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mustermann97

7 Jahre Verlustfeststellung bei Aktienverlusten, aber positivem Einkommen?

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wpapifo
Am 18.6.2026 um 03:12 von mustermann97:

Ich muss also alles angeben (Minijobs, Zinsen usw.)

Minijobs werden vom AG pauschal versteuert. Sie müssen/können daher nicht angegeben werden.

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mmusterm
21 hours ago, mique said:

Entweder Steuerveranlagung oder Nichtveranlagung (NV-Bescheinigung). Eine Mischung der beiden Modalitäten innerhalb eines Steuerjahres gibt es nicht

Ich stimme Dir zu, dass dies der Sinn einer NV-Bescheinigung ist.

 

Es gibt aber Situationen, in denen eine Einkommensteuererklärung auch bei NV-Bescheinigung sinnvoll/notwendig sein kann. 

 

Beispiel: Student hat eine NV-Bescheinigung. Die Familienversicherung der Krankenkasse hätte gerne "etwas Handfestes" zu den Einnahmen. Ein Einkommenssteuerbescheid ist da recht nützlich. In diesem praktischen Fall macht der NV-Student jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung, die an den 0 EUR Steuern nichts ändert, aber die Kapitalerträge "amtlich" dokumentiert.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Minijobs werden vom AG pauschal versteuert. Sie müssen/können daher nicht angegeben werden.

In dem hier besprochenen Fall aber natürlich nicht, siehe # 1 (... nicht pauschalversteuert ...).

 

Zitat

Entweder Steuerveranlagung oder Nichtveranlagung (NV-Bescheinigung). Eine Mischung der beiden Modalitäten innerhalb eines Steuerjahres gibt es nicht

Wenn das so gemeint war, dass bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung alles ganz normal versteuert wird (im Regelfall mit 0%, also praktisch gar nicht), dann stimme ich dem zu.

Weiter oben hatte ich auch schon geschrieben, dass die NV für die Steuererklärung ohne Belang ist, und der Sachbearbeiter sie imho allenfalls als Anmerkung angezeigt bekommt.

 

Trotzdem kann man aber eine Einkommensteuererklärung abgeben, aus welchen Gründen auch immer man das möchte, und das Finanzamt muss sie auch bearbeiten (solange nicht verfristet natürlich).

 

Zitat

Weder brauchst Du Deine Einnahmen nachträglich erklären (Deswegen: Kein Kreuzchen bei ”Einkommensteuererklärung”), noch eine Günstigerprüfung etc.

Das würde ich immer noch in Zweifel ziehen.

Ich sage grundsätzlich, dass man immer nur ganze Banken erklären darf, also nicht nur beispielsweise die Verluste. Beleg ist schließlich auch die Steuerbescheinigung der Bank.

Und wenn man nun solch' eine Bank erklärt, dann sind da ja sicher auch sonstige Gewinne dabei. Und ohne Günstigerprüfung würden die dann nachversteuert, eben weil die Bank es nicht gemacht hat.

 

Übrigens war mir noch nie klar, warum es diese "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" überhaupt gibt (jetzt mal losgelöst von den angeblich unterschiedlichen Fristen). Denn auch mit einer normalen Einkommensteuererklärung kann natürlich ein Verlust entstehen, und der wird dann genauso vorgetragen.

Die einzige Erklärung die ich hätte wäre für den Fall, dass gar keine Einkünfte erzielt worden sind, und nur ein bereits bestehender Verlustvortrag quasi verlängert werden soll.

 

Stefan

 

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 5 Stunden von wpapifo:

Minijobs werden vom AG pauschal versteuert.

 

Richtig wäre: Sie können pauschal versteuert werden. Sie können aber auch regulär versteuert werden, wie es hier passiert ist. Wenn man unter dem Grundfreibetrag bleibt, ist das auch sinnvoll (0% Steuersatz statt 2% Pauschalsteuer).

 

Übrigens kann man auch bei pauschal versteuerten Minijobs den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung in der Steuererklärung angeben, als Vorsorgeaufwand. Vorausgesetzt natürlich, man hatte einen und hat sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen.

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