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Schenkungsvertrag mit Nießbrauch Wertpapierdepot

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B3n
Posted
Am 26.6.2025 um 10:41 von Bolanger:

Was wären denn die wichtigsten Fallstricke? Wenn man Fonds mit Nießbrauch versieht, dann ist eine Auflösung des Fonds denkbar. Bei Anleihen ist ein Auslaufen sogar sicher. Eine Surrogation dürfte absolut üblich sein.

Für den Nießbrauch an Wertpapieren gibt es kein BMF-Schreiben und somit auch keine klaren steuerlichen Regelungen. Damit kann auch jedes Finanzamt zu einer indivudellen Einschätzung der steuerlichen Folgen kommen. Es gibt nur teilweise Urteile des BFH zu bestimmten Teilgebieten die sich allerdings meist auf Immobilien beziehen, hier wäre bspw das Urteil vom 24.05.22 für Ersatzwirtschaftsgüter relevant. 

Bei der Surrogation handelt es sich dann um einen schuldrechtliche Anspruch und keine dingliche Surrogation. 

Das Ersatzwirtschaftsgut muss dann dem ursprünglichen Wirtschaftsgut wertmäßig entsprechen und zur gleichen steuerlichen Gattung gehören. 

Dazu muss der Kapitalwert des Nießbrauchs des ursprünglichen Wirtschaftsguts zum Veräußerungszeitpunkt mit dem Kapitalwert des Nießbrauchs am Ersatzwirtschaftsgut verglichen werden, da dies zu einer weiteren Schenkung führen kann. 

Beispielhaft der Verkauf einer Aktie mit durchschnittlich 3% Dividende in eine Aktie mit 1% Dividende. Hier ergibt sich eine Wertdifferenz im Kapitalwert des Nießbrauchs und zu einer erneuten Schenkung.

 

 

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Bolanger
Posted
vor 31 Minuten von B3n:

Beispielhaft der Verkauf einer Aktie mit durchschnittlich 3% Dividende in eine Aktie mit 1% Dividende. Hier ergibt sich eine Wertdifferenz im Kapitalwert des Nießbrauchs und zu einer erneuten Schenkung.

Bedeutet das im Umkehrschluss, dass auch ein Teil des Schenkungsfreibetragesn rückabgewickelt würde, wenn man eine Aktie mit 1% Dividende gegen eine mit 3% austauscht?

 

Da man bei der Berechnung des Nießbrauchwertes mWn ohnehin nur Schätzungen bzw. Erwartungen zu Wertentwicklung aus Kursen und Ausschüttungen betrachtet, müsste ein Austausch z.B. eines MSCI World-ETF gegen einen anderen MSCI-Worl-ETF problemlos sein. Beim tausch gegen einen andern weltweiten ETF könnte es zu mehr Diskussionen kommen und je weiter man sich vom Urpsurngsinvestment entfernt nimmt der Diskussionsbedarf zu, solange man zumindest die Anlageklasse Wertpapier nicht verlässt. 

 

Ich habe aber auch irgendwann mal gelesen, dass auch ein Verlassen der Anlageklasse möglich ist. das erwähnte BFH-Urteil stellt dies nämlich klar: Verkauf einer Immobilie -> Erhalt des Kaufpreises -> Nutzung des kaufpreises zum Erwerb einer anderen Immobilie. Solange in dieser Kette der Nießbrauch erhalten bleibt und von der 1. Immo auf das Bankguthaben übergegangen ist und von dort auf die neue Immo ist alles OK. Dort fand auch ein Wechsel der Anlageklasse statt. 

 

Aber ich muss auch zugeben, dass ich mir viel Diskussionsbedarf beim örtlichen Finanzamt vorstellen kann. 

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B3n
Posted
vor 16 Minuten von Bolanger:

Bedeutet das im Umkehrschluss, dass auch ein Teil des Schenkungsfreibetragesn rückabgewickelt würde, wenn man eine Aktie mit 1% Dividende gegen eine mit 3% austauscht?

 

Da man bei der Berechnung des Nießbrauchwertes mWn ohnehin nur Schätzungen bzw. Erwartungen zu Wertentwicklung aus Kursen und Ausschüttungen betrachtet, 

 

 

Nein , ganz im Gegenteil das könnte/würde als Schenkung vom Depotinhaber an den Nießbraucher gewertet werden. Genauso kann es als Zuwendungsnießbrauch vom Depotinhaber an den Nießbraucher gewertet werden wenn der Depotinhaber zusätzliche Anschaffungskosten tragen muss zur Beschaffung des Ersatzwirtschaftsguts. 

 

Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird aus dem Wert der Nutzung ermittelt. Beim Nießbrauch geht es um die "Ziehung der Früchte" aus dem Wirtschaftsgut bei einer anderem Person als dem Eigentümer des WIrtschaftsguts. Die Betrachtung bezieht sich daher auf die Ausschüttungen ( Früchte) und nicht die Kursentwicklung. 

 

Bei der "Anlageklasse" geht es um die steuerliche Gattung ,also Wertpapiere in Wertpapiere, die müssen derselben Einkufntsart zuzuordnen sein.

 

  

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geldvermehrer
Posted

So, der grobe Rahmen für einen Schenkungsvertrag steht und geht die Tage zum Anwalt (kein Fachanwalt für Erbrecht, da dieser keine Schenkungsverträge für Nießbrauchdepot u.a. aus Haftungsgründen erstellt).

 

Folgendes ist u.a. enthalten:

Regelung wer Beschenkter und Schenker...

Weisungsbefugnis

Wer erhält was...

Versterben Schenker und/oder Beschenkter

Verlängerter Vorbehaltsnießbrauch

Rückforderungsklauseln

Pflichtanteilsanrechnung

 

Fällt noch jemanden etwas ein?

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Bolanger
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Ich glaube man sollte sich mit der Surrogation beschäftigen. 

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geldvermehrer
Posted
Am 28.6.2025 um 22:22 von Bolanger:

Ich glaube man sollte sich mit der Surrogation beschäftigen. 

Danke dir, das habe ich drinnen, aber nicht erwähnt. Finde ich auch wichtig, es sollte eine Ersatzanschaffung möglich sein, nicht nur für Wertpapiere, sondern auch z.B. für eine Immobilie (falls das Kind das möchte:unsure:).

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