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mustermann97

7 Jahre Verlustfeststellung bei Aktienverlusten, aber positivem Einkommen?

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wpapifo
Am 18.6.2026 um 03:12 von mustermann97:

Ich muss also alles angeben (Minijobs, Zinsen usw.)

Minijobs werden vom AG pauschal versteuert. Sie müssen/können daher nicht angegeben werden.

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mmusterm
21 hours ago, mique said:

Entweder Steuerveranlagung oder Nichtveranlagung (NV-Bescheinigung). Eine Mischung der beiden Modalitäten innerhalb eines Steuerjahres gibt es nicht

Ich stimme Dir zu, dass dies der Sinn einer NV-Bescheinigung ist.

 

Es gibt aber Situationen, in denen eine Einkommensteuererklärung auch bei NV-Bescheinigung sinnvoll/notwendig sein kann. 

 

Beispiel: Student hat eine NV-Bescheinigung. Die Familienversicherung der Krankenkasse hätte gerne "etwas Handfestes" zu den Einnahmen. Ein Einkommenssteuerbescheid ist da recht nützlich. In diesem praktischen Fall macht der NV-Student jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung, die an den 0 EUR Steuern nichts ändert, aber die Kapitalerträge "amtlich" dokumentiert.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Minijobs werden vom AG pauschal versteuert. Sie müssen/können daher nicht angegeben werden.

In dem hier besprochenen Fall aber natürlich nicht, siehe # 1 (... nicht pauschalversteuert ...).

 

Zitat

Entweder Steuerveranlagung oder Nichtveranlagung (NV-Bescheinigung). Eine Mischung der beiden Modalitäten innerhalb eines Steuerjahres gibt es nicht

Wenn das so gemeint war, dass bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung alles ganz normal versteuert wird (im Regelfall mit 0%, also praktisch gar nicht), dann stimme ich dem zu.

Weiter oben hatte ich auch schon geschrieben, dass die NV für die Steuererklärung ohne Belang ist, und der Sachbearbeiter sie imho allenfalls als Anmerkung angezeigt bekommt.

 

Trotzdem kann man aber eine Einkommensteuererklärung abgeben, aus welchen Gründen auch immer man das möchte, und das Finanzamt muss sie auch bearbeiten (solange nicht verfristet natürlich).

 

Zitat

Weder brauchst Du Deine Einnahmen nachträglich erklären (Deswegen: Kein Kreuzchen bei ”Einkommensteuererklärung”), noch eine Günstigerprüfung etc.

Das würde ich immer noch in Zweifel ziehen.

Ich sage grundsätzlich, dass man immer nur ganze Banken erklären darf, also nicht nur beispielsweise die Verluste. Beleg ist schließlich auch die Steuerbescheinigung der Bank.

Und wenn man nun solch' eine Bank erklärt, dann sind da ja sicher auch sonstige Gewinne dabei. Und ohne Günstigerprüfung würden die dann nachversteuert, eben weil die Bank es nicht gemacht hat.

 

Übrigens war mir noch nie klar, warum es diese "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" überhaupt gibt (jetzt mal losgelöst von den angeblich unterschiedlichen Fristen). Denn auch mit einer normalen Einkommensteuererklärung kann natürlich ein Verlust entstehen, und der wird dann genauso vorgetragen.

Die einzige Erklärung die ich hätte wäre für den Fall, dass gar keine Einkünfte erzielt worden sind, und nur ein bereits bestehender Verlustvortrag quasi verlängert werden soll.

 

Stefan

 

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 5 Stunden von wpapifo:

Minijobs werden vom AG pauschal versteuert.

 

Richtig wäre: Sie können pauschal versteuert werden. Sie können aber auch regulär versteuert werden, wie es hier passiert ist. Wenn man unter dem Grundfreibetrag bleibt, ist das auch sinnvoll (0% Steuersatz statt 2% Pauschalsteuer).

 

Übrigens kann man auch bei pauschal versteuerten Minijobs den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung in der Steuererklärung angeben, als Vorsorgeaufwand. Vorausgesetzt natürlich, man hatte einen und hat sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen.

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mustermann97
Am 20.6.2026 um 15:45 von mique:

   Hi @mustermann97,


bereits einige Jahre mit NV-Bescheinigung unterwegs, wurde mir für 2013 ein fünfstelliger Aktienverlust, so wie bei Dir von der Depotbank bescheinigt. Ich hatte ebenso keinen blassen Schimmer, wie ich diesen Verlust retten- und irgendwann später einmal nutzen konnte. Weder waren Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrages, noch Aktiengewinne in Sichtweite…


Deshalb plaudere ich hier mal aus meinem ”Werkzeugkästchen”:


1. Die 7-jährige Zeitspanne für die Verlustfeststellung setzt sich zusammen aus 4 Jahre Festsetzungsfrist + 3 Jahre sogenannte Anlaufhemmung (bitte selber googeln - §170 AO) - Du hast also ab Steuerjahr 2021 Zeit bis Ende 2028, Deine damaligen Verluste festzuzurren.


2. Dazu ist eine ”Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags” für 2021 zwingend erforderlich --> Kreuzchen auf dem Hauptvordruck 2021, wie von @moonraker(#18) bereits bestens dargelegt, sowie den Betrag/die Beträge, um die es geht in der Anlage KAP 2021 eintragen. Wenn sonst nichts weiter zu erklären ist – Deine Einkünfte liefen ja im NV-Modus – genügt das!


Weder brauchst Du Deine Einnahmen nachträglich erklären (Deswegen: Kein Kreuzchen bei ”Einkommensteuererklärung”), noch eine Günstigerprüfung etc. beantragen. Grundsätzlich kannst Du Verluste, die während einer früheren NV-Phase entstanden sind (wie Du selber richtig bemerkst, haben sich die Steuerregeln für den ”Umgang mit Verlusten bei NV” seit letztem Jahr geändert), ohne Weiteres quasi parallel/nebenher auch noch Jahre später beim FA erklären und gesondert feststellen lassen.


Ich hatte damals (Dez 2020, gerade noch innerhalb der 7-Jahresfrist), weil ich dachte, daß es wohl nötig sei, neben meinen Aktienverlusten zusätzlich mein gesamtes Einkommen (es waren nur Kapitalerträge bei gültiger NVB) in der Anlage KAP 2013 angegeben und auf dem Mantelbogen beide Kreuzchen gemacht, außerdem die Günstigerprüfung beantragt – Wurde vom Finanzamt mit einem extra Schreiben folgendermaßen quittiert:

 

 

Im Nachhinein ist es natürlich logisch und verständlich, daß sich dort niemand mehr mit einer längst verjährten Steuerveranlagung befassen will – wozu auch, mit NVB und einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des GFB..... Anders sähe es aus, wenn nachträglich noch nicht erklärte Einkünfte in einem Maße dazukämen, so daß der Tatbestand einer Steuerverkürzung oder gar Steuerhinterziehung drohen würde. Da gelten dann andere ”Abgabefristen” :-*


Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2013” ging jedenfalls glatt durch und lag im Februar ’21 in meinem Postkasten …Riesen-Erleichterung meinerseits – nach Sieben Jahren Unsicherheit + Ungewissheit, ob mein Verlustbatzen doch noch irgendwie gesichert werden kann, oder ob er letztlich verloren ist. 


3. Wenn ich Dich richtig verstehe, geht es hier ausschließlich um Aktienverluste. Diese werden also vom Finanzamt gesondert festgestellt und verbleiben dort so lange, bis sie per Steuererklärtung mit Aktiengewinnen ausgeglichen und aufgebraucht sind. Dabei unterscheidet das FA so wie die Banken mit ihren beiden Verlustverrechnungstöpfen zwischen Aktien- und sonstigen/allgemeinen Verlusten.


4. Es gilt grundsätzlich: Entweder Steuerveranlagung oder Nichtveranlagung (NV-Bescheinigung). Eine Mischung der beiden Modalitäten innerhalb eines Steuerjahres gibt es nicht. Wohl kann eine NVB unterjährig widerrufen oder eingezogen werden (sollte/muss sie auch, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, was bei der Bank zu einer Neubewertung der steuerlichen Situation führt und sich zB. in einer nachträglichen, auch rückwirkenden Besteuerung auswirken kann).


Der Sinn einer NVB liegt ja gerade darin, daß Du Dir sämtliches Steuergedöns sparen kannst – und ebenso die Sachbearbeiter*innen beim Finanzamt. Ob Du dabei am Ende des Jahres im Plus oder Minus landest, ist nicht von Bedeutung. Es geht einzig darum, daß Dir von vornherein keinerlei Steuern aufgebürdet werden, so lange Du insgesamt und unterm Strich den Grundfreibetrag nicht übersteigst …bei eher schmalen Einkünften eine durchaus willkommene Einrichtung. 


5. In Deinem Fall scheint mir genau dieser Sinn für das Jahr 2021 erfüllt zu sein und ich hoffe, daß Du jetzt mit ein wenig mehr Klarheit und Sicherheit ausgestattet bist, wie die Dinge aufzufassen und zu handhaben sind – nämlich sehr viel einfacher und müheloser, als Du gedacht hast....   Gutes Gelingen!

 

 

Leider kann ich zum Umgang mit einer Steuersoftware nicht das Geringste beitragen, da ich seit meinen Anfängen mit Wertpapieren das ’Privileg’ genieße, Steuererklärungen auf Original-Formularen anzufertigen – was mal mehr oder weniger Aufwand bedeutet, aber stets reizvoll ist – für mich eine Art jährlich wiederkehrende ZEN-Übung, die ich nicht mehr missen möchte… :D

Danke! Ziemlich genau sowas habe ich gesucht. Mein Problem ist nur, dass sich diese Vorgehensweise mit den bereits beschriebenen Vorgehensweisen unterscheidet (komplette Einkommenssteuer + Anlage KAP + Günstigerprüfung + Feststellung Verluste vs. diese Vorgehensweise)

Nur die Verluste angeben, da bin ich mir eben nicht sicher. So oder so bedanke ich mich für das Beschreiben deiner Erfahrung!

 

Wäre es sinnvoll beim Finanzamt nachzufragen? Mir ist bewusst, dass die keine Beratung machen, aber das zu den Fristen usw. könnte man da nachfragen? Ich hab zwar ein Grundverständnis über Steuern und verstehe auch nach Einlesen das Meiste so wie ich es beurteilen kann. Aber zu diesem Thema scheint es keine eindeutige Antwort zu geben.

 

 

Was ich etwas verwirrend finde (oder vllt verstehe ich es falsch) ist der Punkt 5:

"5. In Deinem Fall scheint mir genau dieser Sinn für das Jahr 2021 erfüllt zu sein und ich hoffe, daß Du jetzt mit ein wenig mehr Klarheit und Sicherheit ausgestattet bist, wie die Dinge aufzufassen und zu handhaben sind – nämlich sehr viel einfacher und müheloser, als Du gedacht hast....   Gutes Gelingen!"

 

--> Ist damit gemeint, dass ich die Verluste doch nicht erklären soll, da der Sinn einer NV Bescheinigung für mich gegeben ist?

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mustermann97
Am 21.6.2026 um 16:06 von reckoner:

Hallo,

 

In dem hier besprochenen Fall aber natürlich nicht, siehe # 1 (... nicht pauschalversteuert ...).

 

Wenn das so gemeint war, dass bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung alles ganz normal versteuert wird (im Regelfall mit 0%, also praktisch gar nicht), dann stimme ich dem zu.

Weiter oben hatte ich auch schon geschrieben, dass die NV für die Steuererklärung ohne Belang ist, und der Sachbearbeiter sie imho allenfalls als Anmerkung angezeigt bekommt.

 

Trotzdem kann man aber eine Einkommensteuererklärung abgeben, aus welchen Gründen auch immer man das möchte, und das Finanzamt muss sie auch bearbeiten (solange nicht verfristet natürlich).

 

Das würde ich immer noch in Zweifel ziehen.

Ich sage grundsätzlich, dass man immer nur ganze Banken erklären darf, also nicht nur beispielsweise die Verluste. Beleg ist schließlich auch die Steuerbescheinigung der Bank.

Und wenn man nun solch' eine Bank erklärt, dann sind da ja sicher auch sonstige Gewinne dabei. Und ohne Günstigerprüfung würden die dann nachversteuert, eben weil die Bank es nicht gemacht hat.

 

Übrigens war mir noch nie klar, warum es diese "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" überhaupt gibt (jetzt mal losgelöst von den angeblich unterschiedlichen Fristen). Denn auch mit einer normalen Einkommensteuererklärung kann natürlich ein Verlust entstehen, und der wird dann genauso vorgetragen.

Die einzige Erklärung die ich hätte wäre für den Fall, dass gar keine Einkünfte erzielt worden sind, und nur ein bereits bestehender Verlustvortrag quasi verlängert werden soll.

 

Stefan

 

Danke! Ehrlich gesagt helft ihr mir alle weiter, aber trotzdem komme ich nicht auf einen grünen Zweig, der eindeutig ist. Ich beschäftige mich nun schon länger mit dem Thema und will das eigentlich endlich mal abschließen. Dadurch, dass es auch meine erste Erklärung wäre will ich da erst Recht keinen Quatsch machen.

Ich will auch kein Risiko eingehen, dass ich nachträglich Kap.steuer zahle, nur weil ich ein falsches Häkchen setze und gleichzeitig will ich auch meine Verluste nicht "verlieren", da das ein Nachteil ggü. der Alternative gewesen wäre einfach eine Steuererklärung zu machen statt die NVB zu beantragen.

 

In Paragraph 10d EStG steht zum Verlustvortrag das Wort "Gesamtbetrag"

Könnte man jetzt so interpretieren, dass Verluste durch die Steuererklärung nur festzusetzen sind, wenn über alle Einkünfte ein Verlust entsteht z.B. durch Werbungskosten oberhalb der Einkünfte, was bei mir nicht der Fall wäre.

 Allerdings wird weiter oben beschrieben, dass man nicht alle Einkünfte angeben muss und die Bank die Verluste bescheinigt hat und nur diese angegeben werden müssen, wenn man nur Aktienverluste vortragen möchte.

 

(4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.

Am 21.6.2026 um 16:10 von chirlu:

 

Richtig wäre: Sie können pauschal versteuert werden. Sie können aber auch regulär versteuert werden, wie es hier passiert ist. Wenn man unter dem Grundfreibetrag bleibt, ist das auch sinnvoll (0% Steuersatz statt 2% Pauschalsteuer).

 

Übrigens kann man auch bei pauschal versteuerten Minijobs den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung in der Steuererklärung angeben, als Vorsorgeaufwand. Vorausgesetzt natürlich, man hatte einen und hat sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Wenn ich eine Jahressteuerbescheinigung erhalten habe, dann wurden laut meinen Infos die Jobs nicht pauschalversteuert.

Einen Vorteil hat eine individuelle Besteuerung auch nicht bei Einkommen unterh. des Grundfreibetrags, denn dann muss man diese bei einer Erklärung angeben, was bei Pauschalversteuerung nicht der Fall ist. Somit muss man mit den Werbungskosten erstmal über das Einkommen kommen, um einen Verlustvortrag zu generieren. Der Verlust könnte mehr als die Einsparung von 2% ergeben z.B. bei einem Studium.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Könnte man jetzt so interpretieren, dass Verluste durch die Steuererklärung nur festzusetzen sind, wenn über alle Einkünfte ein Verlust entsteht z.B. durch Werbungskosten oberhalb der Einkünfte, was bei mir nicht der Fall wäre.

Bei einem richtigen Verlustvortrag wäre das so. Du willst aber nur einen Verlustvortrag bezüglich der Kapitalerträge (speziell derer aus Aktien), und da spielt das Gesamteinkommen keine Rolle, sondern nur die Kapitalerträge (die müssen unterm Strich im Minus liegen - sonst würde sofort verrechnet).

 

Zitat

Ich will auch kein Risiko eingehen, dass ich nachträglich Kap.steuer zahle, nur weil ich ein falsches Häkchen setze

Wo siehst du da ein Problem?

Du kannst eine Erklärung doch fast immer ändern (mittels Einspruch), und freiwillige Erklärungen sogar komplett zurücknehmen.

 

Zitat

Allerdings wird weiter oben beschrieben, dass man nicht alle Einkünfte angeben muss und die Bank die Verluste bescheinigt hat und nur diese angegeben werden müssen, wenn man nur Aktienverluste vortragen möchte.

Was man angeben muss und was optional ist hängt von den Details ab. Ich versuche mal eine Liste:

 

Einkünfte insgesamt unter dem Grundfreibetrag: In der Regel keine Erklärungspflicht.

 

Wenn man aber freiwillig erklärt:

- normale Einkünfte (Lohn, Rente etc.): Müssen erklärt werden.

- pauschal versteuerte Minijobs: Müssen nicht erklärt werden. [hattest du aber nicht]

- Kapitalerträge mit Abgeltungssteuerabzug: Müssen nicht erklärt werden. [hattest du aber nicht]

- Kapitalerträge über 1.000 Euro und ohne Abgeltungssteuerabzug (etwa im Ausland, oder eben bei einer NV): Müssen erklärt werden.

 

Ob, und wie man nur Verluste erklären kann weiß ich nicht.

Mit stellt sich da aber die Frage, warum es überhaupt zulässig sein sollte, sich nur die Rosinen herauszupicken. Beispielsweise muss ein Verlust ja vordringlich im gleichen Steuerjahr verrechnet werden, ergo müssen imho auch die Gewinne erklärt werden. Wenn man etwa 10.000 Gewinne und gleichzeitig 10.000 Euro Verluste hatte, dann kann man doch nicht die Gewinne unter den Grundfreibetrag fallen lassen, und die Verluste trotzdem vortragen (das geht nur, wenn man vorher geschickt auf zwei Banken aufteilt, und den Verlust dann dort stehen lässt).

 

Zitat

Einen Vorteil hat eine individuelle Besteuerung auch nicht bei Einkommen unterh. des Grundfreibetrags, denn dann muss man diese bei einer Erklärung angeben, was bei Pauschalversteuerung nicht der Fall ist. Somit muss man mit den Werbungskosten erstmal über das Einkommen kommen, um einen Verlustvortrag zu generieren. Der Verlust könnte mehr als die Einsparung von 2% ergeben z.B. bei einem Studium.

Warum pauschalierst du so?

Der Vorteil der Regelbesteuerung bei einem Minijob ergibt sich natürlich nur, wenn man zwischen Null und dem Grundfreibetrag liegt. Und es betrifft vor allem Personen, die gar keine Einkommensteuererklärung abgeben (der Grundfreibetrag wird schon vom Arbeitgeber berücksichtigt), daher ist es egal ob man es angeben muss oder nicht.

Außerdem hattest du ja gerade keinen solchen Verlust, ergo wären die 2% für dich ein (kleiner) Nachteil gewesen.

 

Stefan

 

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mustermann97
Am 23.6.2026 um 10:34 von reckoner:

Hallo,

 

Bei einem richtigen Verlustvortrag wäre das so. Du willst aber nur einen Verlustvortrag bezüglich der Kapitalerträge (speziell derer aus Aktien), und da spielt das Gesamteinkommen keine Rolle, sondern nur die Kapitalerträge (die müssen unterm Strich im Minus liegen - sonst würde sofort verrechnet).

 

Wo siehst du da ein Problem?

Du kannst eine Erklärung doch fast immer ändern (mittels Einspruch), und freiwillige Erklärungen sogar komplett zurücknehmen.

 

Was man angeben muss und was optional ist hängt von den Details ab. Ich versuche mal eine Liste:

 

Einkünfte insgesamt unter dem Grundfreibetrag: In der Regel keine Erklärungspflicht.

 

Wenn man aber freiwillig erklärt:

- normale Einkünfte (Lohn, Rente etc.): Müssen erklärt werden.

- pauschal versteuerte Minijobs: Müssen nicht erklärt werden. [hattest du aber nicht]

- Kapitalerträge mit Abgeltungssteuerabzug: Müssen nicht erklärt werden. [hattest du aber nicht]

- Kapitalerträge über 1.000 Euro und ohne Abgeltungssteuerabzug (etwa im Ausland, oder eben bei einer NV): Müssen erklärt werden.

 

Ob, und wie man nur Verluste erklären kann weiß ich nicht.

Mit stellt sich da aber die Frage, warum es überhaupt zulässig sein sollte, sich nur die Rosinen herauszupicken. Beispielsweise muss ein Verlust ja vordringlich im gleichen Steuerjahr verrechnet werden, ergo müssen imho auch die Gewinne erklärt werden. Wenn man etwa 10.000 Gewinne und gleichzeitig 10.000 Euro Verluste hatte, dann kann man doch nicht die Gewinne unter den Grundfreibetrag fallen lassen, und die Verluste trotzdem vortragen (das geht nur, wenn man vorher geschickt auf zwei Banken aufteilt, und den Verlust dann dort stehen lässt).

 

Warum pauschalierst du so?

Der Vorteil der Regelbesteuerung bei einem Minijob ergibt sich natürlich nur, wenn man zwischen Null und dem Grundfreibetrag liegt. Und es betrifft vor allem Personen, die gar keine Einkommensteuererklärung abgeben (der Grundfreibetrag wird schon vom Arbeitgeber berücksichtigt), daher ist es egal ob man es angeben muss oder nicht.

Außerdem hattest du ja gerade keinen solchen Verlust, ergo wären die 2% für dich ein (kleiner) Nachteil gewesen.

 

Stefan

 

Hallo nochmal,

 

du schreibst oben:

Bei einem richtigen Verlustvortrag wäre das so. Du willst aber nur einen Verlustvortrag bezüglich der Kapitalerträge (speziell derer aus Aktien), und da spielt das Gesamteinkommen keine Rolle, sondern nur die Kapitalerträge (die müssen unterm Strich im Minus liegen - sonst würde sofort verrechnet).

 

Aber ich habe ja insgesamt eben keine Verluste auf Kapitalerträgen, sondern habe mehr Erträge aus Kapital (Zinsen + ETFs) als ich Verluste (aus Aktien) haben.

Dennoch werden ja Aktienverluste nicht mit Zinsen oder ETF Gewinnen verrechnet. Ohne NV werden Verlusttöpfe aber nicht gefüllt.

Wie ist es denn? Müssen Kapitalerträge insgesamt im Verlust sein oder nicht? Meiner Meinung nach nicht, da eben nicht alles mit Aktienverlusten verrechnet werden kann. Ohne NV werden diese automatisch vorgetragen. Daraus entseht ein Nachteil einer NV, den ich ja beheben möchte durch die Erklärung.

 

Zudem schreibst du oben:

Warum pauschalierst du so?

Der Vorteil der Regelbesteuerung bei einem Minijob ergibt sich natürlich nur, wenn man zwischen Null und dem Grundfreibetrag liegt. Und es betrifft vor allem Personen, die gar keine Einkommensteuererklärung abgeben (der Grundfreibetrag wird schon vom Arbeitgeber berücksichtigt), daher ist es egal ob man es angeben muss oder nicht.

Außerdem hattest du ja gerade keinen solchen Verlust, ergo wären die 2% für dich ein (kleiner) Nachteil gewesen.

 

--> Naja, wenn etwas pauschalversteuert wird mit 2% ist das recht wenig bei diesem geringen Einkommen. Wenn jemand im Studium ist und hohe Werrbungskosten generiert, lohnt es sich ja eben schon oftmals eine Steuererklärung zu machen und Verluste zu erklären. Über das Einkommen bei 0% Steuer muss man deshalb erszmal drüberkommen. Das Verluste-Erklären ist oft dann im Betrag mehr Wert als das Sparen der 2% Steuern, oder nicht?Natürlich jedoch nicht immer.

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