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Matthew Pryor

Grob fahrlässig herbeigeführte Versicherungsfälle sind grundsätzlich kein Ausschlusstatbestand innerhalb der PHV.Das soll kein Kriterium sein.

Anders sieht es bei der Hausrat aus,da könnte man einen halben Roman schreiben.Gibt es keinen Vermittler,der dir die Unterschiede (sprich Obliegenheiten,Sublimits etc.) näher erläutern kann?

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Eine Privathaftpflicht leistet nur bei Schuldhaftigkeit (also logischerweise auch bei grober Fahrlässigkeit) siehe Par. 823 BGB. Sie leistet nicht bei Vorsatz.

 

Beispiel:

Radfahrer fährt in verbotenen Bereich (bspw. Wanderweg) und schädigt eine andere Person. Haftpflicht zahlt, da nicht die Schädigung Vorsatz war. Ob das Befahren des Wegs Vorsatz war, spielt keine Rolle.

 

Das Kind klaut wegen einer Mutprobe in einem Supermarkt. Die Haftpflicht zahlt nicht, Diebstahl kann nur vorsätzlich begangen werden.

 

---

 

In der Hausrat waren Versicherer ab grober Fahrlässigkeit vor 2008 regelmäßig nicht leistungspflichtig oder konnten die Leistung massiv kürzen. Seit 2008 kann nur gemäß der Kausalität im Leistungsfall gekürzt werden. Der Verzicht auf Einwand bei grober Fahrlässigkeit ist ein Muss in der Hausrat.

 

Beispiel:

Kaffemaschine wird über Nacht nicht ausgeschaltet, es entsteht ein Brand. -> Grobe Fahrlässigkeit, Versicherer kann Leistung kürzen

 

Im Umkehrschluß heißt obige Ausführung:

Alle vor 2008 abgeschlossenen Hausratversicherungen sollten überprüft werden.

 

Bei der Hausratversicherung ist erheblich, was versichert wird. Zwischen ETW, Mietwohnung und Haus bestehen erhebliche Unterschiede. Große Fallstricke lauern bei der Höhe der Vorsorge (nicht Versicherungssumme), Unterversicherung, vorrübergehend außer Haus befindlichem Hausrat, Absicherung von Wertsachen und und und ...

 

---

 

Wichtiges additionales Wissen:

 

Hausrat und Haftpflicht überschneiden sich regelmäßig, Beispiel:

 

Waschmaschine aus der eigenen Wohnung schädigt durch Wasser Wohnung des Untermieters.

 

Es kommen Hausrat und Haftpflicht ggf. in Betracht den Schaden zu regulieren. Die Haftpflicht sichert grobe Fahrlässigkeit, zahlt aber nur den Zeitwert. Die Hausrat zahlt den Neuwert.

 

 

---

 

 

Anders sieht es bei der Hausrat aus,da könnte man einen halben Roman schreiben.Gibt es keinen Vermittler,der dir die Unterschiede (sprich Obliegenheiten,Sublimits etc.) näher erläutern kann?

 

 

Check24 macht das bestimmt gern ... :lol:

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Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor

An Check 24 hatte ich ja auch gedacht ;-)

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polydeikes

An Check 24 hatte ich ja auch gedacht ;-)

 

:prost::narr::prost:

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TaurusX
:lol::thumbsup:

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boll

Im Umkehrschluß heißt obige Ausführung:

Alle vor 2008 abgeschlossenen Hausratversicherungen sollten überprüft werden.

[...]

Danke für den Tipp! Wieder eine Baustelle...

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Allerdings mit Vorsicht zu genießen. Das neue VVG gilt auch für die Altverträge.

 

Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__81.html

 

Die meisten Gesellschaften haben damals die einjährige Frist damals genutzt und die Vertragsbedingungen umgestellt. Der Verzicht auf den Einwand ist heute eigentlich Standard bei guten Hausrattarifen, damals nicht. Einfach weil das "Einsparpotential" durch die jetzt gültige Quotenregelung nicht mehr so hoch ist, wie das vor 2008 der Fall war.

 

Sollte aber der Versicherer gar nicht umgestellt haben, ist der Altvertrag quasi ein Freilos für einen großen Teil von "grobe Fahrlässigkeit". Hängt davon ab, ob es um die Herbeiführung von Schäden oder bspw. um Obliegenheiten geht ... sollte man aber genau wissen, bevor man darauf spekuliert :lol: ...

 

Von daher "prüfen" bitte auch als "prüfen" verstehen ...

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Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor
In manchen Hausratsversicherungen ist grobe Fahrlässigkeit ja explizit eingeschlossen.

Das ist doch eigentlich eines der eher relevanten Kriterien für die Auswahl einer gescheiten Hausratversicherung.Du hast in deinem Eingangspost 2 der von dir in Betracht kommenden Tarife genannt.

Keiner der neuen und für deinen Vertrag gültigen §§ des neuen VVG schließt eine vollständige Kürzung der Leistungspflicht komplett aus.Im Einzelfall kann also auch bei einer groben Fahrlässigkeit analog zu einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles eine vollumfängliche Leistungsfreiheit des Versicherers gegeben sein.Soweit zur Theorie.

Daher wählt man auch einen entsprechenden Tarif,im dem sich der Versicherer dieses Kürzungsrecht eben nicht zugesteht.

Asstel Basis fällt da komplett raus,die HUK 24 behält sich zumindest in Hinsicht auf Gefahrerhöhungen und/oder Obliegenheitsverletzungen eine Kürzung (→auch bis zur theoretischen vollständigen Leistungspflicht) vor.

Jetzt wäre es also an dir,einen Tarif zu ermitteln,der dem Versicherer nicht nur bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles kein Kürzungsrecht zugesteht,sondern auch bei den erwähnten Verletzungen der Sicherheitsvorschriften,Obliegenheiten vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles oder auch angabepflichtiger Gefahrerhöhungen möglichst umfangreich auf diese Möglichkeit verzichtet.Nur so kannst du dir für diesen Teil größtmögliche (Rechts-)Sicherheit verschaffen.

Vollumfänglich umsetzbar ist das aber zumindest nach meinem Kenntnisstand derzeit nicht,es geht aber definitiv besser,als mit den von dir ins Auge gefassten Tarifen.

Ich befürchte für meinen Teil,dass hier die meisten Vergleichsportale die Waffen strecken müssen.

Um einen "guten" Tarif zu erkennen,ist es eben nicht nur wichtig zu wissen,was "drinsteht",sondern auch,was nicht.

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Philchen

Allerdings mit Vorsicht zu genießen. Das neue VVG gilt auch für die Altverträge.

 

Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__81.html

 

Die meisten Gesellschaften haben damals die einjährige Frist damals genutzt und die Vertragsbedingungen umgestellt. Der Verzicht auf den Einwand ist heute eigentlich Standard bei guten Hausrattarifen, damals nicht. Einfach weil das "Einsparpotential" durch die jetzt gültige Quotenregelung nicht mehr so hoch ist, wie das vor 2008 der Fall war.

 

Sollte aber der Versicherer gar nicht umgestellt haben, ist der Altvertrag quasi ein Freilos für einen großen Teil von "grobe Fahrlässigkeit". Hängt davon ab, ob es um die Herbeiführung von Schäden oder bspw. um Obliegenheiten geht ... sollte man aber genau wissen, bevor man darauf spekuliert :lol: ...

 

Von daher "prüfen" bitte auch als "prüfen" verstehen ...

 

Diesmal ganz sachlich:

 

Wo steht das? Ich kann aus keinem Gesetz / Vorschrift eine Anwendung des alten VVG auf HR/HP ableiten.

Ich lasse mich aber gerne überzeugen.

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polydeikes

Ganz sachlich zurück: Liegt vermutlich daran, dass ich nie von einer Anwendung des alten VVG auf Altverträge gesprochen habe. Wie du mich ja selbst zitiert hast: "Das neue VVG gilt auch für Altverträge"

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Philchen
Ganz sachlich zurück: Liegt vermutlich daran, dass ich nie von einer Anwendung des alten VVG auf Altverträge gesprochen habe. Wie du mich ja selbst zitiert hast: "Das neue VVG gilt auch für Altverträge"

 

Ja stimmt, aber...

 

Was möchtest du dann damit zum Ausdruck bringen ?

 

Sollte aber der Versicherer gar nicht umgestellt haben, ist der Altvertrag quasi ein Freilos für einen großen Teil von "grobe Fahrlässigkeit". Hängt davon ab, ob es um die Herbeiführung von Schäden oder bspw. um Obliegenheiten geht ... sollte man aber genau wissen, bevor man darauf spekuliert :lol: ...

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polydeikes

Nichts "aber" ... ich hab es einfach nie gesagt, versuch nicht schon wieder mir irgendwas in den Mund zu legen.

 

Der andere Teil bezieht sich auf Versicherungsbedingungen von Hausrat-Altverträgen, die dem neuen VVG nicht entsprechen. Hat der Versicherer versäumt diese bis 30.11.2008 deutlich kenntlich gemacht durch neue Bedingungen zu ersetzen, ergibt sich durch die Unwirksamkeit unter Umständen ein Freilos für den Versicherungsnehmer.

 

Einfach formuliert: Hat der Versicherer in den alten Bedingungen seine Leistungen gem. neuen VVG unzulässig beschränkt und diese alten Bedingungen nicht durch zulässige Bedingungen gem. Frist und Durchführungshinweis ersetzt, greift die Beschränkung gänzlich nicht. Auch wenn diese Beschränkung VVG konform bspw. in Neuverträgen enthalten ist. Die alten unzulässigen Teile der Bedingungen werden in genanntem Ausnahmefall einfach ersatzlos gestrichen.

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Philchen

Okay dann habe ich das zitierte falsch interpretiert. Insfofern sind wir da einer Meinung.

Im Kontext mit folgender Aussage, war es eben auch nicht wirklich eindeutig:

 

In der Hausrat waren Versicherer ab grober Fahrlässigkeit vor 2008 regelmäßig nicht leistungspflichtig oder konnten die Leistung massiv kürzen. Seit 2008 kann nur gemäß der Kausalität im Leistungsfall gekürzt werden. Der Verzicht auf Einwand bei grober Fahrlässigkeit ist ein Muss in der Hausrat.

 

Beispiel:

Kaffemaschine wird über Nacht nicht ausgeschaltet, es entsteht ein Brand. -> Grobe Fahrlässigkeit, Versicherer kann Leistung kürzen

 

Im Umkehrschluß heißt obige Ausführung:

Alle vor 2008 abgeschlossenen Hausratversicherungen sollten überprüft werden.

 

Aber schön, dass wir es tatsächlich mal genauso sehen!

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Dieser Verzicht ist aber ein wichtiger Punkt für die Hausrat. Daher (und aus genügend anderen Gründen) sollten Hausratverträge von vor 2008 auf Angemessenheit ggü. heutigen Angeboten geprüft werden.

 

Das Prüfen bezieht auf vorhergehend im Post beschriebenen Sachverhalt und die Marktveränderung, welche im darauf folgenden Post konkretisiert habe. Während seit 2008 der Verzicht auf den Einwand bei grober Fahrlässigkeit regelmäßig in guten Versicherungen enthalten ist, war das bei den Tarifen vor 2008 nicht so. Die Quotenregelung reduziert die potentielle Ersparnis des Versicherers, somit fällt es "leichter" den Einwand raus zu nehmen ...

 

Dazu kommt, das bestimmte Versicherer (bspw. ein hier angesprochener großer Gelber) zwar damit werben auf diesen Einwand zu verzichten, aber Einschränkungen treffen. (Obliegenheiten, Gefahrerhöhung)

 

D.h. der heutige Markt versteht unter "gute Hausratversicherung" aus meiner Sicht etwas anderes als der Markt vor 2008. Das ist regelmäßig bei verschiedenen Policen der Fall, bei anderen hingegen gibt es wieder schützenswerte Eigenschaften von Altverträgen ...

 

Und genau das habe ich auch ausgeführt, unabhängig davon, ob selektives zitieren etwas anderes suggeriert:

 

Der Kontext:

"Der Verzicht auf Einwand bei grober Fahrlässigkeit ist ein Muss in der Hausrat." -> Behauptung

"Alle vor 2008 abgeschlossenen Hausratversicherungen sollten überprüft werden." -> Umkehrschluss

 

"Der Verzicht auf den Einwand ist heute eigentlich Standard bei guten Hausrattarifen, damals nicht. Einfach weil das "Einsparpotential" durch die jetzt gültige Quotenregelung nicht mehr so hoch ist, wie das vor 2008 der Fall war." -> nachgelieferte Begründung im Folgepost

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TTT

Vielen Dank für eure Antworten.

 

Ich schwanke nun noch zwischen den Top-Tarifen der Interrisk und der HKD.

 

Wie wichtig ist grundsätzlich der Unterversicherungsverzicht? Wenn ich mal grob den Wert meines Hausrates überschlage, komme ich auf max. 2/3 der Summer, die nach m² berechnet wird und besonders bei bei der HKD würde das schon einen ordentlichen Unterschied bei der Prämie machen...

 

Angenommen ich wollte mich bezüglich der 2 Versicherer noch mal bei einem Makler beraten lassen und dann dort eine von beiden abschließen. Kann ich davon ausgehen, dass jeder unabhängige Makler diese Versicherer i.d.R. im Programm hat?

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Philchen

WENN, die Versicherungssumme richtig ist, braucht's keinen Unterversicherungsverzicht.

Nur wer kann den Wert schon tatsächlich richtig bestimmen. Insofern würde ich fast immer dazu raten.

Nein, du kannst nicht davon ausgehen, dass jeder Makler die beiden Versicherer im Angebot hat.

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

HKD und IR kalkulieren unterschiedlich, erstere 650, zweitere 700 / m2.

 

Bei der IR hängt die Vorsorge (10 oder 30 %) am Unterversicherungsverzicht. Bei der HKD bedingt dies nur die Tarifwahl (10 oder 20%). Fehler rein gebaut, Korrektur:

 

UVZ 650 / 600

Vorsorge Tarif / und 700m2

 

UVZ ist vor allem bei mittleren Schäden in Relation zur Versicherungssumme relevant. Wählt man eine individuelle Versicherungssumme statt UVZ, sollte man mit Kamera alle Räume und Schränke aufnehmen, um dieses im Schadensfall belegen zu können. (bietet sich auch abgesehen davon bei einer Hausrat an)

 

Meist wird die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt, da die Kunden lediglich den "gefühlten" Wert, statt dem Neuwert ihres Hausrats kalkulieren. Ein "durchschnittlicher Kleiderschrank" einer 4köpfigen Familie geht schon bequem mit mehreren tausend Euro in die Berechnung ...

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SM77
· bearbeitet von SM77

Dazu kommt, das bestimmte Versicherer (bspw. ein hier angesprochener großer Gelber) zwar damit werben auf diesen Einwand zu verzichten, aber Einschränkungen treffen. (Obliegenheiten, Gefahrerhöhung)

 

Es ist zwar richtig, dass die HUK24 Einschränkungen trifft, das tut die hier so gelobte HKD aber genauso (§26.3, §27.5 der aktuellen VB). Korrigier mich bitte, wenn ich mich hier irre.

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TaurusX
1396985194[/url]' post='882947'].

Nein, du kannst nicht davon ausgehen, dass jeder Makler die beiden Versicherer im Angebot hat.

 

Echt nicht? Würde mich doch stark wundern, denn die meisten Makler haben nicht nur direktanbindungen,sondern in der Regel auch ne poolanbindung und da sollten dann auch beide Versicherer im Angebot sein.

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Vollkommen richtig, verzichtet wird nur auf Par. 34 #1b, sprich das Herbeiführen eines Schadens. Und auch das nur im Plus Tarif ... Aber wo hab ich die Hausrat der HKD hochgelobt?

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SM77

Vollkommen richtig, verzichtet wird nur auf Par. 34 #1b, sprich das Herbeiführen eines Schadens. Und auch das nur im Plus Tarif ... Aber wo hab ich die Hausrat der HKD hochgelobt?

 

Du hast die HKD-Hausrat nicht hochgelobt, das habe ich auch nicht so geschrieben. Aber du hast die HUK ("großer Gelber") explizit als "schlechtes Beispiel" genannt, und die HKD im Haftpflichtbereich gelobt. Dies könnte immerhin dazu geführt haben, dass für TTT nun die HUK24 aus dem Rennen ist, die HKD aber drin. Ich habe persönlich nichts mit der HUK24 zu tun (außer dass ich bislang zufriedener Kunde bin). Mir fällt aber auf, dass die HUK/HUK24 von Maklern immer schlecht geredet wird, belastbare Begründungen gibt es aber meist nicht. Das finde ich etwas schade und unfair.

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polydeikes

Ah, verstehe. Nö, ehrlich gesagt hab ich nur Matthew aufgegriffen und der wiederum nur die Vorauswahl des TO, das ging nicht explizit gegen die HUK.

 

Zugegeben, bzgl. der Huk könnte ich auch Negatives schreiben, aber weniger im Bereich der einfachen Sachversicherungen.

 

Denke auch Matthew hat da gar nicht in die Richtung argumentieren wollen. Denke er zog da eher ein Vergleich in Richtung Janitos Best Selection bspw. ...

 

Über die Problematik Direktversicherer hatte ich ja schon was geschrieben. Aber wer in der Lage ist die AHB der HKD zu durchschauen, wird auch eine korrekte Schadensmeldung abgeben können. Spricht also nix dagegen, wenn es für dich das richtige Konzept ist ...

 

Die HUK selbst ist ohnehin ein vergleichsweise kulanter Versicherer im Sachbereich. Das lässt sich an den Schadensquoten auch zahlentechnisch belegen.

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Matthew Pryor

Wie viele "belastbare" Gründe dürfen es denn sein?Wenn Bedarf besteht,liefere ich die Fakten in Form von Bedingungsformierungen und Klauseln gerne nach.

Und dass es Versicherer gibt,die den Punkt der groben Fahrlässigkeit besser regeln,wäre so ein Fakt.Ist aber auch nur ein Punkt von vielen,wenn auch ein wichtigerer als der Diebstahl von Bargeld im Krankenhauszimmer.

Wer es persönlich nachprüfen möchte,möge sich bitte u.a. die hochwertigen Tarif Werke von Interlloyd oder Interrisk zu Gemüte führen.

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polydeikes

Naja. Man muss die Kirche aber auch mal im Dorf lassen. Exakt das Beispiel Krankenhaus / Bargeld hatte ich erst letztes Jahr. Großvater in stationärer Kurzzeitpflege, 70 Euro Bargeld aus offenem Zimmer entwendet. (werden generell nicht geschlossen dort)

 

Die Huk (nicht 24) hat anstandslos reguliert, auch wenn wir persönlich in der HGS aufgetaucht sind und argumentiert haben. Meinem Großvater muss ich mit Bedingungswerken nimmer kommen, der Zug ist abgefahren. Ob man jetzt per Mail bei der Huk24 weiter gekommen wäre ... andere Frage ...

 

Aber das ist bei Sach halt der Punkt. Hat man 100 Euro Schaden, weil es der "falsche" Tarif war, wird halt gekündigt und ein besserer abgeschlossen. Stell ich das bei BU erst im Schadensfall fest ... gute Nacht.

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Matthew Pryor

Weiß nicht ob wir da jetzt aneinander vorbei reden?Ich halte das Thema Bargeld im Krankenzimmer für über flüssig bis zum geht nicht mehr.Vielleicht hat sich auch der Zyniker in mir gemeldet...

Morgen mehr zum Thema HUK.

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