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mustermann97

7 Jahre Verlustfeststellung bei Aktienverlusten, aber positivem Einkommen?

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mustermann97

Hallo!

Ich hätte eine Frage zum Thema Steuererklärung und Verluste vortragen.

Es handelt sich um das Jahr 2021.

 

Bei buhl.de steht unter dem Beitrag "Verlustvortrag: Bis zu 7 Jahre Geld zurück", dass man bei Verlusten die Steuererklärung bis zu 7 Jahre später noch machen kann. Normal hat man ja nur 4 Jahre Zeit.

Ich hatte in meiner Studienzeit zwar keine Verluste durch Werbungskosten: Da Gesamteinkommen aus Arbeit und Kapitalerträgen war höher als die Werbungskosten und soweit ich verstehe, entsteht dann keiner Verlust, da die Kapitalerträge addiert werden mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (nicht pauschalversteuerte Minijobs).

 

Ich hatte aber bei einer Bank "Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 EStG Zeile 13 Anlage KAP" bei der Jahressteuerbescheinigung, da ich in der Zeit als Student eine NV Bescheinigung hatte.

Damals wurde Aktienverluste noch nicht in die Verlusttöpfe aufgenommen, was sich ja nun geändert haben soll.

Bei meiner Steuersoftware wird am Ende nicht angezeigt, dass diese vorgetragen werden können. 

 

Meine Fragen:

1) Sieht man generell bei den Steuersoftwares nicht, dass Aktienverluste entstanden sind in der "Endabrechnung" (sehe es nur im Reiter Kapitalerträge bei meinen eigenen Angaben)?

2) Kann man die 7 Jahre nutzen, wenn man nur bei Aktien einen Verlust hatte, aber nicht insgesamt?

3) Falls das alles der Fall sein sollte: Lohnt es sich abzuwarten mit der Steuererklärung 2022, bis man den Bescheid des Finanzamts erhält mit der Verlustbescheinigung oder sollte man diese direkt hinterher machen? Man muss doch dort diese Verluste dann angeben, sodass das gar nicht möglich wäre, richtig?

 

Mir würde es sehr weiterhelfen, wenn jemand mir antworten könnte und sich darin auskennt.

Vielen Dank schon mal!

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No.Skill
· bearbeitet von No.Skill
vor 7 Stunden von mustermann97:

buhl.de

Was ins das?

 

Ah ne Steuererklärungs Software :thumbsup:

 

Grüße No.Skill 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Ich hatte in meiner Studienzeit zwar keine Verluste durch Werbungskosten: Da Gesamteinkommen aus Arbeit und Kapitalerträgen war höher als die Werbungskosten und soweit ich verstehe, entsteht dann keiner Verlust, da die Kapitalerträge addiert werden mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (nicht pauschalversteuerte Minijobs).

Dann dürfte sich der richtige Verlustvortrag erledigt haben.

 

Zitat

Ich hatte aber bei einer Bank "Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 EStG Zeile 13 Anlage KAP" bei der Jahressteuerbescheinigung, da ich in der Zeit als Student eine NV Bescheinigung hatte.

Aber insgesamt, also über alle Banken hinweg, ein Gewinn aus Aktien?

Wenn nicht dann könnte eine Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr und ohne Günstigerprüfung sinnvoll sein (dann reden wir übrigens über einen anderen Verlustvortrag, nämlich den aus Aktien, und der stände dann beim Finanzamt).

Anmerkung: Mit NV müsstest du natürlich alle Banken erklären, es gibt ja keine mit Abgeltungsteuer.

 

Und ich weiß nicht wie sich das auf die NV auswirkt, u.U. könnte die rückwirkend entzogen werden (sprich: Erklärungspflicht für die Folgejahre).

Wenn ich der Sachbearbeiter wäre dann würde ich jedenfalls die folgenden Erklärungen verlangen. - NV plus Verlustvortrag kommt mir irgendwie komisch vor.

 

Zitat

Damals wurde Aktienverluste noch nicht in die Verlusttöpfe aufgenommen, was sich ja nun geändert haben soll.

Unsinn. Aktienverluste landen schon seit Einführung der Abgeltungsteuer in einem eigenen Verlusttopf, und da hat sich auch nichts dran geändert.

Die einzige Änderung die es gab betraf Termingeschäfte und Totalverluste.

 

Zitat

1) Sieht man generell bei den Steuersoftwares nicht, dass Aktienverluste entstanden sind in der "Endabrechnung" (sehe es nur im Reiter Kapitalerträge bei meinen eigenen Angaben)?

Das kommt auf die Software an. Elster zeigt z.B. meines Wissens keine Verlustvorträge.

 

Zitat

2) Kann man die 7 Jahre nutzen, wenn man nur bei Aktien einen Verlust hatte, aber nicht insgesamt?

Ja, siehe oben.

Wichtig ist dann, keine Günstigerprüfung zu beantragen (die würde den Verlust quasi verbrennen).

 

Zitat

3) Falls das alles der Fall sein sollte: Lohnt es sich abzuwarten mit der Steuererklärung 2022, bis man den Bescheid des Finanzamts erhält mit der Verlustbescheinigung oder sollte man diese direkt hinterher machen? Man muss doch dort diese Verluste dann angeben, sodass das gar nicht möglich wäre, richtig?

Die Reihenfolge ist egal, das Finanzamt ändert Folgebescheid dann ggf.

Um es übersichtlich zu halten würde ich aber immer versuchen, chronologisch zu erklären.

 

Abschließend: Alles nur aus dem Kopf. Um es sicher zu sagen müsste man eine Steuersoftware nutzen, und damit verschiedene Szenarien durchrechnen.

 

Stefan

 

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franko
vor 9 Minuten von reckoner:
Zitat

Damals wurde Aktienverluste noch nicht in die Verlusttöpfe aufgenommen, was sich ja nun geändert haben soll.

Unsinn. Aktienverluste landen schon seit Einführung der Abgeltungsteuer in einem eigenen Verlusttopf, und da hat sich auch nichts dran geändert.

Wenn eine NV-Bescheinigung vorlag, führten die Banken keine Verlusttöpfe, sondern bescheinigten etwaige Verluste am Jahresende. Dass die Banken Verlusttöpfe trotz NV-Bescheinigung führen, gilt erst seit Änderung vom 14.05.2026 des BMF-Schreibens "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer".

 

vor 18 Minuten von reckoner:

Mit NV müsstest du natürlich alle Banken erklären, es gibt ja keine mit Abgeltungsteuer.

...es sei denn, die NV-Bescheinigung wurde gar nicht bei allen Banken vorgelegt.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Wenn eine NV-Bescheinigung vorlag, führten die Banken keine Verlusttöpfe, sondern bescheinigten etwaige Verluste am Jahresende. Dass die Banken Verlusttöpfe trotz NV-Bescheinigung führen, gilt erst seit Änderung vom 14.05.2026 des BMF-Schreibens "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer".

Auf welche Rz beziehst du dich?

Und beim Finanzamt ändert das doch erstmal nichts, dort wird nur das bescheinigte berücksichtigt (wenn bankintern vorgetragen, dann nicht bescheinigt).

 

Zitat

...es sei denn, die NV-Bescheinigung wurde gar nicht bei allen Banken vorgelegt.

Klar. Aber warum sollte man das tun (ich meine diese Banken nicht erklären)? Auch im Steuerbescheid können - ohne Günstigerprüfung - ja maximal 25% herauskommen.

 

Stefan

 

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franko
vor 27 Minuten von reckoner:
Zitat

Wenn eine NV-Bescheinigung vorlag, führten die Banken keine Verlusttöpfe, sondern bescheinigten etwaige Verluste am Jahresende. Dass die Banken Verlusttöpfe trotz NV-Bescheinigung führen, gilt erst seit Änderung vom 14.05.2026 des BMF-Schreibens "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer".

Auf welche Rz beziehst du dich?

Auf Rz 226 und die Anwendungsregel in Rz 325.

Es wurde auch hier schon besprochen:

 

vor 30 Minuten von reckoner:

Und beim Finanzamt ändert das doch erstmal nichts, dort wird nur das bescheinigte berücksichtigt (wenn bankintern vorgetragen, dann nicht bescheinigt).

Beim Finanzamt ändert sich dadurch nichts. Es ging nur um die Erklärung der ursprünglichen Aussage:

vor 10 Stunden von mustermann97:

Damals wurde Aktienverluste noch nicht in die Verlusttöpfe aufgenommen, was sich ja nun geändert haben soll.

 

vor 37 Minuten von reckoner:

Aber warum sollte man das tun (ich meine diese Banken nicht erklären)? Auch im Steuerbescheid können - ohne Günstigerprüfung - ja maximal 25% herauskommen.

Das würde ich auch nicht empfehlen. Ich bezog mich nur darauf, dass es solche Banken immerhin geben könnte.

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reckoner

Hallo franko,

 

danke für die Info, den anderen Thread hatte ich gar nicht mehr auf dem Schirm (ich persönlich brauche das aber auch gar nicht, ich kenne niemanden mit einer NV).

 

Stefan

 

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mustermann97
Am 13.6.2026 um 13:08 von franko:

Auf Rz 226 und die Anwendungsregel in Rz 325.

Es wurde auch hier schon besprochen:

 

Beim Finanzamt ändert sich dadurch nichts. Es ging nur um die Erklärung der ursprünglichen Aussage:

 

Das würde ich auch nicht empfehlen. Ich bezog mich nur darauf, dass es solche Banken immerhin geben könnte.

Hallo franko und reckoner,

danke euch für den Input. 

 

Nun, mein Gedankengang ist, dass sich NV mit Verlusten bei Aktien zwar komisch anhört, aber möglich ist das doch schon. Angenommen man macht über das Jahr Verluste und gleichzeitig Gewinne mit Aktien dann werden diese doch auch verrechnet über den Verlustverrechnungstopf.

Wenn man aber eine NV hat, dann fallen ja gar keine Steuern an, sodass man auch keine Verluste mit Gewinnen steurlich verrechnen kann, was ein Nachteil der NV wäre. 

Wenn man unter dem Grundfreibetrag ist und dann eine Steuererklärung macht statt vorher die NV zu beantragen, dann kann zahlt man auch keine Steuern, aber die Bank würde Verluste im Topf führen oder nicht?

Dass Banken das seit neuestem auch bei Vorliegen einer NV machen, zeigt ja dass es schon ein Thema ist/war.

 

Oder wie ist das zu verstehen und was würden Sie tun?

Die NV lag natürlich für alle Banken vor.

Für das Folgejahre würde ich eine Steuererklärung machen, da ich ab da Vollzeit gearbeitet habe.

 

Zudem zu der weiteren Frage: Ist es also möglich eine Aktienverlust vom FA vorzutragen, obwohl man ingesamt durch die Kapitalerträge und Lohn usw. keinen Verlust hatte über alle Einkunftsarten und das auch nach mehr als 4, aber weniger als 7 Jahre?

 

Ist es denn außerdem möglich nur den Aktienverlust vorzutragen ohne eine ganze Einkommenssteuererklärung (Lohn, Werbungskosten usw.) zu machen?

 

Danke schon mal!

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mmusterm
54 minutes ago, mustermann97 said:

Ist es also möglich eine Aktienverlust vom FA vorzutragen, obwohl man ingesamt durch die Kapitalerträge und Lohn usw. keinen Verlust hatte über alle Einkunftsarten

Das hat im Falle eines Studenten mit Nichtveranlagungsbescheinigung und realisierten Aktienverlusten definitiv über eine Einkommensteuererklärung funktioniert. Die Bank (hier ING-DIBA) hat die Aktienverluste in der Jahressteuerbescheinigung - ohne separate Anforderung - bescheinigt, auch wenn einen NV-Bescheinigung vorlag (altes Recht).

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Zitat

Nun, mein Gedankengang ist, dass sich NV mit Verlusten bei Aktien zwar komisch anhört, aber möglich ist das doch schon.

Bitte nicht falsche verstehen, ich meinte NV und Verlustvortrag.

Das es in einzelnen Jahren auch mit NV zu Verlusten kommt ist völlig ok. Nur ist dann im folgenden Jahr die NV komisch.

 

Zitat

Zudem zu der weiteren Frage: Ist es also möglich eine Aktienverlust vom FA vorzutragen, obwohl man ingesamt durch die Kapitalerträge und Lohn usw. keinen Verlust hatte über alle Einkunftsarten und das auch nach mehr als 4, aber weniger als 7 Jahre?

Ja, das ist möglich. Man muss dazu eine Einkommensteuererklärung mitsamt einer Anlage KAP abgeben (wohlgemerkt, ohne Günstigerprüfung).

 

Zitat

Ist es denn außerdem möglich nur den Aktienverlust vorzutragen ohne eine ganze Einkommenssteuererklärung (Lohn, Werbungskosten usw.) zu machen?

Nein, das ist nicht möglich, beim Finanzamt gibt es für dich praktisch nichts anderes als die Einkommensteuererklärung.

Aber Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen etc. muss man nicht unbedingt erklären, wenn man sowieso unter dem Grundfreibetrag liegt bringt das auch nichts. Lass einfach eine Steuersoftware rechnen, solange Null Steuern herauskommen ist alles ok.

 

Stefan

 

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mustermann97
vor 2 Stunden von mmusterm:

Das hat im Falle eines Studenten mit Nichtveranlagungsbescheinigung und realisierten Aktienverlusten definitiv über eine Einkommensteuererklärung funktioniert. Die Bank (hier ING-DIBA) hat die Aktienverluste in der Jahressteuerbescheinigung - ohne separate Anforderung - bescheinigt, auch wenn einen NV-Bescheinigung vorlag (altes Recht).

Danke! Hat das bei dir selbst geklappt?

Ich habe nämlich auch diese Bescheinigung von der damaligen Bank, wo dieser Aktienverlust nach dem oben genannten Paragraphen ausgewiesen wurde. Wurde dann die Günstigerprüfung von dir ausgeschaltet damit das funktioniert hat? Und in den Folgejahren wurde dieser Verlust angegeben, sodass du Geld zurückbekommen hast über den Verlustvortrag?

vor 2 Stunden von reckoner:

Hallo,

 

Bitte nicht falsche verstehen, ich meinte NV und Verlustvortrag.

Das es in einzelnen Jahren ach mit NV zu Verlusten kommt ist völlig ok. Nur ist dann im folgenden Jahr die NV komisch.

 

Ja, das ist möglich. Man muss dazu eine Einkommensteuererklärung mitsamt einer Anlage KAP abgeben (wohlgemerkt, ohne Günstigerprüfung).

 

Nein, das ist nicht möglich, beim Finanzamt gibt es für dich praktisch nichts anderes als die Einkommensteuererklärung.

Aber Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen etc. muss man nicht unbedingt erklären, wenn man sowieso unter dem Grundfreibetrag liegt bringt das auch nichts. Lass einfach eine Steuersoftware rechnen, solange Null Steuern herauskommen ist alles ok.

 

Stefan

 

Danke! Bei der Steuersoftware, die ich habe wird automatisch der beste Fall durchgerechnet. Ich glaube die Günstigerprüfung kann ich da gar nicht selbst "ausschalten".

Ich bin mir nur nicht sicher, ob dann das so gerechnet wird, wie hier von dir vorgeschlagen.

Ich hab mich Check24 durchgerechnet.

Da ich einen Lohn hatte und Werbungskosten aus Studium usw. kommt am Ende null Steuer raus. Den Aktienverlust habe ich angegeben, wird aber nicht am Ende angezeigt. Passt das so oder soll ich einfach nur die Anlage KAP ausfüllen?

Was genau ändert die Günstigerprüfung an dem Fall?

