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Stoxx

Fondsgebundene Rentenversicherung bei der Canada Life

Empfohlene Beiträge

Stoxx
· bearbeitet von Stoxxtrader

Hallo zusammen,

 

ich habe zur Zeit Semesterferien und überprüfe gerade meine Versicherungen (BU-, Unfall-, etc.).

Eine Versicherung ist mir dabei genau ins Auge gefallen: Die Fondsgebundene RV der Canada Life, Generation Private.

Mein Vater hat sie vor ein Paar Jahren über einen befreundeten, selbstständigen Versicherungsmakler (kein AWD, Tecis, etc.) für mich abgeschlossen.

Im Netz lassen sich einige Informationen über diese Versicherung finden. Dabei soll sie (Genaration Private) sehr gut sein, genauso wie das Unternehmen (Canada Life). In diversen Ratings (Fitch, S & P, Franke und Bornberg) immer mit Best-Noten, etc. abgeschlossen.

Da ich von Natur aus ein sehr skeptischer und vorsichtiger Mensch bin, glaube ich natürlich nicht alles was ich, vor allem im Internet, lese.

Meine Frage nun: Ist das was für die Rente? Ich beziehe mich darauf auf die Form einer Fondsgebundenen Rentenversicherung. Das diese nicht mit einem Fondssparplan bei ebase im Bezug auf Kostenstruktur, etc. zu vergleichen ist, ist mir bekannt.

Ist sie nämlich nichts, ziehe ich es in betracht diese zu kündigen und mir ein anderes Produkt auszusuchen (das ist nicht einfach).

Mir geht es eher um einen Vergleich mit anderen Produkten dieser Art, z. B. von der Allianz, Axa, etc. (Rücklagen, Unternehmensgröße- und stärke, Rechte des Kunden da Britisches Unternehmen, etc.).

Weiss jemand was und hat gute, inhaltsstarke Infos für mich?

Ich hoffe ja, einige Infos von anderen Versicherungsmaklern zu bekommen, die zufällig hier im Forum angemeldet sind, hier surfen, etc. und ihren Beruf sowie ihr Provisionsdenken mal Beiseite legen und ein Paar richtig gute Tipps für mich haben.

Ich würde mich sehr freuen, danke!

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Privatanleger
· bearbeitet von Privatanleger

Ihre Frage gehört ins Forum Sonstige Renditeanlagen und Vorsorge

 

Ihr Papa wird doch hoffentlich die Versicherung nicht ohne vorherigen Vergleich abgeschlossen haben. Fragen Sie Ihn doch erst einmal, welche Beweggründe er für den Abschluss gerade dieser Versicherung hatte. Vielleicht hilft Ihnen das schon weiter <_<

 

Zum Thema britische Lebensversicherungen gibt es schon ein oder mehrere Threads.

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Elvis77

Nanu, haben wir Los Wochos bei Canada Life?

Gibt einen frischen Thread dazu bereits hier:

https://www.wertpapier-forum.de/index.php?showtopic=9665

 

Was da steht hört sich bisher nicht gerade löblich an.

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Stoxx

Das hört sich bisher wirklich nicht gut an. Was für alternativen für Fondsgebundene RV gibt es? Wie gesagt, es geht um eine Versicherung, keinen reinen Fondssparplan bei ebase, etc. Was haltet ihr von der Allianz, ARAG, AXA und co.?

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Grumel

Versicherungs Geldanlagemischprodukte sind grundsätzlich schlecht. Die Alternative ist ein Fondssparplan + Renten je nach Risikoneigung.

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Elvis77
· bearbeitet von Elvis77

Ich stimme dem voll zu!

Trenne deine Produkte nach ihrem Zweck.

Sicherheit, Rendite, Rente, Todesfallschutz... für alle Primärziele gibt es ausgezeichnete Produkte. Aber man schneidet regelmäßig schlechter ab, wenn man Versicherungsprodukte kauft, die versuchen mehrere Ziele zu erreichen und das dann als Eierlegende Wollmilchsau verkaufen.

 

Das Problem ist schon, das du niemals sicher sein kannst, das du alles verstanden hast. Die Dinger sind im Kleingedrucktem regelmäßig sehr komplex. Dazu kommt noch, das du an wichtige Kennzahlen, wie z.B. Sparquote schlicht nicht herankommst. Auch wenn du nachfragst.

 

Die Gebühren sind meistens einfach so hoch, das sie die Arbeit, die dir diese Produkte abnehmen nicht mehr rechtfertigen.

 

Glaube nicht, das die irgendwas tolles können, was du nicht viel besser selber kannst. Und das günstiger.

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Morbo
Versicherungs Geldanlagemischprodukte sind grundsätzlich schlecht. Die Alternative ist ein Fondssparplan + Renten je nach Risikoneigung.

 

wuerde ich so nicht sagen. Mit Fondsparplan + Renten ist man Primaerziel von Peer S. und seinen Freunden. Es kommt darauf an wie das "Versicherungsgeldanlagemischprodukt" gestrickt ist und wo (!) gestrickt wird.

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Stoxx
· bearbeitet von Stoxxtrader
Versicherungs Geldanlagemischprodukte sind grundsätzlich schlecht. Die Alternative ist ein Fondssparplan + Renten je nach Risikoneigung.

Das ist mir bekannt. Das Problem ist, dass man dann keine Garantie(-werte) hat/ bekommt. Unabhängig von Fondssparplänen, welche Fondsgebundene Rentenversicherung wäre noch aktraktiv?

Die Canada Life schneidet im Fitch-Rating gar nicht schlecht ab (AA+) und bei Franke und Bornberg ist sie auch im oberen, pos. Bereich vertreten. Nach meinen Kenntnissen ist Canada Life mit einer der wenigen Unternehmen, die zu Beginn an ihre Kostenstruktur dem Versicherten offenlegen. Warum denn nicht in den ersten 4 Jahren weniger bekommen, wenn anschl. meine Prämien komplett in den Fonds fließen? Bei der Fondsgebundenen RV der Gerling fließen während der gesamten Laufzeit 30 % (!) an die Gesellschaft/ Vermittler. Dann sind die ersten 4 Nulljahre bei der CL im Vergleich dazu richtig gut. Wie gesagt, mann kann es nicht mit einem reinen Fondssparplan vergleichen.

Mir geht es primär um eine Fondsgebundene RV, keinen direkten Sparplan bei einer Direktbank, etc. Den habe ich schon.

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Grumel

Das stimmt nicht.

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Stoxx
Das stimmt nicht.

Was stimmt bitte nicht?!

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Grumel
Das Problem ist, dass man dann keine Garantie(-werte) hat/ bekommt

 

Das. Fand es danach nichtmehr Sinvoll den Rest zu lesen.

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Stoxx
· bearbeitet von Stoxxtrader
Das. Fand es danach nichtmehr Sinvoll den Rest zu lesen.

Alles klar. Versuche es mal anders zu formulieren, so dass es hoffentlich Sinn macht auch den Rest zu lesen:

 

Macht es mehr Sinn, 2 Fondssparpläne (z. B. Templeton Growth + DWS Vermögensbildungsfonds R = Aktien + Renten) mit 75 % zu 25 % aufzuteilen und monatl. einen festen Betrag in diese zu investieren, als in eine Fondsgebundene RV mit Garantiewerten, wie z. B. in die von Canada Life -Generation Private- sein Geld jeden Monat zu stecken?

 

Kritieren:

- SICHERHEIT (Insolvenz des Unternehmens, etc.) !

- Kosten/ Gebühren

- Rendite

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Grumel

Da kannst dich aufn Kopf stellen und mit den Füßen wackeln, deine Versicherung bringt dir trotzem kein besseres Rendite/Risiko Verhälntis als eine Eigenbaulösung aus Renten und Aktien.

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Elvis77
· bearbeitet von Elvis77

Aber du hast es schon erkannt Stoxxtrader.

Du kannst dir durch die richtige Mischung deinen ganz eigenen Garantiefonds basteln der zumindest in der Bruttorendite jede Garantieleistung einer Fondsgebundenen Rentenversicherung schlagen müsste.

Der Service, wenn die das für dich machen, ist eben leider recht teuer.

Das einzige, was daran etwas ändern könnte, wären wohl steuerliche Einflüsse.

 

Die FondsRV ist daher sicherlich bequemer, aber vermutlich nur durch Steuerrecht kann sie besser sein. Das kann ich aber momentan nicht gut beurteilen und leider ändert es sich ja recht häufig und ist auch etwas individuell unterschiedlich.

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PSTVA

@Stoxxtrader

 

Risiko und Vermögensplanung grundsätzlich trennen aber das weißt Du ja schon.

 

Zur Fondsgebundenen Rentenversicherung gibt es einen guten Artikel in Finanztest 01/07

 

 

MfG

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Stoxx
@Stoxxtrader

 

Risiko und Vermögensplanung grundsätzlich trennen aber das weißt Du ja schon.

 

Zur Fondsgebundenen Rentenversicherung gibt es einen guten Artikel in Finanztest 01/07

MfG

Erstmal vielen Dank für die vielen Tipps und Anregungen!

 

Das nächste Problem ist nun, was zu machen ist. Könnte mir meinen eigenen 'RV' mit Fonds zusammen stellen, die notwendigen Kenntnisse habe ich. Also, Canada Life RV kündigen und selbst machen (Ansparzeit ca. 35-40 Jahre)?

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ulritsch

Als ein gebranntmarktes CanadaLife-Kind meld ich mich hier in dem Thread auch nochmal zu Wort...

 

Wie lange genau hast Du die Versicherung denn schon? Worauf ich raus will, bist Du über die Phase, in der nichts bis gar nichts in den Fonds läuft schon hinaus?

 

Wenn Du schon länger in die CL einzahlst, würde ich mit dem Kündigen aus steuerlichen Gründen vielleicht noch warten. Ich denke, dass sich die nächsten Wochen / Monate zeigen wird, in wie weit der werte Herr S. Fondssparpläne besteuern will, die Privatanleger für ihre Altersvorsorge besparen. Bis dahin kannst Du die Versicherung ja beitragsfrei stellen, das sollte kein Problem sein. Wenn die Steuerfrage dann geklärt ist, kannst Du ja nochmal entscheiden, was für Dich letztendlich die beste Wahl ist.

 

By the way kann ich Dein Produkt auf der CL-Site nicht finden, nur den flexiblen Rentenplan Plus. Und der ist, wie ich in nem anderen Thread schon geschrieben hab bei Franke u. Bornberg mit F-- bewertet, und nicht mit FF+, wie es auf der Site der CL steht...

 

uli

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SliPkNoT

wieso bist du gebranntmarkt?

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Privatanleger

Man sollte seinen alten Vertrag ggf. nicht zu voreilig kündigen. Bei einer Kündigung kommt man meist (!) schlecht weg. Offensichtlich fehlt ein ganzheitliches Vermögenskonzept. Vermögensaufbau kann in Kombination von Fondssparen und der Sicherheit einer fondsgebundenen Rentenversicherung erfolgen. Mit einer Altersvorsorge durch Gehaltsumwandlung lassen sich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen. Für den langfristigen privaten Vermögensaufbau zählen beide Anlageformen als sinnvolles Basisinvestment. Mit einer direkten Fondsanlage bzw. Anlage in Indexzertifikaten bleiben Sie darüber hinaus flexibel.

 

Lebensversicherung

 

Garantien, Finanzstärkeratings und Einlagensicherung der britischen und deutschen Lebensversicherer

 

Bereits unter dem Policy Protection Act 1975 galt, dass Versicherungsnehmer weltweit als Kunden britischer Versicherer einen Schutz gegen den Verlust Ihrer Ansprüche genossen. Nach dem Fall Scher & Ackman ./. PPB aus dem Jahre 1993 (1993, 3 A II E.R. 384; A II E.R. 840) wurde durch den Policy Protection Act 1997 der Kreis der versicherten Risiken eingeschränkt. Der genannten Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem amerikanische Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Ärzte eine Entschädigung mit Erfolg beim Policy Protection Board (PPB) eingeklagt hatten. Die unmittelbare Anwendbarkeit auf Deutsche Versicherte ergibt sich auch aus der Heranziehung des Insurance Companies Act 1982 , vgl. Section 1, Schedule 1 und 2.

 

Im Jahre 2000 trat der Financial Services and Markets Act (FSMA) in Kraft: Auf seiner Basis wurde der Policy Protection Act durch den Financial Services Compensation Scheme (FSCS) mit Wirkung ab dem 01.12.2001 modifiziert. Wer sich vergewissern möchte, erhält von der FSCS den Hinweis auf die Regelung im FSA-Handbook nach Section 5.4., protected contracts of insurance: Dort wird auf Policen verwiesen issued through an establishment in United Kingdom other EEA State ... In die gleiche Richtung geht eine Bestätigung der FSCS in welcher es heißt: .. I can confirm that if a policy is issued by a UK insurer through an establishment in the UK, a policyholder in an EEA state (such as Germany) will be protected if the risk/commitment is located in Germany. However, if the policy is issued by a UK insurer through an establishment in Germany, it is only protected if the risk/commitment is in the UK.

 

Von britischer Seite wird auf ein Risiko hingewiesen: Wird die Police nicht in England ausgestellt, und liegt auch das Risiko (u.a. die versicherte Person) nicht in England, so greift der Schutz nicht ein. Im Kern wird sich ein deutscher Anleger darauf berufen müssen, dass auch das Ausstellen von britischen Policen mit dem Namen des britischen Versicherers, gerade auch dann der britischen Gesellschaft zuzurechnen ist, wenn die Ausstellung durch eine Zweigniederlassung auf dem Festland erfolgt ist. Denn eine Zweigniederlassung (auch Branch Office genannt) ist nicht selbstständig, also kein eigenständiges Unternehmen mit eigenständigem Vermögen, keine andere juristische Person, sondern besitzt die gleiche Geschäftsleitung und die gleichen Organe, wie die britische Gesellschaft selbst. Dieses System der Einlagensicherung hat in zahlreichen Fällen bereits funktioniert, ist also praxiserprobt. In den allermeisten Fällen wurde nach der Zahlungseinstellung das Versicherungsgeschäft ordnungsgemäß abgewickelt (vgl. u.a. Insurance Security Watch, 2000, Ausgabe Nr. 12 vom 28.02.2000). Auf Vertriebsschulungen wird fälschlich die FSA als überwachende Behörde besonders hoch gelobt und als Garant für die Sicherheit des Versicherers dargestellt. Richtig ist, dass die liberale Einstellung zur Wirtschaft zahlreiche Zusammenbrüche von Versicherern ermöglicht im Unterschied dazu werden Vertriebe viel strenger überwacht.

 

Im Zweifel wird ein Kapitalanleger jedoch, wie bei dem Fall Scher & Ackman ./. PPB klagen müssen. Was die Zeitschrift Finanztest allerdings verschweigt, ist die doppelte Anspruchsgrundlage und die verbundene Staatshaftung:

 

a) Die gesetzliche Regelung seit 2001 lässt sich durchaus anlegerfreundlich auslegen, so dass auch Policen in den Händen deutscher Anleger einlagengesichert sein können. Vor dem Entschädigungsfall wird wie sonst auch ein Abwickler für eine insolvente Gesellschaft bestellt werden. Hier liegt die Krux darin, dass die Einlagensicherungsbehörde in der Praxis zunächst auf den Abwickler verweisen wird, nach dem Motto einigen Sie sich doch mit dem Abwickler, denn Sie wissen nicht, ob wir später einen Entschädigungsfall und eine Eintrittspflicht feststellen werden. Das FSA hat es bisher in der Praxis z. B. bei Equitable Life - jeweils abgelehnt, sich in einem solchen Abwicklungsverfahren außerhalb der Insolvenz überhaupt dazu zu äußern, ob im Zweifel bestimmte Verträge geschützt sind. Und auch die Abwickler, beratende Wirtschaftsprüfer wie auch Aktuare haben in Empfehlungen für Kunden im Hinblick auf freiwillige Einigungen zur Vermeidung der Insolvenz z. B. den Verzicht auf oder die freiwillige Reduzierung von Garantien auf die Ungewissheiten der Einlagensicherung hingewiesen, die eine freiwillige Einigung günstiger erscheinen ließen. Für eine anlegerfreundliche Auslegung der britischen Rechtslage seit 2001 spricht eine Richtlinie der EU vom 19.03.2001 zur Einlagensicherung (sogenannte mittelbare Wirkung vor Umsetzung einer EU-Richtlinie): Bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist haben Richtlinien insoweit Rechtswirkungen, als die nationalen Rechtsnormen im Wege einer "europarechtskonformen Auslegung" soweit möglich unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie zu interpretieren sind, um Kollisionen zwischen europarechtlichen Vorgaben und innerstaatlichem Recht zu vermeiden (sogenannte Kollisionsregeln).

 

B) Die Europäische Union hat den Mitgliedsstaaten durch die Richtlinie 2001/17/EG vom 19.03.2001 aufgegeben, europaweit einen Gläubigerschutz bei Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen in der EU sicherzustellen: Die Frist zur innerstaatlichen Umsetzung ist am 20.04.2003 abgelaufen. Seit Ablauf weiterer zwei Jahre (also seit 20.04.2005) kann sich der Verbraucher (mangels Umsetzung in innerstaatliches Recht) unmittelbar auf die Richtlinie berufen, wenn er einen Schaden erleiden sollte. In Deutschland ist die Staatshaftung beispielsweise wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Pauschaltouristen (fehlender Sicherungsschein) ausgeurteilt worden. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verklagt Grossbritannien bereits wegen zeitlichem Verzug bei der Umsetzung (Az. C-164/04), denn die übliche Umsetzungsfrist von zwei Jahren ist bereits abgelaufen. Aus der Nichtumsetzung folgt nach europäischem Recht regelmäßig auch ein Direktanspruch auf Schadensersatz für den Verbraucher.<(p>

 

Vor einer Umsetzung kann sich eine unmittelbare Wirkung der EU-Richtlinie entfalten: Diese schafft aber keine Berechtigungen oder Verpflichtungen, die im Verhältnis Privater untereinander unmittelbar für oder gegen den Einzelnen wirken. Ausnahmsweise können Bürger sich aber trotzdem unmittelbar auf eine Richtlinie berufen, nämlich dann, wenn ein Mitgliedstaat die Richtlinie nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat und die Richtlinie Bestimmungen enthält, die so konkret formuliert sind, dass sich daraus Berechtigungen des Einzelnen eindeutig ableiten lassen. Fehlt es an einer solchen Konkretisierung und erleidet ein Einzelner nach Ablauf der Umsetzungsfrist in Folge der fehlenden oder mangelhaften Umsetzung einen Nachteil, kann er unter Umständen den Staat im Wege der Staatshaftung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Allerdings können Richtlinien, die nicht umgesetzt wurden, aus Gründen der Rechtssicherheit keine unmittelbare Wirkung unter Privaten entfalten (horizontale Direktwirkung), sondern lediglich zwischen Privaten und dem Staat, sofern der Private dadurch begünstigt wird (vertikale Direktwirkung). Aus der Nicht-Umsetzung der Richtlinie soll nach der Judikatur des EuGH dem Bürger kein Schaden erwachsen.

 

Jüngst erweiterte der EuGH die Anwendung der Staatshaftung Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. September 2003 (Az. C-224/01) den Anwendungs-bereich der Staatshaftung von Mitgliedstaaten erweitert. Die Entwicklung der Staatshaftung, die nicht in den Gemeinschaftsverträgen geregelt ist, geht auf die Entscheidung Francovich aus dem Jahre 1991 zurück. In diesem Urteil stellte der EuGH fest, dass ein Mitgliedstaat, der gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und dadurch einen Einzelnen in seinen Rechten verletzt, Schadensersatz leisten muss. In seiner aktuellen Entscheidung stellt der Gerichtshof nun klar, dass Mitgliedstaaten auch für solche Schäden haften, die durch ein letztinstanzliches Gericht entstanden sind. Dabei muss das Gericht einen offenkundigen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen haben. Angriffspunkt wäre u.a., dass der FSCS, würde man ihn zu Lasten in Deutschland ansässiger Bürger einschränkend auslegen, gegen die Freizügigkeit bzw. den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr nach der EU-Verfassung verstoßen könnte. Weiterhin könnte wie in dem o.a. Fall beispielsweise das europarechtliche Verbot einer Diskriminierung betroffen sein.

 

c) Die Sicherheit britischer Lebensversicherungen folgt nicht nur aus der Einlagensicherung, sondern auch daraus, dass der Verbraucher seine Versicherung nach den Regeln des Internationalen Privatrechts nicht nur in Deutschland, sondern auch in England verklagen kann.

 

Versichert sind insbesondere Verbraucher, die einen Versicherungsvertrag mit einer bei der Financial Services Authority (FSA) zugelassenen britischen Versicherung abgeschlossen haben. Die Versicherungspolicen müssen für den Einlagenschutz in England herausgegeben worden sein, in einigen Fällen im Europäischen Wirtschaftsraum, auf den Kanalinseln oder auf der Isle of Man.

 

Die Sicherung umfasst zunächst 100% der ersten 2.000 Englische Pfund, und für alle darüber hinaus gehenden Ansprüche 90%. Ansprüche bedeutet allerdings nicht sogenannte unverbindliche Hochrechnungen, auch keinen Ersatz für Wertverluste durch Inflation oder etwa eine Kompensation für gefallene Börsenkurse. Insoweit sind vielmehr die Vertragsbedingungen maßgeblich sowie die verbindlichen jährlichen Zusagen bzw. Garantien, welche eine Gesellschaft ggf. periodisch abgibt bzw. abgegeben hat. Dabei gibt es jedoch keine Verpflichtung, in der Zukunft weitere Zusagen auf laufende Überschussbeteiligung zu geben. Alles, was in den vergangenen Jahren nicht verbindlich zugesagt wurde, steht zur Disposition und dies ist bei britischen Lebensversicherungen mit traditionell geringen Garantien und hohen erst am Ende feststehenden Schlussüberschüssen ein großer Teil der potentiellen Leistung. Es ist also möglich, dass der Wert der Police auf dem heutigen Stand eingefroren und nach langen Jahren nach planmäßigem Ablauf der Police - erst genau dieser Wert ohne jeden weiteren Zuwachs ausgezahlt wird. Ggf. muss der Policeninhaber sogar noch länger warten, bis die Modalitäten der Auszahlung der Kompensation feststehen, ohne dass ihm die Möglichkeit eines vorzeitigen Rückkaufs gegeben wird.

 

Da bei britischen Policen in aller Regel kein der Höhe nach vorab garantierter Rückkaufswert zugesagt ist, gibt es auch keine Möglichkeit, die Police in einem solchen Fall vorzeitig zurückzugeben, ohne in einem Insolvenzverfahren trotz Einlagensicherung einen erheblichen Wertverlust zu riskieren, sofern nicht vorübergehend ohnehin jeder Rückkauf und jede andere Auszahlung ausgeschlossen wird was im übrigen auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens möglich ist.

 

Sollten dagegen in der Police ausnahmsweise einmal höhere Garantien gegeben worden sein, so rettet auch dies die Situation nicht. Denn das FSCS sieht vor, dass aufgrund des Gutachtens eines Aktuars solche überhöhten Garantien und damit der Wert der Police auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden können, bevor überhaupt die übrigen normalen Regelungen (z. B. die 90%-Grenze) des FSCS einsetzen.

 

Versichert sind auch von der FSA zugelassene Financial Adviser, also Finanzvermittler.Für einen Vertrieb in Deutschland ist wesentlich, dass er sich im Rahmen der strengen Haftung (Plausibilitätsprüfung durch den Vermittler gemäß BGH Urteil vom 13.01.2000) über die Zulassung der Gesellschaft bei der FSA vergewissert, und über eine eventuell nötige Vertriebserlaubnis beim BaFin.Der sicherste Weg ist es für den Verbraucher, wenn die Versicherungspolice in England ausgestellt wird und der Vertragspartner (Versicherer) dort seinen Sitz hat.

 

Doch sollte wegen der eingeschränkten Leistung des FSCS kein Vermittler alleine darauf vertrauen und unbedenklich Policen anbieten, ohne auf die doch noch gegebenen erheblichen Verlustmöglichkeiten hinzuweisen. Ratings, Finanzstärke und Ertragskraft bleiben ausschlaggebend, weil dadurch eine jedenfalls nicht schadlos überstehbare Insolvenz unwahrscheinlicher wird. Auch ist der Gedanke, Vermögen nicht bei einem Versicherer alleine zu konzentrieren, sondern zu streuen, durchaus wie bei jeder anderen Vermögensanlage naheliegend.

