B3n 27. Juni Am 26.6.2025 um 10:41 von Bolanger: Was wären denn die wichtigsten Fallstricke? Wenn man Fonds mit Nießbrauch versieht, dann ist eine Auflösung des Fonds denkbar. Bei Anleihen ist ein Auslaufen sogar sicher. Eine Surrogation dürfte absolut üblich sein. Für den Nießbrauch an Wertpapieren gibt es kein BMF-Schreiben und somit auch keine klaren steuerlichen Regelungen. Damit kann auch jedes Finanzamt zu einer indivudellen Einschätzung der steuerlichen Folgen kommen. Es gibt nur teilweise Urteile des BFH zu bestimmten Teilgebieten die sich allerdings meist auf Immobilien beziehen, hier wäre bspw das Urteil vom 24.05.22 für Ersatzwirtschaftsgüter relevant. Bei der Surrogation handelt es sich dann um einen schuldrechtliche Anspruch und keine dingliche Surrogation. Das Ersatzwirtschaftsgut muss dann dem ursprünglichen Wirtschaftsgut wertmäßig entsprechen und zur gleichen steuerlichen Gattung gehören. Dazu muss der Kapitalwert des Nießbrauchs des ursprünglichen Wirtschaftsguts zum Veräußerungszeitpunkt mit dem Kapitalwert des Nießbrauchs am Ersatzwirtschaftsgut verglichen werden, da dies zu einer weiteren Schenkung führen kann. Beispielhaft der Verkauf einer Aktie mit durchschnittlich 3% Dividende in eine Aktie mit 1% Dividende. Hier ergibt sich eine Wertdifferenz im Kapitalwert des Nießbrauchs und zu einer erneuten Schenkung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger 27. Juni vor 31 Minuten von B3n: Beispielhaft der Verkauf einer Aktie mit durchschnittlich 3% Dividende in eine Aktie mit 1% Dividende. Hier ergibt sich eine Wertdifferenz im Kapitalwert des Nießbrauchs und zu einer erneuten Schenkung. Bedeutet das im Umkehrschluss, dass auch ein Teil des Schenkungsfreibetragesn rückabgewickelt würde, wenn man eine Aktie mit 1% Dividende gegen eine mit 3% austauscht? Da man bei der Berechnung des Nießbrauchwertes mWn ohnehin nur Schätzungen bzw. Erwartungen zu Wertentwicklung aus Kursen und Ausschüttungen betrachtet, müsste ein Austausch z.B. eines MSCI World-ETF gegen einen anderen MSCI-Worl-ETF problemlos sein. Beim tausch gegen einen andern weltweiten ETF könnte es zu mehr Diskussionen kommen und je weiter man sich vom Urpsurngsinvestment entfernt nimmt der Diskussionsbedarf zu, solange man zumindest die Anlageklasse Wertpapier nicht verlässt. Ich habe aber auch irgendwann mal gelesen, dass auch ein Verlassen der Anlageklasse möglich ist. das erwähnte BFH-Urteil stellt dies nämlich klar: Verkauf einer Immobilie -> Erhalt des Kaufpreises -> Nutzung des kaufpreises zum Erwerb einer anderen Immobilie. Solange in dieser Kette der Nießbrauch erhalten bleibt und von der 1. Immo auf das Bankguthaben übergegangen ist und von dort auf die neue Immo ist alles OK. Dort fand auch ein Wechsel der Anlageklasse statt. Aber ich muss auch zugeben, dass ich mir viel Diskussionsbedarf beim örtlichen Finanzamt vorstellen kann. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
B3n 27. Juni vor 16 Minuten von Bolanger: Bedeutet das im Umkehrschluss, dass auch ein Teil des Schenkungsfreibetragesn rückabgewickelt würde, wenn man eine Aktie mit 1% Dividende gegen eine mit 3% austauscht? Da man bei der Berechnung des Nießbrauchwertes mWn ohnehin nur Schätzungen bzw. Erwartungen zu Wertentwicklung aus Kursen und Ausschüttungen betrachtet, Nein , ganz im Gegenteil das könnte/würde als Schenkung vom Depotinhaber an den Nießbraucher gewertet werden. Genauso kann es als Zuwendungsnießbrauch vom Depotinhaber an den Nießbraucher gewertet werden wenn der Depotinhaber zusätzliche Anschaffungskosten tragen muss zur Beschaffung des Ersatzwirtschaftsguts. Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird aus dem Wert der Nutzung ermittelt. Beim Nießbrauch geht es um die "Ziehung der Früchte" aus dem Wirtschaftsgut bei einer anderem Person als dem Eigentümer des WIrtschaftsguts. Die Betrachtung bezieht sich daher auf die Ausschüttungen ( Früchte) und nicht die Kursentwicklung. Bei der "Anlageklasse" geht es um die steuerliche Gattung ,also Wertpapiere in Wertpapiere, die müssen derselben Einkufntsart zuzuordnen sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
