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MonacoFranzl

Reform der Besteuerung von Investmentfonds

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otto03
vor 11 Minuten schrieb Peter Grimes:

 

Die Dividenden deutscher Aktien, die von einem in Deutschland domizilierten Fonds gehalten werden, werden mit einer 15%igen Quellensteuer belegt, so wie es bisher auch schon bei ausländisch domizilierten Fonds der Fall ist, und nicht "15% der Ausschüttung des Fonds sind weg".

 

 

Gruß,

PG

 

Die mussten meines Wissens bisher sogar 25% zahlen und zahlen zukünftig weniger.

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Peter Grimes
Gerade eben schrieb otto03:

 

Die mussten meines Wissens bisher sogar 25% zahlen und zahlen zukünftig weniger.

 

War/ist das nicht eher eine Frage des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens?

 

 

Gruß,

PG

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kleinerfisch
vor 35 Minuten schrieb boggiboggwursdt:

So habe ich es verstanden - Die Facts:

  • Ausschüttungen/Dividenden:
    • bei Aktien: Dividenden werden direkt besteuert (sofern über Pauschbetrag) wie bisher (Abgeltungssteuer, Soli, Kirchensteuer)
    • bei ETFs gibt es eine 15% Besteuerung der Ausschüttung, bevor die auszuschüttenden Beträge ausgezahlt/thesauriert werden erhaltenen Dividenden jetzt auch für deutsch Fonds, die Dividenden aus Deutschland vereinnahmen (ausländische Fonds haben das schon immer gezahlt und bei ausländischen Dividenden ändert sich gar nichts). Dieser Betrag ist für den Anleger "weg", und kann nicht wiedergeholt oder angerechnet werden. Als "Ausgleich" dafür gibt es eine prozentuale Teilfreistellung bei der Besteuerung mit der Abgeltungssteuer. Die Höhe der Teilfreistellung bemisst sich bei Fonds nach der Aktienquote (z.B. Aktienquote >51% = 30% etc).
  • realisierte Kursgewinne:
    • Kursgewinne bei Aktien: Besteuerung wie bisher
    • Kursgewinne bei ETFs werden besteuert wie bisher abzüglich der o.g. Teilfreistellung. Berücksichtigung ggf. bereits gezahlter Vorabpauschalen z.B. bei Thesaurierern.
  • Vorabpauschale "Thesaurierungspauschale":
    • Kursgewinne Laufende Erträge während der Haltedauer des Fonds werden (sofern der Fonds zwischen dem 01.01. und dem 31.12. einen Kursgewinn zu verzeichnen hat) am 01.01. des Folgejahres für das abgelaufene Jahr pauschal besteuert, unabhängig ob Thesaurierer oder Ausschütter (erstmal)
      • "Vorabpauschale" ist die pauschalisierte Besteuerung der Kursgewinne Erträge eines gehaltenen Fonds des abgelaufenen Jahres
      • fällt an, wenn der Fonds aus steuerlicher Sicht in einem Jahr keine oder zu geringe Ausschüttungen hat
      • entfällt, wenn der Fonds keinen Kursgewinn zu verzeichnen hat oder im Jahresverlauf verkauft wurde
      • wird bei unterjährlich gekauften Fonds mit je 1/12 des Jahressatzes angesetzt
    • Berechnung, ob Vorabpauschale anfällt:
      • Ausschütter: falls ausgeschüttete Beträge im abgelaufenen Jahr die Vorabpauschale überschreiten, ist bereits ausreichend versteuert --> "passiert nichts weiter"
      • Ausschütter: falls ausgeschüttete Beträge < Vorabpauschale, muss die Differenz am 01.01. des Folgejahres nachgezahlt versteuert werden
      • Thesaurierer: keine Ausschüttungen, daher volle Vorabpauschale
      • Vorabpauschale wird vom Konto der depotführenden Bank am 01.01. des Folgejahres eingezogen (= Liquidität vorhalten, Betrag wird definitiv eingezogen, auch wenn dadurch das Konto ins Minus rutscht), außer man widerspricht dem Einzug. In diesem Fall meldet die depotführende Stelle das ans FA, und man erhält von dieses eine entsprechende Zahlungsaufforderung
    • Berechnung der Vorabpauschale:
      • Berechnung durch depotführende Stelle, muss man nicht selbst machen!
      • Basisertrag je Anteil = Kurswert des Fondsanteils zum Jahresbeginn des zu versteuernden Kalenderjahres (01.01.) * 70% des Basiszinssatzes
        • Basiszinssatz variiert jährlich, wird veröffentlicht
      • Vorabpauschale = Basisertrag - bereits erhaltene Ausschüttungen
        • wird beim Verkauf mit Veräußerungsgewinn verrechnet (mindert Gewinn, keine Doppelbesteuerung!)
        • Vorabpauschale ist gecappt auf die tatsächliche Wertsteigerung! Wenn die Wertsteigerung also < als die Vorabpauschale ist, wird nur die tatsächliche Wertsteigerung bezahlt
        • entspricht einer vorweggenommenen pauschalen Teil-Besteuerung der Kursgewinne Erträge des abgelaufenen Jahres
      • Vorabpauschale kommt in den Genuss der Teilfreistellung
      • Trägerportfolio eines ETFs wichtig für die Einteilung in die versch. Teilfreistellungs-Kategorien, NICHT EBENSO der abgebildete Wert (Achtung Swap-ETFs!)
        • eigener Nachweis durch die KAG nötig um von Teilfreistlelung zu profitieren, falls der Fonds falsch eingestuft wird
  • Sonstiges:
    • unterschiedliche Besteuerung von Direktanlage und Fondsanlage (Fonds bei Gewinnen niedriger)
    • Gleichbehandlung in- und ausländischer Fonds
    • Geschäftsjahresende eines Fonds hat keinen Einfluss auf die Vorabpauschale
    • Thesaurierer haben einen geringeren Steuerstundungseffekt als früher, da jetzt jährlich pauschal die Wertsteigerung besteuert wird

Da waren noch einige Mißverständnisse drin, die ich korrigiert habe.

Entsprechend stimmen auch einige Deiner Folgerungen nicht Nummerieren würde beim Beantworten helfen).

Nr. 1 stimmt so nicht.

Nr. 2 stimmt immer, nicht nur unter der genannten Voraussetzung

Nr. 3 & 4 stimmen

Nr. 5 stimmt, aber nur im kleinen Promille-Bereich. Verkaufen & Rückkaufen lohnend? Vielleicht bei sehr hohen Zinsen und niedrigen Transaktionskosten.

Nr. 6 nur bei wesentlich höherem Zinsniveau als heute, da sonst die Gebühren des Dachfonds den sowieso geringen Vorteil überkompensieren

 

@Peter Grimes Stimmt. Üblich sind die 25% mit 10% Rückerstattung, also letztendlich 15%. Hängt aber von dem DBA zwischen Fondsdomizilland und Quellenstaat der Dividende ab.

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Peter Grimes

Danke für die Hinweise; dann formuliere ich um (falls das nach dem ausführlichen Post von kleinerfisch überhaupt noch nötig ist) ;-) :

 

Die Dividenden deutscher Aktien, die von einem in Deutschland domizilierten Fonds gehalten werden, werden mit einer 15%igen Quellensteuer belegt, um eine Gleichbehandlung mit ausländisch domizilierten Fonds, die bisher bereits Dividendenerträge deutscher Aktien versteuert haben, zu erreichen, und nicht "15% der Ausschüttung des Fonds sind weg".

 

 

Gruß,

PG

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boggiboggwursdt
vor 10 Minuten schrieb Peter Grimes:

Die Dividenden deutscher Aktien, die von einem in Deutschland domizilierten Fonds gehalten werden, werden mit einer 15%igen Quellensteuer belegt, um eine Gleichbehandlung mit ausländisch domizilierten Fonds, die bisher bereits Dividendenerträge deutscher Aktien versteuert haben, zu erreichen, und nicht "15% der Ausschüttung des Fonds sind weg".

Quellensteuer kann ich mir ja je nach Herkunftsland teilweise auf die Abgeltungssteuer in meinem Land anrechnen lassen. Wenn die Dividenden deutscher Unternehmen jetzt auch mit 15% Quellensteuer besteuert sind und ich aus Deutschland komme, dann dürfte ich ja diese bereits versteuerten Dividenden nicht nochmals mit der vollen Abgeltungssteuer besteuern müssen? Das wäre ja sonst eine Doppelbesteuerung im eigenen Land. Das ist doch der Grund, warum ich die Teilfreistellung auf die Abgeltungssteuer bekomme, oder? Bei ausländischen Titeln/Fonds ist das logisch, aber die Überlegung im eigenen Land "Quellensteuer" in diesem Sinne zu zahlen ist seltsam (ich weiß, auch Lohnsteuer ist eine Quellensteuer und die zahlen wir laufend. Ich meine hier die Tatsache dass ich bereits in D gezahlte Steuern auf Kapitalerträge auf in D zu zahlende Steuern auf Kapitalerträge anrechnen lasse... das klingt nach einer typisch deutschen Erfindung).

 

Ansonsten danke an alle für die Richtigstellung meines Posts. Letztlich ist die Thematik nicht schwer, aber irgendwie doch stark verwirrend.

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Peter Grimes

"Quellensteuer" heißt ja erstmal nur, daß die Steuer an der Quelle erhoben wird, und hat mit In- oder Ausland nichts zu tun. (Du schreibst ja selber schon, daß die Lohnsteuer ebenfalls eine Quellensteuer ist.) Und meiner Meinung nach ist die Teilfreistellung tatsächlich als Kompensation für die zusätzlich einbehaltene Steuer auf Dividendenerträge gedacht.

 

 

Gruß,

PG

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kleinerfisch
vor 18 Minuten schrieb boggiboggwursdt:

Wenn die Dividenden deutscher Unternehmen jetzt auch mit 15% Quellensteuer besteuert sind und ich aus Deutschland komme, dann dürfte ich ja diese bereits versteuerten Dividenden nicht nochmals mit der vollen Abgeltungssteuer besteuern müssen? Das wäre ja sonst eine Doppelbesteuerung im eigenen Land. Das ist doch der Grund, warum ich die Teilfreistellung auf die Abgeltungssteuer bekomme, oder? Bei ausländischen Titeln/Fonds ist das logisch, aber die Überlegung im eigenen Land "Quellensteuer" in diesem Sinne zu zahlen ist seltsam (ich weiß, auch Lohnsteuer ist eine Quellensteuer und die zahlen wir laufend. Ich meine hier die Tatsache dass ich bereits in D gezahlte Steuern auf Kapitalerträge auf in D zu zahlende Steuern auf Kapitalerträge anrechnen lasse... das klingt nach einer typisch deutschen Erfindung).

Eigentlich steht schon alles richtig da, aber Du hast da offenbar gerade einen Knoten im Hirn ;)

Quellensteuer und Anrechung gehen zwar oft aber nicht notwendigerweise zusammen.

Die 15% kann sich zukünftig niemand mehr anrechnen lassen, weder Fonds noch Anleger, weder die QSt aus Deutschland noch die ausländische. Dann werden die Nettodividenden beim Anleger nochmals besteuert.

Da Doppelbesteuerung nicht gewünscht ist, gibt es die Teilfreistellung zum Ausgleich. Da die TFS pauschal ist, führt sie sogar zum Teil zu steuerlichen Verbesserungen auf Anlegerebene.

Die ganze Übung wird notwendig, weil das bisherige Recht gegen EU-Recht verstößt. Denn die 15% erhebt Deutschland schon jetzt von ausländischen Fonds. Die werden somit heute gegenüber deutschen Fonds benachteiligt, da sie ja weniger Netto-Dividende erhalten. Im Prinzip kann also jeder betroffene Fonds aus dem EU-Ausland seine gezahlten 15% wieder einklagen, mit erheblichen Risiken für den Fiskus.

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boggiboggwursdt
vor 1 Stunde schrieb kleinerfisch:

Die 15% kann sich zukünftig niemand mehr anrechnen lassen, weder Fonds noch Anleger, weder die QSt aus Deutschland noch die ausländische. Dann werden die Nettodividenden beim Anleger nochmals besteuert.

Da Doppelbesteuerung nicht gewünscht ist, gibt es die Teilfreistellung zum Ausgleich. Da die TFS pauschal ist, führt sie sogar zum Teil zu steuerlichen Verbesserungen auf Anlegerebene.

 

Hab immer noch einen kleinen Knoten im Kopf (wird aber langsam besser ;) ): Heißt das, dass ab 2018 keine ausländische Quellensteuer mehr zurückgefordert werden muss, weil ich die Teilfreistellung erhalte? Das wäre ja tatsächlich mal was feines, da es ja Länder gibt, bei denen das nicht so ganz einfach und schnell geht (Italien, stellenweise Frankreich...). Gilt das (falls ich Rech habe) auch für Aktien oder nur für Fonds? Bin nach meinem aktuellen Verständnis der Meinung, dass die Teilfreistellung nur für Fonds gilt und nicht für einzelne Aktien. Habe Aktien aus den Ländern und es ist jedesmal echt eine Überlegung, ob es den Aufwand lohnt, sich die QUellensteuer zurückzuholen...:wacko:

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otto03
· bearbeitet von otto03
vor 8 Minuten schrieb boggiboggwursdt:

 

Hab immer noch einen kleinen Knoten im Kopf (wird aber langsam besser ;) ): Heißt das, dass ab 2018 keine ausländische Quellensteuer mehr zurückgefordert werden muss, weil ich die Teilfreistellung erhalte? Das wäre ja tatsächlich mal was feines, da es ja Länder gibt, bei denen das nicht so ganz einfach und schnell geht (Italien, stellenweise Frankreich...). Gilt das (falls ich Rech habe) auch für Aktien oder nur für Fonds? Bin nach meinem aktuellen Verständnis der Meinung, dass die Teilfreistellung nur für Fonds gilt und nicht für einzelne Aktien. Habe Aktien aus den Ländern und es ist jedesmal echt eine Überlegung, ob es den Aufwand lohnt, sich die QUellensteuer zurückzuholen...:wacko:

 

Bei Fonds/ETFs konntest du persönlich noch nie Steuer zurückfordern.

 

Es heißt übrigens auch nicht: Reform der Aktienbesteuerung sondern .........

 

Die Diskussionen drehen sich ausschließlich um Fonds/ETFs und nicht um Aktien, wirf bitte nicht schon wieder alles durcheinander.

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kleinerfisch

In zustimmender Ergänzung zu Otto:

Bei Aktien, Anleihen etc. ändert sich zum Jahreswechsel überhaupt nichts.

Nur die Fondsbesteuerung wird geändert. Deshalb auch der Titel des Threads.

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Andi1972
Am ‎21‎.‎09‎.‎2017 um 00:59 schrieb otto03:

 

Die Info ist m.E. falsch, in vielen Veröffentlichungen steht z.B. folgendes oder ähnliches:

 

Bei Ehepaaren mit Gemeinschaftsdepot führt dies zu dessen Verdopplung

.... neuer persönlicher Frei­betrag von 100 000 Euro 

Hallo zusammen,

 

nochmal eine Frage zu den Freibeträgen.

Z.Z. habe ich ein Einzeldepot mit Altbestand.

Muss ich in noch 2017 ein Gemeinschaftsdepot mit meiner Ehefrau einrichten um die 200T€ Freibetrag zu erhalten oder ist der Zeitpunkt der Umstellung vom Einzel- zum Gemeinschaftsdepot unerheblich?

 

Danke

Andi1972

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otto03
· bearbeitet von otto03
vor 3 Minuten schrieb Andi1972:

Hallo zusammen,

 

nochmal eine Frage zu den Freibeträgen.

Z.Z. habe ich ein Einzeldepot mit Altbestand.

Muss ich in noch 2017 ein Gemeinschaftsdepot mit meiner Ehefrau einrichten um die 200T€ Freibetrag zu erhalten oder ist der Zeitpunkt der Umstellung vom Einzel- zum Gemeinschaftsdepot unerheblich?

 

Danke

Andi1972

 

Da deine Frau keinen Altbestand hat hat sie auch keinen persönlichen Freibetrag.

 

Übertrag und/oder Einrichtung eines Gemeinschaftsdepots hat noch ganz andere Konsequenzen (bitte vorher informieren)

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ElGro

Im Comstage Seminar vom 18.9 hat der Steuerexperte darauf hingewiesen, dass durch Schenkungen der Eur100k Freibetrag vervielfacht werden kann (Fussstapfentheorie). Er war der Meinung, dass die Schenkung auch nach 2018 stattfinden kann. Eine Umwandlung eines Einzel- in ein Gemeinschaftsdepot wäre eine Schenkung. Bitte hier aber die Schenkungsfreibeträge beachten. Allerdings hat der Experte darauf hingewiesen, dass man bei 2 Einzeldepots auf der sicheren Seite ist. Bei Gemeinschaftsdepots gibt es bzgl. Verdoppelung des Freibetrages Risiken.

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yab
vor 5 Stunden schrieb boggiboggwursdt:
  • es gibt keine steuerhässlichen Fonds mehr

Das würde ich gerne hinterfragen. "Steuerhässlich" ist für mich bisher eine Kombination aus

a) jedes Jahr irgendwas selbst erklären / versteuern

b) die entsprechenden Steuerbescheide aufzubewahren bis zum Jahr nach der Veräußerung, um in der Steuererklärung bereits entrichtete Steuern nachweisen zu können

 

Deswegen waren die Thesaurier ohne ausschüttungsgleiche Erträge eben "steuerschön".

 

Schaue ich die beiden Komponenten an, ist die jährliche Erklärung dabei zwar ein wenig Aufwand (ggf. Recherche Bundesanzeiger etc.), aber machbar. Die Aufbewahrungsnotwendigkeit bzw. der Nachweis der bereits entrichteten Steuern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach vielleicht 20 oder mehr Jahren ist für mich viel "hässlicher". So gesehen wird jeder Thesaurier, der nicht auch "nebenbei" ausreichend ausschüttet, steuerhässlich. Soweit mein Verständnis.

 

Ist mein Verständnis zu thesaurierenden ETF ohne hinreichende Ausschüttung korrekt?

 

 

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vanity

Dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen:

 

(1) Du vertraust deiner Depotbank, dass sie die Vorgänge korrekt jährlich und bei Verkauf abwickelt -> alles steuereinfach ab 2018

(2) Du vertraust deiner Depotbank nicht und rechnest selbst alles nach -> alles steuerhässlich, wie auch vermeintlich steuereinfache Vorgänge vor 2018

 

Im Fall (1) wird einiges einfacher, was vorher kompliziert war.

Im Fall (2) war alles schon immer kompliziert und ist ab 2018 nur anders kompliziert.

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yab
vor 32 Minuten schrieb vanity:

(1) Du vertraust deiner Depotbank, dass sie die Vorgänge korrekt jährlich und bei Verkauf abwickelt -> alles steuereinfach ab 2018

 

Prima. Das heißt, dass die notwendigen Daten bei Wechsel der Depotbank ggf. mit übermittelt werden und die neue Depotbank beispielsweise bei Veräußerung nur den tatsächlich erforderlichen Betrag versteuert / die bereits abgeführten Steuern berücksichtigt und so eine Doppelbesteuerung vermeidet. Richtig?

Möchte man die Datenübermittlung prüfen, muss man wiederum seine alten Datenbestände zu rate ziehen. Heute nur bezogen auf Kaufdatum, morgen auch auf bereits entrichtete Steuer. Mal abgesehen von Notwendigkeit und Vertrauen: richtig?

 

Mir fällt gerade auf: vielleicht bin ich auf einem falschen Pfad. Ich verstehe die Vorabpauschale so, dass sie eben "vorab" ist und eine "Endabrechnung" bei Veräußerung erfolgt. Wäre die "Vorabpauschale" für das zurückliegende Jahr "endgültig", wäre für das Veräußerungsjahr eh nur noch der Ertrag eben des Jahres zu versteuern. Wäre letzteres richtig, wäre mir deine Darstellung der zwei Fälle sofort klar. Ich hoffe, ich drücke mich überhaupt verständlich aus ...

 

Ich wäre jedenfalls froh, wenn da nochmal jemand Licht in meine dunkle Kammer scheinen lassen würde.

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch

Richtig, richtig und richtig.

Der Unterschied in der Herangehensweise ist schlicht ob man, wie Vanity schon schrieb, den Banken vertraut oder nicht.

Wenn nicht, sind letztlich alle Bankgeschäfte steuerhässlich: Wer ausreichend misstrauisch ist, wird auch seine Hypotheken- oder Überziehungszinsen nachrechnen oder die Aktienverkaufsabrechnungen prüfen (stimmen die Anschaffungskosten?) usw.

 

Meine persönliche Meinung dazu: Man findet immer wieder mal was, aber ob sich der Aufwand an Lebenszeit lohnt, hängt von den in 

Frage stehenden Beträgen und der Freude (oder dem Leid) ab, die man an solchen Tätigkeiten hat.

 

Das Spezielle bei den ausländischen Thesaurierern entfällt aber, nämlich dass man außerhalb der Bank selbständig etwas beim Finanzamt abgeben und, unter Umständen über Jahrzehnte, überwachen muss. Ganz zu schweigen davon, dass mancher nach dem Buchstaben des Gesetzes nur wegen dieser Fonds überhaupt eine Steuererklärung machen müsste. Und nur das nennen wir hier "steuerhässlich". So habe ich es jedenfalls immer verstanden.

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ElGro

@otto03: welche Nachteile fallen dir bei Übertrag bzw. Einrichtung Gemeinschaftsdepot ein? Mir kommen folgende Punkte in den Sinn:

1. Schenkungsfreibetrag beachten

2. Nachteile im Fall einer Scheidung

 

Was gäbe es sonst?

Vielen Dank.

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vanity
vor 41 Minuten schrieb ElGro:

...

2. Nachteile im Fall einer Scheidung

Was gäbe es sonst?

Reicht das nicht? :lol:

 

3. Erbfall (kann nachteilig sein, muss es aber nicht - und hängt deutlich vom Volumen ab, um das es geht - und etlichen anderen Parametern)

 

PS: wie wir gestern lernen durften, schließt man Fall 2 durch geeignete Partnerwahl aus. Noch wichtiger als die korrekte Asset Allocation.

 

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yab
vor 1 Stunde schrieb kleinerfisch:

Richtig, richtig und richtig.

Danke. Das dritte "richtig" löst den Knoten. :)

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kleinerfisch

Mir fällt gerade auf, dass das dritte "richtig" mißverständlch sein könnte.

So ist es richtig richtig.

vor 3 Stunden schrieb yab:

Ich verstehe die Vorabpauschale so, dass sie eben "vorab" ist und eine "Endabrechnung" bei Veräußerung erfolgt.

 

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yab

<grml> ... also gut, Knoten fast wieder da.

 

Jedenfalls hat das deportführende Institut die Aufgaben,

 

- jährlich ggf. die Vorabpauschale auszurechnen, bei mir abzubuchen und ans FA zu überweisen -> keine Steuererklärung erforderlich

- bei Veräußerung eine steuerliche Endabrechnung vorzunehmen, die diese Vorabpauschalen berücksichtigt, so dass keine Doppelbesteuerung erfolgt -> keine Steuererklärung erforderlich

- übergibt ggf. bei Depotwechsel alle dazu erforderlichen Daten an den neuen Depotführer

 

Kunde und Finanzamt verlassen sich auf das depotführende Institut.

 

Ist es so?

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tz03
vor 11 Stunden schrieb vanity:

 

 

vor 11 Stunden schrieb vanity:

<<2. Nachteile im Fall einer Scheidung

Was gäbe es sonst?>>

 

Reicht das nicht? :lol:

....

Im Falle einer Zugewinngemeinschaft sollte das dann aber keine Rolle spielen, bei einer Scheidung wird eh alles im Laufe der Ehe gemeinsam erwirtschaftete in einen Topf geschmissen und hälftig aufgeteilt. Oder sehe ich das zu naiv?

 

Bin in der gleichen Situation das ich mein nahezu leeres Depot mit in die Ehe gebracht habe, nie auf Gemeinschaftskonto umgestellt habe und jetzt überlege was zu tun ist.

Schenkungsfreibetrag an Ehepartner scheint €500.000 zu betragen, da werde ich keine Probleme bekommen :-)

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ElGro

Schenkungsfreibetrag stimm.

Zugewinngemeinschaft heisst, dass die Anfangsbestände eurer Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschliessung weiterhin beim jeweiligen Partner bleiben. Schenkst du etwas deiner Frau, so gehört ihr dieser Anfangsbestand, den du in die Ehe gebracht hast. Ist zumindest mein Verständniss.

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tz03
vor 1 Minute schrieb ElGro:

Schenkungsfreibetrag stimm.

Zugewinngemeinschaft heisst, dass die Anfangsbestände eurer Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschliessung weiterhin beim jeweiligen Partner bleiben. Schenkst du etwas deiner Frau, so gehört ihr dieser Anfangsbestand, den du in die Ehe gebracht hast. Ist zumindest mein Verständniss.

Genau so ist auch mein Verständnis, daher auch der Hinweis auf das leere Depot am Anfang. Das heisst, da wir beide arm wie Kirchenmäuse in die Partnerschaft gingen, ist alles was wir mittlerweile gemeinsam haben auch gemeinsam erwirtschaftet und wird daher im Fall der Fälle geteilt.

 

Daher sollte das "Nachteil im Falle einer Scheidung" Argument hier nicht ziehen und ich muss jetzt halt schauen wie ich am sinnvollsten auf die €200k Freibetrag komme.

 

Ich bin bei Consors, die bieten keine Umschreibung auf Gemeinschaftskonto an. Das heisst ich muss ein neues gemeinsames Konto eröffnen und die alten Positionen übertragen.

Die andere angebotene Option ist eine Kontovollmacht für meine Frau auf das bestehende Konto, ich nehme aber an dass das nicht ausreichen wird um den doppelten Freibetrag zu bekommen.

 

Verstehe eh nicht warum es bei Zusammenveranlagten nicht einfach den doppelten Freibetrag gibt und fertig, so wie bei allen anderen Freibeträgen auch?

 

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