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juliusjr

Brasilien etf

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juliusjr

Hallo! Bin ja eigentlich mehr der Aktientyp aber bei Brasilien würde mich derzeit ein etf reizen. Ich will aber unbedingt ein ausschüttendes etf - damit ich es sehe wie ich steuerlich dran bin und später keine Überraschung erlebe.

Für Brasilien bietet sich somit für mich wohl nur der etf von ishares an. Jetzt hab ich aber hier gelesen dass er gar nicht ausschüttet wie überall angegeben und es alles nicht so einfach ist?????????????

Ähm - kann mir jemand helfen?

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west263

also ich finde 3 ausschüttende und wenn Du wissen willst, wie man kontrolliert, ob ein ETF steuerschön oder das Gegenteil ist, HIER lesen

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chart
· bearbeitet von chart

Das sind ETFs die ich auf die schnelle finden konnte, ob sie steuerlich schön sind, darfst du im Bundesanzeiger nachsehen.

 

MSCI Brazil (USD) HSBC A1C22N TER 0,60 % ausschüttend

MSCI Brazil (USD) UBS A1JZ8J TER 0,43 % ausschüttend

MSCI Brazil (USD) iShares A0HG2M TER 0,74 % ausschüttend

 

@west263 war schneller, verdammt.

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juliusjr

Dankeschön :rolleyes:

 

 

oh oh

 

iShares MSCI Brazil UCITS ETF (Inc) (iShares MSCI Brazil)

 

Thesaurierung

 

ISIN: IE00B0M63516 / DE000A0HG2M1

 

WKN: A0HGWA / A0HG2M

 

Geschäftsjahresbeginn: 01.03.2013

 

Geschäftsjahresende: 28.02.2014

 

 

 

 

 

 

 

§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 InvStG Buchstabe: Privat-

vermögen 1)

pro Anteil

USD Betriebs-

vermögen

EStG 2)

pro Anteil

USD Betriebs-

vermögen

KStG 3)

pro Anteil

USD

 

a) Betrag der Ausschüttung 4) – – –

aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre – – –

bb) in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge – – –

b) Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 0,5084852 0,5084852 0,5084852

c) In den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene

aa) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG in Verbindung mit § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG 5) – 0,5084852 0,0000000

bb) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG 5) – – –

cc) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 6) – 0,0000000 0,0000000

dd) steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung – – –

ee) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG sind – – –

ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung – – –

gg) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 InvStG 0,0000000 0,0000000 0,0000000

hh) in Doppelbuchstabe gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0,0000000 0,0000000 0,0000000

ii) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde 7) 0,2489154 0,2489154 0,2489154

jj) in Doppelbuchstabe ii) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 7) – 0,2489154 0,0000000

kk) in Doppelbuchstabe ii) enthaltene Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 7) 0,0000000 0,0000000 0,0000000

ll) in Doppelbuchstabe kk) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 7) – 0,0000000 0,0000000

d) Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der ausschüttungsgleichen Erträge

aa) im Sinne des § 7 Abs. 4 InvStG – – –

bb) im Sinne des § 7 Abs. 3 InvStG – – –

cc) im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in Doppelbuchstabe aa) enthalten – – –

e) (weggefallen) – – –

f) Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und

aa) nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 32d Abs. 5 oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 8) 0,0485483 0,0485483 0,0485483

bb) in Doppelbuchstabe aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 8) – 0,0485483 0,0000000

cc) nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 8) 0,0000000 0,0000000 0,0000000

dd) in Doppelbuchstabe cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 8) – 0,0000000 0,0000000

ee) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist 8) 9) 0,0000000 0,0000000 0,0000000

ff) in Doppelbuchstabe ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist 8) – 0,0000000 0,0000000

g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung 0,0000000 0,0000000 0,0000000

h) Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 0,0485483 0,0485483 0,0485483

Nachrichtlich: Betrag der nichtabziehbaren Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der Fassung vor Inkrafttreten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes 0,0170791 0,0170791 0,0170791

 

 

 

Mir wird schlecht..... :-

 

 

Also eine Vale halt ich auch direkt und da wird mir die Quellensteuer angerechnet. Alles ganz einfach eigentlich.

 

Das beim Bundesanzeiger hab ich mir angeschaut, bin mir aber nicht sicher aber ich würde sagen er schüttet aus.

 

 

Die beiden anderen Fonds sind halt ziemlich klein nur ein paar mio und der ishares is 250mio oder so ähnlich groß. Hab da Angst dass die anderen vielleicht eingestellt werden.

 

 

Aber nochmals danke für die Hilfe!!!!!!!!!!!!!!!

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west263
Die beiden anderen Fonds sind halt ziemlich klein nur ein paar mio und der ishares is 250mio oder so ähnlich groß. Hab da Angst dass die anderen vielleicht eingestellt werden.

und was spielt das für eine Rolle? Sollte der ETF eingestellt werden, ist dein Geld doch nicht weg. Du bist dann nur gezwungen zu verkaufen und nimmst dann eben einen anderen. So what, so ist das halt mit einem ausschüttenden "Nischen ETF". Bei der Qual der Wahl würde ich jeden anderen einem iShares vorziehen.

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juliusjr

Na ja beim verkaufen auflösen müsste man evtl Kursgewinne versteuern. Was habt ihr gegen ishares?

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west263

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