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Schenkungsvertrag mit Nießbrauch Wertpapierdepot

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Bolanger
· bearbeitet von Bolanger
vor einer Stunde von t.klebi:

BFH v. 14.12.1976 (VIII R 146/73, BStBl II 1977, 115)

Dieses Urteil trifft mMn nicht auf die Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt zu. Dieses Urteil bezieht sich auf eine unentgeltliche Nießbrauchsbestellung. Bei der Schenkung gibt es jedoch eine Gegenleistung des Nießbrauchers, nämlich die Übertragung der Wertpapiere.

 

vor einer Stunde von t.klebi:

BFH v. 29.11.1982 (GrS 1/81, BStBl II 1983, 272

trägt nichts zum Thema bei, denn "Ob diese Grundsätze auch für eine "Teilrechtsnachfolge" in Gestalt des Nießbrauchs oder des Nutzungspfands gelten, hat der Große Senat nicht zu entscheiden.", sprich die Frage des Nießbrauchs wurde bewusst in dieser Entscheidung ausgeklammert. 

 

vor einer Stunde von t.klebi:

Danach ist zwischen nahen Angehörigen weder ein Zuwendungsnießbrauch an Kapitalvermögen als Gestaltungsinstrument zu empfehlen

ist nur eine Meinung, zu der es inzwischen viele Urteile gibt und trägt überdies ebenfalls nichts zum Thema bei, da wir hier über einen Vorbehaltsnießbrauch diskutieren.

 

Ich freue mich aber über jeden Teilnehmer an dieser Diskussion :thumbsup:

 

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t.klebi
vor 23 Minuten von Bolanger:

Dieses Urteil trifft mMn nicht auf die Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt zu.

Ob du dieser Meinung bist oder nicht, ist das trotzdem die zentrale Rechtsprechungsänderung, auf die seit 1976 unverändert in allen Urteilen des BFH zum Nießbrauch an Wertpapieren vertreten wurde.

vor 25 Minuten von Bolanger:

Bei der Schenkung gibt es jedoch eine Gegenleistung des Nießbrauchers

Jetzt wird es langsam lächerlich, oder? Das zentrale Merkmal der Schenkung ist ja nun gerade die fehlende Gegenleistung. 

Kommt es zu einer Gegenleistung, ist der Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen (Verkauf) und einen unentgeltlichen (Schenkung) Teil aufzuteilen. 

vor 27 Minuten von Bolanger:

ist nur eine Meinung

Ja, das "nur" eine Meinung. Was ist schon einer großen ESt-Kommentare der deutschen Steuerrechtsliteratur gegen eine Laien-Meinung im WPF.

 

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B3n
vor 1 Stunde von MeinNameIstHase:

§1032 BGB ist unmissverständlich darin, dass ein Nießbrauch an beweglichen Sachen (dazu zählen Wertpapiere) durch Übergabe der Sache an den Nießbrauchberechtigten (d.h. Zurückbehalten bei Schenkung mit Vorbehaltsnießbrauch, oder?) UND Vereinbarung über den Nießbrauch entsteht. Wenn ein anderer als der Nießbrauch-Berechtigte die Wertpapiere in Besitz hat, dann als Treuhänder/Vertreter für den Nießbrauch-Berechtigten. 

 

Der Eigentümer muss aber das Wertveränderungsrisiko tragen UND sollte die Stimmrechte wahrnehmen, damit er wirtschaftlich überhaupt Eigentümer wird bzw. bleibt. Ein weiteres Indiz ist das Veräußerungsrecht, das aber zeitlich eingeschränkt werden könnte. Wenn es allerdings an den Nießbrauch-Berechtigten delegiert wird, verliert der Eigentümer eines seiner wichtigsten Rechte. Eine weitere mögliche Einschränkung besteht in der Pflicht zur Ersatzbeschaffung, die m.E. nicht wesentlich die Eigentümerstellung beeinträchtigt, weil der Nießbrauch-Berechtigte wiederum ein Interesse daran hat, dass die Wertpapiere auch existieren, an denen er ein Nießbrauchrecht hat. Bei der Auswahl der Ersatzwertpapiere können Risikoklassen vorgegeben werden.

 

Über die Regelung zum Nießbrauch an Sachinbegriffen (§1035 BGB) kommt man dazu, dass man ein Depot (bildhaft nur ein Aktenkoffer für Wertpapiere) als Sachinbegriff dem Nießbrauch unterwirft. Letztlich sind es die Wertpapiere im Depot, die über das Depotverzeichnis dann Gegenstand des Nießbrauchs sind. Das Thema Ersatzwertpapiere nach Veräußerung muss vertraglich geregelt werden. Dito Nießbrauch am Abwicklungskonto selbst, wobei das im Ergebnis nur Habenzinsen betreffen kann. 

 

Die Finanzbehörden sind sehr vorsichtig, weil Cum-Ex-Betrug ja ebenfalls nur funktionierte, wenn zivilrechtlicher Eigentümer und wirtschaftlicher Eigentümer/Begünstigter auseinander fallen. Entsprechend zurückhaltend sind StB und Banken und auch FÄ bei Anfragen.

Technisch wäre es zwar möglich, aber ich vermute, dass keine Bank Kapitalerträge eines Depots dahingehend unterscheidet, ob sie dem Nießbrauchberechtigten oder dem Eigentümer zufließen. Typisch funktioniert bei allen Banken die Software so, dass ein Depot ganz oder gar nicht einem wirtschaftlich Berechtigtem steuerlich zugeordnet wird und nicht nach Ertragsquelle im einzelnen unterschieden wird. *** Es gibt auch Wertpapiere, wo ich nicht sagen könnte, worin der Nießbrauch besteht. Z.B. Zero-Bonds ... zivilrechtlich ist kein Zins vereinbart, der als Nutzung dem Nießbrauch unterliegen könnte. Der versteckt sich ja in der Rückzahlung. Das Gleiche gilt für alle Disagios/Agios, die wirtschaftlich betrachtet Zinscharakter haben

Ergo stellen Banken die Steuerbescheinigungen über einbehaltene Kapitalertragssteuern nur auf einen Namen aus. Nach meinem Verständnis müsste das der Nießbrauchberechtigte als Depotinhaber sein (siehe § 1032 BGB, ->Inbesitznahme der beweglichen Sache zwecks Nießbrauch). Steuerlich müssen Eigentümer und Nießbrauch-Berechtigter dann dem Nießbrauch unterfallende Erträge dem Nießbrauch-Berechtigte, Veräußerungsgewinne dem Eigentümer zuordnen.

 

Da die Abgeltungssteuer grundsätzlich ja von der auszahlenden Stelle (Bank) einbehalten wird, sind immer nur Nettoerträge zahlungswirksam. Eine Ausnahme sind steuerfreie Ausschüttungen wie Telekom-Dividende (zivilrechtlich eine dem Nießbrauch unterliegende Ausschüttung, steuerlich eine dem Eigentümer zustehende Kapitalrücktzahlung). Entsprechend kann der Eigentümer bzw. der Nießbruchberechtigte auch nur über die Netto-Auszahlungen verfügen und muss sich zuviel einbehaltene Abgeltunssteuer vom FA erstatten lassen.

 

 

Definitiv sind die Finanzbehörde ( auf BMF-Ebene) aufgrund Cum-Ex in dem Bereich, zu Recht, vorsichtig.

Auf Bankebene ist es durchaus ein Thema das insbesondere aufgrund von Beratungsmöglichkeiten zu Generationenplanung gerne angegangen werden würde. Ohne BMF Schreiben wollen das aber viele natürlich nicht machen. Für die Finanzämter vor Ort ist die Thematik mit Nießbrauch an Wertpapieren meist unbekannt und daher zeitintesiv. 

 

Der TO hat/will hier ja eine Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch (§ 1068 BGB) vornehmen um den steuerlichen Wert der Schenkung zu reduzieren. Schenker und Beschenkter einigen sich darauf das die Wertpapiere im Sinne des § 516 BGB übertragen werden. 

Der Vorbehaltsnießbrauch an den Erträgen stellt dabei eine Einschränkung da die der Schenkung nicht entgegen steht ( BGH 22.10.2019 X ZR 47/47) und keine Auflage im Sinne des § 525 BGB.

Die Wertpapiere werden daher auf den Beschenkten übertragen und der Nießbraucher soll das Recht an den Ausschüttungen erhalten. Depotinhaber ist daher der Nießbrauchgeber. 

Technisch wird das Depot/Konto bei uns auf Bankebene analog zu Treuhandverhältnissen in einen eigenen Verrechnungskreis gesetzt. ( Alle Ertragsarten des Kontos Depots) Die Steuerbescheinigung ist dann entsprechend nach Rn. 15 gekennzeichnet. 

Für die korrekte Berücksichtigung von ausländischen Steuern und dem US-Reporting wird dann der wirtschaftlich Berechtigte entsprechend hinterlegt. 

