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chrisfly90

Verlustverrechnungstöpfe

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Smutje22

Wenn ich keine Verlustbescheinigung beantrage, den Freistellungsauftrag bei dieser Bank lösche (wirksam ab 2020), weiterhin ein paar Dividenden aus Bestandsaktien kassiere und Aktien, die ich mit Gewinn verkaufen kann, vorher an diese Bank übertrage und dann dort veräußere, sollte es doch auch klappen, oder? Irgendwann ist der Verlustvortrag dann ja aufgezerrt ohne vom Freistellungsauftrag zu zehren und solange ich keine Verlustbescheinigung beantrage, kann ich den ab 2020 dann vollen Steuerfreibetrag bei meiner ‚2. Bank‘ nutzen. Macht das Sinn? 

 

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west263

Dividenden sind im Topf sonstige Gewinne / Verluste und Aktiengewinne sind im Topf Aktiengewinne / Verluste.

 

Ist dir klar, das es mehrere verschiedene Töpfe gibt?

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Smutje22

Danke. Mir ist bewußt, dass es mehrere Töpfe gibt, dachte bis anhin aber, dass (Gewinne)/Verluste durch Aktienverkäufe mit Aktiendividenden verrechnet werden können, wenn es um das Thema Verlustbescheinigung etc geht. Dem ist offensichtlich nicht so?!? 

Kann ich Verluste bei Verkäufen ausschließlich mit Gewinnen bei Verkäufen verrechnen?

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Gast231208
· bearbeitet von pillendreher
vor 20 Minuten von Smutje22:

Danke. Mir ist bewußt, dass es mehrere Töpfe gibt, dachte bis anhin aber, dass (Gewinne)/Verluste durch Aktienverkäufe mit Aktiendividenden verrechnet werden können, wenn es um das Thema Verlustbescheinigung etc geht. Dem ist offensichtlich nicht so?!? 

Kann ich Verluste bei Verkäufen ausschließlich mit Gewinnen bei Verkäufen verrechnen?

Schau mal hier, dann sollte es dir etwas klarer sein:

http://www.bankazubi.de/wissenspool/artikel.php?opid=1&katid=13&artikelid=341

 

Zitat

 

Verlustverrechnungstopf
* Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen dürfen nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnet werden. 
* Nur innerhalb der Einkunftsart dürfen Verluste aus Kapitalvermögen mit Erträgen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Gezahlte Stückzinsen und Zwischengewinne sind von den Kreditinstituten über einen Verlustverrechnungstopf mit erhaltenen Erträgen zu verrechnen. Verbleibende Verluste sind zum Jahresende auf Kundenwunsch zu bescheinigen.
* Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Für Aktienkursverluste bzw. - gewinne ist ein gesonderter Verlustverrechnungstopf zu führen. Sofern die Verluste die Veräußerungsgewinne im laufenden Kalenderjahr übersteigen, werden diese Verluste in das folgende Veranlagungsjahr vorgetragen. Ein Rücktrag von Verlusten auf das Vorjahr ist nicht möglich.
* Für Ehegatten sind gesonderte Verlustverrechnungstöpfe zu führen, und zwar für die Einzeldepots und Einzelkonten sowie für Gemeinschaftsdepots. Damit sind bis zu drei Verlustverrechnungstöpfe denkbar (Ehemann, Ehefrau, Eheleute). Im Falle eines Depots mit Aktien und Anleihen sind bis zu sechs Verlustverrechnungstöpfe notwendig. 
* Realisiert ein Anleger am Jahresanfang einen Verlust und anschließend Kapitalerträge, so können die Erträge auf Grund des vorhandenen Verlustes verrechnet werden.
Erzielt der Anleger dagegen zunächst Erträge und im weiteren Jahresverlauf Verluste, so werden die Verluste zurückgerechnet und mit den ursprünglichen Erträgen ausgeglichen. 
* Der Verlustverrechnungstopf wird geschlossen, sobald das Kreditinstitut vom Tod des Kunden erfährt. Stirbt ein Ehegatte, so wird nur der Einzeltopf geschlossen. Der Gemeinschaftstopf wird weitergeführt.

Verlustverrechnung vor Freistellungsauftrag
Die Verlustverrechnung geht vor Nutzung des Freistellungsauftrags. Verbleibt nach der Verlustverrechnung ein steuerpflichtiger Ertrag, ist der Freistellungsauftrag zu kürzen. Wenn im weiteren Jahresverlauf ein verrechenbarer Verlust realisiert wird, lebt ein bereits verbrauchter Freistellungsauftrag wieder auf.

Möglichkeiten für im Kalenderjahr nicht ausgeglichene Verluste
1. Sofern am Jahresende Verluste in den Verlusttöpfen nicht ausgeglichen werden konnten, tragen die Kreditinstitute die Verluste auf das nächste Jahr vor. 
2. Erzielt ein Anleger bei einem Kreditinstitut Gewinne und bei einem anderen Kreditinstitut Verluste, kann der Anleger den Verlustverrechungstopf „abrufen“ und sich von seinem Kreditinstitut eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen. Hierzu hat der Anleger einen unwiderruflichen Antrag auf Ausstellen einer Verlustbescheinigung bis spätestens 15.12. des laufenden Kalenderjahres zu stellen. Mit Ausstellen der Verlustbescheinigung setzen die Kreditinstitute den Verlusttopf auf „Null“. Die Verrechnung des bescheinigten Verlustes ist ausschließlich im Wege der Einkommensteuerveranlagung möglich.

 

 

Und hier: https://www.vlh.de/kaufen-investieren/abgeltungssteuer/verlustverrechnung-so-sparen-sie-steuern.html

  
 

Zitat

 

Verlustverrechnungstöpfe bei der Bank

Jeder Anleger hat bei seiner Bank drei Verlustverrechnungstöpfe:

Verluste aus Aktien

Verluste aus Kapitalvermögen (ohne Aktien)

Ausländische Quellensteuer

 

Im Folgenden gehen wir auf die Verlustverrechnungstöpfe im Einzelnen ein.

1. Verluste aus Aktien

Hat man Aktien mit Verlust verkauft, so kann man die Veräußerungsverluste nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen aus dem gleichen Jahr oder den Folgejahren verrechnen. Eine Verlustverrechnung mit Dividenden oder Zinsen ist nicht möglich. Dieses Vorgehen nennt man „horizontalen Verlustausgleich“, da Verluste nur innerhalb derselben Einkunftsart ausgeglichen werden dürfen.

Sind die Verluste höher als der Gewinn, hilft Ihnen der sogenannte Verlustvortrag. Die Verluste, die sich steuerlich nicht auswirken konnten, werden dann mit zukünftigen Gewinnen verrechnet.  

Übrigens:

Wer seine Aktien bei Kursverlusten hält, also nicht verkauft, kann die Kursverluste nicht steuerlich geltend machen. Verluste können nur in der Steuererklärung eingetragen werden, wenn Aktien tatsächlich mit Verlust verkauft wurden.

Die Verlustverrechnung übernimmt in der Regel Ihre Bank bzw. Ihr Finanzinstitut für Sie, ohne dass Sie sich darum kümmern müssen: Von positiven Kapitalerträgen wird keine Abgeltungssteuer einbehalten, bis die Verluste ausgeglichen sind.

Haben Sie Ihr Geld aber bei mehreren Banken angelegt, müssen Sie selbst tätig werden: Nehmen wir an, Sie haben Ihr Geld bei mehreren Finanzinstituten angelegt. Eine Ihrer Kapitalanlagen ist für Sie ein Verlustgeschäft, aus den anderen erzielen Sie Gewinne. Dann müssen Sie eine Verlustbescheinigung von Ihrer Bank anfordern, bei der Sie die defizitäre Anlage halten. Diese Bescheinigung fügen Sie Ihrer Steuererklärung bei. Das Finanzamt wird den Verlust von Ihren Gewinnen abziehen und dadurch den steuerpflichtigen Gewinn verkleinern.

