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Sapine

Altersvorsorge, Rente (Nachrichten, Analysen und Kommentare)

Empfohlene Beiträge

t.klebi
vor 26 Minuten von oktavian:

ich vermute da war monatlich gemeint. 150 x 12 = 1.800. 

Wie bereits von Global Nomad geschrieben, über 1.800 € p.a. gibt es gar keine Förderung mehr. Das hatte ich falsch in Erinnerung. 

vor 28 Minuten von oktavian:

ich dachte an sich die 360 p.a. seien ein no-brainer und darüber muss man rechnen.

No-Brainer?
Mann muss immer rechnen. 
Förderung von 50% mit voller Versteuerung zum persönlichen Steuersatz vs. Herkömmliche Anlage Gewinnversteuerung  und Teilfreistellung und KapESt

Je kürzer der Anlagehorizont, desto geringer ist der Zinseszins der Förderung, desto stärker wirkt sich der Steuernachteil aus. 
Bei angenommen 10 Jahren Anlagedauer, 10% Nominalrendite, 42% Grenzsteuersatz und den 360 p.a. persönlicher Einzahlung gewinnt die herkömmliche Anlage ohne AV-Depot. Bei rund 38% Grenzsteuersatz wäre etwa Gleichstand. 

Ich persönlich werde mir vermutlich kein Altersvorsorgedepot mehr zulegen. Auch nicht für die popeligen 360 € p.a. 
 

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Schlumich
Am 22.7.2026 um 17:40 von Turmalin:

https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/rentenreform-dieser-vertrauensschutz-gilt-fuer-rentennahe-jahrgaenge
Hier gibt es von halbwegs offizieller Stelle („Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung“) eine  konkrete Übersicht, was unter dem Gesichtspunkt „Vertrauensschutz“ für die rentennahen Jahrgänge zu erwarten ist.

Danke für den Link. Damit könnte ich gut leben, wenn es denn so kommen sollte.

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radler2
· bearbeitet von radler2

Frage zur steuerschädlichen Auflösung des AVD:  Ich finde unterschiedliche Aussagen zur Besteuerung.

  • google KI meint, die Gewinne müssen mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.
  • Auf youtube behauptet jemand, ab 62 und nach 12 Jahren Mindestlaufzeit muß nur die Hälfte des Gewinns versteuert werden, da das geförderte Depot damit zum ungeförderten wird.

Was stimmt da?

Falls die Version mit der Hälfte stimmt: Wie wird die Laufzeit bei Übertragung eines Riestervertrages berechnet? Gilt dann der Beginn des Riestervertrages?

 

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satgar
· bearbeitet von satgar
vor einer Stunde von radler2:

Falls die Version mit der Hälfte stimmt: Wie wird die Laufzeit bei Übertragung eines Riestervertrages berechnet? Gilt dann der Beginn des Riestervertrages?

Schau dir mal die Regeln für die Besteuerung von Riester 1.0 und förderschädlicher Kündigung und Besteuerung an. Dort sind die Regeln 1zu1 die gleichen. Sie haben sich nicht geändert. Deswegen ist letztlich deine Frage bei einem Übertrag nicht relevant.

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Moneycruncher
Am 24.6.2026 um 13:11 von OttoKleinanleger:

Das muss jeder selbst wissen, wie wichtig ein Vertrauenschutz ist. Altersteilzeit ist Beispielsweise ab 55 möglich. Aber ist diese Personengruppe schützenswert, nur weil sie sich auf geltendes Recht verlassen und von Fehlanreizen hat locken lassen?

@Schlumich hat bereits darauf hingewiesen: Altersteilzeit (ATZ) bedeutet eben nicht, dass man z. B. mit 55 "aus dem Job raus ist". Der Arbeitsvertrag läuft bis 63 und bis dahin wird auch das (reduzierte) Gehalt bezahlt und keine Rente vom Staat. Ob man ATZ wählt oder nicht, ist eine individuelle Entscheidung, die man i.d.R. nicht spontan mit 55 oder 58 trifft. Bei weitem nicht jeder Arbeitgeber bietet überhaupt ATZ an.

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OttoKleinanleger
· bearbeitet von OttoKleinanleger
vor 2 Stunden von Moneycruncher:
Am 24.6.2026 um 13:11 von OttoKleinanleger:

Das muss jeder selbst wissen, wie wichtig ein Vertrauenschutz ist. Altersteilzeit ist Beispielsweise ab 55 möglich. Aber ist diese Personengruppe schützenswert, nur weil sie sich auf geltendes Recht verlassen und von Fehlanreizen hat locken lassen?

@Schlumich hat bereits darauf hingewiesen: Altersteilzeit (ATZ) bedeutet eben nicht, dass man z. B. mit 55 "aus dem Job raus ist". Der Arbeitsvertrag läuft bis 63 und bis dahin wird auch das (reduzierte) Gehalt bezahlt und keine Rente vom Staat. Ob man ATZ wählt oder nicht, ist eine individuelle Entscheidung, die man i.d.R. nicht spontan mit 55 oder 58 trifft. Bei weitem nicht jeder Arbeitgeber bietet überhaupt ATZ an.

Das stimmt, ist aber gar nicht mein Punkt, es geht mir tatsächlich um die Vertragsschließung ab 55. Mein Punkt ist, dass man 8 Jahre vor 63 einen ATZ-Vertrag basierend auf gültigen Regelungen schließen kann und einem dann eine mögliche Übergangsfrist von 5 Jahren nichts nützt, sollte die Rente langjährig Beschäftigte auf 64 erhöht werden, oder die Rente für besonders langjährig Beschäftigte entfallen.
 

Na ja, warten wir mal ab was die Regierenden sich so einfallen lassen.

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mmusterm
· bearbeitet von mmusterm
7 hours ago, OttoKleinanleger said:

Vertragsschließung ab 55

Wenn man auf den Spezialfall ATZ im Teilzeitmodell (nicht Blockmodell) abstellt, dann müsste die Übergangsfrist für Veränderungen betragen:

a) 8 Jahre bei angestrebtem Ziel "Rente für langjährig Versicherte" (55-63)
b) 10 Jahre bei angestrebtem Ziel "Rente für besonders langjährig Versicherte" (55-65)

c) 12 Jahre bei normaler Altersrente (55-67), die ja auch synchron zur Lebenserwartungssteigerung verlängert werden soll.

 

Zitat:

"Die Höchstdauer für die Altersteilzeitvereinbarung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie beträgt maximal 12 Jahre, da Altersteilzeit ab vollendetem 55. Lebensjahr vereinbart werden kann und spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet."

 

Ich kann mir nicht vorstellen, dass solch lange Übergangsfristen im Gesetz Berücksichtigung finden außer die oben erwähnten Spezialfälle werden im Gesetz ausdrücklich ausgeklammert.

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stolper
· bearbeitet von stolper
Am 22.7.2026 um 17:40 von Turmalin:

https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/rentenreform-dieser-vertrauensschutz-gilt-fuer-rentennahe-jahrgaenge
Hier gibt es von halbwegs offizieller Stelle („Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung“) eine  konkrete Übersicht, was unter dem Gesichtspunkt „Vertrauensschutz“ für die rentennahen Jahrgänge zu erwarten ist.

...danke für den Link. Gute Zusammenfassung. Ich bin Jahrgang 1969 und somit vermutlich etwas "gekniffen" was die Rente für langjährig Versicherte betrifft, da künftig vmtl. erst ab 64. Allerdings habe ich gerade ganz andere "Probleme": ich bin am 30.06. aus meinem Arbeitsverhältnis mit Abfindung ausgeschieden und direkt ins "Privatier-Loch" gefallen. Die Abfindung fließt in 2027, so daß ich die sog. Fünftelregelung voll nutzen kann. Jetzt liegt mir allerdings ein Jobangebot eines Unternehmens vor, bei dem ich ab 01.10. in Vollzeit starten könnte. Gehalt etwa 15-20% unter meinem letzten Gehalt p.a., aber immer noch gut. Würde ich die Stelle antreten, würde ich in 2027 quasi "umsonst" arbeiten. Grund ist, dass das Nettogehalt 2027 gerade so den durch Aufnahme der Tätigkeit völlig zunichte gemachten Steuereffekt der Fünftelregelung auf die Abfindung kompensieren würde. "Break even" wäre dann erst Anfang 2028 (die drei Monate Okt-Dez 2026 mal außer acht gelassen).

