fgk 3. September · bearbeitet 3. September von fgk „bereits vorangegangene externe Kapitalübertragung“ wäre in diesem Beispiel nicht möglich? Ist das üblich? Dann könnte ein Vertrag ja nur einmalig übertragen werden? Könnte der aufnehmende Anbieter überhaupt prüfen, ob in der Vergangenheit eine solche Übertragung stattgefunden hat? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar 3. September · bearbeitet 3. September von satgar vor 26 Minuten von fgk: „bereits vorangegangene externe Kapitalübertragung“ wäre in diesem Beispiel nicht möglich? Ist das üblich? Dann könnte ein Vertrag ja nur einmalig übertragen werden? Könnte der aufnehmende Anbieter überhaupt prüfen, ob in der Vergangenheit eine solche Übertragung stattgefunden hat? Ja, da gibt es Anbieter, die es damit nicht machen. das soll wohl damit was zu tun haben, dass je öfter Geld übertragen wurde, die Daten Qualität an „was sind Zulagen, was sind Erträge aus Zulagen, was ist geförderter Beitrag, was ist überzahlter Beitrag“ etc. etc., immer schlechter wird. So hab ich mir das mal sagen lassen. Irgendwann kann wohl keiner mehr auseinander halten, obwohl das eigentlich Pflicht wäre, welcher EUR welchem Teil entspricht. Das ist insbesondere bei einer förderschädlichen Kündigung dann relevant oder wenn es zur Auszahlung kommt und ein Teil als „Riester“ gilt und der andere als „ungeförderte Geldanlage“. Daher haben manche Anbieter schon früh gesagt: wir nehmen nur Geld, bei dem das Geld beim Anbieter zuvor frisch eingezahlt wurde. Aber wurde da schon mal hin und her gebucht zwischen den Anbietern, und hat einer der vorherigen Anbieter auch nicht exakt Buch geführt, da sind wir dann einfach raus. vor 28 Minuten von fgk: Könnte der aufnehmende Anbieter überhaupt prüfen, ob in der Vergangenheit eine solche Übertragung stattgefunden hat? Da das auch immer alles über die zulagenstelle läuft und mit denen abgestimmt wird, wird das sicherlich möglich sein zu erkennen, wie oft da schon was hin und her ging. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar 3. September Quirion gewährt einen kleinen Einblick in deren Standarddepot : https://www.boerse-online.de//nachrichten/fonds/vermoegensverwalter-setzt-auf-diese-2-extrem-guenstigen-welt-etfs-fuer-das-altersvorsorgedepot-20408066.html Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Jlagreen 4. September vor 18 Stunden von moonraker: Die Gewinne versteuert man zum persönlichen Steuersatz, Zulagen und Steuergutschriften fließen schon separat zurück. Ist das wirklich so? Das würde das AV Depot ja wieder sehr attakriv machen. Beispiel: AV Depot - 25 Jahre 1800€ p.a. bei 7% ergibt 118.000€ bei 73.000€ Gewinn Kündigt man das AV Depot und wendet 12/62 Regelung an, dann verbleibt nach einer gesamten Auszahlung Netto: 118.000€ - 13.500€ Zulagen = 104.500€ der Gewinn als Berechnungsgrundlage bleibt vermutlich gleich, d.h. 73.000€ mit 1/2 persönlichem Steuersatz 20% nach 12/62 Regelung (Annahme Grenzsteuersatz 40%) -> 14.600€ Steuern -> Nettoauszahlung mit 62: 89.900€ bei einer Einzahlung von 31.500€ ohne Zulagen, d.h. Netto sind das 7,5% Rendite auf die eigene Einzahlung und damit höher als die Bruttorendite, da man ja den vollen Zinseszins der Zulagen mitgenommen hat Das macht das AV Depot wieder sehr interessant, weil: 1. Zugriff vor 65 möglich mit 12/62 Regelung 2. Als Rentner kann man dann auch ins nicht EU Ausland ziehen 3. Grundsätzlich auch eine Gesamtauszahlung möglich Ich plane eh vor 60 Privatier zu werden, d.h. mein persönlicher Steuersatz mit 62 wird sehr niedrig sein, da ich ja nur Kapitalerträge haben werde und noch keine Rentenzahlung und Betriebsrente. Das macht dann die Auszahlung mit 62 noch interessanter. Ich habe hier bewusst Steuererstattungen ignoriert, aber sollte ich da welche bekommen, würde