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Deutscher Mittelstandsanleihen FONDS M

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Schwachzocker
vor 2 Stunden von Geldhaber:

Die KVG berechnet aber seit Januar 2023 keinen NAV mehr. Es gibt also nur noch Börsenkurse. Hier wird es nun interessant: 

Kurz vor der Ausschüttung ist der Kurs von ca. 12 € auf ca. 14 € angestiegen. Dann gab es die Ausschüttung i.H.v. 11,09 € lt. Post #96. 

Der Kurs ist anschließend aber nicht auf ca. 3 € gefallen, sondern auf ca. 6 € (mit sinkender Tendenz allerdings) und liegt damit 50 % über dem Erwartungswert. 

Oder er lag bereits zuvor unter dem Erwartungswert.

Die Normalität von Kursschwankungen ist Dir bekannt?

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Geldhaber

Ein großer Trümmerhaufen (WiWo v. 6.1.24) 

Zitat

[...] die Anleger sind einer intransparenten Abwicklung ausgesetzt: Wer Mitte Dezember seine Anteile verkaufte, hätte wenige Tage später 90 Prozent der Summe als Sonderausschüttung erhalten – und die Anteile weiter behalten. Am 18. Dezember kündigte der Liquidator Deloitte die Ausschüttung an, zwei Tage später erhielten Anleger 11 Euro je Anteil. Wer zuvor zum Börsenpreis von 12 Euro verkauft hatte, wird sich fürchterlich ärgern. Dass Anleger keine Möglichkeit hatten, den Schritt des Liquidators zu antizipieren, wirft Fragen auf.

Zitat

Weniger den Umständen ausgeliefert waren institutionelle Investoren. Sie hatten zumindest Anhaltspunkte, in welchem Spektrum der faire Preis liegen könnte. Eine Aufstellung, die der WirtschaftsWoche vorliegt, listet den Fondsbestand zum Zeitpunkt Anfang Dezember 2023 auf. Eigenen Berechnungen zufolge lag der innere Wert des Fonds (NAV) vor der Ausschüttung bei rund 26 Euro. Der Cashbestand aus verkauften Anleihen machte zum Stichtag rund 10,70 Euro je Anteil aus. Diese Rechnung konnte jeder nachvollziehen, dem die Liste vorlag – und dann theoretisch mit 90 Prozent Abschlag zugreifen. Geschenktes Geld?

Zitat

Warum dieses Wissen Privatanlegern nicht zur Verfügung gestellt wird, beantwortet Martin Flaunet von Deloitte nicht. Er verweist nur auf die öffentlich zugänglichen Informationen auf der Internetseite der IP Concept. Dort sind die Informationen nicht verfügbar.

Zitat

Der aktuelle NAV des Fonds dürfte nach dem Verkauf in den Bereich um 15 Euro gesunken sein. Mit entsprechendem Abschlag könnte ein fairer Preis somit konservativ gerechnet bei 7,50 Euro liegen. Der Kurs liegt aktuell bei 6,30 Euro. Ob das für das Halterisiko ein gerechtfertigter Aufpreis ist, lässt sich kaum sagen. Denn wie viel bis zur finalen Auflösung vom Liquidationsvermögen abgeht, ist unklar. Auffällig ist zudem, dass zunächst die solider bewerteten Papiere im Fonds verkauft wurden, während die Schrottpapiere weiterhin enthalten sind.

 

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greyhound

Hallo,

der o.a. Fond befindet sich ja in Liquidation. Im Dezember 2023 wurde vom Liquidator ein e erste Auszahlung ausgegeben. Laut Mitteilung des Liquidators ist diese Auszahlung eine Rückzahlung auf den Anschaffungspreis nach §17 Insv.G. und somit steuerfrei. Meine Depotbank weigert sich aber mir die einbehaltene KESt und Soli auszuzahlen sondern bucht sie in den Verrechnungstopf „Allgemein“ ein. Trotz mehrfacher Beanstandung dieses Verhaltens hab ich bisher nur abschlägige Antworten bekommen . Gibt es ähnliche Erfahrungen hier im Forum ?

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Churgast
vor 18 Minuten von greyhound:

Laut Mitteilung des Liquidators ist diese Auszahlung eine Rückzahlung auf den Anschaffungspreis nach §17 Insv.G. und somit steuerfrei.

