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Beruflicher Exit mit 55 denkbar? Eine Beispielkalkulation

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chirlu
vor 5 Stunden von dimido:

Wir sind dann später als Rentner zwar beide in der GKV, aber er muss (derzeitige Regelung) im Gegensatz zu mir dann auch aus Kapitalerträgen, Vermietungen etc. Beiträge zahlen.

 

Müsste so korrekt sein, oder?

 

Ja; es sei denn, er hat drei bis vier Kinder, das könnte reichen, um darüber die Mindestdauer genügend aufzustocken (abhängig davon, wann er seine Berufstätigkeit begonnen hat und wann er die Rente beantragt).

 

vor 3 Stunden von Reinsch:

Geht Rente mit 63 nicht erst ab einer bestimmten Beitragszeit, die man mit 55 wohl noch nicht hat?

 

vor 2 Stunden von odensee:

Auch mit weniger als 35 Beitragsjahren? Eher nicht.

 

vor 2 Stunden von dimido:

Die Sache mit den 35 Beitragsjahren ist nur für eine Abschlagsfreie Altersrente der Jahrgänge 1949 bis 1963 relevant.

 

vor 1 Stunde von stolper:

Für die "Altersrente für langjährig Versicherte" (das ist die, die du wohl meinst) benötigst du nach heutiger Gesetzeslage stets 35 volle Versicherungsjahre, um sie in Anspruch nehmen zu können.

 

Das ist alles nur so halb richtig. Ja, man braucht 35 Jahre, um ab 63 (mit Abschlägen) in Rente gehen zu können. Diese 35 Jahre müssen aber keine Beitragsjahre sein, sondern es genügen beliebige sogenannte rentenrechtliche Zeiten: Schulbesuch ab dem 17. Geburtstag, Übergangszeit bis zu ein paar Monaten zwischen Schule und Studium, ein Studium selbst (bis zu einer Höchstgrenze), Arbeitslosigkeit (ALG oder ALG 2), freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge … Auch eine Kinderberücksichtigungszeit (normalerweise bei der Mutter, bis zehn Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes) wird da mitgerechnet.

 

Um da eine Lücke zu haben, muß man entweder sehr lange studiert haben (und dann kann man bis 44 noch dafür nachzahlen) oder eine Zeit wirklich nichts gemacht haben (Weltreise). Sonst ist es absolut nicht ungewöhnlich, daß man die 35 Jahre mit 52 erreicht hat, nämlich 35 Jahre nach dem 17. Geburtstag. Und selbst wenn man mit 50 aufhört zu arbeiten, kann man sich entschließen, weiterhin freiwillige Beiträge zu zahlen, um die Zeit noch zu erreichen.

 

Völlig anders ist es mit der „Rente für besonders langjährig Versicherte“ (ohne Abschläge): Hier braucht man nicht nur 45 Jahre, sondern das müssen auch zu einem großen Teil Pflichtbeitragszeiten sein. Zeiten von ALG-Bezug zählen nur in bestimmtem Umfang dazu, und Zeiten mit freiwilligen Beiträgen nur, wenn die Pflichtbeitragszeiten mindestens 18 Jahre erreichen. Zeiten der schulischen Ausbildung ohne Beitragszahlung werden hier nie berücksichtigt.

 

Ansonsten schließe ich mich der Warnung von @Ramstein und @stolper an, daß in diesem Bereich immer mit Änderungen zu rechnen ist. Wer also nicht unmittelbar vor der Rente steht, sollte sich nicht auf die aktuelle Rechtslage verlassen.

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Emitter
vor 11 Stunden von dimido:

Man kann auch freiwillig in der Gesetzlichen bleiben (wenn man es war).
Da wird dann ein Mindesteinkommen unterstellt von derzeit 1061,67 € pro Monat, was dann zu 162,43 € KV-Beitrag und 35,04 € PV-Beitrag (kinderlos) = 197,47 € pro Monat führt.
Wenn man nun 36.000 € aus seinen Ersparnissen verflüssigt, zählt natürlich nur der Wertzuwachs zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
Wenn also 2/3 Substanz und 1/3 Wertzuwachs sind, sieht die Krankekasse auf 12.000 € beitragspflichtige Einnahmen und das ist durch das unterstellte Mindesteinkommen bereits abgedeckt. Es kann also durchaus Sinn ergeben, in so einer Privatiersphase erstmal Vermögen zu verflüssigen, mit einem höheren Substanzanteil und die gestundeten Gewinne eher in der Rentenphase zu verflüssigen, wenn man wieder in der KV der Rentner ist (wo man zur Zeit noch) auf Kapitaleinkünfte keine Beiträge zahlen muss (wenn man 90% der zweiten Hälfte des Erwebslebens in der gesetzlichen KV war).

Um Vermögen mit höheren Substanzanteil zu verflüssigen bietet sich der Last In First Out "Trick" z.B. per Depotübertag an. Siehe https://frugalisten.de/steuern-kapitalertraege-privatier-optimieren/

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Steve777
· bearbeitet von Steve777

Bei manchen Banken kann man das intern auch machen, dass man mehrere Depotpositionen eröffnet mit dem gleichen Fonds.

Bei Ebase klappt das sehr gut. So kann man dann immer die Position verkaufen, die gerade steuerlich am besten passt.

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ledzeppelin

Ist das legal oder unterstellt das FA hier einen Gestaltungsmissbrauch?

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Gast231208
· bearbeitet von pillendreher

Legal - was sollte daran illegal sein? Wobei ich das bei meinen Banken nur so kenne, dass man ein Zweitdepot eröffnet um die FiFo-Regel zu umgehen.

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ledzeppelin

Beispiel: Mein Bruder und ich haben beide ein Haus und diese stehen direkt gegenüber voneinander. Wir dürften uns z.B. nicht gegenseitig die Hütten vermieten und dann Instandhaltungsaufwendungen steuerlich geltend machen, da der Fiskus hierin einen Gestaltungsmissbrauch sieht. Daher meine Nachfrage zum gezielten Depotübertrag nach oben verlinkter "Anleitung". Wenn hierbei die Einstandskurse verloren gehen, dann klingt das für mich eher nach einem ungewollten Schlupfloch.

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Gast231208
· bearbeitet von pillendreher
vor 3 Stunden von chirlu:

 

Das ist alles nur so halb richtig. Ja, man braucht 35 Jahre, um ab 63 (mit Abschlägen) in Rente gehen zu können. Diese 35 Jahre müssen aber keine Beitragsjahre sein, sondern es genügen beliebige sogenannte rentenrechtliche Zeiten: Schulbesuch ab dem 17. Geburtstag, Übergangszeit bis zu ein paar Monaten zwischen Schule und Studium, ein Studium selbst (bis zu einer Höchstgrenze), Arbeitslosigkeit (ALG oder ALG 2), freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge … Auch eine Kinderberücksichtigungszeit (normalerweise bei der Mutter, bis zehn Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes) wird da mitgerechnet.

 

Oder man ist Mitglied in einem Berufsständischen Versorgungswerk, da zählt das, was in der Satzung steht (bei meinem z.B. zählt nur das Alter).

Zitat

http://portal.versorgungskammer.de/portal/page/portal/bapv/de/downloads

§ 29 Anspruch auf Altersruhegeld; vorgezogenes Altersruhegeld
(1) 1Anspruch auf Altersruhegeld besteht ab dem Ersten des Monats, der auf die Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze) folgt. 2Die berufliche Tätigkeit muss nicht aufgegeben werden.
(2) 1Auf Antrag wird für die Zeit ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorgezogenes Altersruhegeld gezahlt. 2Der Antrag auf Einweisung des vorgezogenen Altersruhegeldes ist unwiderruflich. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Der Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld besteht ab dem beantragten Monats ersten. 2Das Mitglied kann den Leistungsbeginn bereits für einen Monatsersten innerhalb des vor der Antragstellung zurückgelegten Jahres wählen, wenn es in diesem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit im Sinn des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ausgeübt hat;

 

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chirlu
vor 39 Minuten von pillendreher:

Oder man ist Mitglied in einem Berufsständischen Versorgungswerk

 

OK, aber über eine solche Versorgung kommt man nicht in die KVdR.

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Gast231208
· bearbeitet von pillendreher
vor 15 Minuten von chirlu:

 

OK, aber über eine solche Versorgung kommt man nicht in die KVdR.

Doch, auch das geht ;) (noch).

Zitat

 

https://www.finanztip.de/gkv/krankenversicherung-der-rentner/

Sonderfall Versorgungswerk

Für Anwälte, Ärzte oder Steuerberater und alle anderen, die über ihr Versorgungswerk für das Alter vorsorgen, gelten Sonderregeln. Rentner, die nur eine Rente aus dem Versorgungswerk erhalten, müssen sich freiwillig versichern – auch wenn sie vorher in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert waren. In diesem Fall werden für alle Einkommen Krankenversicherungsbeiträge fällig.

Pflichtversichern in der Krankenversicherung der Rentner kann sich nur, wer neben dem Versorgungswerk auch eine gesetzliche Rente bezieht. Darüber hinaus muss die oben beschriebene 90-Prozent-Regelung erfüllt sein. Dann muss der Rentner nur Krankenkassenbeiträge auf die gesetzliche Rente und die Altersrente des Versorgungswerks zahlen.

 

Und das ist das Hintertürchen um doch hineinzukommen -> es reichen 5 Jahre (60 Monate) freiwillige Einzahlung des Mindestbeitrags in die gesetzliche Rentenversicherung.

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chirlu

Ja, sicher. Aber das ist nicht über die Versorgung; das ist über die (vollkommen separate) gesetzliche Rente.

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odensee
vor 3 Stunden von ledzeppelin:

Wenn hierbei die Einstandskurse verloren gehen, dann klingt das für mich eher nach einem ungewollten Schlupfloch.

Es gehen ja keine Einstandskurse verloren, was auch immer du damit meinst.

 

Nimm mal an, du kaufst Aktie X bei Bank A und ein Jahr später ebenfalls bei Bank B. Wenn du dann irgendwann einen Teil der Aktien verkaufen willst, steht es dir ja frei, ob du die Aktien aus dem Depot bei Bank A oer bei Bank B verkaufst. Du kannst das so entscheiden, dass es die steuerlich günstige Variante ist. Nichts anderes machst du, wenn du auf ein Erst- und Zweitdepot bei der gleichen Bank verteilst. Denn: irgendwann zahlst du die Steuern.

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Columbus83
· bearbeitet von Columbus83
vor 14 Stunden von pillendreher:

Doch, auch das geht ;) (noch).

Und das ist das Hintertürchen um doch hineinzukommen -> es reichen 5 Jahre (60 Monate) freiwillige Einzahlung des Mindestbeitrags in die gesetzliche Rentenversicherung.

Und dann entfällt die 90 Prozent Regel?

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dev
vor 6 Minuten von Columbus83:

Und dann entfällt die 90 Prozent Regel?

Du hast schon gesehen das er freiwillig in der GKV ist ( ohne Unterbrechung) und es nur darum ging das er keine Rente bekommt und deshalb die KVdR keine Chance hat einen Beitrag zu berechnen?

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