DancingWombat 8. August vor 2 Stunden von stagflation: Nach meinem Kenntnisstand kann eine freiwillige Mietbürgschaft auch für höhere Beträge als 3 Monatskaltmieten wirksam sein. Siehe meinen Link weiter oben in #15. Aus dem Urteil LG Berlin II – Az.: 10 O 258/24 vom 30.10.2025: Das ist richtig, allerdings trotzdem problematisch da ein Gericht die Freiwilligkeit anders einschätzen könnte. Der deutlich bessere, sicherere und praktikablere Weg bei Studenten ist es mit den Eltern den Mietvertrag zu machen. vor 2 Stunden von stagflation: In meinem Link weiter oben in #15 wird es schön erklärt. Die Gerichte verlassen sich nicht darauf, was im Vertrag steht, sondern sie schauen sich an, was tatsächlich passiert ist. Deshalb ist es kontraproduktiv, wenn in Dokumenten, die der Vermieter erstellt hat (z.B. im Vertrag), etwas über die Bürgschaft und deren "Freiwilligkeit" steht. Das ist ein Hinweis auf "nicht freiwillig". Auch wenn die Bürgschaft über ein Formular des Vermieters zustandekommt, ist das ein Hinweis auf fehlende Freiwilligkeit. Genau das ist der Punkt. Ich würde davon ausgehen das ein Gericht hier im Sinne des Mieters entscheidet. Solange man sich nicht übersichert geht man dem direkt aus dem Weg. vor 2 Stunden von stagflation: Interessant ist, wie immer, die Frage nach der Beweislast: In dem Verfahren LG Berlin II – Az.: 10 O 258/24 vom 30.10.2025 lag sie beim Vermieter: Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
paradox82 8. August Wie soll man denn ohne schriftliche Erklärung einen Beweis führen, um den Anforderungen des BGH zu entsprechen ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 8. August vor einer Stunde von DancingWombat: Solange man sich nicht übersichert geht man dem direkt aus dem Weg. Ah, dann habe ich Dich falsch verstanden. Sorry. So würde ich es auch sehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
50cent 8. August vor 2 Stunden von DancingWombat: Das ist richtig, allerdings trotzdem problematisch da ein Gericht die Freiwilligkeit anders einschätzen könnte. Der deutlich bessere, sicherere und praktikablere Weg bei Studenten ist es mit den Eltern den Mietvertrag zu machen. Genau das ist der Punkt. Ich würde davon ausgehen das ein Gericht hier im Sinne des Mieters entscheidet. Solange man sich nicht übersichert geht man dem direkt aus dem Weg. Gibt es da bestimmte Dinge, auf die man im Mietvertrag achten muss, wenn man die Eltern mit als Mieter aufnehmen möchte? Oder nimmt man die Eltern einfach ganz normal als Mieter mit im Mietvertrag auf? Könnte das nachträglich auch mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden, weil man die Eltern quasi auch nur zur Absicherung von Risiken in den Mietvertrag aufgenommen hat? Danke auf jeden Fall an alle für die Beiträge. Die Bürgschaft scheint mir doch ein recht begrenzt gutes Konstrukt zur Absicherung für den Vermieter zu sein. Die geforderte Bürgschaft hat quasi null Mehrwert, weil sie mit der Kaution verrechnet werden kann, wenn ich es richtig verstanden habe. Und die Freiwilligkeit einer Bürgschaft zu beweisen ist offensichtlich auch alles andere als einfach. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
franko 8. August vor 26 Minuten von 50cent: Und die Freiwilligkeit einer Bürgschaft zu beweisen ist offensichtlich auch alles andere als einfach. Weil hier andauernd von "Freiwilligkeit" geschrieben wird: Für die Voraussetzungen des BGH-Urteils genügt es nicht, dass die Eltern "freiwillig" bürgen, sondern die Eltern müssen die Bürgschaft unaufgefordert anbieten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
50cent 8. August vor 4 Minuten von franko: Weil hier andauernd von "Freiwilligkeit" geschrieben wird: Für die Voraussetzungen des BGH-Urteils genügt es nicht, dass die Eltern "freiwillig" bürgen, sondern die Eltern müssen die Bürgschaft unaufgefordert anbieten. Danke für die Klarstellung. In dem Sinne meinte ich es auch. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DancingWombat 8. August vor einer Stunde von 50cent: Gibt es da bestimmte Dinge, auf die man im Mietvertrag achten muss, wenn man die Eltern mit als Mieter aufnehmen möchte? Oder nimmt man die Eltern einfach ganz normal als Mieter mit im Mietvertrag auf? Könnte das nachträglich auch mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden, weil man die Eltern quasi auch nur zur Absicherung von Risiken in den Mietvertrag aufgenommen hat? Ich vermiete regelmäßig an Studenten. Üblicherweise stehen mindestens ein Elternteil und das Kind im Mietvertrag. Es spielt keine Rolle ob die Eltern dort wohnen. Ein Mieter haftet prinzipiell unbegrenzt für die Mietzahlung und mögliche Schäden. vor einer Stunde von 50cent: Danke auf jeden Fall an alle für die Beiträge. Die Bürgschaft scheint mir doch ein recht begrenzt gutes Konstrukt zur Absicherung für den Vermieter zu sein. Die geforderte Bürgschaft hat quasi null Mehrwert, weil sie mit der Kaution verrechnet werden kann, wenn ich es richtig verstanden habe. Und die Freiwilligkeit einer Bürgschaft zu beweisen ist offensichtlich auch alles andere als einfach. Eine Bürgschaft kann die Kaution ersetzen mehr aber auch nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
50cent 8. August vor 1 Stunde von DancingWombat: Ich vermiete regelmäßig an Studenten. Üblicherweise stehen mindestens ein Elternteil und das Kind im Mietvertrag. Es spielt keine Rolle ob die Eltern dort wohnen. Ein Mieter haftet prinzipiell unbegrenzt für die Mietzahlung und mögliche Schäden. Eine Bürgschaft kann die Kaution ersetzen mehr aber auch nicht. Vielen Dank für das Teilen deiner Erfahrungen, das hat mir sehr geholfen. Bei einer 2er-WG wäre es dann wohl sinnig, jeweils ein Elternteil dazu zu nehmen und von diesen ebenfalls Schufa-Nachweis und Gehaltsnachweis vorlegen zu lassen . Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Cando 8. August · bearbeitet 8. August von Cando Zitat Eine Bürgschaft kann die Kaution ersetzen mehr aber auch nicht. Genau, das ist ja der Sinn der zitierten Rechtsprechung. Ob es aber im Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung wirklich hilft, stattdessen die Eltern in den Mietvertrag aufzunehmen, halte ich nicht für ausgemacht. Der BGH hat sich dazu zwar in der Entscheidung nicht geäußert, aber wenn von vornherein feststeht, dass die Eltern nicht einziehen werden, sondern die Stellung als Vertragspartei nur auf Veranlassung des Vermieters als Mietsicherheit dienen soll, könnten Gerichte das als Scheingeschäft bzw. unzulässige Abrede im Sinne von § 551 Abs. 4 BGB werten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
50cent 8. August vor 35 Minuten von Cando: Ob es aber im Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung wirklich hilft, stattdessen die Eltern in den Mietvertrag aufzunehmen, halte ich nicht für ausgemacht. Der BGH hat sich dazu zwar in der Entscheidung nicht geäußert, aber wenn von vornherein feststeht, dass die Eltern nicht einziehen werden, sondern die Stellung als Vertragspartei nur auf Veranlassung des Vermieters als Mietsicherheit dienen soll, könnten Gerichte das als Scheingeschäft bzw. unzulässige Abrede im Sinne von § 551 Abs. 4 BGB werten. Das Risiko sehe ich aus Sicht des Vermieters zwar auch. Aber insgesamt betrachtet scheint es wahrscheinlich trotzdem die sinnvollere Alternative zur Bürgschaft zu sein. Oder in welchen Fällen wäre die Bürgschaft im Vorteil aus Vermieter-Sicht? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 8. August Warum schreibt Du nicht, was Du machen möchtest - und zwar möglichst genau? Dann wäre es wahrscheinlich einfacher, eine Lösung zu finden. So hangeln wir uns von XY-Problem zu XY-Problem... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
