Zum Inhalt springen
WerPinguin

Nachzahlung von GRV-Beiträgen für Schulzeiten

Empfohlene Beiträge

WerPinguin
vor 13 Stunden von Ozymandias:

https://en.wikipedia.org/wiki/Stocks_for_the_Long_Run

Könnte deine Meinung eventuell ändern. Siehe Bild.

 

Nee, tut's nicht, ich wusste das ja vorher schon ;)
Wie gesagt, mir ist völlig klar, dass Aktien-ETF langfristig höchstwahrscheinlich eine bessere Rendite haben. Darum ist da auch der Hauptteil unseres Vermögens. Aber die GRV halte ich zwecks Diversifizierung der Risiken trotzdem auch für sinnvoll. Und auch Diddis Argument (was wenn ich mit 70 nicht mehr gesitig fit bin; will ich mich dann wirklich noch mit ETFs (oder schlimmer: privaten Rentenversicherungen) rumschlagen?

 

 

vor 12 Stunden von Allesverwerter:

Ich nur empfehlen das Thema (fürs laufende Jahr) rechtzeitig anzugehen. Es dauert lange, einen Termin zu bekommen und noch länger, den Zahlungsbescheid zu erhalten. Wer in 2020 die Nachzahlung noch tätigen will, sollte jetzt sich drum kümmern.

Je nach Einkommen, sollte man den Nachzahlungsbetrag in Raten zahlen, um nach Abzug der ansetzbaren Vorsorgeaufwendungen über dem Höchst-Grenzsteuersatz zu bleiben.

Schon dabei. Einen Termin brauche ich nicht, ich mache das rein schriftlich. Den ersten Antrag (für 4 Monate) für meine Frau haben wir schon rausgeschickt.

Hast du genauere Erfahrungen, wie lange es dauert? Ich wollte bei mir jetzt eigentlich erstmal die Kontenklärung abwarten, da da noch einige Sachen fehlten (angestoßen habe ich die ja letzte Woche). Und dann die ersten Monate (vss. auch 4) für mich beantragen. Habe ich da für noch genug Zeit?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu

Die Bearbeitungsdauer ist schon in Monaten zu zählen. ;) Jedenfalls bei der DRV Bund, mit anderen Trägern habe ich nicht zu tun. Die Kontenklärung muß in jedem Fall abgeschlossen sein, bevor der Antrag auf Nachzahlung entschieden werden kann. Aber es ist nicht tragisch, wenn es bis Jahresende nicht mehr klappen sollte; siehe meinen letzten Beitrag.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
s1lv3r
· bearbeitet von s1lv3r
vor 5 Stunden von WerPinguin:

Und auch Diddis Argument (was wenn ich mit 70 nicht mehr gesitig fit bin; will ich mich dann wirklich noch mit ETFs (oder schlimmer: privaten Rentenversicherungen) rumschlagen?

 

Ich habe irgendwo hier im Forum schon einmal den Verweis auf eine Studie gesehen, die eine höhere Zufriedenheit im Rentenalter mit einem höheren Anteil des Gesamtvermögens in Form von regelmäßigen Rentenzahlungen in Verbindung bringt. Diesen Zusammenhang kann ich mir persönlich sehr gut vorstellen, denn im Endeffekt stellt sich ja andauernd die Frage "Lebe ich gerade über meine Verhältnisse? Was wenn meine Entnahmestrategie zu optimistisch gerechnet ist, weil ab morgen 20 Jahre Flaute an den Kapitalmärkten herrscht?". Im Endeffekt würde ich in dieser Vorstellung also mit 70 entweder sehr viel knausriger sein, als ich es eigentlich sein müsste, oder immer ein kleines mulmiges Gefühl behalten.

 

Unabhängig von dem noch kümmern können, ist daher ja auch das kümmern wollen interessant.

 

Auf Basis dieser Überlegungen habe ich meine Vorsorge so umgebaut, dass ich zumindest die Grundbedürfnisse (Wohnen/Essen/Gesundheit) halbwegs komfortabel über regelmäßige Rentenzahlungen abgedeckt haben möchte. Zusätzlicher Luxus darf dann gerne über den Kapitalmarkt finanziert sein.

(Ich meine, das war sogar ein Post von chirlu, der in solchen Dingen definitiv über einen sehr respektablen Wissensschatz verfügt. ^_^)

 

*Edit:* Habe den Beitrag noch gefunden.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Moneycruncher
Am 14.7.2020 um 11:19 von Ozymandias:

Es macht mehr Sinn kurz vor Rentenbeginn wenn man mit Abschlag in Rente gehen will, für den Abschlag Zahlungen zu leisten.

Das habe ich vor. Wann ungefähr ist "kurz vor Rentenbeginn"? Wenn man z.B. 55 ist und mit 63 in Rente gehen will, scheint das ein guter Zeitpunkt für die freiwillige Einzahlung. Man kann diese ja nochmal über die Jahre verteilen und so den Spitzensteuersatz mindern.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Pfennigfuchser

Ich hänge mich mal dran an das Thema, da ich derzeit ähnliche Überlegungen anstelle. Und einen Haufen Fragen habe:

 

- Ich bin Beamtin. D.h. ich kann mich freiwillig in der GRV versichern. Mindestbeitragszeiten sind erreicht, alles andere wird eh nicht mehr erreicht. Bringt es irgendeinen Vorteil mit sich, eine gewünschte Einzahlung von z.B. 10.000 über die Nachzahlung von Schulzeiten abzuwickeln? Oder ist das völlig wurscht und spielt nur für die Pflichtversicherten eine Rolle, weil die halt keine andere Möglichkeit haben, Zusatzbeiträge in die GRV einzuzahlen?

- Ich habe widersprüchliche Aussagen zur Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Pension erhalten. Das was im regulären Arbeitverhältnis erworben wurde, wird theoretisch*) angerechnet, klar, aber ich habe auch irgendwo gelesen, dass Rentenzahlungen aus freiwillig geleisteten Zahlungen nicht gegengerechnet werden, was der freundliche Herr von der Rentenversicherung am Telefon jedoch so nicht bestätigen konnte.

- Steuerliche Behandlung: ich habe mal testweise im Elsterrechner für unsere 2019er Steuererklärung probiert, wie lange es sich steuerlich lohnt: knapp 20.000 (gemeinsame Veranlagung) scheint kein Problem zu sein, danach werden Höchstbeträge überschritten. Ich bin mir aber nicht sicher, dass die chirlu erwähnten fiktiven Beiträge von Beamten da irgendwo angesetzt sind, mir kommen die 20.000 arg hoch vor. Weiß da jemand mehr?

Am 14.7.2020 um 11:18 von chirlu:

Das ist ein einziger Topf, von dem alles abgeht: Pflichtbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zur gesetzlichen Rentenversicherung, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu Rürup-Verträgen, fiktive Beiträge von Beamten. Wenn insgesamt das Maximum überschritten ist (2020: 25046 Euro, Eheleute 50092 Euro), ist der Rest nicht mehr absetzbar.

 

Verwirrte Grüße, Pfennigfuchser

 

 

*) praktisch werde ich sehr weit weg von den 71% liegen, so dass es für kleinere Einzahlungsbeträge keine Rolle spielt. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
vor 7 Stunden von Pfennigfuchser:

Bringt es irgendeinen Vorteil mit sich, eine gewünschte Einzahlung von z.B. 10.000 über die Nachzahlung von Schulzeiten abzuwickeln? Oder ist das völlig wurscht und spielt nur für die Pflichtversicherten eine Rolle, weil die halt keine andere Möglichkeit haben, Zusatzbeiträge in die GRV einzuzahlen?

 

Im Prinzip ist es in deiner Situation egal – für die gleiche Summe bekommst du in jedem Fall die gleiche Zahl an Entgeltpunkten. Interessant wäre es nur, wenn du besonders viel einzahlen wolltest, denn in jedem Bereich gibt es ja Maximalbeträge. Anderen Leuten kann es bei den Versicherungszeiten helfen, wenn sie z.B. sowohl für Schulzeiten nachzahlen als auch laufende freiwillige Beiträge leisten. Und wie du sagst, nicht jeder hat die freie Wahl.

 

vor 7 Stunden von Pfennigfuchser:

Ich habe widersprüchliche Aussagen zur Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Pension erhalten.

 

Da gibt’s auch bis zu 17 unterschiedliche Regelungen (Bund und Länder). Oder noch mehr, wenn Übergangsvorschriften gelten. Es kann also durchaus sein, daß alle widersprüchlichen Aussagen stimmen, nur vielleicht nicht alle für denselben Dienstherrn. In dem für dich gültigen Beamtenversorgungsgesetz findest du am ehesten eine passende Antwort.

 

Die für die Steuer angerechneten fiktiven Beiträge sind einfach 18,6% (RV-Beitragssatz) von deinem (Jahres-)Brutto. Ob Elster sie bei der Berechnung berücksichtigt, weiß ich nicht.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Pfennigfuchser
· bearbeitet von Pfennigfuchser
vor 14 Minuten von chirlu:

Die für die Steuer angerechneten fiktiven Beiträge sind einfach 18,6% (RV-Beitragssatz) von deinem (Jahres-)Brutto. Ob Elster sie bei der Berechnung berücksichtigt, weiß ich nicht.

Ok, Danke. Ob Elster es berücksichtigt, kann ich ja durch Herumprobieren herausfinden. Im Steuerbescheid ist es mir bisher jedenfalls noch nicht aufgefallen.

 

Edit: Elster berücksichtigt es, man sieht es aber nicht. So lange man die Höchstgrenze nicht überschreitet, wird einfach wie gehabt abgezogen (also "Summe AV Aufwendungen, davon 88%, abzüglich AG-Anteil, ..."), wenn man jedoch überschreitet, wird erklärt warum und exakt die 18,6% x Brutto tauchen auf: Summe AV Aufwendungen, Höchstbetrag hierzu, Kürzung (=18,6xBrutto), verbleibender Höchstbetrag, davon 88%, abzüglich AG-Anteil, ....  Über die "Kürzung" hatte ich mich schon gewundert, da ich sie nicht kannte. konnte sie aber nicht zuordnen, Danke dafür!

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Ozymandias

Bei Beamten in Rente/Pension gibt es übrigens 2 mal den 102 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag. Einmal für die Pension weil diese in Anlage N landet und einmal für die Rente Anlage R.  Eine kleine zusätzliche Rente (gesetzlich, Riester, Rürup) lohnt sich also immer.

 

Bei der Anrechnung muss man aufpassen. Es gibt verschiedene Regelungen bezüglich der Höchstgrenze, bei Dienstunfähigkeit und bei Mindestversorgung. Wenn man alles richtig planen kann, sollte im Normalfall nichts angerechnet werden.

 

Ich finde es macht keinen Sinn als Beamter noch mehr in die 1. Säule zu stecken. Die 3. Säule bietet mehr Rendite und bessere Verfügungsgewalt.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Pfennigfuchser
· bearbeitet von Pfennigfuchser

Die Anrechnungsgeschichte ist nicht so problematisch, da sie ja nur griffe, wenn die GRV + die Pension mehr als die 72% ergäbe, was unwahrscheinlich ist, da meine Pension nicht so toll ausfallen wird.

