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Peski

HeidelbergCement Finance B.V. EO-Medium-Term Notes 2008 (2012)

Empfohlene Beiträge

PeterPan
· bearbeitet von PeterPan

Ich bin jetzt leider einmal der Spielverderber (aber 1001 ist auch noch eine schöne Zahl für einen Abschluss).

 

Ob die Finanzverwaltung die BFH Entscheidung noch für anwendbar hält, ist völlig offen. Zwar gab es 2007 einen Erlass, der bei Step-up Anleihen eine Anwendung (ausnahmsweise) zuließ. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer wurde aber das Einkommensteuergesetz so geändert, dass ausdrücklich eine Besteuerung aller sog. Finanzinnovationen erfolgen muss, d.h. der Gesetzgeber hat eine klare gesetzliche Regelung geschaffen und der BFH könnte heute nicht mehr (wie 2006) die Regelung einschränkend auslegen, sondern müsste sie dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen.

 

 

Hallo Superhirn,

 

Sorry, welches Gerichtsurteil?

 

Und ging es dort in etwa darum, dass ein Step up keine Finanzinovationen auslößt ?

 

Ich habe nämlich ganz anders argumentiert, und zwar mit der - bei meinem Kauf noch anwendbaren - Emissionsrendite; hat aber auch geklappt, war steuerfrei (ich bin mir aber nicht sicher, ob die Sachbearbeiterin die Thematik überhaupt verstanden hat).

 

MfG Stefan

 

PS: Wenn ich hier lese, dass es offenbar nur um 2,9% geht, so würde ich mir vielleicht den Streit mit dem Finanzamt ersparen. Ich hatte aber zu unter 55% gekauft, und zu 105% verkauft. :D

 

 

 

Nach einem Urteil des BFH ist das Ding keine Finanzinnovation, mithin der Kursgewinn -bei Altbeständen und längerer Haltedauer als 12 Monaten- steuerfrei. Lies mal den Thread -post 882 und frühere-, steht alles drin.

 

Die TAUSEND sind voll ....1st.gifeinenheben.gif1st.gif

 

Jetzt bitte keine Posts mehr laugh.gif

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gino

Jetzt mal Butter bei die Fische, oder Wasser bei den Zement: Hat denn jemand schon die HC 12 als Nicht-FI beim Finanzamt durchgekriegt? Strichliste war mir zu mühsam bei 1001 Posts; und die Menge macht´s auch nicht immer.

Gruß, Gino

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo gino,

 

nicht als Nicht-FI (weil es imho eindeutig eine ist), aber Versteuerung mit Emissionsrendite (bitte keine Diskussion, dass das nicht gehen würde etc., ich kenne das alles, und ich habe den praktischen Gegenbeweis).

 

Meinen ersten Teilverkauf im Jahr 2010 hat mein Finanzamt abgesegnet (ich hatte zu ca. 55% gekauft und zu 105 verkauft, Kursgewinn nachträglich steuerfrei). Zu der Endfälligkeit des Restes aus dem Jahr 2012 warte ich noch auf den Bescheid, korrigiert habe ich wie 2010.

 

Stefan

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wertpapier89

Hallo !

 

Kursgewinne auf Wertpapiere welche vor dem 01.01.2009 gekauft wurden - hierbei ist der Zeitpunkt des Kaufes an der Börse massgebend - bleiben , nach Ablauf der Spekulationsfrist § 23 ESTG; für

immer steuerfrei - egal wann die Fälligkeit dieser Papiere ist .

Es gibt hierbei auch keine Rückwirkung - das Verfassungsgericht hat schon vor längere Zeit entschieden , dass es ein Rückwikungsverbot gibt d.h. rückwikend dürfen keine

Steuergesetze geändert werden - ist ja auch klar .

Der Steuerbürger muss sich darauf verlassen können , dass das Recht, welches beim Wertpapierkauf galt, auch weiterhin besteht - Bestandsschutz .

Bei dem genannten Wertpapier liegt wohl auch keine sog Finanzinnovation vor, sondern eine normale Unternehmsanleihe mit variablen Zinssatz- gibt es ja oft, dass der Zinssatz variabel ist - so zum Beispiel vom

Euribor abhängig ist .

Desweitern gab es bei vor 01.01.2009 erworbenen Wertpaieren noch die Möglichkeit diese nach der Emmissionrendite zu versteuern .

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Babbelnett
· bearbeitet von Babbelnett

Hallo !

 

Kursgewinne auf Wertpapiere welche vor dem 01.01.2009 gekauft wurden - hierbei ist der Zeitpunkt des Kaufes an der Börse massgebend - bleiben , nach Ablauf der Spekulationsfrist § 23 ESTG; für

immer steuerfrei - egal wann die Fälligkeit dieser Papiere ist .

Es gibt hierbei auch keine Rückwirkung - das Verfassungsgericht hat schon vor längere Zeit entschieden , dass es ein Rückwikungsverbot gibt d.h. rückwikend dürfen keine

Steuergesetze geändert werden - ist ja auch klar .

Der Steuerbürger muss sich darauf verlassen können , dass das Recht, welches beim Wertpapierkauf galt, auch weiterhin besteht - Bestandsschutz .

Bei dem genannten Wertpapier liegt wohl auch keine sog Finanzinnovation vor, sondern eine normale Unternehmsanleihe mit variablen Zinssatz- gibt es ja oft, dass der Zinssatz variabel ist - so zum Beispiel vom

Euribor abhängig ist .

Desweitern gab es bei vor 01.01.2009 erworbenen Wertpaieren noch die Möglichkeit diese nach der Emmissionrendite zu versteuern .

 

Bitte korrigiert mich, wenn ich daneben liege:

 

Nach meiner Erinnerung waren nahezu alle Anleihen mit variablem Kupon mit Emission in den letzten Jahren vor 2009 Finanzinnovationen und damit waren die zukünftigen Kursgewinne meist schon zum Emissionszeitpunkt definitiv als steuerpflichtig deklariert. Realisierte Kursverluste von Finanzinnovationen oder von fest verzinsten Anleihen mit einer Haltedauer von weniger als einem Jahr konnten steuerlich mit den realisierten Gewinnen am Ende des Jahres verrechnet werden. Damals galt jedoch der individuelle Steuersatz des Anlegers - es gab keinen Abgeltungssteuersatz+Soli wie heute, sondern es galt der individuelle Steuersatz+Soli.

 

Wurden Nicht-Finanzinnovationen länger als ein Jahr gehalten, konnte man die realisierten Kursgewinne steuerfrei kassieren - bei Haltedauer von mehr als einem Jahr konnten aber auch die realisierten Kursverluste nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Außer es war eine Finanzinnovation - hier konnte man länger als ein Jahr halten und die realisierten Kursverluste steuerlich vortragen.

 

Soviel zu den Anleihen.

 

Steuerfreiheit auf Aktienkäufe mit Haltedauer von über einem Jahr und damit realisierte Kursgewinne gilt für Käufe vor Beginn des Jahres 2009 - gleiches gilt für Fondskäufe.

 

Eine Ausnahme bilden die Zertifikate, dazu dieser Link: Besteuerung von Zertifikaten

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wertpapier89

Hallo !

 

Kursgewinne auf Wertpapiere welche vor dem 01.01.2009 gekauft wurden - hierbei ist der Zeitpunkt des Kaufes an der Börse massgebend - bleiben , nach Ablauf der Spekulationsfrist § 23 ESTG; für

immer steuerfrei - egal wann die Fälligkeit dieser Papiere ist .

Es gibt hierbei auch keine Rückwirkung - das Verfassungsgericht hat schon vor längere Zeit entschieden , dass es ein Rückwikungsverbot gibt d.h. rückwikend dürfen keine

Steuergesetze geändert werden - ist ja auch klar .

Der Steuerbürger muss sich darauf verlassen können , dass das Recht, welches beim Wertpapierkauf galt, auch weiterhin besteht - Bestandsschutz .

Bei dem genannten Wertpapier liegt wohl auch keine sog Finanzinnovation vor, sondern eine normale Unternehmsanleihe mit variablen Zinssatz- gibt es ja oft, dass der Zinssatz variabel ist - so zum Beispiel vom

Euribor abhängig ist .

Desweitern gab es bei vor 01.01.2009 erworbenen Wertpaieren noch die Möglichkeit diese nach der Emmissionrendite zu versteuern .

 

Bitte korrigiert mich, wenn ich daneben liege:

 

Nach meiner Erinnerung waren nahezu alle Anleihen mit variablem Kupon mit Emission in den letzten Jahren vor 2009 Finanzinnovationen und damit waren die zukünftigen Kursgewinne meist schon zum Emissionszeitpunkt definitiv als steuerpflichtig deklariert. Realisierte Kursverluste von Finanzinnovationen oder von fest verzinsten Anleihen mit einer Haltedauer von weniger als einem Jahr konnten steuerlich mit den realisierten Gewinnen am Ende des Jahres verrechnet werden. Damals galt jedoch der individuelle Steuersatz des Anlegers - es gab keinen Abgeltungssteuersatz+Soli wie heute, sondern es galt der individuelle Steuersatz+Soli.

 

Wurden Nicht-Finanzinnovationen länger als ein Jahr gehalten, konnte man die realisierten Kursgewinne steuerfrei kassieren - bei Haltedauer von mehr als einem Jahr konnten aber auch die realisierten Kursverluste nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Außer es war eine Finanzinnovation - hier konnte man länger als ein Jahr halten und die realisierten Kursverluste steuerlich vortragen.

 

Soviel zu den Anleihen.

 

Steuerfreiheit auf Aktienkäufe mit Haltedauer von über einem Jahr und damit realisierte Kursgewinne gilt für Käufe vor Beginn des Jahres 2009 - gleiches gilt für Fondskäufe.

 

Eine Ausnahme bilden die Zertifikate, dazu dieser Link: Besteuerung von Zertifikaten

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