 

vor einer Stunde von t.klebi:

Dann mal bitte Butter bei die Fische.
Nenn mal ein paar Sachen, die nicht "abschließend geregelt" sind. btw: Allererste Rechtsquelle im Steuerrecht ist das jeweilige Steuergesetz und höchstrichterliche Rechtsprechungen. BMF-Schreiben binden lediglich die Verwaltung, aber niemals den Stpfl. oder ein Gericht. 

Darüber hinaus gibt es sehr wohl einige zentrale Urteile i.Z.m. Nießbrauch an Wertpapieren z.B. BFH v. 14.12.1976 (VIII R 146/73, BStBl II 1977, 115); BFH v. 29.11.1982 (GrS 1/81, BStBl II 1983, 272). Und diese Urteile werden von der Finanzverwaltung eben auch umgesetzt. Wenn man nicht tolle neue Ideen vor den höchsten Finanzgerichten durchsetzen will, gilt Frotscher zum Nießbrauch an Wertpapieren:

 

Ertragssteuerliche Behandlung der Vorabpauschale, Kapitalmaßnahme in Wertpapieren mit Vorbehaltsnießbrauch ( Fusion , Abspaltung , Fondsliquidation), schenkungssteuerrechtliche Bewertung des Ersatzwirtschaftgutes bei Surrogation aufgrund abweichender Kapitalwerte u.a. durch unterschiedliche durchschnittliche Ausschüttungshöhen von ursprünglichem und Ersatzwirtschaftsgut , Wertminderung ursprüngliches Wirtschaftsgut, Steuerabzug beim Verkauf des ursprünglichen Wirtschaftsgutes.  

 

Abschließend geregelt bedeutet aber ja gerade das es im besten Fall ein eindeutiges BMF-Schreiben gibt oder zumindest höchstrichterliche Rechtsprechungen. 

Niemand bezweifelt das du einen Nießbrauch regeln kannst. Wichtig ist aber ja das deine gewünschte Gestaltung auch von den Finanzbehörden wie gewünscht anerkannt werden und nicht erst vor Gericht geklärt werden müssen. 

Daher der weg über eine verbindliche Auskunft.

Ist dir denn ein höchstrichterliches Urteil zum Vorbehaltsnießbrauch bei Wertpapieren bekannt?

Dein aufgeführtes BFH Urteil betrifft den Zuwendungsnießbrauch, das ist aber nicht worum es hier geht. 

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MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von Bolanger:

Deine Ausführungen, dass das Nießbrauchdepot auf den Namen des Nießbrauchberechtigten lauten müsste, steht im Widerspruch zu allen mir bisher bekanntgewordenen Informationen und Praktiken. 

Ich bin kein Jurist und habe noch mal das BGB angelesen. Wenn dem so ist, wie du sagst, dass das nießbrauchbelastete Depot auf den Namen des Eigentümers lautet, sollte im Nießbrauchvertrag meiner bescheidenen Meinung nach eine Vereinbarung mit Verweis auf § 1032 BGB in Verbindung mit § 930 BGB enthalten sein: 
Ist der Eigentümer (Anm.: Der Beschenkte) im Besitz der Sache, so kann die Übergabe (Anm.: zurück an den Nießbrauch-Berechtigten, eigentlich notwendig nach § 1032 BGB, aber Ausnahme nach § 1032 Satz 2 BGB) dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber (Anm.: Der Nießbrauchberechtigter) ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Vielleicht ist das ja die gängige Praxis. Ich bin da nicht im Thema.

 

Bleibt für mich die Frage, wie die Bank lfd. Erträge automatisiert dem Nießbrauch-Berechtigten zukommen lässt. Oder muss man da händisch Dividende für Dividende dann überweisen?

Und es ändert vermutlich auch nichts daran, dass die Bank die Jahressteuerbescheinigung nur auf den Eigentümer über alle Kapitalerträge ausstellt. Oder kriegen die es hin, dass sie die Kapitalerträge für den Nießbrauch-Berechtigten gleich auf dessen Namen mit Abgeltungsteuer abrechnen. Das wäre ja dann der Idealfall und man kann sich die Korrekturen per Steuererklärung sparen ... inkl. Stress mit dem FA, ob die das akzeptieren. Denn einmal von der Bank bescheinigt, tritt ja Abgeltungswirkung ein.

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t.klebi
vor 36 Minuten von B3n:

Ist dir denn ein höchstrichterliches Urteil zum Vorbehaltsnießbrauch bei Wertpapieren bekannt?

Dein aufgeführtes BFH Urteil betrifft den Zuwendungsnießbrauch, das ist aber nicht worum es hier geht. 

2.8 Nießbrauch bei Einkünften aus Kapitalvermögen (Wertpapiere, GmbH-Anteile, Forderungen)

2.8.1 Historischer Rückblick

 

Rz. 107

Von praktischer Bedeutung sind nicht so sehr die Fälle eines entgeltlich bestellten Nießbrauchs, sondern für die Praxis wichtig ist der unentgeltlich bestellte Nießbrauch an Kapitalvermögen, ausgelöst durch den Gedanken der Quellenübertragung auf niedrig besteuerte Familienangehörige. Früher wurde der Wertpapier-Nießbrauch[1] nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich anerkannt, was dazu führte, daß der Nießbraucher die ihm gebührenden Erträge des Rechts als eigene Einkünfte zu versteuern hatte.

 

Rz. 108

Die Wende kam mit BFH v. 14.12.1976 (VIII R 146/73, BStBl II 1977, 115). Der BFH hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Ein Vater war Eigentümer von Pfandbriefen, Obligationen und Aktien. Er bestellte seiner 19jährigen Tochter unentgeltlich und zivilrechtlich wirksam den Nießbrauch an einem genau bezeichneten Teil dieser Wertpapiere auf die Dauer von knapp 6 Jahren. Seinem 13 1/2jährigen Sohn bestellte er den unentgeltlichen Nießbrauch an anderen, ebenfalls genau bezeichneten Papieren auf die Dauer von knapp 11 Jahren. Die Laufzeit des Nießbrauchs war so festgelegt, daß sie kurz nach Vollendung des 24. Lebensjahres der Kinder enden sollte. Die Kinder verwendeten die ihnen kraft des Nießbrauchsrechts zufließenden Erträge nicht für den gewöhnlichen Unterhalt, sondern bestritten damit über den gewöhnlichen Unterhalt hinausgehende Aufwendungen. Der Leitsatz des BFH lautet wie folgt:

"Ein unentgeltlicher Nießbrauch an Wertpapieren ändert die Zurechnung der Wertpapiererträge als Einkünfte des Wertpapierinhabers aus Kapitalvermögen nicht. Die Einnahmen sind von dem Wertpapierinhaber mit ihrem Zufluß beim Nießbraucher bezogen."

Der BFH stützte seine Entscheidung insbesondere darauf, daß der unentgeltliche Nießbrauch an Wertpapieren einer Vorausabtretung künftiger Forderungen gleichzusetzen sei, die einkommensteuerrechtlich auch nicht zur Annahme einer verminderten Leistungsfähigkeit des Stpfl., mithin nicht zur Verlagerung einer Einkunftsquelle führten. Nach Auffassung des BFH erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen nur derjenige, der selbst Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überläßt. Dies sei der Wertpapierinhaber, nicht jedoch der Nießbrauchsberechtigte, der nur Erträge kassiere.

 

Rz. 109

In Literatur und Rechtsprechung ist das Urteil des BFH vom 14.12.1976 (a.a. O.) teils auf schroffe Ablehnung[2], teils auf Zustimmung gestoßen[3].

 

Rz. 110

Während die Finanzverwaltung zunächst zu einer vorbehaltlosen Anwendung des BFH v. 14.12.1976 (a.a. O.) auf alle Fälle der unentgeltlichen Einräumung eines Nießbrauchs sowie auch auf Fälle des Vorbehalts- oder Vermächtnisnießbrauchs tendierte[4], wurde später eine differenziertere Haltung eingenommen. Nach dem BMF v. 23.11.1983 (BStBl I 1983, 508, 512) wird das Urteil des BFH v. 14.12.1976 (a.a. O.) für Fälle der unentgeltlichen Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs (z. B. an Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, Darlehensforderungen) angewandt, während ein Quellenübergang auf den Nießbraucher dann angenommen wird, wenn der Nießbrauch aufgrund eines Vermächtnisses oder als Vorbehaltsnießbrauch bestellt worden ist. Gestützt werden kann diese Auffassung auf zwei nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH. In seiner nicht veröffentlichten Entscheidung vom 8.6.1977 (II R 79/69) hat der BFH entschieden, daß das Urteil vom 14.12.1976 (a.a. O.) auf Fälle von Nießbrauchsvermächtnissen nicht zutreffe. Der mit einem Nachlaßnießbrauch belastete Erbe würde nach Auffassung des BFH den Nießbrauch nicht unentgeltlich bestellen, sondern aufgrund der Verpflichtung, die ihm durch letztwillige Verfügung auferlegt sei. Der ihm zufallende Nachlaß sei von vornherein mit der Vermächtnisverpflichtung belastet. In dem weiteren nicht veröffentlichten Urteil vom 28.11.1978 (VIII R 98/76) kommt der BFH zum Ergebnis, daß ein Eigentümer einer nießbrauchsbelasteten Sache seine Zahlungen dann nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als dauernde Last abziehen könne, während die Nießbraucherin sie gemäß § 22 Nr. 1 EStG als wiederkehrende Bezüge zu versteuern habe, wenn der Nießbrauch der Mutter in der Weise durchgeführt werde, daß der Eigentümer Vermieter geworden sei und die Mieteinnahmen bezogen, der nießbrauchsberechtigten Mutter jedoch die jährlichen Mietüberschüsse ausgekehrt habe.

 

Rz. 111

Wegen der vom BFH durch seine Entscheidung vom 14.12.1976 (a.a. O.) vollzogenen Abkehr von seiner früheren Auffassung und der dieser Auffassung folgenden Praxis erließ die Finanzverwaltung eine Reihe von Übergangsregelungen. In dem BMF-Schr. v. 21.7.1978 (BStBl I 1978, 315) wurde angeordnet, daß das BFH-Urt. v. 14.12.1976 nicht auf Altfälle des Zuwendungsnießbrauchs an Wertpapieren angewendet werden solle (Bestellung des Nießbrauchs vor dem 1.4.1977) und ebenfalls keine Anwendung finden solle auf Fälle des Vorbehalts- und Vermächtnisnießbrauchs. Ebenso wie für den Nießbrauch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wurde im Anschluß daran auch für den Nießbrauch bei Kapitalvermögen die Übergangsfrist bis 31.12.1983 verlängert[5]. Ab 1.1.1984 wendet die Finanzverwaltung die neuen Grundsätze der BFH-Rechtsprechung auch für den Nießbrauch an Kapitalvermögen an[6]. Der 3. Nießbrauchserlaß der Finanzverwaltung vom 24.7.1998 (a.a. O.) gilt nur für den Bereich Vermietung und Verpachtung und läßt die Regelungen des 1. Nießbrauchserlasses vom 23.11.1983 für den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen unberührt.

 

Rz. 112

Mit Urteil v. 22.8.1990[7] hat der BFH seine Rechtsprechung v. 14.12.1976 (a.a. O.) bestätigt. Obwohl die Entscheidung zur Kapitalertragsteuer für typisch stille Gesellschaften ergangen ist, ist sie für die Zurechnung von Kapitaleinkünften in allen Fällen des Zuwendungsnießbrauchs an Kapitalvermögen von Bedeutung. In dem entschiedenen Fall hatte ein an einer GmbH typisch still beteiligter Gesellschafter zugunsten eines eingetragenen Vereins einen Nießbrauch an der typisch stillen Beteiligung bestellt. Die GmbH zahlte als Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung insgesamt 45.000 DM unmittelbar an den Verein aus nach Einbehalt von Kapitalertragsteuer i.H. von 25 v.H.

Die vom Verein begehrte Rückerstattung der Kapitalertragsteuer wurde vom Bundesamt für Finanzen abgelehnt, da nur der stille Gesellschafter Gläubiger der Kapitalerträge sei. Der BFH lehnte den Übergang der Einkunftsquelle ab. Er ging davon aus, daß zivilrechtlich zweifelhaft sei, welche Auswirkung die Nießbrauchsbestellung an einem Gesellschaftsanteil habe. Selbst, wenn man eine zivilrechtlich wirksame Nießbrauchsbestellung unterstelle, sei der Nießbraucher an einer stillen Beteiligung nicht Einkunftserzieler, denn der stille Gesellschafter selbst sei derjenige, der i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG rechtlich und tatsächlich Kapitalvermögen zur Nutzung überlasse. Auch § 20 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 EStG[8] stehe dem nicht entgegen, weil die Vorschrift lediglich die Rechtsfolgen regele, die sich ergeben, wenn Einnahmen dem Nießbraucher zuzurechnen sind. Sie betreffe jedoch nicht die Voraussetzungen, unter denen eine entsprechende Zurechnung vorzunehmen sei. Die Entscheidung des BFH betrifft m. E. nur den Zuwendungsnießbrauch, nicht aber den Vorbehalts- bzw. Vermächtnisnießbrauch.

2.8.2 Vorbehalts- und Vermächtnisnießbrauch

 

Rz. 113

Behält sich jemand anläßlich der schenkweisen Übertragung von Kapitalvermögen an den übertragenen Wirtschaftsgütern den Nießbrauch vor oder ist der Nießbraucher an Kapitalvermögen durch einen Erben als neuem zur Verfügung über das Kapitalvermögen Berechtigten aufgrund einer letztwilligen Verfügung bestellt worden, sind die Einnahmen nach Tz. 55 des Nießbrauchserlasses vom 23.11.1983[1], dem Nießbraucher zuzurechnen. Diese Auffassung ist zu begrüßen, steht sie doch im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung zum Vorbehaltsnießbrauch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Wenn nämlich nach Auffassung des BFH der Vorbehaltsnießbrauch an einem Grundstück keine Gegenleistung des Erwerbers darstellt, der Vorbehaltsnießbraucher sein Nutzungsrecht vielmehr unmittelbar aus seinem früheren Eigentum ableitet[2], dann muß dies gleichermaßen auch für den Vorbehaltsnießbrauch bei Einkünften aus Kapitalvermögen gelten, so daß der Nießbraucher als Quelleninhaber angesehen wird. Nach der neuen Auffassung von der Quelleninhaberschaft ist es ja auch der Vorbehaltsnießbraucher, der den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen erfüllt. Einer Umdeutung in als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abzugsfähige Renten oder dauernde Lasten bedarf es daher nicht mehr.

 

Rz. 114

In einem vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall (v. 12.4.1989, NWB-Eiln. Fach 1, 291) hatte ein Steuerpflichtiger durch notariell beurkundeten Schenkungsvertrag seinen voll eingezahlten Geschäftsanteil an einer GmbH schenkweise auf seine drei Kinder übertragen und sich gleichzeitig ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht in Höhe von 70 v.H. der aus den geschenkten Geschäftsanteilen fließenden Einkünfte sowie weitgehende Widerrufsrechte vorbehalten. Das Nießbrauchsrecht sollte nach dem Tode des Steuerpflichtigen seiner Ehefrau zustehen. Weiterhin hatten die Kinder eine für die Dauer von 5 Jahren unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Steuerpflichtigen als dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH erteilt.

Das FG Düsseldorf hat die vom Finanzamt vertretene Rechtsauffassung bestätigt, wonach die Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Steuerpflichtigen in voller Höhe zuzurechnen seien, weil er wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile geblieben sei.

 

Rz. 115

Nach Auffassung der FinVerw (vgl. BMF v. 23.11.1983, Tz. 55, a.a. O.) gilt das für den Vorbehaltsnießbraucher Gesagte auch für den Vermächtnisnießbraucher. Eine derartige Auffassung hält der IX. Senat des BFH jedoch in einem kürzlich entschiedenen Fall für den Vermächtnisnießbrauch an Grundstücken hinsichtlich der Fortsetzung der erhöhten Absetzung oder AfA des Erblassers nicht für berechtigt, da die vom Erblasser getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach dessen Tod nicht dem Vermächtnisnießbraucher, sondern den Erben als Gesamtrechtsnachfolgern des Erblassers zuzurechnen seien; etwas anderes würde sich auch nicht aus § 11d Abs. 1 EStDV ergeben[3]. Es hätte durchaus nahegelegen, daß die Finanzverwaltung die neue Sichtweise auch auf die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen ausgedehnt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Finanzverwaltung hat in dem 3. Nießbrauchserlaß von 1998 (a.a. O.) nur den Vermächtnisnießbrauch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung neu geregelt, ansonsten aber betont, daß für die Zurechnung von Einkünften bei Kapitalvermögen weiterhin die Grundsätze des 1. Nießbrauchserlasses in den Tz. 55ff. weiterhin gelten sollen. Daher ist der Vermächtnisnießbrauch bei Kapitaleinkünften weiterhin wie ein Vorbehaltsnießbrauch zu behandeln.

 

Rz. 116

Aus der steuerlichen Anerkennung von Vorbehalts- und Vermächtnisnießbrauchsbestellungen bei Einkünften aus Kapitalvermögen ergibt sich, daß der Anspruch auf Anrechnung der Körperschaftsteuer dem Nießbraucher zusteht[4]. Der Anrechnungsbetrag ist folgerichtig auch von dem Nießbraucher gemäß § 20 Abs. 2a Satz 3 i. d. F. StandOG 1994 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1—3 und § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG zu versteuern.

Soweit er belastet ist, stehen dem Nießbraucher Werbungskosten nach § 9 EStG zu, beim Brutto-Nießbrauch wohl nicht in Höhe der vom Besteller getragenen Aufwendungen (vgl. Tz. 55 des Nießbrauchserlasses v. 23.11.1983, a.a. O.). Dem Besteller stehen weder Einnahmen noch Werbungskosten zu[5].

 

Beispiel 1:

Eltern schenken ihren Kindern Wertpapiere unter Nießbrauchsvorbehalt. Die Einkunftsquelle bleibt bei den Eltern.

 

Beispiel 2:

Vater V stirbt. In einer letztwilligen Verfügung hat er seine Kinder zu Erben eingesetzt. Zum Nachlaß gehören Grundstücke und Wertpapiere. Der überlebenden Ehefrau sind zur Sicherung ihrer Versorgung Nießbrauchsrechte an den Vermögensgegenständen eingeräumt. Sowohl die Grundstücks- als auch die Wertpapiererträge sind der überlebenden Ehefrau als Nießbraucherin originär zuzurechnen. Bei strikter Anwendung des BFH v. 14.12.1976 (a.a. O.) wäre hinsichtlich der Grundstückserträge ein Quellenübergang anzunehmen gewesen, hinsichtlich der Wertpapiererträge jedoch nur eine Forderungsabtretung, d. h. Einkommensverwendung. Dieses unbefriedigende Ergebnis[6] wird durch die Auffassung der Finanzverwaltung vermieden.

2.8.3 Zuwendungsnießbrauch

 

Rz. 117

Hier ist zwischen dem unentgeltlich und dem entgeltlich bestellten Nießbrauch zu unterscheiden. Für die Abgrenzung zwischen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit gelten die Ausführungen zum Nießbrauch bei Einkünften aus V+V entsprechend. Der teilweise entgeltliche Zuwendungsnießbrauch bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist von Literatur und Finanzverwaltung bisher nicht gesondert behandelt worden.

2.8.3.1 Unentgeltlich bestellter Nießbrauch

 

Rz. 118

Bei unentgeltlicher Bestellung eines Nießbrauchs folgt die Finanzverwaltung[1] der Rechtsprechung des BFH[2]. Das bedeutet, daß eine Quellenübertragung auf den Nießbraucher nicht angenommen wird. Die Einnahmen werden vielmehr dem Nießbrauchsbesteller zugerechnet, auch wenn sie dem Nießbraucher zufließen. Daraus folgt, daß ein Anspruch auf Anrechnung der Körperschaftsteuer dem Nießbrauchsbesteller zusteht. Der Anrechnungsbetrag ist daher von diesem zu versteuern[3].

2.8.3.2 Entgeltlich bestellter Nießbrauch

 

Rz. 119

In dem Fall der entgeltlichen Nießbrauchsbestellung an Kapitalvermögen greift die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG ein, wonach mit Zahlung des Entgelts ein Zufluß beim Eigentümer anzunehmen ist. Entsprechend zieht der Nießbraucher lediglich eine Forderung ein, so daß die Kapitalerträge bei ihm nicht zu besteuern sind[1]. In dem vom BFH entschiedenen Fall bestellte der Gesellschafter einer GmbH für die Dauer von 8 Jahren entgeltlich den Nießbrauch an den GmbH-Anteilen, behielt aber die Stimmrechte und den Anspruch auf einen eventuellen Liquidationserlös zurück. Der BFH vertrat die Auffassung, nach dem wirtschaftlichen Inhalt des Vertrages seien lediglich die künftigen Gewinnansprüche veräußert worden. Wie sich aus den Nebenabreden ergebe, sei die Nießbrauchsbestellung hier nur eine zusätzliche dingliche Sicherung. Infolgedessen habe der Nießbraucher hinsichtlich der vereinnahmten Gewinnausschüttungen keine eigenen Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern er ziehe lediglich die ihm abgetretenen Dividendenansprüche ein. Der Auffassung des BFH ist zuzustimmen, denn im Rahmen der Gesamtwürdigung des Falles, wobei insbesondere die zeitliche Beschränkung des Nießbrauchsrechts eine entscheidende Rolle spielte, mußte der BFH auf einen bloßen Sicherungsnießbrauch schließen, der nicht zu einer Quellenübertragung führt.

 

Rz. 120

Die Anrechnung von Körperschaftsteuer kommt nur bei dem Nießbrauchsbesteller in Betracht. Die Anrechnung wird nur gewährt, soweit die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG bezeichneten nießbrauchsbelasteten Ansprüche spätestens in dem Kalenderjahr fällig werden, das auf das Jahr des Zuflusses des Entgelts für die Nießbrauchsbestellung folgt. Für die weitere Laufzeit des Nießbrauchs ist die Körperschaftsteuer nicht anzurechnen[2].

2.8.4 Andere Gestaltungsmöglichkeiten zur Quellenübertragung

 

Rz. 121

Folgt man der Auffassung der Finanzverwaltung, so ist der unentgeltliche Zuwendungsnießbrauch an Kapitalvermögen als Quellenübertragungsinstrument aus steuerlicher Sicht uninteressant geworden. Als andere Gestaltungsmöglichkeiten zur Quellenübertragung bieten sich die Vollrechtsübertragung, das echte Wertpapierpensionsgeschäft bzw. ein Wertpapierdarlehen an.

 

Rz. 122

—   Vollübertragung

Hier wird der Übernehmer der Vermögenswerte neuer Inhaber der Anteilsrechte bzw. Wertpapiere.

 

Rz. 123

—   Echtes Wertpapierpensionsgeschäft

Ein echtes Wertpapierpensionsgeschäft liegt vor, wenn Wertpapiere auf Zeit gegen Entgelt bürgerlich-rechtlich mit der Maßgabe übertragen werden, daß sie zu einem im voraus festgelegten oder vom "Pensionsgeber" zu bestimmenden Zeitpunkt gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im voraus vereinbarten Betrags wieder zurückzuübertragen sind.

Nach BFH v. 29.11.1982 (GrS 1/81, BStBl II 1983, 272), dem sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat[1], sind in dem Falle eines echten Wertpapierpensionsgeschäftes die Einkünfte aus den Wertpapieren dem "Pensionsnehmer" zuzurechnen. Dieser ist nämlich nicht nur zivilrechtlicher Eigentümer der Wertpapiere, sondern erfüllt als Rechtsnachfolger des "Pensionsgebers" den Tatbestand der Einkunftserzielung aus Kapitalvermögen[2]. Bei dem vom BFH entschiedenen Fall handelte es sich allerdings um ein entgeltliches Pensionsgeschäft. Dennoch ist in der Literatur die Auffassung vertreten worden, daß die Entscheidungsgründe des BFH auch auf den Fall anwendbar seien, in dem die zeitweise Übertragung der Wertpapiere unentgeltlich vorgenommen werde, jedenfalls dann, wenn dies bürgerlich-rechtlich wirksam und für eine gewisse Mindestlaufzeit geschehe und die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich vollzogen würden[3].

 

Rz. 124

Handelsrechtlich ist die früher umstrittene Zurechnung der Pensionsgüter beim echten Pensionsgeschäft für den Bereich der Kreditinstitute mit dem Bankbilanzrichtlinien-Gesetz geklärt. Nach der neuen Bestimmung des § 340b Abs. 4 HGB sind beim sog. echten Pensionsgeschäft die in Pension gegebenen Wertpapiere unverändert in der Bilanz des Pensionsgebers auszuweisen. Unterschiedsbeträge zwischen Verkaufspreis und Rückkaufspreis sind als laufzeitbezogenes Entgelt für die Verpensionierung anzusehen. Diese Behandlung bei Kreditinstituten dürfte auf Nicht-Banken übertragbar sein[4]. M.E. sind aus der Regelung des § 340b HGB auch Konsequenzen hinsichtlich der Zurechnung von Erträgen zu ziehen, und zwar sowohl für die Einkünfte 1—3 wie auch für die Überschußeinkünfte eines Privatanlegers. Die Zurechnung der Wertpapiere beim Pensionsgeber erfordert also auch eine entsprechende Zurechnung der Erträge[5].

Die FinVerw hat Pensionsgeschäfte zwischen nahen Angehörigen schon immer als verdeckte Nießbrauchsfälle eingeordnet[6]. Leitet man aus § 340b HGB die Zurechnung der Wertpapiererträge beim Pensionsgeber ab, so ist diese Regelung der FinVerw obsolet geworden.

Bei sog. unechten Wertpapierpensionsgeschäften ist der Pensionsnehmer nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Pensionsgut zurückzugeben[7]. Sowohl handels- als auch steuerrechtlich gehen die Pensionsgüter auf den Pensionsnehmer über[8]. Nach BMF v. 28.6.1984 (a.a. O.) dürfte diese Gestaltung aber bei Pensionsgeschäften zwischen nahen Angehörigen als verdeckter Nießbrauch angesehen und damit nicht anerkannt werden.

 

Rz. 125

— Wertpapier-Leihgeschäfte (Wertpapier-Darlehen)

Bei einem Wertpapier-Leihgeschäft werden Wertpapiere mit der Verpflichtung übereignet, daß der "Entleiher" nach Ablauf der vereinbarten Zeit Papiere gleicher Art, Güte und Menge zurückübereignet und für die Dauer der "Leihe" ein Entgelt entrichtet. Die hingegebenen und die zurückzugebenden Wertpapiere gehören derselben Wertpapiergattung an. Bei festverzinslichen Wertpapieren sind dies Wertpapiere einer Emission, sie haben also die gleiche Ausstattung (gleiches Ausgabedatum, gleichen Nennbetrag, gleiche Laufzeit und Verzinsung); bei Aktien sind Emittent und Art der Aktie (z. B. Inhaberaktie, Vorzugsaktie) identisch. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Laufzeit der Darlehen sehr kurz und das Entgelt am Geldmarkt zinsausgerichtet ist. Zivilrechtlich liegt diesem Geschäft unstreitig ein Vertrag über ein Sachdarlehen zugrunde[9]. Nach § 607 BGB können Gegenstand eines Darlehens Geld oder andere vertretbare Sachen sein. Zu den vertretbaren Sachen gehören grundsätzlich auch Wertpapiere.

Nach BMF v. 3.4.1990 (DB 1990, 863) ist ein Wertpapier-Leihgeschäft bilanzsteuerrechtlich von einem echten Wertpapierpensionsgeschäft[10] zu unterscheiden. Für Wertpapier-Leihgeschäfte ist keine besondere handelsrechtliche Regelung vorgesehen, so daß die allgemeinen GOB gelten, wonach der Kaufmann seine Vermögensgegenstände und seine Schulden in der Bilanz auszuweisen hat. Mit der zivilrechtlichen Übertragung des Eigentums ist die Darlehensvaluta auch steuerlich dem Entleiher zuzurechnen, da er auch im wirtschaftlichen Sinne Eigentümer ist. Konsequenterweise sind dem Entleiher als rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentümer der entliehenen Wertpapiere in dem Zeitraum der Wertpapierleihe die anfallenden Erträge zuzurechnen.

Nach Bekanntwerden des BFH v. 14.12.1976 (VIII R 146/73, BStBl II 1977, 115) ist häufig der Vorschlag gemacht worden, eine Quellenübertragung dadurch zu erreichen, daß ein Wertpapierdarlehen gegeben wird. Es ist jedoch nicht anzunehmen, daß die FinVerw bei dieser Gestaltung einen anderen Standpunkt einnehmen wird als bei Vorliegen eines Wertpapierpensionsgeschäftes zwischen nahen Angehörigen. Damit dürfte auch diese Gestaltungsmöglichkeit als "verdeckter Nießbrauch" angesehen werden und damit unter nahen Angehörigen als Gestaltungsinstrument ausscheiden.

2.8.5 Fazit für den Praktiker

 

Rz. 126

Der Rechtsanwender sollte die oben dargestellte Aufassung der FinVerw ernst nehmen und in seine Gestaltungsplanung aufnehmen. Danach ist zwischen nahen Angehörigen weder ein Zuwendungsnießbrauch an Kapitalvermögen als Gestaltungsinstrument zu empfehlen noch echte oder unechte Wertpapierpensionsgeschäfte noch Wertpapierleihgeschäfte. Nur eine sauber durchgeführte Vollrechtsübertragung kann zum Ziel einer echten Quellenübertragung führen.

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B3n
vor 23 Minuten von t.klebi:

Rz. 113

Behält sich jemand anläßlich der schenkweisen Übertragung von Kapitalvermögen an den übertragenen Wirtschaftsgütern den Nießbrauch vor oder ist der Nießbraucher an Kapitalvermögen durch einen Erben als neuem zur Verfügung über das Kapitalvermögen Berechtigten aufgrund einer letztwilligen Verfügung bestellt worden, sind die Einnahmen nach Tz. 55 des Nießbrauchserlasses vom 23.11.1983[1], dem Nießbraucher zuzurechnen. Diese Auffassung ist zu begrüßen, steht sie doch im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung zum Vorbehaltsnießbrauch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Wenn nämlich nach Auffassung des BFH der Vorbehaltsnießbrauch an einem Grundstück keine Gegenleistung des Erwerbers darstellt, der Vorbehaltsnießbraucher sein Nutzungsrecht vielmehr unmittelbar aus seinem früheren Eigentum ableitet[2], dann muß dies gleichermaßen auch für den Vorbehaltsnießbrauch bei Einkünften aus Kapitalvermögen gelten, so daß der Nießbraucher als Quelleninhaber angesehen wird. Nach der neuen Auffassung von der Quelleninhaberschaft ist es ja auch der Vorbehaltsnießbraucher, der den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen erfüllt. Einer Umdeutung in als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abzugsfähige Renten oder dauernde Lasten bedarf es daher nicht mehr.

 

 

Welcher Stand ist das von Frotscher/Geurts, EStG Anhang 1 zu § 2? Vermutlich nicht die aktuellste von August 2025 ?

Der aufgeführte Nießbrauch-Erlass mit BMF Schreiben vom 23.11.1983 wurde mit BMF Schreiben vom 23.04.2010 aufgehoben. 

 

Das die Zuordnung nicht abschließend geklärt ist wird ja auch in aktuelleren Urteilen aufgeführt. 

FG Köln , 29.02.2024 - 7K 95/23

 

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B3n
vor einer Stunde von MeinNameIstHase:

Bleibt für mich die Frage, wie die Bank lfd. Erträge automatisiert dem Nießbrauch-Berechtigten zukommen lässt. Oder muss man da händisch Dividende für Dividende dann überweisen?

Und es ändert vermutlich auch nichts daran, dass die Bank die Jahressteuerbescheinigung nur auf den Eigentümer über alle Kapitalerträge ausstellt. Oder kriegen die es hin, dass sie die Kapitalerträge für den Nießbrauch-Berechtigten gleich auf dessen Namen mit Abgeltungsteuer abrechnen. Das wäre ja dann der Idealfall und man kann sich die Korrekturen per Steuererklärung sparen ... inkl. Stress mit dem FA, ob die das akzeptieren. Denn einmal von der Bank bescheinigt, tritt ja Abgeltungswirkung ein.


Abhängig vom Abwickler kann für Ertragszahlungen ein abweichendes Konto angeben werden (bspw. Volksbanken), das auf den Nießbrauchberechtigten lautet. 
Das hat auch für die Bank den Vorteil das damit nicht Gelder auf dem normalen Abwicklungskonto einem anderen Berechtigten gehören und damit für die Einlagensicherung zu trennen wären. 
Die Steuerbescheinigung wird wie oben geschrieben nach Rn 15 auf den Depotinhaber mit Vermerk Nießbrauch ausgestellt. Eine Vollabwicklung über die Bank funktioniert hier ja auch nicht, da eine Anrechnung eines FSA oder NVB nicht gestattet ist nach Rn 153

 

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t.klebi
vor 1 Stunde von B3n:

 

Welcher Stand ist das von Frotscher/Geurts, EStG Anhang 1 zu § 2? Vermutlich nicht die aktuellste von August 2025 ?

 

Gelaber.

Das ist die online Variante, also der aktuelle Stand.

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geldvermehrer
vor 17 Stunden von MeinNameIstHase:

Ich bin kein Jurist und habe noch mal das BGB angelesen. Wenn dem so ist, wie du sagst, dass das nießbrauchbelastete Depot auf den Namen des Eigentümers lautet, sollte im Nießbrauchvertrag meiner bescheidenen Meinung nach eine Vereinbarung mit Verweis auf § 1032 BGB in Verbindung mit § 930 BGB enthalten sein: 
Ist der Eigentümer (Anm.: Der Beschenkte) im Besitz der Sache, so kann die Übergabe (Anm.: zurück an den Nießbrauch-Berechtigten, eigentlich notwendig nach § 1032 BGB, aber Ausnahme nach § 1032 Satz 2 BGB) dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber (Anm.: Der Nießbrauchberechtigter) ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Vielleicht ist das ja die gängige Praxis. Ich bin da nicht im Thema.

 

Bleibt für mich die Frage, wie die Bank lfd. Erträge automatisiert dem Nießbrauch-Berechtigten zukommen lässt. Oder muss man da händisch Dividende für Dividende dann überweisen?

Und es ändert vermutlich auch nichts daran, dass die Bank die Jahressteuerbescheinigung nur auf den Eigentümer über alle Kapitalerträge ausstellt. Oder kriegen die es hin, dass sie die Kapitalerträge für den Nießbrauch-Berechtigten gleich auf dessen Namen mit Abgeltungsteuer abrechnen. Das wäre ja dann der Idealfall und man kann sich die Korrekturen per Steuererklärung sparen ... inkl. Stress mit dem FA, ob die das akzeptieren. Denn einmal von der Bank bescheinigt, tritt ja Abgeltungswirkung ein.

Jawohl, das nießbrauchbelastete Depot lautet immer auf den Namen des Beschenkten (Eigentümers der Papiere). Bezüglich kapitalertragsteuerrechtliche Abwicklung der Erträge lasse ich zeitnah abklären:thumbsup:

 

 

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geldvermehrer
vor 23 Stunden von B3n:

Der Satz von KPMG bezieht sich nach meinem Verständnis aber mehr auf den Umstand, dass wenn die Erträge steuerpflcihtig sind nur der Nettobetrag als Nießbrauch im Schenkungsvertrag geregelt werden sollte. Ansonsten müsste der Nießbrauchgeber die Differenz des Steuereinbehaltes aus anderen Quellen zusteuern, wenn es Streit bezüglich der Besteuerung gibt. 

Allerdings könnte die Regelung dann widerum Einfluss auf die schenkungssteuerliche Betrachtung haben und sich hier negativ auswirken.  

 

Du meinst also, das ist "nur" für die Wertermittlung des Nießbrauchs bei der Schenkungssteuer relevant, der Wert des Nießbrauches ist also um die Kapitalertragsteuer niedriger an zu setzen, richtig? 

So würde der Nießbrauch im Schenkungsvertrag derzeit geregelt sein: Der Nießbrauch der Schenkerin umfasst das Recht, sämtliche Erträge (Dividenden, Zinsen, sonstige Ausschüttungen) aus den Wertpapieren zu vereinnahmen, Substanz und Substanzzuwachs stehen der Beschenkten zu.  Steuern und Abgaben auf die Erträge sind ausschließlich von der Nießbrauchnehmerin zu tragen.

Räumt das die Bedenken von KPMG so gut es geht aus dem Weg?

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Bolanger
· bearbeitet von Bolanger
vor 2 Stunden von geldvermehrer:

Du meinst also, das ist "nur" für die Wertermittlung des Nießbrauchs bei der Schenkungssteuer relevant, der Wert des Nießbrauches ist also um die Kapitalertragsteuer niedriger an zu setzen, richtig?

So sieht es z.B. auch Hegemann:

Als Jahreswert ist der Reinertrag zugrunde zu legen. Dieser ergibt sich, wenn die vom Nießbraucher zu tragenden Kosten von den Einnahmen abgezogen werden. (S. 51)

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MeinNameIstHase

KESt sind keine Kosten der nießbrauchbelasteten Sache, sondern der Person, welcher der Kapitalertrag einkommenssteuerrechtlich zuzuorden ist. In D unterliegen natürliche Personen der ESt. Anders die Mineralölsteuer auf Benzin oder die Grundsteuer auf Grundstücke.

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geldvermehrer

So wie ich es aus der Antwort der Commerzbank entnehme, werden dem Depot (somit dem Depotinhaber = Beschenkten) unverzüglich bei vorhandenen Kursgewinnen und/oder Erträgen 25% Kapitalertragsteuer und Soli 5,5% abgezogen, eventuelle Kirchensteuer bleibt unberücksichtigt.

Der Nießbrauchberechtigte bekommt von der Bank nur die bereits um Kapitalertragsteuer + Soli gekürzte Dividende auf sein separates Konto bei der selben Bank gutgeschrieben.

Soweit sollte das nachvollziehbar sein.

Bei Aktien-ETF werden vermutlich 30% Teilfreistellung berücksichtigt, somit kämen bei z.B. 50.000€ jährlichen Dividendenzahlungen (abzüglich teilfreistellungsreduzierter Kapitalertragsteuer und Soli von zusammen 9.231,25€)  40.768,75€ auf das Konto des Nießbrauchnehmers.

Dieser hat dann VERMUTLICH später die Pflicht dem FA mittels Anlage KAP-Formular anzuzeigen, dass 50.000€ Dividende im Depot angefallen sind und er 40.768,75€ erhalten hat, somit 9.231,25€ Abgeltungssteuer und Soli von der Bank abgeführt wurden. Die Info muss das FA erhalten, um dann eventuell Kirchensteuer beim Nießbrauchbegünstigten anzustoßen, oder wozu eigentlich???

Muss der Nießbrauchberechtige dem FA überhaupt etwas mitteilen? Und dann der Beschenkte auch?

Was müssen sie gegebenenfalls genau dem FA mitteilen?

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Bolanger

Die eigentliche Frage an die Commerzbank wäre ja, ob sie den Steuerabzug analog zu einem normalen Depot vornimmt, also ausschließlich so, wie die Steuer für den Depotinhaber anfällt oder ob sie anders vorgeht.

vor 8 Stunden von geldvermehrer:

Die Info muss das FA erhalten, um dann eventuell Kirchensteuer beim Nießbrauchbegünstigten anzustoßen, oder wozu eigentlich???

Muss der Nießbrauchberechtige dem FA überhaupt etwas mitteilen? Und dann der Beschenkte auch?

Was müssen sie gegebenenfalls genau dem FA mitteilen?

Dier Höhe der zu viel bzw. zu wenig besteuerten Erträge, ist doch klar. Wenn gemäß Eurer Nießbrauchvereinbarung die Ausschüttungen beim Nießbraucher versteuert werden, dieser kirchensteuerpflichtig ist, beim Nießbrauchgeber aber keine Kirchensteuer abgezogen wurde, dann muss die Kirchensteuer nachgezahlt werden. Je nach Einkommen kann es mit der Günstigerprüfung (oder wie auch immer das heißt) auch dazu kommen, dass der Nießbraucher einen geringeren Einkommensteuersatz als 25% hat. Damit wären dann zu viele Steuern gezahlt worden. Und die Nutzung der Freibeträge könnte ebenfalls anders ausfallen als wenn alles beim Nießbrauchgeber versteuert wird, ebenso die berücksichtigung von Kursgewinnen und -verlusten  

Richtig interessant würde das alles werden, falls die Abgeltungssteuer irgendwann mal wegfällt.

Man wird wohl nicht umhin kommen, die Steuerabzüge, die auf Ausschüttungen und Kursgewinne/verluste anfallen, separat aufzudröseln und dem Finanzamt mitzuteilen. Da ist es sicherlich vereinfachend, wenn man möglichst wenig Positionen und möglichst wenige Transaktionen hat, also so wenige Kontobuchungen pro Jahr wie möglich. Gibt es einen breit aufgestellten, ausschüttenden ETF, der nur 1x pro Jahr ausschüttet? das wäre dann das Optimum.     

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geldvermehrer
vor 1 Stunde von Bolanger:

Die eigentliche Frage an die Commerzbank wäre ja, ob sie den Steuerabzug analog zu einem normalen Depot vornimmt, also ausschließlich so, wie die Steuer für den Depotinhaber anfällt oder ob sie anders vorgeht.

Dier Höhe der zu viel bzw. zu wenig besteuerten Erträge, ist doch klar. Wenn gemäß Eurer Nießbrauchvereinbarung die Ausschüttungen beim Nießbraucher versteuert werden, dieser kirchensteuerpflichtig ist, beim Nießbrauchgeber aber keine Kirchensteuer abgezogen wurde, dann muss die Kirchensteuer nachgezahlt werden. Je nach Einkommen kann es mit der Günstigerprüfung (oder wie auch immer das heißt) auch dazu kommen, dass der Nießbraucher einen geringeren Einkommensteuersatz als 25% hat. Damit wären dann zu viele Steuern gezahlt worden. Und die Nutzung der Freibeträge könnte ebenfalls anders ausfallen als wenn alles beim Nießbrauchgeber versteuert wird, ebenso die berücksichtigung von Kursgewinnen und -verlusten  

Richtig interessant würde das alles werden, falls die Abgeltungssteuer irgendwann mal wegfällt.

Man wird wohl nicht umhin kommen, die Steuerabzüge, die auf Ausschüttungen und Kursgewinne/verluste anfallen, separat aufzudröseln und dem Finanzamt mitzuteilen. Da ist es sicherlich vereinfachend, wenn man möglichst wenig Positionen und möglichst wenige Transaktionen hat, also so wenige Kontobuchungen pro Jahr wie möglich. Gibt es einen breit aufgestellten, ausschüttenden ETF, der nur 1x pro Jahr ausschüttet? das wäre dann das Optimum.     

Sämtliche aus dem Nießbrauchdepot erzielten Kapitalerträge werden unabhängig vom steuerlichen Status des Beschenkten und Nießbrauchbegünstigten so behandlet, als wären sie von einer im Inlad unbeschränkt einkommenssteuerpflichtigen natürlichen Person ohne Berücksichtigung einer eventuellen Kirchensteuer-Pflicht erzielt worden. Alle anfallenden Erträge werden nach Abzug der Kapitalerstragsteuer plus Soli (ohne Kirchensteuer-Abzug) ausbezahlt.

 

Konkret bei uns:

1. Beschenkter ist kirchensteuerpflichtig, Nießbrauchnehmerin NICHT. Erträge sind vom Nießbrauchnehmer zu versteuern (steht so im Rohentwurf Schenkungsvertrag bis jetzt), Kursgewinne vom Beschenkten (Nießbrauchgeber). Bei uns ist Freistellungsauftrag Frau (Nießbrauchnehmerin) bereits anderweitig ausgeschöpft, für Tochter, als Nießbrauchgeberin und Beschenkte wurden 800€ Freistellungsauftrag bei der Commerzbank hinterlegt.

