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Jose Mourinho

Auflegung eines eigenen Privaten Fonds

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jogo08
Auch keine Oppositionspartei hat sich gegen die Besteuerung der Kursgewinne aufgelehnt. Wenigsten von der FDP hätte ich mir scharfe Kritik gewünscht. Warum haben diese Schlafmützen nicht Ihre Chance genutzt und den Widerspruch zwischen der Einführung von staatlich reglemtierten Förderinstrumenten (bei denen ein erheblicher Teil der Förderung die Banken und Versicherungen mit Gebühren abgreifen) und der Einschränkung eigenverantwortlicher Vorsorge in die Öffentlichkeit getragen? Ich kappier's nicht.

Ich mag mich täuschen, aber besteht die Hauptzielgruppe der FDP nicht in den so genannten Besserverdienenden? Und die haben aufgrund ihrer höheren Steuerklassen wohl eher Vorteile von der Abgeltungssteuer.

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berndd
Ich mag mich täuschen, aber besteht die Hauptzielgruppe der FDP nicht in den so genannten Besserverdienenden? Und die haben aufgrund ihrer höheren Steuerklassen wohl eher Vorteile von der Abgeltungssteuer.

 

 

Auch wieder so eine SPD - Gewerkschafts - Parole.

 

Wer so etwas behauptet hat von der Geldanlage der "Besserverdienenden" absolut KEINE Ahnung.

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Jose Mourinho
Auch wieder so eine SPD - Gewerkschafts - Parole.

 

Steh ich grad auf der langen Leine oder hast du da die Parteien verwechselt???

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berndd
Steh ich grad auf der langen Leine oder hast du da die Parteien verwechselt???

 

Ich meine die Aussage, dass die "Besserverdienenden" von der Abgeltungssteuer profitieren, passt zur SPD bzw. den Gewerkschaften.

 

Wenn ich das Politikergeschwätz der letzten Monate zu diesem Thema betrachte, kann diese Aussage allerdings von jedem (im Bereich der Geldanlage ahnungslosen) Politiker, egal welche Partei, kommen.

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obx
Ich mag mich täuschen, aber besteht die Hauptzielgruppe der FDP nicht in den so genannten Besserverdienenden? Und die haben aufgrund ihrer höheren Steuerklassen wohl eher Vorteile von der Abgeltungssteuer.

Würd ich so auch unterschreiben. Immerhin waren es die Vermögensverwalter die die Abgeltungssteuer auf breiter Front gefordert haben, damit deren Besserverdienende Kundschaft in Zukunft vorallem die Steuer auf Zinsen sparen können... Die richtig großen Vermögen werden auch nicht unter der Bedingung angelegt bloß in der 1-Jahresfrist zu bleiben (Spekulationsfrist).

 

Den Gewerkschaften waren aus diesen Gründen die Abgeltungssteuer sogar nicht mal hoch genug, die hätte nach deren Ansicht für die Besserverdienenden höher ausfallen müssen.

 

Wir müssen einfach akzeptieren das Banken und Vermögensverwalter in uns Sparen und langfristig orientierten Anlegern nicht wirklich verdient. Siehe schon alleine Discountbroker.

Banken und Versicherungen verdienen bei uns kleinen doch nur in Form von Versicherungsprodukten, und diese sind nach der Abgeltungssteuer attraktiver geworden. Siehe LV, wo nur die Hälfte versteuert wird, und dann noch zu unserem individuellen Steuersatz.

 

Also wer bleibt uns da, der uns vertreten sollte???? Also CDU, SPD, Grüne und FDP nicht... Linke (kein Kommentar)

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Elvis77

@obx

 

Ich finde das hast du sehr schön beschrieben. :thumbsup:

Insbesondere die Überlegung, das Kleinanleger damit in für die Finanzbranche lukrativere Produkte umgelenkt werden können.

Es hat wirklich kaum einer Interesse daran sich für uns ernsthaft ins Zeug zu legen.

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jogo08
Auch wieder so eine SPD - Gewerkschafts - Parole.

 

Wer so etwas behauptet hat von der Geldanlage der "Besserverdienenden" absolut KEINE Ahnung.

Ich oute mich mal als SPD-nahestehend und Gewerkschaftsmitglied. B)

 

Von der Geldanlage der "Besserverdienenden" habe ich auch keine Ahnung, da gehöre ich nämlich nicht dazu, du etwa? Glückwunsch, dann profitierst du ja von der Abgeltungssteuer. :lol:

 

Wo legen denn die "Besserverdienenden" ihr Geld an, vielleicht in Luxemburg? Um mal wieder vom OT wegzukommen.

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obx
@obx

 

Ich finde das hast du sehr schön beschrieben. :thumbsup:

Insbesondere die Überlegung, das Kleinanleger damit in für die Finanzbranche lukrativere Produkte umgelenkt werden können.

Es hat wirklich kaum einer Interesse daran sich für uns ernsthaft ins Zeug zu legen.

Danke Elvis, das schmeichelt mir sehr :rolleyes:

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Stichling
· bearbeitet von Stichling
Ich mag mich täuschen, aber besteht die Hauptzielgruppe der FDP nicht in den so genannten Besserverdienenden? Und die haben aufgrund ihrer höheren Steuerklassen wohl eher Vorteile von der Abgeltungssteuer.

Was sich die Partei auf die Fahnen schreibt, ist die staatlichen Eingriffe auf ein Minimum zu reduzieren und die Eigenverantwortlichkeit der Bürger zu fördern (das betrachten manche als unsozial). Begünstigung von Riester, Rürup und Lebensversicherungen (mit allerlei Gebühren, Gängelungen und vielen Gesetzen und Verordnungen) und Abschaffung steuerfreier, langfristiger Kursgewinne einfacher Anlageinstrumente sollte eigentlich absolut das Gegenteil der Parteiprinzipien der FDP sein. Aber anscheinend haben die Wortführer in dieser Partei nicht begriffen, was es hier zu verteidigen gibt. :(

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berndd
Ich oute mich mal als SPD-nahestehend und Gewerkschaftsmitglied. B)

 

Von der Geldanlage der "Besserverdienenden" habe ich auch keine Ahnung, da gehöre ich nämlich nicht dazu, du etwa? Glückwunsch, dann profitierst du ja von der Abgeltungssteuer. :lol:

 

Wo legen denn die "Besserverdienenden" ihr Geld an, vielleicht in Luxemburg? Um mal wieder vom OT wegzukommen.

 

 

Es geht hier nicht darum WO man sein Geld anlegt, sondern WIE

 

Diejenigen die Ihr (Schwarz)-Geld in diversen Steueroasen am Fiskus vorbei angelegt haben ist eine Abgeltungssteuer in Deutschland doch sowieso egal.

 

Wenn man andererseits steuerehrlich 90% seines Vermögens in Renten und Tagesgeldkonten anlegt und einen Spitzensteuersatz von 42% bezahlt, ist die Abgeltungssteuer von 25% natürlich eine ganz tolle Sache.

 

Aber wie viele hier in diesem Forum haben schon so eine Anlagestruktur?

 

Sobald nenenswerte Anlagen beispielsweise im Bereich Aktien, Aktienfonds, offenen Immobilienfonds und sonstigen defensiven Investmentfonds (wie z.B. Sauren Defensiv) vorhanden sind, soll mir bitte mal jemand sagen, wo hier die Abgeltungssteuer noch Vorteile bietet? (unter der Bedingung, dass bisher die Jahresfrist für Veräußerungsgewinne im Wesentlichen vom Anleger beachtet wurde)

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stbjs

Die Abgeltungssteuer ist in guten Börsenzeiten sicherlich ein Segen für unseren Fiskus. In schlechten Jahren - und die werden auch wieder kommen - kann das Ergebnis aber auch katastrophal ausfallen und ist für den Staat vor Allem völlig unüberschaubar. Dies ist der Grund, warum die Spekulationsfrist nicht schon viel früher gefallen ist - die Verlustverrechnung.

Werden nämlich z. B. zur Verlustrealisierung Aktien verkauft und am nächsten Tag wieder gekauft, so stellt dies nach neuerer Rechtsprechung keinen Gestaltungsmißbrauch dar. Und die Verluste sind mit den Zinseinnahmen verrechenbar. Hier ergeben sich durchaus interessante Gestaltungen - daher sehe ich die Abgeltungssteuer nicht ganz so dramatisch. Abgesehen davon, daß mein Grenzsteuersatz wie wohl bei Vielen hier auch jenseits der 25 % liegt. Dies ist ja schon bei einem sehr bescheidenen Einkommen der Fall.

 

Gruß Jürgen

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Elvis77
Und die Verluste sind mit den Zinseinnahmen verrechenbar.

Ich dachte das hat sich schon längst wieder erledigt.

Gab doch einen Aufschrei, das sie gerade diese Verrechnung von Kursverlusten mit Gewinnen aus anderen Assets wieder gestrichen haben.

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stbjs

Die Verrechnung ist nur mit Zinsen, Dividenden u. Ä. möglich, nicht mit z. B. Arbeitseinkünften. Aber ein bisschen Zinsen hat man ja auch meistens und viele Fonds schütten ja auch aus.

 

Gruß Jürgen

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norisk

Bitte keine OT-Grundsatzdiskussion zur Abgeltungssteuer. Dafür gibt es einen eigenen Thread!

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stbjs

Ja, pass nur gut auf, daß hier niemand vom Thema "Strategien gegen die Abgeltungssteuer" abweicht.

 

Gruß Jürgen

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norisk
Ja, pass nur gut auf, daß hier niemand vom Thema "Strategien gegen die Abgeltungssteuer" abweicht.

Okay, versuche ich. Bin aber nicht immer da. Wäre gut, wenn Du auch gut aufpasst!

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obx
Die Abgeltungssteuer ist in guten Börsenzeiten sicherlich ein Segen für unseren Fiskus. In schlechten Jahren - und die werden auch wieder kommen - kann das Ergebnis aber auch katastrophal ausfallen und ist für den Staat vor Allem völlig unüberschaubar. Dies ist der Grund, warum die Spekulationsfrist nicht schon viel früher gefallen ist - die Verlustverrechnung.

Werden nämlich z. B. zur Verlustrealisierung Aktien verkauft und am nächsten Tag wieder gekauft, so stellt dies nach neuerer Rechtsprechung keinen Gestaltungsmißbrauch dar. Und die Verluste sind mit den Zinseinnahmen verrechenbar. Hier ergeben sich durchaus interessante Gestaltungen - daher sehe ich die Abgeltungssteuer nicht ganz so dramatisch. Abgesehen davon, daß mein Grenzsteuersatz wie wohl bei Vielen hier auch jenseits der 25 % liegt. Dies ist ja schon bei einem sehr bescheidenen Einkommen der Fall.

 

Gruß Jürgen

Ich weiss, OT...

Aber trotzdem, weils gerade hier passt:

Ne negative Steuerbelastung wirds mit der Abgeltungssteuer nicht geben soweit ich weiss. Zahl ich also in 2010 Abgeltungssteuer iHv 1000,00 und mache (realisiere) in 2011 1500,00 Verlust, so muss ich zwar keine Steuer zahlen, bekomme aber auch keine aus 2010 zurück. Also Verlustvortrag (-)

 

Oder liege ich falsch?

 

 

P.S.: Ich glaub für unseren Haushalt ist die Abgeltungssteuer schon nicht schlecht, es geht ja vorallem darum die Vermögenden zum Bleiben zu bewegen, damit auch große Vermögen hier Steuern zahlen. Wir kleinen zahlen ja sowieso unsere Steuern hier, da wird sich nichts ändern. Unterm Strich wird der Staat und vermögende Bürger mit seiner 42% Steuerquote schon profitieren. Nur wir bleiben auf der Strecke... Mich würde mal interessieren wie viele kleine Fondssparer und Kleinanleger es hier gibt die davon betroffen sind. Vielleicht ja gar nicht so viele, ein Volk von Anlegern sind wir ja nun auch nicht wirklich, im Gegensatz zu den USA, Japan und GB...

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Sven82

Aus dem neuen Gesetzentwurf: § 20 Abs. 6 EStG

 

(6) Verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach der Verrechnung im Sinne des § 43a Abs. 3 zunächst mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 zu verrechnen. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. § 10d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur mit Einkünften im Sinne des Absatzes 1 und 2 verrechnet werden oder mindern die Einkünfte nach Satz 3 und 4, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 vorliegt.

 

Zu deutsch:

 

Verbleiben positive Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Abgeltungsteuer sind diese mit Verlusten aus Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren nach altem Recht zu verrechnen und ggfs. vorzutragen.

 

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden und dürfen auch nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

 

Sie werden jedoch vorgetragen und mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet.

 

Dabei sind die Vorschriften über die gesonderte Verlustfeststellung nach § 10d Ab. 4 EStG anzuwenden.

 

Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur mit Kapitaleinkünften verrechnet werden oder mindern diese Einkünfte in den folgenden Jahren, wenn eine entsprechende Bescheinigung vom Kreditinstitut über den nicht ausgeglichen Verlust vorgelegt wird.

 

Gruß

Sven

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Elvis77

Danke Sven.

Da gabs für mich noch unklarheiten.

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sparfux
Aus dem neuen Gesetzentwurf: § 20 Abs. 6 EStG

Zu deutsch:

 

Verbleiben positive Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Abgeltungsteuer

Für mich ist das immer noch unklar. Warum sollte man nach Abzug der Abgeltungssteuer noch was verrechnen? Dann habe ich doch meine Steuerschuld schon beglichen. Verrechnen macht doch nur vor Abzug der Abegltungssteuer Sinn. :unsure:

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Sven82

sorry, hab' jetzt den § 43a EStG auch mal angeschaut.

 

Es muss heißen:

Verbleiben positive Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Stückzinsen und den verrechneten ausländischen Steuern, sind diese mit Verlusten aus Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren nach altem Recht zu verrechnen und ggfs. vorzutragen.

 

Gruß

Sven

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Sven82

zum Verständnis nochmal etwas ausführlicher:

 

§ 20 Abs. 6 EStG

(6) Verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach der Verrechnung im Sinne des § 43a Abs. 3 zunächst mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 zu verrechnen. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. § 10d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur mit Einkünften im Sinne des Absatzes 1 und 2 verrechnet werden oder mindern die Einkünfte nach Satz 3 und 4, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 vorliegt.

 

§ 43a Abs. 3 EStG

(3) Die auszahlende Stelle hat ausländische Steuern auf Kapitalerträge nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 zu berücksichtigen. Sie hat im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge hat sie über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlustes eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall. Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen. Überträgt der Gläubiger der Kapitalerträge seine im Depot befindlichen Wirtschaftsgüter vollständig auf ein anderes Depot, hat die abgebende auszahlende Stelle der übernehmenden auszahlenden Stelle auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts mitzuteilen; eine Bescheinigung nach Satz 4 darf in diesem Fall nicht erteilt werden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.

 

Der Gesetzgeber will die Verlustverrechnung nur innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen und nicht mit beispielsweise Gewinnen aus Gewerbebetrieb oder Arbeitnehmereinkünften. Dies stellt § 20 Abs. 6 S. 2 EStG ausdrücklich fest indem er die Anwendung des Verlustabzugs nach § 10d EStG und den Verlustausgleich für Kapitaleinkünfte ausschließt.

 

Folglich können nur Kapitaleinkünfte miteinander verrechnet werden, die in § 20 EStG geregelt sind. Bisher sind Wertpapiergeschäfte (sofern vor dem 01.01.2009 erworben und außerhalb der Spekulationsfrist veräußert) allerdings den sonstigen Einkünften zuzuordnen, die in § 23 EStG geregelt sind. Deshalb verweist § 20 Abs. 6 S. 1 EStG auf § 23 Abs. 3 S. 9 und 10 EStG welche die Wertpapiergeschäfte nach altem Recht definieren. Die Lücke wurde also geschlossen

 

Um Verluste zu verrechnen muss man erstmal einen positiven Betrag haben, von dem der Verlust abgezogen werden kann. Dieser positive Betrag stellt vorerst die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Einnahmen i.S.v. § 20 Abs. 1 + 2 EStG abzgl. Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 EUR) dar. Zusätzlich wird ein Betrag abgezogen, der nach § 43a Abs. 3 EStG ermittelt wird.

 

Dieser Abzug nach § 43a Abs. 3 EStG beruht darauf, dass das Kreditinstitut die Abgeltungsteuer direkt abzuführen hat (Steuerabzug) und somit alle relevanten Daten für die Besteuerung wie zum Beispiel den Verlustabzug wissen muss. Somit hat das Kreditinstitut bei der Berechnung der abgeltungsteuerpflichtigen Einkünfte die Stückzinsen abzuziehen (§ 43a Abs. 3 S. 2 EStG), sowie auch die anrechenbaren ausländischen Steuern (§ 43a Abs. 3 S. 1 EStG in Verbindung mit § 32d Abs. 5 EStG und § 34c Abs. 1 EStG; bei DBA-Staaten wird nur angerechnet wenn im DBA die Anrechnungsmethode für Kapitalerträge gilt). Wenn man so will übernimmt das Kreditinstitut eine steuerrechtliche Prüfung hinsichtlich anrechenbarer Steuern, die normalerweise vom Finanzamt durchgeführt wird. Ebenso berücksichtigt das Kreditinstitut einen möglichen Verlustvortrag automatisch aus den Vorjahren und zieht diesen von den Einkünften aus Kapitalvermögen ab (§ 43a Abs. 3 S. 3 EStG). Will der Gläubiger dies nicht, so kann er sich auf Antrag eine Verlustbescheinigung vom Kreditinstitut ausstellen lassen, die er im Jahr des Verlusts von der Bank ausgestellt bekommen hat (§ 43a Abs. 3 S. 4 EStG).

Wird ein Verlust im laufenden Jahr festgestellt, so kann dieser nicht in das Vorjahr zurückgetragen werden. Der Verlust wird automatisch ins nächste Jahr übertragen (§ 43a Abs. 3 S. 3 EStG) sofern keine Verlustbescheinigung verlangt wird.

 

Wurde ein Steuerabzug bei den Kapitalerträgen nicht vorgenommen, so sind diese Einnahmen in der Steuererklärung zu erklären. Ein noch nicht ausgeschöpfter Verlustvortrag kann dann geltend gemacht werden unter Anrechnung der im Steuerabzugsverfahren geltend gemachten Verluste.

 

Viel Spaß beim Zerreißen dieses Beitrags.

 

Gruß

Sven

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sparfux

diese ganzen Paragrafen machen mich kirre. Können jetzt Spekulationsverluste mit Zinseinnahmen verrechnet werden ab 2009?

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Sven82

ja :D

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sparfux
ja :D

Wenn das so ist, schliesst sich der Kreis zum Thema "Strategien gegen Abgeltungssteuer". Die nächsten 2 Jahre nicht vergessen immer schön Verluste zu realisieren ...

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