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Rohlöff

Alte Leipziger löst Bausparverträge auf

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afeld
· bearbeitet von afeld

Hallo klaus-behmer,

 

ja, sowas habe ich heute von den Ombudsleuten auch gehört. Man muss erstmal Widerspruch einlegen (an dieser Stelle frage ich mich, gegen was eigentlich genau), deren Antwortschreiben abwarten, dann den Schriftverkehr sowie alle Unterlagen an die Ombudsleute schicken.

Bekommst du deine Abschlussgebühr zurück? Oder sieht das dein Vertrag garnicht vor? Ist bei mir in §1(2) enthalten.

viele Grüße!

mela

 

Ein Anruf bei der AL hat ergeben, dass dies nicht mehr möglich sei.

Vielleicht hätte man aber auch direkt schriftlich darauf bestehen sollen.

Ich hatte aber keine Lust irgendwelche Fristen verstreichen zu lassen und meinen Bonus zu gefährden (s.o.)

 

Haben sie auch begründet, warum nicht? Ich habe bei denen am Telefon auch irgendwie das Gefühl, dass sie nicht ganz neutral sind ;-)

 

viele Grüße!

afeld

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andjessi
· bearbeitet von andjessi

Es gibt bei diesem Renditesparvertrag der Alten Leipziger wohl zwei Varianten. Bis ~ ins Jahr 2006 konnte man zu 4% Zinsen abschließen. Bei diesen Verträgen bedeutet eine Erhöhung der Bausparsumme (kostenfrei ist laut Bedingungen eine Verdoppelung), dass bei einem Darlehensverzicht die Abschlussgebühr nicht erstattet wird. Bei den 3,75% Verträgen wird die Abschlussgebühr nie erstattet. Bei beiden(!) Varianten fehlt aber ein Passus in den Bedingungen, dass man seinen Bonusanspruch verliert, wenn es zu Vertragsänderungen kommt (also greift der Hinweis von polydeikes nicht).

 

Die ausführliche Beschreibung kostenfreie Verdoppelungsoption in den ABB bedeutet für mich implizit, dass man natürlich auch das Recht hat, diese Erhöhung durchzuführen. Dafür hat man ja auch 1,6% bezahlt und nicht z.B. 1% Abschlussgebühr.

 

 

Ein Anruf bei der AL hat ergeben, dass dies nicht mehr möglich sei.

 

 

Eine praktische Erfahrung habe ich beizusteuern: Telefonisch haben die mir vor einem Jahren auch erzählt, ich müsste eine Abschlussgebühr zahlen bei einer Erhöhung eines Bausparvertrags (war damals auch eine kostenlose Verdoppelung in einem nicht mehr exisitierenden Tarif, allerdings ein Finanzierungstarif). Nach einem Brief ging es dann doch.

 

Man muss erstmal Widerspruch einlegen (an dieser Stelle frage ich mich, gegen was eigentlich genau), deren Antwortschreiben abwarten, dann den Schriftverkehr sowie alle Unterlagen an die Ombudsleute schicken.

 

Sollte es Probleme geben, denke ich, dass es der sauberste Weg ist, die Verdoppelung schriftlich zu beantragen. Wenn das dann abglehnt wird, würde ich nochmal widersprechen, die entsprechenden Paragraphen aus den ABB zitieren und darauf hinweisen, dass man sich an den Ombudsmann wendet, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird. Wenn dann immer noch abgelehnt wird (was ich persönlich nicht glaube, da man den Fall dann nicht zu hoch aufhängen möchte - man siehe allein wie viel hier schon betroffen sind und viele die Kündigung ja akzeptieren), sollte man sich mit dem Darstellung des Sachverhalts an den Ombudsmann wenden. Kosten des Verfahrens: 3 - 4x das Briefporto. Bis zu einem Streitwert von 5.000,- EUR kann die Bausparkasse gegen die Entscheidung des Ombudsmanns rechtlich nichts machen. Von daher lohnt sich dieser Versuch schon.

 

Die Streitigkeit ist quasi prädestiniert für ein Ombudsverfahren: http://www.schlichtungsstelle-bausparen.de/verfahren/verfahrensvoraussetzungen/

 

 

Wenn man natürlich den Druck hat (Alles oder Nichts) und der Vertrag schon gekündigt wurde, sieht das ganze problematischer aus, weil man ja ggf. Tausende Euro Bonuszins in der Trommel hat. Oder "friert" ein Ombudsmannverfahren ein schwebende Auseiandersetzung ein?

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Polydeikes irrt ja grundsätzlich immer, die Niete. Insbesondere steht ja in den Eingangs verlinkten Bedingungen (Post #9) "nicht" drin ...

 

§13 (5) Bei einer Erhöhung ... Die erreichte Bewertungszahl (§ 4 Abs. 2 b) wird im Verhältnis der bisherigen zu der neuen Bausparsumme herabgesetzt.

 

§ 3 Abs. 3 ... wenn mindestens 7 Jahre seit Vertragsbeginn vergangen sind. Bei Vertragsänderungen ist dabei der neu ermittelte Vertragsbeginn (§ 13) Grundlage für die Laufzeitberechnung.

 

Wirst schon recht haben Andjessi. Die Formulierungen werden da rein zufällig drin stehen und keinerlei Bedeutung haben, Füllzeilen sozusagen, damit das Ding nicht zu kurz ausfällt ... :-

 

---

 

Daraus lese ich jetzt, dass auch bei Vertragsänderungen ein Bonus gezahlt wird, nur die Vertragsdauer wird halt neu berechnet, d.h. ich müsste den Vertrag noch ne Weile weiterführen.

Oder wie siehst Du das?

viele Grüße,

afeld

 

Korrekt. :thumbsup:

 

Es bleibt dann halt nur die Frage, ob die Erhöhung hinreicht für weitere 7 Jahre, oder ob eine Kündigung davor wieder möglich ist. (Bei vorhandenem Bausparguthaben gehts mit Zins etwas schneller als mit der ersten Hälfte). Geht das Ding also vor 7 Jahren nach Erhöhung hoch, sind die Bonuszinsen flöten.

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andjessi
· bearbeitet von andjessi
Polydeikes irrt ja grundsätzlich immer, die Niete. Insbesondere steht ja in den Eingangs verlinkten Bedingungen (Post #9) "nicht" drin ...

Das habe ich nie gesagt. Du bist ja einer der Säulen des Forums.

 

Bezüglich Deiner Aussage

Eine Erhöhung der Bausparsumme ist regelmäßig eine Vertragsänderung und kostet in gefühlten 9 von 10 Fällen den Bonus.

muss man aber feststellen, dass diese Verträge der AL aber wohl zu den 1 von 10 gehören.

 

Dass sich durch eine Erhöhung der Bausparsumme (verbunden mit einem neuen "technischen" Abschlussdatum) der Zeitpunkt der Zuteilung ändert, stand übrigens gar nicht zur Diskussion.

 

Es bleibt dann halt nur die Frage, ob die Erhöhung hinreicht für weitere 7 Jahre, oder ob eine Kündigung davor wieder möglich ist. (Bei vorhandenem Bausparguthaben gehts mit Zins etwas schneller als mit der ersten Hälfte). Geht das Ding also vor 7 Jahren nach Erhöhung hoch, sind die Bonuszinsen flöten.

 

Wenn man nur mit Regelsparbetrag spart, kann dies nicht passieren und 7 Jahre muss man bis zur Zuteilung auch nicht warten, da das technische Datum sich ja nicht um 7 Jahre veschiebt, sondern in Abhängigkeit der Sparleistung nur wenige Jahre.

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes
Wenn man nur mit Regelsparbetrag spart, kann dies nicht passieren und 7 Jahre muss man bis zur Zuteilung auch nicht warten, da das technische Datum sich ja nicht um 7 Jahre veschiebt, sondern in Abhängigkeit der Sparleistung nur wenige Jahre.

 

Nö. Du brauchst wieder 7 Jahre für einen Bonusanspruch. Wenn der Vertrag früher zugeteilt wird (und du das annimmst), nix Bonus. Die AL hat nur einen Blankocheck in den Bedingungen aus Post #9 stehen. Sie maximiert den Bonus nicht zeitlich, so wie einige andere Bausparkassen.

 

Und die Zinsen beschleunigen eben den Bausparvorgang UND die Zuteilung. Je nachdem von wann der Vertrag ist, wirkt sich das durchaus aus, muss man im Einzelfall halt prüfen.

 

... edit: ... beim nochmaligen Lesen stimme ich dir insofern zu, dass ein "gefährdet den Bonus" angemessener gewesen wäre. Sollte das Missverständnis daran haken, geht es auf meine Kappe.

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Rohlöff

Nur zur Info, da gefragt worden ist:

Mein Vertrag sah keine Rückzahlung der Abschlussgebühr vor.

Ich hatte den Vertrag mit 3,75%.

 

Ich kann nur wiederholen, dass ich froh bin noch zwei Debeka-Verträge mit 3% zu haben.

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afeld
· bearbeitet von afeld

Danke klaus-behmer,

ok, wie gesagt, mein Vertrag ist noch älter, aus 2001. Das waren noch DM-Zeiten :-))

 

Hatte vorhin einen Termin bei der Verbraucherzentrale.

Die Person meinte, auch wenn es Urteile gibt, die besagen, dass übersparte Bausparverträge gekündigt werden dürfen, sollte die Kündigungsmöglichkeit seitens der Bausparkasse doch in den ABB erwähnt sein (was sie nicht ist). Sie riet mir, die Sache zu den Ombudsleuten zu geben.

 

Ich wies dann noch auf den Darlehensumfang hin, der ja laut ABB 50% der Bausparsumme ist

(womit der Zweck des Bausparens ja auch nach Übersparung weiterhin gegeben wäre), zumindest lese ich das so.

Für mich recht überraschend hat die Person von der Verbraucherzentrale diese Lesart aber kategorisch zurückgewiesen. Das Darlehen sei immer die Differenz zwischen Bausparsumme und Guthaben.

 

Im Text steht nichts von dieser Berechnung, sondern nur:

"Der Tarif easy plus garantiert Ihnen nach Zuteilung ein Bauspardarlehen von 50% der gewählten Bausparsumme" (im "Vorwort" zu den ABB).

und §6 ABB: Mit Annahme der Zuteilung stellt die Bausparkasse dem Bausparer sein Bausparguthaben und das Bauspardarlehen in Höhe der halben Bausparsumme bereit. [...]

 

Diesen Text wollte sie mit mir nicht analysieren, das sei ihre Meinung, ansonsten solle ich zu den Ombudsleuten gehen. Für mich irgendwie eine unbefriedigende Beratungshaltung.

 

Wegen der Erhöhung habe ich dann garnichtmehr nachgefragt.

viele Grüße!

afeld

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polydeikes

 

Für mich recht überraschend hat die Person von der Verbraucherzentrale diese Lesart aber kategorisch zurückgewiesen. Das Darlehen sei immer die Differenz zwischen Bausparsumme und Guthaben.

 

 

Das deckt sich zu 100 % mit meinem Verständnis, dass ich zu Anfang des Threads dargelegt habe. Intention der zusätzlich Klausel der AL ist aus meiner Sicht nicht die Eigenschaft des Darlehens bei übersparten Bausparverträgen, sondern die Sicherheit des Umfangs des Darlehens. Die typische Eigenschaft Darlehen muss dennoch erhalten bleiben, im Sinne der Produktklasse Bausparvertrag.

 

Selten, dass ich mal einer Meinung mit einer Verbraucherzentrale bin.

 

Im Fall der Bausparer lese und interpretiere ich die Bedingungen aber auch genau nur so wie ihr als "Laie", ohne in diesem Bereich Bausparen vertiefte Kenntnisse oder eine explizite Ausbildung zu besitzen (schlichtweg nicht erforderlich für die Vermittlung).

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andjessi
· bearbeitet von andjessi
Das Darlehen sei immer die Differenz zwischen Bausparsumme und Guthaben.

 

Für mich irgendwie eine unbefriedigende Beratungshaltung.

 

Oh Mann! Das ist auch deswegen unbefriedigend, weil der aktuelle Rechner der Bausparrechner Alten Leipziger z.B. bei einer Bausparsumme von 20.000,- und einem Bausparguthaben von 20.000,- EUR einen Darlehensanspruch von 14.000,- EUR = Gesamtauszahlung von 34.000,- EUR ausweist. :angry:

 

Die 14.000,- EUR Darlehen entsprechen 70% der Bausparsumme. Mit der Mehrzuteilungsoption kommt man sogar auf einen noch höheren Darelehnsanspruch. Schade um das Geld, das die "Verbraucherberatung" gekostet hat und um die schöne Zeit. Das Darlehen unabhängig vom Anspargrad (nach Erreichen des Mindestsparguthabens) ist ein Kernmerkmal der AL-Bauspartarife - damals wie heute.

 

Musterrechnung mit dem angeblich nicht möglichen Darlehen bei Vollbesparung ;-)

post-23967-0-00638000-1414682398_thumb.png

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polydeikes

Das Darlehen unabhängig vom Anspargrad (nach Erreichen des Mindestsparguthabens) ist ein Kernmerkmal der AL-Bauspartarife - damals wie heute.

 

Nach wie vor nicht dieser Meinung ... :-

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andjessi

Das Darlehen unabhängig vom Anspargrad (nach Erreichen des Mindestsparguthabens) ist ein Kernmerkmal der AL-Bauspartarife - damals wie heute.

 

Nach wie vor nicht dieser Meinung ... :-

 

Und wie erklärst Du dann die Musterberechung im AL-Tarifrechner?

Warum schreibt die AL explizit auf der Webseite (Stand heute!):

post-23967-0-03345600-1414683089_thumb.png

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Erklärt hab ich den Anlass für meine Interpretation schon oben in der Antwort auf Afeld.

 

In den Bedingungen des aktuellen Tarifs findet es sich an folgenden Stellen wieder:

 

§6 Abs. 2

 

Sowie insbesondere auch der Passus:

 

Die Bausparkasse kann von dem Angebot der Mehrzuteilung absehen, wenn

dafür bauspartechnische Gründe vorliegen ...

 

Und aus §11 Abs. 2, welcher die technischen Voraussetzungen regelt.

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afeld
· bearbeitet von afeld

Hallo polydeikes

 

 

Erklärt hab ich den Anlass für meine Interpretation schon oben in der Antwort auf Afeld.

 

 

Und aus §11 Abs. 2, welcher die technischen Voraussetzungen regelt.

 

ich muss zugeben, so ganz verstehe ich deine Interpretation nicht. Du schreibst ja

 

"Intention der zusätzlich Klausel der AL ist aus meiner Sicht nicht die Eigenschaft des Darlehens bei übersparten Bausparverträgen, sondern die Sicherheit des Umfangs des Darlehens. Die typische Eigenschaft Darlehen muss dennoch erhalten bleiben, im Sinne der Produktklasse Bausparvertrag."

 

Es kann ja sein, dass die Al nur die Sicherheit des Umfang des Darlehens deutlich machen will. Aber entscheidend ist doch, was sie in den ABB schreiben, nicht die Intention. Wenn das Darlehen sich aus Bausparsumme minus Guthaben errechnet, dann muss das doch irgendwo stehen. Man kann doch nicht stillschweigend davon ausgehen, dass das nunmal immer so ist. Dann brauche ich keien ABBs zu schreiben. Und vor allem sollte ich dann in den ABBs nicht schreiben, dass das Darlehen von "50% der Bausparsumme" nach Annahme der Zuteilung ausgezahlt wird (die Annahme kann ja Jahre nach der Zuteilung erfolgen). Das ist jetzt meine Laienmeinung. Oder gibt es irgendein übergeordnetes Bauspar-Gesetzbuch, in dem die Berechnung der Darlehenssume festgelegt ist?

 

Ich finde es übrigens im bauspartechnsichen sinn auch nicht unsinnig, die Darlehenssumme per 50% zu berechnen. Spart der Kunde eben etwas mehr an, haben ja die anderen Bausparkunden ehr einen Vorteil davon. Ich finde es nur fair, dass er trotzdem das selbe Darlehen bekommt, wie wenn er nur das Mindestguthaben angespart hätte.

 

Übrigens, als mein Vertrag zuteilungsreif war, wurde mir der Zuteilungsbescheid geschickt, dort stand das aktuelle Guthaben und die berechnete Darlehenssumme drin. Die Darlehenssumme entsprach _nicht_ der Differenz aus Bausparsumme und Guthaben, sondern sie lag genau bei 50% der Bausparsumme. Ich gebe zu, der Unterschied war in diesem Fall nur wenige Euro groß. Aber trotzdem ist das für mich ein Indiz, dass der Berechnung "50% der Bausparsumme" zu Grunde liegt. Oder würdest du das ehr unter "Kulanz"/Versehen verbuchen?

 

viele Grüße:)

afeld

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polydeikes

Aber entscheidend ist doch, was sie in den ABB schreiben, nicht die Intention

 

Genau. Und da steht in den Bedingungen (siehe oben) kein Anrecht auf das erhöhte Bauspardarlehen. Die Eigenschaften des Produkts Bausparvertrag bleiben unberührt, Kündigung ist gerechtfertig.

 

So meine Interpretation.

 

Wie der Darlehensanspruch berechnet wird und die Höhe des Darlehens spielen dafür keine Rolle. Es MUSS die Darlehenseigenschaft vorliegen (1 Cent reicht theoretisch), das tut sie aber nicht.

 

Übrigens, als mein Vertrag zuteilungsreif war, wurde mir der Zuteilungsbescheid geschickt, dort stand das aktuelle Guthaben und die berechnete Darlehenssumme drin. Die Darlehenssumme entsprach _nicht_ der Differenz aus Bausparsumme und Guthaben, sondern sie lag genau bei 50% der Bausparsumme. Ich gebe zu, der Unterschied war in diesem Fall nur wenige Euro groß. Aber trotzdem ist das für mich ein Indiz, dass der Berechnung "50% der Bausparsumme" zu Grunde liegt. Oder würdest du das ehr unter "Kulanz"/Versehen verbuchen?

 

Nein. So ist das vorgesehen. Zum Zuteilungszeitpunkt wurde es dir so angeboten. Du hast aber gemäß ABB kein Recht darauf.

 

Kulanz ist es nicht. Die Bausparkasse MUSS rechtfertigen, wenn sie anders handelt.

 

---

 

Ich an eurer Stelle würde es mit dem Treu und Glauben Totschläger über den Ombudsmann probieren. Die Variante §242 BGB wenden Finanzdienstleister, insbesondere Versicherer regelmäßig als Totschläger an. Ihr als Verbraucher könnt den Spieß mit dem §307 Abs. 2 BGB umdrehen. Der 307 BGB ist auch als Transparenzgebot landläufig umgangssprachlich bekannt.

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Raccoon
Meine Idee war jedoch auch die Bausparsumme möglicherweise zu erhöhen. In dem Produktinformationsschreiben steht unter "Tarifinformationen zum Tarif "easy Plus": [...]

Mein Berater (andere BSK) hat mir davon abgeraten, irgendwas an bestehenden Verträgen zu ändern, da sich ansonsten die allgemeinen Bedingungen ändern. Bei hochverzinsten Altverträgen könnte dies dann in einer Kündigung von Seiten der BSK enden, also gut erkundigen, ob die geplante Erhöhung nicht nach hinten losgehen könnte.

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afeld
· bearbeitet von afeld

Hallo polykeides,

 

du schreibst ja "Es MUSS die Darlehenseigenschaft vorliegen (1 Cent reicht theoretisch), das tut sie aber nicht." Aber es steht ja nirgends, unter welchen Umständen die Darleheneigenschaft genau vorliegt oder eben nichtmehr vorliegt. So wie ich die ABB gelesen habe, liegt sie eben auch bei Übersparung noch vor, einfach weil kein Zusammenhang zum Sparguthaben formuliert ist, außer dass das Mindestsparguthaben erreicht sein muss. Und das ist erreicht.

 

 

 

Ich an eurer Stelle würde es mit dem Treu und Glauben Totschläger über den Ombudsmann probieren. Die Variante §242 BGB wenden Finanzdienstleister, insbesondere Versicherer regelmäßig als Totschläger an. Ihr als Verbraucher könnt den Spieß mit dem §307 Abs. 2 BGB umdrehen. Der 307 BGB ist auch als Transparenzgebot landläufig umgangssprachlich bekannt.

 

Danke für den Tipp, werde mir das mal ansehen.

viele grüße

afeld

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Ich häng mich nur daran auf, dass diese "Mehrzuteilung" eben nicht garantiert und somit kein fixer Vertragsbestandteil ist.

 

Aber wie ich schon sagte: Sonderlich transparent ist das nicht geregelt und daher würde ich nicht nur mit "da steht aber", sondern mit "da steht xyz" und "es ist nicht transparent im Sinne § 307 BGB geregelt" agieren. Ich persönlich würde aber ohnehin erst einmal einen knackigen Brief an den Vorstand schreiben. Grad in der Kombi Bausparkassen + Riester hat das schon oft Wunder gewirkt (regelmäßig Abschlusskostenerstattung). Wenn ich allerdings so lese, was so mancher meint dort rein zu interpretieren ("auf der Webseite wird aber xyz gerechnet ..."), ist der Brief im konkreten Einzelfall vielleicht auch vergebene Liebesmüh.

 

Probieren geht über studieren. Und nur weil ich meine, dass es klar (nicht in eurem Sinne) geregelt ist, hat das noch lange nichts zu heißen. Ich lege mich selbst schon aus Prinzip bei solchen Geschichten immer sofort mit der Gesellschaft an.

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jm2c

Aber entscheidend ist doch, was sie in den ABB schreiben, nicht die Intention

 

Genau. Und da steht in den Bedingungen (siehe oben) kein Anrecht auf das erhöhte Bauspardarlehen. Die Eigenschaften des Produkts Bausparvertrag bleiben unberührt, Kündigung ist gerechtfertig

Genau so sehe ich das auch.

 

Egal, welche alten Verträge ihr da noch rauskramt. Sobald die Bausparsumme erreicht, kann die Bausparkasse kündigen. Bei irgendwelchen Erhöhungs-/Mehrzuteils-Optionen ist Vorsicht geboten, denn da fliegt bei Annahme gewöhnlich der Bonus raus. Ich habe noch einen Vertrag aus 2004 bei der hier im Forum beliebten Badenia. 2 Prozent Basiszins, 2 Prozent Bonuszins. Finanztest (auf die höre ich manchmal) hat schon vor Jahren darauf hingewiesen, dass man die Bausparsumme nicht überschreiten darf. Seit dem lass ich auf dem Altvertrag nur noch die Zinsen gutschreiben, auch wenn ich damit langsam immer Näher an die Bausparsumme komme.

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kelmy

Hallo Klaus-Behmer,

 

ich habe ebenfalls einen „easy plus“-Vertrag (1,5%+2,25% Bonus) bei der Alten Leipziger zu laufen.

 

Um Planungssichertheit bezüglich der Bonusgewährung durch eine Verzichtserklärung zum Darlehensanspruch zu haben, würde es mich interessieren wie die Alte Leipziger Dein Bausparguthaben, welches nach ihrer Meinung die Bausparsumme überschreitet, berechnet hat.

 

Wurden hierfür nur die Sparbeträge + die Basiszinsen angesetzt oder wurde auch zusätzlich das Bonusguthaben mit eingerechnet?

 

Auf meine Anfrage an die Alte Leipziger zur Höhe des derzeitigen Bonusguthabens erhielt ich die Antwort, dass hierzu keine Auskunft gegeben werden kann, da die Berechnung des Bonus erst bei Zuteilung erfolgt.

 

Grüße

kelmy

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andjessi
· bearbeitet von andjessi

Deine bisher erhaltenen Zinsen kannst Du leicht selbst errechnen. Und zwar über den Umweg der Bewertungszahl, die auf dem Jahreskontoauszug steht.

 

In den Bedingungen heißt es:

 

"Die Bewertungszahl des einzelnen Bausparvertrages ist das 2,17-fache der bis zum Bewertungsstichtag erzielten Guthabenzinsen im Verhältnis zu einem Tausendstel der Bausparsumme"

 

Hast Du jetzt z.B. eine erreichte Bewertungszahl von 50 bei einer Bausparsumme von z.B. 10.000,- EUR wären die bisher erzielten gesamten Guthabenzinsen = (Bewertungszahl*Bauparsumme/1000)/2,17 (also 230,41 EUR).

 

Die Bonuszinsen bekommst Du näherungsweise mit der Formel = 2,25%/1,5% * bisher erzielte Zinsen (also 2,25/1,5*230,41 = 345,61 EUR).

 

Das stimmt allerdings deswegen nicht genau, da die höheren Zinseszinsen nicht genau berücksichtigt werden. Es kämen noch ein paar Euros dazu. Für eine exakte Berrechnung müsste man tatsächlich die Bewertungszahl jeden Jahres kennen, aber ungefähr erhälst Du so Deinen Bonuszinsanspruch.

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kelmy
· bearbeitet von kelmy

Mit der Berechnung der mir zustehenden Bonuszinsen hab ich keine Probleme. Ich benutze hierfür einfach einen Zinsrechner und ziehe den Guthabenstand vom Jahreskontoauszug vom Berechnungsergebnis der Zinsberechnung mit einem Zinssatz von 3,75 % p.a. ab

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Rohlöff

Mein Guthaben lag auch schon ohne Bonuszinsen über der Bausparsumme.

Die AL konnte mir aber die genaue Summe der Bonuszinsen nennen.

Ich habe sogar extra noch einen blanko FSA zugeschickt bekommen und ihn anzupassen.

Ende Dez wird es dann soweit sein und ich werde den kompletten Betrag ausgezahlt bekommen.

 

Hat sich jemand an den Ombudsmann gewendet?

Gibt es hierzu schon Erfahrungen?

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afeld

Ist dieser Passus in den Bausparbedingungen nicht die Lösung des "Problems":

 

§13 (5)

"Ist das Mindestsparguthaben des Ursprungsbausparvertrages

zum Zeitpunkt der Erhöhung erreicht und sind seit Vertragsbeginn mindestens

2Jahre vergangen, kann der Bausparvertrag auf maximal das Doppelte der

Ursprungsbausparsumme abschlussgebührenfrei erhöht werden. "

 

Einfach die Bausparsumme verdoppeln. Man hat ja gerade wegen der möglichen kostenfreien Erhöhungsoption damals 1,6% Abschlussgebühr bezahlt. Wenn ich die Bedingungen richtig lese, kann sich die AL dagegen nicht wehren und auch der Bonus geht nicht verloren. Der Bausparvertrag erhält nach der Erhöhung lediglich ein "technischen" neuen Vertragsbeginn.

Nachtrag:

Ich sehe gerade, dass auch meine Vorposter schon auf diese Idee gekommen sind.:rolleyes: Gibt es hier schon Erkenntnisse?

 

Ich habe es versucht, die AL möchte erwartungsgemäß keine Erhöhung, Zitat: "Eine Erhöhung der Bausparsumme bedarf bedingungsgemäß unserer Zustimmung. Wir bitten um Verständnis, wenn wir eine solche im Hinblick auf bestehende bauspartechnische Gründe nicht erteilen."

 

Die ABB schreiben dazu übrigens: "[...] Erhöhungen von Bausparbeträgen bedrüfen als Vertragsänderung er Zustimmung der Bausparkasse. Die Bausparkasse wird Vertragsänderungen nur aus bauspartechnischen Gründen (z.B. bei Gefahr unangemessen langer Wartezeit bei der Zuteilung) ablehnen."

 

Tja, was sind denn "bauspartechnische Gründe", und warum führen sie diese Gründe nichtmal auf? Ist die Ablehnung nun gerechtfertig?

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Kolle

Tja, was sind denn "bauspartechnische Gründe" ?

 

Bauspartechnische Gründe liegen vor, wenn das Bausparkollektiv leidet. Solange die anderen Bausparer nicht betroffen sind, wird die Bausparkasse großzügig verfahren, das war früher bei Erhöhungen fast immer der Fall. Dafür gab es Restriktionen beim Zeitpunkt der Auszahlung ( Zuteilung und Kündigung ). Durch die Verschiebung des Zinsniveaus gegenüber dem früher üblichen Bereich hat sich das jetzt umgekehrt. Die BSK muss den Renditesparern hohe Zinsen bezahlen und kann kaum noch Darlehen platzieren. Das sind dann "bauspartechnische Gründe".

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Raccoon

Ist schon lustig, da sitzen die Experten in der BSK und können das Risiko eines Zinsrückgangs nicht vorhersehen. Ich erwarte ncht, daß sie den genauen Zeitpunkt vorhersagen können, aber es hätte damit gerechnet werden müssen. Der Kleinanleger soll nun für diesen Fehler bezahlen, vielleicht demnächst auch noch mit Unterstützung des Staates. :angry:

 

Wenn eine BSK kein Interesse an Sparverträgen hat und das Bausparen im Vordergrund steht, was im Prinzip verständlich ist, dann sollte sie keine verkaufen, d.h. erst gar keine Bonuszinsen bei Darlehenverzicht anbieten oder zumindest die Anzahl solcher Verträge limitieren. Oder erst gar keine Option eines Darlehenverzichts anbieten, was dann wirklich im Sinne des Bausparens wäre. Allerdings wäre die Geldbeschaffung dann sicher etwas schwierig, so daß das Argument nicht zieht.

 

Meine BSK bekommt mich z.Zt. erst bei Erreichen der Bausparsumme aus dem Vertrag, bis dahin kassiere ich weiter die Zinsen. Habe dafür Abschlussgebühr bezahlt (gibt es nicht zurück) und denen mein Geld über Jahre geliehen, von daher sehe ich nicht ein, daß ich jetzt den Vertrag auflöse bloß weil der BSK auf einmal einfällt, daß die Sparverträge vielleicht doch keine so gute Idee waren. Es wäre naiv zu denken, daß dies interen Kosequenzen hat, statt dessen hat man mit dem Sparer doch schon den Schuldigen gefunden. :rolleyes:

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