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Ausgleich von Abschlägen bei der gesetzlichen Rentenversicherung

Empfohlene Beiträge

cjdenver
vor 30 Minuten von CorMaguire:

Die Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung

Ist das eigentlich eine Rentenminderung weil man früher Rente beziehen will, oder gibt es aus einem anderen Grund eine Minderung?

 

Ich kann mich noch dunkel an meinen Vater erinnern, der hatte ein Frührentenangebot aus dem öffentlichen Dienst wo aber auch ein erheblicher verpflichtender Rentenabschlag mit rauskam... Auf die Idee das mittels Einmalzahlung auszugleichen kam damals niemand.

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CorMaguire
vor 2 Minuten von cjdenver:

Ist das eigentlich eine Rentenminderung weil man früher Rente beziehen will, ....

Genau "vorzeitige Inanspruchnahme".

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Nur für's Protokoll möchte ich hier den Link zu einem weiteren Thread zum Thema hinterlegen:

 

In Rente mit 63 mit Abschlägen (Ausgleichszahlung)

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Ich habe eine ergänzende Frage zum Thema. 

Anstatt sich eine Abfindung bei Kündigung auszahlen zu lassen kann der Arbeitgeber diese Abfindung auch in die DRV einzahlen, vermutlich, um Rentenabschläge auszugleichen. Klappt das auch noch, wenn der Versicherte selbst schon Rentenabschläge ausgeglichen hat?

Steuerlich überblicke ich noch nicht so recht, ob eine Einzahlung des AG direkt in die DRV tatsächlich vorteilhaft ist. Ja, der Arbeitgeber kann steuerfreie Einzahlungen tätigen. Selbst geleistete Zsahlungen kann man allerdings ebenfalls von der Steuer absetzen und damit quasi steuerfrei einzahlen.

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Vielleicht interessiert Dich dieser Artikel vom Rentenfuchs mit ein paar Beispielen: https://www.rentenfuchs.info/ausgleichszahlung-durch-arbeitgeber/

 

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Bolanger

Da aktuell über eine außerordentliche Erhögung der BMG diskutiert wird möchte ich für alle Top-Verdiener darauf hinweisen, dass sie ggf. einenneuen Antrag auf Ausgleich von Rentenkürzungen stellen sollten.

Bisher liegt die BMG etwa beim doppelten Durchschnittseinkommen. Jeder, der über der BMG verdient, erwirbt also etwa 2 Rentenpunkte. Für die Berechnung des Ausgleichs wird der aktuelle Erwerb von RP in die Zukunft fortgeschrieben und anhand der erwarteten RP der Abschlag und damit auch der Ausgleich errechnet.

Wenn nun aber die BMG außerordentlich erhöht wird, dann erwirbt man als Top-Verdiener mehr als 2 RP. Damit erhöht sich dann auch die mögliche Ausgleichszahlung. Über einen erneuten Antrag auf Ausgleich kann man die Berechnung neu anstoßen. Ohne neuen Antrag hat die alte Berechnung Bestand.

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satgar
· bearbeitet von satgar
vor 41 Minuten von Bolanger:

Da aktuell über eine außerordentliche Erhögung der BMG diskutiert wird möchte ich für alle Top-Verdiener darauf hinweisen, dass sie ggf. einenneuen Antrag auf Ausgleich von Rentenkürzungen stellen sollten.

Bisher liegt die BMG etwa beim doppelten Durchschnittseinkommen. Jeder, der über der BMG verdient, erwirbt also etwa 2 Rentenpunkte. Für die Berechnung des Ausgleichs wird der aktuelle Erwerb von RP in die Zukunft fortgeschrieben und anhand der erwarteten RP der Abschlag und damit auch der Ausgleich errechnet.

Wenn nun aber die BMG außerordentlich erhöht wird, dann erwirbt man als Top-Verdiener mehr als 2 RP. Damit erhöht sich dann auch die mögliche Ausgleichszahlung. Über einen erneuten Antrag auf Ausgleich kann man die Berechnung neu anstoßen. Ohne neuen Antrag hat die alte Berechnung Bestand.

Das ist wirklich nochmal ein interessanter Punkt.

 

Ich wollte gerne für das 16-17 Lebensjahr noch das Jahr an "Zeit" nachkaufen. Aber nur in Form von Zeit mit dem geringstmöglichen Betrag. Nicht in Form von "viel Rente" mit dem Höchstbeitrag.

 

Zahle ich dieses Jahr an Zeit daher lieber in 2026 noch vollständig ein, weil es in 2027 "über Gebühr" teurer wird durch die/eine BBG Anpassung? Wohlgemerkt: es geht um die Anpassung der GRV BBG, die noch gar nicht beschlossen wurde. Nur Lars Klingbeil hat aktuell angeregt, diese auch erhöhen zu wollen. Spruchreif ist dazu aber noch gar nichts. Es ist nicht mal in Entwürfe gegossen. Es ist nur eine SPD Klingbeil Idee.

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Marklam
vor 2 Stunden von Bolanger:

Da aktuell über eine außerordentliche Erhögung der BMG diskutiert wird möchte ich für alle Top-Verdiener darauf hinweisen, dass sie ggf. einenneuen Antrag auf Ausgleich von Rentenkürzungen stellen sollten.

Bisher liegt die BMG etwa beim doppelten Durchschnittseinkommen. Jeder, der über der BMG verdient, erwirbt also etwa 2 Rentenpunkte. Für die Berechnung des Ausgleichs wird der aktuelle Erwerb von RP in die Zukunft fortgeschrieben und anhand der erwarteten RP der Abschlag und damit auch der Ausgleich errechnet.

Wenn nun aber die BMG außerordentlich erhöht wird, dann erwirbt man als Top-Verdiener mehr als 2 RP. Damit erhöht sich dann auch die mögliche Ausgleichszahlung. Über einen erneuten Antrag auf Ausgleich kann man die Berechnung neu anstoßen. Ohne neuen Antrag hat die alte Berechnung Bestand.

Ich hab das ehrlich gesagt nicht ganz verstanden. Ich bin jung, anfang 30 und verdiene über der BMG. Einen Antrag hab ich noch nie gestellt. Wäre das eine sinnvolle option? Wo kann ich mich weiter informieren. Hab bei einer Recherche nicht so ganz passendes gefunden. Liegt aber vermutlich auch daran, dass ich das Thema noch nicht gut genug durchdrungen habe:)

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stagflation
· bearbeitet von stagflation
vor 2 Stunden von Bolanger:

Wenn nun aber die BMG außerordentlich erhöht wird, dann erwirbt man als Top-Verdiener mehr als 2 RP. 

 

Abwarten... 

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ohnePeil

Den Antrag zu stellen, kann nicht schaden.

Aber macht es überhaupt noch Sinn, in das System einzuzahlen, vor allem wenn man dann eine überdurchschnittliche Rente zu erwarten hat?

Es ist ja auch im Gespräch, ob man nicht vornehmlich bei den höheren Renten die regelmäßigen Anpassungen schleift, in Österreich ist das ja sogar passiert.

 

LG

ohnePeil

 

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Cauchykriterium
vor 2 Stunden von Marklam:

Ich hab das ehrlich gesagt nicht ganz verstanden. Ich bin jung, anfang 30 und verdiene über der BMG.

Die übliche Abkürzung für Beitragsbemessungsgrenze lautet übrigens BBG. Auch für die, die über der BBG verdienen ... :D

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Turmalin
vor 2 Stunden von Marklam:

Ich hab das ehrlich gesagt nicht ganz verstanden. Ich bin jung, anfang 30 und verdiene über der BMG. Einen Antrag hab ich noch nie gestellt. Wäre das eine sinnvolle option? Wo kann ich mich weiter informieren. Hab bei einer Recherche nicht so ganz passendes gefunden. Liegt aber vermutlich auch daran, dass ich das Thema noch nicht gut genug durchdrungen habe:)

Für freiwillige Beiträge zum Ausgleich einer Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente bist du noch zu jung, das geht erst ab 50.

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hilflos
vor 2 Stunden von Marklam:

Ich hab das ehrlich gesagt nicht ganz verstanden. Ich bin jung, anfang 30 und verdiene über der BMG. Einen Antrag hab ich noch nie gestellt. Wäre das eine sinnvolle option? Wo kann ich mich weiter informieren. Hab bei einer Recherche nicht so ganz passendes gefunden. Liegt aber vermutlich auch daran, dass ich das Thema noch nicht gut genug durchdrungen habe:)

 

vor 57 Minuten von ohnePeil:

Den Antrag zu stellen, kann nicht schaden.

 

so weit ich das verstanden habe, geht es um den Antrag zum Ausgleich von Rentenabschlägen. Den kann man erst ab 50 stellen.

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Bolanger

Hier gibt es ja ganz unterschiedliche Fragestellungen.

 

@satgar: Die Kosten des RP werden anhand des Durchschnittsgehaltes und des Prozentsatzes der RV berechnet. Eine außerordentliches Hochsetzen der BBG hat darauf erstmal keinen Einfluss. Die Kosten einen RP ändern sich wie auch vorher schon anhand eines geänderten Durchschnittsgehaltes und (gleichbleibenden) Prozentsates. Das Hochsetzen der BBG würde es Dir lediglich ermöglichen, einen höheren Maximalbetrag und damit auch mehr RP zu erwerben. Das Konstruk, in den ersten tagen des Jahres noch zu alten Konditionen die Zahlung zu leisten kennst Du?!

 

@Marklam: Eigentlich kann man solche Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen erst ab 50 leisten. Ob sich sowas insgesamt lohnt muss jeder für sich individuell anhand seiner Erwartungen an zukünftioge Änderungen und der eigenen Finanzplanung bewerten. Persönlich halte ich das im Alter von 30 Jahren für verfrüht.

 

@ohnePeil: Einen Antrag zu stellen kann sehr wohl schaden. Ein Bekannter hatte den Antrag in einem Jahr gestellt, in dem die BBG um den Faktor >2,1 x des angenomenen Durchschnittsgehaltes lag. Danach pendelte der Wert wieder nah an 2,0. Würde er heute einen erneuten Antrag stellen, so würde dabei herauskommen, dass er weniger RP als damals angenommen erwerben könnte und damit auch die maximale Ausgleichszahlung verringert werden. Das sind alles keine großen Differenzen, aber sie bestehen.

 

Alle, die von dieser Möglichkeit Gebaruch machen wollen, müssten eigentlich einen ersten Antrag stellen und jährlich beobachten, wie sich die darin gemachten Annahmen, also Durchschnittsgehalt und BBG (und das eigene Einkommen) entwickeln. Sobald in einem Jahr ein höherer RP-Erwerb erfolgt sollte man den Antrag neu stellen, um diesen höheren Erwerb in die Zukunft fortzuschreiben und daran die Ausgleichszahlung zu berechnen. Wenn sich der maximale RP-Erwerb jedoch ggü. des ersten Antrages verringert, dann sollte man tunlichst keinen neuen Antrag stellen. Auf mehr wollte ich mit meinem Post eigentlich nicht hinweisen.   

 

 

vor 10 Minuten von Turmalin:

Für freiwillige Beiträge zum Ausgleich einer Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente bist du noch zu jung, das geht erst ab 50.

stimmt und gilt als Regelfall. Im erweiterten Bekanntenkreis kenne ich aber auch 2 Leute, die den Antrag schon deutlich früher gestellt haben und er wurde angenommen. Der Aussage, dass es nicht schadet, den ersten Antrag zu stellen, würde ich zustimmen. Nur beim wiederholten Stellen eines neuen Antrages sollte man aufpassen, s.o.

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Turmalin

Abgesehen von der Entwicklung der gesetzlichen Rente spielt in die Entscheidung auch die persönliche Gesundheitslage (bzw. Lebenserwartung) mit hinein. Von daher würde ich so einen Antrag nicht zu früh stellen und lieber einstweilen das verfügbare Geld am Kapitalmarkt anlegen. Der Rentenpunkt wird i.d.R. zwar jedes Jahr teurer, das Kapital steigt aber hoffentlich entsprechend. Und so ein No-Brainer, dass man das auf jeden Fall machen sollte, ist die freiwillige Zahlung ja nun auch nicht, sodass ich das Risiko der Abschaffung dieser Regelung in Kauf nehmen würde.

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Sapine
· bearbeitet von Sapine
vor 2 Stunden von Marklam:

Ich hab das ehrlich gesagt nicht ganz verstanden. Ich bin jung, anfang 30 und verdiene über der BMG. Einen Antrag hab ich noch nie gestellt. Wäre das eine sinnvolle option? Wo kann ich mich weiter informieren. Hab bei einer Recherche nicht so ganz passendes gefunden. Liegt aber vermutlich auch daran, dass ich das Thema noch nicht gut genug durchdrungen habe:)

Das mit dem Ausgleich für Abzüge bei einer vorgezogenen Rente, geht erst ab 50. Für Dich ist aber die Sache mit der Schulzeit eventuell relevant. Infos bekommst Du bei der Rentenversicherung. 

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Azubis-Studierende-und-Berufseinsteiger/Schueler/schueler_node.html

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Marklam
vor 3 Minuten von Sapine:

Das mit dem Ausgleich für Abzüge bei einer vorgezogenen Rente, geht erst ab 50. Für Dich ist aber die Sache mit der Schulzeit eventuell relevant. Infos bekommst Du bei der Rentenversicherung. 

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Azubis-Studierende-und-Berufseinsteiger/Schueler/schueler_node.html

Ja, vielen Dank!

Mit den Schulzeiten hatte ich mich sogar schonmal beschäftigt und hab ausgefüllte Formulare vorliegen, das ist dann aber wieder untergegangen:( Da muss ich irgendwann noch mal ran.

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Bolanger
vor einer Stunde von Turmalin:

Von daher würde ich so einen Antrag nicht zu früh stellen und lieber einstweilen das verfügbare Geld am Kapitalmarkt anlegen.

Ich würde den ersten Antrag so früh stellen wie möglich. Auch wenn dieser positiv beantwortet wird ist man nicht gezwungen, die Zahlungen auch tatsächlich zu leisten. Wenn man die Zusage erstmal hat, dann hat man sie. Wer weiß schon, wie lange es diese Möglichkeit noch geben wird. Vielleicht hat die Zusage auch bei Abschaffung dieser Möglichkeit bbestand, vielleicht auch nicht. Schaden tut die erste Antragstellung sicherlich nicht.

Einzahlen würde ich aber auch erst, wenn die Rente näher kommt.  

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Turmalin
vor 44 Minuten von Bolanger:

Ich würde den ersten Antrag so früh stellen wie möglich. Auch wenn dieser positiv beantwortet wird ist man nicht gezwungen, die Zahlungen auch tatsächlich zu leisten. Wenn man die Zusage erstmal hat, dann hat man sie. Wer weiß schon, wie lange es diese Möglichkeit noch geben wird. Vielleicht hat die Zusage auch bei Abschaffung dieser Möglichkeit bbestand, vielleicht auch nicht. Schaden tut die erste Antragstellung sicherlich nicht.

Einzahlen würde ich aber auch erst, wenn die Rente näher kommt.  

Ja, so wird es am besten sein.

vor 1 Stunde von Marklam:

Ja, vielen Dank!

Mit den Schulzeiten hatte ich mich sogar schonmal beschäftigt und hab ausgefüllte Formulare vorliegen, das ist dann aber wieder untergegangen:( Da muss ich irgendwann noch mal ran.

Mit der Nachzahlung für Schulzeiten habe ich mich damals nicht befasst, kenne mich also nicht genau aus. Selbiges gilt zum Glück für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Ich glaube aber mitbekommen zu haben, dass es ggf. nachteilig für die Höhe einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist, wenn man nur den Mindestbeitrag einzahlt (um auf mehr Jahre zukommen). Das würde ich an deiner Stelle mal recherchieren und abwägen. 

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Euronensammler
vor 2 Stunden von Turmalin:

ggf. nachteilig für die Höhe einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist, wenn man nur den Mindestbeitrag einzahlt (um auf mehr Jahre zukommen).

Kann ich bestätigen. Man senkt dadurch den Durchschnittsverdienst/-Punkte, was Basis für die Höhe der EM Rente ist.

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chirlu
vor 7 Stunden von Euronensammler:

Man senkt dadurch den Durchschnittsverdienst/-Punkte, was Basis für die Höhe der EM Rente ist.

 

Am 18.1.2021 um 12:55 von chirlu:

Das aber nur bei einer Nachzahlung für das 17. Lebensjahr, weil dadurch die entsprechenden Monate „belegungsfähig“ werden und sich in dem Bruch (Entgeltpunkte geteilt durch belegungsfähige Monate) sowohl der Zähler als auch der Nenner erhöhen. Monate ab dem 17. Geburtstag sind dagegen sowieso immer belegungsfähig.

 

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Bolanger

Hat hier jemand eine Ahnung, wie bei einer Neuberechnung der möglichen Ausgleichszahlung bereits geleistete Zahlungen berücksichtigt werden? Wird die neue Berechnung ohne vorherige Zahlungen gemacht und diese dann als Nominalbetrag oder als bereits ausgeglichene RP einbezogen? 

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