2. Die Commerzbank stellt am Jahresanfang eine Jahressteuerbescheinigung über den Vorjahreszeitraum aus, diese enthält den Namen "Nießbrauch" und wird der Nießbrauchbestellerin Tochter) und der Nießbrauchbegünstigten (meiner Ehefrau) zugesendet. Dort sind gezahlte Steuern auf laufende Eträge und Kursgewinne aufgeführt.

 

Wer hat nun konkret was im Rahmen der Steuerveranlagung zu tun, das wäre meine konkrete Frage an jemanden, der sich mit Steuerrecht auskennt.

Wer muss und wer kann was tun? Aus meiner Sicht brauchen wir schon mal keine Günstigerprüfung, ca. 18,5% (25% Abgeltungssteuer abzüglich Teilfreistellung 30% plus 5,5% Soli) werden ja von der Bank bereits einbehalten, der Einkommenssteuersatz laut Splitting beträgt 21,4% bei meiner Frau. 

Kirchensteuer bei Frau fällt nicht an. 

 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Aus meiner Sicht brauchen wir schon mal keine Günstigerprüfung, ca. 18,5% (25% Abgeltungssteuer abzüglich Teilfreistellung 30% plus 5,5% Soli)

Was ist das denn für eine Milchmädchenrechnung?

Sie zahlt natürlich nicht 18,5% Steuern, sondern wie jeder andere auch 26,375%.

 

Zitat

... der Einkommenssteuersatz laut Splitting beträgt 21,4% bei meiner Frau. 

Was soll "Splitting" bedeuten? Ist das nun euer gemeinsamer Steuersatz, oder nicht? Bei der Zusammenveranlagung gibt es nur einen Steuersatz.

 

Ob sich die Günstigerprüfung lohnt kann man so nicht sagen, vermutlich aber wirklich nicht.

Entscheidend ist der Grenzsteuersatz, liegt der - ohne die Kapitalerträge mit einzubeziehen - bereits über 25%, dann fällt die Günstigerprüfung sicher negativ aus; alle anderen Fälle muss man durchrechnen.

 

Stefan

 

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Bolanger
vor 42 Minuten von geldvermehrer:

Wer hat nun konkret was im Rahmen der Steuerveranlagung zu tun, das wäre meine konkrete Frage an jemanden, der sich mit Steuerrecht auskennt.

Wer muss und wer kann was tun?

Ich habe nur Halbwissen. Beide müssen die auf sie anfallenden Zahlungen angeben als "angefallen und nich nicht besteuert" (für die Nießbrauchnehmerin) sowie "nicht angefallen und damit zu viel besteuert" (für die Nießbrauchgeberin). Alles andere ergibt sich dann automatisch bzw. wird vom Finanzamt ausgerechnet. Der Ausgleich von zu viel bzw. zu wenig gezahlten Steuern geschieht dann mit dem Steuerbescheid.  

 

Interessant wäre nun noch, ob die Bescheinigung der Bank differenziert zwischen Steuernm auf Erträge und Steuern auf Kursgewinne. Damit würde dann ein händisches Ausrechnen entfallen 

 

 

vor 2 Minuten von reckoner:

Ob sich die Günstigerprüfung lohnt kann man so nicht sagen, vermutlich aber wirklich nicht.

Die Prüfung kostet doch nur ein Kreuz und dann erfolgt dann automatisch. Die Daten dazu müssen ohnehin in der Steuererklärung angegeben werden. Ich würde das Kreuz immer setzen, da man nie schlechter gestellt wird als ohne Kreuz. Oder macht das FA das ohnehin automatisch? Könnte auch sein. 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Interessant wäre nun noch, ob die Bescheinigung der Bank differenziert zwischen Steuernm auf Erträge und Steuern auf Kursgewinne. Damit würde dann ein händisches Ausrechnen entfallen 

Die Banken mit denern ich zu tun habe machen das nicht.

Wenn das Finanzamt darauf besteht müsste man von der Bank eine Erträgnisaufstellung anfordern (ist oft kostenpflichtig). Meiner Ansicht nach müssen normale Abrechnungen aber auch akzeptiert werden, solange sie entsprechend aufgearbeitet sind (Exceltabellen).

 

Zitat

Die Prüfung kostet doch nur ein Kreuz und dann erfolgt dann automatisch. Die Daten dazu müssen ohnehin in der Steuererklärung angegeben werden.

Naja, zusätzlich müssen dann auch ALLE weiteren Kapitalerträge erklärt werden, manch' einem ist das halt zu viel Arbeit.

Aber richtig, ich empfehle auch immer, im Zweifel den Antrag Zeile 4 zu stellen.

 

Zitat

Oder macht das FA das ohnehin automatisch? Könnte auch sein.

Nein, macht es nicht, ohne Antrag keine Günstigerprüfung.

Denn erst durch das Kreuz in Z4 garantiert man (indirekt), dass die Erklärung vollständig ist (was sie ansonsten nicht sein muss).

 

Stefan

 

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Bolanger
vor 43 Minuten von reckoner:
Zitat

Die Prüfung kostet doch nur ein Kreuz und dann erfolgt dann automatisch. Die Daten dazu müssen ohnehin in der Steuererklärung angegeben werden.

Naja, zusätzlich müssen dann auch ALLE weiteren Kapitalerträge erklärt werden, manch' einem ist das halt zu viel Arbeit.

Stimmt, ich habe nicht bedacht, dass man zur Günstigerprüfung zwangsläufig alle Kapitalerträge angeben muss, während ansonsten nur das Nießbrauchdepot abgearbeitet werden muss. Daher ein dickes :thumbsup:

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Wie geht eine Bank technisch bei Nießbrauchkonten vor:

Siehe dazu das BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer".

 

Erstmal muss geklärt werden, wer wirtschatlicher Eigentümer, also Steuersubjekt der Abgeltungssteuer ist. (Nach allem, was ich jetzt hierzu angelesen habe, fast immer der Eigentümer.)

 

Rn 117a verweist auf sog. allg. Grundsätze, u.a. wer die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung innehat. Wenn Gewinnbezugsrechte und andere Rechte per Nießbrauch auseinander fallen, wird das zur Gratwanderung, wie hier schon ausgiebig angesprochen.

Für die technische Abwicklung verweist das Schreiben auf die Grundsätze für Treuhand- und Nachlasskonten.

 

Rn 152 schreibt vor, dass also gesonderte Verlustverrechnungs- und QSt-Anreichnungskreise einzurichten sind und keine FSA oder NVB möglich sind, weil Kontoinhaber und Gläubiger der Kapitalerträge nicht identisch sind. (Lustig ... meinen die hier den Nießbrauch-Berechtigten, der aus anderen Gründen u.U. gar nicht wirtschaftlicher Eigentümer, somit Steuersubjekt wird, aber zivilrechtlich Gläubiger ist.) 
Ist jetzt unsauber von mir, denn Steuerschuldner ist die auszahlende Stelle, der wirtschaftl. Eigentümer ist Gläubiger der Kap-Erträge.

 

Das führt im Ergebnis dazu, dass die Beteiligten u.U. eine sog. gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 179 AO erklären müssen, um die Erträge den einzelnen Beteiligten zuzuorden. (Das für den unwahrscheinlichen Fall, wenn der Nießbrauch-Berechtigte tatsächlich Steuerschuldner der Abgeltungssteuer, der Eigentümer Steuerschuldner von Veräußerungsgewinnen ist ... aber dazu jetzt mehr)

 

Weiter oben habe ich ja schon darauf hingewiesen, dass die ESt/Abgeltungssteuer nie Kosten sind, weil hierfür der enge Zusammenhang mit der Sache fehlt. Per Definition ist die ESt eine Personensteuer (siehe § 1 Absatz 1 Satz 1EStG ... Natürliche Personen ... sind ... steuerpflichtig).

Insofern macht es Sinn, immer im Nießbrauchvertrag auf die Nettozahlungsströme abzustellen, sofern die Steuerpflich letztlich beim Eigentümer (beim Vorbehaltsnießbrauch also der Beschenkte) anzusiedeln ist. Ist sie dagegen für die relevanten Erträge beim Nießbrauch-Berechtigten anzusiedeln, bekommt er ebenfalls zwar nur die Nettozahlungen gutgeschrieben (den Rest behält die Bank erst mal ein), er erhält aber eine Bescheinigung über die Versteuerung (bzw. diese werden ihm als "bereits der Abgeltungssteuer unterlegen" zugerechnet). Nach den BMF-Entscheidungen über die wirtschaftliche Zurechnung dürfte es aber regelmäßig der Eigentümer sein. Ob das alle FÄ wissen ...?

 

Beispiel: Aktiendepot, Nießbraucher bekommt "nur" die Dividende, Eigentümer darf Stimmrecht ausüben und trägt Wertveränderungsrisiko. Wirtschaftlich dürfte hier der Eigentümer voll steuerpflichtig sein; Auch für Dividenden. Per Vereinbarung im Nießbrauchvertrag "netto", bekommt der Nießbraucher nur die Nettozahlungen und muss selbst gar nichts versteuern, weil dies bereits beim Eigentümer geschah. (Effekt: Die Steuer kürzt - kraft "netto"-Vereinbarung den Nießbrauchbetrag, es sind aber keine Kosten im Sinne des Bewertungsgesetzes (->Kapitalwert für SchSt). Vielmehr wird für die Bewertung nur auf die Netto-Zahlungen abgestellt als Grundlage für den Jahresertrag, der Kapitalwertberechnung.

Ich hoffe, es ist nun klar, warum im KPMG-Artikel beiläuftig auf die Netto-Vereinbarung hingewiesen wird. Fehlt diese, müsste bei Zurechnung der Abgeltungsteuer beim Eigentümer, dieser den Betrag zweimal zahlen: Einmal abgezogen als Steuer, dann an den Nießbraucher, weil er einen Bruttoanspruch hat.

 

Ich würde in einem Nießbrauchvertrag daher ebenfalls "netto" vereinbaren und sogar darauf hinweisen, dass dieses Netto sich auf die aktuellen Steuersätze bezieht und bei Änderung der Steuersätze anzupassen ist, inkl. salvatorischer Klausel, wenn das Steuergesetz sich was komplett Neues ausdenkt (damit es dem Gewollten dann möglichst nahe kommt). Sonderfälle, z.B. mit ausl. Wohnsitz lasse ich mal außen vor. Die können zu anderen Ergebnissen führen.

 

Das zumindest meine bescheidene Interpretation der unübersichtlichen Rechtslage. Vielleicht habe ich ja noch was übersehen, keine Ahnung ...

Zusammengefasst kann man dadurch die Abgeltungssteuer komplett auf den Beschenkten verlagern, während der Schenker steuerfrei noch die Netto-Dividenden bekommt. Und man kann den SchSt-Wert der Schenkung um den Netto-Vorbehaltsnießbrauch als Last kürzen. Weitere steuerliche Spielchen, um etwa Verlusttöpfe mit zu übertragen usw. funktionieren so aber nicht. Und vielleicht verliert der Schenker nach Entreicherung via Günstigerprüfung den Vorteil, weil ihm die Erträge ja nicht mehr zugerechnet werden. Spiegelbildlich der Beschenkte. Bleibt in diesen Fällen die Frage, ob die ersparte SchSt durch Nießbrauch-Belastung das wettmacht; ganz zu schweigen vom Kontrollverlust, was mit dem Geld gemacht wird.

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geldvermehrer
vor 8 Stunden von reckoner:

Hallo,

 

Was ist das denn für eine Milchmädchenrechnung?

Sie zahlt natürlich nicht 18,5% Steuern, sondern wie jeder andere auch 26,375%.

 

Was soll "Splitting" bedeuten? Ist das nun euer gemeinsamer Steuersatz, oder nicht? Bei der Zusammenveranlagung gibt es nur einen Steuersatz.

 

Ob sich die Günstigerprüfung lohnt kann man so nicht sagen, vermutlich aber wirklich nicht.

Entscheidend ist der Grenzsteuersatz, liegt der - ohne die Kapitalerträge mit einzubeziehen - bereits über 25%, dann fällt die Günstigerprüfung sicher negativ aus; alle anderen Fälle muss man durchrechnen.

 

Stefan

 

Das verstehe ich nicht, ich zahle bei meinem Depot für Kursgewinne bei meinen Aktien-ETFs doch nur 18,5% Steuern? Warum ist das hier anders?

Magst du mich bitte aufklären?

Ja, der gemeinsame Steuersatz.

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geldvermehrer
vor 8 Stunden von Bolanger:

Interessant wäre nun noch, ob die Bescheinigung der Bank differenziert zwischen Steuernm auf Erträge und Steuern auf Kursgewinne. Damit würde dann ein händisches Ausrechnen entfallen 

Die Jahressteuerbescheinigung der Commerzbank weist gezahlte Steuern auf laufende Erträge ebenso aus, wie gezahlte Steuern auf Kursgewinne. Also aus meiner Sicht jawohl, ein händisches Ausrechnen entfällt. 

Auch ein Freistellungsauftrag für den Depotinhaber (Beschenkten) wird berücksichtigt, ebenso Vorabpauschalen.

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geldvermehrer
vor 5 Stunden von MeinNameIstHase:

Insofern macht es Sinn, immer im Nießbrauchvertrag auf die Nettozahlungsströme abzustellen, sofern die Steuerpflicht letztlich beim Eigentümer (beim Vorbehaltsnießbrauch also der Beschenkte) anzusiedeln ist. Ist sie dagegen für die relevanten Erträge beim Nießbrauch-Berechtigten anzusiedeln, bekommt er ebenfalls zwar nur die Nettozahlungen gutgeschrieben (den Rest behält die Bank erst mal ein), er erhält aber eine Bescheinigung über die Versteuerung (bzw. diese werden ihm als "bereits der Abgeltungssteuer unterlegen" zugerechnet). Nach den BMF-Entscheidungen über die wirtschaftliche Zurechnung dürfte es aber regelmäßig der Eigentümer sein. Ob das alle FÄ wissen ...?

Jawohl, die Steuerpflicht liegt für die Commerzbank beim Beschenkten, der ist Eigentümer des Depots und es wird ein Freistellungsantrag auf dessen Namen lautend berücksichtigt!!! Beschenkter (Depotinhaber) und Schenker (Nießbrauch-Berechtigter) erhalten BEIDE eine Bescheinigung über die Besteuerung von Kurgewinnen und Erträgen. Ausbezahlt werden auf das Konto des Nießbrauchberechtigten die Nettozahlungsströme (also Kapitalertragsteuer und Soli sind bereits vorher abgezogen worden von der Bank bei den Dividenden, vielleicht kann man Nettodividenden dazu sagen). 

vor 5 Stunden von MeinNameIstHase:

Beispiel: Aktiendepot, Nießbraucher bekommt "nur" die Dividende, Eigentümer darf Stimmrecht ausüben und trägt Wertveränderungsrisiko. Wirtschaftlich dürfte hier der Eigentümer voll steuerpflichtig sein; Auch für Dividenden. Per Vereinbarung im Nießbrauchvertrag "netto", bekommt der Nießbraucher nur die Nettozahlungen und muss selbst gar nichts versteuern, weil dies bereits beim Eigentümer geschah. (Effekt: Die Steuer kürzt - kraft "netto"-Vereinbarung den Nießbrauchbetrag, es sind aber keine Kosten im Sinne des Bewertungsgesetzes (->Kapitalwert für SchSt). Vielmehr wird für die Bewertung nur auf die Netto-Zahlungen abgestellt als Grundlage für den Jahresertrag, der Kapitalwertberechnung.

 

Diese Vereinbarung ist in unserem Rohentwurf des Schenkungsvertrages glaube ich leider anders, es steht nämlich drinnen: "Auf die Erträge entfallende Steuern und Abgaben sind ausschließlich von der Nießbrauchnehmerin zu tragen".

 

Ich hoffe, es ist nun klar, warum im KPMG-Artikel beiläuftig auf die Netto-Vereinbarung hingewiesen wird. Fehlt diese, müsste bei Zurechnung der Abgeltungsteuer beim Eigentümer, dieser den Betrag zweimal zahlen: Einmal abgezogen als Steuer, dann an den Nießbraucher, weil er einen Bruttoanspruch hat. Ich würde in einem Nießbrauchvertrag daher ebenfalls "netto" vereinbaren und sogar darauf hinweisen, dass dieses Netto sich auf die aktuellen Steuersätze bezieht und bei Änderung der Steuersätze anzupassen ist, inkl. salvatorischer Klausel, wenn das Steuergesetz sich was komplett Neues ausdenkt (damit es dem Gewollten dann möglichst nahe kommt). Sonderfälle, z.B. mit ausl. Wohnsitz lasse ich mal außen vor. Die können zu anderen Ergebnissen führen.

Also ist unsere Vereinbarung nicht richtig?

 

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Conker
vor 8 Minuten von geldvermehrer:

Jawohl, die Steuerpflicht liegt für die Commerzbank beim Beschenkten, der ist Eigentümer des Depots und es wird ein Freistellungsantrag auf dessen Namen lautend berücksichtigt!!! Beschenkter (Depotinhaber) und Schenker (Nießbrauch-Berechtigter) erhalten BEIDE eine Bescheinigung über die Besteuerung von Kurgewinnen und Erträgen. Ausbezahlt werden auf das Konto des Nießbrauchberechtigten die Nettozahlungsströme (also Kapitalertragsteuer und Soli sind bereits vorher abgezogen worden von der Bank bei den Dividenden, vielleicht kann man Nettodividenden dazu sagen). 

 

Poste doch mal den Entwurf des Vertrages bereinigt um persönliche Daten. Dürfte die Diskussion erleichtern und zielführender sein.

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