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mustermann97
vor 3 Stunden von reckoner:

Hallo,

 

Bitte nicht falsche verstehen, ich meinte NV und Verlustvortrag.

Das es in einzelnen Jahren ach mit NV zu Verlusten kommt ist völlig ok. Nur ist dann im folgenden Jahr die NV komisch.

 

Ja, das ist möglich. Man muss dazu eine Einkommensteuererklärung mitsamt einer Anlage KAP abgeben (wohlgemerkt, ohne Günstigerprüfung).

 

Nein, das ist nicht möglich, beim Finanzamt gibt es für dich praktisch nichts anderes als die Einkommensteuererklärung.

Aber Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen etc. muss man nicht unbedingt erklären, wenn man sowieso unter dem Grundfreibetrag liegt bringt das auch nichts. Lass einfach eine Steuersoftware rechnen, solange Null Steuern herauskommen ist alles ok.

 

Stefan

 

Noch dazu: Im Folgejahr habe ich keine NV gehabt, da ich ja ab da Vollzeit gearbeitet habe.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Was genau ändert die Günstigerprüfung an dem Fall?

Sorry, ich glaube ich hatte falsch gedacht. Die Günstigerprüfung bewirkt zwar, dass die Kapitalerträge als ganz normales Einkommen versteuert werden (Durchsachnittssteuersatz bzw. besser Grenzsteuersatz). Allerdings können Verluste auch dann nicht mit Lohn oder Rente verrechnet werden, ggf. wird der Verlust eben vorgetragen (und der aus Aktien nochmal gesondert).

 

Daher dürfte es in deinem Fall egal sein ob du den Antrag stellst oder nicht. Wichtig ist aber: Wenn du ihn stellst dann müssen wirklich alle Kapitalerträge erklärt werden.

 

Das mit der Software war so gemeint, dass du darauf achten solltest, dass keine Einkommensteuer anfallen. Ist das der Fall dann kannst du dir den Aufwand mit Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen etc. sparen. So eine Steuererklärung ist dann eigentlich recht schnell gemacht.

 

Stefan

 

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mustermann97
vor 9 Stunden von reckoner:

Hallo,

 

Sorry, ich glaube ich hatte falsch gedacht. Die Günstigerprüfung bewirkt zwar, dass die Kapitalerträge als ganz normales Einkommen versteuert werden (Durchsachnittssteuersatz bzw. besser Grenzsteuersatz). Allerdings können Verluste auch dann nicht mit Lohn oder Rente verrechnet werden, ggf. wird der Verlust eben vorgetragen (und der aus Aktien nochmal gesondert).

 

Daher dürfte es in deinem Fall egal sein ob du den Antrag stellst oder nicht. Wichtig ist aber: Wenn du ihn stellst dann müssen wirklich alle Kapitalerträge erklärt werden.

 

Das mit der Software war so gemeint, dass du darauf achten solltest, dass keine Einkommensteuer anfallen. Ist das der Fall dann kannst du dir den Aufwand mit Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen etc. sparen. So eine Steuererklärung ist dann eigentlich recht schnell gemacht.

 

Stefan

 

Hallo und danke nochmal!

Ich habe mal alles in die Software eingegeben. 

Dabei kommt keine Einkommenssteuer raus mit leicht positivem Einkommen (nach Abzug Werbungskosten aus dem Studium) --> gesamt also kein Verlust, sondern leicht positive Einkünfte insgesamt, was sich Zinsen + Lohn (Minijobs nicht pauschal versteuert) zusammensetzt unterhalb des Grundfreibetrages für 2021. 

 

Ich will eigentlich nur, dass die Aktienverluste nicht verfallen, was ja der Fall wäre wenn ich dann keine St. Erklärung mache. Die Aktienverlusttöpfe wurden ja nicht gefüllt und ich habe am Ende des Jahres die Bescheinigung über den Aktienverlust erhalten.

 

Lasse ich dann alles weg außer dir Anlage KAP (und natürlich persönliche Daten). Mache ich nun etwas mit der Günstigerprüfung oder lasse ich es wie es ist? In meiner Software kann ich das glaube ich nicht auswählen.

Ich muss dann alle Kap.erträge angeben, die ich aus den Jahressteuerbescheinigungen entnehme. Gebe ich dann an, dass kein Freibetrag genutzt wurde?

 

Fragt das FA nicht nach zum Lohn etc. Wenn ich den nicht angebe, da ich ja eine NV hatte (muss ja unter dem Grundfreibetrag bleiben)? Oder soll ich das erstmal weglassen alles und nur die Anlage KAP angeben und schauen, ob was zurückkommt.

 

Würde mich über eine Rückmeldung sehr freuen. Hilft mir wirklich weiter, da ich kaum Infos dazu gefunden habe.

 

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reckoner

Hallo,

 

du musst schon eine komplette Einkommensteuererklärung machen, insbesondere mit allen Einkünften (Lohn, Renten etc.). Steuermindernde Dinge sind in der Regel optional, wenn es unter dem Grundfreibetrag ist kann man sich das wie gesagt auch sparen.

Und dann natürlich die Anlage KAP..

 

Die NV spielt bei der Erklärung keine Rolle mehr. Ich weiß gar nicht ob der Sachbearbeiter die überhaupt sieht.

 

Stefan

 

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mustermann97

Ah okay, ich denke jetzt verstehe ich das.

Ich muss also alles angeben (Minijobs, Zinsen usw.), aber z.B. Werbungskosten und Sonderausgaben etc. sind optional. Solange am Ende keine Steuer rauskommt, zahle ich auch nicht nachträglich Kapitalertragssteuer, da unter dem Grundfreibetrag, richtig? Ich bekomme nichts raus (da keine Steuer gezahlt), zahle keine Kap.steuer nachträglich und kann Aktienverluste in das nächste Jahre vortragen? Das sehe ich dann aber erst, wenn ich den Bescheid der Aktienverluste erhalte, richtig?

 

Nur aus Interesse, da nicht mehr relevant für mich: "Unter dem Grundfreibetrag" (für Ausstellung der NV) bedeutet das: Einkünfte - Werbungskosten (und Sonderausgaben etc.) oder zieht man die diese steuermindernden Dinge erstmal nicht ab?

vor 2 Minuten von mustermann97:

Ah okay, ich denke jetzt verstehe ich das.

Ich muss also alles angeben (Minijobs, Zinsen usw.), aber z.B. Werbungskosten und Sonderausgaben etc. sind optional. Solange am Ende keine Steuer rauskommt, zahle ich auch nicht nachträglich Kapitalertragssteuer, da unter dem Grundfreibetrag, richtig? Ich bekomme nichts raus (da keine Steuer gezahlt), zahle keine Kap.steuer nachträglich und kann Aktienverluste in das nächste Jahre vortragen? Das sehe ich dann aber erst, wenn ich den Bescheid der Aktienverluste erhalte, richtig?

 

Nur aus Interesse, da nicht mehr relevant für mich: "Unter dem Grundfreibetrag" (für Ausstellung der NV) bedeutet das: Einkünfte - Werbungskosten (und Sonderausgaben etc.) oder zieht man die diese steuermindernden Dinge erstmal nicht ab?

Achja: Und ich gebe nichts an, dass ich eine NV hatte (müssten die ja eigentlich auch wissen...)?

Auch gebe ich keine Option Günstigerprüfung Ja/nein an und ich gebe einfach alle Kap.erträge an und kreuze an, dass kein Freibetrag verwendet wurd und die Kap.Steuern lagen überall bei null wie es in den Jahressteuerbescheinigungen steht?

 

Kann man bei einer Steuererklärung denn auch eine kleine Anmerkung dazuschreiben beim Absenden? Ich habe bisher keine gemacht.

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mustermann97
vor 15 Minuten von mustermann97:

Ah okay, ich denke jetzt verstehe ich das.

Ich muss also alles angeben (Minijobs, Zinsen usw.), aber z.B. Werbungskosten und Sonderausgaben etc. sind optional. Solange am Ende keine Steuer rauskommt, zahle ich auch nicht nachträglich Kapitalertragssteuer, da unter dem Grundfreibetrag, richtig? Ich bekomme nichts raus (da keine Steuer gezahlt), zahle keine Kap.steuer nachträglich und kann Aktienverluste in das nächste Jahre vortragen? Das sehe ich dann aber erst, wenn ich den Bescheid der Aktienverluste erhalte, richtig?

 

Nur aus Interesse, da nicht mehr relevant für mich: "Unter dem Grundfreibetrag" (für Ausstellung der NV) bedeutet das: Einkünfte - Werbungskosten (und Sonderausgaben etc.) oder zieht man die diese steuermindernden Dinge erstmal nicht ab?

Achja: Und ich gebe nichts an, dass ich eine NV hatte (müssten die ja eigentlich auch wissen...)?

Auch gebe ich keine Option Günstigerprüfung Ja/nein an und ich gebe einfach alle Kap.erträge an und kreuze an, dass kein Freibetrag verwendet wurd und die Kap.Steuern lagen überall bei null wie es in den Jahressteuerbescheinigungen steht?

 

Kann man bei einer Steuererklärung denn auch eine kleine Anmerkung dazuschreiben beim Absenden? Ich habe bisher keine gemacht.

Zudem: Wo finde ich die Info, ob das überhaupt 7 Jahre geht, wenn ich zwar einen Aktienverlust hatte, aber insgesamt positive Einkünfte. Eine ganz klare Quelle finde ich dazu leider nicht. Wo könnte ich dazu nachsehen?

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moonraker
· bearbeitet von moonraker
vor 9 Stunden von mustermann97:

Zudem: Wo finde ich die Info, ob das überhaupt 7 Jahre geht, wenn ich zwar einen Aktienverlust hatte, aber insgesamt positive Einkünfte. Eine ganz klare Quelle finde ich dazu leider nicht. Wo könnte ich dazu nachsehen?

Folgende Seiten finde ich ganz einfach mit deinem erwähnten Suchbegriff "Verlustvortrag: Bis zu 7 Jahre Geld zurück":

https://steuererklaerung.de/ratgeber-steuern/steuererklaerung-rueckwirkend-abgeben

https://taxfix.de/ratgeber/steuern-sparen/was-ist-ein-verlustvortrag/

Zitat

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 13.01.2015 (Aktenzeichen IX R 22/14) eine rückwirkende Feststellung von Verlustvorträgen für bis zu sieben Jahre ermöglicht. Beachte jedoch, dass dieser Zeitraum nur für die Feststellung von Verlusten gilt und nicht für die Abgabe der Einkommensteuererklärung.

Aber Achtung - demnach darfst Du eben keine "normale" Einkommenssteuererklärung machen, sondern:

"Dafür musst Du eine Steuererklärung einreichen und oben auf dem Mantelbogen ein Kreuzchen machen bei Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. "

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mustermann97
vor 4 Stunden von moonraker:

Folgende Seiten finde ich ganz einfach mit deinem erwähnten Suchbegriff "Verlustvortrag: Bis zu 7 Jahre Geld zurück":

https://steuererklaerung.de/ratgeber-steuern/steuererklaerung-rueckwirkend-abgeben

https://taxfix.de/ratgeber/steuern-sparen/was-ist-ein-verlustvortrag/

Aber Achtung - demnach darfst Du eben keine "normale" Einkommenssteuererklärung machen, sondern:

"Dafür musst Du eine Steuererklärung einreichen und oben auf dem Mantelbogen ein Kreuzchen machen bei Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. "

Hallo und danke.

Ja, das habe ich schon gefunden, aber eben nicht für den Fall, wenn ich insgesamt keine Verluste habe, sondern positive Einkünfte.

 

Daher die Frage, ob das auch möglich ist 7 Jahre lang, wenn ich nur Aktienverluste habe, aber ansonsten insgesamt eben keinen Verlustvortrag. Dazu habe ich nichts genaues gefunden.

Da steht ja immer der klassische Fall  vom Studenten mit hohem Werbungskosten. Die hatte ich als Student auch, aber eben auch Lohn und Kap.erträge, sodass die Werbungskosten nicht höher als diese Einkünfte waren.

 

Geht das mit dem Mantelbogen bei jeder Software oder nur bei Elster direkt? Bei Check24 habe ich es bisher nicht gefunden. Muss nochmal nachsehen 

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reckoner

Hallo,

 

ich muss mich nochmal korrigieren. Mit NV musst du imho die Günstigerprüfung beantragen, sonst würden die Abgeltungssteuern nachberechnet (so, als hätte die Bank einen Fehler gemacht, oder die Erträge kämen aus dem Ausland).

 

Zitat

Ich muss also alles angeben (Minijobs, Zinsen usw.),

Die Zinsen gehören gerade nicht zum normalen Einkommen, sondern zu den Kapitalerträgen. Speziell du musst sie aber aufgrund der NV angeben, in der Anlage KAP.

 

Zitat

aber z.B. Werbungskosten und Sonderausgaben etc. sind optional.

Richtig, in der Regel jedenfalls.

 

Zitat

Solange am Ende keine Steuer rauskommt, zahle ich auch nicht nachträglich Kapitalertragssteuer, da unter dem Grundfreibetrag, richtig?

Ja, solange es insgesamt, also mit den Kapitalerträgen, unter dem Grundfreibetrag liegt.

 

Zitat

Ich bekomme nichts raus (da keine Steuer gezahlt), zahle keine Kap.steuer nachträglich und kann Aktienverluste in das nächste Jahre vortragen? Das sehe ich dann aber erst, wenn ich den Bescheid der Aktienverluste erhalte, richtig?

Genau.

 

Zitat

Da steht ja immer der klassische Fall  vom Studenten mit hohem Werbungskosten.

Andere Sache,

 

Zitat

 

Aber Achtung - demnach darfst Du eben keine "normale" Einkommenssteuererklärung machen, sondern:

"Dafür musst Du eine Steuererklärung einreichen und oben auf dem Mantelbogen ein Kreuzchen machen bei Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. "

 

Kann ich nicht sicher sagen ob das notwendig ist. Aber das Kreuz kann nicht schaden, daher Zustimmung.

 

Stefan

 

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mustermann97
vor 32 Minuten von reckoner:

Hallo,

 

ich muss mich nochmal korrigieren. Mit NV musst du imho die Günstigerprüfung beantragen, sonst würden die Abgeltungssteuern nachberechnet (so, als hätte die Bank einen Fehler gemacht, oder die Erträge kämen aus dem Ausland).

 

Die Zinsen gehören gerade nicht zum normalen Einkommen, sondern zu den Kapitalerträgen. Speziell du musst sie aber aufgrund der NV angeben, in der Anlage KAP.

 

Richtig, in der Regel jedenfalls.

 

Ja, solange es insgesamt, also mit den Kapitalerträgen, unter dem Grundfreibetrag liegt.

 

Genau.

 

Andere Sache,

 

Kann ich nicht sicher sagen ob das notwendig ist. Aber das Kreuz kann nicht schaden, daher Zustimmung.

 

Stefan

 

Hallo, das mit dem klassischen Fall von Studenten mit hohen Werbungskosten war auf den Kommentar oben mit den Links bezogen.

 

Wo gibt es denn eine Quelle, die besagten, dass auch eben Aktienverluste noch 7 Jahre danach festgestellt werden können, obwohl das Gesamteinkommen eben positiv war?  Das ist ja kein klassischer "Verlustvortrag", sondern nur Aktienspezifisch. Ich finde dazu wirklich gar nichts.

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reckoner

Hallo,

 

ob das 7 Jahre später geht kann ich nicht sagen (ich mache sowas nicht).

Es gibt bei den Fristen einige Unterschiede, je nach dem ob man pflichtveranlagt ist oder freiwillig eine Steuererklärung abgibt. Aber wie gesagt, damit kenne ich mich nicht aus.

Imho ist aber das Schlimmste was passieren kann eine Ablehnung der Erklärung. Ich würde sie einfach mal für das erste Jahr einreichen*, und dann sehen wie das Finanzamt reagiert.

 

*das erste Jahr ist ja das kritische, 2026 ist schneller vorbei als man denkt

 

Sicher ist, dass es nichts mit dem normalen Einkommen zu tun hat (außer das es bei positiver Günstigerprüfung den Durchschnittssteuersatz erhöht - ). Kapitalerträge bleiben grundsätzlich gesondert, und Verluste werden nur mit Gewinnen aus Kapitalerträgen verrechnet (anders ist das beispielsweise bei den angesprochenen Kosten des Studiums, oder bei Verlusten aus Vermietung, das mindert dann ggf. auch den Lohn).

 

Stefan

 

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mustermann97
vor 5 Stunden von reckoner:

Hallo,

 

ob das 7 Jahre später geht kann ich nicht sagen (ich mache sowas nicht).

Es gibt bei den Fristen einige Unterschiede, je nach dem ob man pflichtveranlagt ist oder freiwillig eine Steuererklärung abgibt. Aber wie gesagt, damit kenne ich mich nicht aus.

Imho ist aber das Schlimmste was passieren kann eine Ablehnung der Erklärung. Ich würde sie einfach mal für das erste Jahr einreichen*, und dann sehen wie das Finanzamt reagiert.

 

*das erste Jahr ist ja das kritische, 2026 ist schneller vorbei als man denkt

 

Sicher ist, dass es nichts mit dem normalen Einkommen zu tun hat (außer das es bei positiver Günstigerprüfung den Durchschnittssteuersatz erhöht - ). Kapitalerträge bleiben grundsätzlich gesondert, und Verluste werden nur mit Gewinnen aus Kapitalerträgen verrechnet (anders ist das beispielsweise bei den angesprochenen Kosten des Studiums, oder bei Verlusten aus Vermietung, das mindert dann ggf. auch den Lohn).

 

Stefan

 

Okay, danke nochmal.

Naja das Schlimmste wäre, wenn ich einen Fehler mache (weil iwas Falsches angekreuzt wie z.B. bei der Günstigerprüfung) und nachträglich Kapitalertragssteuer zahlen müsste. 

Inwiefern erhöht sich der Durchschnittsteuersatz bei der Günstigerprüfung? Meine Steuer war ja überall 0%. Oder sind damit normale Fälle gemeint bei denen bei Hinzurechnung der Kaperträge zum Lohn durch Günstigerprüfung leicht den durchsch. Steuersatz, man aber real Steuern spart?

 

Ganz gesondert sind Kap.erträge doch nicht grundsätzlich. Immerhin gibt es ja die horizontale und vertikale Verrechnungen von Einkunftsarten.

Z.B. vermindern Kapitalerträge die "Verluste", die durch Werbungskosten erstehen, richtig?

 

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reckoner

Hallo,

 

bei dir erhöht sich der Steuersatz natürlich nicht, Null ist ja nicht höher als Null. Das war nur allgemein gesagt.

 

Zitat

Oder sind damit normale Fälle gemeint bei denen bei Hinzurechnung der Kaperträge zum Lohn durch Günstigerprüfung leicht den durchsch. Steuersatz, man aber real Steuern spart?

Ganz genau. Übrigens dürfte in solchen Fällen meist auch eine Erklärungspflicht vorliegen.

 

Zitat

 

Ganz gesondert sind Kap.erträge doch nicht grundsätzlich. Immerhin gibt es ja die horizontale und vertikale Verrechnungen von Einkunftsarten.

Z.B. vermindern Kapitalerträge die "Verluste", die durch Werbungskosten erstehen, richtig?

 

Ja, richtig. Solche normalen* Verluste mindern das steuerpflichtige Einkommen, und damit den Steuersatz. Und das wirkt sich mit Günstigerprüfung auch auf die Kapitalerträge aus.

 

'wenn ich "normal" schreibe dann meine ich z.B. Lohn, Rente, Vermietung oder Selbstständigkeit - aber eben keine Kapitalerträge (soll natürlich nicht heißen, dass Kapitalerträge unnormal sind, sondern nur, dass sie auf der Steuerebene etwas anders behandelt werden)

 

Stefan

 

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mique
· bearbeitet von mique
Am 13.6.2026 um 02:44 von mustermann97:

Mir würde es sehr weiterhelfen, wenn jemand mir antworten könnte und sich darin auskennt.

   Hi @mustermann97,


bereits einige Jahre mit NV-Bescheinigung unterwegs, wurde mir für 2013 ein fünfstelliger Aktienverlust, so wie bei Dir von der Depotbank bescheinigt. Ich hatte ebenso keinen blassen Schimmer, wie ich diesen Verlust retten- und irgendwann später einmal nutzen konnte. Weder waren Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrages, noch Aktiengewinne in Sichtweite…


Deshalb plaudere ich hier mal aus meinem ”Werkzeugkästchen”:


1. Die 7-jährige Zeitspanne für die Verlustfeststellung setzt sich zusammen aus 4 Jahre Festsetzungsfrist + 3 Jahre sogenannte Anlaufhemmung (bitte selber googeln - §170 AO) - Du hast also ab Steuerjahr 2021 Zeit bis Ende 2028, Deine damaligen Verluste festzuzurren.


2. Dazu ist eine ”Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags” für 2021 zwingend erforderlich --> Kreuzchen auf dem Hauptvordruck 2021, wie von @moonraker(#18) bereits bestens dargelegt, sowie den Betrag/die Beträge, um die es geht in der Anlage KAP 2021 eintragen. Wenn sonst nichts weiter zu erklären ist – Deine Einkünfte liefen ja im NV-Modus – genügt das!


Weder brauchst Du Deine Einnahmen nachträglich erklären (Deswegen: Kein Kreuzchen bei ”Einkommensteuererklärung”), noch eine Günstigerprüfung etc. beantragen. Grundsätzlich kannst Du Verluste, die während einer früheren NV-Phase entstanden sind (wie Du selber richtig bemerkst, haben sich die Steuerregeln für den ”Umgang mit Verlusten bei NV” seit letztem Jahr geändert), ohne Weiteres quasi parallel/nebenher auch noch Jahre später beim FA erklären und gesondert feststellen lassen.


Ich hatte damals (Dez 2020, gerade noch innerhalb der 7-Jahresfrist), weil ich dachte, daß es wohl nötig sei, neben meinen Aktienverlusten zusätzlich mein gesamtes Einkommen (es waren nur Kapitalerträge bei gültiger NVB) in der Anlage KAP 2013 angegeben und auf dem Mantelbogen beide Kreuzchen gemacht, außerdem die Günstigerprüfung beantragt – Wurde vom Finanzamt mit einem extra Schreiben folgendermaßen quittiert:

 

Zitat

 

Ablehnung einer Einkommensteuerveranlagung 2013


Eine Veranlagung zur Einkommensteuer wird abgelehnt, weil bei unbeschränkter Steuerpflicht…blabla…, die Vorausetzungen des §46 Abs 2 Nr 1 bis 7 EStG für eine Veranlagung von Amts wegen nicht gegeben sind und

der Antrag auf Veranlagung nach §46 Abs 2 Nr 8 EStG nicht fristgerecht gestellt wurde.

 

Im Nachhinein ist es natürlich logisch und verständlich, daß sich dort niemand mehr mit einer längst verjährten Steuerveranlagung befassen will – wozu auch, mit NVB und einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des GFB..... Anders sähe es aus, wenn nachträglich noch nicht erklärte Einkünfte in einem Maße dazukämen, so daß der Tatbestand einer Steuerverkürzung oder gar Steuerhinterziehung drohen würde. Da gelten dann andere ”Abgabefristen” :-*


Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2013” ging jedenfalls glatt durch und lag im Februar ’21 in meinem Postkasten …Riesen-Erleichterung meinerseits – nach Sieben Jahren Unsicherheit + Ungewissheit, ob mein Verlustbatzen doch noch irgendwie gesichert werden kann, oder ob er letztlich verloren ist. 


3. Wenn ich Dich richtig verstehe, geht es hier ausschließlich um Aktienverluste. Diese werden also vom Finanzamt gesondert festgestellt und verbleiben dort so lange, bis sie per Steuererklärtung mit Aktiengewinnen ausgeglichen und aufgebraucht sind. Dabei unterscheidet das FA so wie die Banken mit ihren beiden Verlustverrechnungstöpfen zwischen Aktien- und sonstigen/allgemeinen Verlusten.


4. Es gilt grundsätzlich: Entweder Steuerveranlagung oder Nichtveranlagung (NV-Bescheinigung). Eine Mischung der beiden Modalitäten innerhalb eines Steuerjahres gibt es nicht. Wohl kann eine NVB unterjährig widerrufen oder eingezogen werden (sollte/muss sie auch, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, was bei der Bank zu einer Neubewertung der steuerlichen Situation führt und sich zB. in einer nachträglichen, auch rückwirkenden Besteuerung auswirken kann).


Der Sinn einer NVB liegt ja gerade darin, daß Du Dir sämtliches Steuergedöns sparen kannst – und ebenso die Sachbearbeiter*innen beim Finanzamt. Ob Du dabei am Ende des Jahres im Plus oder Minus landest, ist nicht von Bedeutung. Es geht einzig darum, daß Dir von vornherein keinerlei Steuern aufgebürdet werden, so lange Du insgesamt und unterm Strich den Grundfreibetrag nicht übersteigst …bei eher schmalen Einkünften eine durchaus willkommene Einrichtung. 


5. In Deinem Fall scheint mir genau dieser Sinn für das Jahr 2021 erfüllt zu sein und ich hoffe, daß Du jetzt mit ein wenig mehr Klarheit und Sicherheit ausgestattet bist, wie die Dinge aufzufassen und zu handhaben sind – nämlich sehr viel einfacher und müheloser, als Du gedacht hast....   Gutes Gelingen!

 

 

Leider kann ich zum Umgang mit einer Steuersoftware nicht das Geringste beitragen, da ich seit meinen Anfängen mit Wertpapieren das ’Privileg’ genieße, Steuererklärungen auf Original-Formularen anzufertigen – was mal mehr oder weniger Aufwand bedeutet, aber stets reizvoll ist – für mich eine Art jährlich wiederkehrende ZEN-Übung, die ich nicht mehr missen möchte… :D

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