 

Wahrscheinlicher als eine Insolvenz des Lebensversicherers und von den Folgen her kaum weniger unangenehm ist nämlich immer noch eine langdauernde verschlechterte Finanz- und Ertragslage, die den Versicherer vorab zu einschneidenden Maßnahmen im Hinblick auf die Vermeidung der Insolvenz zwingt. Nicht auszuschließen sogar, dass der Kunde dann bei einer echten Insolvenz und dem Eintreten des FSCS sogar besser gefahren wäre. In jedem Fall nämlich kann es eintreten, dass Null Gewinnanteile ausgezahlt werden und lediglich die Prämien nach Abzug der Kosten zurückerstattet werden. Bei der Bewerbung britischer Policen als sichere Anlagen mit hoher Rendite gelegentlich lassen die Beispielrechnungen gar keine geringere Renditeeinstellung als 7,5 % zu stellt sich auch die Frage der Schulungshaftung.

 

Dagegen ist es systematisch unangemessen, aus einem guten Finanzstärkerating auf die Fähigkeit zu schließen, hohe Überschüsse zu generieren. Denn gerade die Möglichkeit der britischen Lebensversicherer, sich notfalls auf das wirklich minimal garantierte zu beschränken, trägt zu ihrer Finanzstärke bei. Ein Finanzstärkerating muss daher im Prinzip nicht einmal ansatzweise prüfen, ob über die Garantien hinaus noch Leistungen wahrscheinlich sind.Dies gilt genauso für die deutschen Lebensversicherer. Allerdings sind hier die Garantien tendenziell höher so kommen garantierte Rückkaufswerte noch vor und auch der laufende Garantiezins beträgt derzeit immerhin noch 2,75 %, wenn auch nur auf den Sparanteil der Prämien. Ein Finanzstärkerating ist dennoch sinnvoll, denn auch hier man kann nicht als selbstverständlich unterstellen, dass selbst diese Garantien sicher sind. Die deutsche Einlagensicherung sieht zwar eine Absicherung von 95 % der garantierten Leistungen vor, doch hat die Aufsichtsbehörde alternativ auch die Möglichkeit des § 89 (2) VAG , zur Vermeidung der Insolvenz die garantierten Leistungen entsprechend dem tatsächlichen Vermögensstand herabzusetzen. Dabei kann sie sogar ungleichmäßig verfahren, wenn einzelne Tarifbereiche stärker zur Schieflage beigetragen haben. Auch Fondspolicen können davon betroffen sein. Dass Fondspolicen sicherer seien, ist nur bedingt richtig. Denn hier trägt der Kunde zunächst einmal genau wie bei jedem Fonds ohne Lebensversicherung - das volle Kapitalanlagerisiko, daneben aber auch noch ein allgemeines Insolvenzrisiko des Versicherers. Dass ein Versicherer wie das Gesetz verlangt auch bei bevorstehender Insolvenz tatsächlich in der Lage ist, die erforderlichen Prämienteile in Fonds anzulegen, ist keinesfalls selbstverständlich. Dazu kommt, dass Versicherer für die Fondspolicen deutlich weniger Eigenkapital als Solvenzmittel vorhalten müssen, so dass selbst reine Anbieter von fondsgebundenen Lebensversicherungen auch nicht automatisch sicherer sind.

 

Wenig bekannt ist, dass auch in Deutschland in der Kapitallebensversicherung der garantierte Rückkaufswert nicht die gesetzliche Regel ist. Vielmehr ist auch hier ein von der Kapitalmarktlage abhängiger Zeitwert vorgesehen, der sogar sinken kann, wenn z. B. bei (derzeit wieder) steigendem Zinsniveau Abschreibungen auf Rentenpapiere erforderlich werden. Die Rückkaufswerttabellen sind dann nur als unverbindliche Beispiele anzusehen. Ein Lebensversicherer, der sich dies vorbehalten hat, erhält u. U. sogar ein besseres Finanzstärkerating als ein Versicherer mit der Höhe nach garantierten Rückkaufswerten. Wer hier nicht genau nachgefragt hat und seinem Kunden einen Tarif ohne garantierte Rückkaufswerte nur wegen des besseren Finanzstärkeratings empfohlen hat, dürfte in Erklärungsnot kommen, wenn der Versicherer die Zeitwerte bei steigendem Zinsniveau reduziert. Kurz: wer ein Rating verwendet, um aufzuzeigen, wie sicher etwas ist, hat nur die halbe Miete gezahlt, wenn er nicht auch aufzeigt, was nun eigentlich genau als sicher versprochen wird.

Datum: 2007-02-09

Autor: Dr. Johannes Fiala

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fennichfuxer

hi,

 

ein versicherungskonstrukt aufgrund von steuer- oder sonstigen vorteilen zum vermögensaufbau zu nutzen, ist grundsätzlich murks. das wäre wie einen ferrari mit saugdieselmotor. ausserdem: stoxxi zieht vielleicht mal weg, macht sich selbständig oder sonstwas. wenn vermögensaufbau langfristig erfolgt, muss es gerade am anfang flexibel gestaltet werden. da sind gute fonds in eigenregie verwaltet unschlagbar.

 

versicherungen sind ein risikoschutz. ein schutz gegen ein unplanbares, nicht vorhersehbares ereignis. eine pensionierung ist sehr genau vorhersehbar, sogar planbar.

 

grüssle ff

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Morbo
versicherungen sind ein risikoschutz. ein schutz gegen ein unplanbares, nicht vorhersehbares ereignis. eine pensionierung ist sehr genau vorhersehbar, sogar planbar.

 

diese Rente ist wohl sicher wie?

 

ich kann mich nur wiederholen: Peer und seine Freunde gehoeren eindeutig zum Risiko dazu. Sie koennen die Rendite eines jeden Fondssparplanes am Ende sehr ordentlich verhageln (und werden das auch tun je mehr Buerger auf diese "Idee" kommen bzw. gebracht werden).

 

Ein Versicherungsmantel drum herum kann dieses Risiko deutlich minimieren. Evtl. sogar davor schuetzen. Je nachdem wie und wo er gestrickt ist...

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Privatanleger
...ein versicherungskonstrukt aufgrund von steuer- oder sonstigen vorteilen zum vermögensaufbau zu nutzen, ist grundsätzlich murks,,,grüssle ff

 

Erst einmal sollte man Texte immer mehrmals lesen, um sicher zu gehen, dass man sie auch richtig verstanden hat.

 

Der Abschluss eines Altersvorsorgevertrages bedeutet meistens, eine Anlageentscheidung zu treffen, die den Versorgungsempfänger i.d.R. über Jahrzehnte bindet. Die bAV ist eine Möglichkeit der steuerbegünstigten privaten Altersvorsorge. Bei der Wahl der Vorsorgeprodukte sollten Risiko und Rendite und auch steuerliche Aspekte gegeneinander abgewogen werden. Dabei gibt es nicht nur ein Entweder-Oder.

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Grumel
· bearbeitet von Grumel

Derzeit gibt es keinen steuerlichen Vorteil für Versicherungen. Reden wir über das Thema bitte wenn das Gesetz in trockenen Tüchern ist, inklusive aller Ausnahmeregelungen und sonstigen alternativen "kreativen" Lösungen.

 

Momentan kommt man mit Swap ETFs oder Indexzertifikaten wesentilch kostengünstiger an einen Steuersatz von 0% was meines Wissens mit solchen Versicherungen garnicht möglich ist.

 

Manchmal hab ich das Gefühl, man braucht einem Deutschen nur mit dem Wort "Steuerschlupfloch" zu winken und er Kauf wirklich jeden Müll.

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BarGain
Sie koennen die Rendite eines jeden Fondssparplanes am Ende sehr ordentlich verhageln

nein, schlimmstenfalls um maximal 28,5% reduzieren (falls KSt. anfallen sollte). verhageln ist was anderes... und solange das ei noch nicht gelegt ist, ist und bleibt es schwachsinn, darüber zu gackern.

 

Ein Versicherungsmantel drum herum kann dieses Risiko deutlich minimieren

auch das ist falsch.... per definitionem bedeutet eine minimierung, daß es nicht kleiner geht. was du meinst, kommt bestenfalls auf eine reduzierung raus. und ob sich das gegen die - noch nicht fest definierte - abgeltungsteuer rechnet, wage ich doch zu bezweifeln, zumal die günstigerprüfung bei nicht wenigen anlegern eh den günstigeren persönlichen steuersatz heranzieht, und dann wird es noch schwieriger, die koste des versicherungsmantels gegen die steuer zu verargumentieren.

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