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Verlustverrechnungsverbot für Derivate

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fondstarter
· bearbeitet von fondstarter
5 minutes ago, hattifnatt said:

 Nein, das sind keine Termingeschäfte, da bleibt alles beim Alten.

Aber war da nicht irgendwas mal mit Totalverlusten Aktien mit Beschränkung auf 10.000 Euro?

 

"Erstens: Die Begrenzung bei der Verrechnung von Verlusten aus der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen und der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, zum Beispiel Aktien und Anleihen insolventer Unternehmen, auf jährlich 10.000 Euro."

 

https://www.private-banking-magazin.de/ab-2021-und-bis-10000-euro-verluste-aus-termingeschaeften-lassen-sich-kaum-noch-verrechnen/

 

Sollte ja bei einigen Wirecard-Anlegern der Fall gewesen sein, dass die auf über 10.000 Euro Verlust kommen.

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hattifnatt
· bearbeitet von hattifnatt
vor 58 Minuten von fondstarter:

Aber war da nicht irgendwas mal mit Totalverlusten Aktien mit Beschränkung auf 10.000 Euro?

Ja. Ich ging davon aus, dass die Aktien oder ETFs vor dem Totalverlust verkauft werden ... 

Edit: Wirecard ist aktuell noch 0,91 wert, also kein Totalverlust.

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fondstarter
· bearbeitet von fondstarter
44 minutes ago, hattifnatt said:

Ja. Ich ging davon aus, dass die Aktien oder ETFs vor dem Totalverlust verkauft werden ... 

Edit: Wirecard ist aktuell noch 0,91 wert, also kein Totalverlust.

 

Also wer z.B. 15.000 Euro mit Wirecard-Aktien 2020 verloren hat, weil vor ein paar Wochen verkauft hat, der kann diese 15.000 Euro auch mit anderen Aktiengewinnen verrechnen so wie eh und je?

 

Geht mir nur um das Prinzip, um es nachzuvollziehen. Wer nur Aktien und ETFs handelt und der 100.000 Euro Verlust erlitt, kann weiter beruhigt schlafen, weil er diese 100.000 Euro Verlust mit anderen Aktiengewinnen verrechnen kann.

 

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hattifnatt
vor 15 Minuten von fondstarter:

Also wer z.B. 15.000 Euro mit Wirecard-Aktien 2020 verloren hat, weil vor ein paar Wochen verkauft hat, der kann diese 15.000 Euro auch mit anderen Aktiengewinnen verrechnen so wie eh und je?

Ja, ist ja keine wertlose Ausbuchung = Totalverlust.

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Laser12

Moin,

 

auf Discord hat jemand auf die Bundesratsdrucksache 503/1/20 vom 28.09.20 hingewiesen:

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0501-0600/503-1-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

Auf Seite 21:

"Der Bundesrat spricht sich für die Streichung der 2019 (BGBl. I 2019, 2875) geschaffenen neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus. Die administrative Umsetzung dieser Vorschriften ist verfassungsrechtlich bedenklich

Verlustverrechnungsbeschränkungen" ...

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Aktie
· bearbeitet von Aktie
Am 9.9.2020 um 20:27 von fondstarter:

Aber war da nicht irgendwas mal mit Totalverlusten Aktien mit Beschränkung auf 10.000 Euro?

 

"Erstens: Die Begrenzung bei der Verrechnung von Verlusten aus der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen und der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, zum Beispiel Aktien und Anleihen insolventer Unternehmen, auf jährlich 10.000 Euro."

Ich sehe diesen Aspekt eigentlich relativ positiv. Die Totalverluste können nämlich offenbar mit allen anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Das könnte für den ein oder anderen Wirecard-Anleger attraktiv sein, da einige hier scheinbar sonst überwiegend in ETF anlegen oder Buy&Hold betreiben und reine Aktienverluste kaum ausgeglichen kriegen. Und mal ehrlich, wer hat schon jedes Jahr (!) im Privatvermögen Totalverluste über 10.000 Euro? Interessant aber, dass auch dieser Punkt laut der verlinkten Drucksache wieder abgeschafft werden soll. Im Gegensatz zum Verlustverrechnungsverbot für Derivate ab 2021 gilt dieser Teil nämlich schon seit diesem Jahr.

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mobay1
Am 30.9.2020 um 01:04 von Laser12:

Moin,

 

auf Discord hat jemand auf die Bundesratsdrucksache 503/1/20 vom 28.09.20 hingewiesen:

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0501-0600/503-1-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

Auf Seite 21:

"Der Bundesrat spricht sich für die Streichung der 2019 (BGBl. I 2019, 2875) geschaffenen neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus. Die administrative Umsetzung dieser Vorschriften ist verfassungsrechtlich bedenklich

Verlustverrechnungsbeschränkungen" ...

Das wäre ja mal zum aufatmen....  wie wahrscheinlich seht ihr das an?

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Dandy
Am 14.2.2020 um 08:14 von Dandy:

Wurde diese Petition hier schon gepostet?

 

https://www.openpetition.de/petition/online/initiative-ruecknahme-der-steuerlichen-benachteiligungen-privater-anleger#petition-main

 

Falls nicht: Bitte teilnehmen. Dieses Gesetz ist das letzte einer Folge von Schröpfung und Ungleichberechtigung von Privatanlegern. Unfassbar, mit was unsere Regierung versucht Geld einzutreiben und Steine in den Weg zu legen, sein Geld eigenverantwortlich anzulegen.

Ich möchte noch mal an diese Petition erinnern und um Teilnahme bitten. Läuft noch einige Wochen und es fehlen noch knapp 17k Stimmen für ein Quorum. Hier im Forum sollten sich ja genügend Betroffene aufhalten. Gerne auch in anderen Foren oder wo immer man Publicity bekommen kann, vorstellen. Den Thread hin und wieder pushen dürfte auch nicht schaden.

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monopolyspieler
· bearbeitet von monopolyspieler

Die Consorsbank hat heute ein Rundschreiben ins Postfach gelegt.

Neben bereits bekannten Sachen habe ich mir bisher unbekannte Sachen lila hervorgehoben.

Falls die Euch schon bekannt waren- sorry.

[...]

Zum 01.01.2021 gilt diese neue Regelung:

Verluste aus Termingeschäften können ab 2021 nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften bis max. 10.000 Euro pro Jahr

verrechnet werden (Satz 5, § 20 Abs. 6 EStG.). Für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung schafft das Bundesministerium für Finanzen

folgende Übergangsregelung:

Im Jahr 2021 werden die Verluste aus ausgeknockten oder wertlos verfallenen Optionsscheinen und Zertifikaten, sowie Verluste aus wertlos verfallenen Optionen und die vom Stillhalter geleisteten Barausgleichszahlungen nicht mehr im allgemeinen Verlustverrechnungstopf berücksichtigt.

Die neuen gesetzlichen Änderungen werden anhand der noch zu veröffentlichenden Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ab dem Jahr 2022 umgesetzt.

 

Nachfolgend sind einige Eckpunkte aus den bisher veröffentlichten Entwürfen des BMF aufgeführt. Diese spiegeln den aktuellen Planungsstand wider.

· Optionsscheine und Zertifikate werden nicht als Termingeschäft eingestuft. Veräußerungsgewinne/- verluste

  werden wie bisher als sonstige Gewinne/Verluste eingestuft und unterliegen nicht der Verlustverrechnungsbeschränkung

  für Termingeschäfte nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG. Verluste aus dem (wertlosen) Verfall unterliegen allerdings der Verlustverrechnungsbeschränkung aus Satz 6 (Wertlose  Wirtschaftsgüter). Noch offen ist, wie Verluste aus Optionsscheinen/Zertifikaten mit Zahlungen bei Verfall (z.B. 1/10 Cent) behandelt werden.

 

.Als Termingeschäfte werden neben bei uns nicht handelbaren Produkten auch Optionsgeschäfte, Futures (Eurex) sowie Contract for Difference (CFD) eingestuft.

Diese fallen unter die Verlustverrechnungsbeschränkungen aus Satz 5 (Termingeschäfte).

Auch der wertlose Verfall von als Termingeschäft eingestuften Produkten fällt unter die Regelung des Satzes 5.

Ausnahme sind Verluste aus der Glattstellung von Stillhalterpositionen. Diese sind nicht von den neuen Regelungen zur Verlustverrechnung betroffen.

 

· Die Regelung des Satzes 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) gilt nicht für bestandsgeschützte Altanteile (Anschaffung der Wertpapiere vor dem 01.01.2009).

 

· Eine Verrechnung der Verluste im Sinne der Sätze 5 (Termingeschäfte) und 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) findet ausschließlich im Rahmen der

persönlichen Veranlagung des Kunden / Steuerpflichtigen statt. Es erfolgt hier keine Verrechnung bei der Bank. Alle anderen Verrechnungsmöglichkeiten (Aktienverluste und sonstige Verluste) bleiben unberührt.

 

· In der Jahressteuerbescheinigung werden Gewinne aus Termingeschäften vor und nach Verlustverrechnung (mit sonstigen Verlusten)

sowie zwingend Verluste aus Satz 5 (Termingeschäften) und Satz 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) ausgewiesen.

Ein Antrag auf Verlustbescheinigung wie bei Aktienverlusten und sonstigen Verlusten ist nicht erforderlich.

Die Beantragung der Verlustbescheinigung für Verluste aus Aktien und sonstiger Verluste hat wie bisher zu erfolgen,

d.h. die Neuregelungen haben auf diesen Prozess keine Auswirkungen.

 

Der Bundesrat hat beantragt, die oben beschriebenen Änderungen der Verlustverrechnung rückgängig zu machen. Falls die Bundesregierung und der Bundestag diesem Antrag zustimmen gelten die beschriebenen Änderungen nicht und es bleibt alles so wie Sie es jetzt kennen.

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beamter97
Am 2.12.2020 um 11:45 von monopolyspieler:

Der Bundesrat hat beantragt, die oben beschriebenen Änderungen der Verlustverrechnung rückgängig zu machen.

Das Handelsblatt berichtet heute, dass im Finanzausschuss des BT ein Kompromiss in einer Erhöhung des Betrages von 10k€ auf 20k€ (für beide Fälle, Aktienverluste und Optionen, bei Aktien auch rückwirkend für 2020) liegen könnte.

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monopolyspieler

Die Leutchen wollen anscheinend nicht verstehen, das die Verfassungswidrigkeit sich nicht an der Summe festmacht.

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beamter97

Das wird in dem Artikel auch erwähnt.

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monopolyspieler

Da bin ich ja mal gespannt, was jetzt im Bundesrat passiert.

Herr Scholz schwadroniert ja auch wieder von Vermögenssteuer.

 

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DST
vor 3 Stunden von monopolyspieler:

Herr Scholz schwadroniert ja auch wieder von Vermögenssteuer.

Es ist ein einziges Trauerspiel.

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mobay1

Gibt es hierzu ein update?

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beamter97
vor 12 Stunden von monopolyspieler:

Der Bundesrat hat heute den verbesserten Unsinn des Bundestages in Sachen Verlustverrechnung (Jahressteuergesetz) beschlossen.

Lediglich die Grenze wurde von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben.

https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/20/998/998-pk.html?nn=4352766#top-31

 

Da dürfte es im Januar Verfassungsklagen als Eilantrag geben.

 

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Pearldiver58

Nachdem nun die 20.000 € offenbar beschlossen sind, ist mir immer noch nicht klar, welche Produkte genau wie behandelt werden.

Im Schreiben der Consorsbank vom 2.12. steht noch:

Optionsscheine und Zertifikate werden nicht als Termingeschäft eingestuft.

Gilt das noch oder ist das auch mittlerweile wieder überholt? Ich kann dazu nichts aktuelleres finden.

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monopolyspieler

Ich vermute, das gilt noch, weil beides Inhaber-Schuldverschreibungen sind.

 

Wahrscheinlich wird denen die Banken-Lobby auf die Füsse gestiegen sein.

 

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Invest11
· bearbeitet von Invest11
Nachtrag

Hallo zusammen

 

im Steuerjahr 2020 werden aber Totalverluste bei US Optionen noch zu 100% verrechnet oder?

Wenn ich z.B. einen Call Spread gekauft habe und dort 100$ Prämie für den long call bezahlt und 80$ Prämie für den short call erhalten habe und dieser nicht ins Geld geht und nicht vorher verkauft wird (Ausbuchg zu 0$ Wert bei Iteractive Brokers z.B.), dann steht ein steuerrelevanter Verlust von 20$+Provisionen/Gebühr zu buche oder?

 

Nachtrag: Bei dem Activity Statement wird es auch so verbucht.

 

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Aktie

Hallo, nachdem ich mit einer Bank über die immer noch fehlenden Details rumgerätselt hatte, hat man mir folgenden Auszug aus einem Rundschreiben eines Bankenverbands geschickt. Fand es ganz interessant:

Zitat

1.1 Verlustverrechnungsbeschränkung (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG)

 

Die umstrittene Regelung zur beschränkten Verlustverrechnung bei Ausfall oder Wertlosigkeit von Kapitalanlagen sowie bei Verlusten aus Termingeschäften bleibt bestehen. Lediglich der jährlich verrechenbare Verlustbetrag wird von 10.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben. Dies gilt für Fälle des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG (Forderungsausfall/Wertlosigkeit) bereits ab 01.01.2020. Für die Einschränkung der Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften bleibt es beim Starttermin 01.01.2021, auch insoweit wird der jährlich verrechenbare Verlustbetrag von 10.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben.

 

Hinweise zur Umsetzung der Regelungen im Steuerabzugsverfahren:

 

Es existiert derzeit noch keine finale Umsetzungsregelung seitens der Finanzverwaltung. Insbesondere die Frage der Abgrenzung von Termingeschäften und sonstigen Kapitalforderungen in Bezug auf Zertifikate bzw. Optionsscheine ist noch in der Diskussion zwischen den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern.

 

Klar ist allerdings, dass die unter die materiellen Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG fallenden Verluste künftig nicht mehr im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt werden dürfen. Angesichts der noch offenen Abgrenzungsfragen kann ein zielgenauer „Ausbau“ von Verlustszenarien aus der Verlustverrechnung auf Bankebene derzeit aber (noch) nicht erfolgen.

 

Mit der Finanzverwaltung wurde daher die nachstehende Verfahrensweise für die Jahre 2020 bis 2022 abgestimmt (BMF-Verbändeschreiben vom 27. August 2020 und BMF-Schreiben vom 11.November 2020) – sog. Mindeststandards. Diese Vorgaben werden durch die zentralen Dienstleister entsprechend umgesetzt.

 

Danach wird nicht beanstandet, wenn beim Kapitalertragsteuerabzug für 2020

• Verluste aus ausgeknockten Zertifikaten und aus
• ausgeknockten / verfallenen Optionsscheinen

in den Verlusttopf (sonstige Verluste) gestellt werden.

 

Ab 1. Januar 2021 dürfen Verluste aus

• ausgeknockten Zertifikaten,
• verfallenen Optionen,
• dem vom Stillhalter gezahlten Barausgleich und
• ausgeknockten / verfallenen Optionsscheinen

nicht mehr in den Verlusttopf (sonstige Verluste) eingestellt werden. Verluste aus dem wertlosen Verfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs.1 EStG dürfen – wie bisher schon – beim Kapitalertragsteuerabzug nicht im allgemeinen Verlusttopf berücksichtigt werden.

 

Ab dem 1. Januar 2022 erfolgt die Umsetzung von § 20 Abs.6 Satz 5 und 6 EStG auf der Grundlage der noch zu veröffentlichen BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ und „Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs.2 und 3 EStG“.

Hieraus ergeben sich im Hinblick auf die Veranlagung des Kunden folgende Auswirkungen:

 

Veranlagungsjahr 2020

 

• Verluste aus dem wertlosen Verfall von Kapitalanlagen (z.B. Anleiheausfall oder wertlose Ausbuchung von Aktien) wurden von der Bank im Steuerabzugsverfahren nicht berücksichtigt. Diese Verluste sind aber über die Veranlagung des Jahres 2020 bis zur Höhe von 20.000 Euro verrechenbar. Den 20.000 Euro-Betrag übersteigende Verluste werden über die Veranlagung festgestellt und ins Folgejahr vorgetragen (d.h. sie können in Folgejahren jeweils bis 20.000 Euro im Rahmen der Veranlagung mit positiven Kapitalerträgen aus Kapitalvermögen verrechnet werden).
• Verluste aus dem Knock-out-Ereignis bei Vollrisikozertifikaten sind im Jahr 2020 auf Bankebene – wie mit der Finanzverwaltung abgestimmt – ohne betragliche Begrenzung verrechnet worden. Auch diese Verluste unterliegen jedoch materiell-rechtlich der Verlustverrechnungsbeschränkung – soweit die Zertifikate als sonstige Kapitalforderungen zu klassifizieren sind auch bereits im Jahr 2020. Die Frage der Abgrenzung von Zertifikaten, die als sonstige Kapitalforderung qualifizieren und solchen, die als Termingeschäfte anzusehen sind, ist von der Finanzverwaltung allerdings noch nicht abschließend geklärt. Daher können momentan noch keine konkreten Aussagen getroffen werden, welche von der Bank im Jahr 2020 im Verlustverrechnungstopf berücksichtigten Knock-out-Ereignisse hierunter fallen. Aus diesem Grunde ist nach jetzigem Stand auch kein steuerliches Reporting der relevanten Vorgänge im Hinblick auf eine Kundeninformation möglich. Wir werden nach der Veröffentlichung des Anwendungsschreibens aktuell informieren.

Veranlagungsjahr 2021

 

Ab 2021 greift materiell-rechtlich zusätzlich die Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften auf 20.000 Euro jährlich. Die erwähnte offene Abgrenzungsfrage spielt dann insoweit eine Rolle, weil für Verluste aus Termingeschäften ein eigener Verlustverrechnungskreis besteht (Verluste aus Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Erträgen aus Stillhaltergeschäften verrechnet werden). Auf Bankebene greifen dann die sog. Mindeststandards. Somit werden Verluste aus

• ausgeknockten Zertifikaten,
• verfallenen Optionen,
• dem vom Stillhalter gezahlten Barausgleich und
• ausgeknockten / verfallenen Optionsscheinennicht mehr im Verlustverrechnungstopf auf Bankebene berücksichtigt.

 

Die Möglichkeit eines steuerlichen Reportings gegenüber dem Kunden hängt von dem noch zu finalisierenden Anwendungsschreiben des BMF ab.

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goccih
Am 30.12.2020 um 09:35 von Aktie:

Somit werden Verluste aus

...

verfallenen Optionen
• dem vom Stillhalter gezahlten Barausgleich und

...
nicht mehr im Verlustverrechnungstopf auf Bankebene berücksichtigt.

Mit dem "Barausgleich" ist NICHT der Rückkauf der Option vor Fälligkeit gemeint, die man (für weniger Geld) geschriebenen (aka verkauften) hat, oder?

Sondern es ist der Barausgleich am Verfallstag gemeint, falls es sich um eine Option handelt, bei der kein Wertpapier geliefert werden muss, sondern ein Barausgleich erfolgt. 

 

Das heißt (zumindest für 2021), dass man ohne Beachtung der 20.000 Euro Grenze:

- Stillhaltergeschäft nutzen kann, solange man sie immer vor Laufzeitende glatt stellt und

- man Optionen (zur Absicherung) kaufen kann, wenn man sie vor dem wertlosen Verfall verkauft.

 

Und wenn dann im Laufe des Jahres 2021 irgendwann eine neue Veröffentlichung zu „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ kommt, muss man sich das für 2022 neu anschauen.

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kontra-investor

Das hängt vermutlich mit dem hier benannten BFH-Urteil und der Aufassung der Finanzämter zusammen, dieses BFH-Urteil zu negieren:

https://www.private-banking-magazin.de/update-besteuerung-von-optionsgeschaeften-barausgleich-ist-als-verlust-steuerlich-abzugsfaehig/

 

2021 bleibt natürlich auch unsicher. Das BMF-Schreiben vom 11.11.2020 ist ja nur so eine Art Waffenstillstand. Eigentlich fallen die Derivate ja gar nicht unter Satz 6 (Totalverluste), sondern unter Satz 5 (Derivate). Nun fasste das BMF quasi beides zusammen, wohl im Glauben dass sich der Bundesrat mit der Abschaffung von Satz 5 (Bindingsteuer) durchsetzen könnte. Ist nicht passiert.

Es hängt vieles von der Wahl im September ab. Entweder wird die Bindingsteuer dann noch verschärft (RotRotGrün) oder abgeschafft (CDU/FDP und GRÜNE?).

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passiv_Investor
Am 3.1.2021 um 11:08 von goccih:

Mit dem "Barausgleich" ist NICHT der Rückkauf der Option vor Fälligkeit gemeint, die man (für weniger Geld) geschriebenen (aka verkauften) hat, oder?

Sondern es ist der Barausgleich am Verfallstag gemeint, falls es sich um eine Option handelt, bei der kein Wertpapier geliefert werden muss, sondern ein Barausgleich erfolgt. 

 

Das heißt (zumindest für 2021), dass man ohne Beachtung der 20.000 Euro Grenze:

- Stillhaltergeschäft nutzen kann, solange man sie immer vor Laufzeitende glatt stellt und

- man Optionen (zur Absicherung) kaufen kann, wenn man sie vor dem wertlosen Verfall verkauft.

"Optionen kaufen" sind aber keine Stillhaltergeschäfte. Da muss man also auch wieder darauf achten, dass man nicht in Summe über 20k Verluste im Jahr kommt. Und natürlich rechtzeitig verkaufen, bevor man keinen Geldkurs über 0,01 mehr bekommt, sonst hat man den Salat mit dem wertlosen Verfall.

 

Am 3.1.2021 um 14:27 von kontra-investor:

Es hängt vieles von der Wahl im September ab. Entweder wird die Bindingsteuer dann noch verschärft (RotRotGrün) oder abgeschafft (CDU/FDP und GRÜNE?).

Oder aber die Gerichte sind sogar schneller als die Politiker. Lassen wir uns mal überraschen.

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Maikel
vor 10 Stunden von Belgien:

Ich dachte, wir leben in einer Demokratie, in der die Gesetze von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden; und nicht einfach hinterher von einem Ministerium beliebig verschärft werden dürfen.

 

Aber vermutlich hat der Bundestag ein Gesetz mit einer Wischi-Waschi-Formulierung abgenickt, in die das Finanzministerium alles Mögliche reininterpretieren darf.

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