50cent 8. August · bearbeitet 8. August von 50cent vor 49 Minuten von stagflation: Warum schreibt Du nicht, was Du machen möchtest - und zwar möglichst genau? Dann wäre es wahrscheinlich einfacher, eine Lösung zu finden. So hangeln wir uns von XY-Problem zu XY-Problem... Vermutlich hast Du mit Deiner Bemerkung nicht ganz unrecht, da ich im Laufe der Diskussion immer wieder zu Teil-Aspekten Fragen gestellt habe, die sich aus neuen Informationen gebildet haben. Mein Eingangs-Post war: Was ist für den Vermieter zu beachten, wenn er erwägt, an Studenten zu vermieten, die freiwillig eine Elternbürgschaft anbieten? Im Grunde ist das die Situation. Nicht mehr und nicht weniger. Es besteht die Option, eine Wohnung an zwei Studenten zu vermieten, deren Eltern aus freien Stücken eine Elternbürgschaft angeboten haben. Und mir geht es in erster Linie darum, wie der Vermieter das Risiko der verhältnismäßig niedrigen Bonität von Studenten reduzieren kann. Und mein Wissen diesbezüglich ist äußerst mau. Nun hat sich im Laufe der Diskussion ergeben, dass die sogenannte "Freiwilligkeit" bzw. das unaufgeforderte Anbieten einer Bürgschaft mit vielen Fallstricken behaftet sein kann. Sehr schnell hat man durch formale Fehler die Freiwilligkeit der Bürgschaft verwirkt und es besteht wohlmöglich rechtlich gesehen nur noch eine vom Vermieter "geforderte" Bürgschaft. Und diese ist nicht mehr wert als die Kaution. Dann ist im Laufe der Diskussion der Hinweis gekommen, dass es üblich und im Vergleich zur Bürgschaft einfacher sei, mindestens ein Elternteil mit in den Mietvertrag aufzunehmen. Auch hier scheint es keine absolute Sicherheit zu geben, da dies als Scheingeschäft gewertet werden könnte. Trotzdem scheint dieses Vorgehen durchaus Vorteile zu haben im Vergleich zu einer vom Vermieter geforderten Bürgschaft. Ich bin mit dem Erkenntnisgewinn bisher zufrieden, auch wenn der Weg wohl ein wenig holprig war. Wozu noch wenig geschrieben wurde ist, wie man sicher stellen kann, dass eine freiwillige Bürgschaft einwandfrei rechtssicher vertraglich festgehalten wird, wenn der Vermieter zu den Abläufen eigentlich gar nichts beitragen kann, ohne dass gleich Einflussnahme im Raume steht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Cando 8. August vor 1 Minute von 50cent: Wozu noch wenig geschrieben wurde ist, wie man sicher stellen kann, dass eine freiwillige Bürgschaft einwandfrei rechtssicher vertraglich festgehalten wird, wenn der Vermieter zu den Abläufen eigentlich gar nichts beitragen kann, ohne dass gleich Einflussnahme im Raume steht. Das kann man meines Erachtens nach gar nicht vertraglich fixieren, ohne dass man damit ungewollt dokumentiert, die Bürgschaft sei nicht ohne Zutun des Vermieters zustande gekommen. Und ehrlich gesagt zeigt diese Diskussion schon, dass es hier auch gar nicht darum geht, eine tatsächliche Freiwilligkeit nachzuweisen, sondern vielmehr eine Erklärung zu fingieren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
50cent 8. August · bearbeitet 8. August von 50cent vor 6 Minuten von Cando: Und ehrlich gesagt zeigt diese Diskussion schon, dass es hier auch gar nicht darum geht, eine tatsächliche Freiwilligkeit nachzuweisen, sondern vielmehr eine Erklärung zu fingieren. Oh, sorry. Also wenn das so rüber gekommen ist, ist das wirklich nicht meine Absicht... Den Verdacht, hier eine Erklärung zu fingieren, möchte ich hiermit strikt von mir weisen. vor 6 Minuten von Cando: Das kann man meines Erachtens nach gar nicht vertraglich fixieren, ohne dass man damit ungewollt dokumentiert, die Bürgschaft sei nicht ohne Zutun des Vermieters zustande gekommen. Danke für deine Einschätzung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hattifnatt 8. August · bearbeitet 8. August von hattifnatt vor 24 Minuten von 50cent: Auch hier scheint es keine absolute Sicherheit zu geben, da dies als Scheingeschäft gewertet werden könnte. Rechts-KI hat eine andere Meinung: Zitat Praktische Empfehlung Aus meiner Sicht spricht die Rechtslage eher für die Aufnahme der Eltern als Mietvertragspartner als gegen sie. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Eltern haften als vollwertige Mietvertragsparteien, nicht nur als Bürgen Es gibt keine formellen Anforderungen wie bei einer Bürgschaft Die Haftung geht weiter und umfasst alle Mieterpflichten Die Aufnahme als Vertragspartner ist nach der Rechtsprechung zulässig.[Bruns - MAH MietR | § 26 Mietsicherheiten Rn. 1-165] Ein Scheingeschäft wäre nur dann anzunehmen, wenn die Parteien übereinstimmend nicht wollten, dass die Eltern als Mieter haften, sondern dies nur als bloße Sicherheit dienen sollte.[Derleder, NZM 2006, 604] In der Praxis dürfte dies schwer nachzuweisen sein, solange die Eltern tatsächlich bereit sind, als Mietvertragsparteien aufzutreten und die entsprechenden Pflichten zu übernehmen. Zusammenfassend: Ihre Vermutung, dass dies als Scheingeschäft gewertet werden könnte, ist theoretisch möglich, aber an sehr enge Voraussetzungen geknüpft.[Derleder, NZM 2006, 604] Die überwiegende Auffassung in Literatur und Praxis geht davon aus, dass die Aufnahme von Eltern als Mietvertragspartner eine zulässige und effektive Sicherungsform darstellt. [Bruns - MAH MietR | § 26 Mietsicherheiten Rn. 1-165; Schüller - Bub/Treier MietR-HdB | § 20. Mietsicherheiten Rn. 179-196] Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Cando 9. August · bearbeitet 9. August von Cando vor 8 Stunden von hattifnatt: Rechts-KI hat eine andere Meinung: Das ist ein gutes Beispiel, weshalb man mit KI-Recherchen vorsichtig sein sollte. Die Quellen sind zwar authentisch, aber es handelt sich nicht um Rechtsprechung (heißt: tatsächlich entschiedene Fälle), sondern um Literaturmeinungen. Sie widerlegen auch nicht die obenstehende Aussage, sondern behaupten es wäre „schwer nachzuweisen“. Das steht nicht im Widerspruch zur obenstehenden Aussage, insofern ist die darauf gestützte (menschliche) Schlussfolgerung „andere Meinung“ falsch. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, dass man die Wertung von § 551 BGB nicht unterlaufen soll, indem man sich neben der Kaution weitere Mietsicherheiten hinzuzieht. Die (nicht freiwillige) Bürgschaft ist zwar zulässig, für sie gilt dann aber die Haftungsbegrenzung. Als Vermieter stattdessen zu verlangen, dass die Eltern Vertragspartei werden, obwohl feststeht, dass sie definitiv nicht einziehen werden, führt rechtlich erstmal zum selben Ergebnis wie die selbstschuldnerische Bürgschaft. Es ist zwar nicht der Fall, den das LG Berlin im zitierten Fall entschieden hat, die innere Logik ist aber die selbe. Und an diesem Punkt setzt die unkritische Interpretation der KI-Auskunft leider aus: Wenn der Nachweis gelingen sollte, dass die Eltern nur auf Veranlassung des Vermieters eingetreten sind, hat man hier einfach eine andere Rechtskonstruktion gewählt, um § 551 Abs. 1 BGB zu umgehen. Wenn der Vermieter also den Vater im zitierten Fall des LG Berlin nicht mit einer vorformulierten „freiwilligen“ Bürgschaftserklärung heranziehen konnte, wieso sollte das - unter sonst gleichen Umständen - klappen, indem man die Bürgschaft durch eine Parteistellung ersetzt? Berufen sich die Eltern Jahre nach Vertragsschluss darauf, sie wären das Geschäft so nicht eingegangen, sie hätten selbst auch gar kein Interesse an der Mietsache und hätten nur mitgemacht, weil der Vermieter weitere Sicherheiten verlangte und so die Begrenzungen der Bürgschaft vermeiden wollte, wird das Gericht Indizien für ein Umgehungs- bzw. Scheingeschäft prüfen. Ob das tatsächlich vorliegt, ist eine Einzelfallbewertung und die fällt einer KI, die sich nur auf abstrakte Literaturmeinungen stützt, eben schwer. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
DancingWombat 9. August vor 31 Minuten von Cando: Als Vermieter stattdessen zu verlangen, dass die Eltern Vertragspartei werden, obwohl feststeht, dass sie definitiv nicht einziehen werden, führt rechtlich erstmal zum selben Ergebnis wie die selbstschuldnerische Bürgschaft. Es ist zwar nicht der Fall, den das LG Berlin im zitierten Fall entschieden hat, die innere Logik ist aber die selbe. Und an diesem Punkt setzt die unkritische Interpretation der KI-Auskunft leider aus: Wenn der Nachweis gelingen sollte, dass die Eltern nur auf Veranlassung des Vermieters eingetreten sind, hat man hier einfach eine andere Rechtskonstruktion gewählt, um § 551 Abs. 1 BGB zu umgehen. Wenn der Vermieter also den Vater im zitierten Fall des LG Berlin nicht mit einer vorformulierten „freiwilligen“ Bürgschaftserklärung heranziehen konnte, wieso sollte das - unter sonst gleichen Umständen - klappen, indem man die Bürgschaft durch eine Parteistellung ersetzt? Berufen sich die Eltern Jahre nach Vertragsschluss darauf, sie wären das Geschäft so nicht eingegangen, sie hätten selbst auch gar kein Interesse an der Mietsache und hätten nur mitgemacht, weil der Vermieter weitere Sicherheiten verlangte und so die Begrenzungen der Bürgschaft vermeiden wollte, wird das Gericht Indizien für ein Umgehungs- bzw. Scheingeschäft prüfen. Was wäre wenn einfach die Eltern die Wohnung mieten, also das Kind nicht Mietpartei wird? Aus meiner Sicht ist es schon etwas anderes ob jemand einen Mietvertrag unterschreibt oder eine Bürgschaft. vor 31 Minuten von Cando: Ob das tatsächlich vorliegt, ist eine Einzelfallbewertung und die fällt einer KI, die sich nur auf abstrakte Literaturmeinungen stützt, eben schwer. Mir ist bisher nicht zu Ohren gekommen das es in einer solchen Situation derartige Gerichtsentscheidungen gab. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
BlindesHuhn88 9. August Ich lese gespannt mit. Mit jedem weiteren Post wird mir mulmiger. Danke für euer rege Diskussion und Wissen! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
magicw 9. August vor 9 Stunden von hattifnatt: Rechts-KI hat eine andere Meinung: da wäre ich auch Vorsichtig, weil Zitat ... Nun ließe sich einwenden, es sollte kein Problem darstellen, KI als Ersatz einer Suchmaschine wie „Google“ zu verwenden. Nur gilt es, zu bedenken, dass KI halluzinieren kann und gelegentlich Quellen angibt, die nicht zur Sache passen. ... https://www.msn.com/de-de/nachrichten/other/ki-in-der-justiz-der-peinliche-copy-paste-fehler-hessischer-richter-mit-chatgpt/ar-AA29D3pN Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Cando 9. August vor 23 Minuten von DancingWombat: Was wäre wenn einfach die Eltern die Wohnung mieten, also das Kind nicht Mietpartei wird? Aus meiner Sicht ist es schon etwas anderes ob jemand einen Mietvertrag unterschreibt oder eine Bürgschaft. Verträge zugunsten Dritter sind rechtlich an sich zulässig. Wenn die Eltern die Miete tatsächlich bezahlen, spräche das ggf. gegen ein bloßes Umgehungsgeschäft. Viel wichtiger dürfte aus meiner Sicht aber die vorvertragliche Korrespondenz sein, da daraus die Interessenlage deutlich wird. Wird die Wohnung inseriert, bewirbt sich ein Student darauf und schlussendlich gehen nach Diskussion mit dem Vermieter über die Sicherheit die Eltern den Vertrag ein, wird es wieder kompliziert. Was ich damit sagen will ist, dass es eben auf die genauen Umstände ankommt. vor 23 Minuten von DancingWombat: Mir ist bisher nicht zu Ohren gekommen das es in einer solchen Situation derartige Gerichtsentscheidungen gab. Ich habe das nicht ausgiebig recherchiert, aber mir sind auch keine Gerichtsentscheidungen speziell zu diesem Fall bekannt. Das heißt aber eben nicht, dass die Konstruktion wasserdicht ist und das ist doch schließlich der Sinn einer Sicherheit, oder? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
whister 10. August · bearbeitet 10. August von whister Am 8.8.2026 um 07:27 von paradox82: Bericht aus der Praxis einer Vermietung einer Kirchengemeinde. Im Mietvertrag wurde explizit aufgenommen, dass es sich um eine freiwillige Bürgschaft der Eltern handelt und diese nicht Bedingung zum Abschluss des Mietvertrages ist. Also kann man diesen Punkt beim Vertragsabschluss streichen? Sollte ja kein Problem für den Vermieter sein - es ist ja freiwillig und nicht Bedingung zum Abschluss. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire 10. August vor 3 Minuten von whister: Also kann man diesen Punkt beim Vertragsabschluss streichen? Sollte ja kein Problem für den Vermieter sein - es ist ja freiwillig und nicht Bedingung zum Abschluss. Nein natürlich nicht. Mieter sind gekränkt, wenn der Vermieter die dargebotene Sicherheit nicht annimmt. Sie denken dann diese wäre wertlos. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger 10. August Am 8.8.2026 um 16:53 von paradox82: Wie soll man denn ohne schriftliche Erklärung einen Beweis führen, um den Anforderungen des BGH zu entsprechen ? Das könnte z.B. aus einer E-Mail-Kommunikation hervorgehen. Natürlich bleibt das Restrisiko, dass die Bürgen auch eine E-mail mit dem Wortlaut "Um unsere Chancen zu verbessern wollen wir Ihnen anbieten..." vor Gericht als "der Vermeietr hat uns gebeten, diese Formulierung zu verwenden" beschreiben. Ein Bekannter, der im Vermietungsbereich aktiv ist, fragt im Laufe des Vertragsabschlusses die Mieter per E-mail, ob sie Änderungswünsche am Formularmietvertrag haben. Meist werden dann kleine Details vorgebracht, die aber das große und ganze nicht signifikant ändern. Im Mietvertrag wird dann aufgenommen, dass die Mieter ausreichend Zeit zur Einbringung eigener Gestaltungswünsche hatte. Angeblich soll mit dieser Vorgehensweise aus einem Formularmitevertrag eine individuelle vereinbarung werden, deren Inhalt nicht so einfach gerichtlich gekippt werden kann. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Cando 11. August vor 20 Stunden von Bolanger: Ein Bekannter, der im Vermietungsbereich aktiv ist, fragt im Laufe des Vertragsabschlusses die Mieter per E-mail, ob sie Änderungswünsche am Formularmietvertrag haben. Meist werden dann kleine Details vorgebracht, die aber das große und ganze nicht signifikant ändern. Im Mietvertrag wird dann aufgenommen, dass die Mieter ausreichend Zeit zur Einbringung eigener Gestaltungswünsche hatte. Angeblich soll mit dieser Vorgehensweise aus einem Formularmitevertrag eine individuelle vereinbarung werden, deren Inhalt nicht so einfach gerichtlich gekippt werden kann. Angeblich ist das richtige Stichwort. Auch da liegt das Missverständnis zugrunde, das fingierte Gesprächssituationen mit echter Vertragsgestaltung verwechselt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
whister 11. August vor 6 Stunden von Cando: Angeblich ist das richtige Stichwort. Auch da liegt das Missverständnis zugrunde, das fingierte Gesprächssituationen mit echter Vertragsgestaltung verwechselt. Zumindest erhöht es die rechtliche Unsicherheit auf Mieterseite, sodass es vielleicht gar nicht zu einem Verfahren kommt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag