Jimmon Februar 26, 2015 Hallo Leute, mein folgendes Problem bezieht sich eher auf die rechtliche Schiene. Ich hoffe, hier dennoch richtig zu sein. Ich habe im Oktober 2014 eine Zahnzusatzversicherung gesucht. Dabei habe ich verschiedene über eine Internetseite verglichen. Ich beziehe Freie Heilfürsorge - nicht viele Zahnzusatzversicherungen bieten Tarife für diesen Fall an. Daher habe ich Kontakt zu dem Makler dieser Internetseite aufgenommen. Dieser war sich meines Umstandes bewusst und sprach klare Empfehlungen für verschiedene Versicherungen, zugeschnitten auf meine Absichten, aus. Dabei gab er stets an, dass die vorgeschlagenen Tarfie defintiv mit der Freien Heilfürsorge "kombinierbar" sind. Dann habe ich mich schließlich für eine von ihm vorgeschlagene Versicherung entschieden. Nun ist der Fall eingetreten, dass ich die Versicherung in Anspruch nehmen möchte. Nach Beratung beim Zahnarzt habe ich dann den Heil- u. Kostenplan bei der Versicherung eingereicht. Diese schickten mir nun ein Schreiben, in dem zum Ausdruck kommt, dass "mein" Tarif nicht für Berechtigte der Freien Heilfürsorge möglich wäre. Demnach hätte ich auch keinen Versicherungsschutz. Ich solle einen Nachweis über den Erhalt der Fr. Heilfürsorge an sie senden. Dann würde die Versicherung ab Beginn nichtig erklärt werden. Anscheinend soll ich die gezahlten Prämien wieder zurückerhalten. Darauf kommt es mir aber gar nicht an. Mein großes Problem ist, dass die zahnärztliche Behandlung kurz bevorsteht. Demnach ist sie logischerweise auch angeraten etc und ich habe offensichtlich keinen Versicherungsschutz. Bleibe ich nun auf den Kosten sitzen? Hat der Makler eine seiner Pflichten verletzt und ist vll daher schadensersatzpflichtig? Mit dem Makler habe ich gestern telefoniert. Er gab an, extra nochmal bei der Versicherung nachgefragt zu haben, ob der Tarif eben auch für Fr. Heilfürsorge-Berechtigte möglich wäre. Daraufhin soll er eine positive Antwort erhalten haben... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Februar 26, 2015 · bearbeitet Februar 26, 2015 von Matthew Pryor Mit dem Makler habe ich gestern telefoniert. Er gab an, extra nochmal bei der Versicherung nachgefragt zu haben, ob der Tarif eben auch für Fr. Heilfürsorge-Berechtigte möglich wäre. Daraufhin soll er eine positive Antwort erhalten haben... Der versicherbare Personenkreis (GKV-Versicherte/Heilfürsorgeberechtigte) geht i.d.R. aus den Tarifbedingungen hervor.Das sollte zunächst einwandfrei geklärt werden,bevor die Haftungsfrage gestellt wird. Ist nicht so,dass nicht auch Sachbearbeiter in Leistungsabteilungen Fehler machen würden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Jimmon Februar 26, 2015 Tatsache ist, dass ich den Aussagen des Maklers vertraut habe. In den Tarifbedingungen steht, dass die Versicherung als Zusatz zur GKV sei. Dumm von mir, klar. Meine Frage ist jetzt, wie es sich mit den Aussagen des Maklers verhält. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Februar 26, 2015 Um welchen Tarif geht es denn konkret? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Jimmon Februar 26, 2015 · bearbeitet Februar 26, 2015 von Jimmon Z2u und ZV der R+V Versicherung Habe gerade mit der Versicherung gesprochen. Sie bieten mir eben an, den Vertrag ab Beginn, wie gesagt, zu kündigen. Nett von ihnen, hilft mir persönlich aber nicht sonderlich weiter. Kann ich an den Makler aufgrund seines Beratungsfehlers in Sachen Haftung herantreten? Oder macht das keinen Sinn, weil ich mit meiner Unterschrift den Vertrag und damit auch die Bedingungen ("... private Krankenzusatzversicherung zur Ergänzung Ihrer Mitgliedschaft in einer GKV") bestätigt habe? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
tyr Februar 26, 2015 Was steht denn im Beratungsprotokoll http://de.wikipedia.org/wiki/Beratungsprotokoll_(Versicherungsvermittlung) ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Jimmon Februar 26, 2015 "Da der Herr X Anspruch auf Freie Heilfürsorge hat, war die von ihm ausgewählte Kombination aus den Tarifen "Zahn comfort Z2u" der R + V sowie "MediProphy" der Gothaer nicht möglich, denn nicht alle Gesellschaften stellen die Freie Heilfürsorge der gesetzlichen Krankenkasse gleich. Der Vermitteler hat daraufhin mit eMail vom Y.Z. folgende Alternativvorschläge gemacht: ... R+V "Zahn comfort Z2u" in Kombination mit "ZV" " Das steht dazu im Beratungsprotokoll. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Peter Wolnitza Februar 26, 2015 · bearbeitet Februar 26, 2015 von Peter Wolnitza Z2u und ZV der R+V Versicherung Habe gerade mit der Versicherung gesprochen. Sie bieten mir eben an, den Vertrag ab Beginn, wie gesagt, zu kündigen. Nett von ihnen, hilft mir persönlich aber nicht sonderlich weiter. Kann ich an den Makler aufgrund seines Beratungsfehlers in Sachen Haftung herantreten? Oder macht das keinen Sinn, weil ich mit meiner Unterschrift den Vertrag und damit auch die Bedingungen ("... private Krankenzusatzversicherung zur Ergänzung Ihrer Mitgliedschaft in einer GKV") bestätigt habe? Moin, bei Tarif Zahn Comfort (Z2U) heisst es unter 1. Aufnahme und Versicherungsfähigkeit: Nach Tarif Z2U können alle Personen versichert werden, die bei einem Träger der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind. Das Gleiche steht beim ZV Insofern erstmal eine recht eindeutige Sache. - der Versicherer ist aussen vor. Ob Du jetzt Ansprüche gegen den Makler geltend machen kannst, ist - wie Du schon geschrieben hast - eher ein rechtliches Problem. Hier wird zu prüfen sein, WER WAS beweisen kann. (Beratungsdokumentation, evtl. Zeugen?) Wenn er Dir nachweislich nochmal bestätigt hat, dass der Versicherer auch bei freier Heilfürsorge dabei ist - hat er wohl relativ schlechte Karten. Wenn dieser Punkt zwischen Euch beiden unstrittig ist, sollte dem Makler das eigentlich klar sein, so dass sich hier eine Lösung zwischen Kunde und Makler finden lassen sollte - evtl. erst mal, OHNE die grosse juristische Keule auszupacken. Viel Erfolg dabei! ...ups..hat sich erledigt..war zu langsam... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Jimmon Februar 26, 2015 Vielen Dank erstmal. Wenn ich das so lese, komm ich zu folgender These: Die Beratung eines Maklers steht über den schriftlichen Vertragsbedingungen. Ich habe dabei ein wenig Bauchschmerzen, weil ich den Vertrag eben unterzeichnet habe. Insbesondere im Zusammenhang mit dem dort definierten Personenkreis der GKV-Angehörigen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Februar 26, 2015 Der Makler kann seinen Vermögensschadenshaftpflichtversicherer anrufen, er haftet voll umfänglich für die gem. seiner Empfehlung (vermeintlich) abgesicherte Leistung. Aus der Sache käme er nur raus, hätte er nicht "angerufen", sondern sich "schriftlich abgesichert". Dann wäre wiederum der Versicherer über seinen Repräsentanten verantwortlich. Was in den Bedingungen steht, ist dabei erst einmal nebensächlich. Alle Umstände (Heilfürsorge) waren bekannt und die Empfehlung kam daraufhin. Es besteht keine Verpflichtung für den Versicherungsnehmer die Empfehlung anzuzweifeln und bspw. selbst bei der Gesellschaft nachzufragen. Das würde auch die Dienstleistung des Maklers ad absurdum führen. --- Ungeachtet dessen: Höflich und bestimmt lässt sich mit Sicherheit auch ohne juristische Keule der Schadensersatz für die angeratene Behandlung realisieren, siehe Peter. Ändert aber nix daran, dass der Makler dich so zu stellen hat, als wenn dir kein Schaden entstanden wäre. Wie ... seine Sache ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Jimmon Februar 26, 2015 Ja, das macht durchaus Sinn, polydeikes. Nachdem ich den Makler gestern telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt habe, war es mir heute noch nicht möglich, ihn zu kontaktieren. Wahrscheinlich ist der schrifltiche Weg der geeignetere, als mündlich am Telefon... Ich bedanke mich. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Februar 26, 2015 Konfrontiere ihn einfach mit den Versicherungsbedingungen.Dokumentation in Textform gemäß § 62 VVG durch den Makler ist offensichtlich erfolgt,eine Teilschuld kann dir nicht angelastet werden.Wie von Peter empfohlen,ist zunächst der "kurze Dienstweg" über den Makler angeraten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Februar 26, 2015 Ich bezog mich darauf, dass du sagtest, der Makler hätte extra "nachgefragt". Und da gilt: Er ist nur save, wenn er sich schriftlich bestätigen lassen hat oder in Textform nachweisen kann, dass der Tarif in deinem Fall Versicherungsschutz bietet. Hat der Makler sich auf eine bspw. mündliche Aussage bspw. eines Maklerbetreuers verlassen und kann diese nicht belegen, hat er eben pech gehabt. Hat er einen Beleg in Textform seitens der Gesellschaft, kann er die Haftung abwälzen. --- Ist aber alles nicht dein Problem. Aus deiner Sicht gilt: Der Makler haftet gem. deinen Detailangaben für die nachweisbar begründete Empfehlung und die enstandenen Folgen ... --- Wofür er nicht haftet, bzw. voraussichtlich nicht haftet, ist die Frage ob und zu welchen Konditionen du heute für die Zukunft Versicherungsschutz bekommen könntest. Sprich: Die Erkrankung selbst hat nicht der Makler zu vertreten, meine Meinung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
TaurusX Februar 26, 2015 Unabhängig davon , fällt mir noch ein, Was ist denn mit der Wartezeit ? ich kenne den Tarif jetzt nicht , aber bei Zahnversicherungen sind 8 Monate üblich, Von Oktober bis jetzt sind aber noch keine 8 Monate vergangen ... wer weiß ob die Gesellschaft überhaupt zahlen müßte ??? (vorrausgesetzt es wäre der richtige Tarif) Oder anders herum, hätte es einen Tarif bei einer beliebigen Gesellschaft gegeben, die überhaupt jetzt schon Leistungsverpflichtet wäre. Wartezeiten werden ja üblicherweise nur durch ein ZA-Zeugnis erlassen, ich vermute das gibt es nicht, denn wenn es das geben würde, wäre vermutlich schon absehbar gewesen, das für die aktuelle Behandlung keine Leistung erfolgen würde. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Februar 26, 2015 Berechtigter Ansatz,aber nein,keine tarifgemäße Wartezeit.Bei beiden Tarifen nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Februar 26, 2015 Bzgl. des Ansatzes mit dem "hätte es einen Tarif gegeben ..." gilt das Prinzip der hinreichenden Auswahl gem. HGB. Oder anders formuliert: Nur weil Tarif x geboten hätte, was Empfehlung y nicht bot, ist der Makler nicht automatisch in der Haftung. Werden bspw. 3 Tarife angeboten, aber bspw. kein Toptarif, ergibt sich nicht automatisch allein daraus eine Haftung, es sei denn, es wird zum Beispiel ausdrücklich umfassender Versicherungsschutz suggeriert. Letzteres wiederum wird schwierigst nachzuweisen sein in der Praxis ... das würde dann wahrscheinlich doch nur vor Gericht zu klären sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Februar 26, 2015 · bearbeitet Februar 26, 2015 von Matthew Pryor Die Haftungsfrage wäre anders zu bewerten,wenn der/die Tarif(e) eine Wartezeit vorgesehen hätte(n).Was nicht der Fall ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
checker-finance Februar 27, 2015 Ob Du jetzt Ansprüche gegen den Makler geltend machen kannst, ist - wie Du schon geschrieben hast - eher ein rechtliches Problem. Hier wird zu prüfen sein, WER WAS beweisen kann. (Beratungsdokumentation, evtl. Zeugen?)Wenn er Dir nachweislich nochmal bestätigt hat, dass der Versicherer auch bei freier Heilfürsorge dabei ist - hat er wohl relativ schlechte Karten. Wenn dieser Punkt zwischen Euch beiden unstrittig ist, sollte dem Makler das eigentlich klar sein, so dass sich hier eine Lösung zwischen Kunde und Makler finden lassen sollte - evtl. erst mal, OHNE die grosse juristische Keule auszupacken. Eine rechtliche Frage und die sollte am besten mit einem Anwalt besprochen werden. der Makler scheint mir nach dem, was hier berichtet worden ist, wenig vertrauenswürdig zu sein. Da bringt freundlich reden nichts. Kostet nur Zeit. In solchen Fällen würde ich immer die große juristische Keule auspacken und zumindest auf den Tisch legen, d. h. der Rechtsanwalt bereitet die Klageschrift vor, die nur noch ans gericht versandt werden muß. Dann kurze Frist setzen, in der der Makler sich nochmal überlegen kann, ob er zur Vermeidung von kosten und Reputationsschäden nicht lieber freiwillig zahlt. "Nett" ist die kleine Schwester von Schei***. Der Makler war nicht nett und auf einen groben klotz gehört ein grober Keil. Wichtig wie immer: keine leeren Drohungen. Was man ankündigt muß man dann auch voll durchziehen. Ansonsten eben doch lieber nett sein und freundlich betteln. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Februar 27, 2015 Warum einem gebührengeilen Rechtsverdreher unnütz Geld hinterher werfen,wenn auch ohne dessen Beteiligung eine vernunftbegabte Lösung erreicht werden kann. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
TaurusX Februar 27, 2015 Warum einem gebührengeilen Rechtsverdreher unnütz Geld hinterher werfen,wenn auch ohne dessen Beteiligung eine vernunftbegabte Lösung erreicht werden kann. Klagen bzw. zum Anwalt gehen, ist doch heutzutage "IN" , persönlich etwas regeln bzw. zu versuchen ist wollen doch viele nicht mehr. Lieber schön mit dem Anwalt drohen, damit ja keine friedliche Lösung passieren kann. Traurige Entwicklung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Februar 27, 2015 Es gibt genügend Unternehmen und Menschen, die es anders nicht verstehen. Bspw. O-Ton eines privaten Autoverkäufers von vor ein paar Tagen bzgl. eines definitiv bekannten Mangels und der Reparatur (zu meinem besten Kumpel): "Du kannst mir gar nichts, gekauft wie gesehen, sei froh, dass du so billig davon gekommen bist." In solchen Fällen hilft nur die Keule ... Bei allen fragwürdigen Konstellationen würde ich als Verbraucher ebenfalls den rechtlich verbindlichen Weg anraten. Stümperhafte Klärungsversuche und / oder Formfehler können den Schaden durchaus vergrößern. Kann bei handfestem Zwist mit einem Makler durchaus bspw. dadurch passieren, dass noch eine weitreichende Maklervollmacht besteht. So erst im Herbst letzten Jahres selbst mit einem Kunden mit Vorvermittler MLP erlebt. Und dann bleiben natürlich die Konstellationen, bei denen ein Nicht-Handeln zu weiteren Schäden führen kann, auch da helfen nur rechtlich verbindliche Ansätze wie Unterlassungserklärungen etc., um den Schaden begrenzen zu können. --- In dem Fall hier ist zumindest nach Schilderungen des TO die Situation denkbar klar, maximal die Bezifferung des Schadens schwierig. Ob man dafür gleich zum Anwalt und in Vorkasse muss, ich zweifle. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
checker-finance Februar 27, 2015 Warum einem gebührengeilen Rechtsverdreher unnütz Geld hinterher werfen,wenn auch ohne dessen Beteiligung eine vernunftbegabte Lösung erreicht werden kann. Klagen bzw. zum Anwalt gehen, ist doch heutzutage "IN" , persönlich etwas regeln bzw. zu versuchen ist wollen doch viele nicht mehr. Lieber schön mit dem Anwalt drohen, damit ja keine friedliche Lösung passieren kann. Traurige Entwicklung. Aha, die Makler sind alle kooperative, vernünftige Menschen, die nur das beste für ihre Mandanten wollen und das Honorar gleicht eher einer Aufwandsentschädigung, während Rechtsanwälte gebührengeile Rechtsverdreher sind - schon klar. Nach Informationslage des Threads hat hier ein Makler eine groteske Fehlleistung zu hingelegt, hat dann noch den Mandanten angelogen und als es heraus kam, hat er sich offenbar sowohl geweigert, die den Fehler einzugestehen und die Verantwortung zu übernehmen. Wie man es beurteilen mag, angesichts so einer Vorgeschichte mit so einem Dienstleister noch auf eine einvernehmliche "vernunftbegabte Lösung" setzen zu wollen, ist jedem selbst überlassen. Mit einem Anwalt drochen, war gerade nicht der der Vorschlag. Im Gegenteil. Ich zitiere nochmal: Wichtig wie immer: keine leeren Drohungen. Was man ankündigt muß man dann auch voll durchziehen. Das erste Gespräch sollte dasjenige mit der rechtsschutzversicherung wegen der Kostenübernahme sein. Wenn das positiv verläuft, sollte der Makler immer noch seine Chance bekommen, kraft besserer Einsicht Schadensersatz zu leisten, statt sich verklagen zu lassen. Im übrigen wirft auch nicht der Klagende dem Anwalt Geld hinterher. Wenn der anspruch durchgeht, trägt der Makler zusätzlich zum Schadensersatz auch die Rechtsverfolgungskosten des Klägers. Falls nicht: s. o. Rechtsschutzversicherung. "Friedliche Lösung" scheint mir eher die Chiffre dafür zu sein, dass der Geschädigte auf einen Teil seiner Ansprüche verzichten soll. Das ergibt Sinn, wenn die Rechtslage unklar oder die Beweislage schwierig ist. Aber gerade um das zu klären ist wieder der Gang zum Rechtsanwalt sinnvoll. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matthew Pryor Februar 27, 2015 Weder ist a)die Rechtslage unklar noch b)die Beweislage schwierig.Deine Ausführungen sind gegenstandslos. Mit einem Anwalt drochen, war gerade nicht der der Vorschlag. Im Gegenteil. Ich zitiere nochmal: Dann zitiere ich dich der Vollständigkeit halber auch noch.Du hast offenbar die Hälfte vergessen. In solchen Fällen würde ich immer die große juristische Keule auspacken und zumindest auf den Tisch legen, d. h. der Rechtsanwalt bereitet die Klageschrift vor, die nur noch ans gericht versandt werden muß. Im Übrigen solltest du dir mal über deine Definition der "Lüge" Gedanken machen,das ist ja haarsträubend,was du hier ableitest.Der Makler hat einen falschen Tarif empfohlen.Warum,entzieht sich unser aller Kenntnis.Ebenso,warum du mit nicht belegbaren und damit unlauteren Unterstellungen arbeitest. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Februar 27, 2015 "Friedliche Lösung" scheint mir eher die Chiffre dafür zu sein, dass der Geschädigte auf einen Teil seiner Ansprüche verzichten soll. Das ergibt Sinn, wenn die Rechtslage unklar oder die Beweislage schwierig ist. Aber gerade um das zu klären ist wieder der Gang zum Rechtsanwalt sinnvoll. Sehe ich nicht so. Gerade wenn die Rechtslage eben nicht klar ist (und keine Einsicht gegeben ist), würde ich immer eine offizielle Lösung anstreben. In der Praxis läuft es dann doch ohnehin auf einen Vergleich raus, wer kassiert schon gern ein Grundsatzurteil ... Ansonsten bin ich da schon durchaus in der Tendenz bei deiner Argumentation ... Nach Informationslage des Threads hat hier ein Makler eine groteske Fehlleistung zu hingelegt, hat dann noch den Mandanten angelogen und als es heraus kam, hat er sich offenbar sowohl geweigert, die den Fehler einzugestehen und die Verantwortung zu übernehmen. Wie man es beurteilen mag, angesichts so einer Vorgeschichte mit so einem Dienstleister noch auf eine einvernehmliche "vernunftbegabte Lösung" setzen zu wollen, ist jedem selbst überlassen. Das wiederum lese ich persönlich aus dem Thread nicht heraus. Es gibt durchaus Material, das über die Bedingungen hinaus geht. Ich würde nicht ausschließen, dass nicht bspw. ein(e) Flyer / Maklerinfo oder Ähnliches einen Zugang für den Betroffenen zum Tarif suggeriert hat. Wäre jetzt nicht das erste Mal, dass zwischen Bedingungen und Werbung beim besagten Versicherer ... formulieren wir vorsichtig ... Abweichungen gegeben sind. Sowas wie Krankenzusatz ist plumpes Massengeschäft, in individueller Betreuung mMn gar nicht wirtschaftlich darstellbar. Man kann ja gewisse Ansprüche an Dienstleistungen haben, müsste dann aber auch entsprechend dafür bezahlen. Der Makler ist gewissermaßen Einkäufer für den Kunden. Und wie jedem anderen Einkäufer, können auch dem Makler Fehler unterlaufen. Warum hier passiert, ich kann es aus dem Thread nicht herauslesen, zumindest keine "groteske Fehlleistung". Oder um es mal anders zu formulieren: Wäre der gleiche Tarif in der Ausschließlichkeit des Versicherers abgeschlossen worden, salopp: PGH Ich kann auch nicht erkennen, dass der Makler pauschal Ansprüche abgelehnt hätte oder pauschal Fehler von sich gewiesen hätte. Lese ich zumindest nicht aus dem Thread raus ... --- Oder um es mal anders zu formulieren: Ein vernunftbegabter Makler sollte wenig Interesse am Kontakt mit seinem VSH Versicherer haben. Bei nachhaltig negativer Schadensquote droht die Kündigung, übernimmt kein anderer Versicherer die VSH, droht in letzter Instanz Berufsverbot (und somit Verlust sämtlicher laufender Ansprüche aus bis dato vermittelten Verträgen). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag