Jörg2 vor 8 Stunden Hallo zusammen, nachdem ich hier im Forum schon viele Beiträge zur Nachlassabwicklung gelesen habe, habe ich mich jetzt angemeldet, da noch ein paar Unklarheiten bestehen und vielleicht die kompakte Fragenliste zusammen mit den erbetenen Anmerkungen / Korrekturen anderen auch helfen könnte. Mein Verständnis ist, dass Erben im Moment des Todes des Erblassers automatisch und unmittelbar die Gesamtrechtsnachfolge antreten (Ausschlagen des Erbens ausgenommen) und somit ein automatischer und unmittelbarer unentgeltlicher Übergang aller Vermögenswerte (und Verbindlichkeiten) einhergeht. Welcher Tag ist für die Bewertung von Aktien und Investmentfondanteilen heranzuziehen? Bei den Meldungen der Finanzinstitute an das Finanzamt scheint der Vortag zur Anwendung zu kommen. Sind die gleichen Werte für die Erbschaftsteuererklärung heranzuziehen oder ist der Wert am Todestag zu ermitteln und anzuwenden? Ist für die Erbschaftsteuerklärung von Vermächtnisnehmern eine andere Bewertung heranzuziehen? Mein Verständnis ist, dass die gleichen Werte gelten; Kursgewinne/-verluste etc. also keinen Einfluss ausüben. Ist eine direkte Erfüllung von Vermächtnissen aus Nachlasskonten/-depots aus irgendwelchen Gründen einer Übertragung mit dem Zwischenschritt über ein „Konto / Depot“ des Alleinerben / der Erbengemeinschaft vorzuziehen? Irgendwo habe ich gelesen, dass nur eine einzige Übertragung mit der Übertragungsart „unentgeltlich – Nachlass“ pro Nachlassdepot /-konto möglich sei. Steuerliche Meldepflichten wurden als Grund angeführt, nur eine Meldung pro Erbfall sei möglich. Wem fallen Zinsen zwischen Nachlassfall und Vermächtniserfüllung zu bzw. wer könnte ggf. Freistellungsaufträge stellen? Meines Erachtens gilt hierfür wie für etwaige Wertzuwächse oder etwaige Vorabpauschalen die Regelung: vor Vermächtniserfüllung: Erbe / Erben, ab Übertragung: Vermächtnisnehmer. Vielen Dank für die Anmerkungen / Korrekturen! Jörg Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
franko vor 7 Stunden vor 23 Minuten von Jörg2: Welcher Tag ist für die Bewertung von Aktien und Investmentfondanteilen heranzuziehen? Bei den Meldungen der Finanzinstitute an das Finanzamt scheint der Vortag zur Anwendung zu kommen. Sind die gleichen Werte für die Erbschaftsteuererklärung heranzuziehen oder ist der Wert am Todestag zu ermitteln und anzuwenden? Bei börsennotierten Wertpapieren ist der niedrigste Kurs am Todestag maßgeblich, sofern vorhanden; sonst der letzte zuvor notierte Kurs. Bei Investmentfonds zählt der Rücknahmepreis. (Siehe § 11 BewG.) vor 28 Minuten von Jörg2: Ist für die Erbschaftsteuerklärung von Vermächtnisnehmern eine andere Bewertung heranzuziehen? Mein Verständnis ist, dass die gleichen Werte gelten; Kursgewinne/-verluste etc. also keinen Einfluss ausüben. Ja, da gilt derselbe Stichtag – es sei denn, das Vermächtnis wird erst später fällig. vor 30 Minuten von Jörg2: Ist eine direkte Erfüllung von Vermächtnissen aus Nachlasskonten/-depots aus irgendwelchen Gründen einer Übertragung mit dem Zwischenschritt über ein „Konto / Depot“ des Alleinerben / der Erbengemeinschaft vorzuziehen? Die steuerlich korrekte Behandlung von Wertpapieren (mit Übernahme der ursprünglichen Anschaffungsdaten) dürfte jedenfalls leichter zu erreichen sein, wenn man direkt vom "Nachlassdepot" überträgt. vor 40 Minuten von Jörg2: Wem fallen Zinsen zwischen Nachlassfall und Vermächtniserfüllung zu bzw. wer könnte ggf. Freistellungsaufträge stellen? Zinsen fallen dem/den Erben zu. Freistellungsaufträge könnten theoretisch die Erben erteilen; praktisch dürfte das aber nur bei einem Alleinerben funktionieren. vor 43 Minuten von Jörg2: Meines Erachtens gilt hierfür wie für etwaige Wertzuwächse oder etwaige Vorabpauschalen die Regelung: vor Vermächtniserfüllung: Erbe / Erben, ab Übertragung: Vermächtnisnehmer. Wenn zum Vermächtnis konkrete Wertpapiere gehören, stehen diese dem Vermächtnisnehmer zu und damit auch die Wertzuwächse. Ebenso würden zwischenzeitliche Dividenden oder Ausschüttungen dann nach § 2184 BGB dem Vermächtnisnehmer zustehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag