fin 27. März · bearbeitet 27. März von fin Bei IB wurden mir von IB aus meinem "normalen" Depot ohne meinen Auftrag russische Aktien auf ein auf meinen Namen lauendes Sperrdepot/-konto bei IB umgebucht wg. Sanktionen. Jahrelang passierte dann nichts - keinerlei Bewegungen. Jetzt stelle ich fest, dass in 2026 aus diesen Aktien Dividenden in Rubel auf diesem Sperrkonto gutgeschrieben wurden sowie 15% russ. Quellensteuer abgezogen wurde. Zur Versteuerung in Deutschland rate ich: Obwohl die Beträge gesperrt sind darf/soll/muss ich für die gebuchten Dividenden Kapitalertragssteuer & Soli zahlen unter Berücksichtigung/Abzug der russischen Quellensteuer. Oder gelten die noch nicht als zugeflossen, da ich wg. Sperrkonto ja nicht darüber verfügen kann? PS: sehe gerade, als Ex-date ist der 19. März 2025 angegeben. Berichtet (report date) aber erst am 09. März 2026. Dann gelten die vermutlich in 2026 als zugeflossen. Richtig? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 8. April Kein Zufluss, solange du darüber aufgrund von Sanktionen nicht verfügen kannst. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Betrachtung (wirtschaftliche Verfügungsmacht). Das ist meine private Meinung dazu. Der Fall mit russischen Aktien ist so ziemlich einmalig, weil ja auch Russland für Ausländer Sanktionen verhängt hat. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
fin Freitag um 12:20 · bearbeitet Freitag um 12:23 von fin Im Netz gefunden von 2023. Da meint ein Steuerberater, dass die Dividenden dann erst mal nicht steuerpflichtig seien (noch nicht als zugeflossen gelten), wenn die Sperrung ohne Einverständnis erfolgt sei. Das ist bei mir der Fall. Zitat (Markierung fett & kursiv von mir): "Allerdings ist aufgrund von Ihnen nicht zu vertretenen Gründen das Konto durch Sanktionen gesperrt. Man könnte hier das Urteil des BFH vom 28.9.2011 – BStBl 2012 II S. 315 ins Feld führen. Da ging es zwar in dem Sinne genau um einen gegenteiligen Fall, weil der Kunde der Sperrung des Kontos insoweit "zugestimmt" hat (Kernaussage: Zinsen auf einem Sperrkonto fließen dem Stpfl. im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Sperrkonto zu, soweit die Kontosperre auf einer freien Vereinbarung zwischen dem Leistenden und dem Stpfl. beruht)." Quelle https://www.justanswer.de/steuerberater/rz67p-ich-habe-2023-dividenden-f-r-russische-aktien-erhalten-die.html Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
vigan Samstag um 08:51 · bearbeitet Samstag um 08:51 von vigan Zufluss erst dann, wenn die Gelder jemals freigegeben werden sollten? Dann zu dem an diesem Tage gültigen Umrechnungskurs bewerten? Oder dem Kurs, der bei Umrechnung und Abbuchung erzielt wird, nachdem man erfährt, die Gelder sind freigegeben? SInd die Dividenden wirklich gesperrt, oder ist nur die Überweisung nicht möglich, da bei IB kein RUB-Konto hinterlegt wurde? Würde das einen Unterschied machen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag