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Bank will keine Jahressteuerbescheinigung erstellen - zu Recht?

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sparfux

Thesaurierungen ausländischer Thesaurierer allerdings musst du unabhängig davon ausweisen. Die standen aber (leider) noch nie (zumindest nicht zuverlässig und korrekt) in den Steuerbescheinigungen der Banken drin.

Also bei mir standen sie bisher immer drin.

 

Die DAB muss Dir auf Verlangen auch bei keiner abgeführten AgSt eine Bescheinigung ausstellen. Falls sie sich weigert, würde ich auf das von Sven angeführte Schreiben des BMF verweisen und mit dem Ombudsmann der Banken drohen. Du wirst sehen, es dauert nicht lange und Du hast Deine Bescheinigung.

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etherial

Also bei mir standen sie bisher immer drin.

 

Ich hab da keine Erfahrung, da ich keine ausl. Thesaurierer (außer Swappern) mehr habe. Ich kam zu der Überzeugung, weil einige meinten man müsste die Thesaurierungen im ebundesanzeiger nachlesen.

 

Die DAB muss Dir auf Verlangen auch bei keiner abgeführten AgSt eine Bescheinigung ausstellen. Falls sie sich weigert, würde ich auf das von Sven angeführte Schreiben des BMF verweisen und mit dem Ombudsmann der Banken drohen. Du wirst sehen, es dauert nicht lange und Du hast Deine Bescheinigung.

 

So wie ich es verstanden habe: Sie kann eine Gebühr dafür erheben. Aber ich sehe da überhaupt keine Notwendigkeit für zusätzlichen Stress. Den genutzten Freibetrag glaubt dir das Finanzamt auch ohne Steuerbescheinigung und mehr steht auf einer Steuerbescheinigung auch nicht drauf, denn wegen der Abgeltungssteuer ist garantiert dass alle Gewinne mit 25% besteuert wurden.

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sparfux

Ja ausser eben die ausländischen Thesaurierer. Die sind in der Bescheinigung zwar aufgeführt; es werden aber keine Steuern abgeführt auch wenn Du den Freibetrag überschreitest.

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xolgo
· bearbeitet von xolgo

Bei der DAB bank läuft schon alles rechtens und schnell.

Wenn ,wie die Bank schreibt, keine Abgeltungssteuer abgeführt wurde, ist auch keine Bescheinigung über nicht abgeführte Kapitalertragssteuer nötig.

Was bezweckst du mit der Bescheinigung?

Wenn keine Abgeltungssteuer abgeführt wurde, kann das FA auch keine Steuer auf Kapitalerträge zurückzahlen.

 

Aber das Thema ist schon hundertmal vorwärts und rückwärts gekaut worden.

Das ist doch Unsinn. Wenn man die Kapitaleinkünfte versteuern muss oder will ..., dann muss man für jede Bank, bei der man Erträge hatte, eine Steuerbescheinigung abgeben, und zwar unabhängig davon, ob Steuerabzug bei dieser Bank erfolgte oder nicht.

 

Blubberdiblub. Eine Steuerbescheinigung ist die Bescheinigung bezahlter Steuern - wie es der Name sagt.

Es ist nicht so, dass bei jedem Geschäft dieser Welt jemand eine Steuerbescheinigung ausstellt, die man dann dem FA vorlegt.

Einfaches Beispiel: Ausländische Bank. Die Einkünfte aus den dortigen Kapitalgewinnen musst Du in Deutschland versteuern. Dazu braucht es keine Steuerbescheinigung, um die sich eine ausländische Bank nämlich auch gut und gerne einen Dreck scheren kann.

 

will: wegen niedrigem persönlichen Steuersatz, Freistellungsauftrag versehentlich bei einer Bank zu hoch, bei einer anderen zu niedrig und deshalb nicht voll ausgenutzt)

 

In diesen Fällen wurden irgendwo Steuern abgeführt und um die zu belegen erhälst Du von der abführenden Stelle eine Steuerbescheinigung.

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sparfux

lies mal den Beitrag über Deinem. Da steht, warum man auch ohne abgeführte Steuern eine Bescheinigung über Kapitalerträge braucht.

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Adun

Blubberdiblub. Eine Steuerbescheinigung ist die Bescheinigung bezahlter Steuern - wie es der Name sagt.

Es ist nicht so, dass bei jedem Geschäft dieser Welt jemand eine Steuerbescheinigung ausstellt, die man dann dem FA vorlegt.

 

Eine Steuerbescheinigung war vor der Abgeltungssteuerreform einmal die Bescheinigung bezahlter Steuern, und die Denkschemata von vor der Reform halten sich leider allzu hartnäckig. Jetzt ist sie eine Bescheinigung über die Summe angefallener Erträge und vieles mehr. Lies das Schreiben des BMF, darin steht, was alles ausgewiesen werden muss. Auch kombiniert die neue Steuerbescheinigung die alte Steuerbescheinigung mit der alten Jahresbescheinigung. Zweck der Jahresbescheinigung war es, das Ausfüllen der Steuererklärung zu erleichtern, auch dafür ist die Steuerbescheinigung jetzt da.

 

Einfaches Beispiel: Ausländische Bank. Die Einkünfte aus den dortigen Kapitalgewinnen musst Du in Deutschland versteuern. Dazu braucht es keine Steuerbescheinigung, um die sich eine ausländische Bank nämlich auch gut und gerne einen Dreck scheren kann.

Von ausländischen Banken haben wir hier nicht gesprochen.

 

In diesen Fällen wurden irgendwo Steuern abgeführt und um die zu belegen erhälst Du von der abführenden Stelle eine Steuerbescheinigung.

Aber nicht von der nicht abführenden Stelle, die Du auch brauchst.

 

Ich hab da keine Erfahrung, da ich keine ausl. Thesaurierer (außer Swappern) mehr habe. Ich kam zu der Überzeugung, weil einige meinten man müsste die Thesaurierungen im ebundesanzeiger nachlesen.

 

Auch bei Swappern können Erträge anfallen. Einige meinen eben, man müsste die Steuerbescheinigungen anhand des Bundesanzeigers überprüfen und ggfs. korrigieren. Wenn überhaupt, sollte man die Bank auffordern, eine korrigierte Bescheinigung auszustellen aber bitte eigenmächtige abweichende Angaben machen.

 

So wie ich es verstanden habe: Sie kann eine Gebühr dafür erheben. Aber ich sehe da überhaupt keine Notwendigkeit für zusätzlichen Stress. Den genutzten Freibetrag glaubt dir das Finanzamt auch ohne Steuerbescheinigung und mehr steht auf einer Steuerbescheinigung auch nicht drauf, denn wegen der Abgeltungssteuer ist garantiert dass alle Gewinne mit 25% besteuert wurden.

Natürlich steht auf der Steuerbescheinigung viel drauf, z.B. abgeführte ausländische Quellensteuern und vieles mehr, siehe Schreiben des BMF.

 

Eine Gebühr darf die Bank für eine solche Bescheinigung nicht erheben, da sie zum Ausstellen der Bescheinigung auf Anforderung gesetzlich verpflichtet ist und für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten keine Gebühren berechnet werden dürfen.

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abbreviation

Hat jemand Erfahrungen damit, wenn man einfach die Ausdrucke aus der Depotverwaltung (über die Thesaurierunge und über nichtbesteuerte Ausschüttungen) beilegt? Natürlich macht das einen schlechten Eindruck, aber meines Wissens ist die Steuererklärung nicht formbedürftig.

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etherial

Natürlich steht auf der Steuerbescheinigung viel drauf, z.B. abgeführte ausländische Quellensteuern und vieles mehr, siehe Schreiben des BMF.

 

Das schon - nur hast du meinen Beitrag aus dem Kontext gerissen. Wenn gesetzt ist, dass keine Steuern gezahlt wurden (!), dann steht in der Steuerbescheinigung nichts mehr relevantes drin, was das Finanzamt dir nicht auch so glaubt.

 

Meines Erachtens sind die Angaben zu ausländischen Thesaurierungen freiwillig und nicht verbindlich. Wer also den Thesaurierer 2 mal im Jahr hin und her übertragen hat, erhält vermutlich keine korrekten Angaben mehr ...

 

Das Problem mit ausl. Thesaurierern war ja üblicherweise das, dass man die Thesaurierung zu versteuern hat und der Staat sicherheitshalber bei Veräußerung nochmal den Kursgewinn versteuert (obwohl Teile davon bereits als Thesaurierungen versteuert wurden). Wenn nun solche Thesaurierungen immer verbindlich in der Steuerbescheinigung drin stehen würden - dann sehe ich ehrlich gesagt das Problem nicht mehr (kann aber auch nur daran liegen, dass es tatsächlich nur hochdramatisiert wurde).

 

Auch bei Swappern können Erträge anfallen.

 

Ich kenne keinen ausl. Swapper der einen Betrag > 0 thesauriert hat. Andere Erträge sind irrelevant, weil die der Abgeltungssteuer unterliegen (und somit abgegolten sind, dann gibts auch eine Steuerbescheinigung!).

 

Einige meinen eben, man müsste die Steuerbescheinigungen anhand des Bundesanzeigers überprüfen und ggfs. korrigieren. Wenn überhaupt, sollte man die Bank auffordern, eine korrigierte Bescheinigung auszustellen aber bitte eigenmächtige abweichende Angaben machen.

 

Ich glaube, dass hat bisher noch keine Bank gemacht. Es ist soviel ich weiß auch nicht das Problem (sondern nur ein kulanter Service) der Banken diese Zahlen herbei zu holen.

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harryguenter
· bearbeitet von harryguenter

... hat sich erledigt...

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xolgo

Blubberdiblub. Eine Steuerbescheinigung ist die Bescheinigung bezahlter Steuern - wie es der Name sagt.

Es ist nicht so, dass bei jedem Geschäft dieser Welt jemand eine Steuerbescheinigung ausstellt, die man dann dem FA vorlegt.

 

Eine Steuerbescheinigung war vor der Abgeltungssteuerreform einmal die Bescheinigung bezahlter Steuern,

 

Ist sie auch jetzt noch.

 

 

Einfaches Beispiel: Ausländische Bank. Die Einkünfte aus den dortigen Kapitalgewinnen musst Du in Deutschland versteuern. Dazu braucht es keine Steuerbescheinigung, um die sich eine ausländische Bank nämlich auch gut und gerne einen Dreck scheren kann.

Von ausländischen Banken haben wir hier nicht gesprochen.

 

Doch, ich habe davon gesprochen. Und wie Du an dem Beispiel erkennst, braucht man zur Anmeldung von Kapitalerträgen nicht zwangsläufig eine Steuerbescheinigung.

 

In diesen Fällen wurden irgendwo Steuern abgeführt und um die zu belegen erhälst Du von der abführenden Stelle eine Steuerbescheinigung.

Aber nicht von der nicht abführenden Stelle, die Du auch brauchst.

 

Hast Du Dir die Steuererklärungsformulare mal angesehen? Die freigestellten Beträge kannst Du einfach der Höhe nach eintragen und brauchst sie nicht zu belegen.

Für den Fall dass Dein persönlicher Steuersatz niedriger ist und Du etwas zurückbekommen willst, brauchst Du auch nur die Bescheinigung über die bezahlten Steuern - mehr wirst Du nicht zurück bekommen.

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Biggi

Bei mir hat folgendes Schreiben geholfen:

 

Aufforderung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung

 

Ja super, vielen Dank. Das werde ich denen auch mal schreiben, allerdings so, dass ich eine Bescheinigung über die Kapitalerträge benötige, da ja keine Steuern angefallen sind.

 

Gruß

Biggi :thumbsup:

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Adun

Eine Steuerbescheinigung war vor der Abgeltungssteuerreform einmal die Bescheinigung bezahlter Steuern,

 

Ist sie auch jetzt noch.

Natürlich bescheinigt sie auch jetzt noch bezahlte Steuern, aber sie hat jetzt auch andere Funktionen (anders als Dein Argument das nahelegte), die ich ja beschrieben habe. Deshalb ist sie (zumindest auf Anfrage und zumindest von deutschen Kreditinstituten) immer auszustellen und wenn man Anlage KAP ausfüllen will/muss und auch abzugeben, egal ob Steuern abgeführt wurden oder nicht.

 

Von ausländischen Banken haben wir hier nicht gesprochen.

 

Doch, ich habe davon gesprochen. Und wie Du an dem Beispiel erkennst, braucht man zur Anmeldung von Kapitalerträgen nicht zwangsläufig eine Steuerbescheinigung.

Es ging im Thread bisher konkret um deutsche Banken bzw. deutsche Töchter ausländischer Banken. Von diesen braucht man eine Steuerbescheinigung. Zu behaupten, dass nur weil es bei bestimmten Banken (den ausländischen) nicht notwendig ist, es auch bei deutschen nicht notwendig sei, ist eine unzulässige Verallgemeinerung.

 

Hast Du Dir die Steuererklärungsformulare mal angesehen? Die freigestellten Beträge kannst Du einfach der Höhe nach eintragen und brauchst sie nicht zu belegen.

Du musst die Steuerbescheinigung für jedes deutsche Kreditinstitut beilegen, bei dem Du Erträge hattest.

 

Es spielt keine Rolle, ob Steuerabzug erfolgte oder nicht. "einfach der Höhe nach eintragen" ist zudem fahrlässige eigenmächtige Rumrechnerei.

 

Für den Fall dass Dein persönlicher Steuersatz niedriger ist und Du etwas zurückbekommen willst, brauchst Du auch nur die Bescheinigung über die bezahlten Steuern - mehr wirst Du nicht zurück bekommen.

Wie ich bereits mehrfach betont habe, ist das Denke von vor der Abgeltungssteuer. Die Steuerbescheinigung ist nicht mehr nur dazu da, bezahlte Steuern auszuweisen um sie ggfs. zurückzubekommen. Sie dient auch als Hilfe zum Ausfüllen der Steuererklärung, weist die Nutzung der Steuertöpfe, gezahlte ausländischen Quellensteuern usw. nach. Das wird gerade bei ausländischen thesaurierenden Fonds schnell so kompliziert, dass das man das selbst nicht hinbekommt bzw. wegen der Intransparenz der Töpfe auch gar nicht hinbekommen kann.

 

Das schon - nur hast du meinen Beitrag aus dem Kontext gerissen. Wenn gesetzt ist, dass keine Steuern gezahlt wurden (!), dann steht in der Steuerbescheinigung nichts mehr relevantes drin, was das Finanzamt dir nicht auch so glaubt.

 

Erstens stimmt das nicht, z.B. steht drin, dass der Freistellungsauftrag höher war als die Erträge, was das Finanzamt nicht so ohne weiteres glauben muss, wenn die Erträge insgesamt (z.B. mit einer weiteren Bank) über dem Pauschbetrag liegen, zweitens, selbst wenn es so wäre entbindet es nicht von der Pflicht, die Bescheinigung abzugeben, wenn man die Anlage KAP ausfüllen will/muss.

 

Meines Erachtens sind die Angaben zu ausländischen Thesaurierungen freiwillig und nicht verbindlich. Wer also den Thesaurierer 2 mal im Jahr hin und her übertragen hat, erhält vermutlich keine korrekten Angaben mehr ...

 

...

 

 

Ich glaube, dass hat bisher noch keine Bank gemacht. Es ist soviel ich weiß auch nicht das Problem (sondern nur ein kulanter Service) der Banken diese Zahlen herbei zu holen.

Auch das war mal nur bis vor der Abgeltungssteuer so. Die Regeln sind jetzt andere. Ich weiß nicht, was missverständlich sein soll an "Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs".

 

Das Problem mit ausl. Thesaurierern war ja üblicherweise das, dass man die Thesaurierung zu versteuern hat und der Staat sicherheitshalber bei Veräußerung nochmal den Kursgewinn versteuert (obwohl Teile davon bereits als Thesaurierungen versteuert wurden). Wenn nun solche Thesaurierungen immer verbindlich in der Steuerbescheinigung drin stehen würden - dann sehe ich ehrlich gesagt das Problem nicht mehr (kann aber auch nur daran liegen, dass es tatsächlich nur hochdramatisiert wurde).

Das siehst Du völlig richtig. Wenn es noch Probleme gibt, dann mit falschen Steuerbescheinigungen, wobei man die Korrektur einfordern sollte, kein eigenmächtiges Abweichen.

 

Ich kenne keinen ausl. Swapper der einen Betrag > 0 thesauriert hat. Andere Erträge sind irrelevant, weil die der Abgeltungssteuer unterliegen (und somit abgegolten sind, dann gibts auch eine Steuerbescheinigung!).

 

Siehe z.B. http://etfsuche.de/2009/10/20/vorsicht-vor-steuerfalle-bei-eonia-etf/

 

Bei mir hat folgendes Schreiben geholfen:

 

Aufforderung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung

 

Ja super, vielen Dank. Das werde ich denen auch mal schreiben, allerdings so, dass ich eine Bescheinigung über die Kapitalerträge benötige, da ja keine Steuern angefallen sind.

 

Gruß

Biggi :thumbsup:

Nein! Du brauchst eine Steuerbescheinigung und gerade keine Bescheinigung über Kapitalerträge. Das Ding heißt auch dann Steuerbescheinigung, wenn keine Steuern abgezogen wurden. Die Bescheinigung über Kapitalerträge (Erträgnisaufstellung) ist eine freiwillige Leistung der Banken für Deine private Buchführung, sie ist steuerlich weder hinreichend noch notwendig und außerdem im Gegensatz zur Steuerbescheinigung auch noch kostenpflichtig.

 

Schick das Schreiben so wie es da steht, wobei Du das nicht zutreffende rauslöschst. Das Schreiben geht ja bereits davon aus, dass keine Steuern angefallen sind!

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xolgo

Hast Du Dir die Steuererklärungsformulare mal angesehen? Die freigestellten Beträge kannst Du einfach der Höhe nach eintragen und brauchst sie nicht zu belegen.

Du musst die Steuerbescheinigung für jedes deutsche Kreditinstitut beilegen, bei dem Du Erträge hattest.

 

Nein, muss ich nicht. Beweis durch Gegenbeispiel liegt mir vor.

(Nebenbei: Bitte richtig zitieren, das aktuell innerste Zitat ist von mir, nicht von Dir.)

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el galleta
Blubberdiblub. Eine Steuerbescheinigung ist die Bescheinigung bezahlter Steuern - wie es der Name sagt.

... In diesen Fällen wurden irgendwo Steuern abgeführt und um die zu belegen erhälst Du von der abführenden Stelle eine Steuerbescheinigung.

Ja, blubberdiblub. Ganz richtig.

 

Was hast Du denn am Zitat von Sven in Beitrag #6 nicht verstanden?

...BMF-Schreiben... Dort steht gleich im ersten Satz:
...Schuld-ner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitaler-träge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszu-stellen ... die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs.

 

saludos,

el galleta

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35sebastian

Und was hat man davon, wenn man mit oder ohne Anwalts Hilfe Recht bekommt und eine Bescheinigung mit "Null" Abgeltungssteuer?

 

Man reicht sie beim FA ein. (Streiten wir uns nicht darüber, ob man das muss oder nicht. Das ist schon in einem anderen Thread schon zur Genüge getan worden.)

 

Was macht das FA damit? Ihr dürft jetzt weiter diskutieren.

 

Ich habe schon längst meine Bescheinigung von der DAB bekommen und den Steuerbescheid vom FA erhalten. Alles paletti.

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xolgo
· bearbeitet von xolgo
Blubberdiblub. Eine Steuerbescheinigung ist die Bescheinigung bezahlter Steuern - wie es der Name sagt.

... In diesen Fällen wurden irgendwo Steuern abgeführt und um die zu belegen erhälst Du von der abführenden Stelle eine Steuerbescheinigung.

Ja, blubberdiblub. Ganz richtig.

 

Was hast Du denn am Zitat von Sven in Beitrag #6 nicht verstanden?

...BMF-Schreiben... Dort steht gleich im ersten Satz:
...Schuld-ner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitaler-träge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszu-stellen ... die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs.

 

Und wo ist da der Widerspruch?

Ich sage, dass in den weiter oben zitierten Fällen (Den Bezug mit zu zitieren wäre hier hilfreich) eine Steuerbescheinigung erstellt wird (formal: wenn A, dann B). Sven bzw. das BMF sagen, dass in jedem Fall das Recht auf eine Steuerbescheinigung besteht (formal: B).

In meiner Logik ist das kein Widerspruch.

 

Edit: Smileys abgeschaltet, Danke, etherial, für den Hinweis!

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el galleta
· bearbeitet von el galleta
Eine Steuerbescheinigung ist die Bescheinigung bezahlter Steuern - wie es der Name sagt.
Steuerbescheinigung ... unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs.

In meiner Logik ist das kein Widerspruch.

Na dann.

 

saludos,

el galleta

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xolgo
Eine Steuerbescheinigung ist die Bescheinigung bezahlter Steuern - wie es der Name sagt.
Steuerbescheinigung ... unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs.

In meiner Logik ist das kein Widerspruch.

Na dann.

 

saludos,

el galleta

 

Du bist schon ein Künstler im sinnentstellenden Zitieren. Aber wenn es Dir Spaß macht...

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Adun

Du musst die Steuerbescheinigung für jedes deutsche Kreditinstitut beilegen, bei dem Du Erträge hattest.

 

Nein, muss ich nicht. Beweis durch Gegenbeispiel liegt mir vor.

Nur weil Finanzämter manchmal kulanterweise darauf verzichten, nicht eingereichte Steuerbescheinigungen einzufordern, heißt das nicht, dass die Behauptung falsch ist.

 

(Nebenbei: Bitte richtig zitieren, das aktuell innerste Zitat ist von mir, nicht von Dir.)

Ja, da bin ich ein bisschen durcheinandergekommen. Tut mir leid.

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etherial

Erstens stimmt das nicht, z.B. steht drin, dass der Freistellungsauftrag höher war als die Erträge, was das Finanzamt nicht so ohne weiteres glauben muss, wenn die Erträge insgesamt (z.B. mit einer weiteren Bank) über dem Pauschbetrag liegen,

 

Ich weiß nicht was du meinst. Das Finanzamt kommt an sämtliche Freibetragsdaten ohne weiteres heran. Und in der Steuererklärung muss ich einfach nur angeben wieiviel Freibetrag in anspruch genommen wurde - nicht wieviel erteilt wurde.

zweitens, selbst wenn es so wäre entbindet es nicht von der Pflicht, die Bescheinigung abzugeben, wenn man die Anlage KAP ausfüllen will/muss.

 

Wer nur einen Teil seiner Banken günstiger prüfen lassen möchte, kann das tun und muss das auf der Anlage KAP statt Zeile 4, Zeile 5 ankreuzen. Und in dem Fall reicht es aus den in anspruch genommenen Freibetrag bei übrigen Banken anzugeben (Zeile 14a). Für alle Angaben zu 14a müssen keine Steuerbescheinigungen abgegeben werden. Wenn das doch geschieht, könnte der Finanzbeamte auf die Idee kommen, die dort ausgeglichenen Zinsen mit den Verlusten aus der Verlustbescheinigung zu verrechnen - was explizit nicht erwünscht ist (denn sonst verfällt der Freibetrag).

 

Auch das war mal nur bis vor der Abgeltungssteuer so. Die Regeln sind jetzt andere. Ich weiß nicht, was missverständlich sein soll an "Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs".

 

Gar nichts. Bei Thesaurierungen wird nichts ausgezahlt und nichts geschuldet. Die Bank gibt dir nichts, also muss sie auch nichts versteuern. Die Verantwortung für ausl. Thesaurierer ist derzeit völlig in der Verantwortung des Kunden - und der kann hoffen, dass die Bank ihm richtige Daten sendet.

 

Das siehst Du völlig richtig. Wenn es noch Probleme gibt, dann mit falschen Steuerbescheinigungen, wobei man die Korrektur einfordern sollte, kein eigenmächtiges Abweichen.

Bezüglich ausländischen Thesaurierungen besteht keine Pflicht seitens der Banken. Das war Ende 2008 in jedem Prospekt über die Abgeltungssteuer zu lesen.

 

Ich kenne keinen ausl. Swapper der einen Betrag > 0 thesauriert hat. Andere Erträge sind irrelevant, weil die der Abgeltungssteuer unterliegen (und somit abgegolten sind, dann gibts auch eine Steuerbescheinigung!).

Siehe z.B. http://etfsuche.de/2009/10/20/vorsicht-vor-steuerfalle-bei-eonia-etf/

 

Ich korrigiere: Ich kenne keinen ausl. Aktienindex-Swapper, der das tut. Bei den Zinsswappern war mir das auch bekannt.

 

Nur weil Finanzämter manchmal kulanterweise darauf verzichten, nicht eingereichte Steuerbescheinigungen einzufordern, heißt das nicht, dass die Behauptung falsch ist.

 

Woher nimmst du denn diese Sicherheit? Ich habe mich bis jetzt schon durch einige Foren gelesen - und bin zu diesem Konsens gekommen:

1. Wer seine Steuern zurück haben möchte hat das Recht die Anlage KAP auszufüllen (aber nicht die Pflicht)

2. Wer die Anlage KAP ausfüllt hat das Recht nur spezielle Kapitalerträge berücksichtigen zu lassen (Zeile 5)

3. Wer Zeile 5 ankreuzt muss nicht eine Steuerbescheingung der anderen Kapitalerträge liefern - solange er korrekte Angaben in Zeile 14a macht

4. Das Finanzamt hat entweder die Möglichkeit die Angaben in 14a zu prüfen (oder die können im Verdachtsfall einen Beweis dafür fordern)

 

Es kann durchaus sein, dass ich in einigen Punkten irre ... aber würde dich bitten, dass du deine Überzeugung prüfst und mit den Meinungen aus anderen Expertenkreisen abgleichst.

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etherial
· bearbeitet von etherial

Du bist schon ein Künstler im sinnentstellenden Zitieren. Aber wenn es Dir Spaß macht...

 

Ich hoffe mal er korrigiert das, oder es gerät schnell in Vergessenheit (so wie es jetzt da steht finde ich es ausgesprochen unfair).

 

Damit man deinen Gedankengang besser verstehen kann könntest du deinen Beitrag aber nochmal editieren: Unten kannst du auf "Beitragsoptionen ändern" die Smiley-Darstellung abschalten. Oder merks dir einfach für die Zukunft.

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Adun

Ich weiß nicht was du meinst. Das Finanzamt kommt an sämtliche Freibetragsdaten ohne weiteres heran.

Nur weil das Finanzamt an Freibetragsdaten auch anders rankommt, wenn es will, heißt das nicht, dass Du keine Bescheinigungen abgeben musst.

 

Und in der Steuererklärung muss ich einfach nur angeben wieiviel Freibetrag in anspruch genommen wurde - nicht wieviel erteilt wurde.

Richtig. Das Argument war also leider unzutreffend. Dennoch heißt das natürlich nicht, dass man auf Bescheinigungen verzichten darf (wenn man nur eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt, dann auf eine der für die betreffenden Institute anfallenden Bescheinigungen, sonst auf überhaupt irgendeine).

 

Auch das war mal nur bis vor der Abgeltungssteuer so. Die Regeln sind jetzt andere. Ich weiß nicht, was missverständlich sein soll an "Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs".

 

Gar nichts. Bei Thesaurierungen wird nichts ausgezahlt und nichts geschuldet. Die Bank gibt dir nichts, also muss sie auch nichts versteuern. Die Verantwortung für ausl. Thesaurierer ist derzeit völlig in der Verantwortung des Kunden - und der kann hoffen, dass die Bank ihm richtige Daten sendet.

§ 43 Abs. 1 EStG regelt die Besteuerung von Kapitalerträgen allgemein, also auch solcher Erträge, die von ausländischen Fonds thesauriert werden. Der Paragraph ist nicht beschränkt auf die Besteuerung von Erträgen, die die Bank Dir für Einlagenzinsen oder für einen Fonds auszahlt und bei der daher prinzipiell Abzug von Abgeltungssteuer an der Quelle erfolgen kann.

 

Bezüglich ausländischen Thesaurierungen besteht keine Pflicht seitens der Banken. Das war Ende 2008 in jedem Prospekt über die Abgeltungssteuer zu lesen.

Die Banken müssen die Daten angeben, soweit sie die sich beschaffen können. Wenn sie sie nicht oder nicht vollständig beschaffen können, dann müssen sie dennoch eine Steuerbescheinigung ausstellen (denn es sind ja trotzdem "Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen") und darauf folgende Erklärung abgeben: "Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Bescheinigung waren nicht alle Erträge der für Sie verwahrten ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen bekannt. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie in der Steuererklärung sämtliche Erträge anzugeben haben". Nur mit dieser Erklärung ist man verpflichtet, sich selbst um die Versteuerung zu kümmern. Und das heißt leider in der Regel Pauschalbersteuerung ("Strafbesteuerung") da die Bank die Daten in der Regel nicht kennt, weil sie nicht veröffentlicht wurden, und wenn sei nicht veröffentlicht wurden, dann gilt der Fonds als steuerintransparent.

 

Ich korrigiere: Ich kenne keinen ausl. Aktienindex-Swapper, der das tut. Bei den Zinsswappern war mir das auch bekannt.

Was spielt das für eine Rolle für diese Diskussion ob es sich um Aktien-ETFs oder um Anleihen/Geldmarkt-ETFs handelt? Zumal auch bei Aktien-ETFs Erträge Erträge über denen des Index nicht ausgeschlossen sind.

 

Wer nur einen Teil seiner Banken günstiger prüfen lassen möchte, kann das tun und muss das auf der Anlage KAP statt Zeile 4, Zeile 5 ankreuzen. Und in dem Fall reicht es aus den in anspruch genommenen Freibetrag bei übrigen Banken anzugeben (Zeile 14a). Für alle Angaben zu 14a müssen keine Steuerbescheinigungen abgegeben werden. Wenn das doch geschieht, könnte der Finanzbeamte auf die Idee kommen, die dort ausgeglichenen Zinsen mit den Verlusten aus der Verlustbescheinigung zu verrechnen - was explizit nicht erwünscht ist (denn sonst verfällt der Freibetrag).

 

...

 

Woher nimmst du denn diese Sicherheit? Ich habe mich bis jetzt schon durch einige Foren gelesen - und bin zu diesem Konsens gekommen:

1. Wer seine Steuern zurück haben möchte hat das Recht die Anlage KAP auszufüllen (aber nicht die Pflicht)

2. Wer die Anlage KAP ausfüllt hat das Recht nur spezielle Kapitalerträge berücksichtigen zu lassen (Zeile 5)

3. Wer Zeile 5 ankreuzt muss nicht eine Steuerbescheingung der anderen Kapitalerträge liefern - solange er korrekte Angaben in Zeile 14a macht

4. Das Finanzamt hat entweder die Möglichkeit die Angaben in 14a zu prüfen (oder die können im Verdachtsfall einen Beweis dafür fordern)

 

Es kann durchaus sein, dass ich in einigen Punkten irre ... aber würde dich bitten, dass du deine Überzeugung prüfst und mit den Meinungen aus anderen Expertenkreisen abgleichst.

Wenn man nur eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt, dann ist das natürlich so.

 

Aber was diskutieren wir hier eigentlich. Die ursprüngliche Frage des Threads war: Bank will keine Jahressteuerbescheinigung erstellen - zu Recht? Die Antwort ist klar: Nein, zu Unrecht. Die Bank muss eine Jahressteuerbescheiniung erstellen. Das geht eindeutig aus dem mehrfach zitierten BMF-Schreiben hervor und gilt wie dargelegt auch dann, wenn lediglich ausländisch thesaurierende Fonds ohne Ausschüttung im Depot waren und die Bank keine Steuerdaten dazu hat.

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etherial
· bearbeitet von etherial

Ich korrigiere: Ich kenne keinen ausl. Aktienindex-Swapper, der das tut. Bei den Zinsswappern war mir das auch bekannt.

Was spielt das für eine Rolle für diese Diskussion ob es sich um Aktien-ETFs oder um Anleihen/Geldmarkt-ETFs handelt? Zumal auch bei Aktien-ETFs Erträge Erträge über denen des Index nicht ausgeschlossen sind.

 

Dafür wollte ich ein Beispiel und du hast meine unpräzise Ausdrucksweise genutzt, um hier mit einem Zinsswapper zu kommen. Bisher hat kein Aktienswapper je einen Betrag über 0 ausgewiesen. Mag sein, dass das irgendwann mal noch passiert.

 

Wenn man nur eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt, dann ist das natürlich so.

Aber was diskutieren wir hier eigentlich.

 

Das frage ich mich ehrlich gesagt auch ... Ich rede die ganze Zeit davon, dass man beantragen kann nur die Ausgaben einer Bank einer Günstigerprüfung zu unterziehen (wie das geht hast du ja verstanden). Und jeder hat das recht dazu!

 

Eine Steuerbescheinigung braucht man nur dann abgeben, wenn man günstiger prüfen lassen möchte oder im Falle von ausl. Thesaurierern. Und bei letzteren ist meines Erachtens nicht geklärt, ob:

- die von der Bank angegeben werden müssen (vermutlich eher nicht)

- die von der Bank angegeben werden müssen oder ein Hinweis erscheinen muss, dass er nicht ermittelbar war

- die Bank hier völlige Narrenfreiheit hat und nur aus Kulanz diese Steuerdaten weitergibt (und kein Anspruch auf Richtigkeit existiert)

 

Ich denke es ist durchaus möglich, dass deine Thesen stimmen - nur belegt hast du sie an keiner Stelle.

 

Das geht eindeutig aus dem mehrfach zitierten BMF-Schreiben hervor und gilt wie dargelegt auch dann, wenn lediglich ausländisch thesaurierende Fonds ohne Ausschüttung im Depot waren und die Bank keine Steuerdaten dazu hat.

 

Stimmt schon - nur hat keiner der Kandidaten hier gesagt, dass er die Steuerbescheinigung braucht weil er genau bei dieser Bank Thesauirerungen erwartet. Einige erwarten zwar Thesaurierungen, aber sie haben nicht gesagt, ob das genau bei der Bank ist, die ihnen die Steuerbescheinigung "verweigert". Womöglich würde die Bank gar keine Bescheinigung verweigern, wenn sie ausl. Thesaurierer verwaltet? Insofern ist es durchaus pragmatisch nur dort die Prüfung der Kapitalerträge vorzunehmen:

- wo Abgeltungssteuer abgeführt wurde

- wo ausl. Thesaurierungen vorgenommen wurden.

 

Und wirklich allein bin ich mit meinen Ansichten wohl auch nicht, siehe: https://www.wertpapier-forum.de/topic/32753-auslaendische-thesaurierer-vor-2009-gekauft/

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o0Pascal0o

darf man sich selbst eine Erträgnisaufstellung machen für die Steuererkärung? Einfach alle Werte in Excel erfassen & dann die Kontomitteilungen seiner Bank mitschicken, wenn man keine Steuerbescheinigung seiner Bank erhalten hat?

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