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webwude

Rückforderungen nach Kündigungen

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jm2c

Hallo angmoh, passt schon, was du schreibst. Da die Versicherung wahrscheinlich nicht freiwillig die Frist verlängert, kann einer Verjährung nur durch Klage entgegengewirkt werden.

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NickD

Hallo,

 

hier einmal eine Musterberechnung, was man wie berechnen mus. Wer möchte bekommt ein vorgefertigtes Schreiben von der Verbraucherschutzzentrale. Da wissen die Gesellschaften schon gleich, das man sich genau informiert hat. In 50% der Fälle, hat das wirklich gut und unkompliziert geklappt. Aus Erfahrung kann ich sagen, das ich teilweise über 4 Monate schriftverkehr geführt habe, befor die eingesehen haben, das Sie im unrecht sind. Also nicht aufgeben!

 

PS: Zusätzlich müssen die Gesellschaften den Rückerstattungswert nebst 7% Verzinsung auszahlen! Das gibt in einzellnen Fällen noch ein Sümmchen.

 

Berechnung zuviel erhobener Provisionen:

 

Gesamtsumme aller Beiträge ohne Dynamik in der Höhe, wie sie am Anfang des Vertrages für die gesamte Laufzeit vereinbart waren:

 

(1.)_____________

 

 

4% von dieser Summe

 

(2.)_____________

 

 

 

Dieser Betrag geteielt durch die gesamten Zahlungsabschnitte die vereinbart waren. (quasi bei Monatsbeiträgen die gesamten Monate)

 

(3.)_____________

 

 

Nocheinmal der Abschlusskostenbetrag in Höhe von 4% des Gesamtbeitrages (siehe Punkt 2)

 

(4.)_____________

 

 

Das Ergebnis aus (3.) multipliziert mit der Anzahl der Beiträge die ich schon gezahlt habe.

 

(5.)_____________

 

 

Betrag aus (5.) abgezogen vom Betrag aus (4.)

 

(6.)_____________

 

 

 

Dies ist die Summe, die ich nebst Verzinsung von Ihnen fordere!

 

Also nicht abwimmeln lassen und immer hartnäckig bleiben!

 

Viele Grüße

 

Nick

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webwude
· bearbeitet von webwude

So ganz kann ich die Beispielrechnung zwar auf die Schnelle nicht nachvollziehen *g* aber ich versuche nun mein Glück erst einmal mit dem Versicherungsombudsmann... mehr dazu in Kürze.

 

Viele Grüße,

ww

 

P.S. was ich in jedem Fall noch der AM zurückschreiben werde (wie von der VZHH vorgeschlagen):

" „Ich bin der Meinung, das die von Ihnen verwendeten Klauseln denen entsprechen, die jetzt vom LG Hamburg beanstandet wurden und ebenfalls intransparent und damit unwirksam sind. Ich bestehe auf meinem Anspruch, warte aber ab, bis das OLG Hamburg bzw. der BGH die Sache entschieden haben werden. Für den Nachzahlungsbetrag mache ich Verzugszinsen geltend (5 %-Punkte über dem Basiszinssatz, zur Zeit 5,12 % p.a.)."

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webwude

Danke für die Info :)

 

Viele Grüße,

ww

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webwude

Okay, ein kleines Update:

 

1. ich hab der AM geschrieben, dass ich das anders sehe (so wie das OLG Hamburg auch)

2. parallel habe ich den Versicherungsombudsmann eingeschaltet, der mir inzwischen mitgeteilt hat, dass die Beschwerde an die AM ging.

 

Mal sehen, wie lange sich die AM noch querstellen kann...

 

Viele Grüße,

ww

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webwude

Nichts neues von der AM Front - weiterhin Verweigerungstaktik...

 

dafür gibts was neues von der VZ, Zitat:

 

2. Februar 2010

 

 

 

Mitteilung des Bundesgerichtshofs:

 

Verhandlungstermin: 10. Februar 2010

 

IV ZR 147/09

 

AG Chemnitz Urteil vom 10. Dezember 2008 13 C 3633/07

LG Chemnitz Urteil vom 28. Mai 2009 6 S 2/09

 

Der Kläger und die beklagte Lebensversicherungsgesellschaft streiten darüber, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert nach Kündigung einer Lebensversicherung (grundlegend Urteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03 BGHZ 164, 297 = VersR 2005, 1565) auch auf Verträge anwendbar ist, die ab etwa Mitte 2001 bis Ende 2007 abgeschlossen worden sind.

Der Bundesgerichtshof hatte durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 BGHZ 147, 354 = VersR 2001, 841 und IV ZR 138/99 BGHZ 147, 373 = VersR 2001, 839) Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung, nach denen der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung in den ersten Jahren keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert erhielt, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) für unwirksam erklärt. Die wegen der Unwirksamkeit der Klauseln entstandene Vertragslücke hat der Bundesgerichtshof durch das Urteil vom 12. Oktober 2005 in der Weise geschlossen, dass er den Versicherungsnehmern Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert zugesprochen hat. Den ab etwa Mitte 2001/Anfang 2002 und in den folgenden Jahren abgeschlossenen Verträgen liegen Klauseln zugrunde, in denen die Versicherungsnehmer nach Ansicht der Versicherungswirtschaft in transparenter Weise darauf hingewiesen werden, dass in den ersten Jahren kein oder nur ein sehr geringer Rückkaufswert vorhanden ist.

Der Kläger hatte im Mai 2005 bei der Beklagten eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. 13 Monate lang zahlte er Beiträge in Höhe von insgesamt 1.030 . Im September 2006 kündigte er den Versicherungsvertrag. Die Beklagte teilte ihm den Rückkaufswert mit 0 mit. Seine Klage auf Rückzahlung der Prämien, hilfsweise Zahlung eines Mindestrückkaufswerts hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um den im Wege der Stufenklage verfolgten Hilfsantrag auf Zahlung eines Mindestrückkaufswerts gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der Kläger hält auch die neuen Versicherungsbedingungen für intransparent und deshalb unwirksam. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klauseln über den Rückkaufswert nach Kündigung, die Verrechnung der Abschlusskosten und den Stornoabzug transparent formuliert seien. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats, insbesondere die beiden Urteile vom 9. Mai 2001 (aaO) hat es weiter ausgeführt, dass die in transparenter Weise auf die mit der Kündigung verbundenen Nachteile hinweisenden Klauseln einer materiellen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhielten. Der Bundesgerichtshof habe ausschließlich die fehlende Transparenz derartiger Klauseln beanstandet.

Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass es auf die bisher nur erörterte Frage der Transparenz möglicherweise nicht ankommt. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (VersR 2006, 489) könnte sich ergeben, dass ein Rückkaufswert, der in den ersten Jahren bei null oder nur wenig darüber liegt, verfassungswidrig ist und daher einer materiellen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhält (so jetzt § 169 Abs. 3 VVG 2008). Der Senat hat ferner auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug hingewiesen. Darin wird dem Versicherungsnehmer nicht wie von § 309 Nr. 5b BGB verlangt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

Bislang war uns dieses Verfahren nicht bekannt. Wir hoffen sehr, dass es zu einer Entscheidung in dem hier skizzierten Sinne kommt! Dann müssen die Verbraucher nicht so lange warten, bis unsere Verbandsklagen beim BGH gelandet sind

 

Allerdings sind wir ziemlich sicher, dass der beklagte Versicherer kurz vor einer Entscheidung des Klaganspruch anerkennen und somit ein Urteil vermeiden wird. Man wird sehen!

 

Quelle: http://www.vzhh.de/

 

Vielleicht wird es ja doch noch was...

 

Viele Grüße,

ww

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cpdfa
· bearbeitet von cpdfa

Hallo zusammen,

mir geht es ähnlich wie WebWude. Mich würde interessieren ob jemand mit dem Versicherungsombudsmann schon Erfahrungen gemacht hat.

Es ist zwar eine kostenlose Institution, aber wenn die Meisten dadurch nichts erreicht haben, würde ich dem Dilemma endlich ein Ende setzen. Habe jetzt genug gelitten.

 

Bei mir geht es derzeit um ca. 40% Verlust (eingezahlt ca. 3000 €) Rückkaufwert 1602,78€. Dies ist nur 1 von 4 Verträgen.

Die Nachfrage auf Neuberechnung wurde bereits abgewiesen.

 

Besten Dank für eure Mühen,

 

Christian

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jm2c

Ich habe noch keine Erfahrungen mit dem Versicherungsombudsmann gesammelt und überhaupt ich mache da jetzt nichts mehr. Ich meine, die spekulieren sogar drauf; dass man nichts mehr tun. Bei der Riester-Police hoffe ich, dass durch die Übertragung des Kapitals, die Verluste ausgeglichen; bei der gekündigten FRV, dass die Anteile im Depot einfach noch paar mehr Euro wert werden. Mein FRV-Gesamtinvestment bekomme ich sowieso nicht mehr zurück. Da müsste sich der Fondskurs ja locker verdoppeln - absolut unrealistisch und da mache ich mir auch keine Illusionen. Ich bleibe bei: Finger weg von FRV!

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poppi

Ich würde pauschal erstmal raten, Ansprüche geltend zu machen und dann den Ausgang der Musterverfahren abzuwarten, die die VZHH angestrengt hat. Aber immer schön auf die Verjährung achten - die Versicherer wollen das wohl gerne aussitzen... :thumbsup:

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webwude

Nun, die Sache mit dem Ombudsmann hat im Endeffekt auch leider nichts ergeben - die Versicherungen berufen sich weiterhin auf die üblichen Argumente, noch nicht rechtskräftig, nicht bei uns, usw.

 

Es bleiben einem nur zwei Optionen:

- klagen

- warten, bis das OLG Hamburg der Bundesgerichtshof final entschieden haben.

 

Da ich keine Rechtschutzversicherung habe, werde ich zunächst abwarten und die AM nächsten Monat nochmal nerven... ich denke, ein Brief pro Quartal ist angebracht...

 

Viele Grüße,

ww

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vanity
· bearbeitet von vanity

BGH-Urteil zur Neuberechnung von vor 2005 gekündigten LV (im Wesentlich geht es darum, ab wann die Verjährung von Ansprüchen eintritt)

 

https://www.boerse-stuttgart.de/rd/de/news/unternehmen?newsIds=dpaafx_lite_de:1279121270

 

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Kunden von Lebensversicherungen, die diese vor 2005 gekündigt haben, können auf keinen Nachschlag hoffen. Verbraucherschützer scheiterten mit ihrer Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH), in der es darum ging, rückwirkend höhere Rückkaufswerte zu erstreiten. Der BGH in Karlsruhe entschied am Mittwoch, mögliche Ansprüche verjährten grundsätzlich fünf Jahre nach Abrechnung durch die Versicherung - und nicht erst nach der Entscheidung des BGH zu diesem Komplex vor fünf Jahren. Nach zwei verbraucherfreundlichen Urteilen 2001 und 2005 urteilte das Gericht diesmal zugunsten der Versicherungsunternehmen (IV ZR 208/09).

 

Viele Versicherte müssen sich nun mit geringeren Rückkaufswerten zufriedengeben. Nach Angaben der Verbraucherschützer sparen die Versicherungsunternehmen Kosten in Milliardenhöhe.

 

Das Gericht wies eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Lebensversicherer Iduna ab. Sie vertrat Versicherte, die ihre Kapitallebensversicherungen beziehungsweise privaten Rentenversicherungsverträge zwischen 1996 und 2000 gekündigt hatten. Die Versicherung zahlte daraufhin teilweise eine Rückvergütung aus.

 

In seinen Urteilen von 2001 und 2005 beanstandete der BGH die Berechnung von Rückkaufswerten durch die Versicherungen jedoch als zu niedrig. Der sogenannte Stornoabzug musste daraufhin gestrichen werden und der Rückkaufswert durfte einen Mindestwert nicht unterschreiten.

 

Einige Kunden wollten vor dem BGH nun Nachzahlungen erstreiten. Ihre Vertretung, die Verbraucherzentrale, argumentierte: Die Verjährungsfristen hätten erst nach den BGH-Urteilen zu laufen begonnen, da die Kunden zuvor ihre Ansprüche nicht geltend machen konnten.

 

Der BGH entschied jedoch, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche, die über den ausbezahlten Betrag hinausgehen, nicht mit den Urteilen begannen. Vielmehr sei das Jahr ausschlaggebend, in dem der Rückkaufswert von der Versicherung abgerechnet wurde. Damit seien Ansprüche auf einen weitergehenden Rückkaufswert verjährt. 'Dies gilt auch dann, wenn dieser Zeitpunkt vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 u. a.) lag', teilte der BGH mit./cat/DP/stb

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angmoh

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat heute auch vor dem OLG Hamburg gewonnen. Sieht so aus, als könnten sich die Versicherungen bald nicht mehr vor den Rückzahlungen drücken.

 

http://www.epochtimes.de/articles/2010/07/27/601380.html

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webwude
· bearbeitet von webwude

Solange das BGH Urteil nicht gesprochen ist, werden sich zumindest die nicht direkt betroffenen Versicherungen sicherlich quer stellen... die betroffenen zudem auch :blink:

 

Viele Grüße,

ww

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poppi

Mal eine Frage in diesem Zusammenhang:

 

Ich habe bei der Steuererklärung negative Unterschiedsbeiträge (also Verluste) aus der Rückgabe der Policen geltend gemacht. Jetzt verlangt das Finanzamt die Vorlage der Policen. So weit, so nachvollziehbar. Zusätzlich soll ich aber erläutern, inwiefern eine Einkunftserzielungsabsicht bei Abschluss der Verträge vorlag. Mir war so was bisher nur im Zusammenhang mit Immobilien bekannt. Wie soll ich denn diese Anfrage verstehen? Dass ich mit Abschluss der Verträge langfristig Einkünfte erzielen wollte, ist doch eigentlich klar. Oder nicht?

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Phil42
· bearbeitet von Phil42

Wie sieht es denn inzwischen aus?

 

Ich habe letztes Jahr eine Postbank Riester gekündigt und auf eine andere übertragen, da gab's erstmal Kosten von etwa 50€ für Beitragsfreistellen und nochmal etwa 100€ für Kündigen, damit habe ich insgesamt von (ich glaube) 360€ ganze 70€ zurückbekommen.

 

Jetzt stellt sich mir die Frage, was genau denn beanstanden wird oder wogegen geklagt wird? Eine genaue Formulieren der entsprechenden AVB-Passage wäre super hilfreich :)

Gegen intransparente Formulierungen? Oder gegen generell zu Hohe Kosten?

Ich meine, wenn im Vertrag steht: Das kostet 50€ und das 100€ und das xy€, dann ist das ja sehr transparent, aber ist es auch rechtmäßig, oder kann ich eventuell was nachfordern?

Es ist nicht viel, aber für nen Studenten doch ein wenig was...und außerdem geht's ums Prinzip, nicht wahr?

 

Gruß,

Philipp

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jm2c

Es ist nicht viel, aber für nen Studenten doch ein wenig was...und außerdem geht's ums Prinzip, nicht wahr?

 

Gruß,

Philipp

Hi Philipp, deine Prinzipien in allen Ehren ;), aber die Urteile beziehen sich meines Wissens nicht auf Riester-Vertrage, nur normale (fondsgebundene)-kapitalbildende RV (LV). Ich habe bei einem Riester-Vertragswechsel auch rund 20% meiner Beiträge einschließlich Zulage für die Kosten in den Sand gesetzt...

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Phil42

Ich rede nicht von 20% Verlust, sondern von 83% und das kommt mir etwas hoch vor.

Es war eine Fondsgebundene Riesterversicherung, dachte die wäre da mit drinnen?

 

Aber dann verstehe ich auch, was mit "undurchstig" gemeint ist...ich habe in den AVB und dem Angebot der Gothaer nirgends die Kosten gefunden, nur Geschwafel...

 

PS: Was für ein Wald von verschiedenen Versicherungen und co... O_o

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Willi2702

Moin Moin,

 

Ich habe bis jetzt auch noch nichts erreicht,weder direkt beim Versicherer noch beim Ombudsmann.

 

Der Ombudsmann schrieb mir folgendes:

Zitat:"Aufgrund der dargestellten Umstände sind mir die Hände gebunden" und weiter,"Gleichwohl freue ich mich darüber,das der Versicherer auf meine Nachfrage hin erklärt hat,er werde sich-zumindest bis zum 31.12.2010-nicht auf eine etwaige Verjährung berufen"!

 

Die VZ Hamburg habe ich davon in Kenntniss gesetzt und bekam als Antwort:

Zitat: "Wenn Sie 2007 gekündigt haben, sind Ansprüche Ende 2010 verjährt. Wo soll denn da bitte schön das Entgegenkommen des Versicherers sein???Bis Ende dieses Jahres erwarten wir noch eine LG Entscheidung gegen die Allianz, aber wohl keine BGH-E mehr.Ja, also müssten Sie zum Anwalt gehen (oder Sie haken noch mal beim Versicherer nach, ob er bis Ende 2011 auf die Einrede der Verjährung

verzichtet!).Überschlägig läge Ihr Anspruch bei EUR 300 plus Stornoabzug (noch mal 300 Euro?).

 

Ihr Anwalt müsste auf Auskunft klagen. Bei diesem Streitwert hält sich ja das Risiko in Grenzen (wenn Rechtsschutz-V nicht zahlen sollte).Am besten macht Ihr Anwalt Stufenklage (erst Auskunft, dann Zahlung). Nach Einreichung der Klage sollte man das Verfahren aussetzen - das ist eigentlich im Interesse aller Beteiligten - bis der BGH entschieden hat."Zitatende

 

 

Jetzt muß ich dieses Jahr noch ganz schnell handeln,damit nicht die Verjährung eintritt.Also müßte ich einen Anwalt beauftragen,der das ganze in die Wege leitet.

Da ich Rechtsschutz über die Gewerkschaft habe,weiß ich jetzt,das ich leider keinen bei Versicherungsverträgen besitze.

Meine Überlegungen gehen jetzt in die Richtung,wenn ich max.600 Euro vom Versicherer zurückbekomme und den Anwalt bezahlen muß (Anwalt+Gerichtskosten vielleicht auch mindestens 600 Euro ???)dann lohnt der ganze Aufwand doch garnicht.

Die VZ schreibt zwar,das sich bei dieser Summe sich der Streitwert in Grenzen hält,aber wie hoch dann die Anwaltskosten ca. sein werden nicht.

 

Wie seht Ihr das?Sollte ich mir einen Anwalt nehmen?Wenn ich aber Pech habe,dann bekomme ich vielleicht 300 vom Versicherer zurück und 400 bezahl ich fürn Anwalt!

oder könnte ich die Verjährung auch ohne Anwalt vor Gericht stoppen?

 

Willi

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el galleta
Meine Überlegungen gehen jetzt in die Richtung,wenn ich max.600 Euro vom Versicherer zurückbekomme und den Anwalt bezahlen muß (Anwalt+Gerichtskosten vielleicht auch mindestens 600 Euro ???)dann lohnt der ganze Aufwand doch garnicht.