 

2. Verluste aus Kapitalvermögen

Haben Sie Verluste aus Kapitalvermögen, die kein Aktienverlust sind – dazu gehört zum Beispiel Verluste aus Anleihen oder Genussscheinen – können Sie diese Verluste mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechnen. In diesem Fall ist also auch die Verlustverrechnung mit Zinsen oder Dividenden möglich, nicht aber mit Ihren übrigen positiven Einkünften zum Beispiel aus Vermietung & Verpachtung.

 

 

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Zitat

Aktiengewinne/Dividenden

Nur mal kurz dazu: Du darfst Aktienkursgewinne und Dividenden nicht gleichsetzen, das sind unterschiedliche Töpfe, und nur die Kursgewinne werden mit deinen Verlusten verrechnet.

 

 

Lösung um den Sparer-Pauschbetrag zu nutzen: genügend Dividenden, Zinsen oder Spekulationsgewinne aus Nicht-Aktien generieren.

Eine weitere wäre, die Verlustbescheinigung erst gar nicht zu beantragen (und Aktienkursgewinne dann ggf. bei einer anderen Bank machen).

 

EDIT: Sorry, ich hatte nur die erste Seite gelesen, wurde mittlerweile schon geklärt.

 

Stefan

 

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reckoner

Hallo nochmal,

 

Zitat

Wenn ich keine Verlustbescheinigung beantrage, den Freistellungsauftrag bei dieser Bank lösche (wirksam ab 2020), weiterhin ein paar Dividenden aus Bestandsaktien kassiere und Aktien, die ich mit Gewinn verkaufen kann, vorher an diese Bank übertrage und dann dort veräußere, sollte es doch auch klappen, oder?

Ja, das ist die ideale Lösung die ich immer mal wieder vorgeschlagen habe; ich hab' das "Verlustbank" oder "Verlustdepot" genannt.

Das mit dem Freistellungsauftrag muss aber nicht sein.

 

Zitat

Kann ich Verluste bei Verkäufen ausschließlich mit Gewinnen bei Verkäufen verrechnen?

Bei Aktien ja, ansonsten nein.

 

Stefan

 

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chirlu
Am 16.5.2019 um 22:49 von beamter97:

Depot und Zweitdepot bei comdirect geht, da die unter separten Kundennummern geführt werden, manchmal auch unter separaten BLZ. Man erhält auch zwei Steuerbescheinigungen.

 

Das wird künftig nicht mehr so sein, teilt die Comdirect mit:

Zitat

Sofern Sie mehrere Kundenverbindungen bei comdirect unterhalten, die auf denselben Namen lauten, werden diese ab 2021 steuerlich zusammengeführt und es entsteht eine Steuerperson. Gewinne und Verluste werden, sofern verrechenbar, kontoübergreifend mit jedem Geschäft verrechnet. (…) Die übergreifende Verlustverrechnung zwischen evtl. bestehenden Kundenverbindungen von Ehegatten erfolgt weiterhin zum Jahresende – bei Vorliegen eines gemeinsamen Freistellungsauftrages.

 

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beamter97
vor 7 Minuten von chirlu:

Das wird künftig nicht mehr so sein,

Danke für den Hinweis.

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odensee
vor 9 Minuten von chirlu:

Das wird künftig nicht mehr so sein, teilt die Comdirect mit:

Auch Danke für den Hinweis. Hat dich die comdirect darüber informiert oder Zufallsfund?

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chirlu

Es war eine Mitteilung in der Postbox, also kein Zufall.

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odensee
vor 16 Minuten von chirlu:

Es war eine Mitteilung in der Postbox, also kein Zufall.

Bei mir auch :blushing: ich hatte in der email-Benachrichtigung heute morgen nur den Hinweis, dass ein neuer Finanzreport eingestellt wurde.

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morevalue

Weiß jemand warum Comdirect hier das Zweitdepot quasi entwertet? Gibt es eine Gesetzesänderung die hier umgesetzt wird? Oder macht Comdirect als nun (staatliche) Commerzbank Tochter auf staatstragend?

 

Für mich ist das ein dickes Minus in der Bewertung der Comdirect. Ich habe daraus bereits Konsequenzen gezogen und einen Posten einer AG die ich sowohl als Altbestand (vor 2009) im Zweitdepot als auch im aktuellen Erstdepot halte (nach 2009 angeschafft) im Erstdepot eliminiert und bei einer anderen Bank im Depot neu angelegt. Damit möchte ich vermeiden dass diese beiden Positionen vermischt werden, und ein Verkauf der nach 2009 angeschafften Posten zu meinen Nachteil dem (steuerfreien) Altbestand zugerechnet wird. Sollte die Comdirect in Zukunft erkennbar (unnötig) zugunsten des Staates und zu meinem Nachteil agieren, werde ich mein Depot dort in den Winterschlaf schicken oder auflösen.

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odensee
· bearbeitet von odensee
vor 1 Stunde von morevalue:

Oder macht Comdirect als nun (staatliche) Commerzbank Tochter auf staatstragend?

Dann war die ING-Diba schon immer staatstragend.

 

Was hat die depotübergreifende Verlustverrechnung mit der Trennung Altbestand / Neubestand zu tun? Da geht es doch nur darum, das FIFO-Prinzip anwenden zu können und Neubestand VOR dem Altbestand verkaufen zu können. Ich sehe nicht, dass diese Möglichkeit eingeschränkt wird. 

 

Zitat

Sollte die Comdirect in Zukunft erkennbar (unnötig) zugunsten des Staates und zu meinem Nachteil agieren, werde ich mein Depot dort in den Winterschlaf schicken oder auflösen.

Heute schon quergedacht?

 

Oder doch lieber der Webseite der comdirect die Fakten entnehmen?

Zitat

Stücke von Wertpapieren mit derselben Wertpapierkennnummer, die zuerst angeschafft wurden (first in), werden steuerrechtlich gesehen zuerst wieder aus dem Depot veräußert (first out). Mit einem ZweitDepot bietet comdirect die Möglichkeit, alte Wertpapierbestände von neuen Wertpapierbeständen zu trennen. So können vor dem 01.01.2009 angeschaffte Wertpapiere länger im Depot gehalten und steuerfrei veräußert werden.

https://www.comdirect.de/cms/finanzwissen-steuerthemen.html?ci=200818670000000RD000099000000#abgeltungsteuer

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morevalue
vor einer Stunde von odensee:

Was hat die depotübergreifende Verlustverrechnung mit der Trennung Altbestand / Neubestand zu tun? Da geht es doch nur darum, das FIFO-Prinzip anwenden zu können und Neubestand VOR dem Altbestand verkaufen zu können. Ich sehe nicht, dass diese Möglichkeit eingeschränkt wird. 

 

Heute schon quergedacht?

 

Oder doch lieber der Webseite der comdirect die Fakten entnehmen?

https://www.comdirect.de/cms/finanzwissen-steuerthemen.html?ci=200818670000000RD000099000000#abgeltungsteuer

Wenn es nur noch eine Steuerperson gibt (Änderung zu 2021) dann werden meine (steuerfreien) Altbestände zuerst verkauft (Fifo eben; Zweitdepot spielt keine Rolle mehr). Die sogenannte Fakten sind alt und damit nicht mehr zutreffend.

Ob ich querdenke? Weiß ja nicht was du meinst, aber Mainstream-denken ist was für Leute die gar nicht denken sondern denken lassen.

Also weiterhin die Frage: Warum ändert Comdirect diese Regelung (Trennung verschiedener Depots / Kundenkonten versus nur noch eine Steuerperson alle Konten zusammen) in 2021. Hat sich ein Gesetz geändert das dies begründet oder nicht?

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odensee
· bearbeitet von odensee
vor 9 Minuten von morevalue:

Wenn es nur noch eine Steuerperson gibt (Änderung zu 2021) dann werden meine (steuerfreien) Altbestände zuerst verkauft (Fifo eben; Zweitdepot spielt keine Rolle mehr).

Wo steht das? Auf der Webseite der comdirect steht anderes. Bei der Neuregelung geht es lediglich um die depotübergreifende Verlustverrechung. (Und das unterjährig). So weit ich weiß, hat auch die comdirect schon "immer" am Ende des Jahres alle Depots miteinander verrechnet, sofern ein Freistellungsauftrag erteilt wurde.

 

vor 9 Minuten von morevalue:

Die sogenannte Fakten sind alt und damit nicht mehr zutreffend.

Nun, sie stehen exakt auf der Seite, auf der auch die Änderungen bei der Verlustverrechnung stehen. Du brauchst nur scrollen. Aber bitte nach unten und nicht quer. :rolleyes:

 

Zitat

Hat sich ein Gesetz geändert das dies begründet oder nicht?

Die ING-Diba (als Beispiel) macht das schon lange so, zumindest für Einzelpersonen.

 

Aber glaube ruhig weiter, dass die comdirect "staatstragend" wird. Willkommen auf meiner Liste. :rolleyes:

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morevalue
vor 5 Minuten von odensee:

Wo steht das? Auf der Webseite der comdirect steht anderes. Bei der Neuregelung geht es lediglich um die depotübergreifende Verlustverrechung. (Und das unterjährig). So weit ich weiß, hat auch die comdirect schon "immer" am Ende des Jahres alle Depots miteinander verrechnet, sofern ein Freistellungsauftrag erteilt wurde.

Das ergibt sich aus der aktuellen Änderung zu einer Steuerperson. Das braucht da nicht zu stehen. Das ist eben der Unterschied zwischen selbst denken und denken lassen!

Die Depot übergreifende Verlustrechnung ist hingegen eben keine Änderung das ist schon lange so und nebenbei zum Vorteil des Kunden.

Zitat

Aber glaube ruhig weiter, dass die comdirect "staatstragend" wird. Willkommen auf meiner Liste. 

Na wenn es dich glücklich macht. Was stört es die Eiche wenn sich der Esel daran reibt?

 

Bleibt immer noch die Frage: Gibt es eine Gesetzesänderung die die Comdirect ab 2021 dazu zwingt nur noch mit einer Steuerperson zu arbeiten und Kundenkontos nicht mehr zu trennen?

PS: An odensee Polemik bin ich nicht interessiert! Nur an einer Antwort auf die Frage.

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odensee
vor 15 Minuten von morevalue:

Das ergibt sich aus der aktuellen Änderung zu einer Steuerperson. Das braucht da nicht zu stehen. Das ist eben der Unterschied zwischen selbst denken und denken lassen!

Die Depot übergreifende Verlustrechnung ist hingegen eben keine Änderung das ist schon lange so und nebenbei zum Vorteil des Kunden.

Zitat von der comdirect

Zitat

Gewinne und Verluste werden, sofern verrechenbar, kontoübergreifend mit jedem Geschäft verrechnet.

Das ist neu und das ist die Änderung. Bis jetzt wird nicht mit jedem Geschäft verrechnet. Und ja, ich habe zwei Depots bei der comdirect. Gewinne in dem Depot 1 werden NICHT auf Verluste im Depot 2 angerechnet. Vermutlich aber zum Jahresende nach der schon lage geltenden Regelung.

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chirlu
vor 2 Minuten von odensee:

Gewinne in dem Depot 1 werden NICHT auf Verluste im Depot 2 angerechnet. Vermutlich aber zum Jahresende nach der schon lage geltenden Regelung.

 

Nur wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt. Ohne Freistellungsauftrag (bisher) keine Verrechnung.

 

vor 22 Minuten von morevalue:

Die Depot übergreifende Verlustrechnung ist hingegen eben keine Änderung das ist schon lange so und nebenbei zum Vorteil des Kunden.

 

Außer wenn es gerade nicht zum Vorteil ist, weil man lieber seinen Pauschbetrag verbraucht. :rolleyes: Geht aber immer noch, nur eben bei zwei Banken.

 

vor 24 Minuten von morevalue:

Das braucht da nicht zu stehen. Das ist eben der Unterschied zwischen selbst denken und denken lassen!

 

Beim Selbsterdenken von Sachen, die da nicht stehen, kann man halt leicht Fantasiegebilde erschaffen.

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odensee
vor 11 Minuten von chirlu:

Nur wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt. Ohne Freistellungsauftrag (bisher) keine Verrechnung.

 :thumbsup: Siehe #40. Praktische Erfahrung mit der Verrechnung zum Jahresschluß mache ich dieses Jahr (dank eines blöden schiefgelaufenen Zocks :stupid:) zum ersten und dann auch zum letztenmal. Pauschbetrag wurde aber im Drittdepot verbraucht.

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optionstrader5x

Verlustverrechnung bis 20k möglich - die Regierung hat nichts verstanden!

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odensee
vor 13 Minuten von optionstrader5x:

Verlustverrechnung bis 20k möglich - die Regierung hat nichts verstanden!

Hast du denn verstanden, dass es lediglich um Termingeschäfte geht? (Für diejenige, die es betrifft, natürlich ärgerlich.)

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 34 Minuten von odensee:

dass es lediglich um Termingeschäfte geht? (Für diejenige, die es betrifft, natürlich ärgerlich.)

 

Wenn jemand schon @optionstrader5x heißt … Das 5× ist wahrscheinlich der Hebel. :-*

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IHS

Habe eine Frage: Darf ich Aktien der selben Firma verkaufen und am selben Tag zurückkaufen, um den Verlusttopf auszugleichen und Steuern zu sparen?

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Ramstein
· bearbeitet von Ramstein
vor 2 Minuten von IHS:

Habe eine Frage: Darf ich Aktien der selben Firma verkaufen und am selben Tag zurückkaufen, um den Verlusttopf auszugleichen und Steuern zu sparen?

Ja. Sobald der Verkauf durch ist, kannst du wieder kaufen. Du darfst nur nicht mit dir selbst handeln.

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Dandy

Ich stelle die Frage einfach mal hier, um nicht einen neuen Thread dafür aufmachen zu müssen:

 

Ich muss für die Steuererklärung von 2020 Gewinne im Topf "Allgemein" von einem Broker (Consors) mit Verlusten in demselben Topf bei einem anderen Broker (DKB) über die Steuererklärung verrechnen lassen. Da ich das bisher noch nicht gemacht habe, hoffe ich, dass mir hier jemand erklären kann, was ich dafür genau tun muss. Da es sich um eine nicht unerhebliche Erstattung handelt, soll es möglichst korrekt erklärt werden.

 

Ich habe bei dem Broker mit den Gewinnen im Topf Allgemein um Erstellung einer Verlustbescheinigung für diesen Topf gebeten (bei Consors nur für den Gewinn im Topf Allgemein, bei der DKB beide Töpfe). Von der DKB hätte ich eigentlich einen Brief erhalten müssen, was bisher nicht geschah. Von Consors habe ich zwar inzwischen eine Steuerabrechnung für 2020 erhalten, aber nicht explizit den Ausweis des Gewinntopfs Allgemein. Indirekt finden sich alle Angaben aber in dem Steuerausweis.

 

Nun zu meiner Frage: Welche Belege brauche ich denn für das Finanzamt für die Steuererklärung? Ich gehe mal stark davon aus, dass diese Belege vom FA eingefordert werden. Eigentlich braucht man doch einen Beleg von der Bank, dass man die zu erklärenden Gewinn-/Verlusttöpfe von der Bank nicht in das nächste Jahr hat übertragen lassen, sondern diese stattdessen auf null gesetzt wurden und im Nachweis dann deren genaue Höhe angegeben ist, richtig? Ich vermute, nur mit den allgemeinen Steuerabrechnungen des jeweiligen Jahres kann man über die Steuererklärung eine Verlustverrechnung nicht geltend machen. Stimmt das in etwa so?

 

Wenn dem so ist, muss ich wohl nochmals bei beiden Brokern nachhaken, weil ich ein solches Dokument bisher nicht im Postfach finden konnte und auch nicht per Brief erhalten habe. Hat das Dokument einen bestimmten Namen, nach dem ich konkret fragen kann?

 

Muss ich dann, außer dem Nachweis, noch etwas besonderes bei der Anlage KAP beachten? Ich verwende immer die Wiso Steuersoftware, bei der man das glaube ich direkt eintragen kann.

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