50cent 7. August Hallo zusammen, was ist für den Vermieter zu beachten, wenn er erwägt, an Studenten zu vermieten, die freiwillig eine Elternbürgschaft anbieten? Sollten die Studenten zunächst zum Besichtigungstermin der Wohnung lediglich eine allgemeine Bürgschaftszusage der Eltern mitbringen? Oder schickt der Vermieter schon im Voraus ein selber angefertigtes Formular für die Elternbürgschaft, welches unterschrieben mitgebracht werden soll? Wo finde ich eine gute, rechtssichere Vorlage für die freiwillige Elternbürgschaft? Aus meinem Gefühl heraus wäre es für mich sinnvoll, dass die Studenten erst eine allgemeine Bürgschaftszusage zum Termin mitbringen, und dass die rechtssichere Elternbürgschaft erst beim zu Stande kommen eines Mietvertrages unterzeichnet wird. Oder wie wäre der korrekte und sinnvolle Ablauf? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 7. August vor 47 Minuten von 50cent: Oder schickt der Vermieter schon im Voraus ein selber angefertigtes Formular für die Elternbürgschaft, welches unterschrieben mitgebracht werden soll? Das könnte juristisch so gewertet werden, dass die "freiwillige" Elternbürgschaft nicht freiwillig ist... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
50cent 7. August vor 2 Minuten von PEOPLES: Muss die freiwillig sein? Mein gefährliches Halbwissen besagt, dass eine Bürgschaft, die vom Vermieter eingefordert wird, in der Höhe der Haftung begrenzt ist auf 3 Monatsmieten. Bei der freiwilligen hingegen soll die Haftung unbegrenzt sein. Bitte korrigieren, wenn ich hier Unsinn verbreite. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
50cent 7. August vor 31 Minuten von stagflation: Das könnte juristisch so gewertet werden, dass die "freiwillige" Elternbürgschaft nicht freiwillig ist... Berechtigter Einwand. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
alpha_omega 7. August Am einfachsten ist es ein Elternteil den Mietvertrag unterschreiben zu lassen. Das hat die aktuelle Vermieterin unserer Studenten so praktiziert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
50cent 7. August vor 1 Minute von alpha_omega: Am einfachsten ist es ein Elternteil den Mietvertrag unterschreiben zu lassen. Das hat die aktuelle Vermieterin unserer Studenten so praktiziert. Das ist natürlich auch eine gute Idee, danke. Da müsste ich mich dann nur mal schlau machen, ob man so etwas dann im Mietvertrag auch besonders formulieren muss. Oder ob es einfach reicht, dass mitunterschrieben wird. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ttrax12 7. August vor 42 Minuten von 50cent: Oder ob es einfach reicht, dass mitunterschrieben wird. Also bei mir damals waren ausschließlich meine Eltern die Vertragspartner im Mietvertrag und haben ihn unterschrieben. Es gab dort lediglich einen zusätzlichen Passus das ich der Bewohner sein werde der einzieht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ineedadollar 7. August vor einer Stunde von 50cent: Mein gefährliches Halbwissen besagt, dass eine Bürgschaft, die vom Vermieter eingefordert wird, in der Höhe der Haftung begrenzt ist auf 3 Monatsmieten. Bei der freiwilligen hingegen soll die Haftung unbegrenzt sein. Bitte korrigieren, wenn ich hier Unsinn verbreite. Kann ich zumindest aus der Praxis nicht bestätigen. Bei der Wohnungsgenossenschaft, mit welcher meine Tochter als Studentin einen Mietvertrag abgeschlossen hat, habe ich eine Bürgschaftserklärung einreichen müssen, welche keine Begrenzung erhielt, sondern generell Mietrückstände und Forderungen, welche sich aus dem Mietverhältnis ergeben umfasste. Vorzulegen war weiterhin eine Selbstauskunft meinerseits sowie ein Einkommensnachweis. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
alpha_omega 7. August · bearbeitet 7. August von alpha_omega vor 21 Minuten von ttrax12: Also bei mir damals waren ausschließlich meine Eltern die Vertragspartner im Mietvertrag und haben ihn unterschrieben. Es gab dort lediglich einen zusätzlichen Passus das ich der Bewohner sein werde der einzieht. Bei uns ebenfalls so. Dies gibt der Vermietpartei maximale Sicherheit. Ansonsten müsste der/die Vermieter/in erst versuchen beim Studenty Geld zu holen und kann sich erst danach an den Bürgen wenden. Das kostet Zeit und Nerven. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
