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Verlustbescheinigung

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Neuling67
vor 1 Stunde von Undercover:

Eine etwas wirre Darstellung.

Aber klar, wenn du eine Verlustbescheinigung hast dann musst du diese und die Steuerbescheinigungen aller Banken mit der Anlage KAP einreichen. Wie soll das FA sonst sehen was du für Erträge hattest?

Du möchtest doch ggf. Verluste verrechnet oder bescheinigt und vorgetragen haben.

 

Ich verstehe immer nicht warum sich Leute diesen Stress mit der Verlustbescheinigung und dem FA antun.

Verluste lässt man einfach im Topf stehen und realisiert dann im nächsten Jahr die Gewinne.

Das war daher das ich den einem Broker gekündigt habe 2020 anstatt alles zu übertragen. Habe dann diese Verlustbescheinigung angefordert und bekommen. Mein Fehler. So wie du es erklärt hast ist es natürlich der einfachste Weg aber damals hatte ich keine Ahnung. 

 

Und jetzt beim neuen habe ich 2021 auch keinen Gewinn gehabt aber dafür die Verlustbescheinigung von 2020 vom FA. 

 

Also muss man jedes Jahr die Angaben der Steuerbescheinigung in das Kap Formular eintragen auch wenn man keine Gewinne gemacht hat. Wenn man dann gewinne hatte für die man Steuern gezahlt hat würde das FA dann diese Steuer zurückzahlen. 

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Undercover
vor 1 Minute von Neuling67:

Also muss man jedes Jahr die Angaben der Steuerbescheinigung in das Kap Formular eintragen auch wenn man keine Gewinne gemacht hat. Wenn man dann gewinne hatte für die man Steuern gezahlt hat würde das FA dann diese Steuer zurückzahlen. 

Wenn du keine weitere Verlustbescheinigung anrechnen oder eine Günstigerprüfung machen willst dann brauchst du auch keine Anlage KAP abgeben.

Der vorhandene Verlustvortrag der bescheingt wurde wird automatisch übertragen und bleibt weiter verfügbar.

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beamter97
Am 7.4.2022 um 02:30 von Neuling67:

...aber dafür die Verlustbescheinigung von 2020 vom FA. 

Du solltest die Begriffe genau auseinanderhalten, sonst kann man deinen Texten schlecht folgen:

 

Eine Verlustbescheinigung stellt dir die Bank aus, falls du sie anforderst. Die so bescheinigten Verluste mußt du in dem entsprechenden Kalenderjahr mittels KAP beim FA erklären, dann werden sie dir zeitlich unbegrenzt vorgetragen und jährlich mit erklärten Gewinnen verrechnet - Achtung! Verlustverrechnung vor Freibetrag - .

Über den restlichen Verlust bekommst du vom FA als Anhang deines Steuerbescheides einen Feststellungsbescheid über vortragsfähige Verluste.

 

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Madame_Q
· bearbeitet von Madame_Q

Für meinen Sohn hätte ich bitte ein paar Fragen:

 

Nehmen wir an, man hat aufgrund eingereichter Verlustbescheinigung vom Finanzamt einen Feststellungsbescheid über vortragsfähige Verluste bekommen. In welchen Szenarien muss man dann in Zukunft eine Anlage KAP abgeben?

 

Dass dies der Fall ist, wenn man viel Gewinn gemacht hat/viele Erträge hatte, ist klar (weil man diese dann ja mit den Verlusten im Bescheid verrechnet haben will).

 

Was ist aber, wenn man in einem Jahr nur Erträge innerhalb des Sparerpauschbetrages (801/1602) Euro hatte? Muss man dann trotzdem die Anlage KAP abgeben oder könnte man in diesem Fall einfach den Sparerpauschbetrag bei der jeweiligen Bank dafür benutzen (wovon das Finanzamt ja nichts mitbekommt) und sich sozusagen den Verlustbescheid beim Finanzamt "aufsparen"? 

Mir ist ja bekannt, dass "Verlustbescheid vor Sparerpauschbetrag" geht (aus Sicht des Finanzamtes).

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powerschwabe

Habe 2 Depot´s für Fonds, ETF und Anleihen. Wann macht es genau Sinn bei der Bank eine Verlustbescheinigung zu beantragen, oder sollte man es immer direkt die Bank mit den folgejahren machen lassen.

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hattifnatt
vor 2 Minuten von powerschwabe:

Habe 2 Depot´s für Fonds, ETF und Anleihen. Wann macht es genau Sinn bei der Bank eine Verlustbescheinigung zu beantragen, oder sollte man es immer direkt die Bank mit den folgejahren machen lassen.

Wenn du erwartest, die Verluste durch Gewinne in demselben Depot ausgleichen zu können, musst du keine beantragen. Sonst bleibt auch noch die Variante, Positionen im Gewinn vor dem Verkauf auf dieses Depot zu übertragen.

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powerschwabe
vor 3 Minuten von hattifnatt:

Wenn du erwartest, die Verluste durch Gewinne in demselben Depot ausgleichen zu können, musst du keine beantragen. Sonst bleibt auch noch die Variante, Positionen im Gewinn vor dem Verkauf auf dieses Depot zu übertragen.

Muß man dann immer für beide Depots eine im gleichen Jahr beantragen. Und wieviele Jahre werden die Verluste in einem Jahr in die Folgejahre übertragen? z.b. Verluste in 2015 über 5000€, werden diese dann Jahr für Jahr weiter übertragen bis diese komplett mit Gewinnen verrechnet wurden?

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beamter97
vor 4 Minuten von powerschwabe:

Muß man dann immer für beide Depots eine im gleichen Jahr beantragen.

Ich gehe mal davon aus, dass das eine Frage ? sein soll.

 

Die Antwort lautet "Nein".

 

Im Regelfall ist es besser, die Verluste bei der Bank vortragen zu lassen. Das geht über Jahrzehnte, bis zum Tod des Depotinhabers. (gesetzl. Änderungen ausgenommen)

Dann kannst du nämlich in dem Depot, in dem am Jahresende ein Gewinn steht, deinen Freibetrag nutzen. In dem anderen Depot werden die Verlustvorträge peu à peu mit den entstehenden Erträgen verrechnet.

Beantragst du hingegen eine Verlustbescheinigung, wird der Verlust als Ganzes bei der Bank gelöscht, und du mußt ihn in der Steuererklärung für das entsprechende Kalenderjahr angeben, damit er beim Finanzamt weitergeführt wird. vergißt du das, ist der Verlust endgültig futsch.

 

Beim Finanzamt kannst du dann den Verlust mit den bescheinigten Erträgen (und gezahlten Steuern) deines anderen Depots verrechnen lassen. und gezahlte Steuern erstattet bekommen. Sollte der Verlust größer sein als der Ertrag im anderen Depot, wird der Rest auch beim FA ins Folgejahr vorgetragen.

 

Wichtig, die Reihenfolge der Berücksichtigung:  Verlustverrechnung vor Freibetrag.

 

Beispiel:

Depot 1   Verlust 1.000 €

Depot 2   Gewinn 810 €, Freistellung 810€, zu versteuern 0 € 

 

Ausstellung einer Verlustbescheinigung und Verrechnung durch das FA würde zu folgendem führen:

 

Kapitalerträge;  Gewinn 810 abzgl. Verlust 810 = 0 € , restl. Verlustvortrag 190 €   Der Freibetrag kann nicht ausgenutzt werden.

 

 

 

 

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Madame_Q
vor 1 Stunde von beamter97:

Wichtig, die Reihenfolge der Berücksichtigung:  Verlustverrechnung vor Freibetrag.

 

Beispiel:

Depot 1   Verlust 1.000 €

Depot 2   Gewinn 810 €, Freistellung 810€, zu versteuern 0 € 

 

Ausstellung einer Verlustbescheinigung und Verrechnung durch das FA würde zu folgendem führen:

 

Kapitalerträge;  Gewinn 810 abzgl. Verlust 810 = 0 € , restl. Verlustvortrag 190 €   Der Freibetrag kann nicht ausgenutzt werden.

Ich nehme an, dies beantwortet dann auch meine Frage aus Post 29 oder?

Man kann den Sparerpauschbetrag solange nicht mehr ausnutzen (auch nicht über andere Banken mit Zinsen etc), solange beim Finanzamt Verluste im Feststellungsbescheid vorhanden sind oder?

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 40 Minuten von Madame_Q:

Man kann den Sparerpauschbetrag solange nicht mehr ausnutzen (auch nicht über andere Banken mit Zinsen etc), solange beim Finanzamt Verluste im Feststellungsbescheid vorhanden sind oder?

Da bin ich anderer Meinung:

Das FA kann dich nicht zwingen, eine Anlage KAP abzugeben, wenn deine Kapitalerträge durch die Banken zutreffend  abgeltend besteuert wurden. Und die Regeln für die Abgeltungssteuer sehen nun mal Freistellungsaufträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages vor.

 

Anders sieht das aus, wenn du in die Günstigerprüfung gehen willst: dann mußt du alle KAP-Erträge angeben.

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Madame_Q
· bearbeitet von Madame_Q
vor 6 Minuten von beamter97:

Da bin ich anderer Meinung:

Das FA kann dich nicht zwingen, eine Anlage KAP abzugeben, wenn deine Kapitalerträge durch die Banken zutreffend  abgeltend besteuert wurden. Und die Regeln für die Abgeltungssteuer sehen nun mal Freistellungsaufträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages vor.

Danke für die hilfreiche Antwort, die auch logisch klingt, denn:

Wieso sollte man schlechter wegkommen, nur weil man die Verluste bei der Depotbank stehen lässt, anstatt sie beim Finanzamt "eintragen" zu lassen?

Im ersten Fall kann man den Sparerpauschbetrag ja auch weiterhin nutzen (bei einer anderen Bank).

Sonst müsste man ja immer eine Anlage KAP abgeben, sofern man irgendwo Verluste stehen hat bei einer Bank und gleichzeitig woanders noch Erträge, selbst, wenn die Summe der beiden Sachen unter 801/1602 Euro ist.

 

vor 6 Minuten von beamter97:

Anders sieht das aus, wenn du in die Günstigerprüfung gehen willst: dann mußt du alle KAP-Erträge angeben.

Das ist mir klar :thumbsup:

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beamter97

Wir erinnern uns:

Ziel der Abgeltungsteuer war es, KAP-Erträge direkt an der Quelle zu besteuern und somit die Finanzverwaltung zu entlasten.

Verluste beim Finanzamt vortragen zu lassen ist schon vom Gesetzestext her eine Ausnahme.

Das führt dann zur unsymmetrischen Behandlung von Gewinnen und Verlusten: Gewinne werden immer bescheinigt, Verluste nur auf Antrag.

 

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Micha78
vor 1 Stunde von Madame_Q:

Man kann den Sparerpauschbetrag solange nicht mehr ausnutzen (auch nicht über andere Banken mit Zinsen etc), solange beim Finanzamt Verluste im Feststellungsbescheid vorhanden sind oder?

Das sehe ich auch so, allerdings habe ich da natürlich keine praktische Erfahrung. :)

Aber es kann wohl nicht sein daß Erträge frei gestellt werden wenn dem FA Verluste bekannt sind.

Das wäre eine ungleiche Behandlung.

Die frei gestellten Beträge werden dem FA gemeldet. Ich nehme an daß ein bescheinigter Verlustvortrag dann automatisch reduziert wird.

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Madame_Q
· bearbeitet von Madame_Q
vor 3 Minuten von Micha78:

Die frei gestellten Beträge werden dem FA gemeldet.

Ist das wirklich so?

Ich dachte, dass nur die Beträge gemeldet werden, die über den Sparerpauschbetrag hinausgehen?

 

EDIT:

Ok, hab es gefunden:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Kapitalertraege/KontrollverfahrenFreistellungsauftraege/Kontrollverfahren_Freistellungsauftraege/kontrollverfahren_freistellungsauftraege_node.html

 

Dann dürfte das, was @beamter97vermutet hat, wohl doch nicht funktionieren.

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Micha78
vor 1 Minute von Madame_Q:

Ist das wirklich so?

Ich dachte, dass nur die Beträge gemeldet werden, die über den Sparerpauschbetrag hinausgehen?

Das ist definitiv so.

Die Banken melden den in Anspruch genommenen Freibetrag.

Ich hatte mal aus Versehen mehr als die 801 Euro.

Da stand das FA aber recht schnell auf der Matte.  :(

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etf-friese
vor einer Stunde von Madame_Q:

Anders sieht das aus, wenn du in die Günstigerprüfung gehen willst: dann mußt du alle KAP-Erträge angeben.

Wenn ich mich recht erinnere, muss man, wenn man die Anlage KAP in ELSTER-online hinzufügt in selbiger ein Kreuz machen - entweder bei Günstigerprüfung oder bei "irgendwas mit Kirchensteuer"? Habe mich dann immer für die Günstigerprüfung entschieden. Setzt man kein Kreuz ploppt immer ein Fehler auf, eventuell erst bei der Prüfroutine, alles nur aus der Erinnerung.

 

Kann man eine Anlage KAP (per ELSTER-online) abgeben ohne das Kreuz zu machen? Ich gebe die Anlage KAP immer nur wegen ausländischen unversteuerten Erträgen ab, das inländische passt ja auch ohne Abgabe. Also ohne Kreuz bei Günstigerprüfung könnte man angeben das der Freibetrag verbraucht ist plus die ausländischen Geschichten - und fertig?

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chirlu
vor 7 Minuten von etf-friese:

Kann man eine Anlage KAP (per ELSTER-online) abgeben ohne das Kreuz zu machen?

 

Irgendein Kreuz mußt du machen, sonst ist die Anlage sinnlos. Es kann auch „Überprüfung des Steuereinbehalts“ sein.

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etf-friese
vor 10 Minuten von chirlu:

Irgendein Kreuz mußt du machen, sonst ist die Anlage sinnlos. Es kann auch „Überprüfung des Steuereinbehalts“ sein.

„Überprüfung des Steuereinbehalts“, ja so könnte die zweite Möglichkeit auch heißen. Und wenn ich die wähle brauche ich nur das wichtige (z.B. ausländischen unversteuerte Erträge) angeben, und die schon korrekt versteuerten inländischen Erträge einfach weglassen?

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Micha78
vor 47 Minuten von etf-friese:

„Überprüfung des Steuereinbehalts“, ja so könnte die zweite Möglichkeit auch heißen. Und wenn ich die wähle brauche ich nur das wichtige (z.B. ausländischen unversteuerte Erträge) angeben, und die schon korrekt versteuerten inländischen Erträge einfach weglassen?

Wenn du eine Erklärung zu den Kapitalerträgen abgibst dann muß die auch vollständig sein.

Das FA muß doch wissen welche Gewinne und Verluste angefallen sind.

Insbesondere wenn du noch Verluste verrechnen willst.

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beamter97
vor 2 Minuten von Micha78:

Wenn du eine Erklärung zu den Kapitalerträgen abgibst dann muß die auch vollständig sein.

Nein! Nur wenn du die Günstigerprüfung beantragst, mußt du alle erhaltenen Steuerbescheinigungen (die auch bescheinigte Verluste enthalten können) angeben.

Die Betonung liegt auf "erhaltene". Wenn Du eine Verlustbescheinigung nicht beantragst, erhältst du sie auch nicht und kannst sie nicht angeben.

 

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chirlu
vor 16 Minuten von Micha78:

Wenn du eine Erklärung zu den Kapitalerträgen abgibst dann muß die auch vollständig sein.

 

Daß dem nicht so ist, sieht man gut hieran: Es gibt in der Anlage KAP eigens ein Feld für die Angabe des verbrauchten Pauschbetrags, der auf die in der Anlage KAP nicht erklärten Einkünfte entfällt.

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Micha78
vor 5 Minuten von chirlu:

 

Daß dem nicht so ist, sieht man gut hieran: Es gibt in der Anlage KAP eigens ein Feld für die Angabe des verbrauchten Pauschbetrags, der auf die in der Anlage KAP nicht erklärten Einkünfte entfällt.

Was solll das nun zeigen?

Erkläre doch mal was das FA in so einem Fall machen soll:

 

Aktiengewinne Inland, 1000 EUR, nicht erklärt, 801 EUR frei gestellt und erklärt.

Aktienverluste Ausland 2000 EUR werden erklärt und sollen angerechnet werden.

 

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beamter97
vor 2 Stunden von Micha78:

Die frei gestellten Beträge werden dem FA gemeldet. Ich nehme an daß ein bescheinigter Verlustvortrag dann automatisch reduziert wird.

Du hast beim FA einen Verlustvortrag "Aktien" und einen Verlustvortrag "Sonstige".

Deine Kap-Erträge setzen sich aus Kursgewinnen (verrechenbar mit "Aktien") und Dividenden (verrechenbar mit "sonstige") zusammen, Dein FSA wird von beiden Ertragsarten genutzt, du bist mit der Besteuerung einverstanden und gibst keine Anlage KAP ab. Wie soll das FA wissen, welchen Verlustvortrag es um wieviel kürzen soll?

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Micha78
vor 6 Minuten von beamter97:

Du hast beim FA einen Verlustvortrag "Aktien" und einen Verlustvortrag "Sonstige".

Deine Kap-Erträge setzen sich aus Kursgewinnen (verrechenbar mit "Aktien") und Dividenden (verrechenbar mit "sonstige") zusammen, Dein FSA wird von beiden Ertragsarten genutzt, du bist mit der Besteuerung einverstanden und gibst keine Anlage KAP ab. Wie soll das FA wissen, welchen Verlustvortrag es um wieviel kürzen soll?

Die Banken haben alle Daten und in der Steuerbescheinigung werden die Erträge getrennt ausgewiesen.

Die frei gestellten Beträge werden automatisch gemeldet. Es liegt doch nahe daß dabei auch beide Zahlen gemeldet werden.

Oder die Erträge werden so übermittelt wie bescheinigt.

Daran sieht man auch direkt was frei gestellt wurde.

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beamter97
vor 13 Minuten von Micha78:

Aktiengewinne Inland, 1000 EUR, nicht erklärt, 801 EUR frei gestellt und erklärt.

Aktienverluste Ausland 2000 EUR werden erklärt und sollen angerechnet werden.

Aktiengewinne Inland, 1000 EUR, nicht erklärt, bedeutet: Abgeltungssteuer bezahlt, Steuerbescheinigung wir nicht in KAP eingetragen

801 EUR frei gestellt und erklärt. bedeutet: Steuerbescheinigung mit "Aktienerträge 801 €, freigestellt 801 €, gezahlte Steuer 0 € wird eingetragen.

 

Das FA wird rechnen 801 € Aktiengewinne abzgl. 2000 € Verluste => 1199 € Verlustvortrag, Pauschbetrag verfällt.

 

aber:

falls die 801 € freigestellte "sonstige" Erträge sind, können die nicht mit den Aktienverlusten verrechnet werden und der Freibetrag kommt zum tragen.

vor 2 Minuten von Micha78:

Oder die Erträge werden so übermittelt wie bescheinigt.

Daran sieht man auch direkt was frei gestellt wurde.

Die Steuerbescheinigung bekommt der Steuerzahler, die bescheinigten Werte werden eben nicht an die Finanzverwaltung gemeldet, bis auf die Summe der freigestellten Erträge.

Und in dem von @Madame_Q in #39 verlinkten Text steht

Zitat

Aus der Meldung kann nicht abgeleitet werden, wie sich die Freistellungsaufträge bei den verschiedenen Kreditinstituten verteilen.

d.h. die Finanzverwaltung hat kein Wissen darüber, bei welcher Bank du wieviel Erträge gemacht hast.

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