WENN Du gewinnst, dann zahlst Du diese Kosten nicht - sondern die Gegenpartei. Andernfalls zahlst Du alles.

 

Bin in einer ähnlichen Situation und überlege auch, gerichtlich vorzugehen.

 

saludos,

el galleta

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poppi

Mal wieder Neuigkeiten. Dieses Mal hat es die Allianz erwischt:

 

Allianz - Schlappe vor dem Landgericht Stuttgart

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jm2c

Mal wieder Neuigkeiten. Dieses Mal hat es die Allianz erwischt:

 

Allianz - Schlappe vor dem Landgericht Stuttgart

Nicht wirklich und ich glaube, dass hebt die auch gar nicht an. Und da kann die VZ Hamburg noch so oft klagen und schicke Schreiben zum Download zur Verfügung stellen. Meine AM bspw. hat gar nichts getan, mir nur x-Gründe genannt, warum sie nichts nachzahlen...

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poppi

Logisch, freiwillig rücken die nichts raus, auch mein (Ex-)Versicherer nicht. Letztlich wird da nur eine höchstrichterliche Entscheidung wirklich Bewegung in die Sache bringen. Bis dahin heißt es am Ball zu bleiben und Verjährungsfristen zu beachten. Dass die Versicherungen das aussitzen wollen, ist doch klar.

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jm2c

Und zu dieser höchstrichterliche Entscheidung lassen es die Versicherer erst gar nicht kommen, dann wird schnell noch ein Vergleich ausgehandelt Das BGH-Urteil von 2005 hat denen gereicht.

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Willi2702
Meine Überlegungen gehen jetzt in die Richtung,wenn ich max.600 Euro vom Versicherer zurückbekomme und den Anwalt bezahlen muß (Anwalt+Gerichtskosten vielleicht auch mindestens 600 Euro ???)dann lohnt der ganze Aufwand doch garnicht.

WENN Du gewinnst, dann zahlst Du diese Kosten nicht - sondern die Gegenpartei. Andernfalls zahlst Du alles.

 

Bin in einer ähnlichen Situation und überlege auch, gerichtlich vorzugehen.

 

saludos,

el galleta

Das Jahr neigt sich langsam dem Ende zu.Das heißt für mich,das ich langsam mal in die Puschen kommen muß und die Verjährung meiner Ansprüche stoppen muß

Zu welcher Entscheidung seid Ihr denn gekommen?Ich erwäge jetzt den Einsatz eines Rechtsanwaltes und werde wohl Klage einreichen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat mir Rechtsanwalt Moritz Schmidt in meiner Region vorgeschlagen. http://www.kern-cherkeh.de/rechtsanwalt/bankrecht/kapitalmarktrecht_fachanwalt_schmidt.html

Desweiterin hat sie geschrieben,das eine Erstberatung ca.200 kostet.

Ich bin mir aber unsicher,ob die Kosten für die Erstberatung von meiner Rechtsschutz übernommen werden.Was meint Ihr?Hier mal ein paar Details von meiner Rechtsschutz

 

Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungsarten:

 

1. Schadenersatz-Rechtsschutz

2. Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

- ohne Rechtsschutz für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen -

3. Straf-Rechtsschutz

4. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

5. Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbreccht

6. Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz

 

Für die o.g. Leistungsarten außer Punkt 5 gilt je Rechtsschutzfall eine Selbstbeteiligung von maximal 150 Euro. Diese entfällt, wenn es nur bei einer anwaltlichen Beratung verbleibt.

 

Es müßte doch in diesem Fall Punkt 2 zutreffend sein.Aber,so wie ich es verstehe

-die Erstberatung durch Anwalt ist durch R.-Versicherung abgedeckt

-Gerichts und weitere Anwaltskosten sind nicht abgedeckt,diese müßte ich dann übernehmen,wenn ich kein Recht bekomme

-Verliert der Versicherer durch das zu erwartende BGH Urteil,trägt Er alle Kosten

 

Ist das so richtig?

 

Gruß Willi

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