ich die auch im AV Depot anlegen. Habe dazu mal nachgerechnet, da meine Frau und ich zusammen einen Grenzsteuersatz von 42% haben, würden wir 885€ Steuererstattung bekommen, d.h. mit 2x AV Depots dann 2520€ eigene Einzahlung + 1925€ Zulagen erhalten. Die Zulagen p.a. würden allein einen Gewinn von fast 80.000€ in der Beispielrechnung oben generieren, es wäre dumm das nicht mitzunehmen. Ich habe eh schon einen vollbesparten Riester und bei meiner Frau reduzieren wir dann eben unsere reguläre ETF Sparrate. Auf die Frage, wieso ich das AV Depot kündigen würde, ganz einfach. Ich nehme gerne die Steuervorteile mit, will aber im Alter keine Abhängigkeit in einer Anlage drin haben. Alle meine Anlagen fürs Alter sind entweder Aktien, ETFs oder Versicherungen mit 100% Kapitalauszahlungsoption. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
androdi 4. September · bearbeitet 4. September von androdi Korrektur vor 4 Stunden von Jlagreen: Ist das wirklich so? Das würde das AV Depot ja wieder sehr attakriv machen. Beispiel: AV Depot - 25 Jahre 1800€ p.a. bei 7% ergibt 118.000€ bei 73.000€ Gewinn Kündigt man das AV Depot und wendet 12/62 Regelung an, dann verbleibt nach einer gesamten Auszahlung Netto: 118.000€ - 13.500€ Zulagen = 104.500€ der Gewinn als Berechnungsgrundlage bleibt vermutlich gleich, d.h. 73.000€ mit 1/2 persönlichem Steuersatz 20% nach 12/62 Regelung (Annahme Grenzsteuersatz 40%) -> 14.600€ Steuern -> Nettoauszahlung mit 62: 89.900€ bei einer Einzahlung von 31.500€ ohne Zulagen, d.h. Netto sind das 7,5% Rendite auf die eigene Einzahlung und damit höher als die Bruttorendite, da man ja den vollen Zinseszins der Zulagen mitgenommen hat Das macht das AV Depot wieder sehr interessant, weil: 1. Zugriff vor 65 möglich mit 12/62 Regelung 2. Als Rentner kann man dann auch ins nicht EU Ausland ziehen 3. Grundsätzlich auch eine Gesamtauszahlung möglich Ich plane eh vor 60 Privatier zu werden, d.h. mein persönlicher Steuersatz mit 62 wird sehr niedrig sein, da ich ja nur Kapitalerträge haben werde und noch keine Rentenzahlung und Betriebsrente. Das macht dann die Auszahlung mit 62 noch interessanter. Ich habe hier bewusst Steuererstattungen ignoriert, aber sollte ich da welche bekommen, würde ich die auch im AV Depot anlegen. Habe dazu mal nachgerechnet, da meine Frau und ich zusammen einen Grenzsteuersatz von 42% haben, würden wir 885€ Steuererstattung bekommen, d.h. mit 2x AV Depots dann 2520€ eigene Einzahlung + 1925€ Zulagen erhalten. Die Zulagen p.a. würden allein einen Gewinn von fast 80.000€ in der Beispielrechnung oben generieren, es wäre dumm das nicht mitzunehmen. Ich habe eh schon einen vollbesparten Riester und bei meiner Frau reduzieren wir dann eben unsere reguläre ETF Sparrate. Auf die Frage, wieso ich das AV Depot kündigen würde, ganz einfach. Ich nehme gerne die Steuervorteile mit, will aber im Alter keine Abhängigkeit in einer Anlage drin haben. Alle meine Anlagen fürs Alter sind entweder Aktien, ETFs oder Versicherungen mit 100% Kapitalauszahlungsoption. Kündigung ist wie bei Riester, da hat sich nichts geändert. Das halbeinkunftsverfahren 12/62 gilt nicht für geförderte altersvorsorge : Ist in dem Faden schon zu häufig falsch dargestellt worden. Siehe hier https://www.versicherungenmitkopf.de/halbeinkuenfteverfahren Edit: ist leider nicht richtig. Muss mich korrigieren. Nach Rückzahlung der Förderung und der Steuern ist es wie ein ungefördertes Altersvorsorgeprodukt wo die 12/62 Regelung greift. Musste es nochmal bei googel nachschauen zum Thema förderschädliche Entnahme Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar 4. September vor 15 Minuten von androdi: Kündigung ist wie bei Riester, da hat sich nichts geändert. Das halbeinkunftsverfahren 12/62 gilt nicht für geförderte altersvorsorge : Ist in dem Faden schon zu häufig falsch dargestellt worden. Siehe hier https://www.versicherungenmitkopf.de/halbeinkuenfteverfahren Du trägst leider dazu bei, dass es wieder falsch genannt wird und hinterlegst das mit einem Link, der sich auf die normale privatrente bezieht. Bei Riester ist das aber komplexer. Es gilt, was Finanztest hier schreibt: "Wenn ich die Förderung zurückzahlen muss, fallen auf die Auszahlung dann auch noch Steuern an? Ja, wenn Ihr Vertrag gut gelaufen ist. Bleibt Ihnen nach Abzug der Zulagen, Kosten und Eigenbeiträge noch ein Plus, gehen die Finanzämter so vor: Sie besteuern die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen Auszahlung und der Summe der entrichteten Beiträge, wenn - Sie sich das Kapital erst ab Ihrem 60. Geburtstag (oder dem 62. Geburtstag bei Verträgen ab 2012) auszahlen lassen und - Ihr Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung mindestens zwölf Jahre gelaufen ist. Erfüllt Ihr Vertrag diese Voraussetzungen nicht, besteuert das Finanzamt den vollen Unterschiedsbetrag. Eine Ausnahme bilden Riester-Rentenversicherungen, wenn sie vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden und auf eine Laufzeit von zwölf Jahren kommen. Hier müssen Sie häufig keine Steuern auf Ihre Erträge zahlen. Das regelt das Einkommensteuergesetz (Paragraf 22 Nummer 5 Satz 2)." Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
androdi 4. September · bearbeitet 4. September von androdi Korrektur vor 4 Stunden von satgar: Du trägst leider dazu bei, dass es wieder falsch genannt wird und hinterlegst das mit einem Link, der sich auf die normale privatrente bezieht. Bei Riester ist das aber komplexer. Es gilt, was Finanztest hier schreibt: "Wenn ich die Förderung zurückzahlen muss, fallen auf die Auszahlung dann auch noch Steuern an? Ja, wenn Ihr Vertrag gut gelaufen ist. Bleibt Ihnen nach Abzug der Zulagen, Kosten und Eigenbeiträge noch ein Plus, gehen die Finanzämter so vor: Sie besteuern die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen Auszahlung und der Summe der entrichteten Beiträge, wenn - Sie sich das Kapital erst ab Ihrem 60. Geburtstag (oder dem 62. Geburtstag bei Verträgen ab 2012) auszahlen lassen und - Ihr Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung mindestens zwölf Jahre gelaufen ist. Erfüllt Ihr Vertrag diese Voraussetzungen nicht, besteuert das Finanzamt den vollen Unterschiedsbetrag. Eine Ausnahme bilden Riester-Rentenversicherungen, wenn sie vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden und auf eine Laufzeit von zwölf Jahren kommen. Hier müssen Sie häufig keine Steuern auf Ihre Erträge zahlen. Das regelt das Einkommensteuergesetz (Paragraf 22 Nummer 5 Satz 2)." In meinem link war beschrieben, dass es eben für geförderte Produkte nicht geht. Dein Zitat ist auch zu knapp: Man muss die Fall Unterscheidung machen: geförderter Teil → grundsätzlich volle nachgelagerte Besteuerung nicht geförderter Teil → möglicherweise andere Besteuerung, insbesondere § 20 Abs. 1 Nr. 6 ESt G Wieso sollte ich dann mit der Auszahlung warten und mit dem persönlichen Steuersatz versteuern, wenn ich mit 62 die nur die Hälfte versteuern muss.. Je nach gelaufenen Gewinn macht es garkeinen Sinn so lange zu warten. Edit: ist leider nicht richtig. Muss mich korrigieren. Nach Rückzahlung der Förderung und der Steuern ist es wie ein ungefördertes Altersvorsorgeprodukt wo die 12/62 Regelung greift. Musste es nochmal bei googel nachschauen zum Thema förderschädliche Entnahme @satgar danke für den Hinweis Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar 4. September · bearbeitet 4. September von satgar vor 25 Minuten von androdi: In meinem link war beschrieben, dass es eben für geförderte Produkte nicht geht. Dein Zitat ist auch zu knapp: Man muss die Fall Unterscheidung machen: geförderter Teil → grundsätzlich volle nachgelagerte Besteuerung nicht geförderter Teil → möglicherweise andere Besteuerung, insbesondere § 20 Abs. 1 Nr. 6 ESt G Wieso sollte ich dann mit der Auszahlung warten und mit dem persönlichen Steuersatz versteuern, wenn ich mit 62 die nur die Hälfte versteuern muss.. Je nach gelaufenen Gewinn macht es garkeinen Sinn so lange zu warten. Nein, du gibt es einfach falsch wieder! Wir reden von einer förderschädlichen Kündigung! Und dann wird so ein Vertrag mit der 12/62er Regelung bedacht. Dazu noch: Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG. Dieser Paragraf regelt die Besteuerung bei einer förderschädlichen Verwendung von Altersvorsorgevermögen ausdrücklich und verweist direkt auf das Halbeinkünfteverfahren nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Daher nochmal kurz und knapp: - Wenn ich Riester oder das AVD regulär nutze, und es ganz normal ohne Kündigung zur Auszahlung kommt, gibt es KEIN Halbeinkünfteverfahren - Kündige ich aber ein Riesterprodukt oder AVD förderschädlich, kommt das Halbeinkünfteverfahren zum Tragen bzw. die 12/62er Regelung. Entweder wird der volle Ertrag mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, oder der hälftige Ertrag. Je nachdem, ob man die 12/62er Regelung eingehalten hatte oder nicht. So ein kündigtes Produkt wird also quasi genauso behandelt, als ob es seit jeher eine ungeförderte Privatrentenversicherung der dritten Schicht gewesen wäre. Und das kuriose war und ist, dass das nicht nur für Riester-Rentenversicherungen gilt und galt, sondern auch für Riester Banksparpläne und Fondssparpläne. Einen Unterschied zur Privatrente der dritten Schicht mit Fonds gibt es dann aber doch noch. Die Fondspolice der Dritten Schicht hat nicht nur die 16/62er Regelung, sondern auch noch vorab 15% pauschale Teilfreistellung. Diese pauschale Teilfreistellung gibt es nach meinem Kenntnisstand für gekündigte Riester/AVD Produkte nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Pilee 4. September Ich habe diese Frage auch mal durch meine auf Steuern spezialisierte KI gejagt und diese hat ebenfalls bestätigt, dass das Halbeinkünfteverfahren bei vorzeitiger Kündigung gelten müsste: Quote Die Verweisungskette § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG definiert bei schädlicher Verwendung die Leistung als das geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen. Die Verwaltungsanweisung sagt dann ausdrücklich: Der Umfang der steuerlichen Erfassung richtet sich nach der Art der ausgezahlten Leistung (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG), und hierbei seien die allgemeinen Regeln zur Besteuerung in der Auszahlungsphase zu beachten. Für das Altersvorsorgedepot – ein Fondssparplan, kein Versicherungsvertrag – gilt § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG. Dort heißt es: Zu versteuern ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beiträgen. Und dann der entscheidende Satz: Erfolgt die Auszahlung der Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als zwölf Jahren, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern. Für nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossene Verträge ist auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abzustellen. Diese Regel gilt auch im Fall der schädlichen Verwendung: Die Verwaltungsanweisung verweist bei der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG explizit auf die allgemeinen Besteuerungsregeln einschließlich der Halbierungsvorschrift. Ein Verwaltungsbeispiel rechnet dies für den geförderten Teil bei einem 60-jährigen mit über zwölfjährigem Vertrag auch konkret durch: "davon zu versteuern 50 % = 6.960 €". Die KI verweist dabei auf eine Verwaltungsanweisung des BMFs "Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge" aus 2023. Grundsätzlich sollte diese auch weiterhin anwendbar sein. Genau wissen wir es aber erst wenn es eine überarbeitete Version auf Basis des neuen Gesetzes gibt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar 4. September vor 3 Minuten von Pilee: Ich habe diese Frage auch mal durch meine auf Steuern spezialisierte KI gejagt und diese hat ebenfalls bestätigt, dass das Halbeinkünfteverfahren bei vorzeitiger Kündigung gelten müsste: Die KI verweist dabei auf eine Verwaltungsanweisung des BMFs "Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge" aus 2023. Grundsätzlich sollte diese auch weiterhin anwendbar sein. Genau wissen wir es aber erst wenn es eine überarbeitete Version auf Basis des neuen Gesetzes gibt. Das braucht man nicht abwarten, da sich daran nichts geändert hat. Das Gesetz ist ja schon beschlossen. Es bleibt bei der vorherigen Regelung, weil das AVD nichts anderes ist als Riester 2.0 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger 4. September Kann jemand folgende Rechnung bestätigen? z.B. 12 Jahre gelaufen mit 6% Rendite ergibt eine Verdopplung des Wertes, Steuersatz Ein- und Auszahlung von 42% normale Auszahlung: 1357 EUR netto-Einzahlung mit 983 EUR Förderung -> 2340 ins Depot -> 4680 Depotwert -> 2714 EUR netto-Auszahlung förderschädliche Auszahlung: 1357 netto-Einzahlung mit 983 EUR Förderung -> 2340 ins depot -> 4680 Depotwert -> Abzug von 983 EUR Förderung -> 3697 EUR in AVD (2340 EUR Gewinn und 1357 EUR Einzahlung) -> halber Gewinn (1170 EUR) wird mit 42% versteuert -> 689 EUR nach Steuern -> Auszahlbetrag: 1357 + 689 + 1170 = 3216 EUR Damit wäre die förderschädliche Kündigung vorteilhafter, wobei nicht eingerechnet ist, dass im Auszahlplan der depotwert weitere gewinne erwirtschaftet, die man letztlich steuerfrei erhält (s. Diskussion weiter oben) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar 4. September vor 1 Minute von Bolanger: Damit wäre die förderschädliche Kündigung vorteilhafter, wobei nicht eingerechnet ist, dass im Auszahlplan der depotwert weitere gewinne erwirtschaftet, die man letztlich steuerfrei erhält (s. Diskussion weiter oben) Der wesentliche Aspekt aller Berechnungen MUSS aber die Betrachtung von Ein- und Auszahlungsphase sein. Sonst wird es immer krumm und schief. Genauso wie wenn Leute Steuern auf die Vorabpauschale weglassen und so einen Käse. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Holgerli 4. September Ich hatte gestern ein Gespräch mit einem "Bankberater" der örtlichen Volksbank. Dieser rechnet bei der UnionInvest mit einer Kostenquote von 0,5 bis 0,6% und stellte nochmal deutlich diese massiv geringerer Kostenbasis zu der gesetzlich gedeckelten und ohnehin schon geringen Kostenquote von 1,0% heraus. Ich lasse es mal so stehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger 4. September · bearbeitet 4. September von Bolanger vor 32 Minuten von satgar: Der wesentliche Aspekt aller Berechnungen MUSS aber die Betrachtung von Ein- und Auszahlungsphase sein. Sonst wird es immer krumm und schief. Genauso wie wenn Leute Steuern auf die Vorabpauschale weglassen und so einen Käse. OK, kann ich machen, wenn meine bisherige Rechnung soweit stimmt: Angenommen Auszahlung läuft mit Auszahlplan über 20 Jahre mit 6% Rendite: Auszahlplan liefert Gesamtauszahlung von 7904 EUR, die nach Steuern eine netto-Auszahlung von 4584 EUR bringen. Die Monatsauszahlung netto beträgt 19,10 EUR Parallel kündigt man steuerschädlich und hat auf einen Schlag 3216 EUR, die man in ein Privatdepot schiebt und ebenfalls über 20 Jahre auszahlen lässt: Insgesamt bekommt man 5431 EUR ausgezahlt, wovon 2215 EUR Zinsen sind, die zu 25% + Soli versteuert werden. Netto-Auszahlung beläuft sich also auf 4846 EUR. Selbst bei einem Wegfall der Abgeltungssteuer würde die netto-Auszahlung noch 4500 EUR betragen. Wenn man noch die Teilfreistellung berücksichtigt, dann wäre die förderschädliche Kündigung auch bei Wegfall der Abgeltungsteuer noch vorteilhaft Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Matildavan 4. September 19 hours ago, satgar said: I can't answer that. As a broker, I only occasionally see this type of correspondence in the client files of some companies, and not even with all insurers. I'm not involved enough myself to draw any conclusions about it. Ich verstehe, das ist gerade ein viel diskutiertes Thema. Eine Frage, falls du Lust hast: Hast du zufällig selbst Erfahrung mit einem der großen Anbieter im Bereich private Altersvorsorge, z. B. Allianz, oder auch Ergo/R+V oder DWS/Union Investment? Wir expandieren gerade mit unserem Unternehmen nach Deutschland und ich würde gerne mehr darüber verstehen, falls du kurz Zeit und Lust hast. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Malvolio 4. September vor einer Stunde von Holgerli: Ich hatte gestern ein Gespräch mit einem "Bankberater" der örtlichen Volksbank. Dieser rechnet bei der UnionInvest mit einer Kostenquote von 0,5 bis 0,6% und stellte nochmal deutlich diese massiv geringerer Kostenbasis zu der gesetzlich gedeckelten und ohnehin schon geringen Kostenquote von 1,0% heraus. Ich lasse es mal so stehen. Verglichen mit dem Zeugs das er sonst verkauft, sind 0,6% wahrscheinlich wirklich eine sensationell niedrige Kostenquote. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
bondholder 4. September vor 2 Stunden von Holgerli: Ich hatte gestern ein Gespräch mit einem "Bankberater" der örtlichen Volksbank. Dieser rechnet bei der UnionInvest mit einer Kostenquote von 0,5 bis 0,6% und stellte nochmal deutlich diese massiv geringerer Kostenbasis zu der gesetzlich gedeckelten und ohnehin schon geringen Kostenquote von 1,0% heraus. Ich lasse es mal so stehen. Im Vergleich zu den Investmentfonds, die deutsche Filialbanken ihren Beratungskunden aktiv verkaufen, sind das erheblich niedrigere laufende Kosten. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar 4. September · bearbeitet 4. September von satgar vor 2 Stunden von Malvolio: Verglichen mit dem Zeugs das er sonst verkauft, sind 0,6% wahrscheinlich wirklich eine sensationell niedrige Kostenquote. Das wird sicherlich für das Standarddepot sein, bei dem ich von UI schon gehört hatte, das sie dort wegen der Kostenbegrenzung auf ETFs setzen wollen. Beim individuellen AVD rechne ich allerdings mit Kosten über 1% und der Nutzung der hauseigenen aktiven Fonds wie UniGlobal und Konsorten. https://www.union-investment.de/familien-und-altersvorsorge/fuers-alter-vorsorgen/altersvorsorgedepot#dreiwege Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar 4. September Newsletter der ING von gerade eben: "Unsere Produkte stehen in den Startlöchern und wir können Ihnen jetzt schon verraten: Es wird 2 einfache Lösungen fürs Altersvorsorge-Depot geben – zu super Konditionen, ohne versteckte Gebühren. Mehr verraten wir schon bald. Das Warten lohnt sich. Sie dürfen gespannt sein." Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
radler2 4. September vor 6 Stunden von Bolanger: Damit wäre die förderschädliche Kündigung vorteilhafter, wobei nicht eingerechnet ist, dass im Auszahlplan der depotwert weitere gewinne erwirtschaftet, die man letztlich steuerfrei erhält (s. Diskussion weiter oben) Das hab ich mir schon vor einiger Zeit überlegt - leider kann ich die 62/12-Regelung nur anwenden, wenn ein übertragener Riestervertrag zur Laufzeit zählt. Ob das so ist, scheint unklar zu sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