geldvermehrer 28. Juni So, der grobe Rahmen für einen Schenkungsvertrag steht und geht die Tage zum Anwalt (kein Fachanwalt für Erbrecht, da dieser keine Schenkungsverträge für Nießbrauchdepot u.a. aus Haftungsgründen erstellt). Folgendes ist u.a. enthalten: Regelung wer Beschenkter und Schenker... Weisungsbefugnis Wer erhält was... Versterben Schenker und/oder Beschenkter Verlängerter Vorbehaltsnießbrauch Rückforderungsklauseln Pflichtanteilsanrechnung Fällt noch jemanden etwas ein? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger 28. Juni Ich glaube man sollte sich mit der Surrogation beschäftigen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
geldvermehrer 29. Juni Am 28.6.2025 um 22:22 von Bolanger: Ich glaube man sollte sich mit der Surrogation beschäftigen. Danke dir, das habe ich drinnen, aber nicht erwähnt. Finde ich auch wichtig, es sollte eine Ersatzanschaffung möglich sein, nicht nur für Wertpapiere, sondern auch z.B. für eine Immobilie (falls das Kind das möchte). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
geldvermehrer 2. August · bearbeitet 2. August von geldvermehrer So, es ist vollbracht Nießbrauchdepot wurde bei der Commerzbank eröffnet, muss sagen, alles einwandfrei, top vorbereitet durch den Bankangestellten, alles online, Depotübertrag (von dem Depot meiner Frau auf das Nießbrauchdepot meiner Tochter) ist auch in die Wege geleitet, Schenkungsvertrag steht im Großen und Ganzen, Formular Schenkungsanzeige fürs FA von Frau und Tochter liegt auch bereit. Die 3 unterschiedlichen ETFs sind thesaurierend, Ausschütter kommen in nächster Zeit hinzu, insgesamt sind jetzt erstmal 450.000€ angedacht. Mal schauen, ob sich das FA meldet. Der Schenkungsvertrag ist absolut elementar, da bin ich gespannt, was von meinem Ansinnen (bzw. dem einer netten und hilfsbereiten userin aus dem forum) in den Schenkungsvertrag nach Durchsicht RA übernommen wird. In spätestens 2 Jahren selbes Procedere mit Tocher und mir, auch hier mit Commerzbank. Und dann, bei hoffentlich erfolgtem Verkauf eines großen Wohn- und Geschäftshauses geht es nach Ulm zur Volksbank, da sind zwar die Gebühren höher, aber das Nießbrauchdepot absolut sicher für den Nießbrauchnehmer (mich bzw. meine Frau) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Solara 2. August Gratuliert man eigentlich, wenn das Geld jetzt ein anderer hat? Danke, dass du mutig den Weg vorangehst. Wenn mein Freibetrag in 7 Jahren wieder verfügbar wird, komme ich auf deine Expertise zurück. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
geldvermehrer 3. August Am 2.8.2025 um 18:57 von Solara: Gratuliert man eigentlich, wenn das Geld jetzt ein anderer hat? Danke, dass du mutig den Weg vorangehst. Wenn mein Freibetrag in 7 Jahren wieder verfügbar wird, komme ich auf deine Expertise zurück. Danke dir, in 7 Jahren gibt es dann auch schon Langzeiterfahrungen mit dem Finanzamt Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger 11. September ... Es gibt noch einen Thread, der sich mit dem Thema des Nießbrauchs an Wertpapieren beschäftigt: Dividendenauszahlung automatisch an Fremdbank Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
geldvermehrer 27. September · bearbeitet 27. September von geldvermehrer Rechtschreibfehler Kann mir bitte jemand mitteilen, ob ich das richtig interpretiert habe? Wenn es heißt, die steuerliche Behandlung der Erträge aus dem Nießbrauchdepot ist unsicher und Bedarf einer Vereinbarung im Schenkungsvertrag, dass sich bei Steuerpflicht der Erträge bei der Beschenkten der Nießbrauch nur auf die Erträge nach Steuern bezieht. Bei mir im Schenkungsvertrag haben wir uns auf den Satz geeinigt, dass auf die Erträge entfallene Steuern ausschließlich von meiner Frau (Nießbrauchnehmerin) zu tragen sind. Entspricht das dem obigen Satz? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger 27. September Hallo, sehe ich anders. Da steht ja, dass der Nießbrauch sich auf Erträge nach Steuerpflicht bei der Beschenkten bezieht. Soweit ich es derzeit überblicke ist die steuerliche Gestaltung eines Nießbrauchdepots wirklich heikel. Dividenden gehören eigentlicnh dem Nießbraucher, Kursgewinne eigentlich dem Beschenkten. Damit müsste man eigentlich auch die anfallenden Steuern aufteilen. Ob das bei einem Nießbrauchdepot tatsächlich so gemacht wird weiß ich aber nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
geldvermehrer 28. September ...dass sich bei Steuerpflicht der Erträge bei der Beschenkten der Nießbrauch nur auf die Erträge nach Steuern bezieht. Leider hat sich noch niemand geäußert. So wie es aussieht, wird dem Depotinhaber (der beschenkten Tochter bei mir ) egal bei welcher Bank automatisch sofort die Kapitalertragsteuer bei Kursgewinnen (was sein kann bei z.B. ETF-Auflösung) und Dividenden abgezogen. Bei Kursgewinnen ist das ja nachvollziehbar, die Papiere gehören ja der Tochter, aber die Dividenden bekommt doch der Nießbrauchbegünstigste (meine Frau) auf ihr Konto ausbezahlt, also müsste Sie doch diese versteuern? So steht es ja auch im Schenkungsvertrag? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
B3n 29. September vor 16 Stunden von geldvermehrer: ...dass sich bei Steuerpflicht der Erträge bei der Beschenkten der Nießbrauch nur auf die Erträge nach Steuern bezieht. Leider hat sich noch niemand geäußert. So wie es aussieht, wird dem Depotinhaber (der beschenkten Tochter bei mir ) egal bei welcher Bank automatisch sofort die Kapitalertragsteuer bei Kursgewinnen (was sein kann bei z.B. ETF-Auflösung) und Dividenden abgezogen. Bei Kursgewinnen ist das ja nachvollziehbar, die Papiere gehören ja der Tochter, aber die Dividenden bekommt doch der Nießbrauchbegünstigste (meine Frau) auf ihr Konto ausbezahlt, also müsste Sie doch diese versteuern? So steht es ja auch im Schenkungsvertrag? Niebrauchskonten/Depots sind für den Kapitalertragssteuereinbehalt auf Bankebene analog zu Treuhandkonten zu handhaben. Hier ist ein eigener Verrechnungskreis zu bilden., getrennt von anderen Erträgen. Die Konten/Depots erhalten dann auch eine eigene Steuerbescheinigung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
geldvermehrer 29. September @B3n Vielen Dank für deinen Beitrag. Ich führe mir diesen nochmal in Ruhe vor Augen. Was ich noch dringend klären müsste, ist nach wie vor dieser Satz: ...dass sich bei Steuerpflicht der Erträge bei der Beschenkten der Nießbrauch nur auf die Erträge nach Steuern bezieht (somit würde aber auch der Wert des Nießbrauches mit z.B. 3% abzüglich Kapitalertragsteuer angesetzt werden müssen bei der Schenkungssteuer)? Das heißt dann für mich, die Beschenkte (Inhaberin der Wertpapiere) gewährt dem Schenker den Nießbrauch an von ihm (dem Schenker) zu versteuernden Erträgen? Im Schenkungsvertrag steht dann vereinfacht, die Erträge versteuert der Schenker/Nießbrauchberechtigte. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 29. September Am 28.9.2025 um 17:49 von geldvermehrer: ...dass sich bei Steuerpflicht der Erträge bei der Beschenkten der Nießbrauch nur auf die Erträge nach Steuern bezieht. Geht das überhaupt? Ich erinner mal daran, wie das mit dem Nießbrauch im BGB definiert ist. § 1030 BGB: Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden. § 1032 BGB: Bestellung an beweglichen Sachen Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass diesem der Nießbrauch zustehen soll. Die Vorschriften des § 929 Satz 2, der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 finden entsprechende Anwendung; in den Fällen des § 936 tritt nur die Wirkung ein, dass der Nießbrauch dem Recht des Dritten vorgeht. § 1035 BGB: Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. Jeder Teil kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt. Aus § 1032 BGB lese ich heraus, dass die Wertpapiere für die Bestellung eines Nießbrauchs in ein Depot, das auf den Namen des Nießbrauchberechtigen lautet, überschrieben werden müssen. Und wenn ihm die Erträge daraus (Nutzungen der Sache = Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen usw.) zustehen, dann knüpft an diesem Zufluss auch die Steuerpflicht der Abgeltungssteuer an. Wenn dem Begünstigtem zusätzlich auch noch der Veräußerungserlös im Verkaufsfall zustehen soll, sehe ich das Problem, dass dies vom Nießbrauch nach § 1030 BGB nicht abgedeckt ist, denn das würde die gesetzliche Regelung erweitern und nicht nur im Sinne von § 1030 Absatz 2 BGB beschränken. Das würde aber im Umkehrschluss bedeuten, dass der Veräußerungsgewinn vom Eigentümer und nicht vom Nießbrauchberechtigten zu versteuern ist, obwohl die Wertpapiere in einem Depot des Nießbrauchberechtigten liegen. Ich weiß nicht, wie Banken das in einer Steuerbescheinigung aufbröseln. Das mal meine bescheidene Meinung dazu. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
geldvermehrer 29. September · bearbeitet 29. September von geldvermehrer @MeinNameIstHaseDanke dir, das Depot lautet immer auf den Namen des Beschenkten/Nießbrauchgebers. Ihm/ihr stehen etwaige Kursgewinne zu und er/sie versteuert diese sofort automatisch mit der Kapitalertragsteuer. Dem/der Nießbrauchbegünstigten werden von der Bank automatisch die Erträge auf ein eigenes Konto bei der selben Bank übertragen. Im Schenkungsvertrag haben wie aufgenommen, der/die Nießbrauchbegünstigte versteuert die Erträge. Reicht das bzw. entspricht das der WICHTIGEN AUSSAGE eines KPMG Artikels, ...dass sich bei Steuerpflicht der Erträge bei der Beschenkten der Nießbrauch nur auf die Erträge nach Steuern bezieht (weil aus meiner Sicht ja der Nießbrauchbegünstigte die Erträge versteuert hat, durch vermutlich einer Erklärung an das FA am Jahresende)? https://assets.kpmg.com/content/dam/kpmg/de/pdf/newsletter/tax-nl-family-private-clients/kpmg-pc-nl-niessbrauchrecht.pdf Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 29. September · bearbeitet 29. September von MeinNameIstHase Zitat Zitag KMPG Typischerweise werden beim Steuerabzug die laufenden Erträge des Nießbrauchers oder der Nießbraucherin und die Kursgewinne des oder der Beschenkten zunächst nicht getrennt, sodass die gesamte Abgeltungssteuer vorerst durch den Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin, also den Beschenkten oder die Beschenkte, abgeführt wird. Erst im Rahmen der steuerlichen Veranlagungen werden daraufhin die zu viel gezahlten Steuern des oder der Beschenkten erstattet, während die Erträge des Nießbrauchers oder der Nießbraucherin von diesem deklariert und anschließend versteuert werden. Das deckt sich doch mit meiner Einschätzung. Das einzige, worauf die zusätzlich eingegangen sind, ist die Berechnung des steuerlichen Werts wegen SchSt. vor 3 Stunden von geldvermehrer: ...dass sich bei Steuerpflicht der Erträge bei der Beschenkten der Nießbrauch nur auf die Erträge nach Steuern bezieht Sorry, diese Aussage finde ich in dem Artikel nicht wieder. Letztlich beschreibt KPMG das Problem, dass die Bank nicht in der Lage sein dürfte, die einzubehaltende Abgeltungssteuer aufzubröseln. Das müssen die Beteiligten, also der Eigentümer (Beschenkter bei Schenkung mit Vorbehaltsnießbrauch) und Nießbrauch-Berechtigter dann per Korrektur in der Steuererklärung vornehmen. Die Logik dabei dürfte überschaubar sein, wenn man nicht allzuviel "Unfug" mit dem Depot anstellt. Das FA muss den Nießbrauch zunächst anerkennen, so dass man überhaupt lfd. Erträge und Veräußerungsgewinne (und Vorabpauschale bei InvF->Eigentümersphäre, weil kein reale Nutzung/Fruchtziehung damit verbunden ist, faktisch wird ja thesauriert und nichts ausgeschüttet) auseinandeer pfrimeln darf. Lautet das Depot auf den Eigentümer, dürfte die Steuerbescheinigung der Bank auch auf dessen Namen lauten. Entsprechende lfd. Erträge müssen sofort auf ein Konto des Nießbrauchsberechtigten (netto) überwiesen werden. (Mich wundert allerdings, dass das Depot auf den Namen des Eigentümers lautet, denn § 1032 BGB schreibt vor, dass die Wertpapiere (=bewegliche Sachen) an den Nießbrauch-Berechtigten übergeben werden, diese Person also "Besitzer" wird. Allerdings bin ich da nicht im Thema, welche weiteren Regeln aus dem Depotrecht, z.B. Treuhanddepotführung usw. noch zur Anwendung kommen.) Der Eigentümer wird er in seiner Steuererklärung die Einkünfte um lfd. Kaptialerträge des Depots, die wirtschaftlich dem Nießbrauchberechtigten zustehen (brutto) kürzen. Der Nießbrauch-Berechtigter wird diese Erträge brutto in seine ESt-Erklärung aufnehmen. In beiden Fällen als Korrektur der Anlage KAP Zeile 7: Kapitalerträge, die bereits der inl. Kapitalertragsbesteuerung unterlegen haben. Vermutlich wird die Bank keinen Freistellungsauftrag über das Depot akzeptieren, ansonsten ist man gut beraten, den bei null zu belassen. Es würde die Sache nur komplizierter machen. Bei den steuerlichen Anrechnungsbeträgen aus QSt (ausl. Dividenden) gilt, dass sie dem Ertrag folgen. Vorsicht bei US-Dividenden. Wer da das Formular zur Herabsetzung des QSt-Satzes ausfüllt, muss den Nießbrauch-Berechtigten als wirtschaftlichen Berechtigten benennen, sonst begeht man Steuerbetrug nach US-Recht. Sollte die Person des Nießbrauch-Berechtigten z.B. nicht der dt. Steuerpflicht unterliegen, müsste sie den umständlichen Weg der Erstattung wie bei ausl. QSt (hier die KESt+Soli von D einbehalten) gehen und via Kopie/Erläuterung der fehlerhaft ausgestellten Steuerbescheinigung der Bank (weil auf den Eigentümer) und deren Korrektur beim Eigentümer, dies geltend machen. Dann würde sie zur Netto-Überweisung noch die einbehaltene, aber erstattungsfähige Steuer vom FA bekommen. Vielleicht erklärt diese Konstellation, dass zwar nur netto des Geld aus einer Dividende ausbezahlt/überwiesen wird, in der Steuererklärung aber immer die Bruttoerträge anzugeben oder zu korrigieren sind. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger 30. September · bearbeitet 30. September von Bolanger Ich habe auch noch allehand beizutragen zum Thema: Es gibt ein Schreiben des BMF zur Abgeltungsteuer vom 14.05.2025, dessen Download derzeit nicht funktioniert. Es gibt aber einige Internetseiten, die den Wortlaut wiedergeben, also einfach die Suchmaschine bemühen. Das bringt viel Klarheit: Zitat Die Zurechnung von Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG aufgrund einer Nießbrauchbestellung erfolgt beim wirtschaftlichen Eigentümer der Anteile. Wer der wirtschaftliche Eigentümer der Anteile ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 39 Absatz 2 Nummer 1 AO), vgl. u. a. BFH-Urteile vom 14. Februar 2022 - VIII R 29/18, BStBl II S. 544 und VIII R 30/18, BStBl II S. 548. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es sich um einen Vorbehaltsnießbrauch, Zuwendungsnießbrauch oder um eine andere Form des Nießbrauchs handelt. Gemäß den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers ist vielmehr darauf abzustellen, wer die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung innehat. Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gelten im Fall der Offenlegung einer Nießbrauchskonstellation die Grundsätze für Treuhandkonten, vgl. Rn. 152 ff. Daraus wird erstmal klar, dass die Ausschüttungen beim wirtschaftlichen Eigentümer versteuert werden. Die Urteile weisen explizit darauf hin, dass ein reines Gewinnbezugsrecht, also das Recht auf die Dividenden, nicht ausreicht, um wirtschaftlicher Eigentümer zu werden. Man muss auch die Stimmrechte ausüben sowie das Kursrisiko tragen. Offen bleibt die Frage, ob die Ausübung der Stimmrechte zusätzlich zum Recht auf Ausschüttungen ausreicht oder ob auch das Kursrisiko getragen werden muss. Das BMF beschreibt ja eine Gesamtbewertung aus Dividenden- und Stimmrechten sowie Kursrisiko. Letzteres wird wohl immer beim Beschenkten bleiben. Auf jeden Fall sollte im Schenkungsvertrag auch stehen, dass der Nießbraucher auch die Stimmrechte bekommt, um überhaupt die Chance auf eine Besteuerung der Dividenden beim Nießbraucher zu haben. Auf der anderen Seite sagt § 20 Abs. 5 S. 3 EStG: Zitat Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 (Anm: also typische Dividenden) erzielt der Anteilseigner. (...) Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner. Dort ist also klar geregelt, dass stets der Nießbraucher die Dividenden zu versteuern hat, ohne wenn und aber Hier scheint es mir so, als ob sich unser Amtsschimmel vergallopiert hat. Das ESTG sagt klar und eindeutig, dass derjenige Dividenden zu versteuern hat, dem sie als Nießbraucher zustehen. Das Schreiben des BMF hingegen stellt zusätzliche Anforderungen (Stimmrechte und ggf. Kursrisiken) Interessant wird es nun bei den Treuhandkonten im BMF-Schreiben: Zitat 1. Treuhanddepots 152 Treuhandkonten und -depots sind im Rahmen der Abgeltungsteuer nach den für die Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Regeln, d. h. grundsätzlich wie Privatkonten und -depots zu behandeln. Die Verlustverrechnung und die Anrechnung ausländischer Quellensteuer hat nach § 43a Absatz 3 EStG zu erfolgen. Für jedes Treuhandkonto ist ein gesonderter Verlustverrechnungstopf zu führen. Als Steuerbescheinigung ist das Muster I der Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 23. Mai 2022 (BStBl I S. 860) zu verwenden. Eine Steuerbescheinigung nach Muster III der Anlage 3 des o. g. BMF-Schreibens darf nicht ausgestellt werden. 153 Bei Treuhandkonten und -depots scheidet eine Abstandnahme vom Steuerabzug aufgrund eines Freistellungsauftrags oder einer NV-Bescheinigung aus, da nach § 44a Absatz 6 EStG Voraussetzung für die Abstandnahme ist, dass Kontoinhaber und Gläubiger der Kapitalerträge identisch sind, vgl. Rn. 301, 302. 154 Eine Freistellung des Betriebsvermögens gemäß § 43 Absatz 2 Satz 3 EStG von den Kapitalertragsteuertatbeständen ist bei Treuhandkonten und -depots nicht möglich. Verwaltung durch einen Insolvenzverwalter 155 Betriebliche Konten und Depots, die durch einen Insolvenzverwalter verwaltet werden, fallen nicht unter die Regelungen der Rn. 152 und 154. Zum Nachweis, dass es sich um ein betriebliches Konto handelt, reicht eine Bestätigung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Kreditinstitut aus. Das heißt für mich übersetzt: 1) Eine Vermischung mit anderen Konten bzw. deren Verlustverrechnungstöpfen darf nicht erfolgen. Die genannte Steuerbescheinigung erwähnt dann explizit, dass es sich um ein "Treuhandkonto/Nießbrauchkonto/Anderkonto/Konto einer Wohnungseigentümergemeinschaft/Tafelgeschäfte" handelt. Das nicht mehr zu verwendende Muster III galt für beschränkt Steuerpflichtige. Da jedoch eine Behandlung grundsätzlich wie bei Privatdepots gefordert wird müsste es auch ausreichen, wenn das Depot bzw. Verrechnungskonto bei einer separaten Bank geführt werden und dadurch eine Vermischung mit Vermögen, das nicht dem Nießbrauch unterliegt, ausgeschlossen ist. 2) Man darf keinen Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung einreichen. Damit ist auch geklärt, dass stets eine Abrechnung im rahmen der Einkommensteuererklärung zu erfolgen hat, da z.B. der Freibetrag irgendwo Berücksichtigung finden muss. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger 30. September vor 8 Stunden von MeinNameIstHase: (Mich wundert allerdings, dass das Depot auf den Namen des Eigentümers lautet, denn § 1032 BGB schreibt vor, dass die Wertpapiere (=bewegliche Sachen) an den Nießbrauch-Berechtigten übergeben werden, diese Person also "Besitzer" wird. Hier muss man wohl differenzieren. zwische Depot und Wertpapier. Man erwirbt ja keinen Nießbrauch an einem Depot, sondern man erwirbt Nießbrauch an den Wertpapieren darin. Wenn man über eine Depotvollmacht über diese Wertpapiere verfügen kann, müsste das mMn ausreichen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
geldvermehrer 30. September vor 10 Stunden von MeinNameIstHase: Das deckt sich doch mit meiner Einschätzung. Das einzige, worauf die zusätzlich eingegangen sind, ist die Berechnung des steuerlichen Werts wegen SchSt. Sorry, diese Aussage finde ich in dem Artikel nicht wieder. @MeinNameIstHase Vielen Dank für deine Antwort, ich denke auch, das ganze läuft auf eine Versteuerung von Kapitalerträgen über die Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) raus, entweder nur beim Niessbrauchnehmer, oder bei beiden. Zu meiner dringend Frage bezüglich Formulierung im Schenkungsvertrag, der Satz von mir steht schon in dem Blatt von KPMG: Zitat Hinweis: Die steuerliche Behandlung der Er- träge aus dem Depot geht mit Unsicherheiten einher. Daher sollte im Schenkungsvertrag vereinbart werden, dass sich bei Steuerpflicht der Erträge bei dem oder der Beschenkten der Nießbrauch nur auf die Erträge nach Steuern bezieht. Bei mir im Schenkungsvertrag haben wir uns auf den Satz geeinigt, dass auf die Erträge entfallene Steuern ausschließlich von meiner Frau (Nießbrauchnehmerin) zu tragen sind. Wird somit dem wichtigen zitierten Satz von KPMG Rechnung getragen? Ich verstehe den Satz nicht von KMPG, bzw. dessen Zweck? Das liegt an mir, ich bin da zu doof anscheinend Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
B3n 30. September · bearbeitet 30. September von B3n vor 13 Stunden von geldvermehrer: @MeinNameIstHaseDanke dir, das Depot lautet immer auf den Namen des Beschenkten/Nießbrauchgebers. Ihm/ihr stehen etwaige Kursgewinne zu und er/sie versteuert diese sofort automatisch mit der Kapitalertragsteuer. Dem/der Nießbrauchbegünstigten werden von der Bank automatisch die Erträge auf ein eigenes Konto bei der selben Bank übertragen. Im Schenkungsvertrag haben wie aufgenommen, der/die Nießbrauchbegünstigte versteuert die Erträge. Reicht das bzw. entspricht das der WICHTIGEN AUSSAGE eines KPMG Artikels, ...dass sich bei Steuerpflicht der Erträge bei der Beschenkten der Nießbrauch nur auf die Erträge nach Steuern bezieht (weil aus meiner Sicht ja der Nießbrauchbegünstigte die Erträge versteuert hat, durch vermutlich einer Erklärung an das FA am Jahresende)? https://assets.kpmg.com/content/dam/kpmg/de/pdf/newsletter/tax-nl-family-private-clients/kpmg-pc-nl-niessbrauchrecht.pdf Wie vorher schon einmal erwähnt ist beim Nießbrauch an Wertpapieren sehr viel nicht abschließend geregelt. Es besteht daher generell ein höheres Maß an Rechtsunsicherheit bei jeder Konstuktion. Der Satz von KPMG bezieht sich nach meinem Verständnis aber mehr auf den Umstand, dass wenn die Erträge steuerpflcihtig sind nur der Nettobetrag als Nießbrauch im Schenkungsvertrag geregelt werden sollte. Ansonsten müsste der Nießbrauchgeber die Differenz des Steuereinbehaltes aus anderen Quellen zusteuern, wenn es Streit bezüglich der Besteuerung gibt. Allerdings könnte die Regelung dann widerum Einfluss auf die schenkungssteuerliche Betrachtung haben und sich hier negativ auswirken. Insgesamt ist es aber bei Neißbrauch an Wertpapieren vorher eine verbindliche Anfrage ans Finanzamt mit allen relevanten Fragen zu stellen, insbesondere da hier i.d.R. immer 2 verschiedene Finanzämter ( Schenkung und Ertrag) zuständig sind. vor 2 Stunden von Bolanger: Ich habe auch noch allehand beizutragen zum Thema: Es gibt ein Schreiben des BMF zur Abgeltungsteuer vom 14.05.2025, dessen Download derzeit nicht funktioniert. Es gibt aber einige Internetseiten, die den Wortlaut wiedergeben, also einfach die Suchmaschine bemühen. Das bringt viel Klarheit: Daraus wird erstmal klar, dass die Ausschüttungen beim wirtschaftlichen Eigentümer versteuert werden. Die Urteile weisen explizit darauf hin, dass ein reines Gewinnbezugsrecht, also das Recht auf die Dividenden, nicht ausreicht, um wirtschaftlicher Eigentümer zu werden. Man muss auch die Stimmrechte ausüben sowie das Kursrisiko tragen. Offen bleibt die Frage, ob die Ausübung der Stimmrechte zusätzlich zum Recht auf Ausschüttungen ausreicht oder ob auch das Kursrisiko getragen werden muss. Das BMF beschreibt ja eine Gesamtbewertung aus Dividenden- und Stimmrechten sowie Kursrisiko. Letzteres wird wohl immer beim Beschenkten bleiben. Auf jeden Fall sollte im Schenkungsvertrag auch stehen, dass der Nießbraucher auch die Stimmrechte bekommt, um überhaupt die Chance auf eine Besteuerung der Dividenden beim Nießbraucher zu haben. Auf der anderen Seite sagt § 20 Abs. 5 S. 3 EStG: Dort ist also klar geregelt, dass stets der Nießbraucher die Dividenden zu versteuern hat, ohne wenn und aber Hier scheint es mir so, als ob sich unser Amtsschimmel vergallopiert hat. Das ESTG sagt klar und eindeutig, dass derjenige Dividenden zu versteuern hat, dem sie als Nießbraucher zustehen. Das Schreiben des BMF hingegen stellt zusätzliche Anforderungen (Stimmrechte und ggf. Kursrisiken) Ja der Passus hat mehr zu Verwirrung als zur Klärung beigetragen. Intention war wohl eher, dass in der Literatur umstritten war welches Maß an Verwaltungs- und Verfügungsbefugnissen dem Nießbraucher zustehen müssen, damit die Erträge Ihm steuerlich zuzurechnen sind. Es bestand nur Einigkeit das, wenn keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnissen bestehen und nur die laufenden Erträge an den Nießbraucher ausgekehrt werden, die laufenden Erträge durch den Nießbrauchgeber zu versteuern sind. Insbesondere fehlt auch insgesamt eine Berücksichtigung von Investmentanteilen und den Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 30. September · bearbeitet 30. September von MeinNameIstHase vor einer Stunde von B3n: Ja der Passus hat mehr zu Verwirrung als zur Klärung beigetragen. §1032 BGB ist unmissverständlich darin, dass ein Nießbrauch an beweglichen Sachen (dazu zählen Wertpapiere) durch Übergabe der Sache an den Nießbrauchberechtigten (d.h. Zurückbehalten bei Schenkung mit Vorbehaltsnießbrauch, oder?) UND Vereinbarung über den Nießbrauch entsteht. Wenn ein anderer als der Nießbrauch-Berechtigte die Wertpapiere in Besitz hat, dann als Treuhänder/Vertreter für den Nießbrauch-Berechtigten. Der Eigentümer muss aber das Wertveränderungsrisiko tragen UND sollte die Stimmrechte wahrnehmen, damit er wirtschaftlich überhaupt Eigentümer wird bzw. bleibt. Ein weiteres Indiz ist das Veräußerungsrecht, das aber zeitlich eingeschränkt werden könnte. Wenn es allerdings an den Nießbrauch-Berechtigten delegiert wird, verliert der Eigentümer eines seiner wichtigsten Rechte. Eine weitere mögliche Einschränkung besteht in der Pflicht zur Ersatzbeschaffung, die m.E. nicht wesentlich die Eigentümerstellung beeinträchtigt, weil der Nießbrauch-Berechtigte wiederum ein Interesse daran hat, dass die Wertpapiere auch existieren, an denen er ein Nießbrauchrecht hat. Bei der Auswahl der Ersatzwertpapiere können Risikoklassen vorgegeben werden. Über die Regelung zum Nießbrauch an Sachinbegriffen (§1035 BGB) kommt man dazu, dass man ein Depot (bildhaft nur ein Aktenkoffer für Wertpapiere) als Sachinbegriff dem Nießbrauch unterwirft. Letztlich sind es die Wertpapiere im Depot, die über das Depotverzeichnis dann Gegenstand des Nießbrauchs sind. Das Thema Ersatzwertpapiere nach Veräußerung muss vertraglich geregelt werden. Dito Nießbrauch am Abwicklungskonto selbst, wobei das im Ergebnis nur Habenzinsen betreffen kann. Die Finanzbehörden sind sehr vorsichtig, weil Cum-Ex-Betrug ja ebenfalls nur funktionierte, wenn zivilrechtlicher Eigentümer und wirtschaftlicher Eigentümer/Begünstigter auseinander fallen. Entsprechend zurückhaltend sind StB und Banken und auch FÄ bei Anfragen. Technisch wäre es zwar möglich, aber ich vermute, dass keine Bank Kapitalerträge eines Depots dahingehend unterscheidet, ob sie dem Nießbrauchberechtigten oder dem Eigentümer zufließen. Typisch funktioniert bei allen Banken die Software so, dass ein Depot ganz oder gar nicht einem wirtschaftlich Berechtigtem steuerlich zugeordnet wird und nicht nach Ertragsquelle im einzelnen unterschieden wird. *** Es gibt auch Wertpapiere, wo ich nicht sagen könnte, worin der Nießbrauch besteht. Z.B. Zero-Bonds ... zivilrechtlich ist kein Zins vereinbart, der als Nutzung dem Nießbrauch unterliegen könnte. Der versteckt sich ja in der Rückzahlung. Das Gleiche gilt für alle Disagios/Agios, die wirtschaftlich betrachtet Zinscharakter haben Ergo stellen Banken die Steuerbescheinigungen über einbehaltene Kapitalertragssteuern nur auf einen Namen aus. Nach meinem Verständnis müsste das der Nießbrauchberechtigte als Depotinhaber sein (siehe § 1032 BGB, ->Inbesitznahme der beweglichen Sache zwecks Nießbrauch). Steuerlich müssen Eigentümer und Nießbrauch-Berechtigter dann dem Nießbrauch unterfallende Erträge dem Nießbrauch-Berechtigte, Veräußerungsgewinne dem Eigentümer zuordnen. Da die Abgeltungssteuer grundsätzlich ja von der auszahlenden Stelle (Bank) einbehalten wird, sind immer nur Nettoerträge zahlungswirksam. Eine Ausnahme sind steuerfreie Ausschüttungen wie Telekom-Dividende (zivilrechtlich eine dem Nießbrauch unterliegende Ausschüttung, steuerlich eine dem Eigentümer zustehende Kapitalrücktzahlung). Entsprechend kann der Eigentümer bzw. der Nießbruchberechtigte auch nur über die Netto-Auszahlungen verfügen und muss sich zuviel einbehaltene Abgeltunssteuer vom FA erstatten lassen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger 30. September @MeinNameIstHase Deine Ausführungen, dass das Nießbrauchdepot auf den Namen des Nießbrauchberechtigten lauten müsste, steht im Widerspruch zu allen mir bisher bekanntgewordenen Informationen und Praktiken. Hier die Beschreibung der VB Alzey-Worms, die explizit Nießbrauchdepots anbietet: Zitat Der Eigentümer des Depots bleibt rechtlich gesehen der Inhaber der Wertpapiere. Der Nießbraucher hat jedoch das Recht, die Erträge (z.B. Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen) aus dem Depot zu erhalten und zu nutzen. (...) A=Nießbraucher schenkt B=Begünstigten ein Wertpapierdepot B überträgt A gleichzeitig den Nießbrauch an dem Wertpapierdepot B wird somit neuer Eigentümer des Wertpapierdepots (inkl. Kursgewinne, Aktien aus Aktiensplits usw.) A bekommt weiterhin die Erträge aus dem Wertpapierdepot (z. B. Dividenden, Ausschüttungen, Zinsen usw.) und auch die V-Bank, die sich recht prominent bzgl. Nießbrauchdepots platziert, spricht stets von einem Depotübertrag vom Schenker and den Beschenkten. Gegenteilige Hinweise finde ich im Netz nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
t.klebi 30. September vor 2 Stunden von B3n: Wie vorher schon einmal erwähnt ist beim Nießbrauch an Wertpapieren sehr viel nicht abschließend geregelt. Dann mal bitte Butter bei die Fische. Nenn mal ein paar Sachen, die nicht "abschließend geregelt" sind. btw: Allererste Rechtsquelle im Steuerrecht ist das jeweilige Steuergesetz und höchstrichterliche Rechtsprechungen. BMF-Schreiben binden lediglich die Verwaltung, aber niemals den Stpfl. oder ein Gericht. Darüber hinaus gibt es sehr wohl einige zentrale Urteile i.Z.m. Nießbrauch an Wertpapieren z.B. BFH v. 14.12.1976 (VIII R 146/73, BStBl II 1977, 115); BFH v. 29.11.1982 (GrS 1/81, BStBl II 1983, 272). Und diese Urteile werden von der Finanzverwaltung eben auch umgesetzt. Wenn man nicht tolle neue Ideen vor den höchsten Finanzgerichten durchsetzen will, gilt Frotscher zum Nießbrauch an Wertpapieren: Kommentar: Frotscher/Geurts, EStG Anhang 1 zu § 2: Nießbrauch im Einkommensteuerrecht "2.8.5 Fazit für den Praktiker Rz. 126 Der Rechtsanwender sollte die oben dargestellte Aufassung der FinVerw ernst nehmen und in seine Gestaltungsplanung aufnehmen. Danach ist zwischen nahen Angehörigen weder ein Zuwendungsnießbrauch an Kapitalvermögen als Gestaltungsinstrument zu empfehlen noch echte oder unechte Wertpapierpensionsgeschäfte noch Wertpapierleihgeschäfte. Nur eine sauber durchgeführte Vollrechtsübertragung kann zum Ziel einer echten Quellenübertragung führen." Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag