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Gesundheitsdaten BU-Versicherung

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powerschwabe
· bearbeitet von powerschwabe

Bei mir wurden vor 13 Jahren bei einer Vorsorgeuntersuchung Krampfadern und eine Rückradverkrümmung festgestellt, die Rückradverkrümmung wurde nicht näher behandelt, bei den Krampfadern war ich im Krankenhaus, allerdings keine Behandlung nötig solange ich Schmerz frei bin.

 

Auch mit Angeben da sie höchstwahrscheinlich noch bestehen, oder nicht angeben?

 

Sind denn auf einer Diagnosenbescheinung vom Hausarzt auch Vorsorgeuntersuchungen für den Start in die Ausbildung mit drauf?

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unentschieden

wie lautet denn die entsprechende Frage im Antrag? Zur Sicherheit würde ich beim Versicherer nachfragen. Ich denke die Skoliose wird man bei irgendeiner Frage schon angeben müssen und evtl einen Rückenausschluß in Kauf nehmen. Aber vielleicht lässt sich das ja auf 5 Jahre ohne Beschwerden begrenzen o.ä.

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Adun

Bei mir wurden vor 13 Jahren bei einer Vorsorgeuntersuchung Krampfadern und eine Rückradverkrümmung festgestellt, die Rückradverkrümmung wurde nicht näher behandelt, bei den Krampfadern war ich im Krankenhaus, allerdings keine Behandlung nötig solange ich Schmerz frei bin.

 

Auch mit Angeben da sie höchstwahrscheinlich noch bestehen, oder nicht angeben?

Es wird von Dir kein medizinischer Sachverstand verlangt. Ausschlaggebend ist die Aktenlage. Wenn in der Akte nirgendwo drinsteht, dass die Krankheiten nicht mehr bestehen, dann bestehen sie noch. Und wenn danach gefragt wird (und das ist eigentlich immer der Fall), dann müssen aktuell bestehende Krankheiten angegeben werden. Auch dann, wenn sie seit 13 Jahren ohne Beschwerden und ohne behandlungsbedürftigkeit sind.

 

Sind denn auf einer Diagnosenbescheinung vom Hausarzt auch Vorsorgeuntersuchungen für den Start in die Ausbildung mit drauf?

Eine Diagnosebescheinigung ist weder nötig noch ausreichend. Du musst Einsicht in die Krankenakten nehmen.

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unentschieden
· bearbeitet von unentschieden

Hallo,

 

ich bin gerade beim Durchlesen einiger Urteile bzgl. BU auf folgendee Urteile gestoßen, das wohl von Interesse sein wird für alle, die sich die Mühe gemacht haben, die Akten bei den Ärzten einzuholen:

 

Nachmeldepflicht einer (psychischen) Erkrankung zwischen Antragstellung und Vertragsbeginn setzt sichere Kenntnis voraus

OLG Bremen

1. Zwar ist der Versicherte nach § 16 VVG a.F. grundsätzlich verpflichtet, gefahrerhöhende Umstände auch zwischen Antragstellung und Vertragsbeginn anzuzeigen. Für eine psychische Erkrankung kann das aber nur dann gelten, wenn diese für den Versicherten bis Vertragsbeginn als Krankheit erkennbar war.

2. Weiter verlangt die Nachmeldeobliegenheit, dass der Versicherer auf eine solche Nachmeldepflicht deutlich hinweist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 28.06.2007, 5 U 44/07); z.B. in den Versicherungsbedingungen über den vorläufigen Versicherungsschutz.

3. Der Verdacht auf eine Erkrankung (hier: HIV-Infektion) ist nicht anzeigen, da nach der Rechtsprechung zu §§ 16,17 VVG a.F. zwischen Vertragsangebot und Antragsannahme ein bloßer Krankheitsverdacht nicht mitgeteilt zu werden braucht, sondern erst gesicherte Erkrankungen von einigem Gewicht (BGH, NJW-RR 1994, 859 f., OLG Köln, Urt. v. 28.06.2007 - 5 U 44/07, jeweils m.w.N.).

 

Das bezieht sich nun zwar auf den Zeitraum zwischen Angebot und Annahme, aber das spielt ja keine Rolle denke ich. Nach meiner Interpretation liest sich das so, dass man Verdachtsdiagnosen nicht angeben muss, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt. Also nur "diagnostizierte" Krankheiten.

Denkt man also, man hätte Krebs, HIV oder eine psychische Erkrankung, muss man sie nicht angeben, solange es nicht eindeutig erkennbar ist. Gerade bei psychischen Erkrankungen - die ja meistens gerade vom Erkrankten nicht als solche erkannt werden können - finde ich das interessant.

Kommentare?

 

Anzeigeobliegenheit bei Antragstellung besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer sich des Krankheitswerts seiner Beschwerden bewusst gewesen ist und nicht glaubte, nur unter vorübergehenden Befindlichkeitsstörungen zu leiden

Brandenburgisches OLG

Voraussetzung für eine Anzeigeobliegenheit bei Antragstellung ist, dass der Versicherungsnehmer subjektiv empfundene körperliche Beeinträchtigungen von sich aus ohne Vorliegen einer ärztlichen Diagnose als Störung seiner Gesundheit, und nicht als bloße Befindlichkeitsstörung qualifizieren musste, der Versicherungsnehmer sich also bei Ausfüllen des Antragsformulars des Krankheitswerts der Beschwerden bewusst gewesen ist. Wenn und solange der Versicherungsnehmer nicht weiß, dass er krank ist und woran er leidet, kann er hierüber auch keine falschen Angaben machen. Selbst wenn der Versicherungsnehmer in der Befürchtung, er könne krank sein, einen Arzt aufsucht, hat er noch keine Kenntnis, so lange der Arzt seine Befürchtungen nicht bestätigt.

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Peski
· bearbeitet von Peski

Ich habe eine vielleicht etwas seltsam anmutenden Frage: Ist die Verjährung eines Arztbesuches, z.B. entsprechend der 5 Jahres Frist bei vielen Fragen, taggenau zu bestimmen oder ist das Kalenderjahr in dem der Besuch stattgefunden hat maßgeblich?

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Adun
· bearbeitet von Adun

ich bin gerade beim Durchlesen einiger Urteile bzgl. BU auf folgendee Urteile gestoßen, das wohl von Interesse sein wird für alle, die sich die Mühe gemacht haben, die Akten bei den Ärzten einzuholen:

Vorsicht, da steht "§ 16 VVG a.F."! "a.F." bedeutet "alte Fassung" Das VVG wurde 2008 grundlegend reformiert!

 

Das bezieht sich nun zwar auf den Zeitraum zwischen Angebot und Annahme, aber das spielt ja keine Rolle denke ich. Nach meiner Interpretation liest sich das so, dass man Verdachtsdiagnosen nicht angeben muss, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt. Also nur "diagnostizierte" Krankheiten.

Nach dem neuen VVG gibt es keine Pflicht mehr, zwischen Antragstellung und Annahme noch etwas zu melden, es sei denn, der Versicherer hakt von sich aus nochmal nach.