Von "steuerfrei" kann da nichts stehen, weil der Liquidator grundsätzlich Deinen Einstandspreis nicht kennt.

Meines Wissens gibt es auch den zur Steuer-Neuberechnung notwendigen "Rücknahmepreis zum 31.12.2023" noch nicht.

Einfach mal Geduld haben. Anders geht es nicht. Und bloss keinen Depotübertrag machen; sonst ist das Chaos komplett.

 

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greyhound

Inzwischen ist ja der Einstandspreis festgestellt worden. Meine Bank hat inzwischen die Auszahlung mit Abzug von KEST storniert und mir den Rückzahlungsbetrag in voller Höhe gutgeschrieben aber am gleichen Tag mein Konto mit den Beträgen für KEST und Soli belastet, mit dem Vermerk "nachträgliche Verlustverrechnung". Meine Rückfrage bei der SdK, deren Mitglied ich bin,ergab dass dieses Vorgehen nicht korrekt ist, mir stünde der Betrag in voller Höhe zu so wie es in $ 17 Insv.G. vorgegeben ist. Bisher habe ich vier mal bei der Consorsbank gegen diese Belastung Einspruch erhoben aber ich bekomme nur vollkommen  nichtssagende Antworten. Meine Aufforderung mir doch § oder Anweisung der FA zu benennen welche dieses Vorgehen rechtfertigt kommt man nicht nach. Inzwischen habe die Angelegenheit dem Bankenombudsmann vorgelegt. Meiner Ansicht nach handelt es sich um einen nicht autorisierten Zugriff auf mein Konto.

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Churgast
vor 6 Stunden von greyhound:

Inzwischen ist ja der Einstandspreis festgestellt worden.

Dein persönlicher Einstandspreis war der Bank ja schon immer bekannt. Wir brauchen aber den Rücknahmepreis zum Jahresende, um den steuerfreien Anteil der Ausschüttung im Dezember für Deinen speziellen Fall zu berechnen. Da die Rücknahme ausgesetzt ist, müssen wir den Buchwert zum 31.12.2023 als "theoretischen Rücknahmepreis" annehmen. Und auf diesen "Buchwert zum 31.12." warten im Moment alle. In einigen Fällen (billiger Kauf über die Börse im Sommer 2023) kann auch rauskommen, dass Du die Ausschüttung vom Dezember teilweise oder voll versteuern musst.

 

Investmentsteuergesetz (InvStG)
§ 17 Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds

(1) Während der Abwicklung eines Investmentfonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet. Maßgeblich für die Zwecke des Satzes 1 sind bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen die fiktiven Anschaffungskosten nach § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3. Im Übrigen ist auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abzustellen. Satz 1 ist höchstens für einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Abwicklung beginnt, anzuwenden.

(2) Als Beginn der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Investmentfonds erlischt. Als Beginn der Abwicklung eines ausländischen Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem das Recht der Verwaltungsstelle zur Verwaltung des Investmentfonds erlischt, es sei denn, der gesetzliche Vertreter des ausländischen Investmentfonds weist einen davon abweichenden Beginn der Abwicklung nach.

(3) Die Anschaffungskosten eines Investmentanteils sind um die Ausschüttungen, die nach Absatz 1 nicht zu den Erträgen gehören, zu mindern.

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greyhound

Auf dem Gutschriftsbeleg vom 20.02.24 wurde mir ein Rücknahmepreis genannt welcher deutlich unter meinem Einstandspreis liegt. Somit sind alle  Bedingungen des §17 erfüllt. Die Consorsbank weigert sich aber weiterhin mir die abgebuchte KEST zu erstatten.

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buchschlag1954
vor 2 Minuten von greyhound:

Auf dem Gutschriftsbeleg vom 20.02.24 wurde mir ein Rücknahmepreis genannt welcher deutlich unter meinem Einstandspreis liegt. Somit sind alle  Bedingungen des §17 erfüllt. Die Consorsbank weigert sich aber weiterhin mir die abgebuchte KEST zu erstatten.

Das ist interessant. Wie hoch ist denn der genannte Rücknahmepreis?

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greyhound

Auf der Ertragsgutschrift war folgender Vermerk:

Neuabrechnung

Rücknahmepreis zum 31.12.23 betrug  36,830 €

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buchschlag1954

Das war der letzte Rücknahmepreis vor Einstellung der Berechnung, somit vom 16.01.2023.

Der Preis vom 31.12.2023 muss allein schon aufgrund zweier Ausschüttungen wesentlich niedriger liegen.

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Churgast
vor 1 Stunde von greyhound:

Auf dem Gutschriftsbeleg vom 20.02.24 wurde mir ein Rücknahmepreis genannt welcher deutlich unter meinem Einstandspreis liegt. Somit sind alle  Bedingungen des §17 erfüllt. Die Consorsbank weigert sich aber weiterhin mir die abgebuchte KEST zu erstatten.

"Einstandspreis" ist etwas anderes als "fortgeschriebene Anschaffungskosten". Bei den "fortgeschriebenen Anschaffungskosten" werden alle Kursverluste bis zum Beginn der Abwicklung vom "Einstandspreis" abgezogen.

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greyhound
vor 4 Stunden von buchschlag1954:

Der Preis vom 31.12.2023 muss allein schon aufgrund zweier Ausschüttungen wesentlich niedriger liegen.

Habe bisher nur eine Ausschüttung erhalten und zwar im Dezember. Wann ist denn die zweite Ausschüttung erfolgt ?

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buchschlag1954
vor 6 Minuten von greyhound:

Habe bisher nur eine Ausschüttung erhalten und zwar im Dezember. Wann ist denn die zweite Ausschüttung erfolgt ?

Nach dem 16.01.2023 (NAV 36,83€) gab es folgende Ausschüttungen:

 

23.03.2023: 2,04€

20.12.2023: 11,0975€

 

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greyhound

Ich habe mit Wertstellung 22.03.23 eine Ertragsausschüttung von 2,01 € mit Abzug von KEST und Soli erhalten. Zu diesem Datum war der Fonds bei mir noch nicht i.L. gekennzeichnet. Es wurde auch nicht nachträglich eine Korrektur der Ausschüttung bzgl. Steuern vorgenommen. 

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buchschlag1954
vor 2 Minuten von greyhound:

Ich habe mit Wertstellung 22.03.23 eine Ertragsausschüttung von 2,01 € mit Abzug von KEST und Soli erhalten. Zu diesem Datum war der Fonds bei mir noch nicht i.L. gekennzeichnet. Es wurde auch nicht nachträglich eine Korrektur der Ausschüttung bzgl. Steuern vorgenommen. 

Zu diesem Zeitpunkt war der Fonds ja auch noch nicht in Liquidation. Es handelte sich somit hier um eine reguläre Ausschüttung mit normaler Besteuerung.

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Churgast
· bearbeitet von Churgast
Am 2.4.2024 um 16:21 von greyhound:

Meine Rückfrage bei der SdK, deren Mitglied ich bin,ergab dass dieses Vorgehen nicht korrekt ist, mir stünde der Betrag in voller Höhe zu so wie es in $ 17 Insv.G. vorgegeben ist.

In Paragraph 17 InvStG steht aber NICHTS von STEUERFREI und erst recht nichts von IN VOLLER HÖHE.

Entscheidend ist, zu welchem Anteil die Wertentwicklung zwischen den zwei Stichtagen durch Kursgewinne, Kursverluste bzw. Kapitalrückzahlungen zustande kam. Solange wir den Rücknahmepreis zum 31.12.2023 nicht kennen, können wir auch nichts über die Besteuerung der Ausschüttung sagen. Und die Bank darf auch nicht ohne Grundlage einfach eine Ausschüttung für steuerfrei erklären. Ich bin wie Du optimistisch, dass in Deinem Fall am Ende die ganze Ausschüttung steuerfrei sein wird. Aber das gilt nicht allgemein. 

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greyhound
Am 2.4.2024 um 22:58 von Churgast:

§ 17 Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds

(1) Während der Abwicklung eines Investmentfonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet.

 

Am 2.4.2024 um 22:58 von Churgast:

3) Die Anschaffungskosten eines Investmentanteils sind um die Ausschüttungen, die nach Absatz 1 nicht zu den Erträgen gehören, zu mindern.

In §17 InvStG wird die steuerfreie Kapitalrückzahlung ausdrücklich erwähnt. In voller Höhe spricht die Höhe der einbehaltenen KEST an. Letztlich ist das aber Haarspalterei, wir wissen ja um welches Problem es hier geht

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