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Berthold

Steuer bei Wertpapierverwahrung in Luxemburg

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Berthold

Hallo guten Abend. Ich habe eine Frage zur Verwahrung meines Fonds. Ich habe jetzt von meiner Depotbank Consors die Mitteilung bekommen, dass mein jetziger deutscher Fonds aufgelöst wird. Im März wird er mit einem luxenburgischen Fonds verschmolzen. So weit kein Problem. Nachdem ich mir aber mal das  neue Fondsportrait angesehen habe, musste ich feststellen das die neuen Fondsanteile in Luxenburg bei einer State Street Bank International verwahrt werden. Meine Frage ist, hat das irgendwelche Steuerlichen Konsequenzen für mich oder bleibt das so mit der steuerlichen Abrechnung. Das heißt das auch weiterhin Consors das abrechnet durch die Abgeltungssteuer?

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west263

ist doch nur eine andere Verwahrstelle, des neuen Fonds. Da kommen keine Rechnungen aus Luxemburg.

Alles wird weiterhin über Consors abgerechnet.

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chirlu

Eine grenzüberschreitende Verschmelzung führt allerdings dazu, daß die bisherigen Gewinne steuerpflichtig werden. Aber um die Abrechnung kümmert sich Consors.

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Laser12

Nein, das muss nicht immer so sein.

 

Es gab die Aussage deutscher abgebender Fonds. Dann ist es sehr wahrscheinlich, dass das steuerneutral ist.

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chirlu
vor 19 Minuten von Laser12:

Es gab die Aussage deutscher abgebender Fonds. Dann ist es sehr wahrscheinlich, dass das steuerneutral ist.

 

Das kann ich nicht erkennen. Eine Verschmelzung eines deutschen auf einen Luxemburger Fonds betrifft weder zwei „inländische Investmentfonds“ (§ 23 Abs. 1 InvStG) noch zwei „ausländische Investmentfonds“, „die demselben Recht eines Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staates unterliegen“ (§ 23 Abs. 4 InvStG).

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MeinNameIstHase

Hi chirlu,

und wie passt die Beschränkung auf inländische oder ausl. Fonds (eines Staates) mit den Grundfreiheiten (Kapitalverkehrsfreiheit) des EU-Rechts zusammen? Wenn das Recht für inländische Fonds gilt, muss es für jeden EU-Fonds auch möglich sein, sofern die Durchführung den weiteren Bedingungen des InvStG folgt.

Textziffer 23.27 aus "Anwendungsfragen zum InvStG"** geht da haarscharf am Problem vorbei. Das zumindest meine Meinung dazu.
Technisch könnte man das umgehen, indem der zu übernehmende Fonds eine logische Sekunde zuvor in das Land umzieht, in dem der aufnehmende Fonds registriert ist. Das zumindest mein Gedankengang dazu.

Im Einzelfall sollte eine Aussage direkt vom Fonds ausreichen, sofern sie auf Auskünfte des Betriebsstätten-FA bzw. eines dafür eingesetzten Steuerberaters/WPs beruhen.

 

**
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Investmentsteuer/2019-05-21-anwendungsfragen-zum-investmentsteuergesetz-in-der-am-1-januar-2018-geltenden-fassung-InvStG-2018.pdf?__blob=publicationFile&v=1

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Taxadvisor
vor 8 Minuten von MeinNameIstHase:

Hi chirlu,

und wie passt die Beschränkung auf inländische oder ausl. Fonds (eines Staates) mit den Grundfreiheiten (Kapitalverkehrsfreiheit) des EU-Rechts zusammen? Wenn das Recht für inländische Fonds gilt, muss es für jeden EU-Fonds auch möglich sein, sofern die Durchführung den weiteren Bedingungen des InvStG folgt.

Textziffer 23.27 aus "Anwendungsfragen zum InvStG"** geht da haarscharf am Problem vorbei. Das zumindest meine Meinung dazu.
Technisch könnte man das umgehen, indem der zu übernehmende Fonds eine logische Sekunde zuvor in das Land umzieht, in dem der aufnehmende Fonds registriert ist. Das zumindest mein Gedankengang dazu.

Im Einzelfall sollte eine Aussage direkt vom Fonds ausreichen, sofern sie auf Auskünfte des Betriebsstätten-FA bzw. eines dafür eingesetzten Steuerberaters/WPs beruhen.

 

**
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Investmentsteuer/2019-05-21-anwendungsfragen-zum-investmentsteuergesetz-in-der-am-1-januar-2018-geltenden-fassung-InvStG-2018.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Das Recht ist für alle Fonds gleich, innerhalb eines Landes ist die Fusion ohne Probleme möglich. Grenzüberschreitende Fusionen gibt es bei Unternehmen ja auch nicht steuerneutral. Das scheitert an den nationalen Steuergesetzen und deren fehlender Harmonisierung.

 

Gruß

Taxadvisor

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Berthold

Danke für Eure Antworten. Für mich als Kleinanleger ist es wichtig, dass auf mich keine neuen steuerlichen Pflichten durch diese Fusion zukommen. Der neue Fonds liegt ja dann bei meiner Depotbank ( Consors ) hier in Deutschland. Ich gehe dann auch davon aus, dass Consors auch die steuerliche Abrechnung ( Abgeltungssteuer ) automatisch durchführt. Sehe ich das richtig so?

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west263
vor 27 Minuten von Berthold:

Ich gehe dann auch davon aus, dass Consors auch die steuerliche Abrechnung ( Abgeltungssteuer ) automatisch durchführt. Sehe ich das richtig so?

möchtest Du das "JA" mit einem Edding spiegelverkehrt auf die Stirn geschrieben bekommen, damit Du es täglich sehen kannst?

oder wie oft möchtest Du dieses Antwort noch bekommen. 

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Berthold
vor 18 Stunden von chirlu:

Eine grenzüberschreitende Verschmelzung führt allerdings dazu, daß die bisherigen Gewinne steuerpflichtig werden. Aber um die Abrechnung kümmert sich Consors.

Dazu hätte ich auch noch eine Frage. Ich habe damals die Anteile 2006 gekauft. Bedeutet das mir durch diese Fusion die Abgeltungsteuerfreiheit verloren geht?

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west263
vor 1 Minute von Berthold:

Dazu hätte ich auch noch eine Frage. Ich habe damals die Anteile 2006 gekauft. Bedeutet das mir durch diese Fusion die Abgeltungsteuerfreiheit verloren geht?

und noch ein "JA".

Deswegen kannst du dir im Vorfeld schon mal überlegen, ob Du diesen Fonds überhaupt noch halten möchtest. Ich hatte Anfang 2019 auch so eine Verschmelzung und habe den Fonds vorher selber verkauft.

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chirlu
vor 4 Minuten von Berthold:

Bedeutet das mir durch diese Fusion die Abgeltungsteuerfreiheit verloren geht?

 

Sie ist ja schon seit zwei Jahren verloren, insofern … Aber ja, für Kursgewinne nach der Verschmelzung im neuen Fonds gilt auch der 100000-Euro-Freibetrag nicht mehr.

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Berthold

Ich bin Euch wirklich sehr dankbar für Eure Zeit. Seht es mir aber bitte nach wenn ich nicht gleich alles verstehe. Wenn ich den Fond vorher verkaufe, was fällt denn dann an Steuern an? Ist das der Kursgewinn ab 01.01.2018 bis jetzt oder die Differenz vom Einstandskurs als ich die Anteile 2006  gekauft habe bis zum jetzigen Kurs.

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chirlu

Ab 2018. (Bei der Verschmelzung genauso.) Was bis dahin angefallen war, bleibt steuerfrei.

 

Für den Gewinn ab 2018 gibt es einen speziellen Freibetrag, den man aber nur beim Finanzamt geltend machen kann. Die Bank zieht zunächst Steuern darauf ab.

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west263

alles bis 01.01.2018 ist steuerfrei. Alle Gewinne danach müssen versteuert werden, aber so wie @chirluschon geschrieben hat, kannst Du dir diese über die Steuererklärung zurückholen.

und es spielt bei dir jetzt keine Rolle, ob Du den Fonds vorher verkaufst oder er verschmolzen wird, die Steuer wird anfallen. Von daher mein Tipp, dir zu überlegen, ob Du diesen Fonds überhaupt noch weiterhin halten möchtest. Wenn das nicht so sein sollte, verkaufe ihn vor der Verschmelzung. Bist Du mit ihm zufrieden, lass es weiter laufen.

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Berthold

Alles klar , ich habe noch eine Verständnisfrage. Wird bei der Verschmelzung ( Verkauf ) meines jetzigen Fond mit dem neuen Fond, dieser 100000 Freibetrag für die Abgeltungssteuer noch anwendbar sein? Nach der Verschmelzung ist er ja sowieso weg.

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west263
vor 1 Minute von Berthold:

Nach der Verschmelzung ist er ja sowieso weg.

genauso ist das.

Das ist ja das ärgerlich bei so einer Verschmelzung. Du verlierst die Steuerfreiheit der Gewinne deines Fonds nach der Verschmelzung, weil es ja ein neuer ist.

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MeinNameIstHase
vor 14 Minuten von Berthold:

Wird bei der Verschmelzung ( Verkauf ) meines jetzigen Fond mit dem neuen Fond, dieser 100000 Freibetrag für die Abgeltungssteuer noch anwendbar sein? Nach der Verschmelzung ist er ja sowieso weg.

Wenn die Verschmelzung der Fondsanteile im Sinne von §23 InvStG erfolgt, dann bleibt der Status für bestandsgeschützte Alt-Anteile (das sind solche, die vor 2009 gekauft wurden) erhalten. (siehe dazu Tz 23.17 Anwendungsfragen zum InvStG: Handelt es sich bei den untergehenden Investmentanteilen um bestandsgeschützte Alt-Anteile i. S. d. § 56 Absatz 6 Satz 1 InvStG (Rz. 56.93), geht dieser Status auf die neu ausgegebenen Anteile am übernehmenden Investmentfonds über.

 

Näheres ergibt sich aus der Auskunft der Fondsgesellschaft im konkreten Fall, ob die Verschmelzung den Anforderungen des §23 InvStG genügen. Salopp, ob die Verschmelzung "steuerneutral" erfolgte.

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Berthold

Wie berechnet sich denn der Gewinn beim Verkauf?  Beispiel so wie ich es mir denke: Anteilswert am 01.01.2018: 100 Euro

                                                                                                                                  Verkauf 31.01.2020:              110 Euro   

 

                                                                                                                                   Kursgewinn: 10 Euro x z.b 100 Anteile = 1000 Euro

Auf diese 1000 Euro dann 25% Abgeltungssteuer + Soli

 

Was ist mit den Ausschüttungen die ich ab 01.01.2018 erhalten habe, kommen die in die Gewinnrechnung mit rein. Wie gesagt ich möchte es nur verstehen und nachvollziehen können

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 16 Minuten von Berthold:

Auf diese 1000 Euro dann 25% Abgeltungssteuer + Soli

1. von dem so ermittelten Gewinn werden die eventuell berechneten Vorabpauschalen abgezogen.

2. Vom Rest geht noch die Teilfreistellungsquote ab: z. B. Aktienfonds: 30% des Gewinns sind steuerfrei

 

Ausschüttungen sind laufende Erträge und keine Kursgewinne. Die hast Du bereits versteuert erhalten und bleiben somit unberücksichtigt.

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Berthold

Was ist mit den Ausschüttungen die ich erhalten habe?

 

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Berthold

sorry habe gerade gesehen das du dazu schon was geschrieben hast.

vor 28 Minuten von MeinNameIstHase:

Wenn die Verschmelzung der Fondsanteile im Sinne von §23 InvStG erfolgt, dann bleibt der Status für bestandsgeschützte Alt-Anteile (das sind solche, die vor 2009 gekauft wurden) erhalten. (siehe dazu Tz 23.17 Anwendungsfragen zum InvStG: Handelt es sich bei den untergehenden Investmentanteilen um bestandsgeschützte Alt-Anteile i. S. d. § 56 Absatz 6 Satz 1 InvStG (Rz. 56.93), geht dieser Status auf die neu ausgegebenen Anteile am übernehmenden Investmentfonds über.

 

Näheres ergibt sich aus der Auskunft der Fondsgesellschaft im konkreten Fall, ob die Verschmelzung den Anforderungen des §23 InvStG genügen. Salopp, ob die Verschmelzung "steuerneutral" erfolgte.

Steuerliche Aspekte der Verschmelzung
 
Gemäß 23 Abs. 4 InvStG können grenzüberschreitende Verschmelzungen wie diese für Anleger, die in der Bundesrepublik Deutschland voll steuerpflichtig sind, nicht steuerneutral gestaltet werden.
 

Das fett geschriebene hat mir die Allianz im Imformationsschreiben mitgeteilt.

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MeinNameIstHase

Fortsetzung von beamter97 ...
3. sind 100.000 Euro bei bestandsgeschützten Alt-Anteile (die vor dem 1.1.2009 gekauft wurden) steuerfrei
4. wird bei Alt-Anteilen (Kauf nach dem 1.1.2009 bis zum 1.1.2018) noch der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung per 1.1.2018 hinzuaddiert. Der ist ja seitdem nur gestundet.

Ausschüttungen sind bereits immer besteuert worden, ändern nichts am Veräußerungsgewinn. Die spielen aber bei der Berechnung der jährlichen Vorabpauschale ab dem 1.1.2018 eine Rolle. Die Höhe der jährlichen Vorabpauschale wird nämlich durch die jährlichen Ausschüttungen gemindert. Die Vorabpauschale kann dadurch null betragen.

-> Ausschüttungen zahlt der InvF tatsächlich aus. Das Vermögen des InvF wird dadurch gemindert. Der Verkaufswert/Kurs des Fonds fällt dadurch, deshalb braucht man Ausschüttungen nicht mehr extra vom Verkaufserlös abziehen.
->Vorabpauschale wird vom InvF nicht ausgezahlt. Da ist nichts, was den Wert des Fonds mindert. Du zahlst aber vorab jährlich Steuern auf diese Vorabpauschale. Deshalb darfst du diese Beträge vom Verkaufserlös abziehen, weil schon versteuert.

vor 5 Minuten von Berthold:

Das fett geschriebene hat mir die Allianz im Imformationsschreiben mitgeteilt.

... dann ist es halt so ... Pech gehabt.

Als Fondsanleger könnte man noch prüfen, ob zivilrechtlich ein Schadensersatz möglich ist, wenn die Fondsverwaltung durch diese grenzüberschreitende Transaktion Dich Deiner Steuervorteile beraubt. Da bin ich allerdings nicht im Thema.

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Berthold

Am Verschmelzungsstichtag wird der Allianz Aktien Europa etwaige Erträge des laufenden Geschäftsjahres thesaurieren.

 

Das stand auch noch mit im Informationsschreiben . Was bedeutet das, der Fond hat doch bisher immer ausgeschüttet. Wieso thesauriert der jetzt?
 

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Taxadvisor

Bis zum letzten Tag laufen Erträge auf, diese müssten am letzten Tag bekannt sein und dann auch in genauer Höhe ausgeschüttet werden. Im verschmolzenen Fonds kann ja nicht ausgeschüttet werden, da der aufnehmende Fonds ja andere Erträge hat und somit nicht alle Anleger gleich behandelt werden. Da das technisch nicht umgesetzt werden kann, wird für das Rumpfwirtschaftsjahr bei Verschmelzungen immer thesauriert.

 

Gruß

Taxadvisor

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