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Stairway

Eurohypo AG FLR-GENUSS.E.7 99/31.12.2009

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Stairway
· bearbeitet von Stairway

Das wird eine komplizierte Sache - viel interessanter (für Halter des HIE7) ist doch, wie der Schein reagieren wird, wenn ein positives Gerichtsurteil kommen sollte. Dann wäre der Schein de facto LT2 und damit Kurse von ~ 100% rational.

 

Für mich ist also ein positives Gerichtsurteil viel wichtiger als die paar % Zinsen. Bin ja auch mal gespannt wie die CoBa dann Investoren entschädigen will, die den Schein vorzeitig auf Grund der falschen ad-hoc verkauft haben...

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checker-finance

EDIT: Es geht hier um HIE7 bis 2013 (nicht um den bereits ausgelaufenen HIE6 bis 2009) und nimmt Bezug hierauf!

 

... Sehe ich das richtig?

Unter diesen Annahmen, ja. Eine erstrittene Rücknahme der Nennwertherabsetzung wäre m. E. nicht zahlbar, da sie erst zu Laufzeitende wirksam wird. Es geht dann nur noch um die Verzinsung des ausgefallenen Kupons, nicht mal um den Kupon selbst (also x% von 6,7% x n Jahre)

 

Was bei diesem Schein auch wohl kaum möglich sein wird, ist eine Differenzierung in solche, die wegen Klage keiner NW-Herabsetzung mehr unterliegen und solchen, bei denen sie bleibt, da die Rücknahme nicht erstritten wurde. Jedenfalls kann ich mir nicht vorstellen, wie das technisch ablaufen sollte.

 

Das gilt - wie du schreibst - natürlich nur für den 2013er und unter der Annahme, dass vor Fälligkeit aufgeholt wird (wovon wir natürlich alle ausgehen).

 

Ich würde mal sagen, dass es zwischen Klageabweisung und Verurteilung der EH auch noch die Möglichkeit eines Vergleichs gibt. Der könnte so aussehen, dass die EH die GS zurücknimmt und dafür ein Kurs X zahlt. Das würde es der EH ermöglichen, so sich ein Erfolg der kläger abzeichnet, ihren Standpunkt gegenüber den Nichtklägern weiter aufrecht zu erhalten und ein Präjudiz durch Verurteilung zu vermeiden. Für die kläger kann das je anch X interessant sein, denn warum sollten sie ein urteil erstreiten, dass auch den Nichtklägern als Trittbrettfahrern nützt?

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lytjes2

Ok. die Ausführungen haben mich dann doch umgestimmt.

 

Wobei die Rechnung vermutlich noch etwas ungünstiger wird:

 

Ich zahle für den erstrittenen Zusatzgewinn evt. 25 % an die sdk und 27,5 % Abg.steuer; bleiben also weniger als die Hälfte.

So wie ich es sehe kann ich das Erfolgshonorar nicht steuerlich geltend machen.

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Torman

Ich zahle für den erstrittenen Zusatzgewinn evt. 25 % an die sdk und 27,5 % Abg.steuer; bleiben also weniger als die Hälfte.

Das ist ein interessanter Aspekt. Wie wird eine mögliche Zahlung im Rahmen eines Vergleiches oder Urteils einkommenssteuerrechtlich behandelt? Gilt dort überhaupt die Abgeltungssteuer oder unterliegt dies dem allgemeinen Einkommenssteuersatz? Im zweiten Fall könnte man eventuell auch die Kosten geltend machen. Gibt es hier jemand mit Klageerfahrung oder mussen wir Sven82 fragen?

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piquetou
Ich würde mal sagen, dass es zwischen Klageabweisung und Verurteilung der EH auch noch die Möglichkeit eines Vergleichs gibt. Der könnte so aussehen, dass die EH die GS zurücknimmt und dafür ein Kurs X zahlt. Das würde es der EH ermöglichen, so sich ein Erfolg der kläger abzeichnet, ihren Standpunkt gegenüber den Nichtklägern weiter aufrecht zu erhalten und ein Präjudiz durch Verurteilung zu vermeiden.

Die Coba ist gut beraten, einen Vergleich anzustreben, (sofern sie nicht ihre Erfolgsaussichten sehr hoch einschätzt), oder zumindest gegen - für sie negative- Verfahrensausgänge auf unterer Instanz, nicht in Berufung zu gehen.

 

Beides hätte keine Folgen hinsichtlich der übrigen Gläubiger.