 

Ich möchte noch mal ein paar Jahre 80% arbeiten. Gehaltsmäßig ist das völlig ok, nur auf die Pension schlägt es leider 1:1 durch. Daher der Gedanke, gleich soviel in die GRV zu stecken, dass die Lücke ausgeglichen wird. Und irgendwie mag ich das nicht mit Säule 3 füllen, es bleibt immer noch genug für Depot und Co übrig. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Ozymandias
vor 13 Stunden von Pfennigfuchser:

Die Anrechnungsgeschichte ist nicht so problematisch, da sie ja nur griffe, wenn die GRV + die Pension mehr als die 72% ergäbe, was unwahrscheinlich ist, da meine Pension nicht so toll ausfallen wird.

So sieht es wie gesagt nur im Normalfall aus.

Landet man wegen Krankheit/Unfall/sonstiges in der Mindestversorgung wird komplett angerechnet. Und um die Mindestversorgung zu überschreiten benötigt man einige Dienstjahre, ca. 10-20 Jahre je nach Besoldungsstufe.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
pcfreak324

Für Beamte des Landes NRW: Vom Landesinnenministerium habe ich auf Anfrage die Bestätigung erhalten, "dass Renten(-teile), die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, nicht auf die (Mindest-)Versorgung angerechnet werden."

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Pfennigfuchser
· bearbeitet von Pfennigfuchser

Danke für die Info. Ich werde bei Gelegenheit mal frage, wie das bei uns (Bund) aussieht. Wobei die Mindestversorgung nicht so sehr in meine Fokus steht. Ich möchte hauptsächlich einen Lückenausgleich für die fehlende Pension erreichen. Ein Jahr Nichtarbeiten schlägt bei mir über den ganz groben Daumen in einer Größenordnung von 100€ auf die Pension durch, ein Jahr 80% also mit 20€, die könnte ich mit einer freiwilligen Einzahlung in die Rentenkasse ausgleichen. Wenn noch mal Bargeld rumliegen sollte, gleiche ich auch noch die Elternzeiten aus, das was man gutgeschrieben bekommt ist ja auch deutlich weniger als das, was man verliert, wenn man recht gut besoldet wird. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Ingo_I
Am 10.8.2020 um 09:43 von Pfennigfuchser:

Danke für die Info. Ich werde bei Gelegenheit mal frage, wie das bei uns (Bund) aussieht. Wobei die Mindestversorgung nicht so sehr in meine Fokus steht. Ich möchte hauptsächlich einen Lückenausgleich für die fehlende Pension erreichen. Ein Jahr Nichtarbeiten schlägt bei mir über den ganz groben Daumen in einer Größenordnung von 100€ auf die Pension durch, ein Jahr 80% also mit 20€, die könnte ich mit einer freiwilligen Einzahlung in die Rentenkasse ausgleichen. Wenn noch mal Bargeld rumliegen sollte, gleiche ich auch noch die Elternzeiten aus, das was man gutgeschrieben bekommt ist ja auch deutlich weniger als das, was man verliert, wenn man recht gut besoldet wird. 

Hallo,

 

kann jemand bestätigen, dass der Ausgleich von Elternzeiten nur innerhalb eines kurzen Zeitfensters möglich ist? Ein Kollege hat von seiner Rentenberatung die Info mitgebracht, dass es nur bis zum 31.März des darauffolgenden Jahren geht. Elternzeit in 2019 kann also seit April 2020 nicht mehr durch Nachzahlung in die GRV ausgeglichen werden.

 

Gruß

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Pfennigfuchser

Da bin ich überfragt. Ich wusste gar nicht, dass man als gesetzlich Rentenversicherter überhaupt ausgleichen kann. Ich weiß nur, dass das Zeitfenster, in dem man die Zeiten zwischen Mutter und Vater hin und herschieben kann recht eng ist, es sei denn man kann (als Mann) eindeutig nachweisen, dass man betreut hat, weil man Elternzeit hatte während die Frau Vollzeit arbeitete o. ä. Vielleicht meinte Dein Kollege auch das?

 

Bei mir ging es ja darum, dass ich die Lücken in der Beamtenpension auffüllen will, das geht, da man eh freiwillig in die GRV einzahlt, immer. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
vor 9 Stunden von Ingo_I:

Ein Kollege hat von seiner Rentenberatung die Info mitgebracht, dass es nur bis zum 31.März des darauffolgenden Jahren geht. Elternzeit in 2019 kann also seit April 2020 nicht mehr durch Nachzahlung in die GRV ausgeglichen werden.

 

Das klingt nach „normalen“ freiwilligen Beiträgen (die allerdings nicht parallel zu Pflichtbeitragszeiten möglich sind, worunter auch Kindererziehungszeiten fallen).

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Ingo_I
Am 11.8.2020 um 22:47 von Pfennigfuchser:

Da bin ich überfragt. Ich wusste gar nicht, dass man als gesetzlich Rentenversicherter überhaupt ausgleichen kann. Ich weiß nur, dass das Zeitfenster, in dem man die Zeiten zwischen Mutter und Vater hin und herschieben kann recht eng ist, es sei denn man kann (als Mann) eindeutig nachweisen, dass man betreut hat, weil man Elternzeit hatte während die Frau Vollzeit arbeitete o. ä. Vielleicht meinte Dein Kollege auch das?

 

Bei mir ging es ja darum, dass ich die Lücken in der Beamtenpension auffüllen will, das geht, da man eh freiwillig in die GRV einzahlt, immer. 

In seinem Fall ging es tatsächlich auch um den Übertrag der Entgeltpunkte für Erziehungszeiten von Frau zum Mann, da er das Kind betreute. Das war auch der eigentliche Grund für den Termin, da man in den zugänglichen Quellen lesen kann, dass das zügig beantragt werden muss oder ansonsten die Möglichkeit verfällt. Das hat sich aber als nicht zeitkritisch herausgestellt, er kann das später übertragen lassen. Vermutlich auch weil es eindeutig ist, sie war zu der Zeit voll berufstätig.

 

Ich hatte ihm aber die Frage bzgl. Nachzahlung der Elternzeitmonate mitgegeben. Da kam dann die Antwort mit 31. April des Folgejahres zurück.

Am 11.8.2020 um 23:15 von chirlu:

 

Das klingt nach „normalen“ freiwilligen Beiträgen (die allerdings nicht parallel zu Pflichtbeitragszeiten möglich sind, worunter auch Kindererziehungszeiten fallen).

Mir geht es um die beiden Partnermonate der Elternzeit also der 13. und 14. Monat. Meine Frau bekommt für ihre 12 Monate die Entgeltpunkte und kann darüber hinaus natürlich keine Nachzahlung für die Zeiten tätigen.

Ich bekomme aber für meine 2 (Partner)Monate keinerlei Entgeltpunkte. Da sie nur einem Erzieher zustehen.

Zur Nachzahlung dieser beiden Monate hat man scheinbar Zeit bis zum 31.03. des Folgejahres.

 

Gruß

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
WerPinguin

Ich hatte ja versprochen, mal einen Zwischenstand abzugeben, wenn sich was ergibt. Das ist jetzt soweit (Antworten kamen nach 4-5 Wochen; da wir gerade aus dem Urlaub zurück sind, kümmere ich mich jetzt um alle):
 

[Fragen sind unterstrichen]

  • Für meine Frau hatten wir Mitte Juli den ersten Antrag auf Nachzahlung abgeschickt. Der wurde jetzt auch positiv beantwortet und wir wurden aufgefordert, die Beiträge innerhalb von vier Monaten zu zahlen. Werden das nächste Woche schon tun. Da die Schulzeit zwischen 16 und 17 in ihrem Versicherungsverlauf nicht auftauchte, hatten wir sicherheitshalber eine Bescheinigung mitgeschickt.
     
  • Für mich hatten wir Mitte Juli erstmal eine Kontenklärung beantragt. Ich vermute, dass das zumindest für die Schulzeit zwischen 16 und 17 geklappt hat, richtig explizit ist die DRV da aber leider nicht: Habe ein Schreiben bekommen mit dem "Fragebogen Anrechnungszeiten V1051". Dort sind laut Schreiben die Zeiten aufgeführt, für die ich noch irgendwas nachweisen soll.
  • Die Zeit zwischen 16 und 17 taucht dort nicht auf, insofern nehme ich an, die ist OK. Um sicherzugehen, habe ich gleich nochmal einen Versicherungsverlauf bestellt, der kommt ja immer recht zuverlässig in einer Woche.
  • Ich soll jetzt für meine Hochschulausbildung angeben, in welchem zeitlichem Umfang ich studiert habe und ich soll Nachweise für den Abschluss einreichen. Keine Ahnung warum letzteres erforderlich ist, ich habe bislang nirgends gelesen, dass nur eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Anrechnungszeit wird. Meine Frau schwört übrigens Stein und Bein, dass sie sowas nie eingereicht hat, sondern bloß die Studienzeitbescheinigung der Uni. Hat jemand eine Ahnung, warum das so unterschiedlich behandelt wird?
  • Nachweise müssen natürlich im Original (ja, DRV; ganz bestimmt schicke ich euch meine Promotionsurkunde im Original) oder als "bestätigte" (nicht: "beglaubigte") Kopie sein. Das könnte wohl z.B. ein Bürgerbüro machen (Beratungsstelle der DRV gibt es in meiner Stadt nicht). Wo man leider im Moment wegen Corona offiziell nur Termine für "dringende persönliche" Angelegenheiten bekommt. Keine Ahnung, ob sich das jetzt qualifiziert. Hat jemand Erfahrung, was passiert, wenn ich einfache Kopien einreiche? Wenn eine Chance besteht, dass die akzeptiert werden, würde ich das erstmal probieren.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Matunus
vor einer Stunde von WerPinguin:
  • Für mich hatten wir Mitte Juli erstmal eine Kontenklärung beantragt. Ich vermute, dass das zumindest für die Schulzeit zwischen 16 und 17 geklappt hat, richtig explizit ist die DRV da aber leider nicht: […]
  • Die Zeit zwischen 16 und 17 taucht dort nicht auf, insofern nehme ich an, die ist OK. Um sicherzugehen, habe ich gleich nochmal einen Versicherungsverlauf bestellt, der kommt ja immer recht zuverlässig in einer Woche.

Soweit ich es verstanden habe, kommt das Jahr von 16 bis 17 (als Schulzeit) doch erst bei der Nachzahlung ins Spiel. Bei der Kontenklärung geht es in Sachen Anrechnungszeiten (V0410) m.E. nur um 17+. Daher war das Jahr 16 bis 17 auch bei deiner Frau bisher nicht im Verlauf. Nach der Zahlung sollten dann die beantragten vier Monate drin sein.

Zitat
  • Habe ein Schreiben bekommen mit dem "Fragebogen Anrechnungszeiten V1051". Dort sind laut Schreiben die Zeiten aufgeführt, für die ich noch irgendwas nachweisen soll.
  • Ich soll jetzt für meine Hochschulausbildung angeben, in welchem zeitlichem Umfang ich studiert habe und ich soll Nachweise für den Abschluss einreichen. Keine Ahnung warum letzteres erforderlich ist, ich habe bislang nirgends gelesen, dass nur eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Anrechnungszeit wird. Meine Frau schwört übrigens Stein und Bein, dass sie sowas nie eingereicht hat, sondern bloß die Studienzeitbescheinigung der Uni. Hat jemand eine Ahnung, warum das so unterschiedlich behandelt wird?

Hm, V1051 konnte ich auf die Schnelle nicht finden. Wird darin um Konkretisierungen zu V0410 gebeten? Sind es alle von dir angegebenen Zeiten oder nur bestimmte?

 

Was hast du denn bisher als Nachweise eingereicht? Aus der Schulzeit hatte ich einen expliziten Nachweis für diese Zwecke und aus der Studienzeit habe ich die Exmatrikulationsbescheinigungen genommen, die auch einen entsprechenden Passus beinhalten. Erfolgreicher Abschluss muss nicht sein, aber das Abschlusszeugnis ist, sofern vorhanden, natürlich ein möglicher Nachweis für die Zeit.

 

Zitat

Hat jemand Erfahrung, was passiert, wenn ich einfache Kopien einreiche? Wenn eine Chance besteht, dass die akzeptiert werden, würde ich das erstmal probieren.

Soweit ich gehört und gelesen habe (meine eigene Kontenklärung, die ich dank dieses Threads in Angriff genommen habe, läuft noch), können einfache Kopien zunächst akzeptiert werden (im Onlineverfahren sind es ja ohnehin nur Scans), aber man sollte sein restliches Leben trotzdem gut auf die Originale aufpassen, weil diese ggf. mit dem Rentenantrag noch einmal verlangt werden – teilweise auch dann, wenn sie schon mal bei einem Kontenklärungstermin vor Ort vorgelegt wurden (so jedenfalls anekdotisch gehört).

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
WerPinguin
· bearbeitet von WerPinguin
vor einer Stunde von Matunus:

Soweit ich es verstanden habe, kommt das Jahr von 16 bis 17 (als Schulzeit) doch erst bei der Nachzahlung ins Spiel. Bei der Kontenklärung geht es in Sachen Anrechnungszeiten (V0410) m.E. nur um 17+. Daher war das Jahr 16 bis 17 auch bei deiner Frau bisher nicht im Verlauf. Nach der Zahlung sollten dann die beantragten vier Monate drin sein.

Dass 16-17 keine Anrechnungszeit ist, ist klar. Aber trotzdem muss die DRV ja erstmal wissen, dass ich zu der Zeit in der Schule war, denn sonst dürfte ich da ja nichts für nachzahlen. Insofern sehe ich das schon als Teil der Kontenklärung. Dass es im Versicherungsverlauf nicht auftaucht ist insofern schon plausibel (weil es ja keine rentenrechtliche Zeit ist), aber finde ich trotzdem relativ unpraktisch.


 

Zitat

 

Hm, V1051 konnte ich auf die Schnelle nicht finden. Wird darin um Konkretisierungen zu V0410 gebeten? Sind es alle von dir angegebenen Zeiten oder nur bestimmte?

 

Ich habe eine Schulzeit und zwei Hochschulzeiten (Diplom und Promotion, unterschiedliche Unis) angebene. Nachgefragt wird für die beiden Uni-Zeiten. Die haben jetzt tatsächlich mit der Nachzahlung für 16-17 auch gar nichts zu tun, ich habe bei der Kontenklärung nur halt gleich alles angegeben, was ich im Versicherungsverlauf vermisst habe, denn Anrechnungszeiten sind ja für Erwerbsminderungsrente relevant.

Das Formular finde ich online auch nicht. Gefragt werde ich: "Wir bitten um Unterlagen für folgende Zeiten: Zeiten einer nach dem 17. Lebensjahr [...] Hochschulausbildung", dort sind dann meine Hochschulzeiten angegeben und jeweils angekreuzt "Beweismittel über erfolgreichen Abschluss".

Außerdem soll ich für genau diese Zeiten angeben, wieviel Zeitaufwand das Studium und die Arbeit (hatte geringfügige Beschäftigungen während Diplomstudium und einen "normalen" Arbeitsvertrag als wiss. Mitarbeiter während Promotion) jeweils wöchentlich waren.
 

Zitat

 

Was hast du denn bisher als Nachweise eingereicht? Aus der Schulzeit hatte ich einen expliziten Nachweis für diese Zwecke und aus der Studienzeit habe ich die Exmatrikulationsbescheinigungen genommen, die auch einen entsprechenden Passus beinhalten.

 

Ganz genau das habe ich auch gehabt und habe sie eingereicht (die Schule nannte es einfach "Schulbescheinigung", die eine Uni "Bescheinigung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung über Zeiten der Hochschulausbildung" und von der anderen Uni habe ich eine Exmatrikulationsbescheinigung mit Daten.)

 

Zitat

Soweit ich gehört und gelesen habe (meine eigene Kontenklärung, die ich dank dieses Threads in Angriff genommen habe, läuft noch), können einfache Kopien zunächst akzeptiert werden (im Onlineverfahren sind es ja ohnehin nur Scans), aber man sollte sein restliches Leben trotzdem gut auf die Originale aufpassen, weil diese ggf. mit dem Rentenantrag noch einmal verlangt werden – teilweise auch dann, wenn sie schon mal bei einem Kontenklärungstermin vor Ort vorgelegt wurden (so jedenfalls anekdotisch gehört).

Danke. Falls das mit der Bestätigung im Bürgerbüro jetzt ein Problem wird, mache ich es dann erstmal mit einfachen Kopien.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Bolanger

Ich glaube die Promotion zählt nicht mehr als Ausbildungdzeit, da man mit dem Diplom schon die erste Ausbildung beendet hat. Die Promotion wird dann als Zweitstudium gewertet oder ggf. überhaupt nicht mehr als Ausbildungszeit anerkannt. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
· bearbeitet von chirlu

@Bolanger: Auch ein Zweit-, Dritt- oder Zehntstudium ist Anrechnungszeit (bis zur Höchstdauer). Ein Promotionsstudium allerdings nicht, es sei denn, es wäre grundständig – was es inzwischen nicht mehr geben dürfte.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Bolanger

Hier wurde gerade noch der Hinweis auf die Höchstdauer gebracht. Wenn man länger als 96 Monate Ausbildungszeit hat, dann kann man auch für die darüber hinausgehenden Monate freiwillig nachzahlen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
qmb63

Mal nur so nebenbei Kirchen und Krankenkassen können und dürfen auch Kopien beglaubigen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
pcfreak324

Bei mir wurde auch nach einem Abschlusszeugnis gefragt, wobei in meinem Fall eine Kopie reichte. Das war wahrscheinlich deshalb, weil ich länger als die Regelstudienzeit studiert habe. Vermutlich wollen die in diesem Fall das Abschlusszeugnis sehen, um sicherzugehen, dass man nicht nur zum Schein studiert hat, um sich Vorteile in der Rentenversicherung zu erschleichen.

 

Die Frage nach dem Zeitaufwand für Studium/Arbeit kommt immer dann, wenn man parallel zum Studium sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat und dafür bereits Zeiten im Rentenversicherungsverlauf vorliegen. Das Studium zählt in diesem Fall nur dann als Anrechnungszeit, wenn der Zeitaufwand für das Studium unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwogen hat (vgl. § 58 Abs. 4a SGB VI).

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
WerPinguin
vor 15 Stunden von pcfreak324:

Bei mir wurde auch nach einem Abschlusszeugnis gefragt, wobei in meinem Fall eine Kopie reichte. Das war wahrscheinlich deshalb, weil ich länger als die Regelstudienzeit studiert habe. Vermutlich wollen die in diesem Fall das Abschlusszeugnis sehen, um sicherzugehen, dass man nicht nur zum Schein studiert hat, um sich Vorteile in der Rentenversicherung zu erschleichen.

 

Die Frage nach dem Zeitaufwand für Studium/Arbeit kommt immer dann, wenn man parallel zum Studium sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat und dafür bereits Zeiten im Rentenversicherungsverlauf vorliegen. Das Studium zählt in diesem Fall nur dann als Anrechnungszeit, wenn der Zeitaufwand für das Studium unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwogen hat (vgl. § 58 Abs. 4a SGB VI).

Tja, ich hab sogar kürzer als die Regelstudienzeit studiert. Hab echt keine Ahnung, warum die das wollen.
Dass der Zeitaufwand relevant ist, verstehe ich.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...