whister 7. August vor 1 Stunde von 50cent: Mein gefährliches Halbwissen besagt, dass eine Bürgschaft, die vom Vermieter eingefordert wird, in der Höhe der Haftung begrenzt ist auf 3 Monatsmieten. Bei der freiwilligen hingegen soll die Haftung unbegrenzt sein. Bitte korrigieren, wenn ich hier Unsinn verbreite. Freiwillig gilt die Bürgschaft jedoch nur, wenn du den Mietvertrag auch ohne die Bürgschaft abschließen würdest. Alles, was darauf hindeutet, dass diese für den Vertragsabschluss erforderlich ist, macht sie nicht mehr freiwillig. vor 29 Minuten von ineedadollar: Kann ich zumindest aus der Praxis nicht bestätigen. Bei der Wohnungsgenossenschaft, mit welcher meine Tochter als Studentin einen Mietvertrag abgeschlossen hat, habe ich eine Bürgschaftserklärung einreichen müssen, welche keine Begrenzung erhielt, sondern generell Mietrückstände und Forderungen, welche sich aus dem Mietverhältnis ergeben umfasste. Vorzulegen war weiterhin eine Selbstauskunft meinerseits sowie ein Einkommensnachweis. Rechtlich ist diese Bürgschaft jedoch dann auf 3 Monatsnettokaltmieten begrenzt (abgl. einer evtl. geleisteten Kaution) – selbst wenn das nicht explizit in der Bürgschaft steht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
seraphuriel 7. August ich kann nur sagen, dass ich damals auch eine bürgschaft meiner eltern hatte für meine studentenbude. ist aber ewig her. war nicht nötig, da ich selbst gearbeitet hatte. aber meine mutter war mit auf besichtigung (gewünscht vom vermieter), hat mündliche zusage erteilt an den vermieter und später unterschrieben. hat nie probleme gegeben. aber ich kann da nur für meinen fall sprechen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
gurkentruppe 7. August vor 31 Minuten von alpha_omega: Bei uns ebenfalls so. Dies gibt der Vermietpartei maximale Sicherheit. Ansonsten müsste der/die Vermieter/in erst versuchen beim Studenty Geld zu holen und kann sich erst danach an den Bürgen wenden. Das kostet Zeit und Nerven. Nicht bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ineedadollar 7. August vor 1 Stunde von whister: Freiwillig gilt die Bürgschaft jedoch nur, wenn du den Mietvertrag auch ohne die Bürgschaft abschließen würdest. Alles, was darauf hindeutet, dass diese für den Vertragsabschluss erforderlich ist, macht sie nicht mehr freiwillig. Rechtlich ist diese Bürgschaft jedoch dann auf 3 Monatsnettokaltmieten begrenzt (abgl. einer evtl. geleisteten Kaution) – selbst wenn das nicht explizit in der Bürgschaft steht. Danke für die Klarstellung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 7. August · bearbeitet 8. August von stagflation Mietbürgschaft über gesetzliche Kaution: Wann die Bürgschaft unwirksam ist Unabhängig von der konkreten Fragestellung empfehle ich, NIEMALS eine unbegrenzte Bürgschaft abzugeben. Am Anfang sehen solche Bürgschaften harmlos aus ("nur pro forma, wird sowieso nicht notwendig"). Aber wenn die Bürgschaft dann doch gezogen wird, gibt es Ärger und Tränen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
fgk 7. August Eine Bürgschaft ist vor allem dann relevant, wenn sie benötigt wird. An sich eine recht banale Erkenntnis. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Rubberduck 7. August vor 7 Stunden von 50cent: Mein gefährliches Halbwissen besagt, dass eine Bürgschaft, die vom Vermieter eingefordert wird, in der Höhe der Haftung begrenzt ist auf 3 Monatsmieten. Bei der freiwilligen hingegen soll die Haftung unbegrenzt sein. Bitte korrigieren, wenn ich hier Unsinn verbreite. In jedem Fall ist dann eine Kaution hinfällig. Die ist auf 3 Monatsmieten begrenzt. Mit der Bürgschaft hättest Du eine Übersicherung. Das darfst Du nicht. Darum mache ich keine Bürgschaften. Die unbegrenzte Haftung müsste im Zweifel auch vor Gericht Bestand haben. Es wird niemand in der Hände klatschen und fünfstellige Summen mit einem Lächeln bezahlen. Also Vorlage aus dem Internet klingt nach schlechter Idee.... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DancingWombat 8. August Das einfachste und für den Vermieter beste ist, die Eltern als Mieter in den Vertrag aufzunehmen. Eine Bürgschaft muss begrenzt sein auf max 3 Monatskaltmieten. Alternativ kannst du auch du eine Kaution verlangen. Beides zusammen geht nur, solange in Summe nicht mehr als 3 Mieten besichert sind. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
paradox82 8. August Bericht aus der Praxis einer Vermietung einer Kirchengemeinde. Im Mietvertrag wurde explizit aufgenommen, dass es sich um eine freiwillige Bürgschaft der Eltern handelt und diese nicht Bedingung zum Abschluss des Mietvertrages ist. siehe Punkte Ausnahme: https://www.deurag.de/blog/elternburgschaft-fuer-mietvertrag/#:~:text=Gemäß%20§%20551%20Abs.,BGH%2DUrteil%20v. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire 8. August vor 34 Minuten von paradox82: Bericht aus der Praxis einer Vermietung einer Kirchengemeinde. Im Mietvertrag wurde explizit aufgenommen, dass es sich um eine freiwillige Bürgschaft der Eltern handelt und diese nicht Bedingung zum Abschluss des Mietvertrages ist. siehe Punkte Ausnahme: https://www.deurag.de/blog/elternburgschaft-fuer-mietvertrag/#:~:text=Gemäß%20§%20551%20Abs.,BGH%2DUrteil%20v. Da steht nicht nur freiwillig sondern auch "der Vermieter eine Bürgschaft weder verlangt noch andeutet" und "unaufgefordert". Also wenn die Eltern dem Vermieter ihre Bürgschaft geradezu aufdrängen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
paradox82 8. August Genau so muss es sein und so sollte es dann m.E. im Vertrag auch festgehalten werden; damit sich die Eltern nicht hinterher mit dem Argument es sei gefordert worden rausreden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ein_johannes 8. August Und - immer auch den Bürgen abklopfen (Gehalt, Schufa). Ein Bürge ist nur etwas wert, solange er im Fall der Fälle auch zahlen kann bzw. dazu gezwungen werden kann. Das Einkommen muss somit deutlich über der Pfändungsfreigrenze liegen, sonst ist die Bürgschaft eigentlich wertlos. Leider selbst schon erlebt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire 8. August vor 14 Minuten von ein_johannes: Und - immer auch den Bürgen abklopfen (Gehalt, Schufa). Ein Bürge ist nur etwas wert, solange er im Fall der Fälle auch zahlen kann bzw. dazu gezwungen werden kann. Das Einkommen muss somit deutlich über der Pfändungsfreigrenze liegen, sonst ist die Bürgschaft eigentlich wertlos. Leider selbst schon erlebt. Wenn man den Bürgen finanziell überfordert ist die Bürgschaft afaik sittenwidrig. Aber wie leistungsfähig muss ein Bürge sein der unbegrenzt haften soll? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DancingWombat 8. August vor 1 Minute von CorMaguire: Aber wie leistungsfähig muss ein Bürge sein der unbegrenzt haften soll? Ein Bürge für eine Mietverhältnis haftet max für 3 Kaltmieten. Eine unbegrenzte Bürgschaft ist unwirksam. Die Prüfung sollte meiner Meinung nach genauso erfolgen wie für den Mieter selbst. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 8. August vor 2 Stunden von DancingWombat: Ein Bürge für eine Mietverhältnis haftet max für 3 Kaltmieten. Eine unbegrenzte Bürgschaft ist unwirksam. Nach meinem Kenntnisstand kann eine freiwillige Mietbürgschaft auch für höhere Beträge als 3 Monatskaltmieten wirksam sein. Siehe meinen Link weiter oben in #15. Aus dem Urteil LG Berlin II – Az.: 10 O 258/24 vom 30.10.2025: Zitat Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bürgschaftsvereinbarung trotz Überschreitung der dreifachen Monatskaltmiete wirksam, wenn Dritte unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft für den Mieter zusagen und dieser sodann mit dem Mieter in Verhandlungen eintritt und den Vertrag abschließt. Es widerspreche nicht dem Schutzzweck des § 551 Abs. 1 BGB, wenn Eltern für ihre Kinder – anstelle einer Anmietung im eigenen Namen – von sich aus einem Vermieter eine Bürgschaft für den Fall eines Vertragsabschlusses zusagen. Das gelte zumindest dann, wenn mit einer solchen Bürgschaft erkennbar keine besonderen Belastungen für den Mieter verbunden seien (BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 – IX ZR 16/90 -, BGHZ 111, 361-363, Rn. 13). vor 3 Stunden von paradox82: im Vertrag auch festgehalten werden In meinem Link weiter oben in #15 wird es schön erklärt. Die Gerichte verlassen sich nicht darauf, was im Vertrag steht, sondern sie schauen sich an, was tatsächlich passiert ist. Deshalb ist es kontraproduktiv, wenn in Dokumenten, die der Vermieter erstellt hat (z.B. im Vertrag), etwas über die Bürgschaft und deren "Freiwilligkeit" steht. Das ist ein Hinweis auf "nicht freiwillig". Auch wenn die Bürgschaft über ein Formular des Vermieters zustandekommt, ist das ein Hinweis auf fehlende Freiwilligkeit. Interessant ist, wie immer, die Frage nach der Beweislast: In dem Verfahren LG Berlin II – Az.: 10 O 258/24 vom 30.10.2025 lag sie beim Vermieter: Zitat Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger haben auch nicht den Beweis erbracht, dass die Bürgschaft vorliegend ausnahmsweise wirksam war Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag