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dbmaxpayne

Welche BU ist die richtige?

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Adun

Wenn bereits eine BUV seit 13 Jahren besteht, sollte man vernünftigerweise auf jeden Fall die Möglichkeit der Nachversicherung nutzen wenn man sie hat (also nachträgliche Leistungserhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung) und schlag Dir den Abschluss einer neuen SBU aus dem Kopf, wenn die bestehende Versicherung nicht unüberwindliche Probleme beinhaltet oder die Absicherung auch mit Nachversicherung deutlich unter dem Hartz-IV-Satz liegen würde und gleichzeitig kein Vermögen vorhanden ist.

 

Auch wenn die Versicherung noch bis Ende des Jahres die Möglichkeit hat, den Vertrag anzufechten (Die Frist für Rücktritt ist hingegen bereits abgelaufen!), wäre es in der Praxis unwahrscheinlich, dass es dazu kommen würde. Und Du wirst wohl nicht die nächsten zwei Monate BU werden... Natürlich kann die Versicherung auch danach noch mit den genannten Winkelzügen etwas tun, aber mach nicht aus Panik wegen solchen reinen Möglichkeiten den viel größeren Fehler, jetzt nochmal die Versicherung zu wechseln. Auch wenn es vernünftig ist, sich intensiv mit den Gesundheitsfragen auseinanderzusetzen, bevor man die Versicherung abschließt, sollte man, wenn man sich nicht damit auseinandergesetzt hat und die Versicherung schon abgeschlossen hat, nicht auf Teufel komm raus versuchen, diesen Fehler durch Wechsel der Versicherung noch zu korrigieren. Es ist, gerade bei Verträgen, die schon ein paar Jahre laufen, in der Regel vernünftiger, den bestehenden Vertrag einfach weiterzuführen. Das gilt auch bei Risiko+Spar-Koppelverträgen. Man muss hier einfach klar sehen, was das kleinere Übel ist.

 

Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des Vertrags. Es ist ja der gesamte Vertrag als solches, der durch eine arglistige Täuschung schwebend unwirksam ist, wenn die Fragen vorsätzlich falsch oder unvollständig ausgefüllt wurden. Eine Nachversicherung ist eine Änderung des bestehenden Vertrags, kein Neuabschluss, und zudem kommt keine neue Täuschung dazu, weil Du ja nicht erneut Gesundheitsfragen ausfüllen musst, wenn die Optionsbedingungen vorliegen.

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dbmaxpayne

Hi,

 

da bin ich ja mal gespannt was in meinen Akten so alles stehen wird..

 

Wo kann man denn die Untersuchungsakte der Musterung anfordern??

Ich glaube da wurde nämlich irgendeine Wirbelsäulenverkrümmung festgestellt. Aber sicher bin ich mir auch nicht mehr..

 

 

Gruß Mark

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meistercarlos

Hi,

 

da bin ich ja mal gespannt was in meinen Akten so alles stehen wird..

 

Wo kann man denn die Untersuchungsakte der Musterung anfordern??

Ich glaube da wurde nämlich irgendeine Wirbelsäulenverkrümmung festgestellt. Aber sicher bin ich mir auch nicht mehr..

 

 

Gruß Mark

 

Da kann ich dir helfen weil ich vor 5 minuten beim KWEA angerufen habe :D

 

Also schrieb mit dem was du willst UND einer kopie des Personalausweises an:

 

Institut für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen

Aktienstraße 87

56626 Andernach

 

und bis da was kommt kann es wochen dauern hat die frau mir gesagt. weil wenn sie was anfordern dauertd das u.u. auch mal wochen. also nicht denken in paar tagen ist die akte hier.

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Adun

Wo kann man denn die Untersuchungsakte der Musterung anfordern??

Wende Dich formlos an das Wehramt, wo Du gemustert wurdest. Ein Musterschreiben findest Du unter https://www.wertpapier-forum.de/topic/30843-gesundheitsdaten-bu-versicherung/?do=findComment&comment=688170

 

Ich glaube da wurde nämlich irgendeine Wirbelsäulenverkrümmung festgestellt. Aber sicher bin ich mir auch nicht mehr..

Das ist relativ typisch und wird sehr häufig bei der Musterung diagnostiziert, leider führt es ebenso typisch zu einem Ausschluss. Die Diagnose lautet dann in der Regel "leichte Skoliose" und hat die Fehlerziffer II 42. Aber das wirst Du sicher den Unterlagen selbst entnehmen können. Es gibt einen ganzen Standardsatz von typischen Diagnosen, die bei der Musterung gerne gestellt werden, nämlich Akne, Senkfüße, Schulter- und/oder Beckentiefstand sowie respiratorischer Arrhythmus. Alles, was bei der Fehlerziffer I oder II vorne stehen hat, ist grundsätzlich ohne behandlungsbedarf, also "ohne Krankheitswert" oder "harmlos", wie es die Ärzte gerne formulieren, das heißt aber nicht, dass es nicht angegeben werden muss. Immer die genaue Fehlerziffer beim Ausfüllen der Gesundheitsfragen angeben. Manche Versicherungen sind dann bei leichteren Sachen gnädig. Aber welche das sind, kann man nur mit Risikovoranfrage rausfinden.

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dbmaxpayne

Das ist relativ typisch und wird sehr häufig bei der Musterung diagnostiziert

[...]

Ich sehe schon meine Beiträge nach oben schnellen... Habe z.B. auch seit Jahren Kopfschmerzen, die niemand erklären kann.

 

Da das Kreiswehrsatzamt, bei dem ich gemustert wurde, 35km weit weg ist, wäre die Möglichkeit über die von meistercarlos genannte Institution wohl einfacher.

 

Die Frage, die sich mir nun stellt, ist aber: Kostet das was, wenn die mir eine Kopie der Akte zuschicken?

 

Gruß Mark

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meistercarlos

Also meine musterung ist ja schon 2003 gewesen und da ist die akte nicht mehr im KWEA. deswegen muss man sie dort anfordern wo ich geschrieben habe, da kommen die alle hin hat man mir am telefon gesagt. also würde ich in deinem fall besser nochmaö lbeim KWEA anrufen ob die akte noch da ist oder nicht.

 

 

Ich komme gerade vom hausarzt und wollte meine krankenakte kopieren. die arzthelferin meinte das dürfen sie nicht. auch ist die akte selber eigentum vom arzt. sie darf mir nur die befunde kopieren, das macht sie bis donnerstag. die krankenakte selbst aber nicht. wenn die BU-Versicherung das wissen will dann muss die sich direkt an den arzt wenden hat sie gemeint. da aber einige hier ja die akte kopiert bekommen haben, nun meine frage in welchem gesetzestext steht es denn drin das ich meine akte bekomme. das ich ihr das unter die nase halten kann.

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dbmaxpayne
· bearbeitet von dbmaxpayne

nun meine frage in welchem gesetzestext steht

 

Ja das würde mich auch interessieren.

 

 

 

@meistercarlos: Meine Musterung war auch bereits 2004. Weißt Du zufällig, ob das anfordern der Akte etwas kostet?

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Adun
· bearbeitet von Adun

Ich komme gerade vom hausarzt und wollte meine krankenakte kopieren. die arzthelferin meinte das dürfen sie nicht. auch ist die akte selber eigentum vom arzt. sie darf mir nur die befunde kopieren, das macht sie bis donnerstag. die krankenakte selbst aber nicht. [...] da aber einige hier ja die akte kopiert bekommen haben, nun meine frage in welchem gesetzestext steht es denn drin das ich meine akte bekomme. das ich ihr das unter die nase halten kann.

Das ist eine ganz typische Reaktion, die ich ja oben schon vorhergesagt habe, daher nochmal meine Aussage:

Du wirst vermutlich eine ganz andere Seite Deiner Ärzte kennenlernen, wenn Du wissen willst, was in den Krankenakten drinsteht. Viele stoßen da auf erheblichen Widerstand und der Arzt verweigert erstmal die Einsichtnahme. Denn die Akten sind voll von maßlos übertriebenen Diagnosen um hohe Abrechnungen gegenüber den Kassen und Versicherungen zu rechtfertigen. Von einer Verweigerungshaltung darf man sich nicht beeindrucken lassen, und sollte auf seinem Recht bestehen, aber man sollte dennoch ruhig, gelassen und freundlich bleiben und dem Arzt weder Vorwürfe machen noch ihn kritisieren oder sich über Einträge beschweren, denn der Arzt ist sehr mächtig und besonders die fieseren tragen auch mal ganz schnell "Querulant" in die Akte zusätzlich ein und mit so einem Eintrag bekommst Du keine Versicherung mehr ... Es ist einfach keine schöne Sache. Die richtige Art, die Krankenakte zu sehen, ist als Vorstrafenregister.

 

Lass Dich nicht abwimmeln. Verweise auf Dein Recht auf Informationelle Selbstbestimmung, das laut Rechtsprechung des BVerfG aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt (Art. 2 GG) und weise auf die allgemeinen Datenschutzgesetze hin (BDSG § 34) und auf das Urteil des BVerfG vom 9.1.2006. Es handelt sich bei der Krankenakte zweifelsfrei um personenbezogene Daten, daher kommt das Datenschutzgesetz zur Anwendung.

 

Ärztelobbys versuchen stattdessen, mit einer ganzen Reihe von anderen Rechtsgrundlagen eine Einschränkung des Einsichtsrechts herbeizuhalluzinieren. Am beliebtesten ist die Behauptung, die Einsicht in die Krankenakte wäre eine Sache des allgemeinen Privatrechts. Es soll wegen einem konkludent zustandegekommenen Behandlungsvertrag zuständig sein und hier insbesondere §810 BGB betreffen (So etwa argumentiert die Berliner Ärztelobby (Ärztekammer) in ihrem irreführenden Pamphlet "Einsichtsrechte in Patientenunterlagen", http://www.kvberlin.de/20praxis/70themen/patientenakte/patienten_ula.pdf) Wenn man diese falsche Rechtsgrundlage voraussetzt, dann kann man daraus weitaus geringere Rechte als aus den allgemeinen Datenschutzgesetzen herleiten, zudem ist diese Rechtsgrundlage unbestimmt und bleibt damit willkürlichen Interpretationen der Ärztelobby unterworfen. Wenn der Arzt standhaft behauptet, das Privatrecht sei zuständig, dann sollte man sich nicht darauf einlassen. Das war vielleicht vor langer Zeit vor dem Urteil des BVerfG zur Volkszählung und der darauffolgenden Etablierung des Datenschutzes eine Position, die man hilfsweise vertreten konnte, aber heutzutage ist eindeutig das Datenschutzgesetz zuständig und die "Flucht ins Privatrecht" nicht mehr möglich.

 

Man sollte sich ebenso nicht davon irreleiten lassen, wenn die Ärztelobbys auf die Berufsordnung der Ärzte verweisen, die bei §10 MBOÄ behaupten, der Patient dürfe nicht die vollständige Krankenakte einsehen. Diese Ordnung regelt die Berufsangelegenheiten des Ärztestandes untereinander und hat keine Außenwirkung auf Patienten. Das wäre ja noch schöner, wenn Ärzte untereinander per Standesrecht Rechte von Leuten außerhalb ihres Standes (also Patienten) einschränken könnten. Das Standesrecht behauptet konkret, dem Patienten dürfe die Einsicht in den "subjektiven" Teil der Akte verweigert werden, der über reine Befunde hinausgeht, also gerade den wesentlichen Teil der Akte. Dieser unter Ärzten vorherrschende Sicht hat das Bundesverfassungsgericht eine schallende Ohrfeige verpasst (BVerfG, 2 BvR 443/02 vom 9.1.2006) Es hat darüber hinaus auch angedeutet, dass es die BGH-Rechtsprechung für verfassungswidrig hält, auf die sich Ärzte ebenfalls gerne berufen, und die das Einsichtsrecht ebenfalls auf objektive Befunde sowie zusätzlich einen therapeutischen Vorbehalt des Arztes beschränkt. Damit würde nämlich der Arzt zum Richter in eigener Sache gemacht, und das ist mit den Prinzipien der Demokratie unvereinbar. Auch die ganze Ansicht, man müsse den Patienten vor sich selbst schützen, ist derart von autoritären Fremdbestimmungsphantasien geprägt, dass man fragen muss, ob hier nicht die Ärzte, die solche Gedanken hegen, vielleicht selbst irgendeinen medizinisch relevanten Schaden haben.

 

Soweit es die Ärztelobbys geschafft haben, korrupte Politiker dazu zu bringen, auf Landesebene entsprechende Regelungen in Landesdatenschutzgesetzen unterzubringen, die der Ärzteposition entsprechen und dem Bundesdatenschutzgesetz widersprechen, so sind diese Gesetze verfassungswidrig und damit nichtig (siehe zu solchen Landesgesetzen https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/dsrdpat2.htm ab "Einschränkungen des Einsichtsrechtes können sich aus speziellen Gesetzen ergeben" -- ein Abschnitt in dem ansonsten sehr guten Dokument, der die Rechte des Patienten nicht energisch genug verteidigt und dem man daher absolut nicht folgen darf, soweit er willkürliche und offenkundig verfassungswidrige Einschränkungen der Patientenrechte hinnimmt oder nur "neutral" wiedergibt)

 

Das Eigentumsrecht des Arztes ist natürlich auch nicht geeignet, um Patientenrechte einzuschränken. Es erstreckt sich ausschließlich auf die Akte als Gegenstand. Es gibt keinen "Ausstrahlungseffekt" der Eigentumsrechte an diesem Gegenstand auf die darauf gespeicherten bzw. geschriebenen Daten.

 

Daraus folgt, dass man folgende Position gegenüber dem Arzt vertreten sollte: Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem darauf aufbauenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgt in Verbindung mit dem unantastbaren Recht auf Menschenwürde sowie den allgemeinen Datenschutzgesetzen und der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass jedermann das uneingeschränkte Recht hat, Einsicht in seine vollständige Krankenunterlagen zu nehmen. Es darf dabei keine Einschränkung auf objektive Befunde und Ausschluss angeblich subjektiver Eintragungen geben. Einschränkungen dieser Rechte dürfen nur auf Grund eines Gesetzes vorgenommen werden, und der Arzt müsste ein solches Gesetz anführen, und das Gesetz darf auch nicht offensichtlich verfassungswidrig sein, wenn er die Einsicht verweigern will. Die Krankenakten sind mit großer Sorgfalt professionell zu führen und nur medizinisch relevante Informationen sind darin überhaupt erst aufzunehmen. Angaben, die geeignet sind, die Einsichtnahme in Kollision mit dem Persönlichkeitsrechts des Arztes zu bringen (z.B. die Anmerkung, der Arzt spüre eine Abneigung gegenüber dem Patienten), haben in den Krankenunterlagen nichts verloren. Damit so etwas nicht vorsätzlich hineingeschrieben wird, mit dem einzigen Ziel, das Recht auf Einsichtnahme zu untergraben, muss für eine verfassungsmäßige Auslegung der Situation zugunsten des Schwächeren (also des Patienten) die Vermutung gelten, dass solche Angaben dort nicht enthalten sind. Die Behauptung, sie seien dort eben doch enthalten ist aus der gleichen Abwägungsüberlegung nicht geeignet, die Einsichtnahme zu verhindern. Wenn derartige Sachverhalte dort doch enthalten sind, so ist ihre Erhebung verfassungswidrig und sie sind vor der Einsichtnahme unverzüglich und unwiderbringlich zu löschen. Weiterhin nicht geeignet dafür, die Einsichtnahme zu verweigern, ist die Behauptung, der Arzt habe irrigerweise darauf vertraut, sein eigenes Persönlichkeitsrecht schütze den subjektiven Teil vor der Einsichtnahme, weil er die Verfassungsrechtsprechung nicht hätte vorhersehen können. Denn Recht wird nicht erst wirksam, wenn es von den Gerichten zum ersten mal durchgesetzt wird.

 

wenn die BU-Versicherung das wissen will dann muss die sich direkt an den arzt wenden hat sie gemeint

 

Dazu hab ich ja schon gesagt:

 

Beachte, dass der Arzt Interessenkonflikten unterliegt und oft behauptet, dass das ja alles nicht so wild ist und Du eigentlich die Krankenakte gar nicht brauchst oder dass Du diese oder jene Sachen nicht angeben brauchst oder anders angeben kannst [oder, so kann man ergänzen, die Versicherung ja nachfragen kann]. Lass Dich davon nicht verwirren. Der Arzt versucht damit, sich auf elegante Art und Weise seiner Haftung zu entledigen. Denn wenn Du die Sachen nicht angibst dann bist alleine Du verantwortlich, nicht der Arzt, egal ob er es Dir empfohlen hat. Und für ihn gar nicht erst die Gefahr, dass er später mit Schadenersatzforderungen konfrontiert werden kann, wenn wegen der von ihm gestellten überzogenen Diagnose ein Ausschluss oder eine Ablehnung erfolgt oder ein Risikozuschlag erhoben wird.

 

Du bist bereits auf dem Antrag verpflichtet, die Fragen umfassend zu beantworten. Die Versicherung muss nur beim Arzt fragen, wenn sie bereits eine Anzeigepflichtverletzung aus dem Antrag selbst erkennen kann, also die Angaben auf dem Antrag für jeden ersichtlich unvollständig oder widersprüchlich sind.

 

Nachdem Dein Blutdruck jetzt sicher ziemlich angestiegen ist nochmal ein Wort der Warnung:

man sollte dennoch ruhig, gelassen und freundlich bleiben und dem Arzt weder Vorwürfe machen noch ihn kritisieren oder sich über Einträge beschweren

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swingkid

Mitunter ist das nicht so leicht zu beantworten. Vielleicht hilft der angehängte Überblick.

Recht auf Einsicht in die eigenen Patientenakten.pdf

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dbmaxpayne

@Adun: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup:

Danke für deine Mühen. Echt super :-)

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Adun
· bearbeitet von Adun

Mitunter ist das nicht so leicht zu beantworten. Vielleicht hilft der angehängte Überblick.

Dieses Dokument muss man leider auch meiden, weil es eine ärztefreundliche Position vertritt. Es versucht die Flucht ins Privatrecht. Das BDSG wird dort nicht einmal erwähnt. Ich sage das obwohl ich es früher selbst einmal empfohlen habe.

 

Folgendes zweiteilige Dokument ist inhaltlich umfassend: https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/dsrdpat1.htm (Teil 1) https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/dsrdpat2.htm (Teil 2) Wie schon erwähnt muss man dennoch etwas vorsichtig damit sein, weil es sich bei der allgemeinen Auslegung der Situation zu konservativ an der Rechtsprechung von vor dem letzten BVerfG-Urteil festhält und so die diversen Positionen der Ärzte zu angeblichen Einschränkungen der Einsichtsrechte nicht kritisch genug aus Sicht des Verfassungsrechts betrachtet.

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dbmaxpayne

nochmal eine andere Frage..

 

Von der Allianz (dort habe ich meine bAV) habe ich ein Angebot über eine an die bAV angehangene BU-Versicherung erhalten.

Diese angehangene BUV ist keine Direktversicherung, sondern wird privat finanziert.

Auf meine Frage, was bei Kündigung der bAV passiert, meinte die Beraterin, dass in diesem Falle die BUV einfach in eine SBU mit erhöhtem Beitrag umgewandelt würde.

Im Falle der BUV-Kündigung hätte dies keinen Einfluss auf die bAV.

Die angehangene BU-Versicherung soll günstiger sein, als eine eigenständige.

Ein Vergleichsangebot erhalte ich in Kürze.

 

Nun ist die Frage, was denn grundsätzlich von einer solchen Vertragskonstellation zu halten ist?

 

Gruß Mark

 

 

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Konfuzius

nochmal eine andere Frage..

 

Von der Allianz (dort habe ich meine bAV) habe ich ein Angebot über eine an die bAV angehangene BU-Versicherung erhalten.

Diese angehangene BUV ist keine Direktversicherung, sondern wird privat finanziert.

Auf meine Frage, was bei Kündigung der bAV passiert, meinte die Beraterin, dass in diesem Falle die BUV einfach in eine SBU mit erhöhtem Beitrag umgewandelt würde.

Im Falle der BUV-Kündigung hätte dies keinen Einfluss auf die bAV.

Die angehangene BU-Versicherung soll günstiger sein, als eine eigenständige.

 

Lass dich von der Verkäuferin bitte nicht in die Irre führen!

 

Eine an die "BAV angehängte" BU ist in jedem Fall ein Zusatzbaustein der Direktversicherung! Nur weil der Arbeitgeber keine Beiträge dazugibt, ist es trotzdem betrieblihce Altersvorsorge (mit allen Vor- und Nachteilen).

 

Weshalb die eingebaute BU "günstiger" sein sollte als eine SBU ist nicht nachvollziehbar, da hierbei wohl auch ein Anteil zur beitragsbefreieung der Hauptversicherung eingeschlossen sein wird. Höchstens durch eine steuerliche Verrechnung (Vor und Nachteile beachten) könnte das Konstrukt günstiger sein.

 

Eine "einfache Umwandlung" stellle ich mir auch etwas komplizierter vor, da aus einer BUZ eine SBU werden soll....

 

In den meisten Fällen ist es einfach deutlich sinnvoller Risiko von sparen zu trennen, wobei auch beachtet werden muss, das bei früher BU weniger gesetzliche Rente zur Verfügung steht und die BU-Rente einen guten Anteil an Sparleistungen enthalten sollte....

 

Konkret zu Vor/Nachteilen:

 

Vorteile:

-steuerfreie Beiträge

-sozialversicherungsfreie Beiträge

-evtl Beitragsbefreiung der Rentenversicherung

 

Nachteile:

-BU Anteil nimmt einem einen Teil der steuerlich begünstigten Möglichkeiten zur Altersvorsorge

-BU-Rente muss voll versteuert werden und durch die bAV-Kombination auch mit KV Beiträgen belastet (RENTE HÖHER ANSETZEN als bei SBU!!!!)

-bei Arbeitgeberwechsel keine Garantie auf Fortführung der Versicherung

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Adun
· bearbeitet von Adun

Im Falle der BUV-Kündigung hätte dies keinen Einfluss auf die bAV.

Die angehangene BU-Versicherung soll günstiger sein, als eine eigenständige.

Ein Vergleichsangebot erhalte ich in Kürze.

 

Nun ist die Frage, was denn grundsätzlich von einer solchen Vertragskonstellation zu halten ist?

Kann ein Rettungsanker sein, wenn man privat keine BU-Versicherung bekommt, da oft die Gesundheitsfragen solcher Verträge vereinfacht sind und nur nach einigen wenigen konkreten, schwerwiegenderen Diagnosen fragen.

 

Du musst Dir die Vertragsgestaltung besonders vorsichtig anschauen:

- Handelt es sich um eine echte bAV? Dann sind Auszahlungen voll steuer- und sozialabgabenpflichtig, im Gegenzug dazu dass Einzahlungen ggfs. steuer- und sozialabgabenfrei sind.

- Handelt es sich womöglich um einen betrieblichen Riestervertrag? Dieser ist doppelt mit Sozialabgaben belastet.

- Ist das Recht auf Auslösung einer SBU wirklich enthalten bzw. gibt es Bedingungen oder sonstige Fallstricke? Oft handelt es sich bei sowas um die Fortführung als betrieblichen Riestervertrag, mit der genannten Doppelabgabenproblematik.

 

Lass Dir die steuerlichen, sozialabgabenrechtlichen und vertraglichen Bestimmungen genau erläutern und alle Unterlagen vor Abschluss aushändigen, und versuche diese Erläuterungen anhand des Gesetzes- und Vertragstextes nachzuvollziehen. Konkrete Fragen kannst Du ja hier stellen.

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meistercarlos
· bearbeitet von meistercarlos

@meistercarlos: Meine Musterung war auch bereits 2004. Weißt Du zufällig, ob das anfordern der Akte etwas kostet?

 

am telefon hat sie nichts gesagt also denke ich mal kostenlos.

 

Dieses Dokument muss man leider auch meiden, weil es eine ärztefreundliche Position vertritt. Es versucht die Flucht ins Privatrecht. Das BDSG wird dort nicht einmal erwähnt. Ich sage das obwohl ich es früher selbst einmal empfohlen habe.

 

Folgendes zweiteilige Dokument ist inhaltlich umfassend: https://www.datensch...ax/dsrdpat1.htm (Teil 1) https://www.datensch...ax/dsrdpat2.htm (Teil 2) Wie schon erwähnt muss man dennoch etwas vorsichtig damit sein, weil es sich bei der allgemeinen Auslegung der Situation zu konservativ an der Rechtsprechung von vor dem letzten BVerfG-Urteil festhält und so die diversen Positionen der Ärzte zu angeblichen Einschränkungen der Einsichtsrechte nicht kritisch genug aus Sicht des Verfassungsrechts betrachtet.

 

Also wenn ich den Arzt jetzt nicht überreden kann mir einsicht zu gewähren, kann ich ja den part 2 punkt V ausdrucken und mitnehmen. aber genau so sollte man ja eigentlich nicht vorgehen. was mach ich also wenn ich keine einsicht bekomme, sondern nur die kopien der befunde?reichen die befunde?

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Adun

Also wenn ich den Arzt jetzt nicht überreden kann mir einsicht zu gewähren, kann ich ja den part 2 punkt V ausdrucken und mitnehmen. aber genau so sollte man ja eigentlich nicht vorgehen.

Ja, aber das ist vor allem deshalb eine schlechte Idee, weil Du dem Arzt dort mögliche juristische Gegenargumentationen auf dem Serviertablett lieferst. Wir wollen ja den Arzt nicht zum Experten in der Sache machen, sondern die Krankenakten bekommen. Nutze Deinen Informationsvorsprung geschickt, möglichst so, dass der Arzt gar nicht merkt, dass Du ihn hast. Für den Arzt sind nur unmündige Patienten gute Patienten. Wer mit Detailwissen zu Patientenrechten ankommt und zu spitzfindig argumentiert, der wird sehr schnell in die Querulantenschublade gesteckt. Es ist daher vielleicht gar nicht so schlecht, wenn Du Dich erst mal nicht so tief in die Materie einliest und bewusst ohne zu tiefe Vorbereitung hingehst, um den in diesem Fall nützlichen Anschein natürlicher Naivität zu wahren. Und dann einfach ein bisschen energischer auftrittst. Sag, Du hast gelesen, dass die Versicherung im Falle eines Falles an die volle Akte drankommt und dass Du verpflichtet bist, alles anzugeben, unabhängig davon, ob die Versicherung nochmal selbst nachhaken kann,Ein äußerst wirksames und gutes Argument ist auch, darauf hinzuweisen, dass Du erst anonyme Risikovoranfragen machen möchtest und dafür die vollständige Akte unverzichtbar ist. Denn dabei kann die Versicherung ja schon vom Prinzip her nicht den Arzt kontaktieren. Das zieht so gut wie immer.

 

Wenn es trotzdem nichts hilft: Du hast doch eine Rechtschutzversicherung. Wenn dem Arzt mit Vernunft nicht beizukommen ist, gehst Du einfach zum Anwalt und lässt den ein Schreiben aufsetzen. Nicht vorher dem Arzt damit drohen (das kann nur Nachteile haben), sondern einfach machen. Du kannst auch als Zwischenschritt nochmal selbst schriftlich beim Arzt um Einsichtnahme bitten, auf das BDSG verweisen, ggfs. auch darum bitten, dass er die Rechtsgrundlage bei Ablehung des Gesuchs angibt. Aber darüber kann man sich Gedanken machen, wenn es mit Vernunft nicht geht. In der Regel lassen sich die Ärzte darauf ein, wenn sie erkennen, dass jemand am Ball bleibt und sie es daher sowieso nicht mehr verhindern können. Einfach mal blöffen, was die Patientenrechte angeht, und grundsätzlich die Einsichtnahme zu verweigern, ist eben eine äußerst einfache, kostengünstige und effektive Möglichkeit, um den Großteil der Patienten von der Einsichtnahme abzubringen. Denn die meisten glauben das dem Arzt und fragen kein zweites mal nach. Und dann ist der Arzt für all diese Fälle eine drohende Haftung so gut wie losgeworden und hat sein Risiko mit fast keinem Aufwand eben mal drastisch verringert, dazu hat er noch Zeit der Angestellten eingespart usw. Das ist einfach der typische Fall einer Vorgehensweise, die moralisch fragwürdig ist, die der Arzt aber aus rein wirtschaftlichen Erwägungen heraus dennoch einsetzt.

 

was mach ich also wenn ich keine einsicht bekomme, sondern nur die kopien der befunde?reichen die befunde?

Die reichen ganz offenbar nicht, denn Du hast ja selbst geschrieben, dass die Arzthelferin schon gedroht hat, der BU-Versicherung gegenüber mehr rauszurücken als Dir gegenüber.

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hugolee

Wenn ich be jedem Arzt Akteneinsicht bekomme und meine Akten abfotographiere, was soll ich dann mit den ganzen Bildern machen???

Soll ich die meiner Versicherung bei der ich die BU abschließen mag zuschicken? Wohl kaum, denn sonst werden die mich wohl nicht versichern, oder???

Warum ist das vom Gesetzgeben nicht besser geregelt??? :(

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dbmaxpayne

So ich hab von der Allianz gerade beide Angebote bekommen.

Also SBU und BUZ zur bAV.

 

Der Beitragsunterschied beträgt 6,20 netto, bzw. 7,40 brutto.

Bei der BUZ steht etwas von Rückkaufwert. Was hat das denn zu bedeuten?

Als Erläuterung steht dort, wenn ich die Versicherung kündige, würde der Rückkaufwert ausgezahlt.

Aber wie kann das denn sein?

 

Wenn ich be jedem Arzt Akteneinsicht bekomme und meine Akten abfotographiere, was soll ich dann mit den ganzen Bildern machen???

Soll ich die meiner Versicherung bei der ich die BU abschließen mag zuschicken? Wohl kaum, denn sonst werden die mich wohl nicht versichern, oder???

Warum ist das vom Gesetzgeben nicht besser geregelt??? :(

 

Nein, die sind für dich selber, um die Fragen der Gesundheitsprüfung 100% korrekt beantworten zu können, ohne dass dir im Leistungsfall aus kleinen Abweichungen zur Akte/Deinen Angaben ein Strick gedreht werden kann.

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hugolee

...

 

Wenn ich be jedem Arzt Akteneinsicht bekomme und meine Akten abfotographiere, was soll ich dann mit den ganzen Bildern machen???

Soll ich die meiner Versicherung bei der ich die BU abschließen mag zuschicken? Wohl kaum, denn sonst werden die mich wohl nicht versichern, oder???

Warum ist das vom Gesetzgeben nicht besser geregelt??? :(

 

Nein, die sind für dich selber, um die Fragen der Gesundheitsprüfung 100% korrekt beantworten zu können, ohne dass dir im Leistungsfall aus kleinen Abweichungen zur Akte/Deinen Angaben ein Strick gedreht werden kann.

 

Bis ich da bei jedem Arzt, Krankenhaus usw. war und alles abfotograghiert habe und alles wahrheitsgemäß eingetragen habe, vergeht aber auch eine ganz schöne Zeit!!!

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Adun

Bis ich da bei jedem Arzt, Krankenhaus usw. war und alles abfotograghiert habe und alles wahrheitsgemäß eingetragen habe, vergeht aber auch eine ganz schöne Zeit!!!

Ja. Aber das darf doch kein Anlass dafür sein, weniger sorgfältig zu arbeiten. Die BU ist eine Versicherung, die im Falle eines Falles insgesamt eine ganz schön hohe Summe bezahlt um die Existenz zu sichern. Insgesamt schnell bis in den siebenstelligen Bereich hinein. Da sollte man es nicht aus Faulheit darauf anlegen, den Schutz von Anfang an zu riskieren. Die Versicherung wird im Schadensfall jedenfalls bestimmt nicht nach der Devise handeln "Eine Prüfung wäre jetzt zu zeitaufwändig, die lassen wir einfach mal unter den Tisch fallen."

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Adun

Bei der BUZ steht etwas von Rückkaufwert. Was hat das denn zu bedeuten?

Als Erläuterung steht dort, wenn ich die Versicherung kündige, würde der Rückkaufwert ausgezahlt.

Aber wie kann das denn sein?

Eine bestehende Risikoversicherung hat einen Wert. Denn es besteht ja das Risiko für die Versicherung, dass der Schadensfall eintritt und sie zahlen muss; sie kann den Vertrag aber nicht einfach beenden. Je länger der Abschluss zurückliegt (bei dem ja Dein Gesundheitszustand festgestellt wurde und sichergestellt wurde, dass der kein großes Risiko darstellt), desto höher wird die Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit dazugekommen ist oder zukommen wird, die zum Versicherungsfall führt. Deshalb hat die BU-Versicherung einen über die ersten Jahrzehnte der Laufzeit ständig steigenden Rückkaufswert, der dann einige Jahre vor Laufzeitende sein Maximum erreicht und schließlich wieder abnimmt (weil jetzt die mit jedem weiteren Jahr kleiner werdende Versicherungsgesamtleistung, die bis zum Laufzeitende anfallen würde, die Rechnung dominiert). Zusammengefasst ausgedrückt: Der Rückkaufswert drückt das für die Versicherung Jahr für Jahr immer weiter steigende Risiko aus, Versicherungsgesamtleistungen zahlen zu müssen, die wiederum Jahr für Jahr kleiner werden.

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DonChristo
· bearbeitet von DonChristo

plz delete<br>

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DonChristo

noch ein paar fragen zu den Krankenakten:

 

1) Benötige ich die Krankenakten ab Geburt? Ist eine komplizierte Geburt ein Grund für Nicht-Versicherung bzw. relevant?

2) Benötige ich die Akten meiner Kindheit / meines Kinderarztes

3) Was mache ich bei Ärzten die inzwischen im Ruhestand / tot sind?

4) Sind die Krankenakten idR verständlich? Ist vielleicht eine blöde Frage, aber Befunde meines Arztes verstehe ich ohne Erklärung nicht - wie weiß ich dann ob dieser oder jener Akteneintrag für den entsprechenden Versicherungspunkt relevant ist?

5) Sonstiges: (Tropen-)impfungen / Orthopädische Einlagen bei beidem war ich ja nicht wirklich beim Arzt ist so etwas auch relevant? Was vergisst man sonst noch leicht?

Die Forensoftware macht bei Listen immer wieder Probleme...

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Adun
· bearbeitet von Adun

Benötige ich die Krankenakten ab Geburt?

Man sollte sich grundsätzlich Kopien aller Krankenakten besorgen, die noch verfügbar sind. Ja, es ist ein großer Aufwand, aber es geht auch um viel und man kann sich damit trösten, dass man jeden Eintrag nur einmal im Leben kopieren muss. Die höchste Priorität sollte aber auf den Akten der letzen fünf Jahre liegen, immer noch hohe Priorität die der letzten zehn Jahre. Manchmal genügt bei Ärzten, die man die letzten zehn Jahren nicht aufgesucht hat, ein Anruf, um zu erfahren, dass die Akten schon vernichtet wurden.

 

Ist eine komplizierte Geburt ein Grund für Nicht-Versicherung bzw. relevant?

Das kommt darauf an, ob dabei eine Diagnose gestellt wurde, die unter eine der Fragen fällt. Wenn Du also durch die Geburt laut Aktenlage bleibende Schäden davongetragen hast, ist es relevant. Aber siehe oben: Je weiter die Sach ein der Vergangenheit liegt, desto weiter sollte man sie hinten anstellen. Lieber erst einmal die Aufmerksamkeit auf die wichtigsten und offensichtlichen Sachen lenken.

 

Benötige ich die Akten meiner Kindheit / meines Kinderarztes

Hier gilt das gleiche wie oben, wobei problematische Diagnosen (chronische Diagnosen zu Skelett-Anomalien wie krummen Rücken oder Fehlhaltungen) in diesen Akten häufiger sind als bei Akten der Geburtsklinik.

 

Was mache ich bei Ärzten die inzwischen im Ruhestand / tot sind?

Es gibt eine Vielzahl von verstreuten Gesetzesparagraphen, die gewisse Mindestaufbewahrungsfristen festlegen. Dazu kommt die Standesordnung der Ärzte, die sich ebenfalls dazu äußert. Diese Fristen gelten auch dann, wenn der Arzt aus dem Beruf ausscheidet oder verstirbt oder aus einem sonstigen Grund die Praxis aufgibt. Das Standesrecht sagt dazu in § 10 Abs. 4 MBOÄ: "Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden.."

 

Versuche zuerst, in der Praxis nachzufragen, falls die ein anderer Arzt weiterführt. Und falls nicht, erkundige Dich bei der Ärztekammer, ob es sonst einen Nachfolger gibt bzw. wo die Akten hinterlegt wurden.

 

Hier die Fristen:

 

Standesregel theoretisch: §10 Abs. 3 MBOÄ = mindestens 10 Jahre, soweit das Gesetz keine längere Aufbewahrungspflicht vorsieht

 

Standesregel oft de facto: §852 BGB = mindestens 30 Jahre, soweit das Gesetz keine längere Aufbewahrungspflicht vorsieht

 

Strahlenbelastung am Arbeitsplatz: § 41 Abs. 7, § 42 Abs. 1, § 64 Abs. 3, § 85 Abs. 3, §96 Abs. 2 Nr. 1b, §103 Abs. 7 Nr 2a StrlSchV: 30 Jahre, aber mindestens bis zum 75. Lebensjahr, höchstens bis zum 95. Lebensjahr.

 

Röntgen: §28 Abs. 3 RöV = 30 Jahre für Röntgenbehandlungen nach der letzten Behandlung, 10 Jahre für Röntgenbilder nach der letzten Untersuchung

 

Handhabung von krebsauslösenden Gefahrstoffen: §14 Abs. 2 Nr. 1 BGV A4 = bis zum 75. Lebensjahr beim Arbeitgeber, auch über den Tod hinaus, unbegrenzt bei der Berufsgenossenschaft.

 

Durchgangsärzte und Ärzte im Verletzungsartenverfahren: Anforderungen zur Beteiligung am D-Arzt-Verfahren, Nr. 5.6 + Anforderungen ... an der besonderen Behandlung von Schwer-Unfallverletzten, Nr. 4.12 = 15 Jahre

 

Bluttransfusionen: §11 Abs. 1, §14 Abs. 3 TFG = 15, 20 oder 30 Jahre je nach Sachverhalt, Löschung, sobald Aufbewahrung nicht mehr nötig. Bei Aufbewahrung über 30 Jahre hinaus anonymisierung.

 

Krankenhäuser: § 6 Abs. 1 KgVO = 30 Jahre, bis zu 10 Jahre über den Tod hinaus, bei Kindern bis zu 20 Jahre über den Tod hinaus,

 

Krankenkassen und kassenärztliche Vereinigungen: §304 Abs. 1 Nr. 1 + 2 = 4 Jahre für Abrechnungsdaten, 10 Jahre für Arbeitsunfähigkeitsdaten

 

Bundeswehr: In Anlehung an die Wehrüberwachungsfrist für Offiziere (60. Lebensjahr) zzgl. allgemeine privatrechtliche Haftungsfrist (30 Jahre) = allgemein (auch für nicht-Offiziere) bis zum 90. Lebensjahr.

 

Sind die Krankenakten idR verständlich?

Leider nein. Sie strotzen nur so vor unverständlichen Abkürzungen und Ärztelatein. Dazu kommt, dass es keinen Anspruch dafür gibt, dass der Arzt Dir übliche Abkürzungen erläutert. Der Arzt muss Dir nur Dinge erläutern, die er nach persönlichen Abkürzungen o.ä. kodiert hat, über die keine öffentlichen Informationen verfügbar sind.

 

Ist vielleicht eine blöde Frage, aber Befunde meines Arztes verstehe ich ohne Erklärung nicht - wie weiß ich dann ob dieser oder jener Akteneintrag für den entsprechenden Versicherungspunkt relevant ist?

Du musst es selbst für Dich übersetzen, um das zu beurteilen. Folgende Quellen sind dabei ein unverzichtbares Werkzeug:

 

Typische allgemeine Abkürzungen findest Du unter http://de.wikipedia.org/wiki/Medizinische_Abk%C3%BCrzungen sowie in den beiden Datenbanken, auf die dieser Artikel ganz unten verlinkt.

 

Typische Diagnosencodes findest Du im ICD http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/ls-icdhtml.htm

 

Zur Codierung von Abrechnungsdiagnosen siehe Ambulante Codierrichtlinien http://www.kbv.de/media/pdf/AKR_2011_nk2.pdf

 

Scheu Dich nicht, auch einfach mal die Suchmaschine Deiner Wahl zu befragen, wenn nichts davon weiterhilft

 

Arbeite alles durch und mach Dir dabei eine Liste der Dinge, die Du nicht in diesen öffentlichen Quellen finden kannst, und leg die dann dem Arzt vor mit der Bitte um Erläuterung vor.

 

Die Dekodierung sollte aber nur dazu dienen, zu verstehen, ob ein bestimmter Teil der Akte angegeben werden muss oder nicht. Auf dem Antrag sollte es dann buchstabengetreu so stehen wie in der Akte. Es gibt keine Pflicht für Dich, der Versicherung gegenüber Entschlüsselungsarbeit zu leisten oder die Sachen in eine leicht verständliche Form zu bringen, zumal Du kein medizinischer Experte bist und dabei ja Fehler machen könntest.

 

Man sieht hier ganz gut, warum die Vertreter eigentlich eine so hohe Provision bekommen bzw. wofür sie eigentlich gedacht ist. Es ist so gedacht, dass der Vertreter diese Fragen klärt und das alles erläutert und hilft. Aber nenn mir einen einzigen, der überhaupt ansatzweise eine Ahnung davon hat... Im Gegenteil, sie versuchen ja gerade dazu zu verführen, einfach alle Angaben zu verneinen.

 

Sonstiges: (Tropen-)impfunge

Tropfenimpfung ohne Arzt, wie soll das gehen? Aber die Fragen sind meist so formuliert, dass nach Behandlungen gefragt wird, ohne Einschränkung drauf wer sie durchgeführt hat. Die Impfung selbst dürfte in der Regel keine Probleme verursachen, wenn sie komplikationslos war gab, aber natürlch könnte die Versicherung daraus auf Tropenaufenthalte und somit erhöhte Risiken schließen... Deshalb auf jeden Fall angeben..

 

Orthopädische Einlagen bei beidem war ich ja nicht wirklich beim Arzt ist so etwas auch relevant?

Siehe oben, es kommt auf die genaue Fragestellung an, wobei man allgemein lieber etwas zu viel als zu wenig angeben sollte, wenn man sich unsicher ist, ob es darunter fällt, und auch eine schriftliche Bitte um Klärung bei der Versicherung ohne verwertbares Ergebnis blieb. (Und wenn man doch etwas weglässt, wo man sich unsicher ist, weil der Vertreter behauptet, es sei irrelevant, so sollte das im Beratungsprotokoll vermerkt weden, dass er das behauptet -- vorsicht, dass er es nicht noch frecherweise so formuliert, als wolltest Du das trotz seinem Rat nicht angeben. Du solltest das Protokoll nicht unterschreiben, auch wenn viele Versicherungen wie selbstverständlich ein Feld für Deine Unterschrift vorgesehen haben -- siehe http://www.vz-nrw.de/UNIQ132075140619311/yabb?num=1319200292.)

 

Was vergisst man sonst noch leicht?

Betriebsarzt

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DonChristo

Tropfenimpfung ohne Arzt, wie soll das gehen?

 

Vielen Dank für die vielen Infos und die Mühe die du dir gemacht hast :thumbsup: Ich werd wohl mal anfangen zu sammeln.

OT: Schluckimpfung oder selbst verabreichen oder bekannte Krankenschwester fragen - ich brauche ja nur das Rezept vom Arzt.

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