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Elton

Grundsteuer Bayern

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Elton
· bearbeitet von Elton

Hallo soweit ist alles ausgefüllt Grundsteuer Bayern das einzige wo ich gerne eine Auskunft hätte, habe gelesen das bis zu einem gewissen Baujahr des Einfamilienhaus die Terrassenfläche nicht zur Wohnfläche dazu gezählt werden, deshalb meine Fragen.

Ich glaube es kommt drauf an mit welcher Berechnung es gemacht wurde gem. din 283 und din 277 oder WoFLV, meine Wohnfläche wurde mit Din 283 gemacht.
Muss ich bei dem Einfamilienhaus  Baujahr 1985 die Terrassenfläche (ist ca. zur Hälfte überdacht) zu der angegebenen Wohnfläche dazu rechnen oder nicht, muss aber dazu sagen 2012 habe ich die Terrasse neu belegt und diese dazu bis zur Hälfte überdacht?
Die überdachte Terrasse ist rundum offen und nicht verkleidet.
Berechnung der Wohnflächen gem. DIN283.
In der Wohnflächenberechnung bei meinem Haus konnte ich nichts finden dass in die Wohnfläche die Terrasse mit eingerechnet ist.

Im Voraus vielen Dank für die Antworten
Gruß Andy

 

 

Hier unten die Wohnflächenberechnung.docx

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Cauchykriterium

Nachdem Deine Post ja auch im beigefügten Dokument enthalten ist, sollen wir die Antworten direkt dort ergänzen und wieder hochladen?

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Elton

Hallo habe dies im Word Dokument als Vorlage gehabt habe den Text gelöscht, kannst die Antworten direkt im Thema eingeben.

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MeinNameIstHase

Terrassen, selbst überdacht, aber ebenerdig und nicht allseits umschlossen, gehören nicht zum Gebäude sondern zum (nur) Grundstück. Da wurde ja das Grundstück gerade nicht "bebaut".

Die gleiche Terrasse als Balkon im ersten Stock oder auf dem Dach kann aber dazu gehören, je nachdem, ob umschlossen und/oder überdacht.

Das mein Wissenstand, aber ich bin kein Architekt und ich weiß auch nicht, welche Norm hier greift. DIN 277, DIN283 oder Wohnflächenverordnung? 

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Ramstein
vor 1 Stunde von MeinNameIstHase:

Das mein Wissenstand, aber ich bin kein Architekt und ich weiß auch nicht, welche Norm hier greift. DIN 277, DIN283 oder Wohnflächenverordnung? 

Da sollte man nicht auf irgendein Hörensagen vertrauen, sondern nachlesen, was die einzelnen Bundesländer dazu schreiben. Da ist nämlich sehr genau festgelegt, ob und wie (ebenerdige) Terrassen zur Wohnfläche zählen.

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MeinNameIstHase

 

@Ramstein

Das Problem ist doch, dass das Gesetz und der Erlass eben nicht eindeutig sind. Ich bleib im Folgenden beim Bundesmodell, weil die Ländermodelle kenn' ich nicht.

 

§ 249 BewG selbst verweist auf keine Flächenberechnungsverordnung

Die Anlage 39 zu § 254 BewG rechnet selbst Flächen, die zu anderen als Wohnzwecken dienen den Wohnflächen hinzu für die Tabelle zur Ermittlung des Rohertrags (siehe **-Fußnote in Anlage 39 BewG).

 

Nur der Grundsteueranwendungserlass schreibt was dazu in A 249.1 Absatz 5 (und der ist nur für die FÄ bindend, aber kein "Gesetz"):

 

(5) Für die Ermittlung des Verhältnisses von Wohn- und Nutzfläche wird regelmäßig die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) und die Nutzfläche nach der DIN 277 in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Ist die Wohnfläche zulässigerweise bis zum 31. Dezember 2003 nach der II. Berechnungsverordnung berechnet worden und haben sich keine baulichen Änderungen ergeben, kann diese Berechnung hilfsweise für die Ermittlung des Verhältnisses von Wohn- und Nutzfläche zugrunde gelegt werden. Nutzflächen von Nebenräumen, die in einem Nutzungszusammenhang mit Wohnflächen stehen, sind nicht einzubeziehen. Nebenräume sind z. B. Keller-, Abstell-, Wasch-, Trocken- und Heizungsräume sowie Garagen. Nutzflächen von Nebenräumen, die nicht im Nutzungszusammenhang mit Wohnflächen stehen, sind bei der Ermittlung des Verhältnisses von Wohn- und Nutzfläche zu berücksichtigen.

Vielleicht übersehe ich ja was. Ich habe eher das Gefühl, der Gesetzgeber hat selbst keine Ahnung, was er da verbockt hat. Dazu kommt, dass die DIN-Normen gar nicht gebührenfrei zugänglich sind. Auch ein Unding, wenn man darauf dann verweist.

 

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Ramstein
· bearbeitet von Ramstein
vor 48 Minuten von MeinNameIstHase:

 

@Ramstein

Das Problem ist doch, dass das Gesetz und der Erlass eben nicht eindeutig sind. Ich bleib im Folgenden beim Bundesmodell, weil die Ländermodelle kenn' ich nicht.

 

§ 249 BewG selbst verweist auf keine Flächenberechnungsverordnung

Die Anlage 39 zu § 254 BewG rechnet selbst Flächen, die zu anderen als Wohnzwecken dienen den Wohnflächen hinzu für die Tabelle zur Ermittlung des Rohertrags (siehe **-Fußnote in Anlage 39 BewG).

 

Nur der Grundsteueranwendungserlass schreibt was dazu in A 249.1 Absatz 5 (und der ist nur für die FÄ bindend, aber kein "Gesetz"):

 

(5) Für die Ermittlung des Verhältnisses von Wohn- und Nutzfläche wird regelmäßig die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) und die Nutzfläche nach der DIN 277 in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Ist die Wohnfläche zulässigerweise bis zum 31. Dezember 2003 nach der II. Berechnungsverordnung berechnet worden und haben sich keine baulichen Änderungen ergeben, kann diese Berechnung hilfsweise für die Ermittlung des Verhältnisses von Wohn- und Nutzfläche zugrunde gelegt werden. Nutzflächen von Nebenräumen, die in einem Nutzungszusammenhang mit Wohnflächen stehen, sind nicht einzubeziehen. Nebenräume sind z. B. Keller-, Abstell-, Wasch-, Trocken- und Heizungsräume sowie Garagen. Nutzflächen von Nebenräumen, die nicht im Nutzungszusammenhang mit Wohnflächen stehen, sind bei der Ermittlung des Verhältnisses von Wohn- und Nutzfläche zu berücksichtigen.

Vielleicht übersehe ich ja was. Ich habe eher das Gefühl, der Gesetzgeber hat selbst keine Ahnung, was er da verbockt hat. Dazu kommt, dass die DIN-Normen gar nicht gebührenfrei zugänglich sind. Auch ein Unding, wenn man darauf dann verweist.

 

2 Minuten Google liefert  https://www.grundsteuer.bayern.de/pdf/Checkliste_Wohngebaeude_final_7.07.22.pdf

und wer lesen kann findet recht eindeutig 

Zitat

Wohnfläche (nach der Wohnflächenverordnung)

 

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