Für die kläger kann das je anch X interessant sein, denn warum sollten sie ein urteil erstreiten, dass auch den Nichtklägern als Trittbrettfahrern nützt?

Beim Vergleich werden die Verfahrenskosten üblicherweise aufgeteilt. Da bleibt am Ende nach Abzug der Verfahrenskosten ncht viel übrig. Das wird für den einen oder anderen Kläger schon eine Rolle spielen.

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checker-finance

 

Beim Vergleich werden die Verfahrenskosten üblicherweise aufgeteilt. Da bleibt am Ende nach Abzug der Verfahrenskosten ncht viel übrig. Das wird für den einen oder anderen Kläger schon eine Rolle spielen.

 

Sehe ich nicht so. Ich würde sogar sagen, dass in solchen Angelegenheiten eher die Beklagtenseite die Gesamtkosten trägt. Das wäre nämlich auch das Ergebnis, wenn die Beklagtenseite verurteilt wird.

 

Allgemein: Leute, laßt die SdK doch erstmal einen Vorschlag machen. Wenn z. B. der Antrag nur auch Kuponzahlung 2009 und Verzugszinsen geht, dann wird auch die Nennwertheraufschreibung inzident geprüft. D. h. auf die Nennwertheraufschreibung fällt dann gar kein Erfolgshonorar an.

 

Steuerrechtlich würde ich sagen, dass Rechtsverfolgungshonorare sehr wohl abzugsfähig sind, aber das weiß ich nicht genau.

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piquetou
Sehe ich nicht so. Ich würde sogar sagen, dass in solchen Angelegenheiten eher die Beklagtenseite die Gesamtkosten trägt. Das wäre nämlich auch das Ergebnis, wenn die Beklagtenseite verurteilt wird.

 

Wieso die Beklagtenseite? Hat die immer Unrecht? :narr:

 

Das würde dem Wesen eines Vergleichs widersprechen. Dieser wird ja gerade dann in Anspruch genommen, wenn der Ausgang völlig unklar ist. Und die Richter versuchen die Parteien meistens zu einem Vergleich zu überreden, nicht zuletzt, weil sie damit wesentlich weniger Arbeit haben.

 

Hier mal nachlesen.

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k1....

Wieso die Beklagtenseite? Hat die immer Unrecht? :narr:

 

Das würde dem Wesen eines Vergleichs widersprechen. Dieser wird ja gerade dann in Anspruch genommen, wenn der Ausgang völlig unklar ist. Und die Richter versuchen die Parteien meistens zu einem Vergleich zu überreden, nicht zuletzt, weil sie damit wesentlich weniger Arbeit haben.

 

Hier mal nachlesen.

 

Die Beklagtenseite hat nicht immer unrecht, aber hier gibt es eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass sie unrecht hat. Und wenn sie dies im Verlaufe des Gerichtsverfahrens bestätigt bekommt, dann wird sie sich logischerweise nicht verurteilen lassen, sondern einen "Vergleich" schließen (der materiell für die Kläger genauso aussehen dürfte wie bei obsiegen). Vorteil für die Beklagte: Es gibt kein rechtskräftiges Urteil, auf das "Trittbrettfahrer" aufspringen können.

 

Grüße K1

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piquetou
Die Beklagtenseite hat nicht immer unrecht, aber hier gibt es eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass sie unrecht hat. Und wenn sie dies im Verlaufe des Gerichtsverfahrens bestätigt bekommt, dann wird sie sich logischerweise nicht verurteilen lassen, sondern einen "Vergleich" schließen (der materiell für die Kläger genauso aussehen dürfte wie bei obsiegen).

"Bestätigt" wird eine Rechtsauffassung durch Urteil, nicht im Lauf des Verfahrens.

 

Allerdings kann der Richter einer der Parteien - oder beiden - Hinweise geben, wie er die Lage -momentan- sieht, die Beteiligten können dann jeweils ihre Schlüsse ziehen. - Wobei oft das Urteil dann ganz anders aussieht.

 

Aber ein kostenbeschluss bei Vergleich, der völlig zu Lasten einer Partei geht, dürfte eine Rarität sein.

 

Vorteil für die Beklagte: Es gibt kein rechtskräftiges Urteil, auf das "Trittbrettfahrer" aufspringen können.

Genau das wird die Coba wahrscheinlich versuchen. Wobei zu bemerken ist, dass auch ein AG Urteil auch für niemanden verbindlich ist.

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checker-finance
Die Beklagtenseite hat nicht immer unrecht, aber hier gibt es eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass sie unrecht hat. Und wenn sie dies im Verlaufe des Gerichtsverfahrens bestätigt bekommt, dann wird sie sich logischerweise nicht verurteilen lassen, sondern einen "Vergleich" schließen (der materiell für die Kläger genauso aussehen dürfte wie bei obsiegen).

"Bestätigt" wird eine Rechtsauffassung durch Urteil, nicht im Lauf des Verfahrens.

 

Allerdings kann der Richter einer der Parteien - oder beiden - Hinweise geben, wie er die Lage -momentan- sieht, die Beteiligten können dann jeweils ihre Schlüsse ziehen. - Wobei oft das Urteil dann ganz anders aussieht.

 

Aber ein kostenbeschluss bei Vergleich, der völlig zu Lasten einer Partei geht, dürfte eine Rarität sein.

 

Vorteil für die Beklagte: Es gibt kein rechtskräftiges Urteil, auf das "Trittbrettfahrer" aufspringen können.

Genau das wird die Coba wahrscheinlich versuchen. Wobei zu bemerken ist, dass auch ein AG Urteil auch für niemanden verbindlich ist.

 

Keine Ahnung, woher Du Deine empirischen Kenntnisse nimmst. Aber

1. Der Richter ist verpflichtet, im Laufe des Verfahrens anzukündigen, wie der Rechtsstreit bei dem jeweiligen Stand der Darlegungen entscheiden würde. Das hat nichts mit der oft kolportierten Tendenz zu tun, ein Urteil vermeiden zu wollen, sondern das steht in der ZPO und ist der rechtsstaatliche Grundsatz, Überraschungsurteile zu vermeiden.

 

2. Selbstverständlich hat die Beklagtenseite nicht immer Unrecht. Hat auch niemand behauptet. Aber in diesem konkreten Fall, gehen die meisten hier und der SdK davon aus, dass die EH Unrecht hat. WEnn der Richter das im Lauf des Verfahrens bestätigt, ist es nur logisch, dass der Vergleich die Klägerseite auch in Kostenhinsicht so stellt, wie sie im Fall eines obsiegenden Urteils stünde.

 

3. Bei einem Vergleich werden Kosten nicht beschlossen, sondern eine Verteilung vereinbart. Z. B. bei Aktionärsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse ist es üblich, dass die Beklagtenseite die Kosten insgesamt trägt.

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Stairway

2. Selbstverständlich hat die Beklagtenseite nicht immer Unrecht. Hat auch niemand behauptet. Aber in diesem konkreten Fall, gehen die meisten hier und der SdK davon aus, dass die EH Unrecht hat. WEnn der Richter das im Lauf des Verfahrens bestätigt, ist es nur logisch, dass der Vergleich die Klägerseite auch in Kostenhinsicht so stellt, wie sie im Fall eines obsiegenden Urteils stünde.

 

Ich bin mir sehr sicher, und das klang in der Korrespondenz mit der CoBa/EH auch so durch, dass CoBa/EH sich selbst nicht im Recht sehen. Sie wurden jedoch eben von der EU Ebene gezwungen gegen geltendes Gesetz und gesunden Menschenverstand zu verstoßen. Aus diesem Grund rechne ich sehr stark mit einem Vergleich. CoBa/EH haben keine Argumente auf ihrer Seite.

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piquetou
Keine Ahnung, woher Du Deine empirischen Kenntnisse nimmst. Aber

1. Der Richter ist verpflichtet, im Laufe des Verfahrens anzukündigen, wie der Rechtsstreit bei dem jeweiligen Stand der Darlegungen entscheiden würde. Das hat nichts mit der oft kolportierten Tendenz zu tun, ein Urteil vermeiden zu wollen, sondern das steht in der ZPO und ist der rechtsstaatliche Grundsatz, Überraschungsurteile zu vermeiden.

Wo steht das in der ZPO?

 

Bevor das ganze hier in ein Seminar über ZPO ausartet: Bez der Gerichtskosten siehe § 94 nff ZPO, namentlich § 98, Kostenfestsetzung 103 ff

 

Die Gerichtskosten werden auch beim Vergleich nicht von den Parteien, festgesetzt.

 

Natürlich kann jedermann mit jedermann aushandeln was er will. Aber wer noch bei Trost ist, wird keinem Vergleich zustimmen, der ihm alle Nachteile und Kosten auferlegt, dann kann er nämlich gleich auf ein Urteil warten.

 

 

2. Selbstverständlich hat die Beklagtenseite nicht immer Unrecht. Hat auch niemand behauptet.

 

Sorry, das muss ich mssverstanden haben. Für mich hörte sich das eher anders an:

Sehe ich nicht so. Ich würde sogar sagen, dass in solchen Angelegenheiten eher die Beklagtenseite die Gesamtkosten trägt. Das wäre nämlich auch das Ergebnis, wenn die Beklagtenseite verurteilt wird.

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checker-finance
Keine Ahnung, woher Du Deine empirischen Kenntnisse nimmst. Aber

1. Der Richter ist verpflichtet, im Laufe des Verfahrens anzukündigen, wie der Rechtsstreit bei dem jeweiligen Stand der Darlegungen entscheiden würde. Das hat nichts mit der oft kolportierten Tendenz zu tun, ein Urteil vermeiden zu wollen, sondern das steht in der ZPO und ist der rechtsstaatliche Grundsatz, Überraschungsurteile zu vermeiden.

Wo steht das in der ZPO?

 

Bevor das ganze hier in ein Seminar über ZPO ausartet: Bez der Gerichtskosten siehe § 94 nff ZPO, namentlich § 98, Kostenfestsetzung 103 ff

 

Die Gerichtskosten werden auch beim Vergleich nicht von den Parteien, festgesetzt.

 

Natürlich kann jedermann mit jedermann aushandeln was er will. Aber wer noch bei Trost ist, wird keinem Vergleich zustimmen, der ihm alle Nachteile und Kosten auferlegt, dann kann er nämlich gleich auf ein Urteil warten.

 

 

2. Selbstverständlich hat die Beklagtenseite nicht immer Unrecht. Hat auch niemand behauptet.

 

Sorry, das muss ich mssverstanden haben. Für mich hörte sich das eher anders an:

Sehe ich nicht so. Ich würde sogar sagen, dass in solchen Angelegenheiten eher die Beklagtenseite die Gesamtkosten trägt. Das wäre nämlich auch das Ergebnis, wenn die Beklagtenseite verurteilt wird.

 

1. Das können wir kurz machen. Lies mal Kommentierungen zu § 139 ZPO betreffend der materiellen Prozeßleitungspflicht.

 

2. Das Gericht kann nur die Gerichtskosten und Verteilung bei einem Urteil festlegen. Im Vergleich sind die Parteien frei, die Kostentragung zu regeln.

 

3. Natürlich kann es sinnvoll sein ein Urteil zu vermeiden, materiell aber trotzdem sich qua Vergleich so zu stellen, wie man im Fall des Unterliegens stünde. Damit hier nicht wieder das Mißverständnis entsteht, dass sei immer so: Parteien machen das, wenn sie die Publizität und das Präjudiz eines Urteils für ähnliche Fälle meiden wollen.

 

Damit das hier noch was mit den EH GS zu tun hat: Klar, für diejenigen, die beim SdK mitmachen, kann es interessant sein, aus den richterlichen Äußerungen während des Verfahrens Schlüsse zu ziehen und nachzukaufen. Das sind dann nämlich legale Insiderkenntnisse.

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piquetou
2. Das Gericht kann nur die Gerichtskosten und Verteilung bei einem Urteil festlegen. Im Vergleich sind die Parteien frei, die Kostentragung zu regeln.

 

Worüber reden wir hier hier eigentlich? Dass jeder vereinbaren kann, was er will, bzw. fremde Kosten übernehmen kann, wie er will, ist eine Binsenweisheit.

 

Das ändert aber nichts daran, dass die Gerichtskosten festgesetzt werden, auch bei einem Vergleich.

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BondFan
· bearbeitet von BondFan

Man sollte bedenken, das Gerichtskosten nicht gleich den Prozesskosten entsprechen.

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checker-finance
2. Das Gericht kann nur die Gerichtskosten und Verteilung bei einem Urteil festlegen. Im Vergleich sind die Parteien frei, die Kostentragung zu regeln.

 

Worüber reden wir hier hier eigentlich? Dass jeder vereinbaren kann, was er will, bzw. fremde Kosten übernehmen kann, wie er will, ist eine Binsenweisheit.

 

Das ändert aber nichts daran, dass die Gerichtskosten festgesetzt werden, auch bei einem Vergleich.

 

 

Also dann eben noch mal gaaanz langsam. Das Gericht erbringt eine staatliche Dienstleistung und die ist nicht kostenlos. Deswegen setzen Gerichte Gerichtskosten fest (wer sollte das denn sonst machen??). Im Falle eines Urteils setzen die Gerichte auch fest, wer davon wieviel zu tragen hat. Bei einem Vergleich ist es üblich die Kostentragung hinsichtlich der Gerichtskosten (sind für jede Partei fremde Kosten) und die hinsichtlich der Kosten der Parteien zu regeln. Wenn eine Seite - wie hier vermutlich die EH - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Rechtsstreit verlieren würde, ist es naheliegend und üblich, dass diese Partei die Gerichtskosten und die Kosten der Gegenseite übernimmt.

 

Wer sich hier von der SdK vertreten läßt, kann sich diese Überlegungen aber sowieso sparen, da die SdK ja selbst im Falle des Verlieren sämtliche kosten selbst trägt.

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P2k1

Man könnte den schein jetzt für fast 99 loswerden.

Ansonsten findet wohl die Auszahlung ende des Monats statt.

 

Ist das eine Option, welche lukrativen Alternativen gibt es? HIE7?

 

Eine Auffüllung wird denke ich mal nicht stattfinden. :-)

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tsadapeter

Ist das eine Option, welche lukrativen Alternativen gibt es? HIE7?

 

Für die paar Tage die Kosten?

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Padua

Der Genussschein müsste doch am 30.11.2010 zurück gezahlt werden. Auf meinem Depot ist die Position allerdings noch drauf. Dafür habe ich per 30.11.2010 eine Ausschüttung von 2,03841246 % gutgeschrieben bekommen. Leider wurde kein Zeitraum angegeben.

 

Hat jemand von Euch schon eine Kapitalrückzahlung erhalten und falls ja, wurde sie gekürzt?

 

Gruß Padua

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tsadapeter

Hat jemand von Euch schon eine Kapitalrückzahlung erhalten und falls ja, wurde sie gekürzt?

 

Targo hat mir für DEM60K nominale 59.702,67 EUR gutgeschrieben plus 1250,67 EUR Zins/Dividende abzgl Steuer.

Denke, da wird noch ein heftig ®umgebucht.

 

Gruß

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Padua

Hat jemand von Euch schon eine Kapitalrückzahlung erhalten und falls ja, wurde sie gekürzt?

 

Targo hat mir für DEM60K nominale 59.702,67 EUR gutgeschrieben plus 1250,67 EUR Zins/Dividende abzgl Steuer.

Denke, da wird noch ein heftig ®umgebucht.

 

Gruß

 

War der Nennwert 60.000? Wenn nicht, wie hoch ist der Abschlag vom Nennwert?

 

Gruß Padua

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tsadapeter

 

 

Targo hat mir für DEM60K nominale 59.702,67 EUR gutgeschrieben plus 1250,67 EUR Zins/Dividende abzgl Steuer.

Denke, da wird noch ein heftig ®umgebucht.

 

Gruß

 

War der Nennwert 60.000? Wenn nicht, wie hoch ist der Abschlag vom Nennwert?

 

Gruß Padua

 

Wie gesagt, die haben mir für DEM60K Nennwert EUR59xxx guzt geschrieben. Kann nur falsch sein.....

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lytjes2

Früher, als es noch Computer gab die sowas ausrechnen konnten ging wohl alles einfacher :P

Auch bei Flatex leichtes Chaos:

Für 95.000 DM Steuerabzug von rund 12.000.- Euro und Auszahlung 76.000.- Euro.

Dann Storno des Ganzen.

Und Auszahlung von 97,33622267 %; Bruttodividende 0,0204 pro Stück..

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P2k1

flatex bei mir das gleich, hin und her - aber nun scheint es gut zu sein. ;-)

Gibt es irgendwelche Anlage Tipps mit "gleichem" Profil wo man jetzt parken kann?

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tsadapeter

flatex bei mir das gleich, hin und her - aber nun scheint es gut zu sein. ;-)

 

Targo hat noch nicht regiert. Ist ärgerlich weil man, wenn man nicht genau hinterher ist, die schönen Euronen gleich wieder ausgibt/anlegt und man bei Korreektur dann in Überziehung/Lombard landet.

Wäre ohnehin per pm mal an Erfahrungen zu flatex interessiert. Danke

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