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Sven82

Papierkrieg in Abgeltungsteuerzeiten - Ausländische Thesaurierer

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Sven82

Ich denke du arbeitest beim Steuerberater. (?)

Da sollte man schon wissen wissen bzw. selbstständig herausfinden können wie man auf die Daten kommt, die den Freistellungsauftrag belasten

 

Veröffentlichung im eBundesanzeiger war am 09.01.2009 zusammen mit anderen ausschüttenden Investmentvermögen der DWS.

 

Der FSA kann nur durch die Erträge belastet werden, die dem Steuerabzug unterliegen, sofern dieser Steuerabzug durch die Depotbank durchgeführt wird. Dies wären für einen inländischen ausschüttenden Fonds quasi alle stpfl. Erträge. Hier also 0,5345 EUR je Anteil (0,3918 EUR je Anteil mit 30 % und 0,1427 EUR je Anteil mit 20 %).

Eine Verrechnung mit dem Stückzinstopf ist natürlich möglich, sofern du im Jahr 2008 Fonds in dem Depot erworben hast. Das kannst nur du wissen.

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Torman
Wie berechne ich jetzt die Belastung des FSA im Jahr 2009?

 

Mach es nicht so kompliziert. Die steuerpflichtigen Erträge schwanken von Jahr zu Jahr. Deshalb sind die Vorjahreswerte allenfalls eine grobe Orientierung. Ich würde es daher eher pauschal überschlagen. Aktienfonds 2,5% Dividendenrendite, Rentenfonds 4% Zinsertrag. Davon abweichen würde ich nur bei speziell steueroptimierten Fonds mit Swaps oder ähnlichem.

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trophy

Gilt diese Geschichte mit dem Papierkrieg eigentlich nur für ausl. thes. Fonds die ab dem 01.01.09 gekauft wurden oder auch für alle abgeltungssteuerfreien Altbestände?

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Sven82

für alle, da es hier um die laufenden Erträge geht. Die waren noch nie steuerfrei (Swap-Fonds bei Anschaffung vor 2009 mal außen vor).

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harryguenter
Gilt diese Geschichte mit dem Papierkrieg eigentlich nur für ausl. thes. Fonds die ab dem 01.01.09 gekauft wurden oder auch für alle abgeltungssteuerfreien Altbestände?
Natürlich auch für alle alten ausl. thesaurierer, weil die Thesaurierungserträge um die es geht in jedes Jahr abfallen und ab 2009 eben unter die AbgSt fallen.

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Tino1985
Ich denke du arbeitest beim Steuerberater. (?)

 

...umso trauriger. Und wahrscheinlich geht es 98 % der Steuerberater (und deren Mitarbeiter) gleich, dass sie da nicht mehr durchblicken! Sven, Du wärst sicherlich ein besserer Steuerberater als das, was da so (größtenteils) rumläuft...

 

Veröffentlichung im eBundesanzeiger war am 09.01.2009 zusammen mit anderen ausschüttenden Investmentvermögen der DWS.

 

Der FSA kann nur durch die Erträge belastet werden, die dem Steuerabzug unterliegen, sofern dieser Steuerabzug durch die Depotbank durchgeführt wird. Dies wären für einen inländischen ausschüttenden Fonds quasi alle stpfl. Erträge.

 

Alle Steuerpflichtigen Erträge wären ja hier aber die 0,3918 + 0,4668 (zur Hälfte, da 2008 noch HEV)?!

 

Den Zusammenhang zu der "BMG für KESt" i.H.v. 0,1427 kann ich noch nicht nachvollziehen. Wie wird die BMG berechnet?

 

Hier also 0,5345 EUR je Anteil (0,3918 EUR je Anteil mit 30 % und 0,1427 EUR je Anteil mit 20 %).

Eine Verrechnung mit dem Stückzinstopf ist natürlich möglich, sofern du im Jahr 2008 Fonds in dem Depot erworben hast. Das kannst nur du wissen.

 

LG

Tino

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Sven82
Alle Steuerpflichtigen Erträge wären ja hier aber die 0,3918 + 0,4668 (zur Hälfte, da 2008 noch HEV)?!
Die 0,4668 EUR je Anteil geben an, welche Erträge dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Sie geben aber nicht an, ob sie auch dem deutschen Steuerabzug unterliegen. Denn nur inländische Dividenden unterliegen dem deutschen Steuerabzug. Die BMG für die KapESt ist mit 0,1427 EUR angegeben. In dieser Höhe liegen inländische Erträge aus Dividenden vor. Der Rest stammt von ausländischne Unternehmen.

In der Steuererklärung sind natürlich die 0,4668 EUR anzugeben, die dann unter Berücksichtigung des HEV versteuert werden. Angerechnet werden aber nur die Steuern auf die 0,1427 EUR.

 

Den Zusammenhang zu der "BMG für KESt" i.H.v. 0,1427 kann ich noch nicht nachvollziehen. Wie wird die BMG berechnet?
in- und ausländische Zinsen

+ inländische Dividenden

 

Ab 2009 unterliegen auch ausländische Dividenden dem Steuerabzug seitens der depotführenden Stelle bei inländischen ausschüttenden Fonds.

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schachti
[*]Wenn die Kapitalerträge unterhalb des Freibetrags liegen, müssen sie nur angegeben werden, wenn aufgrund eines fehlenden Freistellungsauftrags oder anderer Fehler Steuern abgeführt worden sind, die ich mir zurückholen will. In dem Fall muss ich dann alle Erträge (oder nur die, für die ich Steuern zurückhaben will?) angeben und die entsprechenden Jahressteuerbescheinigungen beifügen.

 

Dieser Punkt ist mir auch unklar. In der Summe aller Kapitalerträge liegen wir unter dem Freibetrag, haben aber bei einer Bank aus Dusseligkeit einen zu niedrig angesetzten Freistellungsauftrag gestellt, so dass Steuern abgezogen worden sind. Muss ich, wenn ich diese Steuern wiederhaben will, nur die direkt damit in Verbindungen stehenden Kapitalerträge angeben, oder sämtliche im Kalenderjahr bei allen Banken erzielten Kapitalerträge (obwohl die Summe unterhalb des Freibetrags liegt)?

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Laser12

Moin,

Dieser Punkt ist mir auch unklar. In der Summe aller Kapitalerträge liegen wir unter dem Freibetrag, haben aber bei einer Bank aus Dusseligkeit einen zu niedrig angesetzten Freistellungsauftrag gestellt, so dass Steuern abgezogen worden sind. Muss ich, wenn ich diese Steuern wiederhaben will, nur die direkt damit in Verbindungen stehenden Kapitalerträge angeben, oder sämtliche im Kalenderjahr bei allen Banken erzielten Kapitalerträge (obwohl die Summe unterhalb des Freibetrags liegt)?

sämtliche sind anzugeben.

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vanity
Dieser Punkt ist mir auch unklar. In der Summe aller Kapitalerträge liegen wir unter dem Freibetrag, haben aber bei einer Bank aus Dusseligkeit einen zu niedrig angesetzten Freistellungsauftrag gestellt, so dass Steuern abgezogen worden sind. Muss ich, wenn ich diese Steuern wiederhaben will, nur die direkt damit in Verbindungen stehenden Kapitalerträge angeben, oder sämtliche im Kalenderjahr bei allen Banken erzielten Kapitalerträge (obwohl die Summe unterhalb des Freibetrags liegt)?

Natürlich alle (sonst glaubt dir das FA nicht ;) )! Aus den Erläuterungen zum Mantelbogen Seite 2 oben (KAP)

 

Angaben zu Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen machen Sie bitte in der Anlage KAP, wenn

 

Ihre gesamten Einnahmen aus Kapitalvermögen 801 Euro, bei Zusammenveranlagung 1.602 Euro überschreiten; hierzu zählen alle steuerpflichtigen und nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einnahmen, unabhängig davon, ob und inwieweit sich ein erteilter Freistellungsauftrag ausgewirkt hat oder

einbehaltene Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag), einbehaltene Quellensteuern nach der Zinsinformationsverordnung und einbehaltener Solidaritätszuschlag anzurechnen oder zu erstatten sind.

Und wenn Anlage KAP, dann vollständig!

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Sven82
· bearbeitet von Sven82
Muss ich, wenn ich diese Steuern wiederhaben will, nur die direkt damit in Verbindungen stehenden Kapitalerträge angeben, oder sämtliche im Kalenderjahr bei allen Banken erzielten Kapitalerträge (obwohl die Summe unterhalb des Freibetrags liegt)?
in dem Fall ist alles anzugeben, auch wenn man unter den 801 / 1602 EUR lag.

 

EDIT: oh Gott bin ich langsam. Kommt davon wenn man erst mal alle für mich interessanten und neuen Beiträge öffnet und diese langsam nacheinander abarbeitet. :)

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schachti

ok, danke für die Aufklärung, ich hatte sowas schon befürchtet.

 

Aber die zugehörigen Bescheinigungen muss ich erst nach Aufforderung durch das Finanzamt einreichen (Steuerbescheinigungen ausgenommen, die sind der Steuererklärung natürlich beizufügen) - oder habe ich auch da was falsch verstanden?

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Sven82
oder habe ich auch da was falsch verstanden?
nein, das hast du richtig verstanden. Belege nur auf Anforderung mitschicken sofern diese nicht gesetzlich vorgeschrieben sind (Spendenbescheinigungen, Steuerbescheinigungen etc.)

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schachti

Vielen Dank, Ihr habt mir viel Zeit und Ärger gespart!

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sparfux
In der Summe aller Kapitalerträge liegen wir unter dem Freibetrag, haben aber bei einer Bank aus Dusseligkeit einen zu niedrig angesetzten Freistellungsauftrag gestellt, so dass Steuern abgezogen worden sind. Muss ich, wenn ich diese Steuern wiederhaben will, nur die direkt damit in Verbindungen stehenden Kapitalerträge angeben, oder sämtliche im Kalenderjahr bei allen Banken erzielten Kapitalerträge (obwohl die Summe unterhalb des Freibetrags liegt)?

Nach dem Gesetz stimmt sicherlich, was meine Vorposter geschrieben haben, ich habe aber schon öfters in so einem Fall nur die Erträge angegeben, bei denen ein Abzug gemacht wurde zusammen mit dem Hinweis, dass die Gesamterträge unter dem Freibetrag liegen. ... erspart doch ein wenig Mühen. Das wurde vom FA immer so akzeptiert.

 

Aber klar, wenn man auf Nummer sicher gehen will, gibt man alles an.

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supertobs
nein, das hast du richtig verstanden. Belege nur auf Anforderung mitschicken sofern diese nicht gesetzlich vorgeschrieben sind (Spendenbescheinigungen, Steuerbescheinigungen etc.)

 

Mein Bearbeiterin fordert Belege nicht nach sondern lehnt ab und erstellt sofort einen Bescheid. Ich muss dann per Einspruch zurückschießen. Nun habe ich einen günstigen Laserdrucker und kopiere und drucke alles aus. Meine Steuerklärung ist ein halber Ordner. So muss ich z.B. jedes verd....te Jahr die Kopie des Kindergartenvertrages und alle Nachweise der Überweisungen beilegen.

 

Ganz realer Terror gegen die Zivilbevölkerung.

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Sven82
· bearbeitet von Sven82
So muss ich z.B. jedes verd....te Jahr die Kopie des Kindergartenvertrages und alle Nachweise der Überweisungen beilegen.
das fällt auch unter das von mir genannte "etc." (§ 4f Satz 5 EStG). ;)

Die Nachweispflicht ist aber in 2008 entfallen.

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Der Beobachter

Die Frage passt hier in diesen Thread ganz gut rein:

 

Wie hoch sollten die Freistellungsaufträge ausfallen? Gibt es da eventuell eine prozentuale Quote als Vorgabe?

 

Ich möchte vor allem den Freistellungsauftrag für meine inländischen und ausländischen Fonds nutzen. Den Restbetrag dann gerne noch für mein Termingeld.

 

Weiß aber nicht wie hoch den ansetzen soll. Wenn man von den Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträgen ausgeht, ist das ja auch nur ein Vergangenheitswert, der sich im aktuellen Jahr wieder ändern kann?

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Sven82
· bearbeitet von Sven82

Ihr habt sorgen :o

 

Wie hoch sollten die Freistellungsaufträge ausfallen? Gibt es da eventuell eine prozentuale Quote als Vorgabe?
nein, gibt es nicht. Hängt von der Ausschüttung ab.

 

Außerdem wozu macht man sich über solche Banalitäten Gedanken. Keep it simple und pack alles aufs Festgeld.

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Der Beobachter
Ihr habt sorgen :o

 

nein, gibt es nicht. Hängt von der Ausschüttung ab.

 

Außerdem wozu macht man sich über solche Banalitäten Gedanken. Keep it simple und pack alles aufs Festgeld.

 

 

Naja, ich wollte mir die Angabe meiner Fonds in der Steuereklärung, vor allem der ausl. thes., ersparen.

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Sven82

auf ausländische Thesaurierer erfolgt ohnehin kein Steuerabzug, so dass das überhaupt gar keinen Sinn macht einen FSA einzurichten.

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Der Beobachter
auf ausländische Thesaurierer erfolgt ohnehin kein Steuerabzug, so dass das überhaupt gar keinen Sinn macht einen FSA einzurichten.

 

 

Habe ich irgendeine Neuregelung in den letzten Wochen verpasst? Ich verfolge ja diesen Thread länger und mein letzter Stand war: jährlich die ausländischen Erträge laut Bundesanzeiger in der Anlage AUS eintragen, Belege aufbewahren, um dann bei Verkauf die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Bzw. das zuviel gezahlte zurückzuholen.

 

Wer Freibeträge hat, braucht gar nichts eintragen. Bei Verkauf können die zuviel gezahlten Steuern zurückverlangt werden, da belegt werden kann, dass man über die Jahre innerhalb der Freibetragsgrenzen lag?

 

Oder liege ich da jetzt komplett falsch?

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Sven82
· bearbeitet von Sven82

Bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds erfolgt aber kein jährlicher Steuerabzug. Der erfolgt erst bei Veräußerung - nämlich auf die kumulierten ausschüttungsgleichen Erträge der Haltezeit.

 

Insofern macht es vorher keinen Sinn einen FSA einzurichten, wenn ohnehin kein jährlicher Steuerabzug erfolgt.

 

Ich sehe keinen Sinn einen FSA für ein Wertpapierdepot einzurichten.

 

Wer Freibeträge hat, braucht gar nichts eintragen.
Sparer-Freibetrag != Freistellungsauftrag

 

Letzterer ist nur für den Steuerabzug relevant, der hier aber erst bei Veräußerung erfolgt.

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Der Beobachter
· bearbeitet von Der Beobachter
Bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds erfolgt aber kein jährlicher Steuerabzug. Der erfolgt erst bei Veräußerung - nämlich auf die kumulierten ausschüttungsgleichen Erträge der Haltezeit.

 

 

Du bist doch laut Fiskus dazu verpflichtet, jährlich die thesaurierten Beträge selber anzugeben. Ansonsten Steuerhinterziehung. Wenn dem nicht so wäre, dann hätten ausl. thes. ja enorme Vorteile gegenüber inländischen Fonds.

 

Die Devise gar nichts tun, und am Ende zieht die Depotführende Stelle die kumulierten Erträge über die Haltezeit ab, ist nicht der saubere Weg. Auch wenn, etwa 90% der Anleger so verfahren, weil sie es nicht anders wissen.

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neysee
Du bist doch laut Fiskus dazu verpflichtet, jährlich die thesaurierten Beträge selber anzugeben. Ansonsten Steuerhinterziehung. Wenn dem nicht so wäre, dann hätten ausl. thes. ja enorme Vorteile gegenüber inländischen Fonds.

 

Das weiß Sven82. Und das erklären dieser Erträge erfolgt in der Anlage KAP und nicht dadurch, dass man bei einer Bank einen Betrag freistellt, der nicht ausgeschöpft wird, und sich dann denkt, da sind die Erträge ausländischer Thesaurierer dann mit abgedeckt.

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