 

VVG § 16 a.F.: "(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände"

 

VVG § 19 n.F.: "(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände"

 

Denkt man also, man hätte Krebs, HIV oder eine psychische Erkrankung, muss man sie nicht angeben, solange es nicht eindeutig erkennbar ist. Gerade bei psychischen Erkrankungen - die ja meistens gerade vom Erkrankten nicht als solche erkannt werden können - finde ich das interessant.

Kommentare?

Verdachtsdiagnosen sind auf jeden Fall dann anzugeben, wenn sie in der Krankenakte stehen.

 

Ob ein eigener Verdacht anzugeben ist, hängt ganz von der Frage ab, wie die Fragen aussehen. Wird nach Beschwerden gefragt, sind diese anzugeben. Wird danach gefragt, ob Arztbesuche geplant sind, ist das anzugeben.

 

Eins ist klar: Wenn man zwei Tage nach der Antragstellung plötzlich zum Arzt rennt und sich auf HIV, psychische Erkrankung o.ä. testen lässt, dann wird die Versicherung den Vertrag im Falle eines Falles erst einmal anfechten. Erst recht, wenn dann in der Krankenakte steht, dass die verdachterzeugenden Tatbestände schon seit vor dem Antragstellungstermin vorlagen ("Freundin des Patienten habe ihm vor zwei Wochen gesagt, sie sei positiv auf HIV getestet worden", "Patient fühlt sich seit zwei Wochen niedergeschlagen").

 

Recht und Gesetz ist die eine Sache, in der Praxis möchte aber gar nicht erst einen Rechtsstreit führen. Klar, man sollte nicht paranoid sein, aber wenn man quasi schon weiß, dass da etwas im Argen liegt, dann spielt man mit dem Feuer.

 

Verdacht auf, Zustand nach, und Ausschlussdiagnosen werden von dem Versicherer in der Regel so behandelt, als sei das Attribut nicht geschrieben.

 

Ich habe eine vielleicht etwas seltsam anmutenden Frage: Ist die Verjährung eines Arztbesuches, z.B. entsprechend der 5 Jahres Frist bei vielen Fragen, taggenau zu bestimmen oder ist das Kalenderjahr in dem der Besuch stattgefunden hat maßgeblich?

Bei unklarer Formulierung der Frage sollte man schriftlich bei der Versicherung nachfragen, verbleibende Zweifel sollten im Beratungsprotokoll vermerkt werden.

 

Es gibt keine Verjährung von Arztbesuchen; weggelassen werden darf nur das, was von der Frage ausdrücklich ausgeschlossen wird. So kommt es z.B. bei einer Frage wie "Litten Sie in den letzten fünf Jahren an Krankheiten, aufgrund derer Sie beim Arzt waren" nicht darauf an, wann der letzte Arztbesuch war, sondern wann die Krankheit zuletzt bestand. Eine chronische Krankheit wäre bei dieser Frage immer anzugeben, auch wenn der letzte Arztbesuch schon 20 Jahre her ist. Ebenso anzugeben wäre eine Grippe, wegen der man vor 5 Jahren und einem Tag beim Arzt war, da sie wohl nicht schon am nächsten Morgen weggewesen sein wird.

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unentschieden

Ich habe eine vielleicht etwas seltsam anmutenden Frage: Ist die Verjährung eines Arztbesuches, z.B. entsprechend der 5 Jahres Frist bei vielen Fragen, taggenau zu bestimmen oder ist das Kalenderjahr in dem der Besuch stattgefunden hat maßgeblich?

Ich kann dir keine Garantie geben aber ich selbst bin bisher immer vom Zeitraum 5 Jahre ausgegangen. Habe beim Datum also einfach die Jahreszahl um 5 runtergezählt. M.E. macht alles andere keinen Sinn, denn sonst wäre die Länge des Zeitraums vom Abschlußdatum der BUV abhängig. Bsp. Abschluß am 31.12.2011 -> ab 31.12.2006, wäre nach Kalenderjahrrechnung dann ab 1.1.2006 und damit 6 Jahre (-1Tag). Abschluß am 1.1.2012 -> ab 1.1.2007 wäre nach Kalenderjahrrechnung ab 1.1.2007, also 5 Jahre.

 

 

Vorsicht, da steht "§ 16 VVG a.F."! "a.F." bedeutet "alte Fassung" Das VVG wurde 2008 grundlegend reformiert!

 

Okay, aber wurde das VVG nicht vor allem im Sinne der Versicherten reformiert?

 

 

Nach dem neuen VVG gibt es keine Pflicht mehr, zwischen Antragstellung und Annahme noch etwas zu melden, es sei denn, der Versicherer hakt von sich aus nochmal nach.

 

VVG § 16 a.F.: "(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände"

 

VVG § 19 n.F.: "(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände"

auch das ist doch eher noch eine weitere Einschränkung im Sinne des Versicherten.

 

Es gibt keine Verjährung von Arztbesuchen; weggelassen werden darf nur das, was von der Frage ausdrücklich ausgeschlossen wird. So kommt es z.B. bei einer Frage wie "Litten Sie in den letzten fünf Jahren an Krankheiten, aufgrund derer Sie beim Arzt waren" nicht darauf an, wann der letzte Arztbesuch war, sondern wann die Krankheit zuletzt bestand. Eine chronische Krankheit wäre bei dieser Frage immer anzugeben, auch wenn der letzte Arztbesuch schon 20 Jahre her ist. Ebenso anzugeben wäre eine Grippe, wegen der man vor 5 Jahren und einem Tag beim Arzt war, da sie wohl nicht schon am nächsten Morgen weggewesen sein wird.

Hierzu habe ich mal den kompletten Urteilstext desUrteils vom Brandenburgischen OLG (übrigens basierend auf dem neuen VVG) durchgelesen und etwas erstaunliches gefunden - kann es mir selbst noch nicht so ganz erklären:

 

Da in dem Antragsformular der Antragsgegnerin zudem bei Gesundheitsfragen nach Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen nur in den letzten 5 Jahren gefragt wurde, während die Frage nach Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen der Psyche ohne eine zeitliche Einschränkung versehen war, brauchte der Antragsteller selbst schwerwiegende Krankheiten oder Gesundheitsstörungen der Psyche nicht angeben, wenn sie länger als 5 Jahre zurückliegen (vgl. OLG Oldenburg VersR 1998, 835)

 

Desweiteren ist m.E. der Tenor dieses Urteils in der Tat der, dass nur ärztlich diagnostizierte Krankheiten relevant sind - von so offensichtlichen Dingen wie einer amputierten Hand o.ä. einmal abgesehen. Das macht m.E. auch Sinn, denn in dem oben geschilderten Fall - Verlust des Vaters, Stress etc. könnten Symptome wie Schlafstörungen usw. durchaus entweder "normal" sein, "vorrübergehend" oder aber auch ganz andere Gründe haben. Bei Symptomen, die auf Depressionen hinweisen, kommen z.B. auch Schilddrüsenunterfunktion, Eisenanämie usw. in Frage. Das alles kann der Patient ja gar nicht wissen, bevor er beim Arzt war.:-

 

Hätte der Versicherte in diesem Fall wirklich alle seine subjektiven Beschwerden angegeben, so hätte er sicher gar keine BUV erhalten. D.h. er hätte sich zwar das Verfahren gespart, dafür aber auch keine BU erhalten.

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Adun

Okay, aber wurde das VVG nicht vor allem im Sinne der Versicherten reformiert?

...

auch das ist doch eher noch eine weitere Einschränkung im Sinne des Versicherten.

Das mag so sein, aber es bedeutet, dass man sehr vorsichtig sein muss mit Urteilen nach alter Rechtslage.

 

Hierzu habe ich mal den kompletten Urteilstext desUrteils vom Brandenburgischen OLG (übrigens basierend auf dem neuen VVG) durchgelesen und etwas erstaunliches gefunden - kann es mir selbst noch nicht so ganz erklären:

 

Da in dem Antragsformular der Antragsgegnerin zudem bei Gesundheitsfragen nach Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen nur in den letzten 5 Jahren gefragt wurde, während die Frage nach Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen der Psyche ohne eine zeitliche Einschränkung versehen war, brauchte der Antragsteller selbst schwerwiegende Krankheiten oder Gesundheitsstörungen der Psyche nicht angeben, wenn sie länger als 5 Jahre zurückliegen (vgl. OLG Oldenburg VersR 1998, 835)

Auch das ist ein Urteil nach alter Rechtslage, und dazu eines das sicher auch hätte anders ausgehen können, und das zudem nicht unbedingt verallgemeinerbar sein muss. Und ich halte es nicht für gut, sich überhaupt auf solche Urteile zu konzentrieren. Man will ja gerade vermeiden, dass man in eine Situation hineinkommt, wo man nur noch mit Gerichtsverfahren weiterkommt. Das ganze ist von der Philosophie her nur "Ich mach alles, nur nicht die gebührende Sorgfalt beim Ausfüllen der Fragen walten lassen". Rationalerweise sollte die Energie zuallererst auf das korrekte Ausfüllen der Fragen gelenkt sein, und wenn das alles wirklich alles fertig ist, dann kann man vielleicht schauen, was man sonst noch machen könnte, wenn man paranoid ist. Ich persönlich halte jedenfalls die Bequemlichkeitslösungen, wie auf Urteile vertrauen (dazu noch alte), auf Rechtsschutzversicherung vertrauen, nur auf die Abrechnungsdaten vertrauen, für kontraproduktiv.

 

Desweiteren ist m.E. der Tenor dieses Urteils in der Tat der, dass nur ärztlich diagnostizierte Krankheiten relevant sind - von so offensichtlichen Dingen wie einer amputierten Hand o.ä. einmal abgesehen. Das macht m.E. auch Sinn, denn in dem oben geschilderten Fall - Verlust des Vaters, Stress etc. könnten Symptome wie Schlafstörungen usw. durchaus entweder "normal" sein, "vorrübergehend" oder aber auch ganz andere Gründe haben. Bei Symptomen, die auf Depressionen hinweisen, kommen z.B. auch Schilddrüsenunterfunktion, Eisenanämie usw. in Frage. Das alles kann der Patient ja gar nicht wissen, bevor er beim Arzt war.:-

Nochmal: Wenn der Patient nach Abschluss des Vertrags zum Arzt geht, und der Arzt fragt dann, welche Symptome seit wann denn bestehen, und der Patient sagt dann, dass er diese Symptome seit dem xten xten hatte, was zwei Wochen vor Antragstellung lag, dann beweist der Patient, dass er es eben doch kannte und dann wird die Versicherung im Leistungsfall anfechten; und der ist völlig egal ob es irgendwann mal ein Urteil nach alter Rechtslage gab, wo vielleicht in einem Einzelfall etwas anderes geurteilt wurde. Es kommt auf die Frage an, die fragen keineswegs nur nach ärztlich in der Vergangenheit festgestellten Sachverhalten, sondern auch nach Beschwerden usw, und dann sind eben die Symptome anzugeben. Niemand verlangt vom Antragsteller, eine Diagnose für diese Symptome zu stellen! Die Versicherer fragen nicht ohne Grund zumindest bei der Frage nach den aktuellen Gesundheitszustand ohne Beschränkung auf damit zusammenhängende Arztbesuche.

 

Die ganze Denkweise, "wie kann ich möglichst viel von dem verschweigen, was nach dem Wortlaut eigentlich abgefragt wird", ist grob falsch, ich kann das nur wieder und wieder betonen.

 

Mir missfällt die Denkweise auch deshalb, weil sich alles danach anhört "naja, im Prinzip weiß ich schon, in welche Richung es gehen würde, wenn ich mit diesem und jenem Symptombild zum Arzt gehen würde, aber ich will halt trotzdem noch vorher eine BUV unter Dach und Fach bringen". Das ist grundsätzlich schon arglistiges Denken!

 

Niemand verlangt natürlich, dass man bei der Antragstellung aktiv in sich selbst hineinhorcht und sich fragt, wo es denn gerade so überall ein bisschen zwickt, oder sogar systematisch nach Symptomen am ganzen Körper sucht. Wenn ich aber weiß, wegen dieser und jenen Sache sollte ich eigentlich mal mit einem Arzt reden, dann wird es gefährlich.

 

Hätte der Versicherte in diesem Fall wirklich alle seine subjektiven Beschwerden angegeben, so hätte er sicher gar keine BUV erhalten. D.h. er hätte sich zwar das Verfahren gespart, dafür aber auch keine BU erhalten.

So what! Lieber keine BU als eine mit fragwürdiger Wirksamkeit. Eine BU ist sicherlich eine wichtige Versicherung, aber keine BU ist auch kein Weltuntergang! Dann weiß man wenigstens, wo man dran ist und kann entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen (Lebensplanung danach ausrichten, z.B.: kein Immobilienkauf auf Kredit, drastische Erhöhung der Sparquote).

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unentschieden

Ich verstehe, was du meinst. Hier ist in der Tat eine Grauzone, die für den Versicherer und auch den Versicherten schlecht zu bewerten ist, gerade was psychische Beschwerden angeht, die ja meistens nur durch Schilderungen des Patienten diagnostiziert werden können. Das heißt einerseits ist es leicht, eine Versicherung abzuschließen, obwohl man evtl schon weiß, dass man erkrankt ist - andererseits wird der Versicherer versuchen, sich gegen dieses Risiko möglichst gut abzusichern und vielleicht schießt er dabei auch über's Ziel hinaus.

Das Problem für den Laien (wie mich) besteht nunmal gerade darin, dass man ja nur 1 "Versuch" hat (mit Risikovoranfragen vielleicht 2) und bei dem nicht weiß, wie solche subjektiven Einschätzungen von Beschwerden vom Versicherer aufgefasst werden. Darum finde ich es schon irgendwie berechtigt, dass man sich genau überlegt, welche Dinge man nicht anzugeben verpflichtet ist - eine Arglist kann ich daraus jetzt noch nicht ableiten, vorausgesetzt man ist sich keiner ernsthaften Krankheit bewußt.

Mir wurde z.B. vom HNO-Arzt dringend empfohlen, NICHT anzugeben, dass ich auf Tinnitus untersucht wurde, da die Untersuchung diesen Verdacht nicht bestätigt hat (alles 100% ok), nach der Meinung der Ärztin aber von der Versicherung der Verdacht schon - wie du ja selbst auch denkst - als Diagnose und damit Ausschlusskriterium gewertet werden könnte. In dem Fall vollkommen ungerechtfertigt und nur zur Absicherung des Versicherers.

 

Dass Urteile von Fall zu Fall anders ausgehen können, ist mir klar. Aber ich finde es gibt zumindest einen gewissen Anhaltspunkt dafür, was für eine Genauigkeit bei den Angaben verlangt wird. Sehe ich mir an, wie ungenau die Angaben dieses Mannes waren und es hat dem Gericht trotzdem gereicht, denke ich nicht, dass es wirklich Sinn macht eben z.B. den Verdacht auf Tinnitus anzugeben, sondern eher die Ursache der Behandlung und das Ergebnis der Untersuchung. Der Versicherer kann mich ja nicht untersuchen (lassen), sondern muss seine Risikobewertung aus den Angaben erstellen. Da wird er wohl eher auf Nummer Sicher gehen und im schlimmsten Falle wird man dann ungerechtfertigterweise benachteiligt.

 

Vielleicht werde ich es so machen, dass ich eine Risikovoranfrage mit allen Details stelle, dann werde ich ja sehen, wie auf solche Dinge reagiert wird.

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Adun

andererseits wird der Versicherer versuchen, sich gegen dieses Risiko möglichst gut abzusichern und vielleicht schießt er dabei auch über's Ziel hinaus.

Das ist Sache des Versicherers! Verträge benötigen zwei Seiten und Du kannst den Versicherer nicht zwingen, Dich zu versichern! Deine Denkweise ist gefährlich und wird im Falle eines Falles aller Wahrscheinlichkeit nach in einer Katastrophe enden.

 

Das Problem für den Laien (wie mich) besteht nunmal gerade darin, dass man ja nur 1 "Versuch" hat (mit Risikovoranfragen vielleicht 2) und bei dem nicht weiß, wie solche subjektiven Einschätzungen von Beschwerden vom Versicherer aufgefasst werden.

Darauf kommt es auch überhaupt nicht an, und sich darüber Gedanken zu machen geht fast automatisch bereits in Richtung Arglist.

 

Man kann beliebig oft schriftlich bei der Versicherung nachfragen ob dieser oder jener konkrete Sachverhalt bei dieser oder jener konkreten Frage anzugeben ist, wenn man sich unsicher ist, wie die Frage zu verstehen ist.

 

Darum finde ich es schon irgendwie berechtigt, dass man sich genau überlegt, welche Dinge man nicht anzugeben verpflichtet ist - eine Arglist kann ich daraus jetzt noch nicht ableiten, vorausgesetzt man ist sich keiner ernsthaften Krankheit bewußt.

Das ist doch überhaupt nicht das Problem. Das Problem ist, dass Du in die Richtung denkst "wo könnte man mir denn in der Praxis vielleicht nicht nachweisen, dass ich mir der Krankheit bewusst war" statt "was ist mir bewusst". Dieses Denken ist durchgängig arglistig. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Krankheit ernsthaft oder Deiner Ansicht nach ernsthaft ist!

 

Mir wurde z.B. vom HNO-Arzt dringend empfohlen, NICHT anzugeben, dass ich auf Tinnitus untersucht wurde, da die Untersuchung diesen Verdacht nicht bestätigt hat (alles 100% ok), nach der Meinung der Ärztin aber von der Versicherung der Verdacht schon - wie du ja selbst auch denkst - als Diagnose und damit Ausschlusskriterium gewertet werden könnte.

 

In dem Fall vollkommen ungerechtfertigt und nur zur Absicherung des Versicherers.

Es ist immer wieder traurig, nach so einer Diskussion sehen zu müssen, wie genau die wesentlichen Punkte am Ende doch ignoriert werden! Wer sich hier auf Deine Kosten abzusichern versucht, das ist der Arzt! Du, nicht er, steht für die Richtigkeit der Angaben gerade! Er kann und wird im Zweifel immer leugnen, Dir empfohlen zu haben, irgendetwas nicht anzugeben. Andererseits entledigt er sich sehr einfach der Schadensersatzansprüche, die Du gegenüber ihm haben könntest, wenn er etwas falsches oder missverständliches in die Akte geschrieben hat und Du deshalb keine BU bekommst. Warum bist Du so naiv und spielst das Spiel, bei dem am Ende nur Du verlierst, noch mit?!

 

Traue niemals den Empfehlungen eines Arztes oder Vertreters, wenn es um die Gesundheitsfragen geht. Beide sind in dieser Beziehung schwerwiegenden Interessenkonflikten ausgesetzt und werden Dir immer empfehlen, so viel wie möglich zu verschweigen.

 

Dass Urteile von Fall zu Fall anders ausgehen können, ist mir klar. Aber ich finde es gibt zumindest einen gewissen Anhaltspunkt dafür, was für eine Genauigkeit bei den Angaben verlangt wird. Sehe ich mir an, wie ungenau die Angaben dieses Mannes waren und es hat dem Gericht trotzdem gereicht, denke ich nicht, dass es wirklich Sinn macht eben z.B. den Verdacht auf Tinnitus anzugeben, sondern eher die Ursache der Behandlung und das Ergebnis der Untersuchung. Der Versicherer kann mich ja nicht untersuchen (lassen), sondern muss seine Risikobewertung aus den Angaben erstellen.

Den Versicherer interessiert nicht, ob Du gesund bist oder nicht oder etwas hast, was einen Krankheitswert hat/behandlungsbedürftig ist, oder nicht. Sondern mit welcher Wahrscheinlichkeit er zahlen muss. Und das Risiko wird sehr wohl auch durch Verdachtsdiagnosen usw. beeinflusst. Wenn danach gefragt wird, ist es anzugeben. Wenn untersucht wurde, steht es in der Akte. Der Versicherer sieht schnell, was Sache ist. Wenn Du die Bewertung beeinflusst durch bewusstes Weglassen von wesentlichen Informationen manipulierst (also solchen, die die Annahmeentscheidung der Versicherung beeinflussen würden), dann handelst Du arglistig. Du läufst ins offene Messer.

 

Sich an Einzelfallurteilen zu orientieren ist Unsinn und missachtet die Praxis und Realität. Man will im Falle eines Falles keinen Gerichtsprozess führen. Zumal Du in ganz anderer Fall bist als der verhandelte. Du weißt ganz genau, was Du tust und dass es nicht richtig ist. Zudem wird Dich Dein Gewissen und die Unsicherheit verfolgen.

 

Da wird er wohl eher auf Nummer Sicher gehen und im schlimmsten Falle wird man dann ungerechtfertigterweise benachteiligt.

Nein, Du wirst gerechtfertigterweise benachteiligt, weil Du objektiv ein höheres Risiko bist.

 

Vielleicht werde ich es so machen, dass ich eine Risikovoranfrage mit allen Details stelle, dann werde ich ja sehen, wie auf solche Dinge reagiert wird.

Du bist auf dem besten Weg, den Karren an die Wand zu fahren, und das trotz der ganzen Diskussion, die es wirklich glasklar gemacht hat. Es ist immer wieder erstaunlich, zu sehen, wie Leute aus welchen Gründen auch immer trotz bestem Wissen unvernünftig handeln und trotzdem das falsche tun.

 

Der Missbrauch der Risikovoranfrage um eine arglistige Täuschung vorzubereiten wird schiefgehen. Die Versicherer sind keine Amateure. Man kann davon ausgehen, dass sie die Voranfragen speichern und beim Antrag nachvollziehen können, ob zuvor eine Risikovoranfrage gestellt wurde, wo mehr angegeben wurde. Krankheitsgeschichten sind ziemlich einzigartig. Dann sehen die Versicherer genau die Unterschiede und bekommen den Nachweis der Arglist auf dem Serviertablett. Vielleicht werden sie nicht die Voranfrage-Daten selbst als Beweis anführen, aber sie wissen dann sofort, wo sie nachschauen müssen, um die Beweiseführung wasserdicht zu machen.

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Schneemann
· bearbeitet von Schneemann

Hallo ich habe auch wieder mal ne Frage zu den Gesundheitsangaben.

 

Und zwar: Ich habe den Fehler gemacht und mir die Abrechnungen der kassenärztlichen Verreinigung schicken zu lassen, die haben noch die ganzen letzen 4 Jahre gehabt. Alles darüber hinaus löschen sie, das haben dir mir auch geschrieben.

Jetzt ist es aber so, dass mein Hausarzt jedesmal, wenn ich bloß wegen einem Husten oder einer Impfung zu ihm kam, dort 2 chronische Krankheiten abrechnet, die ich mal in der Kindheit hatte und seitdem beschwerdefrei bin. Das ist ein endogenes Exzem und eine Pollenallergie. Ich wieß von der versicherung, dass ich diese Sachen nicht angeben muss, wenn ich 10 Jahre beschwerdefrei bin, aber warum wird es jedesmal neu abrechnet beim Arzt? Ist das nachteilig für mich? Was soll ich tun? Soll ich es jetzt trotzdem angeben?!?

Kennt sich einer mit der kassenärztlichen Vereinigung aus?

 

Ach ja ergänzend sollte ich dazu sagen, dass in der Krankenakte nichts dergleichen vermerkt wurde...

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unentschieden

das gleiche Problem habe ich bei meinen Unterlagen der KV. Kurze Zwischenfrage, bei welcher KV "bist" du? Meine KV (BW) hat mir nämlich nur 2 Jahre recherchieren können...

Ich denke ich werde zur Sicherheit beim Versicherer vorher nachfragen, aber grundsätzlich gehe ich davon aus, dass die Angabe in der Patientenakte entscheidend ist, deshalb werde ich nur das angeben. Allerdings handelt es sich bei mir um keine chronische Erkrankung, du solltest in deinem Antrag genau checken, ob deine chronische Erkrankung nicht unter eine der Fragen fällt - wobei dein Versicherer ja offenbar schon das Gegenteil versichert hat.

 

Übrigens kann ich jedem nur empfehlen, die Unterlagen von der KV anzufordern. Empfohlen wird das übrigens auch von einer Versicherungsberaterin (hier nachzulesen ).

In den Abrechnungsunterlagen stehen nämlich auch Diagnosen und auch immer dabei, ob die Diagnose nur ein Verdacht ist, gesichert oder ausgeschlossen. Sehr wichtig, da genau das oft in den Akten gar nicht so geschrieben steht! Somit versteht man letztere selbst besser.

 

Außerdem wurde mir von der Alten Leipziger bestätigt, dass man Verdachtsdiagnosen zwar angeben muss, allerdings nur von Besuchen der letzten 5 Jahre (klar) und sollte sich der Verdacht nicht bestätigt haben, wird laut AL kein Nachteil beim Vertrag dadurch entstehen. Der Verdacht wird also nicht gleichwertig wie eine gesicherte Diagnose behandelt - irgendwie auch logisch.

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Adun
· bearbeitet von Adun

Jetzt ist es aber so, dass mein Hausarzt jedesmal, wenn ich bloß wegen einem Husten oder einer Impfung zu ihm kam, dort 2 chronische Krankheiten abrechnet, die ich mal in der Kindheit hatte und seitdem beschwerdefrei bin. Das ist ein endogenes Exzem und eine Pollenallergie. Ich wieß von der versicherung, dass ich diese Sachen nicht angeben muss, wenn ich 10 Jahre beschwerdefrei bin,

Hast Du das schriftlich? Bist Du sicher, dass Du die Frage an die Versicherung richtig gestellt hast und die Versicherung Dich nicht missverstehen konnte? Wenn die Fragestellung nicht ausdrücklich ausschließt, dass es angegeben werden muss, dann muss es angegeben werden. Auch wenn Du noch so lang beschwerdefrei bist.

 

aber warum wird es jedesmal neu abrechnet beim Arzt? Ist das nachteilig für mich? Was soll ich tun? Soll ich es jetzt trotzdem angeben?!?

Das ist eine Dauerdiagnose. Sie besagt, dass Du Beschwerden hattest und deswegen beraten oder behandelt wurdest, ggfs. im Zusammenhang mit der Erkrankung, wegen der Du beim Arzt warst. Laut Aktenlage hattest Du also eine (ggfs. indirekte) Ärztliche Behandlung/Beratung deswegen. Also selbst wenn die Antwort der Versicherung bindend wäre, müsstest Du es nach Aktenlage angeben.

 

Wenn tatsächlich Behandlung und Beratung keinen (auch keinen rein formellen) Zusammenhang mit dem Arztbesuch hatte, hätte der Arzt das nicht als Dauerdiagnose abrechnen dürfen, aber viele machen es trotzdem. Du kannst auch nichts dagegen tun und musst die bittere Pille schlucken.

 

Kennt sich einer mit der kassenärztlichen Vereinigung aus?

Bezüglich was?

 

Ach ja ergänzend sollte ich dazu sagen, dass in der Krankenakte nichts dergleichen vermerkt wurde...

Das ändert nichts. De facto hast Du diese chronischen Erkrankungen, was für sich schon dafür spricht, dass Du sie angeben musst (bei der Frage nach dem aktuellen Gesundheitszustand). Und laut Aktenlage wurdest Du auch deswegen behandelt.

 

das gleiche Problem habe ich bei meinen Unterlagen der KV. Kurze Zwischenfrage, bei welcher KV "bist" du? Meine KV (BW) hat mir nämlich nur 2 Jahre recherchieren können...

Ich halte es für unglaubwürdig, wenn behauptet wird, man hätte nicht mindestens die Daten der letzten vier Jahre.

 

Ich denke ich werde zur Sicherheit beim Versicherer vorher nachfragen, aber grundsätzlich gehe ich davon aus, dass die Angabe in der Patientenakte entscheidend ist, deshalb werde ich nur das angeben.

Um Himmels willen nein!! Ich habe oben so oft versucht rüberzubringen, was die Pflichten sind. Wenn Du erst einmal von einer Diagnose Kenntnis erlangt hast, musst Du sie auch angeben, Punkt. Alles andere ist Arglist. Wenn man so vorgeht, dann führt man lieber gar keine Einsichten durch und gibt alles aus dem Gedächtnis an, dann hat man wenigstens eine konsistente Verteidigung. Erst die Akten einsehen und dann selektiv weglassen ist hingegen eindeutig Arglist.

 

Übrigens kann ich jedem nur empfehlen, die Unterlagen von der KV anzufordern. Empfohlen wird das übrigens auch von einer Versicherungsberaterin (hier nachzulesen ).

Man kann diese Unterlagen anfordern, wenn man alle Krankenakten kopiert hat. Es ist kein Ersatz dafür. Ich bin zwar nach wie vor der Auffassung, dass es relativ ungefährlich ist, auf die Daten der kassenärztlichen Vereinigung zu verzichten, wenn man alle Krankenakten kopiert hat, aber es stimmt, dass es in der Praxis besser ist, man holt sich auch die Daten der KV.

 

Außerdem wurde mir von der Alten Leipziger bestätigt, dass man Verdachtsdiagnosen zwar angeben muss, allerdings nur von Besuchen der letzten 5 Jahre (klar) und sollte sich der Verdacht nicht bestätigt haben, wird laut AL kein Nachteil beim Vertrag dadurch entstehen. Der Verdacht wird also nicht gleichwertig wie eine gesicherte Diagnose behandelt - irgendwie auch logisch.

Es gibt keine Sonderregel, nach der man Verdachtsdiagnosen automatisch weglassen dürfte, wenn sie länger als 5 Jahre zurückliegt. Eine Diagnose ist anzugeben, wenn sie unter die Fragestellung fällt. Ob sie als Verdacht gekenntzeichnet ist oder nicht, spielt dabei gar keine Rolle. Das Verdachtsdiagnosen bei der Risikoprüfung grundsätzlich anders bewertet werden als ohne Zusatz halte ich für ein Gerücht. Ich möchte z.B. den Versicherer sehen, der bei Verdacht auf Herzinfarkt den Vertrag dennoch annimmt.

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unentschieden

 

 

Um Himmels willen nein!! Ich habe oben so oft versucht rüberzubringen, was die Pflichten sind. Wenn Du erst einmal von einer Diagnose Kenntnis erlangt hast, musst Du sie auch angeben, Punkt. Alles andere ist Arglist. Wenn man so vorgeht, dann führt man lieber gar keine Einsichten durch und gibt alles aus dem Gedächtnis an, dann hat man wenigstens eine konsistente Verteidigung. Erst die Akten einsehen und dann selektiv weglassen ist hingegen eindeutig Arglist.

da hast du mich missverstanden, es geht nur darum, ob man auch abrechnungsdaten angibt, wenn diese den patientenakten widersprechen o.ä.. Die werde ich nicht angeben, die aus den Patientenakten natürlich schon.

 

 

Ich möchte z.B. den Versicherer sehen, der bei Verdacht auf Herzinfarkt den Vertrag dennoch annimmt.

 

Also ich kann dir nur sagen, was mir die Alte Leipziger dazu geschrieben hat und das ist genau das, nämlich dass ausgeschlossene Verdachtsdiagnosen keine Beeinträchtigung der Konditionen nach sich ziehen. Ob das bei anderen Versicherern auch so ist, weiß ich natürlich nicht.

Wenn man es sich aber mal objektiv überlegt, würde es auch keinen Sinn machen. Nimm z.b. mal einen Patienten, an der Symptome einer Depression hat. Nun könnte der Arzt die Verdachtsdiagnose Depression aufstellen. Wenn diese Verdachtsdiagnose letztlich nicht bestätigt wird, sondern eine Schilddrüsenunterfunktion diagnostiziert und behandelt wird und zur Heilung führen, würde es für den Versicherer Sinn machen, einen Antrag anzunehmen, da hier kein weiteres Risiko besteht. Ginge es davon aus, dass Verdachtsdiagnosen mit gesicherten Diagnosen gleichzusetzen sind, dürfte es den Antrag natürlich nicht annehmen. Macht m.E. keinen Sinn. Auf diese Art und Weise würde ja so ziemlich kein Mensch jemals überhaupt eine BU erhalten. Dagegen spricht die große Zahl der Versicherer, die diese BU anbieten, die große Zahl an Maklern, die damit Geld verdienen und die der BU- Versicherten ;)

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Adun

da hast du mich missverstanden, es geht nur darum, ob man auch abrechnungsdaten angibt, wenn diese den patientenakten widersprechen o.ä.. Die werde ich nicht angeben, die aus den Patientenakten natürlich schon.

Nein, ich habe Dich nicht missverstanden. Es ist nicht Deine Aufgabe zu entscheiden, ob sich etwas widerspricht, und auch nicht Deine Aufgabe, auszuwählen, welche der angeblich sich widersprechenden Möglichkeiten zu wählen ist. Du musst alle Diagnosen angeben, die Du kennst, also auch die, die sich in den Abrechnungsdaten finden. Die Versicherung kann dann entscheiden, wie sie darauf reagiert. Ich sage es noch mal: Was Du machst ist arglistige Täuschung. Und überhaupt völlig praxisfern. Du willst doch dem Versicherer wenn Du mal BU wirst keine offensichtlichen Angriffspunkte liefern. Daher lautet die Devise: Im Zweifel lieber etwas zuviel angeben als etwas zu wenig! Und: ergibst sich dann eine Antragsablehung ist das auch kein Beinbruch und immer noch besser als die schwebend unwirksame BUV!

 

Also ich kann dir nur sagen, was mir die Alte Leipziger dazu geschrieben hat und das ist genau das, nämlich dass ausgeschlossene Verdachtsdiagnosen keine Beeinträchtigung der Konditionen nach sich ziehen. Ob das bei anderen Versicherern auch so ist, weiß ich natürlich nicht.

Ich glaube das so pauschal nicht, aber wie auch immer, es spielt überhaupt keine Rolle, weil sie auch gleichzeitig gesagt haben, dass man es trotzdem angeben muss. Daher ist das eine reine Beteuerung der Versicherung ohne jeden bindenden Wert.

 

Wenn man es sich aber mal objektiv überlegt, würde es auch keinen Sinn machen. Nimm z.b. mal einen Patienten, an der Symptome einer Depression hat. Nun könnte der Arzt die Verdachtsdiagnose Depression aufstellen. Wenn diese Verdachtsdiagnose letztlich nicht bestätigt wird, sondern eine Schilddrüsenunterfunktion diagnostiziert und behandelt wird und zur Heilung führen, würde es für den Versicherer Sinn machen, einen Antrag anzunehmen, da hier kein weiteres Risiko besteht.

Nein, die Versicherer schauen nur, welche Diagnosenkombination mit welcher Wahrscheinlichkeit zur Leistungspflicht führt. Die Versicherer kalkulieren alles ein, sogar, dass sich der Arzt nach einem Verdacht auf Depression und darauffolgender Diagnose Schilddrüsenunterfunktion einfach nur geirrt hat und es eben doch eine Depression war. Du denkst einfach falsch. Es geht nicht darum "welches Risiko für eine spätere Erkrankung kann ich herleiten, wenn ich annehme, dass die Angaben des Arztes stimmen", sondern darum "welches Risiko für eine Leistungspflicht besteht, wenn der Arzt diese Diagnose -- egal ob richtig oder falsch -- gestellt hat". Auch eine Schilddrüsenunterfunktion wird die Versicherung nicht einfach so annehmen. Übrigens: Schon ein reiner Arztbesuch ohne Diagnose bedeutet ein (leicht) höheres Risiko für einen späteren Leistungsbezug. Warum das so ist, das spielt überhaupt keine Rolle für die Versicherung. Das nur, um zu verdeutlichen, dass es nicht auf den formalen Aussagegehalt der Diagnosen ankommt.

 

Ginge es davon aus, dass Verdachtsdiagnosen mit gesicherten Diagnosen gleichzusetzen sind, dürfte es den Antrag natürlich nicht annehmen. Macht m.E. keinen Sinn. Auf diese Art und Weise würde ja so ziemlich kein Mensch jemals überhaupt eine BU erhalten. Dagegen spricht die große Zahl der Versicherer, die diese BU anbieten, die große Zahl an Maklern, die damit Geld verdienen und die der BU- Versicherten ;)

Nicht jede gesicherte Diagnose führt zur Ablehnung. Je nach Einzelfall und vorliegenden Informationen wird die Versicherung ggfs. bei einer Verdachtsdiagnose anders vorgehen als bei einer gesicherten. Aber, wie ich bereits sagte, es ist einfach falsch, pauschal anzunehmen, eine Verdachtsdiagnose sei automatisch unproblematisch.

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Schneemann
· bearbeitet von Schneemann

Hast Du das schriftlich? Bist Du sicher, dass Du die Frage an die Versicherung richtig gestellt hast und die Versicherung Dich nicht missverstehen konnte? Wenn die Fragestellung nicht ausdrücklich ausschließt, dass es angegeben werden muss, dann muss es angegeben werden. Auch wenn Du noch so lang beschwerdefrei bist.

Hier die Antwort, so steht es im Brief: "Allergien (Heuschnupfen), Neurodermitis, welche in den letzten 5 Jahren nicht aufgetreten sind oder ärztlich behandelt wurden, müssen nicht angegeben werden."

Vielleicht hatte ich ja Glück... bei einer anderen Versichung sollte ich es angeben, da ich aber wirklich so lange beschwerdefrei bin, hat die das nicht als nachteilig empfunden.

 

Das ist eine Dauerdiagnose. Sie besagt, dass Du Beschwerden hattest und deswegen beraten oder behandelt wurdest, ggfs. im Zusammenhang mit der Erkrankung, wegen der Du beim Arzt warst. Laut Aktenlage hattest Du also eine (ggfs. indirekte) Ärztliche Behandlung/Beratung deswegen. Also selbst wenn die Antwort der Versicherung bindend wäre, müsstest Du es nach Aktenlage angeben.

Nein ich wurde nicht behandelt und auf Nachfrage bei der Versicherung kam die Antwort: Wie der Arzt an sein Geld kommt, kann uns im Endeffekt egal sein, ob der Arzt illegal handelt wissen wir nicht,wir kennen die Parxis der Abrechnungsstelle nicht. wenn sie nicht behandelt wurden und nichts dazu in ihrer Krankenakte steht, dann müssen sie es auch nicht angeben.

 

das gleiche Problem habe ich bei meinen Unterlagen der KV. Kurze Zwischenfrage, bei welcher KV "bist" du? Meine KV (BW) hat mir nämlich nur 2 Jahre recherchieren können...

Ich halte es für unglaubwürdig, wenn behauptet wird, man hätte nicht mindestens die Daten der letzten vier Jahre.

Eben, die heben es bloß 4 Jahre auf. Warum sich also reinstressen? Ich werde den Hausarzt auf jeden Fall wechseln, damit diese Diagnose nicht noch 30 Jahre als Dauerdiagnose mitgetragen wird...

 

Ich denke ich werde zur Sicherheit beim Versicherer vorher nachfragen, aber grundsätzlich gehe ich davon aus, dass die Angabe in der Patientenakte entscheidend ist, deshalb werde ich nur das angeben.

Um Himmels willen nein!! Ich habe oben so oft versucht rüberzubringen, was die Pflichten sind. Wenn Du erst einmal von einer Diagnose Kenntnis erlangt hast, musst Du sie auch angeben, Punkt. Alles andere ist Arglist. Wenn man so vorgeht, dann führt man lieber gar keine Einsichten durch und gibt alles aus dem Gedächtnis an, dann hat man wenigstens eine konsistente Verteidigung. Erst die Akten einsehen und dann selektiv weglassen ist hingegen eindeutig Arglist.

Mein Versicherungsmakler hat mir den Vogel gezeigt als ich ihm von der KV erzählt habe, ich wäre blöd. Das wäre nicht meine Pflicht gewesen, ich hätte mir damit selbst ein Ei geschossen, ich kann also nur in den seltensten Fällen dazu raten die KV anzuschreiben, nämlich dann, wenn man gar nichts mehr weiß, welchen Arzt man hatte. Da stehen Sachen din, sag ich euch! In der Krankenakte steht zum Beispiel: Ein grüner Star wurde ausgeschlossen!, in der KV wurde genau dieser grüne Star abgerechnet...ohne hinzuweisen, ob dasa nur Verdacht war oder nicht! Wenn ich alles angeben würde, was da drin steht, könnt ich mir den ganzen Vorgang sparen...

 

Andere Frage, was ist eigentlich mit dem Hausärzteverband? Sind dort auch Daten gespeichert? Aber selbst wenn, ich werde darauf pfeifen und wirklich nur angeben was in der Krankenakte steht...

 

Eine große Lehre war mir der ganze Vorgang: Unser Gesundheitssystem ist enorm missbrauchsanfällig... ich weiß schon das viele Ärzte nicht sooo doll verdienen, wie jeder denkt, aber dass sie genau deshalb jeden Mist abrechnen, find ich schon krass.

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unentschieden

Dass die Ärzte "nicht soooo doll verdienen, wie jeder denkt" ist das Ergebnis einer genialen Öffentlichkeitsarbeit der Ärztelobby. Gerade die niedergelassenen Ärzte verdienen noch immer genau soooo doll wie es jeder denkt, eher noch mehr. Insbesondere bezogen auf ihre Arbeitszeit! Richtig wenig verdienen nur die Krankenhausärzte. Im Jahr 2010 haben niedergelassene Ärzte laut GKV-Spitzenverband im Durchschnitt (!) 164.000 verdient. Die oft genannten Praxiskosten sind hier wohlgemerkt schon abgezogen. Und das bei einer Arbeitszeit von idR max 35h

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CHX

Dass die Ärzte "nicht soooo doll verdienen, wie jeder denkt" ist das Ergebnis einer genialen Öffentlichkeitsarbeit der Ärztelobby. Gerade die niedergelassenen Ärzte verdienen noch immer genau soooo doll wie es jeder denkt, eher noch mehr. Insbesondere bezogen auf ihre Arbeitszeit! Richtig wenig verdienen nur die Krankenhausärzte. Im Jahr 2010 haben niedergelassene Ärzte laut GKV-Spitzenverband im Durchschnitt (!) 164.000 verdient. Die oft genannten Praxiskosten sind hier wohlgemerkt schon abgezogen. Und das bei einer Arbeitszeit von idR max 35h

 

Ärzte nagen sicherlich nicht am Hungertuch, allerdings sollte man bedenken, dass GKV-Spitzenverbände ebenso sehr gute Öffentlichkeitsarbeit leisten (speziell was die öffentlichkeitswirksamen Verdienste von Ärzten und die öffentlichkeitswirksame Verschleierung von HVMs, Budgetierungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Honorarrückforderungen etc.pp. anbelangt ;) ).

Ich habe auch Ärzte im persönlichen Bekanntenkreis, die teilweise deutlich weniger als die angegebenen 164.000,- im Jahr verdienen - was allerdings auf alle niedergelassenen Ärzte in eigener Praxis zutreffen sollte: keiner dürfte mit einer Wochenarbeitszeit von ca. 35h hinkommen, alleine der Verwaltungsaufwand treibt die Arbeitszeit heutzutage deutlich in die Höhe. Speziell Hausärzte im ländlichen Bereich arbeiten teilweise bis zu doppelt soviele Stunden in der Woche (hier sind sämtliche Tätigkeiten eingerechnet, die im Rahmen eigener Praxistätigkeit anfallen).

Abschließend: Spitzenfunktionäre aus den GKV-Verbänden würden über die 164.000,- pro Jahr nur müde lächeln... :-

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unentschieden

Sicherlich muss man mit den Zahlen von beiden Seiten vorsichtig umgehen und ich will hier auch gar keine Diskussion lostreten. Auf der einen Seite gibt's die unterbezahlten, viel arbeitenden Landärzte, auf der anderen die Radiologen und Orthopäden in den Städten, die man Mittwoch und Freitag nachmittags auf dem Golfplatz oder der Shoppingmeile antrifft. Aber generell empfinde ich die Höhe der Bezahlung im Vergleich zur geleisteten Ausbildung und Arbeit viel zu hoch, wenn man es mit Krankenhausärzten vergleicht - oder auch mit "normalen" Unternehmern, die ein deutlich größeres Risiko schultern müssen, wenn sie sich selbstständig machen.

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meistercarlos

ich hab auch noch mal eine gesundheitsfrage. hatte letztes jahr einen arbeitsunfall und meinen fuss geprellt. wurde dann ja ins KH gefahren weil ja die gefahr auf einen bruch auch bestand. aber war nur eine prellung. nach 3 tagen arbeitete ich wieder. muss man das jetzt angeben bei den fragen? habe seit dem keine schmerzen etc gehabt.

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AnNaWF

ich hab auch noch mal eine gesundheitsfrage. hatte letztes jahr einen arbeitsunfall und meinen fuss geprellt. wurde dann ja ins KH gefahren weil ja die gefahr auf einen bruch auch bestand. aber war nur eine prellung. nach 3 tagen arbeitete ich wieder. muss man das jetzt angeben bei den fragen? habe seit dem keine schmerzen etc gehabt.

 

In einem Antrag den Du nach diesem Vorfall stellst musst Du das natürlich angeben; meistens wird nach Unfällen gefragt oder Verletzungen der Knochen, Gelenke, Bänder etc.

Da es aber nur eine Prellung war ist nicht damit zu rechnen dass dies Konsequenzen haben wird, angeben musst Du es aber dennoch.

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Adun

ich hab auch noch mal eine gesundheitsfrage. hatte letztes jahr einen arbeitsunfall und meinen fuss geprellt. wurde dann ja ins KH gefahren weil ja die gefahr auf einen bruch auch bestand. aber war nur eine prellung. nach 3 tagen arbeitete ich wieder. muss man das jetzt angeben bei den fragen? habe seit dem keine schmerzen etc gehabt.

meistercarlos, ich weiß nicht, was ich jetzt von dieser Frage halten soll. Wir haben so lange diskutiert, und immer noch versuchst Du abzustecken, was Du relativ problemlos verschweigen kannst. Mir stellt sich auch die Frage, ob Du wie angeraten Einsicht in die Krankenakten genommen hast, denn in einer Krankenakte steht in einem solchen Fall wohl kaum einfach nur "Prellung".

 

Ich kann daher nur schließen, dass Du entweder dieses Forum missbrauchst, um einen Versicherungsbetrug vorzubereiten (Du weißt ja bereits, dass Deine Ausmusterungsdiagnose äußerst heikel ist), oder dass Du leider nicht die Selbständigkeit besitzt, um Dich selbst darum zu kümmern. Ich kann Dir daher leider nur dringend davon abraten, die BU-Absicherung weiterhin auf eigene Faust zu versuchen. Wende Dich an einen Versicherungsberater, der für BUVs spezialisiert ist, gib ihm Deine vollständigen Krankenunterlagen (ggfs. lass ihn Dir bei der Anforderung dieser Akten behilflich zu sein) und bitte ihn, Dir im einzelnen zu erläutern, was davon wo angegeben werden muss.

 

Sonst endet das in einer Katastrophe. Man muss sich einfach irgendwo auch die eigenen Grenzen eingestehen.

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meistercarlos

meistercarlos, ich weiß nicht, was ich jetzt von dieser Frage halten soll. Wir haben so lange diskutiert, und immer noch versuchst Du abzustecken, was Du relativ problemlos verschweigen kannst. Mir stellt sich auch die Frage, ob Du wie angeraten Einsicht in die Krankenakten genommen hast, denn in einer Krankenakte steht in einem solchen Fall wohl kaum einfach nur "Prellung".

 

Ich kann daher nur schließen, dass Du entweder dieses Forum missbrauchst, um einen Versicherungsbetrug vorzubereiten (Du weißt ja bereits, dass Deine Ausmusterungsdiagnose äußerst heikel ist), oder dass Du leider nicht die Selbständigkeit besitzt, um Dich selbst darum zu kümmern. Ich kann Dir daher leider nur dringend davon abraten, die BU-Absicherung weiterhin auf eigene Faust zu versuchen. Wende Dich an einen Versicherungsberater, der für BUVs spezialisiert ist, gib ihm Deine vollständigen Krankenunterlagen (ggfs. lass ihn Dir bei der Anforderung dieser Akten behilflich zu sein) und bitte ihn, Dir im einzelnen zu erläutern, was davon wo angegeben werden muss.

 

Sonst endet das in einer Katastrophe. Man muss sich einfach irgendwo auch die eigenen Grenzen eingestehen.

 

Nein ich will nichts verschweigen. ich hab mich sowieso mit dem thema auseinander gesetzt was ist wenn ich keine SBU bekomme. habe ja noch 2 BUZ aus altverträgen wo die frist demnächst abläuft das weist du ja auch aus unserer unterhaltung. Ich möchte und werde auch das Forum nicht missbrauchen um eine versicherung zu betrügen.

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Thomas_384
· bearbeitet von Thomas_384

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Gerald1502

Wie gesagt, ich habe Zivildienst gemacht, aber die Musterungsunterlagen, sollten ja, soweit ich das verstanden habe, trotzdem bei der Bundeswehr in der Archiven verbleiben.

Hallo Thomas,

 

frag mal beim Bundesamt für Zivildienst nach. Die müssten die Unterlagen haben.

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