesetzlichen Pflichtinsolvenzversicherung einspringen. Anstelle des PSVaG tritt im vorliegenden Fall die Versicherung ein (§ 8 Übertragung der Leistungspflicht). Hiermit tritt der Versorgungsberechtigte anstelle des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer ein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vorschriften des BetrAVG nicht mehr gelten. Insbesondere sind die Leistungen dem Versorgungsberechtigten nicht zugeflossen (dann hätten diese versteuert werden müssen)

 

Nun möchte sich der Versorgungsberechtigte die Leistungen vorzeitig auszahlen (abfinden) lassen. Wie so oft gilt: „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“. Grundsätzlich ist die Möglichkeit zur Abfindung in § 3 Abfindung geregelt.

 

Hier steht insbesondere:

(1)   Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.

 

Mit anderen Worten: Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt ist eine Abfindung nicht rechtswirksam möglich. Die schon angesprochene Kleinstbetragsregelung ist in Absatz (2) geregelt. Eds handelt sich wie bereits mehrfach erwähnt jedoch um ein Recht des Arbeitgebers

 

(2)   Der Arbeitgeber kann …

 

Ein Recht des Arbeitnehmers auf Abfindung besteht nur, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet wurden.

 

Da hier ein Insolvenzfall vorliegt gilt zusätzlich der § 8a Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung. Auch hier handelt es sich nicht um ein Recht des Versorgungberechtigten. Es heißt explizit:

 

Der Träger der Insolvenzsicherung kann eine Anwartschaft …

 

TLDR: Abfindungen sind möglich (hat ja auch nie jemand bestritten). Nach allen Informationen, die geliefert wurden liegt dieses Recht im vorliegenden Fall maximal bei der Versicherung und in keinem Fall beim Versorgungsberechtigten. Ob man das für sinnvoll hält oder nicht ist dabei unerheblich.

 

Im übrigen gilt bei einer bAV durch Entgeltumwandlung wie bei allen Finanzprodukten, dass man diese verstehen sollte bevor man diese abschließt und im vorliegenden Fall übertragen: "Drum prüfe wer sich ewig bindet."

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WerWeises
Posted

Hallo erstmal

 

lange lese ich hier schon mit, hier mal meine kleine Geschichte zum mittlerweile erfolgreiche Auszahlen meiner WWK BAV im Rahmen der Kleinstanwartschaftsregelung.

 

Abgeschlossen hatte ich in Vertrauen zu den Eltern kurz nach dem Ende der Ausbildung 2005 eine BAV bei der WWK.


Nach Arbeitgeberwechsel 2011 habe ich die BAV zuerst privat weitergeführt, ehe ich mich dann 2021/2022 selbst mit meine Finanzen auseinandergesetzt habe, und dann zuerst die Zahlungen gestoppt, und dann auch das privat eingezahlt Geld wieder auszahlen lies.

 

Übrig blieb ein Restkapital was mein alter Arbeitgeber eingezahlt hatte, der Wert pendelte  immer 10-20% über den relevanten Beträgen. Mit dem Trump Zoll Chaos an der Börse war es dann aber soweit, und ich habe an dem Tag als die Kurse im Keller waren die Abfindungsanforderung an die WWK abgeschickt, und sie wurde dann auch so akzeptiert, und schlussendlich im Juni komplett ausbezahlt.

 

Unter dem Strich habe ich 16.800€ eingezahlt, und in Summe etwas unter 25.000€ vor Steuer wieder rausbekommen. Den Betrag habe ich dann in den A1JX52 reinvestiert….

 

ich bin froh das ich die BAV los bin, und dass zumindest unterm Strich ein kleiner (wenn auch für die Laufzeit eher mikriger) Gewinn dabei rausgekommen ist.

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