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toomuchmoon

Fremdwährung in Steuererklärung angeben

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MeinNameIstHase
Posted

Randnummer 131 aus dem Anwendungsschreiben des BMF vom 14. Mai 2025:

 

Bei der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen kann es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG handeln (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 - IX R 73/98, BStBl II S. 614), sofern die Einkünfte nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind (§ 23 Absatz 2 EStG in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1EStG).

 

Das klärt die Prüfungsrangfolge: Wenn Währungsgewinne nicht schon nach § 20 Absatz 2 EStG aus der Veräußerung von Währungsguthaben steuerpflichtig sind, muss man prüfen, ob nicht doch noch ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vorliegt.

 

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar. Im Falle der späteren Rückzahlung liegt ein veräußerungsgleicher Vorgang im Sinne von § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG vor, vgl. auch Rn. 59. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder eine dritte Währung umgewandelt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Fremdwährungskapitalforderung nach Fälligkeit erneut verzinslich angelegt wird oder auf ein anderes verzinsliches Konto bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut umgebucht wird. Diese Vorgänge stellen steuerlich eine Veräußerung der ursprünglichen Kapitalforderung und zugleich eine Anschaffung einer neuen Kapitalforderung dar. Die Prolongation täglich fälliger Kapitalforderungen (beispielsweise Tagesgeldanlagen) sowie die Änderung des Zinssatzes stellt für sich genommen keinen Anschaffungs- oder Veräußerungstatbestand dar, es sei denn das Guthaben wird erstmalig verzinslich oder ein bisher verzinsliches Guthaben wird erstmalig unverzinslich angelegt. Bei der Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden.

Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z. B. Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln kann unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und eine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 EStG für Zahlungsmittel scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG.

... (geht weiter mit Hinweisen zur Prüfung nach § 23 EStG)

 

Die Prüfung, ob § 20 Absatz 2 EStG greift lautet kurz:

Ist das Konto ein (reines) Zahlungsverkehrskonto? -> Dann ist man raus aus § 20 EStG.

Zahlungsverkehrskonten dienen der Überweisung auf beliebige andere Konten (z.B. per IBAN nach dem SEPA-Verfahren) inkl. Lastschriften. Kein Zahlungsverkehrskonto sind Konten, die nur auf ein vorab bestimmtes Referenzkonto Überweisungen erlauben, ansonsten beim Broker intern nur für Kauf-/Verkaufabrechnungen, Dividenden und Zinszahlungen genutzt werden. Das zumindest meine Interpretation. Der Hinweis auf Zinsgutschriften besagt, dass hier Zinsen/Dividenden zu den Kapitaleinkünften nach §20 Absatz 1 (lfd. Kapitaleinkünfte) gehören. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit; man muss die Kapitalerträge in Euro umrechnen und sie können brutto höher sein, als die eigentliche Kontogutschrift, wenn Quellensteuer bzw. Gebühren abgezogen werden.

 

Ist das Konto verzinslich und kein (reines) Zahlungsverkehrskonto? -> Dann sind Währungsveräußerungen aus einem Währungsguthaben ein Fall für § 20 Absatz 2 EStG inkl. der im Schreiben erwähnten Verkaufsfiktionen.

Dafür erledigt sich dann die Prüfung nach § 23 EStG.

Verzinslich meint hier, dass es Zinsen auf das Kontoguthaben selbst gibt. Es geht hier nicht um Zinsen z.B. aus Anleihen, die auf dem Konto gutgeschrieben werden oder Zinsgutschriften eines anderen Festgeldkontos, die hier nur abgerechnet werden.

Profiskalisch gedacht halte ich ein Konto für verzinslich, wenn Zinsen zugesagt sind, selbst wenn der Broker die konkret erst ab 10.000 Euro verspricht.** Aber ohne konkrete Zinszahlungen fallen die fiktiven Veräußerungstatbestände im Rahmen der nicht vorhandenen Zinsbuchungen natürlich weg. Nicht aber die tatsächlichen Geldbewegungen, z.B. beim Kauf eines Wertpapiers oder einer Umbuchung auf ein Referenzkonto. Beim Kauf eines Wertpapiers verkauft man ja entsprechend Währugsguthaben.

