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MichaelMueller

Anrechnungszeiten deutsche Rentenversicherung

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MichaelMueller
· bearbeitet von MichaelMueller

Das mit den Anrechnungszeiten hat soweit geklappt. Aber die Aktenlage ist echt schwer zu überblicken. Sämtliche Zeiten sind teilweise immer nur im 3-4 Monate Takt aufgelistet. Darum ist das Dokument riesig.Nachweise sind so gut wie keine mehr vorhanden vor allem aus den 80er und 90er.
Regelaltersrente ist 01.05.2029
Geb: 01.08.1962

Beitragszeit: 457

Anrechnungszeit: 45

Fehlzeiten für besonders langjährig Versicherte (Eintritt 2024): 62 = 56 Monate ALG 2 und 6 Monate Überbrückungszeit

 

Meine Fragen:

1. Die Beitragszeit + Anrechnungszeit ergeben doch knapp 42 Jahre. Warum werden aber knapp 5 Jahre als Fehlzeiten gelistet?

2. Wäre es möglich durch die 42 Jahre Beitragszeit nicht auch früher ohne Abschlag in Rente zu gehen (2024 + 3 Jahre). Also 2027 mit 65 Jahre? Steht die Info irgendwo auf den ganzen Seiten ab wann man ohne Abschlag in Rente könnte und ich habe Sie nur überlesen? 

3. Der Person kommen die 56 Monate Arbeitslosenhilfe/ALG2 zu lange vor und er hat die Infos wohl von der Krankenkasse. Selber natürlich keine Nachweise oder Unterlagen. 

Kann man die Infos/Unterlagen nach so langer Zeit noch irgendwo erhalten? Bundesagentur für Arbeit?
 

 

 

 

 

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timk
vor 51 Minuten von MichaelMueller:

2. Wäre es möglich durch die 42 Jahre Beitragszeit nicht auch früher ohne Abschlag in Rente zu gehen (2024 + 3 Jahre). Also 2027 mit 65 Jahre? Steht die Info irgendwo auf den ganzen Seiten ab wann man ohne Abschlag in Rente könnte und ich habe Sie nur überlesen?

Als Jahrgang 1962 hast du mit 66 Jahren + 8 Monate die Regelaltersgrenze erreicht.

 

Es ist möglich bis zu 4 Jahre vor erreichen der Regelaltersgrenze in Rente zu gehen.

  • Abschlagfrei als besonders langjährig Versicherter mit 45 Jahren Versicherungszeit
  • Mit Abschlägen (0,3% pro Monat, bei 4 Jahren 14,4%) als langjährig Versicherter mit 35 Jahren Versicherungsjahre

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chirlu
vor einer Stunde von MichaelMueller:

Die Beitragszeit + Anrechnungszeit ergeben doch knapp 42 Jahre.

 

Für die Rente für besonders langjährig Versicherte (abschlagsfreie vorgezogene Rente) zählen aber keine Anrechnungszeiten.

 

Die Rente für langjährig Versicherte (mit Abschlag) geht.

vor 16 Minuten von timk:

0,3% pro Monat, bei 4 Jahren 14,4%

Hier maximal 3 Jahre und 8 Monate, also 13,2%.

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MichaelMueller
vor 1 Stunde von chirlu:

Für die Rente für besonders langjährig Versicherte (abschlagsfreie vorgezogene Rente) zählen aber keine Anrechnungszeiten.

Ah da ist der Denkfehler. 
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-langjaehrig-Versicherte/altersrente-fuer-langjaehrig-versicherte_node.html
 

Zitat

Nicht berücksichtigt werden:

-Pflichtbeiträge, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden.

-Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung.

-Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.

-Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen Sie aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen können, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium.

Das heißt für jemand mit Abitur + Studium eigentlich fast unmöglich, außer man zahlt die Jahre nach, korrekt?

Jemand noch ein Tip oder Erfahrung woher man fehlende Unterlagen Nachweise eventuell anfragen kann?

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chirlu
vor 4 Minuten von MichaelMueller:

Das heißt für jemand mit Abitur + Studium eigentlich fast unmöglich, außer man zahlt die Jahre nach, korrekt?

 

Am 2.3.2023 um 01:12 von chirlu:

Wenn du vor 24 nicht gearbeitet hast (auch nicht neben Schule/Studium), dann geht das tatsächlich nicht. Nicht umsonst gilt die abschlagsfreie Rente als SPD-Geschenk für Facharbeiter ohne Studium.

 

Mit Nebenjob neben dem Studium geht es schon. Man darf sich dann aber nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, was viele machen.

 

Am 2.3.2023 um 01:12 von chirlu:

Ein Jahr kann man hinzufügen, indem man für das 17. Lebensjahr Beiträge nachzahlt (Voraussetzung: Schulbesuch in dem Jahr), aber mehr geht nicht.

 

Man kann auch nicht für Schul-/Studienzeiten nachzahlen, soweit sie als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.

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Sapine
vor 23 Minuten von chirlu:

Mit Nebenjob neben dem Studium geht es schon. Man darf sich dann aber nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, was viele machen.

Nicht für ältere Jahrgänge. Früher konnte man keine Rentenbeiträge zahlen für Nebenjobs während Schule und Studium. Ich weiß nicht, wann genau das geändert wurde. 

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chirlu
vor 14 Minuten von Sapine:

Ich weiß nicht, wann genau das geändert wurde. 

 

Geringfügige Beschäftigung: April 1999. Bei Werkstudententätigkeiten weiß ich nicht, ob die überhaupt jemals versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren.

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Sapine

Ich rede nicht von geringfügiger Beschäftigung. Ich habe mir mein Studium durch Nebenjobs verdient und hätte gerne in die Rentenversicherung einbezahlt aber das war nicht zulässig. Mein Arbeitgeber hat sich sicher die Hände gerieben. 

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chirlu
vor 24 Minuten von chirlu:

Werkstudententätigkeiten

 

Oktober 1996 anscheinend.

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MichaelMueller
vor 52 Minuten von chirlu:

Mit Nebenjob neben dem Studium geht es schon. Man darf sich dann aber nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, was viele machen.

Verstehe, habe ich natürlich auch gemacht, schade :).

 

vor 54 Minuten von chirlu:

Man kann auch nicht für Schul-/Studienzeiten nachzahlen, soweit sie als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.

Ich merke schon viel zu spät damit beschäftigt 

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hilflos
Am 30.12.2023 um 14:55 von Sapine:

Ich rede nicht von geringfügiger Beschäftigung. Ich habe mir mein Studium durch Nebenjobs verdient und hätte gerne in die Rentenversicherung einbezahlt aber das war nicht zulässig. Mein Arbeitgeber hat sich sicher die Hände gerieben. 

bei Gehalt über der geringfügigen Beschäftigung wurden schon immer Rentenbeiträge fällig. außer offiziellen Werkstudenten. Arbeitgeber hat trotzdem den Rentenbeitrag gezahlt,

Am 30.12.2023 um 11:36 von timk:

Als Jahrgang 1962 hast du mit 66 Jahren + 8 Monate die Regelaltersgrenze erreicht.

 

Es ist möglich bis zu 4 Jahre vor erreichen der Regelaltersgrenze in Rente zu gehen.

nein, vor 63 geht nicht

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Sapine
vor 2 Minuten von hilflos:

bei Gehalt über der geringfügigen Beschäftigung wurden schon immer Rentenbeiträge fällig. außer offiziellen Werkstudenten. Arbeitgeber hat trotzdem den Rentenbeitrag gezahlt,

nein, vor 63 geht nicht

Ich war nie Werksstudent und du irrst dich - die Regelungen waren früher anders.

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chirlu
vor 1 Stunde von Sapine:

Ich war nie Werksstudent

 

Das ist einfach die Bezeichnung für Studenten, die neben dem Studium arbeiten. Wenn für dich sozialversicherungsrechtliche Sonderregeln gegolten haben, wie du schreibst,

Am 30.12.2023 um 14:55 von Sapine:

habe mir mein Studium durch Nebenjobs verdient und hätte gerne in die Rentenversicherung einbezahlt aber das war nicht zulässig.

war es eine Werkstudententätigkeit.

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Sapine

Nun - zu meinen Zeiten verstand man darunter was anderes mit einem besonderen Bezug zum Studium. Aber kann schon sein, dass es heute so definiert ist. Wikipedia bestätigt mich jedenfalls insoweit, als dass es erst ab 1996 ein Rentenversicherungsmöglichkeit ja sogar -pflicht gab für Studierende. 

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MichaelMueller
· bearbeitet von MichaelMueller

Ich hätte nochmal eine Frage zu einem anderen Fall mit den Anrechnungszeiten sowie Zeiten einer berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme:

 

Fall 1:
Voll Berufstätig (mit vollen Beiträgen) mit berufsbegleitenden Studium.
Die DRV frägt nun nach den Zeiten um herauszufinden ob es eine schulische Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme.
Aus meiner Sicht weder noch, weil es ganz doch normale Beitragszeiten sind? Die anderen beiden wären doch nur nachteilig oder übersehe ich was?

Beitragszeiten + Anrechnungszeit ist doch nicht möglich, korrekt?

Fall 2:

Im Studium während des Studiums ein 1 jähriges bezahltes Vollzeit-Praktikum.
Die DRV frägt für ein halbes Jahr nach den gleichen Zeiten ob Anrechnungszeiten oder Zeiten einer berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme.
Jedoch teilt sich dieses halbes Jahr wie folgt auf:
2 Monate Vollzeit-Praktikum ohne Beiträge zur DRV
1 Monat Vollzeitbeschäftigung während Vorlesungsfreie Zeit

3 Monate Studium mit Werkstudenten Tätigkeit ohne Beiträge zur DRV

 

Sind das dann nicht 5 Monate schulische Ausbildung und 1 Monat Beitragszeit. Es wäre doch nachteilig für mich den einen Monat als schulische oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme anerkennen zu lassen oder?

Allgemeine Frage:
Warum ist es wichtig ob berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder Schulzeiten, das sind doch beide im Endeffekt die gleichen Anrechnungszeiten oder?

Fall 3: Au Pair. Die DRV erkennt Au Pair nicht als Berufsausbildung an (weil keine 20h pro Woche) obwohl es eine Bescheinigung über einen TOEFL Test sowie eine Bescheinigung über 10h pro Woche Unterricht. Es wurde Einspruch eingelegt mit der Begründung hier.
Jedoch hat das nichts geändert und es gibt nur ein Schreiben ob man den Widerspruch zurücknehmen möchte sonst geht an die Zentrale Widerspruchstelle. Ergibt sich dadurch ein Nachteil? 

 

 

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chirlu
vor 2 Stunden von MichaelMueller:

Beitragszeiten + Anrechnungszeit ist doch nicht möglich, korrekt?

 

Nicht korrekt, nein. Es können alle möglichen rentenrechtlichen Zeiten parallel vorliegen.

 

vor 2 Stunden von MichaelMueller:

Warum ist es wichtig ob berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder Schulzeiten, das sind doch beide im Endeffekt die gleichen Anrechnungszeiten oder?

 

Als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme würden sie bewertet. Für normale Schul- und Hochschulzeiten wurde die Bewertung schon vor Jahrzehnten abgeschafft.

 

vor 2 Stunden von MichaelMueller:

Die DRV erkennt Au Pair nicht als Berufsausbildung an (weil keine 20h pro Woche) obwohl es eine Bescheinigung über einen TOEFL Test sowie eine Bescheinigung über 10h pro Woche Unterricht.

 

10 Stunden sind eben keine 20 Stunden …

 

vor 2 Stunden von MichaelMueller:

gibt nur ein Schreiben ob man den Widerspruch zurücknehmen möchte sonst geht an die Zentrale Widerspruchstelle. Ergibt sich dadurch ein Nachteil?

 

Es werden unnötig ehrenamtliche Ressourcen gebunden, wenn du auf einer förmlichen Ablehnung des Widerspruchs bestehst. Er ist halt offensichtlich sinnlos, denn wie gesagt, 10 Stunden sind keine 20 Stunden.

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MichaelMueller
· bearbeitet von MichaelMueller
vor 15 Minuten von chirlu:

Nicht korrekt, nein. Es können alle möglichen rentenrechtlichen Zeiten parallel vorliegen.

Okay interessant. Das heißt man kann für eine Vollzeitbeschäftigung sowohl Beitragszeiten als auch Anrechungszeiten für den GLEICHEN Zeitraum erhalten?
Das mehrere Zeiten vorliegen können ist mir total klar, aber werden diese auch parallel anerkannt?

vor 15 Minuten von chirlu:

ls berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme würden sie bewertet. Für normale Schul- und Hochschulzeiten wurde die Bewertung schon vor Jahrzehnten abgeschafft.

Es ist eben eine Tabelle dabei, wo man eintragen muss wie lange man auf der Schule (wöchentlich) und wie lange man die Tätigkeit(wöchentlich) ausgeführt hat.
Dann gibt es eine Unterscheidung ob man Schulzeiten oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme anerkannt bekommt.

Aus meiner Sicht sind es in Fall 1 auf jeden Fall Beitragszeiten (wurden ja auch Beiträge gezahlt), da ganz normaler Beruf und nebenher Studium d.h. wenn überhaupt noch zusätzlich Schulzeiten. Warum es die Abfrage zur Tätigkeit gibt versteh ich nicht. Die Zeiten sind ja gemeldet.

Ich muss nochmal nachschauen, was die Bedingung ist dass die nebenberufliche (Hoch-) Schulzeiten auch anerkannt wird.

 

In Fall 2 verstehe ich die Unterscheidung ebenfalls nicht und vor allem die Auswirkung. Es kommt doch im Endeffekt dasselbe raus oder was ist denn der Unterschied?

 

vor 15 Minuten von chirlu:

10 Stunden sind eben keine 20 Stunden …

Das ist korrekt. Du hast aber das BFH Urteil gesehen?
Bei Au-Pair reichen >=10h. Und laut FG Saarland auch ein Fremdsprachentests TOEFL. Beides liegt hier vor.
Darum sind die 20h doch in dem Fall Au-Pair total irrelevant, weil das BFH Urteil und/oder das Urteil von FG Saarland herangezogen werden sollte oder?

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chirlu
vor 13 Stunden von MichaelMueller:

Das heißt man kann (…) sowohl Beitragszeiten als auch Anrechungszeiten für den GLEICHEN Zeitraum erhalten?

 

Ja.

 

vor 14 Stunden von MichaelMueller:
vor 14 Stunden von chirlu:

10 Stunden sind eben keine 20 Stunden …

Das ist korrekt. Du hast aber das BFH Urteil gesehen?
Bei Au-Pair reichen >=10h.

 

Ich habe vor allem gesehen, dass es bei dem Urteil um Kindergeld geht, nicht um Rentenversicherung. Also keinerlei Zusammenhang. (Man sieht das auch schon am urteilenden Gericht – für die Sozialversicherung wäre das Bundessozialgericht zuständig, nicht der Bundesfinanzhof.)

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MichaelMueller
· bearbeitet von MichaelMueller
vor 6 Stunden von chirlu:

 

Ja.

 

Okay danke, ich habe nun auch die Bedingung dafür gefunden, wann beides gleichzeitig anerkannt wird:
Anrechnung schulischer Ausbildung (während eine Beschäftigung vorliegt) nur möglich, wenn der wöchentliche Zeitaufwand dafür höher ist/war als für die Beschäftigung.
Damit ist Fall 1 für mich klar, dass es leider nicht geht.

 

Fall 2 verstehe ich immer noch nicht ganz.

Aus meiner Sicht müssten 5 Monate schulische Ausbildung sein, weil auch keine Beitragspflichzeiten vorliegen

Und 1 Monate könnte beides sein, weil Vollzeit gearbeitet während den Semesterferien.

 

vor 6 Stunden von chirlu:

Ich habe vor allem gesehen, dass es bei dem Urteil um Kindergeld geht, nicht um Rentenversicherung. Also keinerlei Zusammenhang. (Man sieht das auch schon am urteilenden Gericht – für die Sozialversicherung wäre das Bundessozialgericht zuständig, nicht der Bundesfinanzhof.)

Das ist korrekt d.h. für die Anerkennung müsst man zuerst Klagen vor einem Bundessozialgericht. Klingt nach zuviel Stress ;)

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