satgar 4. September vor 1 Minute von radler2: Das hab ich mir schon vor einiger Zeit überlegt - leider kann ich die 62/12-Regelung nur anwenden, wenn ein übertragener Riestervertrag zur Laufzeit zählt. Ob das so ist, scheint unklar zu sein. Da hast du recht, das ist unklar. Ich habe zwar eine Vermutung dazu, dass dem so ist. Weiß es aber nicht. Es ist eine sehr spezielle Frage. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
1,2oder3 6. September · bearbeitet 6. September von 1,2oder3 Ist schon etwas dazu bekannt, ob zu Beginn auch einmalig eine größere, über Jahre angesparte Geldsumme oberhalb dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Maximalbetrag von ~6800€/Jahr ins AV Depot eingezahlt werden kann und dann erst über die kommenden Jahre/Jahrzehnte das AV Depot über monatliche Raten bespart wird? Als Beispiel Anfang Januar 2027 im AV Depot für 15.000€ Anteile des FTSE Global All-Cap UCITS ETF - (USD) Accumulating (VGLA) WKN A42B1M kaufen und ihn dann im Nachgang im AV Depot weiter mit monatlich 200€ bis zur Rente besparen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger 6. September Das dürfte nur gehen, wenn diese höhere Betrag durch einen Übertrag von Riester-Guthaben stammt. Ansonsten scheint es wenig vorteilhaft zu sein, mehr als die 1800 EUR einzuzahlen. beträge über dieser Grenze werden nicht gefördert, erhalten daher keine Steuerrückerstattung und werden analog zu einem Privatdepot in der Auszahlungsphase besteuert. Die Vorteile erschließen sich mir nicht direkt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
franko 6. September · bearbeitet 6. September von franko Besteuerung ergänzt vor einer Stunde von 1,2oder3: Ist schon etwas dazu bekannt, ob zu Beginn auch einmalig eine größere, über Jahre angesparte Summe oberhalb den ~6800€/Jahr ins AV Depot eingezahlt werden kann [...] Du kannst zwei Depots eröffnen und in jedes Depot 6.840 Euro pro Jahr einzahlen. Gefördert werden allerdings nur höchstens einmal 1.800 Euro. vor 43 Minuten von Bolanger: beträge über dieser Grenze werden nicht gefördert, erhalten daher keine Steuerrückerstattung und werden analog zu einem Privatdepot in der Auszahlungsphase besteuert. Nein, da wird bei Auszahlung als Rente der Ertragsanteil besteuert, sonst der Wertzuwachs zum individuellen Steuersatz (nach 12 Vertragsjahren und 62. Lebensjahr nur die Hälfte) – § 22 Nr. 5 EStG. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
1,2oder3 6. September · bearbeitet 6. September von 1,2oder3 vor 25 Minuten von Bolanger: Das dürfte nur gehen, wenn diese höhere Betrag durch einen Übertrag von Riester-Guthaben stammt. Ansonsten scheint es wenig vorteilhaft zu sein, mehr als die 1800 EUR einzuzahlen. beträge über dieser Grenze werden nicht gefördert, erhalten daher keine Steuerrückerstattung und werden analog zu einem Privatdepot in der Auszahlungsphase besteuert. Die Vorteile erschließen sich mir nicht direkt. Es handelt sich nicht um ein Riester-Guthaben. Bedeutet, ich müsste zweigleisig fahren: Im AV Depot ab Januar 2027 den FTSE Global All-Cap mit 1800€/Jahr besparen und zusätzlich außerhalb des AV Depot bei einem Depotanbieter wie Scalable, Trade Republic, ... mit einem weiteren Sparplan beginnen, dort innerhalb des Sparplan einmalig für 15.000€ Anteile des FTSE Global All-Cap kaufen und abhängig von der Einkommenssituation zumindestens versuchen, diese zweite Depot mit vielleicht 100€ zusätzlich bis zur Rente zu besparen? vor 10 Minuten von franko: Du kannst zwei Depots eröffnen und in jedes Depot 6.840 Euro pro Jahr einzahlen. Gefördert werden allerdings nur höchstens einmal 1.800 Euro. Nein, da wird bei Auszahlung der Ertragsanteil besteuert. Aber ohne Förderung verliert das zweite Depot doch den entscheidenden Vorteil gegenüber dem gängigen Privatdepot. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag