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johann12

Steuer bei ausländischen thesaurierenden Fonds

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powerschwabe

Reichst du dann bei der Steuererklärung immer nur die aktuelle Steuerbescheinigung mit ein, oder auch noch die alten und Depotabrechnen wo die Fonds aufgelistet sind?

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berndd

Reichst du dann bei der Steuererklärung immer nur die aktuelle Steuerbescheinigung mit ein, oder auch noch die alten und Depotabrechnen wo die Fonds aufgelistet sind?

 

Für die Steuererklärung ist doch die Steuerbescheinigung des betreffenden Jahres ausreichend.

 

Welchen Zweck soll es haben, Depotabrechnungen der Steuererklärung beizufügen?

 

Falls beim Verkauf Nachfragen des Finanzamtes kommen, lässt sich doch mit den Steuerbescheinigungen der Vorjahre belegen, dass in den Vorjahren alle Erträge der ausl.thes.Fonds versteuert wurden.

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Tomita

Reichst du dann bei der Steuererklärung immer nur die aktuelle Steuerbescheinigung mit ein, oder auch noch die alten und Depotabrechnen wo die Fonds aufgelistet sind?

 

Für die Steuererklärung ist doch die Steuerbescheinigung des betreffenden Jahres ausreichend.

 

Welchen Zweck soll es haben, Depotabrechnungen der Steuererklärung beizufügen?

 

Falls beim Verkauf Nachfragen des Finanzamtes kommen, lässt sich doch mit den Steuerbescheinigungen der Vorjahre belegen, dass in den Vorjahren alle Erträge der ausl.thes.Fonds versteuert wurden.

leute, macht euch nicht verrückt und tragt einfach die werte ein, die ihr auf eurer steuerbescheinigung findet.

 

ihr könnt ja mal im finanzamt anrufen und die bearbeiter nach der vorgehensweise beim umgang mit thesaurierenden fonds fragen... ich sehe jetzt schon die fragezeichen der damen und herren aufsteigen! ;)

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muesli

Das Problem ist ja, dass man genau diesen Leuten mit den Fragezeichen irgendwann mal klarmachen muss, dass man bei Verkauf nicht die Thesaurierungen ein zweites Mal versteuern will, oder...?

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nyc123

ich hatte den lyxor china FR0010204081 2010 im depot - ueber die phase der 1. zwischenausschuettung und ende des jahres verkauft.

 

lt. bundesanzeiger https://www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=8e9a76b51196ee094f9b1f0eb01ac165&page.navid=detailsearchlisttodetailsearchdetail&fts_search_list.selected=527d2fab1a11e18b&fts_search_list.destHistoryId=80468

Nr. 1 b)Betrag der ausgeschütteten Erträge1,78001,78001,7800Nr. 1 c) i.V.m. Nr. 2In den ausgeschütteten bzw. den ausschüttungsgleichen Erträgen je Anteil enthaltene:Nr. 1 c) bb)steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Gesetzesfassung1,7800

Betrag der ausgeschütteten Erträge1,7800Nr. 1 b)Betrag der ausgeschütteten Erträge1,78001,78001,7800Nr. 1 c) i.V.m. Nr. 2In den ausgeschütteten bzw. den ausschüttungsgleichen Erträgen je Anteil enthaltene:Nr. 1 c) bb)steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Gesetzesfassung1,7800

betrag der ausgeschuetteten ertraege euro 1,78

in den ertraegen enthalten:

steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Gesetzesfassung euro 1,78

 

die ausschuettung wurde ohne abzug der kapitalertragsteuer und soli ausbezahlt.

 

beim verkauf ende des jahres 2010 wurden zum veraeusserungsgewinn die ausschuettung hinzugezaehlt und alles zusammen mit 25 % steuer plus soli belegt.

 

ausgeschuettet wurden steuerfreie veraeusserungsgewinne, warum muss ich dies nun doch versteuern?

 

danke!

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Taxadvisor

die ausschuettung wurde ohne abzug der kapitalertragsteuer und soli ausbezahlt.

 

beim verkauf ende des jahres 2010 wurden zum veraeusserungsgewinn die ausschuettung hinzugezaehlt und alles zusammen mit 25 % steuer plus soli belegt.

 

ausgeschuettet wurden steuerfreie veraeusserungsgewinne, warum muss ich dies nun doch versteuern?

 

danke!

 

Weil Du nach dem 01.01.2009 gekauft hast. Durch die Abgeltungsteuer gibt es keine "steuerfreien Wertzuwächse mehr. De facto führt die Ausschüttung steuerfreier VG zu einer Minderung der Anschaffungskosten (vgl. Handhabung mit steuerfreien Dividenden Telekom etc.).

 

Gruß

Taxadvisor

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Taxi

Was passiert, wenn man die Erträge seines ausländischen thesaurierenden Fonds während der Haltedauer nicht angibt?

 

Dazu gab's ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. I R 90/09), das vielleicht für den einen oder anderen interessant sein könnte:

 

Eine Mutter kaufte in den 90'er Jahren Anteile eines ausländischen thesaurierenden Fonds. 1998 schenkte sie diese ihrem Sohn. Der Sohn reichte die Anteile 2004 bei seiner Bank ein und verkaufte sie am nächsten Tag. Die Bank behielt Kapitalertragsteuer (KESt) auf die kumulierten ausschüttungsgleichen Erträge von 1.1.1994 bis zum Verkaufstag ein (das musste sie, weil sie nicht wissen konnte, wann die Anteile erworben wurden), und zwar ca. 180 TEURO. Sie wies die einbehaltene Steuer in der Steuerbescheinigung aus.

 

Der Sohn wollte sich diese einbehaltene Steuer anrechnen lassen, jedoch keine ausschüttungsgleichen Erträge aus dem Fonds versteuern. Das Finanzamt sah es anders: Es änderte die Steuerbescheide ab 2000 und berücksichtigte dort zusätzlich die ausschüttungsgleichen Erträge der jeweiligen Jahre (das dürfte den Sohn nicht gefreut haben). Dieser Teil der KESt wurde dem Sohn dann in 2004 auch angerechnet. Für die älteren Jahre war eine Änderung der Steuerbescheide nicht mehr möglich, sie waren verjährt. Für die Zeit vor 2000 ließ das Finanzamt daher auch keine Anrechnung der einbehaltenen KESt zu (das dürfte den Sohn noch mehr geärgert haben).

 

Der Sohn begehrte die Anrechnung auch der älteren KESt. Das Verfahren ging bis vor den Bundesfinanzhof. Der BFH lehnte die Anrechnung ab, denn eine Anrechnung von KESt setze voraus, dass die zugrundeliegenden Einkünfte zuvor bereits steuerlich erfasst worden sein müssen. Dies war hier nicht der Fall. Für die Zeit, in der noch die Mutter die Anteile hielt, war nicht bekannt, ob diese die Erträge damals versteuerte. Dies müsste aber der Sohn nachweisen.

 

Was bedeutet das in der Praxis?

  • Wer ausländische thesaurierende Fondsanteile geschenkt bekommt, sollte später nachweisen können, dass die Erträge daraus in der Vergangenheit versteuert wurden - sonst bleibt er darauf sitzen.
  • KESt kann nur angerechnet werden, wenn die zugrundeliegenden Einkünfte früher steuerlich erfasst wurden. Der Sohn versuchte, sich mit spitzfindigen Begründungen herauszureden. Das funktionierte nicht (Zitat aus dem Urteil: Die KESt "würde ihres Sicherungszwecks entkleidet, wenn sie ... unabhängig von einer Erfassung der steuerpflichtigen Einnahmen angerechnet werden müsste.")
  • Wenn durch den KESt-Einbehalt auf die kumulierten ausschüttungsgleichen Erträge der Sohn wirtschaftlich auch für die Steuer der Mutter aufkommen muss, so ist diese "Schieflage" hinzunehmen - der Sicherungszweck des KESt-Abzugs ist wichtiger.

Zum nachlesen: BFH-Urteil I R 90/09 vom 08.09.2010

 

Viele Grüße

 

Taxi

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nyc123
· bearbeitet von nyc123

wkn a0qyv1 - wieder mal ausl. thes. fonds. leider kann ich es nicht herueberkopieren. fonds steht fast ganz unten in der aufstellung. https://www.ebundesa...HistoryId=97163

 

bundesanzeiger sagt:

 

 

Pioneer P.F. - Global Changes Anteilklasse A Thesaurierend EUR

 

Thesaurierend

ISIN: LU0360560022

 

WKN: A0QYV1

 

Geschäftsjahresbeginn: 01.01.2010

 

Geschäftsjahresende: 31.12.2010

Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 1,241841

ist dies der betrag, den ich in der anlage kap zeile 15 einzutragen habe? meine bank hatte leider bei der erstellung der ertraegnisaufstellung die informationen der fondsgesellschaft noch nicht vorliegen.

 

danke!!!

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Adun

ist dies der betrag, den ich in der anlage kap zeile 15 einzutragen habe? meine bank hatte leider bei der erstellung der ertraegnisaufstellung die informationen der fondsgesellschaft noch nicht vorliegen.

Du brauchst keine Erträgnisaufstellung, sondern eine Jahressteuerbescheinigung.

 

Falls Du das verwechselt hast und die Jahressteuerbescheinigung gemeint hast, zeigen meines Erachtens solche Fragen, dass diese Anlage für Dich nicht geeignet ist. Man muss mit dieser Situation selbständig klarkommen, wenn Du so etwas auf eigene Faust bzw. ohne Steuerberater machst. Was Du wo in der Steuererklärung angeben musst, kann man jedenfalls alleine anhand des Bundesanzeigers nicht sagen. Dafür kommt es auch auf Transaktionen, Anzahl der Stücke usw. an. Geh zum Steuerberater und verbuch es als Lehrgeld.

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Taxadvisor

leute, macht euch nicht verrückt und tragt einfach die werte ein, die ihr auf eurer steuerbescheinigung findet.

 

ihr könnt ja mal im finanzamt anrufen und die bearbeiter nach der vorgehensweise beim umgang mit thesaurierenden fonds fragen... ich sehe jetzt schon die fragezeichen der damen und herren aufsteigen! ;)

 

Das kann u.U. nach hinten losgehen. Wir haben jetzt eine Reihe von Fällen, in denen in der Steuerbescheinigung 2009 das Kreuzchen gesetzt war "Werte liegen nocht vor". Da ist es ja nahe liegend, dass die FA nachfragen bei Einreichung der StBescheinigung. In der Erträgnisaufstellung waren die Werte dann größtenteils bereits mit aufgenommen. Wir haben dann die richtigen Werte ermittelt und für unsere Mandanten mit erklärt.

 

Der Knaller kommt nun 2010: Jetzt weist die Bank wieder das Kreuzchen "Werte liegen noch nicht vor" aus, gibt aber zusätzlich die Werte für das Jahr 2009 an, OHNE dass ein Hinweis erfolgt, dass es sich um die Vorjahreswerte handelt.

 

Also: entweder IMMER nur die Werte lt. Steuerbescheinigung (nicht korrekt, bei kleineren Beträgen aber wohl mangels Kenntnis/Wissen des FA zu tolerieren, bei größeren Beträgen Gefahr w/ Steuerverkürzung) oder IMMER selbst ermitteln.

 

Gruß

Taxadvisor

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nyc123
· bearbeitet von nyc123

also, dann stelle ich meine frage halt noch einmal anders:

 

meinte natuerlich - jahressteuerbescheinigung - da nur dort der hinweis "im zeitpunkt der erstellung dieser bescheinigung waren nicht alle ertraege der fuer sie verwahrten ausl. thes. investmentvermoegen bekannt. .....zeile 15 alle ertraege anzugeben.

 

wkn a0qyv1 - wieder mal ausl. thes. fonds. leider kann ich es nicht herueberkopieren. fonds steht fast ganz unten in der aufstellung. https://www.ebundesa...HistoryId=97163

 

bundesanzeiger sagt:

 

 

Pioneer P.F. - Global Changes Anteilklasse A Thesaurierend EUR

 

Thesaurierend

ISIN: LU0360560022

 

WKN: A0QYV1

 

Geschäftsjahresbeginn: 01.01.2010

 

Geschäftsjahresende: 31.12.2010

Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 1,241841

ist dies der betrag, den ich in der anlage kap zeile 15 einzutragen habe? meine bank hatte leider bei der erstellung der steuerbescheinigung die informationen der fondsgesellschaft noch nicht vorliegen.

 

der fonds befindet sich nach wie vor im depot und es geht nur um die versteuerung der jaehrlichen thesaurierung. daher die frage, ob es in diesem fall die euro 1,241841 pro stueck sind.

 

danke!

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holzhacker

Ja, die 1,241841 Euro geben den Betrag pro Stück an, der thesauriert worden ist und zum 31.12.2010 als zugeflossen gilt.

