Zum Inhalt springen
mustermann97

Verlustvortrag Studium: Ausgleich Werbungskosten durch Kapitalerträge mit NV Bescheinigung?

Empfohlene Beiträge

mustermann97

Hallo zusammen,

 

ich hätte eine Steuerfrage. Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand mit Erfahrung und entsprechendem Wissen weiterhelfen könnte, da ich bereits viel nachgelesen habe und das zum ersten Mal mache.

 

Ich möchte aus meinem Studium der Jahre 2019 bis 2021 (Master ab April 2019 bis Oktober 21) Verlustvorträge für das Jahr 2022 nutzen, in dem ich Anfang des Jahres Vollzeit begonnen habe zu arbeiten. Soweit ich verstehe sind Verlustvorträge 7 Jahre lang möglich.

4) In diesen Jahren habe ich Semesterbeiträge, Fahrtkosten usw. gehabt. Gleichzeitig habe ich auch Kapitalerträge erwirtschaftet und hatte in dieser Zeit eine NV-Bescheinigung. Zudem habe ich ein paar Monate als kurzfristig Beschäftigter und auch mal als Werkstudent gearbeitet. Diese Gehälter würden ja den Verlustvortrag mindern.

 

Nun zu meinen Fragen:

1) Muss man alle Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben, wenn eine NV vorlag? Ich denke das sollte der Fall sein?

 

2) Mindern Kapitalerträge die "Verluste" (Werbungskosten) aus den Jahren des Studiums? Auf diese habe ich durch die NV-Besch. keine Abgeltungssteuer gezahlt, bin aber insgesamt natürlich unterhalb des Grundfreibetrags.

Ich kann leider nicht herausfinden, ob es nur zu einem horizontalen Ausgleich kommt oder auch zwischen den Einkunftsarten verrechnet wird.

Eine KI hat mir gesagt, dass Kapitalerträge, die abgegolten wurden (direkter Abzug der Abgeltungssteuer) nur horizontal verrechnet werden. Allerdings wäre dies anders, wenn eine NV Bescheinigung vorlag.

Dann könnten auch Werbungskosten aus den Verlustjahren mit den Kapitalerträgen verrechnet werden und würden damit den Verlustvortrag mindern. Ist das richtig oder falsch?

 

3) Wie gibt man Fahrkosten etc. aus dem Studium an, wenn man unterhalb des Jahres dieses begonnen bzw. beendet hat, also z.B. von Januar bis März 19 noch im Bachelor war und erst dann ab April im Master?

 

4) Zählen die Zeiten in denen man eingeschrieben war oder bis zur Ausstellung de Zeugnisses?

 

5) Was tun, wenn Fahrtkosten nicht mehr 100% eindeutig nachweisbar? Gibt es hier Pauschalen

 

Viele Grüße und vielen Dank schon einmal für alle Antworten!

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
fgk

Sind die Verlustvorträge bis 2021 denn durch das Finanzamt festgestellt worden? Falls Nein, wären mittlerweile eventuell bestehende Verluste verfallen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
mustermann97

Hallo, nein diese sind noch nicht festgestellt worden. Aber so wie ich es verstehe kann man doch 7 Jahre lang die Steuererklärung machen, wenn Verluste bestehen und diese dann vortragen, oder nicht?

Auf buhl. de steht: Für Steuererklärungen, in denen ein Verlust erklärt wird, beträgt die Festsetzungsfrist 7 Jahre. Das bedeutet: Du kannst die Steuererklärung 7 Jahre rückwirkend abgeben, wenn du es noch nicht getan hast. Aber nur, wenn du für die Jahre einen Verlust erklärst. Die allgemeine Festsetzungsfrist ohne Verlustfeststellung beträgt nämlich nur 4 Jahre.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
fgk

Wenn es diese Sonderregel gibt, was ich nicht weiß, könnte das dann doch gehen. Keine Werbungskosten sind allerdings Kosten der Erstausbildung.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Caveman8
vor 11 Stunden von fgk:

Wenn es diese Sonderregel gibt, was ich nicht weiß, könnte das dann doch gehen. Keine Werbungskosten sind allerdings Kosten der Erstausbildung.

Das wäre auch meine erste Frage: Hast du vor dem Bchelor bereits eine Ausbildung / Studium abgeschlossen? Sonst kannst du die Kosten des Bchelors nicht anrechnen. 
 

Ansonsten schmälern die Kapitalerträge dank NVB natürlich die Kosten. Da wäre es wohl ggf. sinnvoller gewesen die Kapitalertragsteuer zu nutzen. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
mustermann97
vor 2 Stunden von Caveman8:

Das wäre auch meine erste Frage: Hast du vor dem Bchelor bereits eine Ausbildung / Studium abgeschlossen? Sonst kannst du die Kosten des Bchelors nicht anrechnen. 
 

Ansonsten schmälern die Kapitalerträge dank NVB natürlich die Kosten. Da wäre es wohl ggf. sinnvoller gewesen die Kapitalertragsteuer zu nutzen. 

Hallo, danke erstmal für die Antwort.

Es geht hier wie beschrieben um mein Masterstudium. Das ist meine Zweitausbildung und kann daher für Werbungskosten verwendet werden.

 

Zur NV: Okay schade, ich dachte, dass wenn ich eine Steuererklärung abgebe, die NV Bescheinigung rückwirkend aufgelöst wird und ich dann Kapitalertragssteuer zahlen würde auf die Kapitalerträge. Da diese jedoch natürlich unterhalb des Grundfreibetrags waren, würde ich keine Steuern zahlen, aber der Topf würde als eigener Topf (Einkünfte aus Kapital) behandelt werden.

 

Ist das wirklich so, dass hierdurch ein Nachteil entsteht, wenn ich eine NV hatte? Eigentlich sollte doch fairerweise exakt das gleiche rauskommen, wenn man eine Steuererklärung abgibt? 

Wo genau kann ich das nachlesen? Ich habe dazu nichts finden können.

 

Wie steht es um meine weiteren Fragen?

vor 14 Stunden von fgk:

Wenn es diese Sonderregel gibt, was ich nicht weiß, könnte das dann doch gehen. Keine Werbungskosten sind allerdings Kosten der Erstausbildung.

Da es sich wie beschrieben um ein Masterstudium handelt, ist das kein Problem.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
fgk
· bearbeitet von fgk

Der Grundfreibetrag wird erst am Schluß abgezogen. Verlustvortrag kann deshalb nur entstehen, wenn die Ausgaben höher als die Einnahmen sind, das ist meist bei Nulleinkommen der Fall.

Ich würde einfach mal mit der Testversion von Wiso-Steuer rechnen. Bis zur Abgabe der Steuererklärung kann man das Programm kostenlos nutzen. Wenn man abgeben will, muß man zahlen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
mustermann97
· bearbeitet von mustermann97
vor 27 Minuten von fgk:

Der Grundfreibetrag wird erst am Schluß abgezogen. Verlustvortrag kann deshalb nur entstehen, wenn die Ausgaben höher als die Einnahmen sind, das ist meist bei Nulleinkommen der Fall.

Ich würde einfach mal mit der Testversion von Wiso-Steuer rechnen. Bis zur Abgabe der Steuererklärung kann man das Programm kostenlos nutzen. Wenn man abgeben will, muß man zahlen.

Vielen Dank! 

Und angenommen, ich hätte keine NV gehabt. Würde dann ein Verlust entstehen, wenn die Abgeltungssteuer direkt von der Bank abgezogen worden wäre?

Dann müsste man diese Erträge auch gar nicht angeben in der Steuererklärung, da bereits abgegolten, oder?

Das wäre dann schon ein ziemlicher Nachteil einer NV während eines Studiums, der mir damals nicht bewusst war, wenn es denn tatsächlich der Fall wäre. Ich bin davon ausgegangen, dass es lediglich Steuern vereinfacht und ich keine Nachteile dadurch habe, da es doch gerade in Fällen wie Studium sinnvoll wäre..

 

Kann ich das irgendwo genau nachlesen?

 

Kann man in diesem Steuerprogramm angeben, dass man eine NV hatte, sodass das einberechnet wird?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
fgk

Ja das ist so. Bereits abgegoltene Kapitalerträge müssen nicht angegeben werden. Kann man aber freiwillig machen, z.B. um durch die Günstigerprüfung weniger Steuern zahlen zu müssen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
franko
vor 17 Stunden von mustermann97:

Mindern Kapitalerträge die "Verluste" (Werbungskosten) aus den Jahren des Studiums? Auf diese habe ich durch die NV-Besch. keine Abgeltungssteuer gezahlt, bin aber insgesamt natürlich unterhalb des Grundfreibetrags.

Du kannst die Kapitalerträge entweder zum Abgeltungssteuersatz versteuern oder per Günstigerprüfung in die allgemeine Veranlagung einbeziehen. Den Abgeltungssteuersatz müsstest du auf alle Kapitalerträge eines Jahres zahlen, die den Sparerpauschbetrag (1.000 Euro) überschreiten, du könntest aber dann Verluste aus diesem Jahr vortragen, ohne dass die Kapitalerträge diese Verluste mindern. Mit Günstigerprüfung würden dagegen Kapitalerträge und Verluste miteinander verrechnet. Welche der beiden Varianten wirklich "günstiger" ist, dürfte von der Höhe der Kapitalerträge und der Verluste abhängen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
mustermann97
Am 29.5.2026 um 12:33 von franko:

Du kannst die Kapitalerträge entweder zum Abgeltungssteuersatz versteuern oder per Günstigerprüfung in die allgemeine Veranlagung einbeziehen. Den Abgeltungssteuersatz müsstest du auf alle Kapitalerträge eines Jahres zahlen, die den Sparerpauschbetrag (1.000 Euro) überschreiten, du könntest aber dann Verluste aus diesem Jahr vortragen, ohne dass die Kapitalerträge diese Verluste mindern. Mit Günstigerprüfung würden dagegen Kapitalerträge und Verluste miteinander verrechnet. Welche der beiden Varianten wirklich "günstiger" ist, dürfte von der Höhe der Kapitalerträge und der Verluste abhängen.

Okay, danke! Aber für mich bleibt trotzdem noch die Frage offen, ob ich auch nachträglich die Kapitalerträge als diese auch versteuern kann oder kann ich nur noch quasi den Fall der Günstigerprüfung nachträglich durch die Erklärung anfordern? Wie gesagt ich bin unter dem Grundfreibetrag. Ich möchte aber den Fall haben, der eingetreten wäre, wenn ich keine NV Bescheinigung gehabt hätte. Geht das?

 

Zudem:

In einem der Jahre hatte ich auch Aktienverluste, die aber durch die NV nicht in einen Verlusttkopf der Bank gewandert sind. Ich habe aber eine Bescheinigung der Verluste in der Jahressteuerbescheinigung erhalten und möchte diese auch vortragen. Ist das trotzdem möglich, wenn es keinen "Aktienerträge/verluste-topf" gibt?

In dem Jahr hatte ich auch Zinsen erhalten und Minijobs + eben diese Aktienverluste.

 

Würde mich sehr freuen, wenn jemand das wüsste.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
fgk
· bearbeitet von fgk

Nein, dazu hätte das Kreditinstitut ja die Abgeltungssteuer einbehalten und abführen müssen (was es offenbar nicht getan hat).

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu

Also, grundsätzlich geht das schon, zum Beispiel bei ausländischen Erträgen. Ob in diesem speziellen Fall, wo die Fristen eigentlich längst abgelaufen sind – wer weiß …

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
fgk

Grundsätzlich müssen die Kapitalerträge schon angegeben werden, wenn keine Abgeltungssteuer einbehalten wurde. Aber wo ich nochmal drüber nachdenke: Möglicherweise könnte es helfen, auf die Günstigerprüfung zu verzichten?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
franko
vor 14 Stunden von mustermann97:

[...] für mich bleibt trotzdem noch die Frage offen, ob ich auch nachträglich die Kapitalerträge als diese auch versteuern kann oder kann ich nur noch quasi den Fall der Günstigerprüfung nachträglich durch die Erklärung anfordern?

Die NV-Bescheinigung ändert grundsätzlich nichts an der Art der Veranlagung. Die separate Besteuerung der Kapitalerträge zum Abgeltungssteuersatz (§ 32d EStG) ist sozusagen Standard. Die Alternative mit dem individuellen Steuersatz muss man per Günstigerprüfung beantragen (§ 32d Abs. 6 EStG), wobei dann sämtliche Kapitalerträge zu erklären sind.

 

vor 14 Stunden von mustermann97:

In einem der Jahre hatte ich auch Aktienverluste, die aber durch die NV nicht in einen Verlusttkopf der Bank gewandert sind. Ich habe aber eine Bescheinigung der Verluste in der Jahressteuerbescheinigung erhalten und möchte diese auch vortragen. Ist das trotzdem möglich, wenn es keinen "Aktienerträge/verluste-topf" gibt?

In dem Jahr hatte ich auch Zinsen erhalten und Minijobs + eben diese Aktienverluste.

Wenn dir die Bank für dieses Jahr Verluste bescheinigt hat, kannst du sie nur noch im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Beim Finanzamt wird der Verlust dann solange jeweils in das Folgejahr vorgetragen, bis du verrechenbare positive Einkünfte (hier: Aktiengewinne) erzielst.

Das Vorgehen der Banken hat sich inzwischen übrigens durch eine Änderung des BMF-Schreibens geändert: Auch bei Vorlage einer NV-Bescheinigung führen die Banken jetzt einen Verlusttopf, ohne dass sie automatisch Verlustbescheinigungen ausstellen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...