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Grumel

Steuerliche Behandlung von Fonds

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Grumel
· bearbeitet von Grumel

Gut ihr ahnt es, ich hab von dem Thema kaum eine Ahnung, für meine Zwecke reichts aber trotzdem.

Jedenfalls sorgt dieses Mischmasch aus Steuerfragen und sonstigen Zeug bei mir für viel gedankliches Chaos beim Durchlesen überfliegen, also wie wärs mal mit einem Sammelthread.

 

 

Also wie wärs mal mit einem Sammelthread für alles Steuerliche.

 

Handeln wir doch mal alles hier ab:

 

- steuerliche Behandlung von Divdidendengewinne innländischer Fonds mit inländischen Aktien

- steuerliche Behandlung von Dividendengewinnen inländischer Fonds mit ausländischen Aktien

- steuerliche Behandlung von Kursgewinnen innländischer / ausländischer fonds

- steuerliche Behandlung von Zinsgewinnen: Innländische Fonds vs ausländische therausierende vs ausländische auschütende

 

- steuerliche Behandlung Fonds vs Zertifikate, unter berücksichtigung von Swap Fonds

 

- was ist ein Freibetrag ?

- was ist eine Freigrenze?

 

- in welcher Höhe gibt es sie ?

- fallen Zins und dividengewinne in die selbe Einkunftskategorie ?

 

 

- Steuerliche Behandlung von Kursgewinnen: Ausblick.

 

- Subventionierte Anlageformen wie Rührup / Riester und deren steuerliche Behandlung

 

- Gesetzeslücken und Sonstige Subventionen ( Doppelbesteuerungsabkommen mit ausnutzung ausländischer Freibeträge bei geschlossenen Fonds etc ).

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Quoyle64

Hallo,

 

mein erster Beitrag hier und dann auch noch zu steuerlichen Fragen, eigentlich suche ich doch Antworten...

 

Das ist gelinde gesagt ein ziemlich umfangreiches Thema. Allein das Schreiben des BMF zu dem Thema Zweifels- und Auslegungsfragen zum Investmentgesetz umfasst 70 Seiten, von daher greife ich mir mal ein einfaches Thema so raus:

 

Freibetrag und Freigrenze

 

Eine Freigrenze ist ein Betrag, bis zu dem Einkünfte nicht zu versteuern sind. Wird die Freigrenze überschritten, ist der Gesamtbetrag steuerpflichtig. (Einkünfte = Einnahmen abzgl. Werbungskosten)

 

Beispiel:

Freigrenze von 1.000 €:

Tatsächliche Einkünfte 1.000 € – nichts steuerpflichtig

Tatsächliche Einkünfte von 1.001 € – Der volle Betrag von 1.001 € ist steuerpflichtig.

 

Hinweis: Einkünfte sind die Einnahmen abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten

 

Ein Freibetrag ist ein Betrag, der die Einnahmen mindert, unabhängig wie hoch die Einnahmen sind, um die Einkünfte zu ermitteln.

 

Beispiel

Freibetrag von 1.000 €

Tatsächliche Einnahmen 5.000 € – abzüglich des Freibetrages von 1.000 € sind 4.000 € zu versteuern

Tatsächliche Einnahmen von .500 € – abzüglich des Freibetrages von 500 € sind 0 € zu versteuern. Durch den Abzug des Freibetrages dürfen keine negativen Einkünfte entstehen!

 

Die relevanten Beträge sind für uns wohl der Sparerfreibetrag von 750 € bzw. 1.500 € bei Eheleuten (bis 31.12.06 = 1.370/ 2.740 €). Der Freibetrag kann zwischen den Eheleuten frei verteilt werden. Neben dem Freibetrag können auch noch die mit den Einkünften im Zusammenhang stehenden Werbungskosten oder der Werbungskosten Pauschbetrag (51/ 102 €) abgezogen werden, um die Einkpnfte zu ermitteln.

 

Beispiel

EM = 5.000 € Zinsen

EF = 0 €

 

Beim EM sind von den Zinsen 1.500 € Sparerfreibetrag abzuziehen.

 

Als Freigrenze sind die 512 € für private Veräußerungsgeschäfte relevant. Im Gegensatz zum Sparerfreibetrag steht die Freigrenze bei Eheleuten nur demjenigen zu, der auch die Einnahmen erzielt hat.

 

Beispiel 1

EM = 1.000 € Spekulationsgewinn

EF = 0 € Spekulationsgewinn

 

Der EM hat den vollen Spekulationsgewinn von 1.000 € zu versteuern.

 

Beispiel 2

EM = 500 € Spekulationsgewinn

EF = 500 € Spekulationsgewinn

 

Die Spekulationsgewinne sind nicht zu versteuern, da sie jeweils unter der Freigrenze von 512 € liegen.

 

Man sollte also darauf achten, dass das Depot als Gemeinschaftsdepot geführt wird, dann sollten alle Spekulationsgewinne auf beide gleichmäßig verteilt werden, so dass jeder die Freigrenze in Anspruch nehmen kann.

 

Auf das Problem Umschreibung Depot und „freigebige Zuwendung/ Schenkungssteuer“ gehen wir jetzt mal nicht ein, da die, bei denen das Schenkungssteuerlich ein Problem sein könnte, dies mit ihrem Steuerberater tunlichst besprechen sollten.

 

Gruß

 

Quoyle64

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