 

Von daher mußt du die 1,241841 mit der Anzahl deiner Fondsanteile zum 31.12.2010 multiplizieren und das Ergebnis in Zeile 15 eintragen (bzw. zu dem schon vorhandenen Wert addieren).

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ramses2

Hallo an alle,

 

 

ich habe auch bitte eine Frage an Euch:

 

Wie genau kann ich mir nach der Veräußerung von Fondsanteilen eines ausl. thes. Fonds die doppelt gezahlte Abgeltungssteuer bei meiner Steuererklärung zurückfordern ?

Welche Unterlagen benötige ich für das Finanzamt und wo genau trage ich dann die Werte in der Steuererklärung ein ?

 

 

Vielen Dank

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berndd

Du machst GENAU das, was auf deiner Steuerbescheinigung steht.

 

Wenn deine Bank nicht in der Lage ist jährlich eine ordentliche vollständige Steuerbescheinigung zu erstellen, gibt es nur eine wirksame Methode: eine andere Bank suchen. :P :P

 

Der ganze Zirkus mit dem Heraussuchen aus dem e-bundesanzeiger und selbst nachrechnen kann doch nicht wahr sein, wozu ist deine Bank eigentlich da?

Diesen Service der Bank kann man doch schließlich erwarten, und eine vollständige Steuerbescheinigung gehört da einfach dazu.

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Taxadvisor

Du machst GENAU das, was auf deiner Steuerbescheinigung steht.

 

Wenn deine Bank nicht in der Lage ist jährlich eine ordentliche vollständige Steuerbescheinigung zu erstellen, gibt es nur eine wirksame Methode: eine andere Bank suchen. :P :P

 

Der ganze Zirkus mit dem Heraussuchen aus dem e-bundesanzeiger und selbst nachrechnen kann doch nicht wahr sein, wozu ist deine Bank eigentlich da?

Diesen Service der Bank kann man doch schließlich erwarten, und eine vollständige Steuerbescheinigung gehört da einfach dazu.

 

Das hat mit der Frage nichts zu tun.... Hier geht es um vollständige Steuerbescheinigungen. Die Lösung ergibt sich, wenn man den Thread komplett durcharbeitet..

 

Gruß

Taxadvisor

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Adun

Das hat mit der Frage nichts zu tun.... Hier geht es um vollständige Steuerbescheinigungen. Die Lösung ergibt sich, wenn man den Thread komplett durcharbeitet..

Meines Erachtens war die hier anfangs diskutierte Steuerbescheinigung nicht vollständig. Das Kreuz "nicht alle Daten bekannt" hätte IMO gesetzt werden müssen, war aber nicht gesetzt.

 

Der in diesem Thread beschriebene Fall ist außerdem relativ exotisch.

 

Solange das Kreuz bei "nicht alle Daten bekannt" gesetzt ist, hat man in den meisten Fällen keine Sorgen, wenn man einfach nur die Daten aus der Bescheinigung übernimmt.

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Taxadvisor
· bearbeitet von Taxadvisor

Das hat mit der Frage nichts zu tun.... Hier geht es um vollständige Steuerbescheinigungen. Die Lösung ergibt sich, wenn man den Thread komplett durcharbeitet..

Meines Erachtens war die hier anfangs diskutierte Steuerbescheinigung nicht vollständig. Das Kreuz "nicht alle Daten bekannt" hätte IMO gesetzt werden müssen, war aber nicht gesetzt.

 

Der in diesem Thread beschriebene Fall ist außerdem relativ exotisch.

 

Solange das Kreuz bei "nicht alle Daten bekannt" gesetzt ist, hat man in den meisten Fällen keine Sorgen, wenn man einfach nur die Daten aus der Bescheinigung übernimmt.

 

Es ging mir und wohl auch Bernd um die Frage von Ramses2.....

 

Bei ca 1/3 der StB mit Thesaurierungen haben wir Abweichungen, das würde ich nicht mehr als exotisch bezeichnen. Und zur Übernahme unvollständiger StB hat Taxi ja auch was eingestellt, und Du hast da ja auch schon mal drastisch formuliert:

 

Hat er 2009 nix angegeben, hat er ganz andere Probleme und sollte mit seinem Steuerberater/Anwalt drastisch formuliert erst mal die "Selbstanzeige" vorbereiten, denn entgegen weitläufiger Fehlannahme bedeutet der Steuerabzug bei ausländischen Thesaurierenden Fonds nicht, dass die Angabe in den Jahren davor freiwillig ist, "weil ja sowieso bei Verkauf die Steuer abgezogen wird" (oder so ähnlich) wie so gerne gesagt wird.

 

Woher kommt jetzt Dein Meinungsumschwung?

 

Gruß

Taxadvisor

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Adun

Bei ca 1/3 der StB mit Thesaurierungen haben wir Abweichungen, das würde ich nicht mehr als exotisch bezeichnen. Und zur Übernahme unvollständiger StB hat Taxi ja auch was eingestellt, und Du hast da ja auch schon mal drastisch formuliert:

 

Hat er 2009 nix angegeben, hat er ganz andere Probleme und sollte mit seinem Steuerberater/Anwalt drastisch formuliert erst mal die "Selbstanzeige" vorbereiten, denn entgegen weitläufiger Fehlannahme bedeutet der Steuerabzug bei ausländischen Thesaurierenden Fonds nicht, dass die Angabe in den Jahren davor freiwillig ist, "weil ja sowieso bei Verkauf die Steuer abgezogen wird" (oder so ähnlich) wie so gerne gesagt wird.

 

Woher kommt jetzt Dein Meinungsumschwung?

Meine Meinung habe ich diesbezüglich nicht geändert. Bei meiner Aussage ging es um Fälle, wo bei ausländischen Thesaurierern einfach überhaupt nichts angegeben wird.

 

Ich finde 1/3 unerwartet hoch, wenn das für StB gelten soll, bei denen das Kreuz bei "nicht alle Daten bekannt" nicht gesetzt ist. Ich glaub es Dir aber gerne. (Auch wenn es zumindest teilweise damit zusammenhängen könnte, dass Leute bevorzugt mit den problematischen Fällen zum Steuerberater gehen.) Bei welchem Anteil von den 1/3 ist die Abweichung zugunsten des Steuerpflichtigen und somit problematisch hinsichtlich drohender Steuerverkürzung?

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Taxadvisor

Bei ca 1/3 der StB mit Thesaurierungen haben wir Abweichungen, das würde ich nicht mehr als exotisch bezeichnen. Und zur Übernahme unvollständiger StB hat Taxi ja auch was eingestellt, und Du hast da ja auch schon mal drastisch formuliert:

 

Hat er 2009 nix angegeben, hat er ganz andere Probleme und sollte mit seinem Steuerberater/Anwalt drastisch formuliert erst mal die "Selbstanzeige" vorbereiten, denn entgegen weitläufiger Fehlannahme bedeutet der Steuerabzug bei ausländischen Thesaurierenden Fonds nicht, dass die Angabe in den Jahren davor freiwillig ist, "weil ja sowieso bei Verkauf die Steuer abgezogen wird" (oder so ähnlich) wie so gerne gesagt wird.

 

Woher kommt jetzt Dein Meinungsumschwung?

Meine Meinung habe ich diesbezüglich nicht geändert. Bei meiner Aussage ging es um Fälle, wo bei ausländischen Thesaurierern einfach überhaupt nichts angegeben wird.

 

Ich finde 1/3 unerwartet hoch, wenn das für StB gelten soll, bei denen das Kreuz bei "nicht alle Daten bekannt" nicht gesetzt ist. Ich glaub es Dir aber gerne. (Auch wenn es zumindest teilweise damit zusammenhängen könnte, dass Leute bevorzugt mit den problematischen Fällen zum Steuerberater gehen.) Bei welchem Anteil von den 1/3 ist die Abweichung zugunsten des Steuerpflichtigen und somit problematisch hinsichtlich drohender Steuerverkürzung?

 

Wo ist denn der Unterschied, ob ich etwas angebe oder nichts angeben, wenn in der StB steht "nicht alle Daten bekannt"? Das erschliesst sich mir nicht...

 

Die 1/3 bezogen sich auf alle Angaben, es gibt ja mittlerweile auch Banken, die setzen in 2009 das Kreuzchen und ergänzen dann in 2010 die Werte aus 2009, "vergessen" aber dann die Werte aus 2010 und setzen kein Kreuzchen mehr...

 

Gruß

Taxadvisor

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ramses2

Ich habe mein Depot bei der FFB.

Gilt dann für den Fall, dass in dem Feld Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Bescheinigung waren nicht alle Erträge der ausl. thesaur. Investmentvermögen bekannt. kein Kreuz vorhanden ist dann zusammenfassend folgendes:

 

 

Wenn ich in jedem Jahr der Haltedauer die ausschüttungsgleichen Erträge, welche in der Steuerbescheinigung aufgeführt sind ordentlich in meiner Steuererklärung angebe, dann muss ich nach der Veräußerung von Anteilen nur in meiner darauffolgenden Steuererklärung den Punkt meiner Steuerbescheinigung Summe der als zugeflossen geltendenErträge aus Anteilen an ausl. Investmentvermögen(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.) beachten. Wenn ich mich hier an die Vorgaben halte und den Abzug tätige, kann ich sicher sein, dass ich die doppelt gezahlten Steuern zurück erhalte ?

 

 

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Taxadvisor

Ich habe mein Depot bei der FFB.

Gilt dann für den Fall, dass in dem Feld Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Bescheinigung waren nicht alle Erträge der ausl. thesaur. Investmentvermögen bekannt." kein Kreuz vorhanden ist dann zusammenfassend folgendes:

 

Wenn ich in jedem Jahr der Haltedauer die ausschüttungsgleichen Erträge, welche in der Steuerbescheinigung aufgeführt sind ordentlich in meiner Steuererklärung angebe, dann muss ich nach der Veräußerung von Anteilen nur in meiner darauffolgenden Steuererklärung den Punkt meiner Steuerbescheinigung Summe der als zugeflossen geltendenErträge aus Anteilen an ausl. Investmentvermögen(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)" beachten. Wenn ich mich hier an die Vorgaben halte und den Abzug tätige, kann ich sicher sein, dass ich die doppelt gezahlten Steuern zurück erhalte ?

 

 

Unter der Voraussetzung, dass in allen Jahren die Angaben richtig sind und das FA derErklärung folgt, ja. Von derSystematik ist es so angelegt, in der Praxis jedoch häufig fehlerhaft.

 

Gruß

Taxadvisor

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Adun

Wo ist denn der Unterschied, ob ich etwas angebe oder nichts angeben, wenn in der StB steht "nicht alle Daten bekannt"? Das erschliesst sich mir nicht...

Na das Kreuzchen wird ja gesetzt (oder sollte gesetzt werden) sobald nur irgendetwas unbekannt ist. Es kann durchaus sein, dass es mit einem ausländischen Thesaurierer Probleme gibt und mit einem anderen nicht. Dann hat man weniger steuern verkürzt, wenn man die Daten der Bescheinigung angibt. Außerdem waren meine Aussagen eigentlich durchweg mit der Einschränkung verbunden, dass auf der Bescheinigung dieses Feld eben nicht angekreuzt ist (und auch nicht angekreuzt sein sollte).

 

Abgesehen davon ist Angabe aber immer ein Zeichen des guten Willens. Wo wird das Finanzamt im Zweifel wohl eher Milde walten lassen; bei jemandem, der falsche oder unvollständige Daten aus der Bescheinigung übernimmt, oder bei jemandem, der überhaupt nichts abgibt?

 

Die 1/3 bezogen sich auf alle Angaben, es gibt ja mittlerweile auch Banken, die setzen in 2009 das Kreuzchen und ergänzen dann in 2010 die Werte aus 2009, "vergessen" aber dann die Werte aus 2010 und setzen kein Kreuzchen mehr...

Ich finde das ja auch problematisch, vor allem wenn es passiert, ohne dass die Bank irgendeinen Hinweis gibt.

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berndd

Ich habe mein Depot bei der FFB.

Gilt dann für den Fall, dass in dem Feld Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Bescheinigung waren nicht alle Erträge der ausl. thesaur. Investmentvermögen bekannt." kein Kreuz vorhanden ist dann zusammenfassend folgendes:

 

Wenn ich in jedem Jahr der Haltedauer die ausschüttungsgleichen Erträge, welche in der Steuerbescheinigung aufgeführt sind ordentlich in meiner Steuererklärung angebe, dann muss ich nach der Veräußerung von Anteilen nur in meiner darauffolgenden Steuererklärung den Punkt meiner Steuerbescheinigung Summe der als zugeflossen geltendenErträge aus Anteilen an ausl. Investmentvermögen(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)" beachten. Wenn ich mich hier an die Vorgaben halte und den Abzug tätige, kann ich sicher sein, dass ich die doppelt gezahlten Steuern zurück erhalte ?

 

 

Unter der Voraussetzung, dass in allen Jahren die Angaben richtig sind und das FA derErklärung folgt, ja. Von derSystematik ist es so angelegt, in der Praxis jedoch häufig fehlerhaft.

 

Gruß

Taxadvisor

 

 

Dieses Verfahren ist nach meiner Meinung das einzig vernünftige.

Solange KEIN Kreuz gesetzt ist, ist es mir egal, ob die Steuerbescheinigung nun vollständig richtig ist, oder ob hier noch der eine oder andere Fehler enthalten ist.

 

Deshalb sollten auch alle, bei denen die Bank nicht in der Lage ist eine Steuerbescheinigung zu erstellen, auf der KEIN Kreuz gesetzt ist, bei ihrer Bank eine vollständige Steuerbescheinigung fordern oder aber sich eine andere Bank suchen. Die Bank dann aber deutlich darauf hinweisen, warum man zu einer anderen Bank geht. Ich glaube nur diese Sprache verstehen diese, und wenn das vermehrt (besonders auch mit größeren Depots) praktiziert wird ändert sich vielleicht auch mal etwas.

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Adun
· bearbeitet von Adun

Dieses Verfahren ist nach meiner Meinung das einzig vernünftige.

Solange KEIN Kreuz gesetzt ist, ist es mir egal, ob die Steuerbescheinigung nun vollständig richtig ist, oder ob hier noch der eine oder andere Fehler enthalten ist.

Naja, leider nicht. Wie wir ja oben diskutiert haben, kann es dann zu Dreifachbesteuerung kommen, wovon dann nur eine wieder rückgängig gemacht wird. D.h. Du zahlst doppelt so viel Steuern wie nötig. Es kann nicht schaden, mal grob zu überschlagen, ob das, was bescheinigt wird, auch plausibel ist.

 

Deshalb sollten auch alle, bei denen die Bank nicht in der Lage ist eine Steuerbescheinigung zu erstellen, auf der KEIN Kreuz gesetzt ist, bei ihrer Bank eine vollständige Steuerbescheinigung fordern oder aber sich eine andere Bank suchen. Die Bank dann aber deutlich darauf hinweisen, warum man zu einer anderen Bank geht. Ich glaube nur diese Sprache verstehen diese, und wenn das vermehrt (besonders auch mit größeren Depots) praktiziert wird ändert sich vielleicht auch mal etwas.

Wechseln ist die einzige Sprache, die eine Bank versteht. Nicht der Hinweis darauf, warum man wechselt. Zumal ich als Kunde sicher nicht die kostenlose Qualitätssicherungsabteilung der Bank spielen möchte. Auch dürfte es der Bank relativ egal sein, wie groß das Depot ist, solange die Depotgebühr nicht vom Depotwert berechnet wird.

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Taxadvisor
· bearbeitet von Taxadvisor

Deshalb sollten auch alle, bei denen die Bank nicht in der Lage ist eine Steuerbescheinigung zu erstellen, auf der KEIN Kreuz gesetzt ist, bei ihrer Bank eine vollständige Steuerbescheinigung fordern oder aber sich eine andere Bank suchen. Die Bank dann aber deutlich darauf hinweisen, warum man zu einer anderen Bank geht. Ich glaube nur diese Sprache verstehen diese, und wenn das vermehrt (besonders auch mit größeren Depots) praktiziert wird ändert sich vielleicht auch mal etwas.

 

Das Problem ist doch wie hier und in anderen Foren diskutiert immer das gleiche: Wenn die Steuerbescheinigung nicht spätestens Ende März da ist, meckern hier die ersten rum, was für eine blöde Bank sie haben und sie würden wechseln. Wenn die Bescheinigung aber Ende März da ist, meckern die anderen weil das Kreuzchen gesetzt ist. Vor Mitte Mai ist aber ein flächendeckender Versand ALLER Steuerbescheinigungen ohne Kreuzchen technisch nicht möglich.

 

Wasch mich aber mach mich nicht naß....

 

Da wird sich bei den Banken nichts ändern. Zumal größere Depots häufig i.R. von Family Office/Vermögenscontrolling ohnehin eine steuerliche Kontrolle vornehmen.

 

Gruß

Taxadvisor

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