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Bolanger

Ausgleich von Abschlägen bei der gesetzlichen Rentenversicherung

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Bolanger
vor 1 Stunde von Someone:

Als Szenario für die Ermöglichung weiterer Nachzahlungen halte ich es für wahrscheinlicher, dass das Renteneintrittsalter weiter erhöht wird und damit die Abschläge für Rente mit 63 weiter wachsen werden, so dass dann ein noch höherer Betrag auszugleichen ist

Das macht aber auch nur wenig Unterschied zur heutigen Situation, denn keiner zwingt Dich, mit 67 in Rente zu gehen. Du könntest auch heute schon erst ab z.B. 70 eine Rente beziehen und diese 3 weiteren Jahre noch einzahlen, um weitere Rentenpunkte zu erwerben. Der einzige Unterschied wäre der Zahlungszeitpunkt dieser Beiträge (schon ab 50 oder eben erst ab 67).  

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Someone
· bearbeitet von Someone
vor 55 Minuten von Bolanger:

Der einzige Unterschied wäre der Zahlungszeitpunkt dieser Beiträge (schon ab 50 oder eben erst ab 67).  

Das sehe ich anders:

Aus meiner Sicht (ich verdiene oberhalb der BBG) sind die Ausgleichszahlungen in gewisser Weise zusätzliche Beiträge über die Pflichtbeiträge hinaus, die ich in die GRV leisten kann (nachdem ich das Zeitfenster für die Nachzahlmöglichkeiten für Schul-/Studienzeiten, wegen Nichtwissen leider verpasst habe). Diese sind limitiert, würden sich aber erhöhen, wenn aus dem Rentenabschlag von 14,4% z.B. ein 20% Rentenabschlag würde (z.B. wenn die Regelaltersrente weiter schrittweise angehoben würde, aber die Rente für langjährig Versicherte weiterhin ab 63 mit den jetzt geltenden Abschlagsregeln möglich bliebe).

 

Ich sehe die GRV für mich grds. als eine Anlagemöglichkeit mit geringem Risiko an. 

 

Unabhängig davon könnte ich natürlich (als "Privatier" oder Selbständiger oder im Ausland lebender, und damit freiwillig in die GRV Einzahlender) bis ich Voll-Rente beantrage, weitere Einzahlungen bis zu BBG p.a. leisten. Stand jetzt ist dies für mich auch eine valide Option.

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Bolanger
· bearbeitet von Bolanger

@Someone Kannst Du mir Deine Rechnung erklären, in der Du zu dem Ergebnis kommst, dass eine Anhebung des Renteneintrittsalters bzgl. der Möglichkeit, Rentenpunkte zu kaufen, vorteilhaft sein soll? Ich würde Dich nämlich gerne verstehen.

 

Hier meine Rechnung, natürlich stark vereinfacht.

 

Aktuelle Situation:

67 ist reguläres Renteneintrittsalter, man kann 4 Jahre früher gehen und dazu (wenn man über der BMG verdient) etwa 4x2=8 Rentenpunkte kaufen. Zusätzlich geht man nicht mit 67 in Rent, sondern erst mit 70. In diesen 3 Jahren kann man als Privatier weitere 3x2=6 Rentenpunkte durch freiwillige Einzahlungen erwerben. Unterm Strich kann man also bei Rentenbeginn von 70 Jahren dann 14 Punkte ausgleichen. Theoretisch kann man sogar heute schon viele Rentenpunkte über die Pflichtbeiträge hinaus kaufen, wenn man schlicht auf den Bezug der Rente verzichtet und stattdessen in dieser Zeit einzahlt.

 

pot. Erhöhung des Renteneintrittsalters auf 70 Jahre:

Man kann für 7 Jahre je 2 Punkte pro Jahr ausgleichen, wenn ein früher Renteneintritt mit 63 Jahren weiterhin erhalten bleibt. Auch hier kann man also bei Renteneintritt mit 70 Jahren insgesamt 14 Punkte ausgleichen. Das ergibt also keinen Unterschied zur jetzigen Situation.

 

Unterschiede in der Rentenhöhe würde ein späteres Regelrenteneintrittsalter natürlich mit sich bringen, da man im ersten Beispiel für 3 Jahre späteren Renteneintritt ja nochmal pro Monat des späteren Eintritts 0,5% höhere Rente bekäme. Bei den 3 Jahren ergäbe sich dann schon eine Rentenerhöhung von 18%, für die man eben 3 Jahre auf Rentenbezüge verzichtet. Hier wäre eine Erhöhung des regulären Renteneintrittsalters sogar nachteileig bzgl. der maximalen Rentenhöhe, die man überhaupt nur erwerben kann. Das ist ja nebenbei bemerkt auch Sinn der Anhebung des Regelalters. Das hat aber nichts mit dem zusätzlichen Erwerb von Rentenpunkten zum Ausgleich von Abschlägen bei früherem Eintrittsalter zu tun.

 

Ich stimme Dir aber zu, dass man die Rente durchaus als das betrachten kann, was sie ist, nämlich eine Versicherung.

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Someone
· bearbeitet von Someone
vor 3 Stunden von Bolanger:

Kannst Du mir Deine Rechnung erklären, in der Du zu dem Ergebnis kommst, dass eine Anhebung des Renteneintrittsalters bzgl. der Möglichkeit, Rentenpunkte zu kaufen, vorteilhaft sein soll

Ah, ich glaube, ich habe unser Missverständnis jetzt kapiert: Ich rede davon, dass man zusätzliche Ausgleichs-Rentenpunkte kaufen könnte, falls die Regelaltersgrenze von der Politik weiter erhöht würde (immerhin wabert ja eine "Rente mit 70" durch die Diskussionen). Du hast Dich dagegen, glaube ich, auf den tatsächlichen Renteneintritt bezogen, bei einer feststehenden Regelaltersgrenze von 67.

 

Angenommen, ich würde bis 63 Jahren 60 RP sammeln, gälten folgende (grobe) Rechnungen bei den Ausgleichszahlungen für eine vorgezogene Rente mit 63:

Wenn die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegt, ist die Rente für 60 RP um 14,4% auf ca. 51,36 RP zu verringern, und mit ca. 8,64 pEP oder 8,64 /(1 - 14,4%) EP auszugleichen.*

Wenn die Regelaltersgrenze bei 68 Jahren läge, wäre die Rente für 60 RP um 18% auf ca. 49,2 RP zu verringern, und mit ca. 10,8  pEP oder 10,8 / (1 - 18%) EP auszugleichen.*

Wenn die Regelaltersgrenze bei 69 Jahren läge, wäre die Rente für 60 RP um 21,6% auf ca. 47,04 RP zu verringern, und mit ca. 12,96 pEP oder 12,96 / (1 - 21,6%) EP auszugleichen.*

Wenn die Regelaltersgrenze bei 70 Jahren läge, wäre die Rente für 60 RP um 25,2% auf ca. 44,88 RP zu verringern, und mit ca. 15,12 pEP oder 15,12 / (1 - 25,2%) EP auszugleichen.*

 

Mir ist bewusst dass die Heraufsetzung der Regelaltersgrenze durch die Politik eine allgemeine Verschlechterung der GRV Bedingungen bedeuten würde, die dann aber (hoffentlich) zumindest für die Kompensationsmöglichkeiten zusätzliche Möglichkeiten für den Erwerb von RP mit sich brächte, falls die 0,3% Rentenabzug pro vorgezogenem Monat gültig bliebe. Denke ich da falsch?

 

* (Ich hoffe, ich habe mich nicht (wie so oft schon in diesem Forum) verrechnet.) Ergänzung: Ich habe nachträglich die Rechnung erweitert, um mich der offiziellen Nomenklatur, wie von @chirlu vorgeschlagen, anzunähern. Es bestehen weiterhin Ungenauigkeiten in der Verwendung von RP, EP und pEP, die ich nicht beseitigen werde; mir ging es sowieso um etwas anderes.

 

Dass ich zur Zeit, bis ich Vollrente beantrage, jedes Jahr die Möglichkeit habe bis zu ca. 2 RP hinzuzukaufen (oder alternativ als Pflichtversicherter zu "verdienen"), ist vom obigen Punkt unabhängig.

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chirlu
vor 19 Minuten von Someone:

* (Ich hoffe, ich habe mich nicht (wie so oft schon in diesem Forum) verrechnet.)

 

Doch, z.B.:

vor 20 Minuten von Someone:

ist die Rente für 60 RP um 14,4% auf ca. 51,36 RP zu verringern, und mit ca. 8,64 RP auszugleichen.*

Der Ausgleich wäre ca. 10,09 Entgeltpunkte, denn du brauchst rund 70,09 EP, um nach Abzug von 14,4% auf 60 pEP zu kommen.

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Someone
· bearbeitet von Someone

Hmm, diese Rechnung ist aus meiner Renteninfo abgeleitet - 60 RP bis 63 gesammelt, werden um 14,4 % reduziert und die Differenz sind die hinzukaufbaren Rentenpunkte (um wieder auf 60 RP zu kommen). 
 

Ergänzung: Ah - Du rechnest mit EP - und pEP. Die 10,09 EP sind 8,64 pEP / (1-14,4%) aus meiner Rechnung. 
 

Letztlich ist es doch egal ob ich meine monatliche Rente errechne

mit: 60 * 34,19 oder

mit: (60 * (1 - 14,4%) + 8,64) * 34,19 oder

mit: (60 * ( 1 - 14,4%) + 10,09 * (1 - 14,4%)) * 34,19 oder

mit: (60 + 10,09) * (1 - 14,4%) * 34,19 

oder? :)
 

Ich ergänze meine obige Rechnung… @chirlu Was ist da verrechnet? Ich betrachte es als eine vereinfachte Darstellung. :P

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Bolanger

@Someone Nun wird es klar bzgl. der Rente mit 70 vs. aktuellem Stand. Du betrachtest nur die zu kaufenden Punkte zum Ausgleich von Abschlägen, während ich nicht differenziere zwischen Punkten zum Ausgleich von Abschlägen und freiwilligen Einzahlungen. Beiden Punktearten gemein ist der Betrag, den man zahlen muss, um eine bestimmte Rentenerhöhung zu erhalten. Daher ist es mir völlig wurscht, ob ich bei Renteneintritt mit 70 Jahren nach heutigem Stand für 4 Jahre Ausgleichspunkte und 3 Jahre freiwillige Einzahlungen zahlen kann oder ob ich bei Renteneintritt mit 70 Jahren und ggf. zukünftig angehobenen Regelrenteneintrittsalter auf 70 Jahre dann für 7 Jahre Ausgleichspunbkte kaufen kann.

 

Ich glaube Dein Denkfehler liegt darin, dass Du bei Erhöhung des regulären Renteneintrittsalters auf 70 Jahre davon ausgehst, dass Du dann erst mit 70 in Rente gehst (und den Ausgleich zur Erhöhung der Rente nutzt), während Du nach aktueller Lage schon mit 67 in Rente gehen würdest. Stattdessen müsstest Du in beiden Betrachtungen davon ausgehen, erst mit 70 in Rente zu gehen, was Du auch heute schon kannst.    

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Someone

@Bolanger Ok, ich glaube, ich habe Deinen Punkt verstanden.
 

Nur der Vollständigkeit halber: Mein Plan ist  - zu Zeit - mit 63 Jahren in Teilrente zu gehen und, falls nötig, meine Rentenpunkte weiter aufzustocken, falls die Rentenzahlungen meinen Grundbedarf (Wohnen, PKV, Lebensmittel) noch nicht ausreichend abdecken. Quasi als laufende Umschichtung aus RK3 in die Versicherung.

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Bolanger
vor 3 Minuten von Someone:

Mein Plan ist  - zu Zeit - mit 63 Jahren in Teilrente zu gehen und, falls nötig, meine Rentenpunkte weiter aufzustocken, falls die Rentenzahlungen meinen Grundbedarf (Wohnen, PKV, Lebensmittel) noch nicht ausreichend abdecken. Quasi als laufende Umschichtung aus RK3 in die Versicherung.

Und wie lange kannst Du Dir das vorstellen und wie würdest Du den break even ermitteln? Ist ein schwieriges Thema, das ich auch erst kurz angedacht, aber noch nicht zu Ende gedacht habe. Es macht z.B. keinen Sinn, mit 90 immernoch eine Teilrente zu beziehen und bis dahin so viele  Rentenpunkte wie möglich zu kaufen. Mit 63 kann das schon Sinn machen. Nur wie zieht man die Grenze? 

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Someone
· bearbeitet von Someone

@Bolanger Ich möchte mir zunächst die Möglichkeit weiterer Einzahlungen offen halten, mit 99% Teilrente ist das nach meiner Einschätzung ohne grosse finanzielle Einschränkungen möglich - grundsätzlich auch bis 90. ;) 
 

Ich erwarte mit 65 eine grössere Einmalzahlung aus einer (alten) KLV, die ich durch weitere Zahlungen in die GRV teilweise verrenten will (bis ich ca. 70 bin, wird sich das mit den Zahlungen an die GRV wohl strecken). 
 

Evtl. würde ich bei einem Erbe auch (je nach Gesundheitszustand) noch einmal mit 75 so verfahren wollen…

 

Durchrechnen werde ich es erst wenn die Zeit soweit ist, ggf. sind mir die planbaren Zahlungsströme aus einer Quelle auch gewisse finanzielle Nachteile wert…

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Bolanger
· bearbeitet von Bolanger

Ihr bringt mich hier echt ans Grübeln. Wo ist mein Rechenfehler?

 

@Someone würde bis zur Rente 60 Punkte sammeln, die er ausgleicht, um schon mit 63 den Rentenwert von 60 Punkten zu bekommen. Aktuell wäre das grob 25.000 EUR Rente pro Jahr. Hier machen wir einen Cut und denken neu weiter mit jemandem, der im Alter von 63 Jahren 60 Rentenpunkte hat. Die folgende Überlegung ist nämlich losgelöst von Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge und gilt für jeden, der im Alter von 63 insgesamt 60 Rentenpunkte hat, egal woher die kommen.

 

Nun geht er schon mit 63 in 99% Teilrente, überschlägig nehmen wir einfach 100% an. Von diesen 25 KEUR Jahresrente kauft er sich während der vorgezogenen Teilrente jedes Jahr nochmals etwa 2 Punkte zu 2x7500 EUR, also 15 KEUR. In den 4 Jahren vorgezogener Rente würde er also nochmals 8 Punkte kaufen, die aktuell grob 60 KEUR kosten. Im Alter von 67 hätte er dann 68 Punkte, was den Rentenpunkten entspricht, die er auch hätte, wenn er bis 67 voll durchgearbeitet hätte und stets über der Beitragsbemessungsgrenze wäre.

 

Bei der vorgezogenen Teilrente allerdings bekommt er jedes Jahr 25 KEUR Rente ausgezahlt, erwirbt aber nur für 15 KEUR die Rentenpunklte und hält damit 10 KEUR pro Jahr über. Ferner ist er in der Krankenversicherung der Rentner versichert. Es wäre damit doch total unsinnig, nicht schon mit 63 in 99%ige Teilrente zu gehen und stattdessen zwischen 63 und 67 weiterhin als Privatier freiwillige Beiträge zu zahlen. Diese betrachtung ist natürlich nur für dioe relevant, die mit 63 aus dem Erwerbsleben aussteigen wollen, denn das Erwerbseinkommen fällt natürlich weg.

 

Wo ist mein Denkfehler?

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Someone

Ich werfe mal ein paar zu bedenkende Banalitäten ein:

  • Du musst Dir ein derartiges Vorgehen leisten können: zwischen 63 und 67 sind die Hinzuverdienstmöglichkeiten begrenzt, ansonsten wird, soweit ich weiß, die Rentenzahlung gekürzt. Reichen 10 kEUR +  Hinzuverdienst + Aufzehren von Rücklagen zum Leben?
  • Diejenigen, die bis 67 Jahren als Angestellte über der BBG arbeiten, haben zwei RP pro Jahr angesammelt und außerdem (höchstwahrscheinlich ;)) deutlich höhere Nettoeinkünfte als 10 kEUR p.a. für diesen Zeitraum.
  • Passt die "Anlage in die GRV" in meine Asset Allocation? Ich bewerte sie für mich als "Anlage mit geringem Risiko", die nicht vererbt werden kann.

Zum Punkt KVdR kann ich nichts sagen, da ich mich mit diesem Thema nicht beschäftige (bin in der PKV).

Ansonsten unterliege ich vermutlich einem ähnlichen Denkfehler.

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Bolanger
vor 20 Stunden von Someone:

Du musst Dir ein derartiges Vorgehen leisten können: zwischen 63 und 67 sind die Hinzuverdienstmöglichkeiten begrenzt, ansonsten wird, soweit ich weiß, die Rentenzahlung gekürzt. Reichen 10 kEUR +  Hinzuverdienst + Aufzehren von Rücklagen zum Leben?

Man müsste sicherlich noch klären, ob man bei einem Zuverdienst, der über die Minijob-Grenze von derzeit 12x450=5400 EUR hinausgeht und damit immer sozialversicherungspflichtig ist, zusätzlich überhaupt noch Rentenpunkte kaufen kann. Ein Zuverdienst von z.B. 6000 EUR wäre kein Minijob mehr und man würde Rentenpunkte aus dem Job erwerben. Wenn man aber einen versicherungspflichtigen Job hat, dann kann man keine Punkte mehr kaufen, da die Zeiten schon belegt sind.

 

Wenn man aufgrund der vorgezogenen (Teil-)Rente trotz eines nebenjobs noch Punkte kaufen könnte, wie oben beschrieben, dann könnte man auch den Teilrentenprozentsatz so wählen, dass die Rente genau ausreicht, um die jährlichen Maximalpunkte zu kaufen. das müsste dann bei einer Teilrente von um die 60% sein (15 KEUR/25 KEUR). Die verbleibenden EUR füllt man dann über den nebenerwerb auf, der mit den ersten 6300 EUR nicht angerechnet wird und der Lohn darüber hinaus nur zu 40% angerechnet wird.    

 

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Bolanger

Hallo,

 

ich habe mit viel Vertrauen eines älteren Arbeitskollegen dessen "Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung" erhalten. Er hat stets über der Beitragsbemessungsgrenze verdient und damit tauchen auch ziemlich große Beträge in dieser Auskunft auf. Insgesamt könnte er etwa 100 kEUR einzahlen, um Rentenabschläge bei Renteneintritt mit 63 Jahren auszugleichen.

 

Hier noch ein paar Überlegungen, die mir gekommen sind und die ich für's Archiv niederschreiben möchte und natürlich auch diskutieren möchte:

 

Aktuell kann man Altervorsorgebeiträge iHv etwa 25 kEUR bei Ledigen und 50 kEUR bei Verheirateten von der Steuer absetzen. Einen Teil dieses Höchstbetrages braucht man schon für die regulären Einzahlungen inkl. Arbeitgeberanteil aus dem Erwerbsleben. Ein Lediger, der über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, hat also schon etwa 15 kEUR dieses Höchstbetrages durch die monatlichen Einzahlungen in die Rentenversicherung ausgeschöpft. Damit sich die Ausgleichszahlungen wirklich lohnen, müsste mein Kollege diese 100 kEUR Maximalbetrag eigentlich auf 10 Jahreszahlungen zu je 10 kEUR aufteilen. Ansonsten würde jeder Betrag, der über dem absetzbaren Höchstbetrag liegt, schlagartig um den Grenzsteuersatz (derzeit wohl meist 42%) teurer und damit unattraktiver werden. In so einem Fall sollte man also spätestens mit 53 Jahren anfangen, die Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Vorteile von derzeit (2022) günstigen Preise für einen Rentenpunkt sind damit wohl auch teilweise hinfällig. Selbst wenn im nächsten Jahr ein Rentenpunkt um 10% teurer werden würde lohnt es sich nicht mehr im aktuellen Jahr einzuzahlen als man von der Steuer absetzen kann. Man erkauft sich damit den 10% günstigeren Rentenpunkt durch Ausbleiben von 42% Grenzsteuersatz.

Diese Werte verschieben sich ggf, bei Verheirateten und Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze. je weniger man im regulären Job monatlich in die Rentenversicherung einzahlt, desto mehr bleibt logischerweise vom maximalen Absetzbetrag für die Ausgleichszahlung über.

 

In der Auskunft findet sich folgende Information:

Zitat

Diese Rentenminderung kann bis zum (63. Geb.) durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden.

(...)

Sollten Sie die Altersrente nicht wie beabsichtigt in Anspruch nehmen und nach dem (63. Geb) Beiträge zahlen wollen, müssen Sie eine neue Auskunft beantragen.

(...)

Für die Ermittlung des Beitrages wurden die bei Antragstellung geltenden Rechengrößen zugrunde gelegt. Der Beitrag bleibt maßgebend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Auskunft gezahlt wird.

(...)

Der Beitragsaufwand verändert sich entsprechend der Entwicklung der vorläufigen Durchschnittsentgelte und der Höhe des jeweiligen Beitragssatzes. Ein Aufschieben der Beitragszahlung kann damit einen höheren Beitragsaufwand zur Folge haben, wenn das vorläufige Durchschnittsentgelt oder der Beitragssatz steigt.

Wann findet denn dann tatsächlich eine Neuberechnung statt? Und welche Parameter fließen in diese Neuberechnung ein? Wie oben schon geschrieben könnte/sollte man die Zahlungen auf einen Zeitraum von 10 Jahren aufteilen. Werden dann, wenn man den Zeitraum von 3 Monaten nach Auskunftsdatum überschreitet, nur die Rechengrößen der Sozialversicherung, also Durchschnittseinkommen und Beitragssatz, angepasst, oder wird auch der in die Zukunft extrapolierte Versicherungsverlauf so weit wie möglich mit dem dann tatsächlichen Versicherungsverlauf abgeglichen? Im Beispiel meines Arbeitskollegen: würde in ein paar Jahren eine komplette Neuberechnung mit einem geringeren Gehalt bei Teilzeitarbeit berücksichtigt und damit das extrapolierte Gehalt verringert werden, sobald der Rentenversicherung das verringerte Gehalt bekannt ist?

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Someone

Ich habe bis jetzt in zwei Jahren Ausgleichszahlungen geleistet. Meine Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung habe ich im August 2020 erhalten. Der extrapolierte Versicherungsverlauf (und damit die ausgleichbaren pEP) wurde, soweit ich es aus den Mitteilungen der DRV erkennen kann, bis jetzt nicht angepasst. Allerdings wich mein tatsächlicher Versicherungsverlauf 2020 und 2021 auch nur minimal vom extrapolierten Versicherungsverlauf ab.

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investorfonds
· bearbeitet von investorfonds

Ihr könnt doch die Infos auch kostenfrei bei der DRV mittels Name und SV Nummer anfordern.  In der Renteninfotmation müsste das drin stehen, was Ihr wissen wollt.

 

https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/

 

Nachtrag, das habt ihr ca. 1 Woche später im Briefkasten.

 

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Bolanger

Die normale Renteninformation enthält leider keine Details zu diesem Thema. Dazu muss man eine spezielle Informarion anfordern, die einem meist erst ab 50 Jahren erteilt wird.

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Bolanger

Hallo,

 

ich habe wieder einen neuen Aspekt zu den Zahlungen:

Zitat

Lindner: Rentenbeiträge ab 2023 voll absetzbar

Bundesfinanzministerium

 

Das Problem der Doppelbesteuerung von Renten wird ja schon seit langem diskutiert und dürfte für viele Rentner relevant sein. 

Da der Ausgleich von Rentenkürzungen im Jahr 2022 besonders günstig ist macht es Sinn, noch in 2022 möglichst viel einzuzahlen (solange man über dem Grenzsteuersatz bleibt). Allerdings sind die absetzbaren Beiträge zum einen mit Höchstbeträgen gedeckelt, zum anderen werden sie auch in 2022 immernoch nicht zu 100% abgesetzt. Mutige Rentenabzugsausgleicher könnten nun in 2022 ohne Rücksicht auf die absetzbaren Höchstbeträge und die fehlende 100%ige Absetzbarkeit einfach einzahlen, was ihnen gefällt und dann beim ersten Rentenbezug die Besteuerung überprüfen lassen. Wenn dabei eine Doppelbesteueurng herauskommt, weil Reintenbeiträge nicht ausreichend abgesetzt werden konnten, müsste das eine ausgleichende Neuberechnung ergeben.

Alternativ könnte man auch am 02. Januar 2023 ohne Rücksicht auf die Höchstbeiträge einzahlen, um im Jahr 2023 zumindest schonmal die 100%ige Absetzbarkeit bis zum Höchstbetrag mitzunehmen und dennoch, wie weiter oben im Thread beschrieben, noch die Konditionen von 2022 zu bekommen. Einzahlungen über dem absetzbaren Höchstbetrag müsste man aber auch in diesem Fall zu Rentenbeginn überprüfen lassen, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden.

 

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OceanCloud
· bearbeitet von OceanCloud

Ich habe vor 2 Wochen auch eine besondere Rentenauskunft beantragt und inzwischen erhalten.

Ich kann von dem mir mitgeteilten max. einzahlbaren Betrag 2022 eh nur ca. 24% nutzen um den absetzbaren Höchstbetrag nicht zu überschreiten.

 

Der Höchstbetrag der AV ist 2022 25.639€; vom Finanzamt anerkannt 94% sind 24.100,99€, die man mit AN-Anteil + AG-Anteil +Einzahlung nicht überschreiten sollte

 

(Ich bin schwerbehindert und könnte mit 62 und 10.8% Abschlag in Rente gehen)

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chirlu
vor 5 Minuten von OceanCloud:

Der Höchstbetrag der AV ist 2022 25.639€, 94% sind 24.100,99€, die man mit AN-Anteil + AG-Anteil +Einzahlung nicht überschreiten sollte

 

Die relevante Grenze für die Einzahlungen sind die 25639 Euro, nicht 94% davon.

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OceanCloud
· bearbeitet von OceanCloud
vor 5 Minuten von chirlu:

 

Die relevante Grenze für die Einzahlungen sind die 25639 Euro, nicht 94% davon.

Ja, danke, ich habe mich verwirren lassen bei meiner eigenen Rechnerei. 94% von max. 25639 € kann man absetzen.

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Bolanger
vor 11 Stunden von OceanCloud:

Ich kann von dem mir mitgeteilten max. einzahlbaren Betrag 2022 eh nur ca. 24% nutzen um den absetzbaren Höchstbetrag nicht zu überschreiten.

Für dieses Problem habe ich auf die unzulässige Doppelbesteuerung hingewiesen. Schon heute hindert Dich keiner daran, den Gesamtbetrag (bei Dir wohl um die 100 KEUR, wenn etwa 25 KEUR etwa 25% sind) zum Ausgleich der Abschläge zu überweisen. Zum Renteneintritt könntest Du dann Deine Beiträge und die Rente auf eine Doppelbesteuerung überprüfen lassen. Sollte dabei eine Doppelbesteuerung herauskommen muss zu Deinen Gunsten gehandelt werden. In einer ähnlichen Situation dürften auch all diejenigen stecken, die sich z.B. im Alter von 62 entscheiden, mit 63 in Rente gehen zu wollen. Die haben dann nämlich gar keine Zeit mehr, um die Ausgleichszahlungen auf 4 Jahre zu verteilen und hätten bei 100 KEUR Ausgleichssumme dann per se 75 KEUR ohne Steuerabzug eingezahlt. Ich denke, dass diese Sonderfälle der Überschreitung des Höchstbetrages, den es im Regelfall ja wegen der Beitragsbemessungsgrenze gar nicht gibt, auch nicht in den Berechnungen, die zur Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung gemacht wurden, berücksichtigt wurden. Gleiches dürfte für den Ausgleich der Schulzeit vom 16. bis zum 17. Lebensjahr gelten. 

 

Ich selbst habe mich mit den Details zur Berechnung der Doppelbesteuerung noch nicht auseinander gesetzt. Ich persönlich würde aber erwarten, dass es in einigen Jahren entsprechende Berechnungstools gibt, ggf. sogar kostenlose im Internet, mit denen man selbst oder ein Rentenberater oder Anwalt schnell und problemlos einen Überblick bekommt. 

Mit dem bisschen, was ich derzeit weiß, glaube ich, dass sich diese Berechnungen in Zukunft auch eher zu Ungunsten der Rentenbezieher verändern. Nach aktuellem Sachstand sind die Rentenjahrgänge von 2040 am stärksten betroffen. Jüngere und ältere Jahrgänge haben abnehmende Doppelbesteuerungen. Allerdings kann man die tatsächliche Höhe der Dopelbesteuerung erst zum Renteneintritt berechnen und die Zahlen, die man heute für einen Renteneintritt in 2040 berechnet, werden sich noch verschieben. Auch ohne jedwede Änderung der Steuergesetzgebung wird man in 18 Jahren mit einer anderen Lebenserwartung rechnen und auch einem anderen Wert der Rentenpunkte.

Am sichersten dürfte man wohl damit sein, den absetzbaren Höchstbetrag nicht zu überschreiten. Eine Prüfung auf Doppelbesteuerung kann und sollte man dann bei Renteneintritt wohl dennoch vornehmen.      

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Okabe

Leicht Off-Topic:

 

Wenn jemand mit sagen wir 65 Jahren genau heute eine Einmalsumme zahlt, um dadurch eine lebenslange Rente (durch einen privaten Versicherer) zu erhalten, dann wird der Versicherer höchstwahrscheinlich berücksichtigen, dass die Lebenserwartung des 65 Jährigen höher ist als die Durchschnittliche Lebenserwartung, die diese Generation gehabt hat. In anderen Worten: je mehr Zeit zwischen Zahlung der Einmalsumme und Start der Rentenzahlungen, desto höher die Rentenzahlungen (bei gleicher Einmalsumme), weil der Versicherte ja in dieser Zwischenzeit versterben könnte.

 

Bei der gesetzlichen Versicherung scheint das aber nicht so zu sein. Dort kann man zwar die Ansprüche teilweise vererben, aber ich frage mich: lohnt es sich über sein Arbeitsleben möglichst wenig einzuzahlen (zumindest ohne Berücksichtigung von steuerlichen Effekten) und dann kurz vor Rentenantrag soviel nachzuzahlen wie möglich, wenn man sich guter Gesundheit erfreut?

 

Außerdem leben Frauen statistisch gesehen länger als Männer, weswegen sich hier auch die Frage stellt, ob es sich als Mann generell lohnt hier mehr einzuzahlen - außer man zählt sich aus welchen Gründen auch immer zu derjenigen Gruppe von Männern, die deutlich länger leben als der Durchschnitt.

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chirlu
vor 1 Stunde von Okabe:

je mehr Zeit zwischen Zahlung der Einmalsumme und Start der Rentenzahlungen, desto höher die Rentenzahlungen (bei gleicher Einmalsumme), weil der Versicherte ja in dieser Zwischenzeit versterben könnte.

 

Und weil sich das Geld in der Zwischenzeit verzinst.

 

vor 1 Stunde von Okabe:

Bei der gesetzlichen Versicherung scheint das aber nicht so zu sein.

 

Wie kommst du darauf? Erstens bekommst du für denselben Betrag zu einem früheren Zeitpunkt mehr Entgeltpunkte, weil deren Kosten der Lohnentwicklung folgen. Zweitens steigt mit der Zeit der Rentenwert, d.h. die ausgezahlte Rente pro Entgeltpunkt. Drittens gibt es Ab- und Zuschläge, falls jemand vor oder nach dem normalen Rentenalter (Regelaltersgrenze) in Rente geht.

 

Es ist natürlich trivialerweise richtig, daß sich eine Leibrente umso mehr lohnt, je länger man lebt. Entsprechend lassen Leute in ihre Entscheidung, eine Leibrente zu wählen oder nicht, auch ihre Kenntnis über ihren Gesundheitszustand einfließen.

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Okabe
vor 14 Minuten von chirlu:

 

Und weil sich das Geld in der Zwischenzeit verzinst.

 

vor 14 Minuten von chirlu:

 

Wie kommst du darauf? Erstens bekommst du für denselben Betrag zu einem früheren Zeitpunkt mehr Entgeltpunkte, weil deren Kosten der Lohnentwicklung folgen. Zweitens steigt mit der Zeit der Rentenwert, d.h. die ausgezahlte Rente pro Entgeltpunkt.

Ja richtig - das ist ja in beiden Fällen zwar nicht gleich aber ähnlich. Aber der Einfachheit halber mal angenommen Lohnentwicklung und zinsentwicklung sowie Inflation liegen alle bei 0, 

 

dann würde jemand am besten fahren, wenn er erst im letzten jahr sämtliche Rentenpunkte kauft (wenn er das könnte und ohne Berücksichtigung von Zinsen), denn für die Rentenhöhe ist ja nur die Anzahl der Rentenpunkte entscheidend.

 

So zumindest mein Verständnis. 

 

vor 14 Minuten von chirlu:

Es ist natürlich trivialerweise richtig, daß sich eine Leibrente umso mehr lohnt, je länger man lebt. Entsprechend lassen Leute in ihre Entscheidung, eine Leibrente zu wählen oder nicht, auch ihre Kenntnis über ihren Gesundheitszustand einfließen.

Stimmt natürlich. Aber aktuell:

 

Zitat

Die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt in Deutschland belief sich 2020 für Männer auf 78,9 und für Frauen auf 83,6 Jahre.

Nun weiß man nicht, was für einen selbst später gelten wird. Aber ein Unterschied von 4,7 Jahren ist nicht ohne für ein Rente die mit ca. 63 oder mehr startete. Das sind 15,9 vs. 20,6 Jahre, für Männer also nur 78,3%. Bei der Frage, ob man also extra Beiträge zahlen sollte kann das schon von Belang sein mMn. 

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