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hilflos
vor 12 Stunden von mmusterm:

 

Zitat:

"Die Höchstdauer für die Altersteilzeitvereinbarung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie beträgt maximal 12 Jahre, da Altersteilzeit ab vollendetem 55. Lebensjahr vereinbart werden kann und spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet."

 

Ich kann mir nicht vorstellen, dass solch lange Übergangsfristen im Gesetz Berücksichtigung finden außer die oben erwähnten Spezialfälle werden im Gesetz ausdrücklich ausgeklammert.

das längste was ich kenne ist 3 Jahre aktiv und 3 Jahre passiv. ist in einigen Tarifverträgen drin und macht glaube ich auch VW.

Hab aber schon von 4+4 gelesen aber in Foren wird viel geschrieben.  Kann mir aber nicht vorstellen, dass 6+6 jemand anbietet, da ist jede Abfindung deutlich billiger

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JS_01
· bearbeitet von JS_01
vor 5 Minuten von hilflos:

das längste was ich kenne ist 3 Jahre aktiv und 3 Jahre passiv. ist in einigen Tarifverträgen drin und macht glaube ich auch VW.

Hab aber schon von 4+4 gelesen aber in Foren wird viel geschrieben.  Kann mir aber nicht vorstellen, dass 6+6 jemand anbietet, da ist jede Abfindung deutlich billiger

Wir hatten 3,5 + 3,5 in der Firma. Mehr kenne ich auch nicht direkt (außer Internet).

 

EDIT: war aber auch nur eine temporäre Sonderregelung um den geplanten Personalabbau in Deutschland sozialverträglich zu beschleunigen.

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monstermania
vor 3 Minuten von hilflos:

das längste was ich kenne ist 3 Jahre aktiv und 3 Jahre passiv. ist in einigen Tarifverträgen drin und macht glaube ich auch VW.

Hab aber schon von 4+4 gelesen aber in Foren wird viel geschrieben.  Kann mir aber nicht vorstellen, dass 6+6 jemand anbietet, da ist jede Abfindung deutlich billiger

Die Frage wäre, ob Du heute mit 54/55 einen ATZ-Vertrag unterschreiben kannst der erst mit 58 in die aktive Phase startet? Dann hätte man sich zumindest die aktuellen Regeln der ATZ 'gesichert'. Das Blockmodell aus Aktiv/Passiv soll nach dem Vorschlag der Rentenkommission nicht mehr möglich sein.

vor 2 Minuten von JS_01:

war aber auch nur eine temporäre Sonderregelung um den geplanten Personalabbau in Deutschland sozialverträglich zu beschleunigen.

Das kann ja auch noch kommen. Die Politik ist ja flexibel, wenn es darum geht Großkonzernen zu helfen Ihre Mitarbeiter sozialverträglich zu entsorgen. :rolleyes:

So oder so: Bei uns in der Firma gibt es keine ATZ. Insofern stelle ich mich darauf ein mindestens bis 64 arbeiten zu müssen. 

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JS_01
· bearbeitet von JS_01
vor 5 Minuten von monstermania:

Die Frage wäre, ob Du heute mit 54/55 einen ATZ-Vertrag unterschreiben kannst der erst mit 58 in die aktive Phase startet? Dann hätte man sich zumindest die aktuellen Regeln der ATZ 'gesichert'. Das Blockmodell aus Aktiv/Passiv soll nach dem Vorschlag der Rentenkommission nicht mehr möglich sein.

Ich denke nicht, dass es so weit im Voraus geht. Aktuell haben wir wieder 3+3 mit maximal 12 Monaten Vorlauf zwischen Unterschrift und Start der Aktivphase.

 

Darüber hinaus ist das Ende so zu gestalten, dass der Bezug einer gesetzlichen Rente möglich ist (also aktuell 63, was mit Abschlägen möglich ist). Was nicht geht, ist z.B. den Start in die Privatierphase mit Ende 50 nochmal über die Altersteilzeit subventionieren zu lassen.

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Bolanger

Wie viel Prozent der Angestellten wohl überhaupt die Möglichkeit auf ATZ hat? Klar, in Großkonzernen und tarifgebunden Betrieben gibt es des öfteren klare Regeln zur ATZ. Die KI meint, dass ohnehin nur etwa die Hälfte in tarifbegundenen Betrieben arbeitet und von diesen auch nicht jeder eine ATZ anbietet. Realistisch gesehen wäre die Frage also wohl nur für 1/4 bis 1/3 der Angestellten überhaupt von Bedeutung.

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Caveman8
· bearbeitet von Caveman8
vor 3 Stunden von stolper:

Die Abfindung fließt in 2027, so daß ich die sog. Fünftelregelung voll nutzen kann.

Mal durchgerechnet was es ausmacht, dass zvE dann in 2027 maximal zu drücken? 
Z.B. durch Vorauszahlung der Krankenversicherung, Sonderzahlung in eine Rürup, Sanierung einer vermieteten Eigentumswohnung, Anschaffung von Arbeitsmitteln, Spenden  usw.? 

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Sapine

Hier gibt es Lesestoff zum Thema (kenn mich selber nicht aus). @stolper

https://der-privatier.com/

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stolper
· bearbeitet von stolper
vor 3 Stunden von Caveman8:

Mal durchgerechnet was es ausmacht, dass zvE dann in 2027 maximal zu drücken? 
Z.B. durch Vorauszahlung der Krankenversicherung, Sonderzahlung in eine Rürup, Sanierung einer vermieteten Eigentumswohnung, Anschaffung von Arbeitsmitteln, Spenden  usw.? 

....ja, aber der bei weitem größte Hebel ist, in 2027 nur die Abfindung zu erhalten und zusätzlich vielleicht noch ein, zwei oder drei Rentenpunkte zu kaufen. Der positive, steuerliche Effekt durch die Fünftelregelung und ein wenig Einzahlung in die GRV ("Ausgleich von Abschlägen") liegt betragsmässig ungefähr auf dem Niveau, den mir der neue Job netto p.a. brächte, mir dann aber gleichzeitig den Steuervorteil durch die Fünftelregelung zerstören würde. Oder anders ausgedrückt, die Vollzeitstelle würde den positiven Steuereffekt 2027 (bei Nichtarbeiten) fast 1:1 ersetzen...in 2027 wäre es also ein "Nullsummenspiel". 

 

vor 2 Stunden von Sapine:

Hier gibt es Lesestoff zum Thema (kenn mich selber nicht aus). @stolper

https://der-privatier.com/

 

...vielen Dank. Ich habe mir sein Buch (2. Auflage) Ende 2025 gekauft und fand es extrem hilfreich. Meines Erachtens gibt es aktuell keine bessere Literatur zu dieser Thematik.

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murks86
vor 7 Stunden von stolper:

...danke für den Link. Gute Zusammenfassung. Ich bin Jahrgang 1969 und somit vermutlich etwas "gekniffen" was die Rente für langjährig Versicherte betrifft, da künftig vmtl. erst ab 64. Allerdings habe ich gerade ganz andere "Probleme": ich bin am 30.06. aus meinem Arbeitsverhältnis mit Abfindung ausgeschieden und direkt ins "Privatier-Loch" gefallen. Die Abfindung fließt in 2027, so daß ich die sog. Fünftelregelung voll nutzen kann. Jetzt liegt mir allerdings ein Jobangebot eines Unternehmens vor, bei dem ich ab 01.10. in Vollzeit starten könnte. Gehalt etwa 15-20% unter meinem letzten Gehalt p.a., aber immer noch gut. Würde ich die Stelle antreten, würde ich in 2027 quasi "umsonst" arbeiten. Grund ist, dass das Nettogehalt 2027 gerade so den durch Aufnahme der Tätigkeit völlig zunichte gemachten Steuereffekt der Fünftelregelung auf die Abfindung kompensieren würde. "Break even" wäre dann erst Anfang 2028 (die drei Monate Okt-Dez 2026 mal außer acht gelassen).

Da solltest Du dich ggf. nochmal mit einem Steuerberater austauschen. Ggf. gibt es auch noch ein paar Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. IAB im entsprechenden Jahr bilden oder ähnliches. 

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mmusterm
6 hours ago, Bolanger said:

1/4 bis 1/3 der Angestellten

Der Anspruch auf ATZ ist in einem mir bekannten Unternehmen per Tarifvertrag nach oben "gedeckelt". Und es gibt weit mehr Interessenten als die Quote zulässt.

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satgar
· bearbeitet von satgar
vor 13 Stunden von mmusterm:

Der Anspruch auf ATZ ist in einem mir bekannten Unternehmen per Tarifvertrag nach oben "gedeckelt". Und es gibt weit mehr Interessenten als die Quote zulässt.

Das spricht ja noch stärker für bolanger‘s Meinung, dass das über alle Beschäftigten in Deutschland hinweg (man könnte sogar noch selbständige oder Beamte ergänzen), eher ein absolutes Rand-Thema ist, was viele gar nicht tangiert. Von all jenen, die Arbeit haben.

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alpha_omega
Am 29.7.2026 um 13:32 von satgar:

Schau dir mal die Regeln für die Besteuerung von Riester 1.0 und förderschädlicher Kündigung und Besteuerung an. Dort sind die Regeln 1zu1 die gleichen. Sie haben sich nicht geändert. Deswegen ist letztlich deine Frage bei einem Übertrag nicht relevant.

Wenn man jetzt einen Riester hat und diesen in einen AVD-Vertrage überführt, gilt dies als vertraglicher Neustart?

Dies ist durchaus für die 12/62 Regel bei förderschädlicher Kündigung relevant.

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satgar
· bearbeitet von satgar
vor 2 Stunden von alpha_omega:

Wenn man jetzt einen Riester hat und diesen in einen AVD-Vertrage überführt, gilt dies als vertraglicher Neustart?

Dies ist durchaus für die 12/62 Regel bei förderschädlicher Kündigung relevant.

Das ist eine extrem spannende Frage! Denn anders als bei einer Privatrente, woher diese Regel ja stammt, kann man bei einer Privatrente nicht einfach einen neuen Vertrag machen und das Geld von Anbieter A zu B transferieren lassen. Dort gibt es zwangsweise immer eine Kündigung mit Auszahlung aufs Girokonto und dann möglicher neuer Einzahlung in Vertrag B.

 

Das ist beim AVD aber anders. Dort gibt es ja die direkte Übertragung von Guthaben von Anbieter A zu B. Und auch von Riester 1 zu Riester 2. Damit ist für mich nicht ganz so klar wie für dich, dass das einfach eine neue Laufzeit mit der 12/62 Regelung bedeutet. Sondern es kann genauso gut sein, dass der Zeitraum mit dem des Voranbieters zusammengerechnet wird. Das würde ich sogar wegen des intensiven Datenaustausch der Anbieter untereinander und mit der zulagenstelle vermuten.

 

Daher stelle ich die These auf: nein, beim AVD begründet ein neuer Abschluss keinen neuen Beginn für die 12/62 Regelung bei vorzeitiger Kündigung und stattgefundenem Anbieterwechsel.

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Turmalin

Es kann lange dauern, bis entschieden wird, ob die Umwandlung vor Riester ins AVD einen neuen Fristbeginn für die 12 Jahre auslöst. Da das kein planmäßiger Verlauf ist, wird es dazu ggf. auch keine offizielle Stellungnahme vorab geben. Ich wäre da sehr vorsichtig, wenn ich eine förderschädliche Verfügung in Betracht ziehen würde. 

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Fondsanleger1966
vor 12 Stunden von alpha_omega:

Wenn man jetzt einen Riester hat und diesen in einen AVD-Vertrage überführt, gilt dies als vertraglicher Neustart?

Dies ist durchaus für die 12/62 Regel bei förderschädlicher Kündigung relevant.

Könnte auch unter Novation fallen. Einfach abwarten, bis es verlässliche Infos gibt.

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Donaurenner

Die frage hat sich bei mir auch gestellt. Irgendwo hab ich gelesen das nach der Umschichtung das Privileg der 12/62 Regelung nicht greift  das des ein neuen " Vertrag " ist . Man kann dieses leider nicht mitnehmen, man fängt buchstäblich wieder bei Null an. 

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