Man beachte, dass es ein Guthaben sein muss, denn nur dann liegt eine Kapitalforderung vor, deren Veräußerung unter § 20 Absatz 2 EStG fallen kann.

 

**Es mag auch Zeitabschnitte geben, dass die Zinsen gerade bei null liegen. Hier gilt dann meiner Einschätzung nach die Regel: War das Konto das ganze Jahr unverzinslich per se oder nicht?

 

Alles in allem deckt das Schreiben nicht alle Konstellationen ab, die man bei Onlinebrokern so antreffen kann. Dazu kommt, dass einige Onlinebroker aus Marketinggründen sehr kreativ mit dem Begriff Konto umgehen. Man muss also das Kleingedruckte lesen; sprich die AGB. Andererseits haben die FÄ weder die Zeit noch das Know-How, das bei Kleinanlegern im Detail alles zu prüfen. Aber das kann sich zukünfitg durchaus ändern, wenn sie merken, dass da Steuergelder "liegen" bleiben. Der Vorschlaghammer lautet dann Schätzung, wenn der klevere Kleinanleger via ausl. Onlinebroker ein paar Euro Gebühren spart, es aber dem FA dann nicht erklären kann.

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epcopal
Posted · Edited by epcopal

OK, also die Fremdwährungsschwankung (in meinem Fall USD) zum Euro muss in der Anlage SO eingetragen werden, auch wenn es in meinem Fall angelaufene USD-Gewinne sind die ich in den letzten Jahren durch Daytrading angehäuft habe.
Da jeder Kauf von US-Aktien quasi ein verkauf des USD ist. (und umgekehrt).
Zinsen auf das USD-Konto kommen umgerechnet in Euro in die Anlage KAP, auch klar.
Meine Aktientrades in USD werden zum Tageskurs in Euro umgerechnet, aufgelistet, dann Verkäufe - Käufe in Euro gerechnet, die (Gewinne) auch wieder in die Anlage KAP.

 

Alles paletti.

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Thraciel
Posted

Ich muss mich hier nochmal anhängen, irgendwie habe ich einen Knoten im Hirn:

 

Das Depot liegt bei IB, wurde vor mehreren Jahren zweimalig mit EUR gefüttert, die in USD umgetauscht wurden. Seither sind nur Optionsprämien und Dividenden zugeflossen.

Frage 1: Gilt für Optionsprämien dasselbe wie für Dividenden, sodass aus Transaktionen die gemäß Fifo auf diesem zugeflossenen Geld basieren keine Währungsgewinne/-verluste im steuerlichen Sinn entstehen können?
Frage 1.1: Sofern die Antwort auf 1 "Ja" lautet würde ich erst dann Währungsgewinne oder -verluste realisieren, wenn ich erstmalig von USD in EUR zurücktausche (FiFo)

Betrachten wir einzelne Trades, insbesondere ein- und ausgebuchte Wertpapiere. Sofern man das IB Depot unter §20 sieht (was ich in Anbetracht der theoretischen Zinsen bejahen würde) sind die folgenden Fälle irrelevant, da ich eigentlich gar nicht zwischen Aktien und Fx trennen muss, es fließt ja ohnehin zusammen, richtig?
 

Fall 1 - Ausbuchung zum selben USD Wert:

Ich rechne Ein- und Ausbuchung zum jeweilig tagesaktuellen Wechselkurs um, die Differenz gibt mir meinen Währungsgewinn/-verlust. (Diesen sehe ich für mich vorteilhaft in der Anlage KAP)

 

Fall 2 - Ausbuchung mit Verlust:

Die Differenz aus Ein- und Ausbuchung mit tagesaktuellem Wechselkurs ergibt einen Gesamtverlust, der den Fx enthält. Sofern nach §20 in Anlage KAP angegeben wird kann ich an der Stelle aufhören.

Sieht man das IB Depot unter §23 müsste ich jedoch Aktienverlust und Währungsverhalten trennen. Oder kann ich das ignorieren, da mir die USD aus Optionsprämien zugeflossen sind und nicht angeschafft wurden?

Somit wäre in jedem Fall die gesamte Summe auch in dem Fall ein Fall für die Anlage KAP?

 

Vielleicht kann mir jemand helfen, den Knoten in meinem Hirn zu lösen...

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