Geldhaber 1. Juni Hier eine rechtliche Analyse der OLG-Entscheidung (Verfassungsblog v. 30.5.2025): Erfolgreich gescheitert Warum Großemittenten grundsätzlich für Klimaschäden haften können Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hattifnatt 2. Juni Sehr interessant, da kann noch einiges auf die "Großemittenten" zukommen: Zitat Eine Klimahaftung führe auch nicht zu einem „jeder gegen jeden“, wo etwa jede Autofahrerin Haftung befürchten müsse: Weil das Filterkriterium der Adäquanz eben nur erhebliche Emissionsbeiträge hindurchlasse und es hierfür auf eine relative Perspektive ankomme, geraten nur weit überdurchschnittliche Emissionsbeiträge auf den Haftungsradar – eben solche von Großemittenten wie RWE, nicht aber von Privatleuten oder Landwirtschaftsbetrieben (S. 63 f.). ... Schließlich wendet sich das OLG Hamm auch überzeugend gegen den sog. Legalisierungseinwand: RWE hatte vorgetragen, schon deshalb nicht haften zu müssen, weil der Kraftwerksbetrieb sich im Rahmen des öffentlich-rechtlich Erlaubten bewege – insbesondere im Einklang mit dem Emissionshandelsregime des TEHG. Dies ist nach Ansicht des Gerichts ein doppelter Kurzschluss: Erstens ließe sich aus den relevanten öffentlich-rechtlichen Regelungsregimen schon keine vollumfängliche Legalisierung der Emissionstätigkeit ableiten. Zweitens könne öffentlich-rechtlich legales Verhalten durchaus privatrechtlich pflichtwidrig sein. ... Hätte nicht Lliuya geklagt, sondern ein Nachbar mit einem flussnäheren Grundstück, hätten die Sachverständigen (trotz ihrer fragwürdigen Methode) das GLOF-Risiko wahrscheinlich deutlich höher bewertet (vgl. S. 104 ff.). Entsprechendes dürfte für Klimabetroffene in anderen Weltregionen gelten, insbesondere Küstenbewohner mit steigenden Meeresspiegeln vor der Haustür. Für alle diese Klimabetroffenen gilt weiterhin, was das OLG Hamm unmissverständlich klargestellt hat: Grundsätzlich können Großemittenten nach deutschem Zivilrecht für Klimaschäden haftbar sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag